4a O 397/06 – Stützvorrichtung für ein Solarpaneel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 871

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 397/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
eine Vorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren, wobei diese Vorrichtung eine Bodenwand, eine Rückwand einstückig verbunden mit der Bodenwand, welche Rückwand sich von einer Rückseite der Bodenwand nach oben erstreckt, und zwei gegenüberliegend angeordnete Seitenwände, welche mit Seitenkanten der Bodenwand und der Rückwand einstückig verbunden sind, wobei die Seitenwände von der Rückwand nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand schräg abfallen,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei diese Vorrichtung bei Stapelung Schachtelung ermöglicht und die Vorrichtung ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln innerhalb der Vorrichtung zu deren Stabilisierung an einem gewünschten Ort ermöglicht und die Vorrichtung aus Plastik hergestellt ist,
wenn die Vorrichtung aus zwei Teilen besteht, die an einer Verbindungsstelle an Boden- und Rückwand zusammengesetzt werden, wie insbesondere aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K1 ersichtlich:

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) sowie für die Zeit seit dem 01. Januar 2006 begangene Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die im Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2006 entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 15. Februar 2006 im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 0 857 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent), der bei dem DPMA unter dem Aktenzeichen DE 698 15 168.2 geführt wird. Die B1-Schrift des EP 0 857 xxx in der englischen Verfahrenssprache liegt als Anlage K2b, die T2-Schrift als Anlage K2a vor. Das Klagepatent wurde am 06. Februar 1998 angemeldet und am 12. August 1998 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 04. Juni 2003. Vor der Klägerin war vom 07. Juni 2005 an die A B.V. aus Doesburg, Niederlande, eingetragene Inhaberin des deutschen Teils. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung patentverletzender Vorrichtungen in Anspruch. Die Klägerin einerseits und die Beklagten zu 1) und 2) andererseits sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Solar- und Wärmetechnik. Die Beklagten zu 3) und 4) sind jeweils beide Geschäftsführer sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2).

Das Klagepatent betrifft unter anderem eine Stützvorrichtung für ein Solarpaneel. Der englischsprachige Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents (Anlage K2b) lautet wie folgt:
Device for supporting one or more solar panels and/or thermal collectors (24) which are arrangeable on a flat roof for example, said device (1) comprising:
– a bottom wall (8),
– a rear wall (2) which is integrally joined with the bottom wall (8) and extends upwardly from a rear side of the bottom wall (8),
– two oppositely arranged side walls (4) which are integrally joined with side edges of the bottom wall (8) and rear wall (2), wherein the side walls (4) slope downwardly from the rear wall (2) to a front edge of the bottom wall (8),
characterized in that the device (1) permitting nesting when stacked, the device permitting arranging stabilizing means (22) within the device for stabilizing thereof at a desired location and in that the device is made of plastic.

In der deutschen Übersetzung der Patentansprüche des EP 0 857 xxx (Anlage K2b) lautet Anspruch 1 wie folgt:
Vorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren (24), welche beispielsweise auf einem flachen Dach anordenbar sind, wobei diese Vorrichtung aufweist:
• eine Bodenwand (8);
• eine Rückwand (2) einstückig verbunden ist mit der Bodenwand (8), welche Rückwand sich von einer Rückseite der Bodenwand (8) nach oben erstreckt;
• zwei gegenüberliegend angeordnete Seitenwände (4), welche mit Seitenkanten der Bodenwand (8) und der Rückwand (2) einstückig verbunden sind, wobei die Seitenwände (4) von der Rückwand (2) nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand (8) schräg abfallen;
dadurch gekennzeichnet, dass
• die Vorrichtung (1) bei Stapelung Schachtelung ermöglicht, wobei die Vorrichtung ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln (22) innerhalb der Vorrichtung zu deren Stabilisierung an einem gewünschten Ort ermöglicht; und
• die Vorrichtung aus Plastik hergestellt ist.

In der T2-Schrift (Übersetzung der europäischen Patentschrift 0 857 xxx B1; Anlage K2a) ist Patentanspruch 1 hinsichtlich des zweiten Unterpunkts der gattungsbestimmenden Merkmale (betreffend die Rückwand) demgegenüber leicht abweichend formuliert. Der zweite Unterpunkt (s.o.) ist ersetzt durch zwei Spiegelstriche, zu denen der Anspruchstext wie folgt lautet:
„…
– eine sich von der Bodenwand (8) nach oben erstreckende Wand, wobei die Wand mit der Bodenwand (8) einstückig verbunden ist;
– eine Rückwand (2), welche sich von einer Rückseite der Bodenwand (8) nach oben erstreckt;
…“

Eine bevorzugte Ausführungsform der erfindungsgemäßen Trägervorrichtung wird in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift dargestellt, die nachfolgend leicht verkleinert wiedergegeben werden. Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine Perspektivansicht eines Ausführungsbeispiels, Figur 2 eine Seitenansicht der Vorrichtung aus Figur 1.

Nachdem die Klägerin im Oktober 2005 von der Trägervorrichtung „B 160“ der Beklagten zu 1) erfahren hatte, welche die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt anbot (das Bestellformular mit Abbildungen der Trägervorrichtung „B 160“ liegt als Anlage K7 vor), mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen Verletzung des Klagepatents ab. Die Beklagte zu 1) gab daraufhin unter dem 16. November 2005 die in Kopie als Anlage K8 vorliegende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. In ihr verpflichtete sie sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden, von der Klägerin zu bestimmenden Vertragsstrafe, über deren Angemessenheit im Streitfall das Landgericht Düsseldorf (Patentstreitkammer) entscheiden soll, zu unterlassen, Vorrichtungen nach Maßgabe der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents, die in der Unterlassungsverpflichtungserklärung Anlage K8 im Einzelnen aufgeführt wurden, im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Im September 2006 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1) auf ihrer Internetseite (www.D-gmbh.de) Stützvorrichtungen in einer gegenüber dem Produkt „B 160“, das der Unterlassungserklärung vom 16. November 2005 zugrunde lag, abgeänderten Form anbot. Diese Stützvorrichtungen wurden und werden unter der Systembezeichnung „C-Flex“ bzw. „Cflex“ angeboten und mit der vorliegenden Klage angegriffen (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform).
Im Unterschied zu dem früheren Produkt „B 160“ ist die aus schwarzem Kunststoff gefertigte Wanne zweigeteilt. Ihre beiden Teile können in Abstimmung auf die konkreten Montagebedingungen mit einem in vier Stufen variierenden Überlappungsbereich zusammengesetzt werden, so dass sich einzelne Stützvorrichtungen von variabler Breite ergeben. Die Stufung wird durch den Abstand der quer über Boden- und Rückseite verlaufenden Verstrebungen vorgegeben. Im Überlappungsbereich von Boden- und Rückwand beider Teile kann eine Querstrebe zwischen der Oberkante der beiden Rückwandteile einerseits und der Oberkante der beiden Bodenteile andererseits angebracht werden. Über die Oberkanten werden im zusammengesetzten Zustand der Vorrichtungshälften Längsverstrebungen angebracht, auf denen die Solarpaneele montiert werden können und die mehrere nebeneinander stehende Vorrichtungen zu einem Gesamttragesystem verbinden. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen stammen aus dem aktuellen Internetauftritt der Beklagten zu 2) (www.D-montagesysteme.de; Anlage K14), zu dem man auch über die Seite der Beklagten zu 1) gelangt, wenn man dort unter „Produkte“ die Schaltfläche „Montagesysteme“ anklickt. Unter dem Stichwort „Cflex“ werden auf der Internetseite der Beklagten zu 2) das System und der Aufbau dargestellt, das Datenblatt der angegriffenen Ausführungsform wird als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die nachfolgenden Abbildungen gemäß Anlage K14 zeigen die beiden Wannenhälften, eine Explosionszeichnung mit Querstrebe und Längsstreben sowie eine Fotografie des auf einem Flachdach montierten Systems vor Anbringung der Solarpaneele:

Wegen weiterer Einzelheiten des Internetauftritts der Beklagten zu 2) wird auf die Anlage K14 Bezug genommen. Auf der Website der Beklagten zu 1) (www.D-gmbh.de) war zu Beginn des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform ein Bestellformular für eine Einführungsaktion (Anlage K9) abrufbar, das als Adressaten etwaiger Bestellungen nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 2) ausweist.

Die Klägerin ist der Ansicht, auch die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls jedoch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Dass die Beklagten in Abänderung des das Klagepatent unstreitig verletzenden früheren Produktes „B 160“ der Beklagten zu 1) für die angegriffene Ausführungsform eine zweiteilige Ausgestaltung gewählt hätten, führe nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus.
Da die Beklagte zu 1) durch ihre Mitwirkung an dem Anbieten der angegriffenen Ausführungsform als patentverletzende Vorrichtung durch die Beklagte zu 2) bis zum 15. Oktober 2006 gegen ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16. November 2005 schuldhaft verstoßen habe, stehe ihr – der Klägerin – die mit dem Antrag zu III. geltend gemachte Vertragsstrafe zu, die sie auf 15.000,- € festsetzt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie im Tenor zu Ziffer I. und II. geschehen,

des Weiteren zu Ziffer III., die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie – die Klägerin – € 15.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 17. November 2006, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, angesichts der Zweiteiligkeit der angegriffenen Ausführungsform werde Anspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verletzt. Anspruch 1 verlange, dass für jede Trägervorrichtung lediglich eine Bodenwand und eine Rückwand (jeweils verstanden als Zahlwörter) vorhanden ist. Die eine Rückwand und die eine Bodenwand müssten mit den zwei Seitenwänden erfindungsgemäß einstückig verbunden, die gesamte Vorrichtung mithin einstückig ausgebildet sein. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform, weil sie in einer zweiteiligen Form geliefert und ihre zwei Teile (mit jeweils einer eigenen Boden- und Rückwand sowie jeweils einer Seitenwand) erst vor Ort zu einer funktionsfähigen Vorrichtung verbunden würden. Die Beklagten behaupten, aufgrund der Zweiteiligkeit von Boden- und Rückwand sei es bei der angegriffenen Ausführungsform zwingend notwendig, den verhältnismäßig instabilen Überlappungsbereich beider Teile durch eine Querstrebe zu stabilisieren. Diese Querstrebe mache es unmöglich, die Vorrichtungen der angegriffenen Ausführungsform ineinander verschachtelt zu stapeln. Zur Stabilisierung der durch die Zweiteilung instabil gewordenen Boden- und Rückwände seien ferner Längsverstrebungen erforderlich, was gegenüber einer einteiligen Ausgestaltung eine weitere Komplikation des Aufbaus bedinge. Vor dem Hintergrund der ihm durch die Patentschrift vermittelten Vorteile der technischen Lehre des Klagepatents sehe der Fachmann davon ab, die erfindungsgemäße Trägervorrichtung zweiteilig auszugestalten. Zudem sei bei den angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal nicht verwirklicht, wonach die Seitenwände von der Rückwand nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand schräg abfallen. Die Oberkanten der Seitenwände der angegriffenen Ausführungsform fielen nicht bis zur Vorderkante der Bodenwand ab, sondern endeten oberhalb der Bodenwand mit einem Abstand zu dieser, die fortgesetzt gedachten Oberkanten der Seitenwände liefen auf eine gedachte Linie zu, die weit vor der Vorderkante der Bodenwand liege.
Für die Annahme einer Verletzung mit äquivalenten Mitteln fehle es bereits an dem Erfordernis der Gleichwirkung zwischen den klagepatentgemäßen und den bei der angegriffenen Ausführungsform gewählten Maßnahmen. Auf die vom Klagepatent erstrebten Vorteile eines minimalen Gewichts, eines raumsparenden Transports und einer schnellen und arbeitssparenden Aufstellung der Vorrichtungen am Einsatzort hätten sie (die Beklagten) bei der angegriffenen Ausführungsform bewusst verzichtet, um andere Vorteile in Gestalt einer besseren Variabilität und Anpassungsfähigkeit an die Gegebenheiten am jeweiligen Einsatzort zu erzielen. Auf die technische Ausgestaltung einer zweiteiligen Vorrichtung entsprechend der angegriffenen Ausführungsform wurde der Beklagten zu 1) zwischenzeitlich das als Anlage B2 vorliegende deutsche Patent 10 2006 026 xxx B3 erteilt, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) vom 16. November 2005 stellen die Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage sowie die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr in Frage. Da die angegriffene Ausführungsform nicht unter das Klagepatent falle, sei die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht verwirkt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen (das heißt hinsichtlich der Anträge zu I. und II.) begründet, mit dem auf die Vertragsstrafenverpflichtung gestützten Zahlungsantrag hingegen unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung patentverletzender Gegenstände aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB zu. Denn die angegriffenen Trägervorrichtungen „Cflex“ sind als Erzeugnisse Gegenstand des Klagepatents im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.
Abzuweisen war die Klage hingegen mit dem Zahlungsantrag zu III., weil bei gebotener Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) vom 16. November 2005 nicht davon auszugehen ist, dass ihr auch die erst nach Abgabe der Erklärung vertriebene angegriffene Ausführungsform unterfällt.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren, um diese auf einer gewünschten Oberfläche, beispielsweise einem Flachdach, anordnen zu können.
Um Sonneneinstrahlung als umweltfreundliche Energiequelle nutzen zu können, müssen die Solarpaneele bzw. Wärmekollektoren in Ausrichtung auf die vor Ort zu erwartende durchschnittliche Sonneneinstrahlung aufgestellt werden. Eine Vorrichtung zur Befestigung von Solarpaneelen (das heißt photovoltaischen oder thermischen Solarpaneelen) an einem gewünschten Ort beschreibt die französische Patentanmeldung FR 2 463 370 (Anlage K4). Die ebenfalls in der Beschreibungseinleitung des Klagepatents genannte US-Patentanmeldung 4,378,006 (Anlage K5) offenbart eine Solarpaneel-Unterbauvorrichtung, die es bereits erlaubt, mehrere Unterbauvorrichtungen ineinander zu schachteln. Scheinbar hinsichtlich beider Unterbauvorrichtungen führt die Klagepatentschrift (deutsche Übersetzung Anlage K2a, weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich jeweils auf die Anlage K2a) in Abschnitt [0002] aus, sie wiesen Armierungsplattformen zum Stützen von Schenkeln eines oder mehrerer Solarpaneele auf, um diese auf der Unterbauvorrichtung zu befestigen. Es gebe jedoch praktische Probleme bei der Befestigung von Solarpaneelen an einem gewünschten Ort (Abschnitt [0003]), denen im Wesentlichen vorzubeugen eine Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent sei (vgl. Abschnitt [0004]).
Der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der die in Abschnitt [0002] zitierte US-Patentanmeldung 4,378,006 (Anlage K5) heranzieht, wird allerdings erkennen, dass bereits diese eine wannenartige Vorrichtung (10) zur Verankerung einer Trägervorrichtung (5, 6), auf der die Solarpaneele (1, 3) anzuordnen sind, offenbart. Figur 2 der US-Anmeldung 4,378,006 (Anlage K5) zeigt eine mit Ballast (20) gefüllte Wanne (10), an der Teile eines Trägergestells (5, 6) und auf ihnen die Solarpaneele (1) befestigt werden können. Erst durch die unterschiedliche Geometrie der Ständerbeine (5, 6), unterstützt durch das Verbindungsmittel (7), ergibt sich eine Ausrichtung der Solarpaneele (1, 3) zur Sonne (vgl. Anlage K5, Spalte 2, Zeilen 2 bis 4). Die Wanne (10) ist nicht nur stapelbar, wie Figur 5 der Anlage K5 erkennen lässt, sondern kann optional (ein bestimmtes Material sieht Anlage K5 nicht vor) auch aus einem Material hergestellt sein, dessen geringes Gewicht eine Beschwerung mit Ballast (20) entsprechend Figur 2 erforderlich macht. Die US-Anmeldeschrift 4,378,006 nennt Beton ausdrücklich nur beispielhaft (Anlage K5, Spalte 3, Zeilen 19ff.).
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik müssen die von der Beschreibung des Klagepatents genannten „praktische[n] Probleme bei der Befestigung von Solarpaneelen an einem gewünschten Ort“, denen die Klagepatentschrift vorbeugen möchte (Abschnitte [0003] und [0004]), aus Sicht des Fachmanns unter Berücksichtigung der Vorteilsangaben der technischen Lehre des Klagepatents beurteilt werden. Dass die patentgemäße Vorrichtung gegenüber dem Stand der Technik leicht an Gewicht sei (Abschnitt [0006]), trifft jedenfalls im Hinblick auf die vorbekannte Vorrichtung aus der französischen Patentanmeldung 2 463 370 (Anlage K4) zu, im Vergleich zur Anlage K5 nur insofern, als dort nicht zwingend ein leichter Werkstoff gewählt werden muss, weil die Materialfrage von der US-Anmeldeschrift 4,378,006 ausdrücklich offen gelassen wird. Wie sich aus den weiteren Vorteilsangaben der Klagepatentschrift betreffend die erfindungsgemäße Lehre rückschließen lässt, betreffen die Probleme des Standes der Technik den Aufwand, mit dem die bekannten Unterbauvorrichtungen am gewünschten Ort, beispielsweise einem Flachdach, befestigt werden müssen. Wie die Klagepatentschrift ausführt, sind die vorbekannten Träger schwer an Gewicht und umständlich zu handhaben, so dass sie bei der Montage vor Ort einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern. Bei der Befestigung von bekannten betonierten Solarpaneel-Trägern werde oftmals ein kompletter Tag zum Anbringen eines Trägers auf einem Flachdach benötigt (Abschnitt [0006]). Zudem verfolgt das Klagepatent das technische Problem, die benötigte Zeit zum Befestigen der Solarpaneele auf den Vorrichtungen aufgrund ihrer funktionellen Bauart drastisch zu reduzieren (Abschnitt [0006]). Hinsichtlich der Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung hebt das Klagepatent hervor, der Transport der bekannten Träger sei im Vergleich zu erfindungsgemäßen Vorrichtungen, die eine Stapelung gestatten, aufwendig (vgl. Abschnitt [0007]). Eine erforderliche zusätzliche Sicherung der Unterbauvorrichtungen am Dach bedeute schließlich Beschädigungen desselben und erfordere gegebenenfalls komplizierte Befestigungsprofile, die die klagepatentgemäße Lösung entbehrlich mache (Abschnitt [0009]).

Die Merkmale des zur Lösung vorgeschlagenen Anspruchs 1 des Klagepatents lassen sich wie folgt gliedern:

(1) Vorrichtung zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren (24), welche beispielsweise auf einem flachen Dach anordnen bar sind.
(2) Die Vorrichtung weist auf:
(2.1) eine Bodenwand (8);
(2.2) eine Rückwand (2),
(2.2.1) die einstückig mit der Bodenwand (8) verbunden ist und
(2.2.2) die sich von einer Rückseite der Bodenwand (8) nach oben erstreckt;
(2.3) zwei gegenüberliegend angeordnete Seitenwände (4),
(2.3.1) welche mit Seitenkanten der Bodenwand (8) und der Rückwand (2) einstückig verbunden sind und
(2.3.2) die von der Rückwand (2) nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand (8) schräg abfallen.
(3) Die Vorrichtung (1) ermöglicht bei Stapelung Schachtelung.
(4) Die Vorrichtung ermöglicht ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln (22) innerhalb der Vorrichtung zu deren Stabilisierung an einem gewünschten Ort.
(5) Die Vorrichtung ist aus Plastik hergestellt.

