Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2005, Az. 4a O 301/04
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für den Profil-Fräsautomaten „XY“ die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten:
„Patente Schlüssel total legal“
2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie den Namen und Anschriften der durch Telekommunikation angesprochenen Adressaten.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin befasst sich seit mehreren Jahrzehnten mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zylinderschlössern und Schließanlagen, die mit Zylinderschlössern ausgestattet sind. Sie ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 688 xxx, das inhaltsgleich mit dem deutschen Patent 44 22 xxx ist, betreffend einen Flachschlüssel für Schließzylinder (Streitpatent).
Patentanspruch 1 des Streitpatents hat folgenden Wortlaut:
„Schlüssel für Schließzylinder mit auf den beiden Schlüsselbreitseitenflächen (1, 2) parallel zueinander verlaufenden Führungsnuten (3, 4, 5, 6), deren Nutböden geneigt zur Schlüsselmittelebene (7) verlaufen dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (3’) der mit rechtwinklig zur Schlüsselbreitseite (1) verlaufenden Nutwänden (3“) ausgestatteten Nut (3) auf einer um die in Schlüsseleinsteckrichtung verlaufenden Neigungsachse (9) geneigt zur Schlüssellängsmittelebene (7) verlaufenden Bodenebene (8) liegt, in welcher Ebene (8) der Boden (4’) mindestens einer Nut (4) der gegenüberliegenden Schlüsselbreitseite (2) verläuft.“
Auf das deutsche Patent 197 07 932 betreffend einen Flachschlüssel für mit Stiftzuhaltungen ausgestattete Schließzylinder einer Schließanlage, das am 27.2.1997 angemeldet und am 2.3.1998 erteilt wurde, und das europäische Patent 0 386 504 betreffend einen Schließzylinderschlüssel, das am 16.2.1990 angemeldet und dessen Erteilung am 29.1.1992 bekannt gemacht wurde, wird verwiesen (Anlagen K 5 und K 3).
Die Beklagte bietet an und vertreibt seit 2001 unter der Bezeichnung „XY“ einen Profilfräsautomaten, mit dem die Schlüsseldienste Schlüsselprofile selbst fräsen können. Der Anwender eines solchen Gerätes kann aus einem geeigneten Stück Blech bei Vorlage des betreffenden Originalschlüssels den Rohling für den Nachschlüssel selbst fräsen. Der so erhaltene Rohling wird anschließend mit der üblichen Kopierfräsmaschine noch mit den Einschnitten versehen.
Mit Rundschreiben vom 29.11.2001 wies die Beklagte Schlüsseldienste darauf hin, dass nur ganz vereinzelt Schlüssel, die mit der derzeitigen „XY“-Technik kopiert würden, einem rechtlichen Schutz durch Patente unterliegen könnten. In einem „Leitfaden“ wies die Beklagte ihre Kunden zudem unter anderem darauf hin, dass es so gut wie keine Patente auf Zylinderschlüssel mehr gebe. Zudem heißt es in dem „Leitfaden“ an späterer Stelle unter der Überschrift „Patentrecherchen“ unter anderem im Hinblick auf das deutsche Parallelpatent zum Streitpatent, dass dieses ein Schlüsselprofil betreffe, bei dem einfach ausgedrückt, die Böden B der Nuten schräg zur Längsachse des Schlüssels verliefen. Die Beklagte gibt sodann den „Tipp“: „B-Schlüssel von vorn ansehen, und wenn das der Fall ist, eventuell Kunden wegschicken.“ Anschließend wird ausgeführt, dass der „XY“ diese Schräge jedoch nicht mache, weil der Fräser unten gerade sei. Der „XY“-Schlüssel sehe deshalb anders aus, passe aber ins Schloss. In einem weiteren Rundschreiben vom 18.11.2002 führte die Beklagte aus, dass sie davon ausgehe, dass jeder in der Branche wisse, dass es nicht möglich sei, anhand des Schlüssel-Profils oder einer eingesetzten Bezeichnung auf dem Schlüsselkopf einwandfrei zu erkennen, … oder ob das Profil patentrechtlich geschützt sei. In einer Gebrauchsanweisung betreffend die „Programmversion V3“ erläuterte die Beklagte, dass die versehentliche Herstellung von patentgeschützten Profilen nahezu ausgeschlossen sei, weil das berechnete Speed-Profil eine eigene Form aufweise, das nicht alle Merkmale des gemessenen Profiles besitze. Ähnliche Ausführungen finden sich in einem „Leitfaden V 3“ hinsichtlich des sogenannten „Speed-Profils“ Hinsichtlich der Option „Fein-Profil“ wies die Beklagte in dem Leitfaden sodann darauf hin, dass die Kunden diese nur verwenden sollen, wenn sie ganz sicher seien, dass der Schlüssel kein patentiertes Profil besitze.
