4b O 349/06 – Datenübertragung II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1168

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Juni 2009, Az. 4b O 349/06

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 19701XXX (Anlage K II-1, Klagepatent), dessen Erteilung am 27.07.2006 veröffentlicht wurde.
Das Klagepatent, welches eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Datenübertragung und zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers betrifft, steht in Kraft, wobei das Deutsche Patent- und Markenamt auf die Einsprüche der Beklagten und Dritter mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 (Anlage B I-2) das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten hat.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Sämtliche Figuren enthalten schematische Darstellungen betreffend Ausführungsformen der patentgemäßen Vorrichtung.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signalübertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen mindestens zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht, wobei

– auf einer ersten Signalübertragungsleitung eine Übertragung von Signalen zur Verarbeitungseinheit erfolgt und
– auf einer zweiten Signalübertragungsleitung im Messmodus eine Übertragung von Taktsignalen von der Vereinbarungseinheit zum Messwertaufnehmer erfolgt und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signalübertragungsleitung synchronisiert wird und
– die Vorrichtung eine Vergleichereinheit aufweist, die die an der zweiten Signalübertragungsleitung anliegenden Signale überwacht und mit einem Referenzsignal vergleicht und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich mit einem Referenzsignal den gewünschten Betriebsmodus identifiziert.“

Der Patentanspruch 13 lautet:

„Verfahren zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signalübertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei dem der Messwertaufnehmer zwischen mindestens zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist und im Messmodus eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht, wobei

– auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und
– auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer übertragen werden und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung synchronisiert wird, und
– die Vorrichtung eine Vergleichereinheit aufweist, die die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht und mit einem Referenzsignal vergleicht und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich mit einem Referenzsignal den gewünschten Betriebsmodus identifiziert.“

Der Patentanspruch 26 lautet:

„Positionsmesssystem, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 14 bis 27“.

Der Patentanspruch 27 lautet:

„Verarbeitungseinheit, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 14 bis 27.“

Die Beklagte zu 1) hat ein Verfahren zur Übertragung von digitalisierten Daten eines Sensors hin zu einer Verarbeitungseinheit entwickelt. Hierzu bedient sie sich einer bidirektionalen Sensor-Schnittstelle, die sie mit der Abkürzung „A“ bezeichnet und mit dieser Bezeichnung anbietet. Die Beklagte zu 2), die ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1) eine ihrer Lizenznehmerinnen ist, wie auch die Beklagte zu 1) bieten eine Reihe von Bausteinen und Messsystemen an, die eine solche A-Schnittstelle aufweisen und die in der Lage sind, neben den in ihren Messsystemen erfassten Positionsdaten auch weitere, so bezeichnete „B-Daten“ zu übertragen. Hierbei erfolgt die Übertragung entsprechend dem von der Beklagten zu 1) so bezeichneten „A-C“, welches von der Klägerin als Anlage K II-7 zur Akte gereicht wurde und welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird (Seite 3, Seite 4 und Seite 5 der genannten Anlage):

Bei den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteinen handelt es sich um die Bausteine mit der Bezeichnung D, E, F, G, H, I, J, sowie einen Drehgeber mit der Bezeichnung K (mit integriertem iC-Baustein „L“), der von der Beklagten zu 2) stammt. Wegen der konstruktiven sowie programmtechnischen Ausgestaltung dieser Bausteine wird auf die von der Klägerin als Anlagen K II – 10 bis 16, 19 und 21 zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) gibt im Rahmen ihrer Internetwerbung zudem an, dass das der A-Schnittstelle zugrunde liegende Protokoll kostenlos zur Verfügung gestellt werde (vgl. Anlage K II-8, 1. Absatz).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz Gebrauch machten, wobei einzelne Bausteine lediglich eine mittelbare Patentverletzung darstellten. Da mit diesen Bausteinen die Abnehmer der Beklagten auch dazu veranlasst würden, das erfindungsgemäße Verfahren gemäß Anspruch 8 anzuwenden, stelle dies eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs durch die Beklagten dar. Ferner sei das Angebot der Beklagten zu 1) auf Erwerb einer Freilizenz zur Anwendung des A-Konzeptes eine unmittelbare Patentverletzung. Die Beklagten seien ihr, der Klägerin, gegenüber insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entschädigung, zum Schadenersatz sowie zur Vernichtung verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

