Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2005, Az. 4a O 224/04
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 198 33 xxx (nachfolgend Klagepatent), welches am 25. Juli 1998 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 19. August 1999 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Anschlussklemme für elektrische Leiter.
Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Anschlussklemme für elektrische Leiter, mit einem Kontaktteil (1) mit einer Leitereinführungsausnehmung (2) zum Einführen eines Leiters (3) und Festklemmen des eingeführten Leiters durch eine in eine Klemmfederaufnahme (5) des Kontaktteils (1) eingesetzte Klemmfeder (6), wobei
– die Klemmfeder (6) einen Klemmbügel (7) aufweist,
– das Kontaktteil (1) einen die Leitereinführungsausnehmung (2) durchdringenden Einschubschlitz (8) für einen in den Einschubschlitz (8) eingreifenden und auffedernden Klemmschenkel (9) des Klemmbügels (7) aufweist,
– der Klemmschenkel (9) eine Durchtrittsöffnung (10) für den in die Leitereinführungsausnehmung (2) einzuführenden Leiter (3) aufweist und
– die Durchtrittsöffnung (10) und die Leitereinführungsausnehmung (2) bei hindurchgeführtem und festgeklemmten Leiter (3) eine nach Maßgabe des Leiterquerschnitts erzeugte Überdeckung bilden,
und wobei die Klemmfederaufnahme (5) als Bohrung ausgebildet ist und die Klemmfeder (6) eine Spannhülse (11) aufweist und mit der Spannhülse (11) in die Bohrung (5) eindrückbar und einspannbar ist.“
Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 4 und 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1, 2 und 3 des Klagepatentes, welche eine erfindungsgemäße Anschlussklemme für elektrische Leiter in Ausgangsstellung mit einem Kontaktstift zeigt, Figur 2 das Kontaktteil für den Gegenstand nach Figur 1 ohne Klemmfeder in perspektivischer Darstellung und Figur 3 die Klemmfeder nach Figur 1 in perspektivischer Darstellung.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Steckvorrichtungen mit Anschlussklemmen, von welchen die Klägerin als Anlage K 9 ein Original zur Gerichtsakte überreichte, worauf Bezug genommen wird. Die Steckvorrichtung trägt die Bezeichnung „Phasenwender“ und ist auf der als Anlage K 11 vorgelegten Fotografie abgebildet, die nachfolgend wiedergegeben wird, wobei die Bezugsziffern von den patentanwaltlichen Vertretern der Klägerin eingezeichnet wurden. Wiedergegeben werden zudem die Figuren 11, 12 und 13 des Gebrauchsmusters 202 05 xxx, als dessen Inhaberin die Beklagte eingetragen ist, und die den Sitz der Klemmfeder der angegriffenen Ausführungsform in drei Betätigungspositionen prinzipiell wiedergeben.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Steckvorrichtung von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch macht.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen,
Anschlussklemmen für elektrische Leiter, mit einem Kontaktteil mit einer Leitereinführungsausnehmung zum Einführen eines Leiters und Festklemmen des eingeführten Leiters durch eine in eine Klemmfederaufnahme des Kontaktteils eingesetzte Klemmfeder,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei
– die Klemmfeder einen Klemmbügel aufweist,
– das Kontaktteil einen die Leitereinführungsausnehmung durchdringenden Einschubschlitz für einen in den Einschubschlitz eingreifenden und auffedernden Klemmschenkel des Klemmbügels aufweist,
– der Klemmschenkel eine Durchtrittsöffnung für den in die Leitereinführungsausnehmung einzuführenden Leiter aufweist,
– die Durchtrittsöffnung und die Leitereinführungsausnehmung bei hindurchgeführtem und festgeklemmten Leiter eine nach Maßgabe des Leiterquerschnitts erzeugte Überdeckung bildet, und wobei
– die Klemmfederaufnahme als Bohrung ausgebildet ist und die Klemmfeder eine Spannhülse aufweist und mit der Spannhülse in die Bohrung eindrückbar und einspannbar ist;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
und dabei die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 19. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und der Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht die erfindungsgemäße Lehre des Klagepatentes. Die angegriffene Ausführungsform weise bereits keine Klemmfederaufnahme des Kontaktteils auf, in welche die Klemmfeder eingesetzt werden könne. Auch besitze die angegriffene Ausführungsform keine Spannhülse, welche in eine Bohrung der Klemmfederaufnahme mit der Klemmfeder eindrückbar und einspannbar ist.