Nachdem zuvor mehrere Veröffentlichungen in Fachzeitschriften betreffend die Schutzrechte von Schlüsselherstellern und den Profilfräsautomaten der Beklagten erschienen waren, wandte sich der Fachverband. mit Schreiben vom 7.1.2004 an Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass sich die Situation aus Sicht des Verbandes wie folgt darstelle: Wenn Patent- oder Markenschutz bestehe, dann sei die Fräsung solcher geschützten Profile ein Gesetzesverstoß, der auch zum Schadensersatz verpflichte und für den dann auch die Schlüsseldienste verantwortlich seien.
Auf der Internationalen Eisenwarenmesse, die vom 7.3. bis 10.3.2004 in Köln stattfand, verteilte die Beklagte das nachfolgend mit der Vorderseite wiedergegebene Prospektblatt:
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, dass die Äußerung „Patente Schlüssel ganz legal“ in dem genannten Prospektblatt der Beklagten von den Schlüsseldiensten als angesprochenen Verkehrskreisen – insoweit unstreitig – dahin verstanden werde, dass die Beklagte nunmehr einen Weg gefunden habe, auf dem auch patentierte Schlüssel ganz legal mit dem XY kopiert werden dürften. Im Hinblick auf die vorangegangenen Veröffentlichungen seien die Schlüsseldienste über die Patentproblematik sensibilisiert gewesen. Die Berühmung, patentierte Schlüssel könnten ganz legal nachgefertigt werden, sei jedoch bereits wegen ihrer allumfassenden Pauschalität falsch und damit irreführend. Es könne vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass Schlüsselprofile Patentschutz in einer Weise genießen, bei der die Anfertigung eines Nachschlüssels zwangsläufig zu einer Patentverletzung führten. Zudem ergebe sich aus der als Anlage K 13 vorgelegten Fotografie eines Schlüsselprofils, das mit dem XY als Nachbildung eines Schlüsselprofils hergestellt worden sei, unter anderem eine Verletzung des europäischen Streitpatents.
Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie gibt zur Begründung an, dass mit ihrem Profilfräsautomaten keine Schutzrechte verletzt würden. Darüber hinaus handele sie zur Abwehr von Angriffen der Schlüsselindustrie und könne sich auf den allgemeinen Rechtsgedanken der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Aufgrund des Rundschreibens des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie habe eine Abwehrlage für sie – die Beklagte – vorgelegen. Dieses Schreiben sei wettbewerbsrechtlich unzulässig gewesen, weil der Fachverband an keiner Stele erläutert habe, aufgrund welcher Patente oder Marken ein angeblicher Verstoß durch die Verwendung des Profilfräsautomaten vorgelegen haben solle. Es sei erforderlich gewesen, dass sie, die Beklagte, selbst aktiv geworden sei und ihrerseits mit der von der Klägerin beanstandeten Äußerung klarstellend auf die tatsächliche Sach- und Rechtslage hingewiesen habe. Zudem sei die Äußerung durch den Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Denn nach der neuen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur unberechtigten Abnehmerverwarnung könne sich ein Unternehmen nicht mehr unmittelbar dagegen wehren, dass ein Schutzrechtsinhaber Abnehmer und potentielle Abnehmer verwarne bzw. die Behauptung aufstelle, die Abnehmer würden bestimmte Schutzrechte verletzen. Erforderlich sei nur noch, dass gewisse formale Anforderungen eingehalten würden, was vorliegend nicht erfüllt gewesen sei. Ein Hersteller könne gegenüber dem Abmahnenden nur noch eine negative Feststellungsklage erheben, um so die Vorwürfe gerichtlich klären zu lassen. Bei einem Rundschreiben, das – wie hier – an mehrere tausend Personen verschickt worden sei, sei es schlicht unmöglich, für sämtliche Abnehmer eine solche Klarstellung herbeizuführen. Der Hersteller sei daher in einer solchen Situation darauf angewiesen, durch Werbemaßnahmen auf die tatsächliche Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht hinzuweisen. Dabei dürfe aber kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der ursprünglichen Abmahnung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte Landgericht Düsseldorf 4b O 187/04 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, weil in der beanstandeten Behauptung der Beklagten eine irreführende Werbung und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen ist, §§ 3, 5, 8, 9 UWG,
§§ 242, 259 BGB.
