Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. März 2009, Az. 4b O 27/08
Rechtsmittelinstanz: 2 U 65/09
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf 200.000 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 195 14 XXX (Anlage TW 1, nachfolgend: „Klagepatent“) betreffend einen Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 15. April 1995. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.11.1997 veröffentlicht. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent die aus der Anlage B 6 ersichtliche Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht, über die bislang keine Entscheidung ergangen ist.
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:
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„Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche aus polymeren Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymeren Werkstoff, mit einer zylindrischen Stützhülse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist, während auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und eine auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen verschiebbaren Klemmhülse, mit einer an beiden Hülsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmhülse zur Herstellung der Verbindung so über das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass sämtliche Hohlräume zwischen der Stützhülse und der Klemmhülse durch das verpresste Rohrmaterial verfüllt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Rippe der Stützhülse am Aufsteckende höher als die nachfolgenden Rippen normaler Höhe ist, die Innenkontur der Klemmhülse zu einer auf diesen Rippen aufliegenden fiktiven Fläche parallel verläuft und außerdem die vorletzte Rippe der Stützhülse vor dem Bund höher als die davor befindlichen Rippen normaler Höhe ist.“
Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 bis 3 des Klagepatents, welche bevorzugte Ausführungsbeispiele der klagepatentgemäßen Lehre wiedergeben. Die Figur 1 zeigt einen Klemmverbinder mit zylindrischer Stützhülse und aufgestecktem Rohr- oder Schlauchende und die Klemmhülse in ihrer Ausgangsstelle bei Beginn des Aufpressvorgangs, die Figur 2 einen Klemmverbinder wie Figur 1 mit der etwa zur Hälfte aufgepressten Klemmhülse, Figur 3 einen Klemmverbinder wie Figur 1 mit der vollständig aufgepressten Klemmhülse. Die Figuren zeigen den Klemmverbinder jeweils axial halbseitig und im Schnitt.
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Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite eine „Artikelliste A“ zum Download an. Auf den Seiten 15 bis 19 dieser Artikelliste werden Klemmverbinder für den Sanitärbereich bzw. die Heizkörperanbindung angeboten, darunter die Produkte „B“, „C“ und „C, reduziert“ (Anlage TW 4). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der genannten Produkte (nachfolgend zusammengefasst als „angegriffene Ausführungsform“) wird auf die Broschüre gemäß Anlage TW 5 sowie auf das zur Akte gereichte Produktmuster gemäß Anlage TW 6 Bezug genommen. Zur Illustration der angegriffenen Ausführungsform wird nachfolgend die Seite 1 der Anlage TW 4 auszugsweise wiedergegeben.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die erste Rippe der Stützhülse am Aufsteckende höher als die nachfolgenden Rippen normaler Höhe, da diese am Aufsteckende über eine „Doppelrippe“ verfüge; jedenfalls mache die angegriffene Ausführungsform in patentrechtlich äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, indem die ersten beiden Rippen am Aufsteckende entsprechend höher ausgestaltet seien. Zwar sei die vorletzte Rippe der Stützhülse vor dem Bund nicht höher als die davor befindlichen Rippen normaler Höhe, jedoch sei insoweit ein äquivalentes Austauschmittelmittel vorhanden, indem hier die letzte (niedrige) Rippe im Sinne des Klagepatents schlicht weggelassen werde. Auch verlaufe die Innenkontur der Klemmhülse parallel zu der auf den Rippen der Stützhülse aufliegenden fiktiven Fläche.
Die Klägerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1.
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Klemmverbinder (Fittinge) für Rohre oder Schläuche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff, mit einer zylindrischen Stützhülse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist, während auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und einer auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen verschiebbaren Klemmhülse, mit einer an beiden Hülsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmhülse zur Herstellung der Verbindung so
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über das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass sämtliche Hohlräume zwischen der Stützhülse und der Klemmhülse durch das verpresste Rohrmaterial verfüllt werden,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die erste Rippe der Stützhülse am Aufsteckende höher als die nachfolgenden Rippen normaler Höhe ist, die Innenkontur der Klemmhülse zu einer auf diesen Rippen aufliegenden fiktiven Fläche parallel verläuft und außerdem die letzte Rippe der Stützhülse vor dem Bund höher als die davor befindlichen Rippen normaler Höhe ist,
b) hilfsweise,
wie zu a), wobei es jedoch statt „die erste Rippe der Stützhülse am Aufsteckende höher als die nachfolgenden Rippen normaler höher ist“ heißt: „die ersten beiden Rippen der Stützhülse am Aufsteckende höher als die nachfolgenden Rippen normaler Höhe sind“;
2.
ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind
a) die Herstellungsmengen und -zeiten,
b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht weder in wortsinngemäßer noch in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB hat.
I.
Das Klagepatent betrifft einen Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche aus polymerem Stoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff.