Im Übrigen könne sie sich auf ein positives Benutzungsrecht berufen.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen die gegenüber der Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Anschlussklemme für elektrische Leiter, mit einem Kontaktteil mit einer Leitereinführungsausnehmung zum Einführen eines Leiters und Festklemmen des eingeführten Leiters. Einleitend wird in der Beschreibung ausgeführt, dass im Rahmen der Erfindung das Kontaktteil zur Verbindung mit einem Kontaktstift, einer Kontakthülse oder anderen spannungsübertragenden und stromführenden Bauteilen dienen oder selbst eine Kontaktstift, eine Kontakthülse oder dergleichen Bauteile bilden.
Zum Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift angemerkt, dass Anschlussklemmen für elektrische Leiter bekannt sind, die regelmäßig als Schraubklemmen ausgeführt sind und eine Klemmschraube aufweisen, um den in die Leitereinführungsausnehmung eingeführten Leiter festzuklemmen. Man kennt – so das Klagepatent – allerdings auch geschlitzte Gewindehülsen mit aufschraubbaren Klemmhülsen, die dazu dienen, die in den Schlitz eingeführten Leiter festzuklemmen. Bei diesen bekannten Ausführungsformen hängt die Klemmkraft zwischen Leiter und Kontaktteil bzw. Schraubklemme von dem jeweiligen Monteur ab, welcher die Klemmschraube oder Gewindehülse betätigt, so dass sich konstante Klemmkräfte nicht verwirklichen lassen. Darüber hinaus ist die Kontaktierung nicht vibrationsresistent und der Leiteranschluss verhältnismäßig aufwendig, weil dazu eine Klemmschraube oder Gewindehülse betätigt werden muss und ein Schraubendreher erforderlich ist.
Aus der DE 26 19 035 ist eine schraubenlose Anschluss- bzw. Verbindungsklemme bekannt, bei welcher ein elektrischer Leiter mittels einer Klemmfeder in einem Leiterführungskanal einer Kontaktbrücke befestigt wird. Die Klemmfeder ist als U-förmige Klemmfeder ausgebildet und weist ein Befestigungsende und ein Klemmschenkelende auf. Durch zwei V-förmig zueinander angeordnete Schlitze (Federhalteschlitz und Federhubschlitz) in der Kontaktbrücke ist die Klemmfeder in der Kontaktbrücke gehalten und geführt. Eine bevorzugte Ausführungsform dieser Erfindung ist nachfolgend abgebildet.
Aus der DE 12 45 465 ist ein Klemmenteil für die Herstellung einer Leitungsverbindung mit Hilfe eines als Gegenkontakt wirksamen beweglichen Schaltgliedes, Steckerstiftes oder dergleichen bekannt, besonders für in Miniaturbauweise hergestellte Schaltelemente, wie z.B. gedruckte Schaltungen. Das Klemmenteil ist in seiner Grundform U-förmig ausgebildet und wird mit seinem zentralen, geschlossenen Teil in einen Ausschnitt der gedruckten Schaltung eingespannt. Zwischen den beiden freien Enden des U-förmigen Klemmenteils lässt sich durch die Spreizwirkung des Klemmenteils ein Gegenkontakt befestigen. Auf diese Art lassen sich auf lösbare Weise Bauelemente auf gedruckten Schaltungen befestigen.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das Problem zugrunde, eine Anschlussklemme für elektrische Leiter der eingangs beschriebenen Ausführungsform zu schaffen, die sich nicht nur durch einfache und schnelle Leitermontage, konstante Klemmkraft zwischen Leiter und Kontaktteil sowie vibrationsresistente und sichere Kontaktierung auszeichnet, sondern auch durch einfache Fertigung des Kontaktteils und der Klemmfeder sowie durch einfache Montage.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Anschlussklemme für elektrische Leiter, mit einem Kontaktteil (1) und mit einer Leitereinführungsausnehmung (2) zum Einführen eines Leiters (3) und Festklemmen des eingeführten Leiters (3).
