4a O 181/07 – Plastische Verformung von Metallen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 852

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 181/07

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klage ist zum einen auf die Verletzung einer Pflicht zur Übertragung der Klagepatente auf den Kläger und zum anderen auf die Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 074 xxx B1 und die Verletzung des amerikanischen Patents 4 763 xxx (Klagepatente) gestützt.

Der Kläger war bis zum Ende der Laufzeit eingetragener Inhaber des europäischen Klagepatents. Das europäische Patent wurde unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität am 10.09.1981 angemeldet und seine Erteilung am 24.06.1987 veröffentlich. Das amerikanische Klagepatent wurde am 14.7.1986 angemeldet und am 16.8.1988 erteilt. Die Patente stehen nicht mehr in Kraft.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur kontinuierlichen plastischen Verformung von Metallen und zur Vorbehandlung dieser Metalle vor der Verformung. Der Klagepatentanspruch 1 des europäischen Patents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der veröffentlichten deutschen Übersetzung wie folgt:

1. Ein Verfahren zum kontinuierlichen plastischen Verformen von dehnbarem Nichteisenmetall und für die Vorbehandlung dieses Metalls vor dieser Verformung, in welcher Verformung die Oberflächenteile des zu verformenden Metalls nicht hauptsächlich Oberflächenteile des Metalls nach dieser Verformung bilden,
dadurch gekennzeichnet, dass das Metall in eine Nute (22) zwischen einem rotierenden Rad (23) und einem stillstehenden Schuh (24) gebracht wird, so dass es erhitzt wird von der Reibung zwischen dem Metall und den relativ bewegenden Wänden der Nute (22), dass eine Endwand (27) am Schuh (24) die Nute füllt zur Bildung eines Anschlags, welcher weitere Bewegung des Metalls durch die Nute verhütet, und wobei eine Auspressöffnung (28) den Raum in der Nute stromaufwärts des Anschlags mit dem Außenraum verbindet um das Metall dadurch auszupressen, wobei das Metall direkt vor der plastischen Verformung und während es der Verformungsvorrichtung (20) für solche plastische Verformung zugeführt wird, kontinuierlich und synchron damit und direkt vor Erreichung dieser Verformungsvorrichtung besprüht wird (bei 2, 15) durch Strahlen eines flüssigen Desoxydierungs- und Reinigungsmittels.

Nachfolgend sind Figuren aus der europäischen Klagepatentschrift abgebildet. Figur 1 zeigt eine Einrichtung zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens. Figur 2 stellt einen Schnitt durch die Umformeinrichtung dar und Figur 3 einen Schnitt durch die Sprühanlage.

Die Beklagte zu 1), deren Vorstand der Beklagte zu 2) ist, ist auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Aluminiumprodukten tätig. Im Jahr 1981 erwarb die A Produktionsgesellschaft B & Co. KG (D) eine M-Anlage, die auf dem Werksgelände der Beklagten zu 1) aufgestellt und betrieben wurde. Eine Feedstockreinigungsstrecke – Sprüh-, Abspül- und Trocknungsstrecke – wurde Ende 1981 nachträglich bestellt. Am 11.12.1989 verkaufte die A Produktionsgesellschaft B & Co. KG (D) die Maschinen und Einrichtungen der Betriebsstätte C – darunter eine M-Anlage, aber auch eine Schumag-Anlage – an die A Produktionsgesellschaft M GmbH (C). Diese Gesellschaft ging nach einer Kette von Verschmelzungen und Umfirmierungen in der F GmbH, und schließlich in der E GmbH auf.

Ursprünglich hatte die F GmbH die Klagepatente, deren Erfinder der Kläger war, angemeldet. Aufgrund von Differenzen mit dem Kläger über den Abschluss eines Lizenzvertrages verpflichtete sich die F GmbH mit Vereinbarung vom 14.06.1984 gegenüber dem Kläger, an diesen unter anderem die Klagepatente zu übertragen. Im Gegenzug räumte der Kläger der F GmbH ein kostenfreies Mitbenutzungsrecht ein. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Kopie derselben (Blatt 18 ff des bei der Akte befindlichen Ordners „Mahnverfahren“) Bezug genommen.