Die vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung geht von der deutschsprachigen Anspruchsfassung der europäischen Patentschrift 0 857 xxx B1 (Anlage K2b) aus, die eine wortgetreue Übersetzung des englischsprachigen Anspruchswortlauts darstellt. Die Abweichungen im Wortlaut des Anspruchs 1 in der deutschen Übersetzung des Klagepatents (der T2-Schrift gemäß Anlage K2a) im Bereich der Merkmale (2.2) bis (2.2.2) betreffend die Rückwand sind für das fachmännische Verständnis des Anspruchs, das nicht beim Anspruchswortlaut stehen bleiben darf, sondern im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, nicht von Bedeutung. Für die Auslegung des europäischen Patents kommt es gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ auf den Wortlaut in der (hier: englischen) Verfahrenssprache an; er stellt auch nach der Erteilung in den Verfahren in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar, an der sich die Auslegung zu orientieren hat.
Schon aus diesem Grund ist es schlicht unerheblich, dass die T2-Schrift neben der Rückwand (2) bei rein philologischer Betrachtung noch eine weitere Wand zu kennen scheint (nämlich „eine sich von der Bodenwand (8) nach oben erstreckende Wand, wobei die Wand mit der Bodenwand (8) einstückig verbunden ist“). Der maßgebliche englischsprachige Anspruch 1 spricht unter dem zweiten Spiegelstrich des Oberbegriffs ausschließlich von „a rear wall (2)“ nach Maßgabe der Merkmalsgruppe (2.2) und stellt diese neben die „bottom wall (8)“ (Merkmal (2.1)) und die „two oppositely arranged side walls (4)“ nach Merkmalsgruppe (2.3). Eine „weitere Wand“ kennt weder Anspruch 1 in der englischen Verfahrenssprache noch die zu seiner Erläuterung dienende und im Rahmen der Auslegung gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ heranzuziehende Figur 1 des Klagepatents. Unabhängig davon würde der Fachmann selbst auf der Grundlage der (nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ nicht maßgeblichen) Anspruchsfassung in der T2-Schrift erkennen, dass die Wand, die sich von der Bodenwand (8) nach oben erstreckt und mit ihr einstückig verbunden ist (zweiter Spiegelstrich) identisch ist mit der im dritten Spiegelstrich erstmals so bezeichneten Rückwand (2). Dementsprechend fehlt – anders als von den Beklagten vertreten – auch in der T2-Schrift nicht etwa das Merkmal einer einstückigen Verbindung zwischen Rück- und Bodenwand.

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht unstreitig die Merkmale (1), (4) und (5), so dass sich insoweit nähere Ausführungen erübrigen.