2. Das Festklemmen des eingeführten Leiters (3) erfolgt durch eine in eine Klemmfederaufnahme (5) des Kontaktteils eingesetzte Klemmfeder (6).
3. Die Klemmfeder (6) weist einen Klemmbügel (7) und eine Spannhülse (11) auf.
4. Das Kontaktteil (1) weist einen die Leitereinführungsausnehmung (2) durchdringenden Einschubschlitz (8) für einen in den Einschubschlitz (8) eingreifenden und auffedernden Klemmschenkel (9) des Klemmbügels (7) auf.
5. Der Klemmschenkel (9) besitzt eine Durchtrittsöffnung (10) für den in die Leitereinführungsausnehmung (2) einzuführenden Leiter (3).
6. Die Durchtrittsöffnung (10) und die Leitereinführungsausnehmung (2) bilden bei hindurchgeführtem und festgeklemmten Leiter (3) eine nach Maßgabe des Leiterquerschnitts erzeugte Überdeckung.
7. Die Klemmfederaufnahme (5) ist als Bohrung ausgebildet.
8. Die Klemmfeder ist mit der Spannhülse (11) in die Bohrung eindrückbar und einspannbar.
II.
Die von der Klägerin beanstandete Anschlussklemme verwirklicht nicht die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre.
1. Das Festklemmen des eingeführten Leiters erfolgt bei der beanstandeten Ausführungsform nicht durch eine in eine Klemmfederaufnahme des Kontaktteils eingesetzte Klemmfeder, so wie dies in Merkmal 2 der Lehre des Klagepatents vorgesehen ist.
Der zur Erläuterung des erfindungsgemäßen Gegenstandes heranzuziehenden Beschreibung des Klagepatents entnimmt der Fachmann, dass das Kontaktteil zur Verbindung mit einem Kontaktstift, einer Kontakthülse oder anderen spannungsübertragenden und stromführenden Bauteilen dienen oder selbst eines der genannten Bauteile bilden kann (Sp. 1, Z. 7 ff.). In dem in Figur 1 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel ist das Kontaktteil an einen Kontaktstift 4 angeschlossen (Sp. 3, Z. 21 f.). Das Kontaktteil soll also, wie sich bereits in seinem Namen andeutet, ein spannungsübertragendes und stromführendes Bauteil sein. Dass das Kontaktteil darüber hinaus auch über nicht-stromführende Teile verfügen kann, wird hingegen weder im Anspruch noch in der Beschreibung erwähnt. Wenn in Merkmal 2 vor diesem Hintergrund von einer Klemmfederaufnahme des Kontaktteils die Rede ist, hat der Fachmann keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die Klemmfederaufnahme nicht in dem Kontaktteil – verstanden als spannungsübertragendes und stromführendes Bauteil – angeordnet sein soll, sondern auch die Möglichkeit besteht, die Klemmfederaufnahme in einem nicht spannungsübertragenden und stromführenden Annex zum eigentlichen Kontaktteil vorzusehen. Denn damit würde von dem erfindungsgemäß angestrebten Ziel einer einfachen Fertigung des Kontaktteils und der Klemmfeder und einer einfachen Montage derselben (vgl. Sp. 1, Z. 51 ff.) abgewichen.