1.
Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Inhaber und Angestellten von Schlüsseldiensten, als den durch das beanstandete Prospektblatt angesprochenen Verkehrskreise, die von der Klägerin beanstandete Berühmung „Patente Schlüssel total legal!“ dahin verstehen, dass die Nachfertigung von Schlüsseln mit dem Fräsautomaten „XY“ stets ohne Verstoß gegen das Patentrecht erfolgt. Diese Behauptung ist eine irreführende Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 und 2 UWG, weil mit dem Profilfräsautomaten der Beklagten Schlüssel hergestellt werden können, die unter den in Patentanspruch 1 des europäischen Streitpatents unter Schutz gestellten Gegenstand fallen.
Das ergibt sich aus dem Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2005, das in dem zwischen den hiesigen Parteien geführten Rechtsstreit 4b O 187/04 ergangen ist. Die Akte dieses Rechtsstreits lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung dieses Rechtsstreits. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen macht sich die Kammer die Entscheidungsgründe des Urteils vollinhaltlich zu eigen, soweit darin festgestellt wird, dass mit dem von den Beklagten vertriebene Profilfräsautomat „XY“ Schlüssel hergestellt werden können, die den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents verwirklichen (Urteil, Umdruck, Seite 12, Absatz 2 bis Seite 14 vorletzter Absatz.; Seite 16 Absatz 2 bis Seite 22 vorletzter Absatz).
2.
Gegenüber dem Vorwurf einer irreführenden Werbung beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die tatbestandsausschließende Einwendung einer wettbewerbsrechtlichen Abwehrlage. Nach der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Wettbewerbsverhalten, das der Verteidigung gegenüber dem wettbewerbswidrigen Angriff eines Mitbewerbers dient, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als unlauter angesehen werden kann (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, 23. Aufl., § 11 UWG, Rdn. 2.4 ff.). Die Abwehr muss aber eine geeignete Maßnahme darstellen und darf sich nur gegen den Angreifer, nicht aber gegen einen von diesem Begünstigten richten (BGH, GRUR 1990, 685, 686 – Anzeigenpreis I; BGH, WRP 1999, 643, 648 f – Hormonpräparate). Zudem ist die Abwehr unzulässig soweit sie in die schutzwürdigen Belange Dritter oder der Allgemeinheit eingreift (BGH GRUR 1983, 335 – Trainingsgerät, BGH GRUR 1990, 685, 686 – Anzeigenpreis I). Das gilt insbesondere für das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu bleiben (BGH GRUR 1983, 335 – Trainingsgerät; vgl. auch BGH WRP 1999, 643, 648 f – Hormonpräparat).
Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Einwandes auf zwei Schreiben des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie e.V. (Anlagen B 6 und B 7), in denen dieser darauf hingewiesen hat, dass seit einiger Zeit von der Beklagten unter der Bezeichnung „XY“ ein Profil-Fräsautomat vertrieben werde, mit dessen Hilfe Schlüsselrohlinge hergestellt werden könnten. In rechtlicher Hinsicht stelle sich die Situation für den Verband so dar, dass, wenn Patent- oder Markenschutz bestehe, dann die Fräsung solcher geschützten Profile ein Gesetzesverstoß sei, der auch zum Schadensersatz verpflichte und für den dann auch die Schlüsseldienste verantwortlich seien.