1.
Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform aber auch die Merkmale (2.1), (2.2) und (2.3) wortsinngemäß. Die Beklagten stellen die Verwirklichung dieser Merkmale mit dem Argument in Abrede, erfindungsgemäß müssten alle dort aufgeführten Teile der Vorrichtung (Bodenwand, Rückwand und zwei Seitenwände) ein Stück bilden, die erfindungsgemäße Vorrichtung müsse also insgesamt einstückig ausgebildet sein. Eine Bodenwand (Merkmal (2.1)) und eine Rückwand (Merkmal (2.2)) seien im Sinne von Zahlwörtern zu verstehen Dementsprechend seien insbesondere die Merkmale (2.2.1) und (2.3.1), zugleich – wie zu ergänzen wäre – aber auch die weiteren Merkmale, die „eine Bodenwand“ und „eine Rückwand“ voraussetzen, nicht verwirklicht. Denn die angegriffene Ausführungsform umfasse – so die Beklagten – bezogen auf einen für die Herstellung einer funktionstauglichen Trägervorrichtung erforderlichen Lieferumfang zwei sich im zusammengesetzten Zustand in der Mitte überschneidende Bodenwandteile und zwei sich in der Mitte überlappende Rückwandteile (Merkmal (2.2.1)). Die linke Seitenwand sei nur mit einem, nämlich dem linken Boden- und Rückwandteil einstückig verbunden, die rechte Seitenwand gleichfalls nur mit einem, dem rechten Boden- und Rückwandteil (Merkmal (2.3.1)).
In dieser engen Auslegung, welche die technische Lehre im Ergebnis auf die in der Klagepatentschrift dargestellte einteilige Ausführungsform reduziert, ist den Beklagten nicht zu folgen. Im Rahmen des Anspruchs 1 entscheidend ist grundsätzlich allein der Zustand der erfindungsgemäßen Vorrichtung (in Bezug auf die bevorzugte Ausführungsform kann man auch von einer „Wanne“ sprechen), in dem sie für die Anbringung der Solarpaneele vorgesehen und geeignet ist. Dies folgt aus der Zweckbestimmung, wie sie in Merkmal (1) angesprochen ist. Danach muss die geschützte Vorrichtung („zum Tragen …“) aufgrund ihrer baulich-konstruktiven Gestaltung geeignet sein, Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren zu tragen, wenn diese beispielsweise auf einem Flachdach angeordnet werden sollen. Lediglich im Hinblick auf Merkmal (3), das von der Vorrichtung verlangt, bei Stapelung eine Schachtelung zu ermöglichen, kommt es erkennbar auf die Transportsituation an. Dies erschließt sich dem Fachmann zum einen bereits daraus, dass es im Montagezustand, in dem die Vorrichtung ausweislich des Merkmals (1) zum Tragen von Solarpaneelen und/oder Wärmekollektoren vorgesehen ist, auf eine Stapelbarkeit vernünftigerweise nicht ankommen kann. Dass die Schachtelbarkeit bei Stapelung alleine auf den Transportvorgang, der möglichst platzsparend soll erfolgen können, abstellt, erkennt der Fachmann zum anderen zwanglos aus der Beschreibung in Abschnitt [0007], der für die erfindungsgemäßen Vorrichtungen hervorhebt, dass sich ihr Transport aufgrund der Möglichkeit ihrer Stapelung sehr einfach gestalte. Dies rechtfertigt den scheinbaren systematischen Bruch innerhalb des Anspruchs 1, der grundsätzlich auf die Montagesituation („Vorrichtung zum Tragen …“) und nur ausnahmsweise im Rahmen des Merkmals (3) auf die Transportsituation („ermöglicht bei Stapelung Schachtelung“) abstellt.
In einem zur Montage vorgesehenen Stadium befindet sich aber auch die angegriffene Ausführungsform in einem Zustand, in dem sie bestimmungsgemäß dazu geeignet ist, entsprechend der Zweckbestimmung in Merkmal (1) eines oder mehrere Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren zu tragen. Im Transportzustand gestattet sie gleichwohl eine Stapelung gemäß Merkmal (3), wie die Beklagten nach Vorlage der Fotografien gemäß Anlage K15 nicht mehr bestritten haben, zumal ein Transport der angegriffenen Ausführungsform ohne eine ineinander verschachtelte Stapelung angesichts der erheblichen Dimensionen unter transporttechnischen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten kaum vertretbar wäre. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob die beiden Wannenhälften der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich (wie von den Beklagten auf Seite 5 der Klageerwiderung vorgetragen, Bl. 30 GA) in gesonderten Stapeln verschachtelt gestapelt werden oder ob vielmehr jeweils zwei korrespondierende Wannenhälften so weit wie möglich überlappend ineinander gesteckt werden und dann einen einheitlichen Stapel bilden können, worauf die nicht bestrittenen Fotografien nach Anlage K15 hindeuten. In beiden Fällen gestattet die angegriffene Ausführungsform bei Stapelung eine platzsparende Schachtelung während des Transports. Hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals (3) bestehen daher entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung keine durchgreifenden Bedenken.
Soweit die Beklagten auf das Erfordernis verweisen, die angegriffene Ausführungsform für die Herstellung des Montagezustands aus zwei Wannenhälften zusammenzusetzen, mit einer Querstrebe zu stabilisieren (was nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten zwingend erforderlich sein soll) und schließlich mit Längsstreben zu versehen, auf denen erst die Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren angebracht werden können, führt auch dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus. Es erschließt sich dem Fachmann aus dem Zusammenspiel der Merkmale (2.2)/(2.2.1) und (2.3)/(2.3.1), dass die technische Lehre des Anspruchs 1 jeweils nur eine relative Einstückigkeit zwischen Rückwand und Bodenwand einerseits und zwischen den Seitenwänden und der jeweils angrenzenden Boden- und Rückwand andererseits voraussetzt. Daraus kann jedoch nicht das weitergehende Erfordernis abgeleitet werden, die Vorrichtung müsse auch insgesamt einstückig ausgebildet sein. Dies folgert der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents auch nicht aus der Beschreibung und dem dort gewürdigten Stand der Technik.
Der Wortsinn eines Patentanspruchs ist unter Zugrundelegung des Verständnisses eines Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet zu ermitteln. Begriffe in den Patentansprüchen sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der ihm offenbarten Lösung versteht (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 150, 149, 153 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2000, 232, 233 – Brieflocher; BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube). Es ist daher nicht bei dem Wortlaut der in den Ansprüchen verwendeten Begriffe stehen zu bleiben, sondern die Bedeutung zu ermitteln, die sich dem Fachmann aufgrund des technischen Gesamtzusammenhangs, den der Inhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung vermittelt, erschließt. Zunächst ist den Beklagten nicht darin zuzustimmen, das Wort „eine“ vor „Bodenwand“ sowie vor „Rückwand“ in den Merkmalen (2.1) und (2.2) stelle bei vergleichender Betrachtung mit den „zwei“ Seitenwänden nach Merkmal (2.3) ein Zahlwort dar. In dem für die Auslegung gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischsprachigen Anspruch ist ausdrücklich von „a bottom wall (8)“ und „a rear wall (2)“ die Rede. Es wird also der unbestimmte Artikel, nicht etwa das Zahlwort „one“ verwendet. Dass der Anspruch auch eine Mehrzahl von Wänden (das heißt zwei Seitenwände) kennt, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, es dürfe sich demgegenüber erfindungsgemäß jeweils nur um eine Boden- und Rückwand handeln. Zwei Seitenwände sind allein deshalb erforderlich, damit die Vorrichtung nicht an einer Seite offen bleibt, was ihre Stabilität beeinträchtigen und Probleme bei der Anordnung der Stabilisierungsmittel innerhalb der Vorrichtung nach Merkmal (4) hervorrufen könnte.
Aber auch bei Berücksichtigung der Lösung, die Anspruch 1 dem Fachmann für die kritisierten Probleme eines in mehrerlei Hinsicht aufwendigen Aufbaus von Trägervorrichtungen vermittelt, wird der Fachmann nicht zu dem Schluss gelangen, eine zweiteilige Ausgestaltung vereitele die Erreichung dieses Vereinfachungsziels und führe daher aus der technischen Lehre des Klagepatents heraus. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik aus der FR-A 2 463 370 (Anlage K4) eine Montagevereinfachung dadurch erstrebt, dass es nach der erfindungsgemäßen Lehre nicht mehr erforderlich ist, eine Vielzahl einzelner Bestandteile der Vorrichtung am Ort der Montage der Trägervorrichtung zusammenzusetzen. Als konkrete erfindungsgemäße Maßnahmen nennt Anspruch 1 des Klagepatents:
– die einstückige Verbindung der Rückwand (2) mit der Bodenwand (8) („integrally joined with…“) [Merkmal (2.2.1)] und
– die einstückige Verbindung der Seitenwände (4) mit den Seitenkanten der Bodenwand (8) und der Rückwand (2) („integrally joined with…“) [Merkmal (2.3.1)].
Merkmale 2.2.1 und 2.3.1 verlangen mit dem Erfordernis, dass die Rückwand (2) einstückig mit der Bodenwand (8) verbunden ist und dass die Seitenwände (4) mit Seitenkanten der Bodenwand (8) und der Rückwand (2) einstückig verbunden sind, lediglich eine einstückige Ausbildung zwischen der Boden- und der Rückwand (im Verhältnis zueinander) bzw. der jeweiligen Seitenwand mit der benachbarten Boden- und Rückwand (wiederum im Verhältnis zueinander). Ausgeschlossen ist dadurch lediglich eine Gestaltung, bei der die Rückwand gegenüber der Bodenwand bzw. die Seitenwand gegenüber der Boden- und Rückwand ein separates Bauteil darstellt. Dem Fachmann erschließt sich ohne weiteres, dass dies der erstrebten Montagevereinfachung diametral entgegenstünde, weil es eines aufwendigen Zusammenfügens sämtlicher einzelner Teile bedürfte, bevor diese ihre Aufgabe erfüllen könnten, die Solarpaneele bzw. Wärmekollektoren zu tragen. Zu diesem Zweck ordnet Patentanspruch 1 an, dass die Rückwand einstückig mit der Bodenwand verbunden ist (Merkmal (2.2.1)) und dass die Seitenwände mit Seitenkanten der Boden- und der Rückwand einstückig verbunden sind (Merkmal (2.3.1)). Gegenüber dem als arbeitsaufwendig kritisierten Stand der Technik aus Anlage K4 stellt bereits dies eine wesentliche Vereinfachung im Montageprozess dar.
Im Hinblick auf den zweiten in der Beschreibung zitierten Stand der Technik (Anlage K5) grenzt sich das Klagepatent nicht durch die erwähnte Einstückigkeit zwischen Boden- und Rückwand einerseits sowie den Seitenwänden mit Boden- und Rückwand andererseits ab, denn die US-Anmeldeschrift 4,378,006 zeigt bereits eine Basisträgervorrichtung (10), die darüber hinaus sogar insgesamt einstückig ausgebildet ist. Aus Figur 2 der Anlage K5 erschließt sich dem Fachmann jedoch, dass die Anbringung der Solarpaneele (1, 3) erst dann erfolgen kann, wenn eine zumindest aus den aufgehenden Trägerteilen (5) und (6) bestehende weitere Trägervorrichtung montiert worden ist, die erst die erforderliche schräg liegende Anordnung der Solarpaneele gestattet. Die Anbringung der aufgehenden Trägervorrichtung erfolgt gemäß Figur 2 der Anlage K5 am Boden der Wanne (10) im Bereich der Verstärkungspunkte (16) und (17). Die Abgrenzung des Klagepatents zu diesem Stand der Technik liegt stattdessen in der erfindungsgemäßen Geometrie der im Montagezustand gegenüberliegend angeordneten Seitenwände, die gemäß Merkmal (2.3.2) von der Rückwand nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand schräg abfallen. Diese Geometrie zeigt die US-Anmeldeschrift 4,378,006 mit ihrer symmetrischen wannenförmigen Vorrichtung, die ein aufgehendes Trägergestell für die Solarpaneele notwendig macht, nicht.
Dem entnimmt der Fachmann jedoch nicht, dass eine erfindungsgemäße Vorrichtung nur eine solche sein könne, bei der es über die bloße Aufstellung am gewünschten Ort hinaus keinerlei weiteren Montageaufwands bedarf, um die Solarpaneele (folglich unmittelbar) anbringen zu können. Über die von den Parteien im Zusammenhang mit der Frage der Einstückigkeit diskutierten Merkmale (2.2), (2.2.1), (2.3) und (2.3.1) hinaus, die jeweils nur eine relative Einstückigkeit vorschreiben und wie ausgeführt keine tragfähige Grundlage für eine Einstückigkeit der gesamten Vorrichtung darstellen, findet sich keinerlei Anhalt im Anspruch, der den Fachmann davon abhalten könnte, auch eine zweiteilige Wannenvorrichtung, die für den Montagezustand zusammengesetzt und an ihrer den Solarpaneelen zugewandten Oberfläche mit Quer- und/oder Längsverstrebungen versehen werden muss, als erfindungsgemäß anzusehen. Die Anbringung einer Querstrebe und/oder die Montage von Längsverstrebungen, auf denen die Solarpaneele im Anschluss montiert werden, ist mit dem von der Bodenwanne an mindestens vier Eckpunkten aufstrebenden Trägerwerk der US-Anmeldeschrift 4,378,006 (Anlage K5, Figur 2) hinsichtlich des Montageaufwands nicht vergleichbar. Die Beklagten behaupten, aufgrund der Zweiteiligkeit erfordere es die angegriffene Ausführungsform, zusätzlich zu den Längsverstrebungen zur Montage der Paneele auch jeweils eine Querverstrebung anzubringen, um die Stabilität der Vorrichtung zu gewährleisten. Dass diese Maßnahmen es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die in der Beschreibung (Abschnitt [0006]) angesprochene erhebliche Zeitersparnis in demselben Maße erreicht werden kann wie mit einer einstückigen Vorrichtung gemäß dem bevorzugten Ausführungsbeispiel der Figuren in der Klagepatentschrift, veranlasst den Fachmann noch nicht dazu, ausschließlich eine einstückige Wanne, die keinerlei Montage weiterer Elemente vor der Anbringung der Solarpaneele bedarf, als erfindungsgemäß anzusehen. Denn die Beschreibung spricht die drastische Reduktion der Befestigungszeit im Zusammenhang mit dem Vergleich zu „bekannten betonierten Solarpaneel-Trägern“ an (vgl. Abschnitt [0006]). Und auch im Verhältnis zur Lösung einer mit einem Trägergestell zu kombinierenden Wanne aus der US-Anmeldung 4,378,006 (Anlage K5) stellt sich die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform als einfacher zu montieren dar, selbst wenn eine Querstrebe – wie von den Beklagten behauptet – zur Stabilität zwingend erforderlich sein sollte.
Es kann daher im Tatsächlichen offen bleiben, ob es die angegriffene Ausführungsform zur Gewährleistung ihrer Stabilität technisch zwingend voraussetzt, eine Querstrebe anzubringen, weil diese Maßnahme auch dann, wenn man sie zugunsten der Beklagten als erforderlich unterstellt, nicht aus dem Klagepatent herausführt. Zweifel an ihrer technischen Erforderlichkeit begründet allerdings bereits die Tatsache, dass der Internetauftritt der Beklagten zu 2), der die angegriffene Ausführungsform auch im Montagezustand zeigt (Anlage K14), die Querstrebe nicht durchgängig enthält. So ist in der Abbildung einer auf einem Flachdach montierten Vorrichtung gemäß Blatt 1 der Anlage K14 (das ist die letzte der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen, Seite 12) zwar bereits Stabilisierungsmittel (Kies) eingefüllt und sind die Längsverstrebungen bereits montiert, eine stabilisierende Querverstrebung ist jedoch in keiner der Reihen zu erkennen, obwohl die Explosionszeichnung Blatt 4 der Anlage K14 (im Tatbestand auf Seite 11 unten wiedergegeben) darauf hindeutet, dass die Querverstrebung unterhalb der Längsverstrebung zu montieren ist. Damit korrespondiert die Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten (vgl. Anlage K14, Blatt 5 oben rechts), das Flachdachmontagesystem C-Flex „eigne“ sich für Längs- und Querverstrebungen. Der Berechtigung dieser Zweifel war allerdings nicht nachzugehen, weil zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann, dass es der Anbringung der Querstrebe bedarf.
Der Fachmann erkennt daher, dass es der technischen Lehre des Klagepatents auf eine Einstückigkeit der Boden- bzw. Rückwand jeweils in sich nicht ankommt. Er wird es nicht als mit dem Klagepatent unvereinbar ansehen, wenn Boden- und Rückwand jeweils in sich vor der Montage zweiteilig ausgebildet, aber jeweils ein Teil der Boden- mit einem Teil der Rückwand verbunden (Merkmal 2.2.1) und jeweils mit einem ihnen zugeordneten Seitenteil einstückig verbunden sind (Merkmal 2.3.1), wenn sich die Einzelteile wie bei der angegriffenen Ausführungsform ohne einen nennenswerten Aufwand zu einer einheitlichen Vorrichtung zusammensetzen lassen und im zusammengesetzten Zustand geeignet sind, in bestimmungsgemäßer Weise Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren zu tragen.
Merkmale (2.2), (2.2.1), (2.3) und (2.3.1) werden daher durch die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht.