Nach dem Vorbringen des Klägers nutzte die Beklagte zu 1) das im Klagepatent beschriebene Verfahren zur Herstellung ihrer Produkte weiter. Sie habe eine Vorrichtung hergestellt, die der von ihm – dem Kläger – entwickelten und anderweitig patentierten Vorrichtung sehr ähnlich gewesen sei, und habe diese vor allem innerhalb der Firmengruppe vertrieben. Eine Vergütung sei ihm nicht gezahlt worden. Er habe die Beklagte zu 1) mehrfach aufgefordert, ihm die Klagepatente zu übertragen. Schließlich habe er mit Schreiben vom 24.01.1989 gegenüber der A Holding GbR die fristlose Kündigung der Vereinbarung vom 14.06.1984 erklärt. Dadurch sei ihm ein Nachteil in mindestens sechsstelliger Höhe entstanden.

Die Anlage, wie sie in C aufgestellt wurde und die von der Beklagten zu 1) hergestellten Produkte sind nachfolgend abgebildet:

Der Kläger trägt weiter vor, er habe im Jahr 1997 versucht, die Klagepatente zu nutzen. Da nicht er, sondern die Beklagte zu 1) auf den Klagepatentschriften als Inhaber aufgeführt sei, sei ein Lizenzvertrag mit der LG H in Korea gescheitert. Er hätte pro Monat Lizenzzahlungen von 10.000,00 US$ pro Anlage erhalten. Bei zwei Anlagen seien Einnahmen von 150.000,00 EUR allein im Jahr 2004 entgangen. Die Firmen I und J hätten allein ca. 75 Anlagen gebaut, so dass er – der Kläger – pro Monat ca. 750.000,00 US$ erhalten hätte. Es sei ein Schaden in mehrstelliger Millionenhöhe entstanden.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung der Verpflichtung zur Übertragung der Streitpatente in Anspruch. Hilfsweise stützt der Kläger die Klage auf die unberechtigte Benutzung des europäischen Klagepatents, hilfsweise auf die Benutzung des USA-Klagepatents. Er macht in dieser Hinsicht lediglich eine Teilforderung geltend, da ihm die Höhe der von der Beklagten erzielten Einnahmen nicht bekannt ist.

Der Kläger ist der Ansicht, aus dem Gespräch des Rechtsanwalts K mit Rechtsanwalt Dr. L, über das Rechtsanwalt K am 23.01.1996 eine Gesprächsnotiz angefertigt habe, ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) die beiden Klagepatente genutzt habe. Außerdem ergebe sich dies aus der am 15.09.1997 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Wegen des konkreten Inhalts des Gesprächsvermerks und der Vereinbarung wird auf die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen. Schließlich sei die Nutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens aus der mit dem Verfahren untrennbar verbundenen Bezeichnung „M“ ersichtlich.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.750,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 26.750,00 EUR wegen einer nicht erfolgten Übertragung von Patenten oder Patentanmeldungen.

I.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagten ihre Pflichten aus einem Schuldverhältnis verletzten.

1. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers firmierte die Beklagte zu 1) früher unter der Bezeichnung F GmbH und war aufgrund der Vereinbarung vom 14.06.1984 verpflichtet, dem Kläger Patente beziehungsweise Patentanmeldungen zu übertragen. Es handelte sich unter anderem um die Anmeldungen der beiden Klagepatente EP 0 074 xxx und US 4 763 xxx. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht dargelegt, da die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung zur Übertragung beider Patente nachgekommen ist. Der Kläger ist Inhaber beider Klagepatente. Dies hat der Kläger selbst so vorgetragen und dementsprechend den Zahlungsanspruch unter anderem auf die Verletzung der Klagepatente gestützt. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, er sei in den Patentschriften nicht als Patentinhaber genannt. Denn dort ist regelmäßig nur derjenige verzeichnet, der zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents eingetragener Anmelder gewesen ist. Eine Änderung in der Person des Inhabers wird auf Antrag im Patentregister vermerkt, § 30 Abs. 3 PatG. Wer im Patentregister als Inhaber eingetragen ist, ist zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 139 Abs. 1 und 2 aktivlegitimiert (vgl. Benkard, 10. Aufl., § 139 PatG, Rdn. 16). Im hiesigen Fall war der Kläger bei der Erteilung des europäischen Klagepatents als Anmelder der europäischen Patentanmeldung eingetragen und ist entsprechend auch von Anfang an im Register eingetragener Inhaber zumindest des deutschen Teils des europäischen Klagepatents gewesen. Für das amerikanische Klagepatent hat der Kläger mit der Anlage K2 die Abtretungsurkunde vorgelegt, mit der die F GmbH dem Kläger am 26.03.1996 alle Rechte an dem amerikanische Klagepatent übertragen hat. Außerdem enthält die Anlage K2 die Mitteilung der Übertragung an das amerikanischen Patent- und Markenamt (USPTO). Es ist damit nicht dargetan, dass der Kläger nicht auch im Register des USPTO eingetragener Inhaber des amerikanischen Klagepatents ist.

2. Der Kläger hat auch die Höhe des von ihm eingeklagten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargelegt. Er macht lediglich einen Teil (26.750,00 EUR) eines angeblichen Schadens in mehrstelliger Millionenhöhe geltend und trägt dazu vor, er hätte bei einem Lizenzvertrag mit LC H Corea pro Monat jeweils 10.000,00 US$ pro Anlage als Lizenzzahlung erhalten. Bereits die Umrechnung in Euro für den Schaden im Jahr 2004 wird vom Kläger lediglich geschätzt. Er trägt einen Schaden von mindestens 150.000,00 EUR vor. Auch die weiteren Angaben zur Schadenshöhe – Bau von ca. 75 Anlagen durch die Firmen I und J und Einnahmeverlust von ca. 750.000,00 US$ monatlich – basieren lediglich auf Schätzungen. Es bleibt unklar, ob und in welcher konkreten Höhe ein Schaden entstanden ist.

II.
Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 26.750,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten gerichtlichen Hinweis, er – der Kläger – sei bereits Inhaber der Klagepatente, hat der Kläger erklärt, der geltend gemachte Schaden sei ihm auch dadurch entstanden, dass ihm das amerikanische Klagepatent erst im Jahr 1996 übertragen worden sei. Diese Auffassung greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagten mit der Übertragung des amerikanischen Klagepatents überhaupt in Verzug befanden. Zumindest fehlt es an einem Schaden, der durch die verzögerte Übertragung des amerikanischen Streitpatents verursacht wurde. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass er im Jahr 1997 versucht habe, das patentierte Verfahren zu nutzen, was ihm nicht gelungen sei. Ihm sei dadurch allein im Jahr 2004 ein Schaden von mindestens 150.000,00 EUR entstanden. Der Kläger wurde jedoch bereits 1996 Inhaber beider Klagepatente. Die Übertragung des amerikanischen Klagepatents erfolgte am 26.03.1996. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die vom Kläger im Jahr 1997 beabsichtigte Nutzung möglich gewesen wäre, wenn die Klagepatente früher übertragen worden wären. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, inwiefern im Jahr 2004 ein Schaden dadurch entstanden sein soll, dass das amerikanische Klagepatent erst im Jahr 1996 übertragen wurde. Den Beklagten kann nicht einmal der Vorwurf gemacht werden, sie hätten bei der Eintragung der Änderungen im Patentregister nicht mitgewirkt. Denn die Anlage K2 enthält die Mitteilung der Patentübertragung an das USPTO und die Mitteilung des USPTO über die Erfassung der Übertragung.

