Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. September 2005, Az. 4a O 295/05
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 14.000,– Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszins aus 6.500,– Euro seit dem 10.12.2004, aus 3.750,– Euro seit dem 5.4.2005 und aus 3.750,– Euro seit dem 30.5.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien – die Kläger als Lizenzgeber und die Beklagte als Lizenznehmerin – schlossen am 25.9.2001 eine als Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung. Nach § 5 der Vereinbarung erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz zur Verwertung der Vertragsschutzrechte. Der Lizenznehmer soll berechtigt sein, Gegenstände nach den Vertragsschutzrechten in eigenen Werkstätten herzustellen oder in fremden Werkstätten herstellen zu lassen und zu vertreiben. Als Vertragsschutzrechte werden unter § 2 folgende Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen benannt:
1. Gebrauchsmuster 200 11 xxx „Neues Lawinen-Verschütteten-Suchsystem“
2. DE-Patentanmeldung 100 30 xxx „Neues Lawinen-Verschütteten-Suchsystem“
3. EP-Patentanmeldung „01111xxx“ „Neues Lawinen-Verschütteten-Suchsystem“
4. Gebrauchsmuster 201 10 xxx „Hochfrequenzadapter zu Neues Lawinen-Verschütteten-Suchsystem“
In § 8 der Vereinbarung ist festgelegt, dass die Mindestlizenzgebühr beginnend mit Vertragsabschluss monatlich im 1. Jahr 1.800 DM/900 Euro, im 2. Jahr 2.100 DM/1.050 Euro, im 3. Jahr 2.400 DM/1.200 Euro und im 4. Jahr 2.500 DM/1.250 Euro beträgt und die nachfolgenden Jahre nach Abschluss des Jahres der Unterzeichnung des Vertrages immer ab Beginn des Kalenderjahres gerechnet werden sollen.
In § 20 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass der Lizenznehmer berechtigt ist, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende zu kündigen, frühestens jedoch erst nach Ablauf des 3. Jahres nach Vertragsabschluss und nur bei Nachweis von dringenden wirtschaftlichen Gründen.
Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 25.9.2001 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.
Nachdem die Beklagte zunächst die Mindestlizenzgebühren in vereinbarter Höhe monatlich zahlte, erfolgte in den Monaten November und Dezember 2003 sowie Januar 2004 keine Zahlung. Mit Urteil der Kammer vom 2.12.2004 wurde die Beklagte insoweit zur Zahlung verurteilt. Anschließend folgte in den Monaten März, April, Mai, Juli und September 2004 jeweils eine weitere Lizenzzahlung in Höhe von 1.200,– Euro, also insgesamt 6.000,– Euro.
Mit der hiesigen Klage machen die Kläger ausstehende Mindestlizenzgebühren für die Zeit von Februar 2004 bis einschließlich Mai 2005 in Höhe von jeweils 1,250,– Euro, also insgesamt 20.000,– Euro abzüglich der gezahlten 6.000,– Euro geltend.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an die Kläger 14.000,– Euro nebst 5 % Zinsen über Basissatz aus 1.250,– Euro seit dem 5.2.2004, aus 50,– Euro seit dem 5.3.2004, aus 50,– Euro seit dem 5.4.2004, aus 50,– Euro seit dem 5.5.2004, aus 1.250,– Euro seit dem 5.6.2004, aus 50,– Euro seit dem 5.7.2004, aus 1.250,– Euro seit dem 5.8.2004, aus 1.250,– Euro seit dem 5.9.2004, aus 1.250,– Euro seit dem 5.10.2004, aus 1.250,– Euro seit dem 5.11.2004, aus 1.250,– Euro seit dem 5.12.2004, aus 1.250,– Euro seit dem 5.1.2005, aus 1.250,– Euro seit dem 5.2.2005, aus 1.250,– Euro seit dem 5.3.2005, aus 1.250,– Euro seit dem 5.4.2005, aus 1.250,– Euro seit dem 5.5.