2.
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal (2.3.2) wortsinngemäß Gebrauch, wonach die zwei (im Montagezustand, s.o. zu 1.) einander gegenüber angeordneten Seitenwände (4) von der Rückwand (2) nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand (8) schräg abfallen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Seitenwände der angegriffenen Ausführungsform fielen nicht von der Rückwand nach unten bis zu einer Vorderkante der Bodenwand schräg ab, sondern endeten bereits oberhalb der Bodenwand mit Abstand zu dieser. Sie liefen in Höhe der Bodenwand auf eine gedachte Linie zu, die weit vor der Vorderkante der Bodenwand liege.
Dieses Bestreiten der Beklagten beruht auf einem grundlegenden Fehlverständnis des Merkmals (2.3.2). Dieses verlangt nicht etwa, dass die Seitenwände von der Rückwand aus bis hin zu einer Vorderkante der Bodenwand schräg abfallen, sondern nur, dass die Schräge, die sie erfindungsgemäß aufweisen müssen, in Richtung der Vorderkante der Bodenwand nach unten verläuft. Mit anderen Worten: Die Oberkante der Seitenwände (4) muss erfindungsgemäß einen nach unten schräg abfallenden Verlauf aufweisen, ausgehend von der Rückwand (2), wo sich die Oberkante der Seitenwand (4) noch auf einem höheren Niveau befindet, in Richtung der Vorderkante der Bodenwand (8). An ihrem dieser Vorderkante zugewandten Ende soll die Seitenwand ein niedrigeres Niveau aufweisen, so dass sich in der Seitenansicht ein in der genannten Richtung schräg abfallendes Profil der Seitenwände ergibt. Dass das engere Verständnis der Beklagten nicht mit dem Verständnis des Klagepatents übereinstimmt, belegt Figur 2 der Klagepatentschrift, die ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel in der Seitenansicht zeigt (Abschnitte [0027] und [0028]) und in der Formgebung im Bereich der Vorderseite der Bodenwand mit der angegriffenen Ausführungsform im Wesentlichen übereinstimmt. Auch bei dieser Vorrichtung mündet die Oberkante der dargestellten Seitenwand nicht unmittelbar auf der Bodenwand, weil sich an die Vorderseite der Bodenwand eine mit der Bezugsziffer (6) gekennzeichnete Vorderwand anschließt (vgl. Abschnitte [0031] bis [0036]). Dies belegt, dass mit Merkmal (2.3.2) keine „Erstreckung“ der Seitenwände von der Rückwand (2) „bis hin“ zur Bodenwand (8) gemeint ist. Denn die Beschreibung erläutert (vgl. Abschnitt [0033]), dass sich die Seitenwände (4) bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung gemäß Figur 2 von der Rückwand (2) zu der Vorderwand (6) (nicht etwa zur Vorderkante der Bodenwand) „erstrecken“. Mit dem schrägen Abfallen der Seitenwände „von der Rückwand (2) nach unten zu einer Vorderkante der Bodenwand (8)“ kann daher lediglich die Richtung des schrägen Verlaufs von der Rückwand aus nach unten gemeint sein.
Unabhängig davon haben die Beklagten auch keinen Grund aufzuzeigen vermocht, weshalb es im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich sein sollte, dass die Oberkanten der Seitenwände im spitzen Winkel auf die Bodenwand einmünden. Für die erfindungsgemäß angestrebte Funktion der Vorrichtung, Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren insbesondere auf Flachdächern zu tragen, kommt es darauf erkennbar nicht an. Im Hinblick auf die weiteren Merkmale, die im Rahmen der Auslegung des Anspruchs als Ganzes heranzuziehen sind, wäre es im Gegenteil unsinnig, dies zu verlangen. Gemäß Merkmal (4) soll die erfindungsgemäße Vorrichtung ein Anordnen von Stabilisierungsmitteln innerhalb der Vorrichtung ermöglichen, um diese an dem jeweils gewünschten Ort stabilisieren zu können. Im Zusammenhang mit den beschriebenen Ausführungsformen erläutert Abschnitt [0024], die Stabilisierung könne auf einfache Weise dadurch bewirkt werden, dass eine Anzahl von standardisierten Betonelementen, beispielsweise Betonziegel, oder Kies, Sand oder Ähnliches innerhalb der Vorrichtung angeordnet wird. Für die Einbringung der körnigen Güter Kies und Sand wäre es ausgesprochen unpraktisch, wenn die Vorrichtung mit ihren Seitenwänden nach vorne bis auf Boden(wand)niveau ausliefe. Denn dies würde die Verwendung körniger Stabilisierungsmittel – wie der Fachmann unschwer erkennt – nur unnötig erschweren.