A.
I.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)
Vorrichtungen zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signal-Übertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei
– auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung eine Übertragung von Signalen zur Verarbeitungseinheit erfolgt und
– auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung im Messmodus eine Übertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer erfolgt und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung synchronisiert wird und
– die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gewünschten Betriebsmodus identifiziert;

b)
Schnittstellenbausteine für Vorrichtungen zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signal-Übertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht,

anzubieten und/oder zu liefern,
zur Benutzung eines Verfahrens, bei dem
– auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und
– auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer übertragen werden und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung synchronisiert wird, und
– die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gewünschten Betriebsmodus identifiziert;

c)
durch öffentliches Zugänglichmachen einer Spezifikation für eine Sensor-Schnittstelle Dritten folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten und diese zur Benutzung dieses Verfahrens anzustiften:

Verfahren zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signal-Übertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht,

wobei
– auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und
– auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer übertragen werden und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung synchronisiert wird und
– die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gewünschten Betriebsmodus identifiziert;

d)
Verarbeitungseinheiten, die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signal-Übertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn bei dem Verfahren
– auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und
– auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer übertragen werden und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung synchronisiert wird und
– die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gewünschten Betriebsmodus identifiziert;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. a) bis d) bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten der Vorrichtungen zu Ziffer 1. a), b) und d),

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der für die Vorrichtungen gemäß Ziffer I. 1. a), b) und d) aufgewendeten, nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
– wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

– wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu lit. a und b Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und

– wobei die Angaben zu e) betreffend die Handlungen zu Ziffer I. 1. a) bis d) nur für die Zeit seit dem 27.08.2006 zu machen sind;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen unter Ziffer I. 1. a) und d) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin

1.
eine angemessene Entschädigung zu zahlen für die unter Ziffer I. 1. a), c) und d) bezeichneten, in der Zeit vom 21.09.1997 bis zum 26.08.2006 begangene Handlungen;

2.
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) bis d) bezeichneten, in der Zeit seit dem 27.08.2006 begangenen Handlungen entstanden ist;

B.
I.
die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)
Vorrichtungen zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signal-Übertragungsleitungen mit dem Messertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei
– auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung eine Übertragung von Signalen zur Verarbeitungseinheit erfolgt und
– auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung im Messmodus eine Übertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer erfolgt und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung synchronisiert wird und
– die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gewünschten Betriebsmodus identifiziert,

b)
Positionsmesssysteme, die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signal-Übertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist, bei der der Messwertaufnehmer zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar ist, worunter ein Messmodus und ein Programmiermodus ist, wobei im Messmodus eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt und der Programmiermodus ein Beschreiben und Auslesen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn bei dem Verfahren
– auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung Signale zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und
– auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer übertragen werden und die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung synchronisiert wird und
– die Vorrichtung eine Vergleicher-Einheit aufweist, die die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht und vergleicht, ob die Dauer des Low-Pegels dieses Signals von der Dauer des Low-Pegels des Taktsignals abweicht, und Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich der Dauer der Low-Pegel den gewünschten Betriebsmodus identifiziert,

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.1997 begangen hat und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten der Vorrichtungen zu Ziffer 1. a) bis b),

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der für die Vorrichtungen gemäß Ziffer 1. a) bis b) aufgewendeten, nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

– wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und

– wobei die Angaben zu e) von der Beklagten zu 2) betreffend die Handlungen zu Ziffer I. 1 a) und b) nur für die Zeit seit dem 27.08.2006 zu machen sind;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer B I 1 a) bis b) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin

1.
eine angemessene Entschädigung zu zahlen für die unter Ziffer I. 1 a) und b) bezeichneten, in der Zeit seit dem 26.08.2006 begangenen Handlungen;

2.
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, in der Zeit seit dem 27.08.2006 begangenen Handlungen entstanden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf entgegen und meinen insoweit im Wesentlichen: Es fehle bei den angegriffenen Ausführungsformen an einem patentgemäßen Vergleich mit einem Referenzsignal und an einer – ihrer Ansicht nach erforderlichen – laufenden Überwachung der Signalleitungen, da nur zu Beginn eines Kommunikationszyklusses der Eintritt eine Zeitbedingung geprüft werde. Bei der A-Schnittstelle erfolge auch keine Umschaltung zwischen Betriebsmodi, da nur aus einem Ruhezustand heraus ein Betriebsmodus ausgewählt werden könne.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluss vom 01.06.2007 (Band IV, Bl. 791 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten des Herrn Professor Dr. L vom 06.08.2008 (Band IV, Bl. 815 ff. d.A.) sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 21.04.2009 (Gerichtsakte Band IV, Bl. 852 ff.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz und Vernichtung gemäß §§ 33, 139, 140 a, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu. Eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen lässt sich ebenso wenig feststellen wie die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsformen, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (§ 10 PatG).