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist die Klemmfeder bei heruntergedrücktem Kontaktbetätiger zwischen diesem und der außenseitigen isolierenden Kunststoffumhüllung des Kontaktteils eingespannt (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Anlage K 11 sowie Figur 12 des im Tatbestand wiedergegebenen Gebrauchsmusters 202 05 805). Bei nicht heruntergedrücktem Kontaktbetätiger ohne eingeführten Leiter ist die Klemmfeder ebenfalls zwischen diesem und der außenseitigen isolierenden Kunststoffumhüllung des Kontaktteils eingespannt (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Figur 11 aus dem Gebrauchsmuster 202 05 805). Bei nicht heruntergedrücktem Kontaktbetätiger mit eingeführtem Leiter liegt die Klemmfeder an der außenseitigen isolierenden Kunststoffumhüllung des Kontaktteils an (vgl. Figur 13 aus dem Gebrauchsmuster 202 05 805). Mithin ist die Klemmfeder in keiner der möglichen Betätigungsstellungen in einer Klemmfederaufnahme des Kontaktteils eingesetzt.
2. Die Klemmfeder weist auch keine Spannhülse auf, die in eine als Bohrung ausgebildete Klemmfederaufnahme des Kontaktteils einspannbar ist.
Die Spannhülse ist – neben dem Klemmbügel – erfindungsgemäßer Bestandteil der Klemmfeder, Merkmal 3. Während der Klemmbügel die Funktion hat, den einzuschiebenden Leiter festzuklemmen, dient die Spannhülse der Befestigung der Klemmfeder. Dies soll erfindungsgemäß durch die Klemmfederaufnahme des Kontaktteils bewirkt werden, die nach Merkmal 7 als Bohrung ausgebildet ist. In diese Bohrung ist die Klemmfeder mit ihrer Spannhülse eindrückbar und einspannbar, Merkmal 8. Durch diese Vorkehrungen ist das Kontaktteil nicht nur einfach und schnell zu montieren, sondern es wird im montierten Zustand eine konstante Klemmkraft zwischen Leiter und Kontaktteil sowie eine vibrationsresistente und sichere Kontaktierung erreicht (vgl. Klagepatent, Sp. 1, Z. 51 ff.).
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die aus einem bügelförmigen Spannschenkel, einem Anlageschenkel und einem plattenförmigen Klemmschenkel mit Durchtrittsöffnung bestehende Klemmfeder weise in Gestalt der beiden U-förmigen Spann- und Anlageschenkel eine erfindungsgemäße Spannhülse auf. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in den U-förmigen Schenkeln der Klemmfeder ein hülsenförmiges Bauteil gesehen werden kann.
Denn jedenfalls ist festzustellen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die U-förmigen Schenkel nicht – wie die erfindungsgemäß vorgesehene Spannhülse – allein der Befestigung der Klemmfeder in der Klemmfederaufnahme des Kontaktteils dienen. Vielmehr werden bei der angegriffenen Ausführungsform die U-förmigen Schenkel der Klemmfeder durch den Kontaktbetätiger zusammengedrückt und speichern die durch den Kontaktbetätiger aufgebrachte Federkraft. Wird sodann ein Leiter durch die Durchtrittsöffnung des Klemmbügels der Klemmfeder geschoben und der Kontaktbetätiger wieder gelöst, sind es nicht mehr allein die U-förmigen Schenkel der Klemmfeder die zum Zwecke der Befestigung der Klemmfeder in einer Klemmfederaufnahme eingespannt sind. Statt dessen ist die Klemmfeder nunmehr zwischen dem eingeschobenen Leiter und dem Kontaktteil eingespannt, indem einerseits der durch die Durchtrittsöffnung geschobene Leiter den Klemmbügel an einem weiteren Zurückfedern hindert und andererseits der Anlageschenkel der Klemmfeder unter Federspannung an dem isolierten Kontaktteil anliegt. Damit ist die Klemmfeder bei durchgeschobenem Leiter und gelöstem Kontaktbetätiger nicht mehr ausschließlich an den U-förmigen Schenkel eingespannt, sondern auch an dem Klemmbügel, während erfindungsgemäß allein die Spannhülse, nicht aber auch der Klemmbügel die Befestigung der Klemmfeder in einer Klemmfederaufnahme des Kontaktteils durch Einspannen bewirken soll. In den U-förmigen Schenkel kann daher keine Spannhülse im Sinne der Merkmale 3 und 8 gesehen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 200.000,– Euro