3.
Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Einstückigkeit (unter 1.) ausgeführt, betrifft Merkmal (3) anders als die übrigen Merkmale, die sich auf den Montagezustand beziehen, die Transportsituation (vgl. Abschnitt [0007]), zumal eine Stapelung im Hinblick auf die erstrebte Tragefunktion für Solarpaneele und/oder Wärmekollektoren offensichtlich nicht in Betracht kommt. Dass die angegriffene Ausführungsform für Zwecke des Transports eine Stapelung im ineinander geschachtelten Zustand erlaubt, haben die Beklagten nicht bestritten. Das Vorhandensein einer Querstrebe, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst bei der Montage der Vorrichtungen vor Ort angebracht werden soll und nach Auffassung der Beklagten einer verschachtelten Stapelung entgegenstehe, ist für die Transportsituation irrelevant.
Damit machen die angegriffenen Ausführungsformen von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Frage einer von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Verwirklichung der technischen Lehre mit äquivalenten Mitteln stellt sich daher nicht.

III.
Aus der unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform ergeben sich die zu Ziffer I. und II. tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG). Soweit die Beklagten im Termin vom 06. Dezember 2007 im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) vom 16. November 2005 (Anlage K8) Bedenken gegen die für den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr geäußert haben, bestehen diese nicht. Unabhängig davon, dass die lediglich von der Beklagten zu 1) abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung die Gefahr einer wiederholten Verletzung durch die übrigen Beklagten, jedenfalls die Beklagte zu 2), ohnehin nicht auszuschließen vermag, dürfen auch der Hintergrund und die Umstände der Erklärung vom 16. November 2005 sowie die Weiterentwicklung des Produkts „B 160“ zur angegriffenen Ausführungsform „Cflex“ nicht unberücksichtigt bleiben. Die Beklagten vertreten hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform – vor- wie innerprozessual – die Auffassung, dass diese mangels einstückiger Ausbildung das Klagepatent nicht verletze. Sie dokumentieren damit selbst, dass sie nicht davon ausgehen, durch die Unterlassungserklärung an Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform gehindert zu sein, was mit ihrem prozessualen Vortrag korrespondiert, mangels Verletzung durch die angegriffene Ausführungsform sei auch die von der Klägerin geltend gemachte Vertragsstrafe nicht verwirkt. Demgegenüber ist es widersprüchlich, wenn die Beklagten zugleich unter Verweis auf die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr oder gar grundlegend das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage in Abrede stellen.