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers. Insbesondere ist die patentgemäße Vorrichtung bzw. das patentgemäße Verfahren geeignet, wenn ein Positionsmesssystem als Messwertaufnehmer eingesetzt wird.

In seinen einleitenden Bemerkungen erwähnt das Klagepatent als Stand der Technik zunächst die DE 4129577 A1. Diese offenbart ein Messsystem zur Drehwinkelerfassung, bei dem eine Modifikation messsystem-spezifischer Daten durch den Anwender möglich ist. Hierzu umfasst das Messsystem einen Datenspeicher, der mit einer Auswerteeinheit über Signalübertragungsleitungen verbunden ist; durch zeitweises Zusammenschalten der Messsystem-Ausgänge bzw. Speicher-Ausgänge mit den Übertragungsleitungen kann das Messsystem anwenderspezifisch programmiert werden. Für die Datenübertragung wird ein zeitsequentielles Multiplex-Verfahren vorgeschlagen, was eine technisch relativ aufwendige Lösung darstellt. Zudem ist die Synchronisation von Leitsystem und Auswerteeinheit nicht gewährleistet. Die vorgeschlagene Schnittstelle ist ferner nicht universell für verschiedene Messsysteme einsetzbar, beispielsweise für Messsysteme, die bereits den eigentlichen Messwert in Form einer Absolut-Position liefern und bei denen der interessierende Messwert nicht in der nachgeordneten Auswerteeinheit erzeugt werden muss.

Als bekannt erwähnt das Klagepatent sodann eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur synchron-seriellen Datenübertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit gemäß dem EP 0171579 A1. Dabei umfasst die vorgeschlagene Vorrichtung eine Taktsignal- sowie eine Datenleitung, über die der Messwertaufnehmer und eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit miteinander verbunden sind. Die beiden Signal-Übertragungsleitungen werden jeweils nur unidirektional betrieben. Eine anwenderspezifische Programmierung des Messwertaufnehmers, etwa durch Beschreiben und Auslesen von Speichereinheiten, die dem Messwertaufnehmer zugeordnet sind, ist bei dieser Vorrichtung nicht vorgesehen bzw. nicht möglich.

Als weiteren Stand der Technik widmet sich das Klagepatent dem EP 0660209 A 1, welches vorschlägt, zumindest eine Signal-Übertragungsleitung zwischen dem Messwertaufnehmer und der Verarbeitungseinheit bidirektional auszuführen und dem Messwertaufnehmer eine Reihe von Speicherbereichen zuzuordnen. Die Speicherbereiche können vom Anwender über diese Signal-Übertragungsleitung beschrieben bzw. ausgelesen werden, so dass derart dem Anwender eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an spezifische Messwertaufnehmer-Parameter möglich ist. Die vorgesehenen Speicherbereiche können verschiedenste Parameter des Messwertaufnehmers, Informationen zu dessen Betriebszustand, Parameter der Verarbeitungseinheit etc. beinhalten. Mit Hilfe einer derartigen Vorrichtung ist nunmehr ein wahlweiser Programmier- bzw. Messbetrieb des Messwertaufnehmers möglich. Diese grundsätzlich vorteilhafte Lösung kritisiert das Klagepatent insoweit, als dass bestimmte Voraussetzungen seitens des Messwertaufnehmers, insbesondere eine bidirektionale Signal-Übertragungsleitung zur Verarbeitungseinheit erforderlich ist und deshalb nicht universell eingesetzt werden kann, etwa in Verbindung mit Messwertaufnehmern, die nur unidirektional betreibbare Takt- und Datenleitungen aufweisen.

Ferner setzt sich das Klagepatent mit dem EP 0324067 A2 auseinander. Dieses betrifft eine weitere Möglichkeit zur Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen einem Messwertaufnehmer und einer nachgeordneten Verarbeitungseinheit. Dabei sind wiederum dem Messwertaufnehmer zugeordnete Speicherbausteine vorgesehen, die beschrieben und ausgelesen werden können und in denen Messwertaufnehmer-Kenndaten abgelegt sind. Auch hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Lösung nur in Verbindung mit dafür ausgelegten Messwertaufnehmern und einer entsprechenden Ausgestaltung der Signal-Übertragungsleitung einsetzbar sei.