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass den Klägern keine Lizenzgebühren mehr zustehen. Für die Zeit von Februar bis August 2004 habe sie Lizenzgebühren geleistet, wobei diese nach § 8 des Vertrages nur in Höhe von jeweils 1.200,– Euro geschuldet gewesen seien. Mit der im Schriftsatz vom 9.8.2004 in dem vorausgegangenen Rechtsstreit ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung habe für sie – die Beklagte – keine weitere Zahlungspflicht mehr bestanden. Im Zuge der Verwertung habe sich nämlich herausgestellt, dass eine Fertigung nach den in den Schutzrechten des Klägers enthaltenen Informationen nicht möglich gewesen sei. Zwar habe der Sender, bestehend aus Hardware und Software als Funktionsmuster, wenn auch mit einigen Änderungen der ursprünglichen Schaltung des Klägers, vollständig fertig gestellt werden können. Das gelte jedoch nicht für den Empfänger, der nicht nach den Schaltungsvorgaben des Klägers habe aufgebaut werden können. Die Schaltung sei falsch gezeichnet und die Anschlussbelegung des integrierten Empfängerbausteins der Firma Analogic Devices entspreche nicht dem Datenblatt des Herstellers. Weiterhin stimme die vom Kläger angegebene Betriebsspannung nicht mit den Angaben des Herstellers überein. Untersuchungen im Labor für Hochfrequenztechnik in der Hochschule Gießen hätten gezeigt, dass die Empfängereigenschaften nach den Vorgaben des Klägers für den Einsatzbereich als empfindlicher Sensor für Funksignale nicht ausreichend gewesen seien. Innerhalb der sechswöchigen „Versuchs“-Zeit bei der Firma Stephan Elektronik in Wetzlar habe sich herausgestellt, dass der vom Kläger gebaute Empfängerprototyp nicht nach der von ihm im Patent vorgegebenen Schaltung aufgebaut gewesen sei. Der Kläger habe auch entwicklungsnotwendige Informationen nach mehrmaligen telefonischen und persönlichen Nachfragen nicht zur Verfügung gestellt.
Mit der außerordentlichen Kündigung, die sie, die Beklagte, im Schriftsatz vom 9.8.2004 erkärt habe, sei der Lizenzvertrag beendet worden. Ihr sei es nicht mehr zumutbar gewesen, die vergebliche, technisch nicht mögliche Verwirklichung der Lizenzprodukte weiter voranzutreiben. Dies insbesondere aufgrund der ständigen Weigerung des Klägers, weitere Informationen zu erteilen.
Wenn jedoch eine außerordentliche Vertragskündigung für nicht berechtigt gehalten werde, sei diese jedenfalls in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Die Regelung in § 20 des Vertrages, die die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung von dem Nachweis dringender wirtschaftlicher Gründe abhängig mache, sei unwirksam, weil diese nicht nur nicht hinreichend bestimmt sei, sondern darüber hinaus eine unzulässige Knebelung der Beklagten beinhalte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte des Rechtsstreits Landgericht Düsseldorf 4a O 171/04 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.
1.) Nach der im Tatbestand wiedergegebenen Regelung in § 8 des zwischen den Parteien am 25.9.2001 zustande gekommenen Lizenzvertrages ist die Beklagte ab dem Kalenderjahr 2004 zur Zahlung einer monatlichen Mindestlizenzgebühr von 1.250,– Euro gegenüber den Klägern verpflichtet, so dass sich für die geltend gemachten Monate Februar 2004 bis Mai 2005 ein Gesamtbetrag von 20.000,– Euro ergibt, der an die Kläger als Gesamtgläubiger, § 428 BGB, zu zahlen ist. Darauf hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von 6.000,– Euro erbracht. Geschuldet ist mithin ein Betrag von 14.000,– Euro.
Der Zahlungsanspruch der Kläger ist nicht wegen Kündigung des Lizenzvertrages in Fortfall geraten. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 9.8.2004, der im vorangegangenen Verfahren Landgericht Düsseldorf 4a O 171/04 eingereicht wurde, gegenüber den Klägern die außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages erklärt. Diese ist jedoch nicht wirksam erfolgt, weil ein außerordentlicher Kündigungsgrund auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht festgestellt kann.