B.
Die Klage ist auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags unbegründet. Über diesen hilfsweise geltend gemachten Klagegrund ist zu entscheiden, da die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 26.750,00 EUR aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 2 PatG. Schadensersatzansprüche aus einer unberechtigten Benutzung des patentierten Verfahrens bestehen nicht, denn die Beklagten waren zur Nutzung der Klagepatenterfindung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 PatG befugt.

I.
Das europäische Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur kontinuierlichen plastischen Verformung von Metallen und zur Vorbehandlung dieser Metalle vor der Verformung.
1. Zum Stand der Technik gehörte eine Vielzahl von Verfahren zur plastischen Metallumformung. Unter anderem gibt es auch Umformverfahren, bei denen die Oberflächenteile des Metalls vor der Umformung auf ein beträchtliches Innenmaß des Metalls nach der Umformung reduziert werden. Dazu gehört auch das vorbekannte M-Verfahren. Nachteilig ist bei diesen Verfahren der Umstand, dass Verunreinigungen wie zum Beispiel Oxidschichten, Fette und Öle an der Oberfläche des Metalls in das Innere des Endprodukts befördert werden und dort die Belastbarkeit des Produkts oder die elektrische Leitfähigkeit verringern. Soweit die Verunreinigungen an der Oberfläche des Endprodukts verbleiben, ist dies für nachfolgende Bearbeitungsvorgänge nachteilig. Zur Lösung dieses Problems gehörte zum Stand der Technik das mechanische Entzundern oder Abhobeln einer dünnen Schicht des Materials vor der Verformung. Dies ist aber energieaufwendig, erzeugt eine im Vergleich zum Endprodukt hohe Abfallmenge und kann nicht unter optimalen Bedingungen stattfinden, weil die Werkzeugklingen zur Vermeidung erneuter Verunreinigungen nicht geschmiert und geölt werden dürfen.

2. Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Lösung zu finden, die die zuvor skizzierten Nachteile vermeidet. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:

1. Verfahren
a) zum kontinuierlichen plastischen Verformen von dehnbarem Nichteisenmetallen,
b) für die Vorbehandlung dieses Metalls vor dieser Verformung und
c) bei der Verformung bilden die Oberflächenteile des zu verformenden Metalls nicht hauptsächlich Oberflächenteile des Metalls nach dieser Verformung
2. das Metall wird in eine Nut (22) eingebracht
a) die Nut befindet sich zwischen einem rotierenden Rad (23) und einem stillstehenden Schuh (24)
b) eine Endwand (27) am Schuh (24) füllt die Nut zur Bildung eines Anschlags
c) der Anschlag verhütet eine weitere Bewegung des Metalls durch die Nut
3. das Metall wird durch Reibung erhitzt
a) die Reibung erfolgt zwischen dem Metall und den sich relativ bewegenden Wänden der Nut (22),
4. das Metall wird durch eine Auspressöffnung (28) ausgepresst
a) die Auspressöffnung (28) befindet sich stromaufwärts des Anschlags
b) die Auspressöffnung verbindet den Raum in der Nut mit dem Außenraum
5. das Metall wird durch Strahlen eines flüssigen Desoxydierungs- und Reinigungsmittels besprüht (bei 2, 15)
a) direkt vor der plastischen Verformung und direkt vor Erreichung dieser Verformungsvorrichtung und
b) während es der Verformungsvorrichtung (20) für solche plastische Verformung zugeführt wird,
c) kontinuierlich und synchron damit.

II.
Der Kläger hat eine unberechtigte Benutzung des europäischen Klagepatents durch die Beklagten nicht schlüssig dargelegt.

1. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers firmierte die Beklagte zu 1) früher unter der Bezeichnung F GmbH und war aufgrund der Vereinbarung vom 14.06.1984 zur kostenlosen Mitbenutzung der beiden Klagepatente berechtigt. Soweit der Kläger daher vorträgt, die Beklagte zu 1) habe das patentierte Verfahren genutzt, vermag dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen, weil die Nutzung der patentierten Erfindung aufgrund des in Art. 3 der Vereinbarung vom 14.06.1984 geregelten Mitbenutzungsrechts in zulässiger Weise erfolgte.

2. Aber selbst wenn es sich bei der Beklagten und der F GmbH um verschiedene juristische Personen handeln sollte, hat der Kläger eine unberechtigte Benutzung der patentierten Erfindung nicht schlüssig dargelegt. Denn die M-Anlage, durch deren Betrieb nach dem Vortrag des Klägers das patentierte Verfahren genutzt wird, war lediglich auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) aufgestellt und stand im Übrigen im Eigentum der A Produktionsgesellschaft B & Co. KG. Die Anlage wurde dann an die A Produktionsgesellschaft M GmbH verkauft, die später zur F GmbH umfirmierte. Dieser ist die M-Anlage wirtschaftlich zuzurechnen. Allerdings war die F GmbH aufgrund der Vereinbarung vom 14.06.1984 auch zur Nutzung des patentierten Verfahrens berechtigt, so dass insofern eine unberechtigte Nutzung des Verfahrens durch die F GmbH ausscheidet. Inwiefern die Beklagten vor diesem Hintergrund von dem Gegenstand des Klagepatents unberechtigt Gebrauch machten, hat der Kläger nicht dargelegt. Selbst wenn die M-Anlage tatsächlich von der Beklagten zu 1) betrieben wurde, bewegte sie sich damit nicht außerhalb der Vereinbarung vom 14.06.1984, da die Beklagte zu 1) ausweislich der Anlage K10 zumindest im Konzernverbund mit der F GmbH stand und die M-Anlage nach dem eigenen Vortrag des Klägers wirtschaftlich der F GmbH zuzuordnen ist. Eine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Vereinbarung vom 14.06.1994 unzulässige Unterlizenzierung oder Übertragung des Mitbenutzungsrechts ist mit einer solchen Nutzung der Anlage nicht verbunden.

III.
Der Kläger hat eine vorzeitige Beendigung der Vereinbarung vom 14.06.1984 nicht dargelegt. Eine wirksame Beendigung erfolgte nicht durch die Kündigungserklärung des Klägers vom 24.01.1989, da der Kläger den Zugang der Kündigungserklärung bei der F GmbH nicht dargelegt hat. Die Kündigungserklärung ist nämlich an die A Holding GbR gerichtet. Vertragspartner der Vereinbarung vom 14.06.1984 war jedoch die F GmbH gegenüber der auch die fristlose Kündigung zu erklären war. Es handelt sich bei der F GmbH um eine von der A Holding GbR zu unterscheidende juristische Person. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern zwischen beiden Gesellschaften eine Personenidentität oder eine Rechtsnachfolge besteht. Dies ergibt sich auch nicht aus den zur Akte gereichten Registerauszügen (Anlagen K15 bis K18). Eine Übernahme, Verschmelzung oder Umfirmierung ist nicht ersichtlich. Die Kündigung wurde nach alledem gegenüber der falschen Gesellschaft erklärt.
Darüber hinaus hat der Kläger die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht dargelegt. Nach der bis zum 31.12.2001 vorherrschenden Rechtsprechung konnten Dauerschuldverhältnisse nur dann fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorlagen, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zumutbar war (vgl. BGHZ 41, 104; BGH GRUR 1977, 551 – Textdichteranmeldung; BGH NJW 1989, 1482; BGH GRUR 1992, 112 – pulp-wash). Eine Abmahnung war dabei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 326 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung dann entbehrlich, wenn die Vertrauensgrundlage so erschüttert war, dass diese auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden konnte. Diese Grundsätze sind mittlerweile in § 314 BGB gesetzlich niedergelegt. Bei dem am 14.06.1984 vereinbarten kostenlosen Mitbenutzungsrecht handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das der Kläger nur unter den oben genannten Voraussetzungen fristlos kündigen konnte. Er hat jedoch nicht dargelegt, ob zuvor eine Abmahnung erfolgte oder ob diese gegebenenfalls entbehrlich war. Es fehlt vielmehr bereits jeglicher Tatsachenvortrag dazu, worin der wichtige Grund für die fristlose Kündigung bestehen soll. Die Kündigungserklärung gibt dafür nichts her. Sollte die Kündigung auf die Verletzung der Verpflichtung zur Übertragung des Klagepatents gestützt worden sein, macht eine solche Pflichtverletzung zumindest eine Abmahnung nicht entbehrlich.