Im Klagepatent angesprochen ist weiterhin die US 4, 831, 380 A, welche eine Schnittstelle für Messwertaufnehmer, bei der durch Detektion eines Referenzsignals die gleichzeitige Übermittlung von Messwertaufnehmer-Korrekturdaten und Messdaten zur Verarbeitungseinheit erfolgt, lehrt. Eine Programmiermöglichkeit für den Messwertaufnehmer, das heißt etwa die anwenderspezifische Anpassung an bestimmte Anforderungen der Verarbeitungseinheit ist – so die Kritik des Klagepatents – dabei ebenso wenig vorgesehen wie die definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi des Messwertaufnehmers.

Sodann geht das Klagepatent auf die DE 4020809 C 2 ein, welche ein Verfahren zum Informationsaustausch über einen seriellen Bus betrifft, bei dem aus einer Leitung sowohl periodische Taktsignale als auch den Taktsignal überlagerte Daten übertragen werden. Die Codierung der übertragenen Daten erfolgt durch die Zuordnung bestimmter Pegelhöhen zu den logischen 0- und 1-Werten. Als Kritik des Klagepatents enthält diese keine Hinweise auf ein geeignetes Umschaltverfahren und unterschiedliche Betriebsmodi bei Schnittstellenarchitekturen mit parallelen Takt- und Datenleitungen.

Schließlich erwähnt das Klagepatent einen Datenblattentwurf „M“ vom 15.03.1993, bei dem über einen digitalen Prozessdatenkanal ein Datenaustausch zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit möglich ist. Ein geeignetes Umschaltverfahren in unterschiedliche Betriebsmodi bei Schnittstellenarchitekturen mit parallelen Takt- und Datenleitungen ist – so die Kritik des Klagepatents – dieser Druckschrift ebenfalls nicht zu entnehmen.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers zu schaffen, die in Verbindung mit möglichst vielen verschiedenen Messwertaufnehmer-Systemen zuverlässig arbeitet. Insbesondere soll neben verschiedenen Messmodi, in denen eine Messdatenübertragung an eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit in unterschiedlicher Art und Weise erfolgt, eine Programmierung des Messwertaufnehmers durch den jeweiligen Anwender möglich sein. Ein derartiger Programmiermodus soll zum Beispiel eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an bestimmte Parameter des Messwertaufnehmers mit geringem Aufwand ermöglichen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 vor:

1.
Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem ausgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signal-Übertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist.

2.
Der Messwertaufnehmer ist zwischen mindestens zwei Betriebsmodi umschaltbar, worunter

2.1
ein Messmodus ist, in dem eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt, und

2.2
ein Programmiermodus, der ein Beschreiben und Auslösen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht.

3.
Auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung erfolgt eine Übertragung von Signalen zur Verarbeitungseinheit.

4.
Auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung erfolgt im Messmodus eine Übertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer.

5.
Die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung wird synchronisiert.

6.
Die Vorrichtung weist eine Vergleicher-Einheit auf, die

6.1
die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht,

6.2
mit einem Referenzsignal vergleicht und

6.3
Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich mit einem Referenzsignal den gewünschten Betriebsmodus identifiziert.

Des Weiteren schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 13 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1.
Verfahren zur Datenübertragung zwischen einem als Positionsmesssystem abgebildeten Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die über mehrere Signal-Übertragungsleitungen mit dem Messwertaufnehmer verbunden ist.

2.
Der Messwertaufnehmer ist zwischen mindestens zwei verschiedenen Betriebsmodi umschaltbar, worunter

2.1
ein Messmodus ist, in dem eine Messdatenübertragung an die Verarbeitungseinheit erfolgt, und

2.2
ein Programmiermodus, der ein Beschreiben und Auslösen von Speicherbereichen des Messwertaufnehmers ermöglicht.

3.
Auf einer ersten Signal-Übertragungsleitung werden Signale zur Verarbeitungseinheit übertragen.

4.
Auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung werden im Messmodus Taktsignale von der Verarbeitungseinheit zum Messwertaufnehmer übertragen.