Derartige Rohre oder Schläuche werden insbesondere in der Haustechnik, in der
Trinkwasserversorgung, für die Heizkörperanbindung und den
Fußbodenheizungsbereich verwendet. Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, derartige Klemmverbinder zweiteilig auszubilden, und zwar in der Weise, dass sie aus einem Grundkörper und angeformter Stützhülse sowie einer Klemmhülse zum Verpressen des Kunststoffmaterials bestehen.
Als nächstliegenden Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die DE 4239705 C2. Dem Fittinggrundkörper ist ein Bund und daran anschließend eine zylindrische Stützhülse mit mehreren umlaufenden Rippen angeformt, auf die sich ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufstecken lässt und anschließend durch eine auf das Rohr oder den Schlauch aufgesteckte Klemmhülse kontrolliert verpressen lässt. Hierbei werden die zwischen der Klemmhülse und dem Fittinggrundkörper mit angeformtem Bund und Stützhülse gebildeten Hohlräume durch das verpresste polymere Material ausgefüllt. Die Klemmhülse verfügt über eine Innenkontur, die jeweils von beiden Hülsenenden ausgehend bis zur Mitte der Klemmhülse hin als konisch sich erweiternde oder kombiniert konisch/konvexe sich verengende Bohrung ausgeführt ist. Diesbezüglich kritisiert das Klagepatent, dass die aufgepresste Klemmhülse die Neigung habe, auf dem sich in ihrer Mitte befindlichen Grat zu wackeln. Außerdem sei es sehr schwierig, zur Fertigung und Kontrolle den Innendurchmesser bzw. das
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Volumen der Klemmhülse festzustellen und eine koaxiale Führung der Klemmhülse beim Aufpressvorgang zu gewährleisten.
Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, den gattungsgemäßen Klemmverbinder in Bezug auf Dichtigkeit und Längskraftschlüssigkeit zu verbessern.
Dazu schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen Klemmverbinder mit folgenden Merkmalen vor:
1. Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff.
2. Der Klemmverbinder hat eine zylindrische Stützhülse (2), die mehrere umlaufende Rippen (21, 22, 23, 24, 25) aufweist.
3. Die zylindrische Stützhülse (2) ist an ihrem einen Ende durch einen Bund (26) begrenzt, während auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist.
4. Die erste Rippe (21) der Stützhülse (2) auf Aufsteckende ist höher als die nachfolgenden Rippen (22, 23) normaler Höhe.
5. Die vorletzte Rippe (24) der Stützhülse (2) vor dem Bund (26) ist höher als die davor befindlichen Rippen (22, 23) normaler Höhe.
6. Auf das Rohr oder den Schlauch wird eine verschiebbare Klemmhülse (3) geschoben.
7. Die Klemmhülse (3) wird sodann zur Herstellung der Verbindung so über das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst, dass sämtliche Hohlräume zwischen Stützhülse (2) und der Klemmhülse (3) durch das verpresste Rohrmaterial verfüllt werden.
8. Die Klemmhülse (3) weist eine sich an beiden Hülsenenden konisch erweiternde Innenkontur auf.
9. Die Innenkontur (31, 32, 33) der Klemmhülse (3) läuft zu der auf diesen Rippen (21, 22, 23) der Stützhülse (3) aufliegenden fiktiven Fläche parallel.
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II.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent nicht, da sie jedenfalls von der im Merkmal 5 enthaltenen technischen Lehre unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gebrauch macht.
Das Merkmal 5 setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass die vorletzte Rippe der Stützhülse vor dem Bund höher ist als die davor befindlichen Rippen normaler Höhe. Wie die Klägerin selbst einräumt, ist das Merkmal 5 nicht dem Wortsinn nach erfüllt. Denn im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht die vorletzte, sondern die letzte Rippe der Stützhülse vor dem Bund höher als die davor befindlichen Rippen normaler Höhe.
Die angegriffene Ausführungsform macht indes auch nicht unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Es mag zutreffen, dass die angegriffene Ausführungsform objektiv gleichwirkend die Aufgabe löst. Auch kann es dahinstehen, ob es für den Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt nahelag, die im Sinne des Klagepatents letzte (niedrige) Rippe wegzulassen. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre jedoch nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 – Custudiol II; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung). An dieser objektiven Gleichwertigkeit fehlt es dem von der Klägerin ins Auge gefassten Austauschmittel, welches diese darin erblickt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die letzte (niedrige) Rippe sozusagen einfach weggelassen worden sei, wobei die letzte Rippe bei der angegriffenen Ausführungsform etwa an der Stelle liege, wo sich nach der Lehre des Klagepatents die vorletzte Rippe befindet.
Sowohl der Anspruchswortlaut als auch sämtliche einschlägigen Passagen der Beschreibung des Klagepatents gehen davon aus, dass – vom Aufsteckende aus betrachtet – die erste und die zum Bund hin vorletzte Rippe im Vergleich zu den anderen Rippen erhöht sind.