2.
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten zu 1) und 2), handelnd durch die Beklagten zu 3) und 4), die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagte zu 1) wirkt durch den auf ihrer eigenen Internetseite vorhandenen Link unter „Montagesysteme“ auf die Internetseite der Beklagten zu 2), aus der sich die weitere Angebotshandlung ergibt, an der Patentverletzung durch die Beklagte zu 2) mittäterschaftlich mit. Die Beklagten zu 1) und 2) haften für die Patentverletzungen der für sie handelnden Beklagten zu 3) und 4) analog § 31 BGB auf Schadensersatz. Sämtliche Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten.
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Die Beklagten sind der Klägerin ungeachtet der Tatsache, dass diese erst seit dem 15. Februar 2006 als Inhaberin des Klagepatents im Register des DPMA eingetragen ist (vgl. Anlage K3), bereits seit dem 01. Januar 2006, also auch für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 14. Februar 2006, zum Schadensersatz (sowie zu vorbereitender Rechnungslegung und zur Auskunft nach § 140b Abs. 1 und 2 PatG, vgl. nachfolgend unter 3.) verpflichtet. Wie sich aus dem als Teil der Anlage K11 (Abmahnungsschreiben vom 15. September 2006 nebst Anlagen) in Kopie vorliegenden „DEED OF ASSIGNMENT“ vom 21. Oktober 2005 zwischen der Klägerin und der zuvor seit dem 07. Juni 2005 als Inhaberin des Klagepatents eingetragenen A B.V. (Doesburg, Niederlande) ergibt, hat letztere im Zusammenhang mit dem Umschreibungsantrag vom 25. Oktober 2005 unter anderem mit Bezug auf den deutschen Teil des EP 0 857 xxx erklärt, alle ihr aus dem Klagepatent erwachsenden Rechte auf die Klägerin abzutreten. Die Klägerin hat diese Erklärung angenommen, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls aus abgetretenem Recht der A B.V. Schadensersatz schon seit dem 01. Januar 2006 beanspruchen kann.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b Abs. 1 PatG. Die nach § 140b Abs. 2 PatG geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Zur Aktivlegitimation der Klägerin auch für den Zeitraum 01. Januar bis 14. Februar 2006 kraft Abtretung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. verwiesen.

4.
Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung patentverletzender Gegenstände verpflichtet, die sich im Inland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden.

IV.
Obwohl die auch von der Beklagten zu 1) angebotene angegriffene Ausführungsform „Cflex“ von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch macht, hat die Beklagte eine Vertragsstrafe aus ihrer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 16. November 2005 (Anlage K8) nicht verwirkt. Bei Auslegung des Unterlassungsvertrags, der mit der Abgabe der gegenüber der verlangten Fassung modifizierten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16. November 2005 durch die Beklagte zu 1) und die konkludente Annahme durch die Klägerin (die nach § 151 Satz 1 BGB nicht gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt zu werden brauchte) zustande kam, ist nicht davon auszugehen, dass sich die anlässlich der Vorrichtung „B 160“ abgegebene Erklärung auch auf die angegriffene Ausführungsform „Cflex“ erstreckt. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln, wobei die unmittelbare Heranziehung der Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, nicht in Betracht kommt (zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, GRUR 1997, 931, 932 – „Sekundenschnell“). Maßgeblich für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind. Das schließt es zwar nicht aus, dass die erklärte Unterlassung über die identische Verletzungsform hinaus auch andere, im Kern gleichartige Verletzungsformen erfasst. Die Auslegung des Unterlassungsvertrags kann jedoch auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist.
So liegt der Fall hier. Der auch für die Klägerin erkennbare Anlass der Beklagten zu 1) für die Abgabe der Unterlassungserklärung vom 16. November 2005 waren Angebot und Vertrieb des das Klagepatent unstreitig verletzenden Flachdach-Montagesystems „B 160“ (vgl. Anlage K7). Diese wird im anwaltlichen Schreiben vom 16. November 2005 zwar nicht explizit genannt, es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass ausschließlich diese Trägervorrichtung der vorangegangenen Abmahnung und der daraufhin abgegebenen Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) zugrunde lag. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die abschließende Bemerkung im anwaltlichen Schreiben vom 16. November 2005 (Anlage K8, Seite 3, letzter Absatz), dass durch die Abgabe der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr und das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung oder Klage nicht mehr gegeben seien; zum damaligen Zeitpunkt hätte eine Klage (oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) der Beklagten zu 1) aber unstreitig allenfalls im Hinblick auf die Vorrichtung „B 160“ gedroht.
Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, dass die Unterlassungserklärung (mit Ausnahme des verwendeten Begriffs „Kunststoff“ statt „Plastik“, Merkmal (5)) den deutschsprachigen Anspruchswortlaut der EP 0 857 xxx B1 wiedergibt, dem – wie unter II. ausgeführt – die angegriffene Ausführungsform unterfällt. Denn diese weicht bereits allein durch die zweiteilige Ausgestaltung der Kunststoffwanne in tatsächlicher Hinsicht grundlegend von der entsprechend dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents einstückig ausgebildeten Vorrichtung ab. Es lag damit jedenfalls nicht ohne weitere Überlegungen zum Schutzbereich des Klagepatents auf der Hand, dass auch die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Die Ausführungen unter II. der Entscheidungsgründe vermögen dies zu belegen. Die mit dem vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Benutzungshandlungen, bezogen auf die Ausführungsform „Cflex“, stimmen mithin in ihrem Verletzungskern nicht mit denjenigen Benutzungshandlungen überein, die der strafbewehrten Unterlassungserklärung zugrunde lagen und die die bereits im einstückigen Zustand an den Montageort gelieferte Trägervorrichtung „B 160“ betrafen. Beide Ausführungsformen weichen vielmehr wesentlich (wenngleich nicht in verletzungsrelevanter Weise) voneinander ab.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,- € abgewiesen wurde, war diese Zuvielforderung der Klägerin gemessen am Gesamtstreitwert von 1.000.000,- € verhältnismäßig geringfügig und hat mangels Gebührensprungs keine höheren Kosten veranlasst.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.