IV.
Schließlich hat der Kläger auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargelegt. Zum einen trägt er vor, der Schaden könne nicht beziffert werden. Dann erklärt er, Nachteile in mindestens sechsstelliger Höhe erlitten zu haben und Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 18.000,00 US$ zu haben. Mit der Klage wird aber nur ein Teil, nämlich 26.750,00 EUR geltend gemacht. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher Schaden dem Kläger entstanden ist. Ebenso wenig ist erkennbar, wie der Schaden berechnet worden ist.

C.
Die Klage ist auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags unbegründet.

I.
Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen einer Verletzung der US 4 763 xxx bestehen nicht. Der Kläger hat eine Verletzung des amerikanischen Klagepatents nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Es fehlt schon an einer deutschen Übersetzung des Klagepatentanspruchs. Unerheblich ist, dass die Klagepatentschrift der US 4 763 xxx den selben Inhalt hat wie die EP 0 074 xxx. Denn der Klägervertreter trägt selbst vor, dass sich die Ansprüche der beiden Klagepatente unterscheiden. Im Übrigen erstreckt sich die Schutzwirkung der US 4 763 xxx lediglich auf die USA. Eine Patentverletzung käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten den Gegenstand des amerikanischen Klagepatents in den USA unberechtigt benutzt hätten. Dazu fehlt jeglicher Vortrag.

II.
Im Übrigen ist auch die Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum europäischen Klagepatent verwiesen.

D.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 07.01.2008 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn gemäß § 296a ZPO können Angriffs- und Verteidiungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden und müssen vom Gericht bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Übrigen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 07.01.2008 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Soweit der Kläger vorträgt, ihm seien abgesehen von den Patenten EP 0 074 xxx B1 (Nr. der Anmeldung: 82201121.9) und US 416 313 die anderen in der Vereinbarung vom 14.06.1984 genannten Patente nicht übertragen worden, führt dies in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern die von ihm vorgetragene Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Übertragung von Patenten für die Niederlande, Dänemark, Norwegen, Spanien, DDR, Ungarn, Rumänien, UdSSR, Kanada, Japan und Australien ursächlich war für einen Schaden. Der bloße Vortrag, er habe mit H Corea keinen Lizenzvertrag abschließen können, genügt insofern nicht. Abgesehen davon fehlt weiterhin schlüssiger Sachvortrag zur Schadenshöhe.
Der Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz gibt auch keinen Anlass zu einer aIichenden Entscheidung hinsichtlich des ersten Hilfsantrags. Die fristlose Kündigung wurde nicht gegenüber dem Vertragspartner F GmbH erklärt. Zudem fehlte es an einer Abmahnung, die auch nicht dadurch entbehrlich wurde, dass mehrere Patente beziehungsweise Patentanmeldungen nicht übertragen wurden.
Zum zweiten Hilfsantrag enthält der nicht nachgelassene Schriftsatz keinen weiteren Sachvortrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 26.750,00 EUR.