Nach § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., der nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf den zwischen den Parteien am 25.9.2001 zustande gekommenen Lizenzvertrag anwendbar ist, kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das entspricht der Regelung in § 20 des Lizenzvertrages. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 313 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der Rechtsprechung ist – vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes – ein wichtiger Grund bei Lizenzverträgen, bei denen es sich zweifelsfrei um Dauerschuldverhältnisse handelt, insbesondere dann angenommen worden, wenn die im Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit nicht erreicht werden kann und ein wesentlicher Wertverlust durch die Entwicklung auf dem betreffenden Gebiet eintritt (vgl. BGH, GRUR 1955, 338, 341 – Brillengläser).
Die Beklagte begründet die von ihr erklärte außerordentliche Kündigung mit der fehlenden Ausführbarkeit des Gegenstandes der Vertragsschutzrechte. Dabei beruft sie sich vor allem darauf, dass sich der Kläger ständig geweigert habe, weitere Informationen zu erteilen, die für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Schutzrechte erforderlich gewesen seien. Demgegenüber hat die Kammer bereits in den Entscheidungsgründen ihres in dem Rechtsstreit 4a O 171/04 am 2. Dezember 2004 verkündeten Urteils ausgeführt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine Verpflichtung des Klägers zu 1), an der Verwertung der Vertragsschutz mitzuwirken, nicht enthält. Die Beklagte hat auch in diesem Rechtsstreit keine Gründe aufgeführt, aus denen sich eine solche Mitwirkungspflicht des Klägers zu 1) ergeben könnte. Bereits von daher kann ein außerordentlicher Kündigungsgrund nicht vorliegen.
Hinzu kommt, dass die Beklagte auch in diesem Verfahren nicht nachvollziehbar dargetan hat, aus welchem Grund der Gegenstand der Vertragsschutzrechte technisch nicht ausführbar sein soll. Dafür hätte die Beklagte zunächst vortragen müssen, welches der Gegenstand der Vertragsschutzrechte ist. Deren Gegenstand ist in den Ansprüchen der jeweiligen Schutzrechte bestimmt und wird durch die Beschreibung und die Zeichnungen der Schutzrechte weiter erläutert, § 14 PatG, § 12a GebrMG. Sodann hätte es einer substantiierten Darlegung bedurft, weshalb die Vertragsschutzrechte auch unter Berücksichtigung der Beschreibung, in der regelmäßig zumindest ein Ausführungsbeispiel beschrieben und gezeigt wird, technisch nicht ausführbar sind. Zu alledem lassen sich dem Vorbringen der Beklagten keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben entnehmen. Die Beklagte führt insoweit aus, dass die Empfängereigenschaften nach den Vorgaben des Klägers für den Einsatzbereich als empfindlicher Sensor für Funksignale nicht ausreichend gewesen sei. Daraus geht aber nicht hervor, dass es prinzipiell für die Beklagte bzw. für ein von dieser beauftragtes Entwickungsunternehmen unmöglich gewesen ist, einen Empfänger im Sinne der Lehre der Schutzrechte zu entwickeln. Die Beklagte wiederholt zudem Fragestellungen des Ingenieurs Leicht, ohne mit einem Wort zu erläutern, weshalb sich daraus ergeben soll, dass die Lehre der Klageschutzrechte technisch nicht ausführbar ist. Dies zu ermitteln ist nicht die Aufgabe des Gerichts, dem eine „Ausforschung“ des Tatbestandes verwehrt ist, sondern es obliegt der Beklagten, dem Gericht und der Gegenpartei einen insoweit schlüssigen Vortrag zur Kenntnis zu bringen.