5.
Die serielle Übertragung von Daten auf der ersten Signal-Übertragungsleitung wird synchronisiert.

6.
Die Vorrichtung weist eine Vergleichereinheit auf, die

6.1
die an der zweiten Signal-Übertragungsleitung anliegenden Signale überwacht,

6.2
mit einem Referenzsignal vergleicht und

6.3
Umschaltmittel aktiviert, um eine definierte Umschaltung in verschiedenen Betriebsmodi zu ermöglichen, wenn sie über den Vergleich mit einem Referenzsignal den gewünschten Betriebsmodus identifiziert.

Das Klagepatent stellt es als vorteilhaft heraus, dass durch die patentgemäße Vergleicher-Einheit nunmehr sichergestellt sei, dass eine zuverlässige Identifizierung und nachfolgende Umschaltung in den gewünschten Messwertaufnehmer– Betriebsmodus erfolgt. Hierbei könnten verschiedenste Betriebsmodi desselben vorgesehen werden, beispielsweise unterschiedliche Messmodi, in denen Signale unterschiedlicher Form an eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit übertragen werden. Daneben könne jedoch auch definiert in einen Programmiermodus umgeschaltet werden, indem ein Beschreiben und Auslesen von entsprechenden Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erfolgen könne.

Zudem stelle die patentgemäße Vorrichtung bzw. das patentgemäße Verfahren einen universellen Einsatz mit verschiedensten Messwertaufnehmern sicher. Innerhalb eines Programmiermodus sei es möglich, verschiedene bekannte Signal-Übertragungsverfahren einzusetzen, das heißt die patentgemäße Vorrichtung sowie das patentgemäße Verfahren könnten diesbezüglich äußerst flexibel ausgestaltet werden. Sie ließen sich ferner in Verbindung mit verschiedensten Ausführungen von Messwertaufnehmern einsetzen.

Schließlich erwähnt das Klagepatent den Vorteil, dass separate Verbindungsleitungen zum Aktivieren der eigentlichen Umschaltung nicht benötigt würden. Die eigentlichen Umschaltsignale könnten auf den bereits vorhandenen Signal-Übertragungsleitungen übertragen werden.

II.
Die Beklagten machen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs 1 und des Verfahrensanspruchs 13 sowie der Ansprüche 26 und 27 des Klagepatents Gebrauch.

1)
An einer Verletzung des Anspruchs 1 fehlt es, da jedenfalls dessen Merkmal 6.1 nicht erfüllt ist. Jenes Merkmal setzt voraus, dass die Vergleichereinheit an der zweiten Signal-Übertragungseinheit anliegende Signale überwacht.

a)
Zunächst ist eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals zu verneinen.

Im Rahmen einer Gesamtschau des Anspruchs 1 erschließt sich dem Fachmann folgende technische Funktion der vom Merkmal 6.1 vorgesehenen Überwachung, zu der sich weder im allgemeinenen Beschreibungsteil noch in den Ausführungsbeispielen eine ausdrückliche Definition findet: Von der Verarbeitungseinheit werden auf einer zweiten Signal-Übertragungsleitung Taktsignale zum Messwertaufnehmer übertragen. Diese Taktsignale sollen mit einem Referenzsignal verglichen werden, um für den Fall, dass über den Vergleich mit einem Referenzsignal ein gewünschter Betriebsmodus identifiziert wird, Umschaltmittel zu aktivieren. Um einen solchen Vergleich zu ermöglichen, überwacht die Vergleicher-Einheit die auf der zweiten Signal-Übertragungsleitung übertragenen Taktsignale. Der Fachmann entnimmt der Merkmalsgruppe 6, dass der Vergleichereinheit hierbei drei – voneinander zu differenzierende – Aufgaben zukommen: zum einen die Überwachung der an der zweiten Signalübertragungsleitung anliegenden Signale, der Vergleich mit einem Referenzsignal und – je nach Ergebnis des Vergleiches – die Aktivierung von Umschaltmitteln. Alle Aufgaben werden von der Vergleicher-Einheit selbst aktiv wahrgenommen. Um die oben wiedergegebenen Vorteile der klagepatentgemäßen Lösung verwirklichen zu können, hat das „Überwachen“ durch die Vergleicher-Einheit die Bedeutung, die zweite Signalübertragungsleitung aktiv zu kontrollieren, um einen Vergleich der auf ihr anliegenden Signale durchführen zu können. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das Klagepatent hinsichtlich der konkreten hardware-/softwaremäßigen Ausgestaltung der Vergleicher-Einheit keine einengenden Vorgaben macht, wie es auch im Absatz [0041] des Klagepatents ausdrücklich bekräftigt wird. Insofern ist allerdings zu beachten, dass der Anspruch die Maßnahme der „Überwachung“ deutlich von dem Vergleich in Merkmal 6.2 unterscheidet, so dass letzterer eine von der Überwachung differente, darüber hinausgehende Maßnahme beinhaltet.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob – wie die Beklagten meinen und wie es auch das DPMA im Einspruchsverfahren vertreten hat (vgl. Seite 13 des aus der Anlage K II-11 ersichtlichen Beschlusses) – dem Abschnitt [0028] des Klagepatents zu entnehmen ist, dass die Überwachung im Sinne von Merkmal 6.1 „laufend“ erfolgen müsse, auch wenn dies im Anspruch 1 selbst nicht ausdrücklich postuliert ist. Unabhängig von der Frage des Erfordernisses einer „laufenden“ Überwachung fehlt es bei der A-Schnittstelle nämlich schon an einer „Überwachung“ als solcher:

Bei der A besteht zwischen Verarbeitungseinheit und Messwertaufnehmer keine ständige Konversation zwischen Verarbeitungseinheit und Messwertaufnehmer, sondern die Verarbeitungseinheit zeigt dem Messwertaufnehmer durch Setzen eines ersten Low-Pegels an, dass eine Kommunikation eröffnet werden soll. Vor diesem Ereignis befinden sich die Pegel der Signalleitungen in einem Ruhezustand, der durch einen High-Pegel gekennzeichnet ist. Dieser „Ruhezustand“ ist zeitlich nicht eingeschränkt und kann nur von der Verarbeitungseinheit zugunsten eines Kommunikationszyklusses unterbrochen werden. Durch das Setzen eines Low-Pegels gibt die Verarbeitungseinheit dem Messwertaufnehmer das Signal für einen Kommunikationszyklus. Erst dann überprüft der Messwertaufnehmer die mit „timeoutsens“ umschriebene Zeitbedingung, indem er misst, ob während dieser ein High-Pegel von der Verarbeitungseinheit erzeugt wird.

Anhand dessen ergibt sich, dass der Messwertaufnehmer nicht von sich aus aktiv die zweite Signalübertragungsleitung kontrolliert, sondern er erst, nachdem die Verarbeitungseinheit ihn durch Setzen eines ersten Low-Pegels gleichsam „geweckt“ und so ein Signal für den Beginn eines Kommunikationszyklus gesetzt hat, mit der Zeitmessung beginnt. Diese Zeitmessung ist aber – zugunsten der Klägerin unterstellt, es handele sich dabei um einen patentgemäßen Vergleich mit einem Referenzsignal – bereits der zweite vom Klagepatent in der Merkmalsgruppe 6 vorgesehene Schritt. Eine vorhergehende Überwachung im Sinne einer aktiven Kontrolle der zweiten Signalübertragungsleitung durch den Messwertaufnehmer findet hingegen nicht statt. Wie der Sachverständige Prof. Dr. L überzeugend und nachvollziehbar erläuterte, wartet der Messwertaufnehmer im Ruhezustand rein passiv auf eine fallende Flanke, bevor er dann selbst aktiv vergleicht (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, S. 76 f.). Zu Unrecht meint die Klägerin, das dahingehende Verständnis sei eine Auslegung des Klagepatents unter seinen Wortlaut. Wie oben ausgeführt, kommt dem „Überwachen“ seinem technischen Sinngehalt nach die Bedeutung zu, dass die Vergleicher-Einheit vor dem Vergleichen eine davon zu unterscheidende aktive Kontrolle der zweiten Signalübertragungsleitung leistet. Es hätte der Klägerin oblegen, im Rahmen des Erteilungsverfahrens durch eine entsprechende andersartige Anspruchsformulierung klarzustellen, dass zum Schutzgegenstand auch eine solche Vergleicher-Einheit gehören solle, die nicht selbst aktiv kontrolliert, sondern erst durch einen anderweitigen Vorrichtungsbestandteil zu einer (aktiven) Vergleichsmaßnahme bestimmt wird. Insofern stellt es gerade keine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 6.1 dar, wenn ein Vergleich – und zwar unabhängig von der Frage, ob der Messwertaufnehmer währenddessen „mit Strom versorgt“ wird – allein ereignisgetriggert zu Zeitpunkten durchgeführt wird, zu denen eine Umschaltung sinnvoll ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Klagepatent bemüht ist, eine möglichst stromsparende und wenig aufwendige Technik einzusetzen, wie die Klägerin unter Hinweis auf Ausführungen des Sachverständigen geltend macht (vgl. Seite 77 des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2009), da das Klagepatent nun einmal die Überwachung anspruchsgemäß voraussetzt. Eine Überwachung kann zudem nicht darin erblickt werden, dass der Messwertaufnehmer die Taktsignalleitung ununterbrochen daraufhin überprüft, ob eine fallende Signalleitung auftritt: Die bloße „Empfindlichkeit“ für eine fallende Flanke (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, S. 73) allein ist noch kein aktiver Kontrollvorgang. Insofern fehlt es an einer „Überwachung“ im Sinne von Merkmal 6.1, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt die bei der A verwirklichte technische Maßnahme bereits bekannt war oder nicht – er hätte sie jedenfalls nicht als wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals eingestuft.