Unabhängig von der Frage, ob diese Ausführungen des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie e.V. wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind, ist die mit der Klage angegriffene Berühmung jedenfalls nach der vorgenannten Rechtsprechung keine zulässige Abwehrmaßnahme.
Denn selbst wenn eine Angriffslage im Verhältnis der Beklagten zum Fachverband vorgelegen hat, hat dieser Umstand die Beklagte jedenfalls nicht dazu berechtigt, eine die Allgemeinheit – und damit unbeteiligte Dritte – irreführende Behauptung aufzustellen. Zudem liegt noch nicht einmal im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin eine Abwehrlage vor. Denn dass die Klägerin die Beklagte in wettbewerbswidriger Weise angegriffen hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass sich die von der Klägerin beanstandete Berühmung auf einem Prospektblatt der Beklagten befindet, in dem diese allgemein den Verleih ihres Profil-Fräsautomaten „XY“ anpreist. Das Prospektblatt dient damit erkennbar vor allem dem (leihweisen) Vertrieb des Fräsautomaten. Anhaltspunkte die dafür sprechen, dass sich mit dem Prospektblatt darüber hinaus die angeblich wettbewerbswidrigen Äußerungen des Fachverbandes abgewehrt werden sollen, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Es fehlt in dem Prospektblatt der Beklagten nicht nur jeglicher inhaltliche Bezug auf die beiden Schreiben des Fachverbandes. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich die von der Klägerin beanstandete Äußerung gegen den Fachverband richtet.
Die von der Klägerin beanstandete Äußerung ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Zwar ist in der Rechtsprechung in Anlehnung an § 193 StGB und Art. 5 Abs. 1 GG anerkannt, dass die Wahrnehmung berechtigter Interessen einem Verhalten die an sich gegebene Wettbewerbswidrigkeit nehmen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 11 UWG, Rdn. 2.12 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diese Grundsätze finden hier jedoch keine Anwendung.
Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang unzutreffend auf die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf, wonach eine durch einen Schutzrechtsberechtigten ausgesprochene Verwarnung von gewerblichen Abnehmern eines Dritten, in der diese aufgefordert werden, bestimmt bezeichnete Produkte eines Dritten nicht zu beziehen, weil mit dem Besitz oder der Benutzung dieser Produkte ein näher bezeichnetes Patent oder sonstiges gewerbliches Schutzrecht des Verwarnenden verletzt werde, deshalb nicht rechtswidrig und deshalb zu unterlassen ist, weil eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt, die Schutzrechtsverwarnung also objektiv unberechtigt ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 814 – unberechtigte Abnehmerverwarnung). Denn selbstverständlich wird – wie auch das OLG Düsseldorf hervorhebt (vgl. a.a.O., 816, r. Sp.) – mit dieser Rechtsprechung, die gegenwärtig dem Großen Senat für Zivilsachen beim BGH zur Überprüfung vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2004, 958), nicht ausgeschlossen, dass Abnehmerverwarnungen wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5 UWG oder § 826 BGB unzulässig sind. Genausowenig wie einem Schutzrechtsinhaber also weiterhin erlaubt ist, Abnehmer in wettbewerbswidriger, insbesondere irreführender Weise abzumahnen, handelt der mutmaßliche Verletzer in Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn er seinerseits im Wettbewerb eine irreführende Behauptung aufstellt.
4.
Der Klägerin steht der wegen irreführender Werbung gegenüber der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3 und 5 UWG.
Außerdem kann die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz verlangen, § 9 UWG i.V.m. § 3 und 5 UWG. Wie sich aus den Rundschreiben vom 29.11.2001, ihrem Leitfaden sowie dem Rundschreiben vom 18.11.2002 ergibt, war ihr bekannt, dass durch die Verwendung des von ihr vertriebenen Profilfräsautomaten insbesondere auch das Streitpatent verletzt werden kann. Wenn sie gleichwohl die von der Klägerin beanstandete irreführende Werbeaussage tätigt, handelt sie dabei zumindest grob fahrlässig.
Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der wettbewerbswidrigen Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 200.000,– Euro