Es bestand auch kein Anlass, die Beklagte erneut auf die fehlende Substantiierung ihres Vorbringens hinzuweisen. Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 2.12.2004 im Einzelnen ausgeführt, dass fehlende Ausführbarkeit des Gegenstandes der Vertragsschutzrechte von der Beklagten nicht dargetan worden ist, worauf an dieser Stelle noch einmal Bezug genommen wird. Gleichwohl beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer Darlegungen aus dem Vorprozess. Zudem hat die Beklagte die Anlagen, auf die sie in ihrer Klageerwiderung vom 11.8.2005 verweist, – ungeachtet eines telefonischen Hinweises des Gerichts vom 19. August 2005 und eines erneuten Hinweises in der mündlichen Verhandlung – nicht vorgelegt. In den Hinweisen des Gerichts ist der Beklagten mitgeteilt worden, dass sich die Anlagen aus dem Vorverfahren, auf das die Beklagte auch im hiesigen Verfahren Bezug genommen hat, nicht mehr bei der Akte befinden, weil sie nach Abschluss des Vorverfahrens an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgesandt worden. Daher ist die Beklagte gebeten worden, diese Anlagen zur Akte dieses Verfahrens zu reichen, was jedoch nicht erfolgt ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der eingeklagten Lizenzgebühren ist auch nicht wegen einer ordentlichen Kündigung des Lizenzvertrages entfallen. Selbst wenn mit der Beklagten angenommen wird, dass in der im Schriftsatz vom 9.8.2004 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung zugleich eine ordentliche Kündigung liegt, kann auch insoweit das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 20 Abs. 1 des Lizenzvertrages, der die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung regelt, nicht wegen fehlender Bestimmtheit oder wegen unzulässiger Knebelung nach Treu und Glauben unwirksam. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die Beklagte als ein im Wirtschaftsleben stehendes Unternehmen und ohne unfreiwillig durch Zwang oder Täuschung dazu bestimmt worden zu sein, den Lizenzvertrag mit den Klägern geschlossen hat. Sie war damit auch einverstanden, dass sie den Lizenzvertrag nicht ohne weiteres kündigen kann, sondern nur wenn sie dringende wirtschaftliche Gründe nachweist. Eine solche Regelung verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, welches der einzige Maßstab für die Zulässigkeitskontrolle ist, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen unzweifelhaft nicht vorliegen. Vielmehr wird durch die weite Formulierung der Regelung dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Parteien im vorhinein nicht absehbar ist, welche Gründe als dringende wirtschaftliche Gründe in Betracht kommen, um eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies ist nicht mehr und nicht weniger unbestimmt als die allgemein anerkannte vertragliche Regelung, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde zuzulassen. Zudem beinhaltet § 20 Abs. 1 des Lizenzvertrages auch keine unzulässige Knebelung der Beklagten. Es handelt sich vielmehr um eine frei vereinbarte Regelung, auf die sich die Beklagte als im Wirtschaftsleben stehendes Unternehmen freiwillig eingelassen hat und an die sie infolgedessen gebunden ist.
Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass dringende wirtschaftliche Gründe nach § 20 Abs. 1 des Lizenzvertrages tatsächlich vorliegen, die sie zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen können. Ein solcher dringender wirtschaftlicher Grund mag darin liegen, dass der Beklagten die Ausführung des Gegenstandes der Vertragsschutzrechte unter wirtschaftliche vernünftigen Bedingungen nicht möglich ist. Dazu fehlt aber, wie bereits zur technischen Ausführbarkeit dargelegt, ein schlüssiger Vortrag der Beklagten.
2.) Der Zinsanspruch der Klägerin in zuerkannter Höhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Verzugsvoraussetzungen waren allerdings erst ab den folgenden Zeitpunkten gegeben: hinsichtlich der Mindestlizenzgebühren für die Monate Februar bis November 2004 nach Mahnung durch das Schreiben der Kläger vom 23.11.2004 mit Fristsetzung zum 10.12.2004 ab diesem Tag, hinsichtlich der Mindestlizenzgebühren für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 seit Zustellung des Mahnbescheids am 5.4.2005, § 696 Abs. 6 ZPO und hinsichtlich der erstmals mit Schriftsatz des Klägers vom 30.5.2005 geltend gemachten Mindestlizenzgebühren für die Monate März 2005 bis Mai 2005 seit Zustellung dieses Schriftsatzes am 25.6.2005, §§ 286, 291 BGB.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.
Streitwert: 14.000,– Euro