b)
Die angegriffenen Ausführungsformen erweisen sich zudem auch nicht als äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre, da sie jedenfalls keine gleichwertige Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems darstellen.

Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 – Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung).

Es kann dahinstehen, ob die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gemäß der angegriffenen Ausführungsformen für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt überhaupt nahe lag, wobei der Sachverständige Prof. Dr. L sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. Seite 13 unter B1.2 bis S. 14, 4. Absatz) als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung (Seite 78 f. des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2009) bereits dies verneinte. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang indes offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen wesensähnliche, aber neue technische Mittel, die erst nach dem Prioritätszeitpunkt bekannt werden, unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den Schutzbereich fallen können (vgl. zum Ganzen näher OLG Düsseldorf InstGE 10, 198 – zeitversetztes Fernsehen).

Es fehlt zumindest am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit. Es genügt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit für die Bejahung der Äquivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik überhaupt in der Lage war, das oder die Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist notwendig, dass er zu der abgewandelten Ausführungsform gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientiert. Die fehlende Gleichwertigkeit ergibt sich hier aus nachfolgenden Überlegungen:

Das Klagepatent gibt dem Fachmann an keiner Stelle einen Hinweis, dass eine Überwachung auch so verstanden werden könne, dass die Vergleicher-Einheit nicht selbsttätig aktiv kontrolliert, sondern den Vergleich mit einem Referenzsignal erst ereignisgetriggert zu Zeitpunkten durchführt, zu denen eine Umschaltung sinnvoll ist. Namentlich enthält der Abschnitt [0033] des Klagepatents keinen derartigen Hinweis auf ein entsprechendes Austauschmittel: Dort wird vorgeschlagen, die Spannung als relevanten Parameter für die Frage zu wählen, ob eine Umschaltung vorgenommen werden soll – und zwar unabhängig davon, wie lange ein bestimmter Pegel anliegt. Es entscheidet also auch nach dieser Alternative nicht etwa der Eintritt einer Zeitbedingung über die Umschaltung, sondern der Wert eines Spannungspegels (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, Seite 65, 2. Absatz). Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, wird sich der Fachmann bei der Lektüre des Abschnitts [0033] vollständig von der Möglichkeit lösen, eine Zeitbedingung als Parameter vorzusehen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, S. 65). Unter diesen Umständen durften die Beklagten im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit darauf vertrauen, dass die bei der A verwirklichte Lösung auch kein Austauschmittel von patentverletzender Qualität darstellt.

2)
Die Beklagten machen auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 13 des Klagepatents Gebrauch.

Aus den unter 1) genannten Gründen zum Merkmal 6.1 des Vorrichtungsanspruchs, die hier entsprechend gelten, wird jedenfalls auch das Merkmal 6.1 des Verfahrensanspruchs, welches verlangt, dass die Vergleicher-Einheit die an der zweiten Signalübertragungsleitung anliegenden Signale überwacht, nicht erfüllt.

3)
Aus entsprechenden Gründen macht weder der Drehgeber „N“ Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 26 noch verletzt der Baustein O den Anspruch 27, da der Verfahrensanspruch 14 und die auf ihn rückbezogenen weiteren Verfahrensansprüche nicht verwirklicht sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 15.05.2009 und der Beklagten vom 22.05.2009 bzw. 26.05.2009 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.