So heißt es beispielsweise in Spalte 2, Zeilen 31 ff. des Klagepatents:
„Durch die Innenkontur 31, 32, 33 entstehen an der Muffe 41 bei aufgepresster Klemmhülse 3 zu beiden Seiten des zylindrischen Bereiches 32 Materialwülste 411, 412 (Fig. 3). Wenn die Rippen 21 bis 25 gleichhoch wären, würde eine nicht gleichmäßige Verpressung zwischen der Stützhülse 2 und Klemmhülse 3 vorhanden sein: Die Pressung im zylindrischen Bereich 32 der Klemmhülse 3 wäre am höchsten und würde nach beiden Seiten hin abnehmen. Um dieses zu vermeiden und um die Pressung im gesamten Bereich der Stützhülse 2 möglichst gleichmäßig zu gestalten, sind die erste Rippe 21 und die vorletzte Rippe 24 jeweils höher als die zwischen ihnen liegenden Rippen 22, 23. Die Kontur einer auf den Rippen 21, 22, 23, 24 aufliegenden fiktiven Fläche verläuft parallel zur Innenkontur 32, 33 der Klemmhülse 3. Durch die damit einheitliche Verpressung zwischen Stützhülse 2 und Klemmhülse 3 wird die Zugfestigkeit des Klemmverbinders 1 vergrößert. Die erhöhte Zugfestigkeit kann dafür genutzt werden, bei gleicher Güte der Verbindung den Klemmbereich und damit die Länge des Klemmverbinders 1 zu reduzieren. Dies bedeutet im Vergleich zu bekannten Klemmverbindern eine deutliche Material- und damit Kostenreduzierung“.
Letzterem entnimmt der Fachmann, dass der Erhöhung einzelner Rippen die Funktion der Gewährleistung einer gleichmäßigen Verpressung zukommt, indem eine Parallelität einer fiktiv auf den Rippen aufliegenden Fläche zur Innenkontur der Klemmhülse erzielt wird. Im Interesse der Vermeidung einer ungleichmäßigen Verpressung stellt das Klagepatent hierbei ausdrücklich auf eine Erhöhung der ersten und vorletzten Rippe gegenüber den zwischen diesen liegenden Rippen ab.
Korrespondierend dazu sieht auch der abhängige Unteranspruch 2 allein eine Erhöhung der ersten und vorletzten Rippe vor, indem es dort heißt, dass „die erste Rippe und die vorletzte Rippe gleichhoch sind“. Dies bestärkt den Fachmann in der Annahme, dass es für die klagepatentgemäße Lösung entscheidend darauf ankomme, die erste und die vorletzte Rippe gegenüber den sonstigen Rippen erhöht auszugestalten.
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Dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform die erhöhte letzte Rippe in etwa an der Stelle befindet, an welcher sich nach der klagepatentgemäßen Lehre die vorletzte Rippe befände, ist im Ergebnis unerheblich.
Zum einen ist zu beachten, dass das Klagepatent anlässlich der Festlegung derjenigen Rippen, welche erhöht sein sollen, keine konkreten Ortsvorgaben in dem Sinne macht, an exakt welcher Stelle des Klemmverbinders diese angeordnet sein sollen. Vielmehr orientiert sich das Klagepatent dabei allein an der Reihenfolge der Rippen, ohne dass deren jeweiliger Standort im Einzelnen mitgeteilt wird. Dem Klagepatent ist insoweit nur zu entnehmen, dass mindestens vier Rippen vorhanden sind, und zwar eine erhöhte „erste“, mindestens eine normal hohe, eine erhöhte „vorletzte“ und die „letzte“ Rippe – wo genau sich diese am Grundkörper befinden, lässt das Klagepatent indes offen. Insofern ist die Gegenüberstellung (siehe Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 27.02.2009, Blatt 64 d.A.) der Detailansicht aus der Imagebroschüre der Beklagten (Anlage TW 5) und der Figur 3 des Klagepatents bei der rechtlichen Beurteilung der Frage nach der objektiven Gleichwertigkeit unerheblich.
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Klagepatent hinsichtlich der fiktiv auf den Rippen aufliegenden, zur Innenkontur der Klemmhülse parallelen Fläche (vgl. Merkmal 9) in der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels nur auf diejenigen Rippen mit den Bezugszeichen 21 – 24 und nicht auf die Rippe mit der Bezugsziffer 25 – also die „letzte“ nach der Diktion des Klagepatents – abstellt (vgl. Sp. 2, Z. 43 ff.), erhält der Fachmann in der Klagepatentschrift jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass der letzten Rippe vor dem Bund nach dem Verständnis des Klagepatents keinerlei technische Funktion zukomme. Vielmehr muss er insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Klagepatents schon seinem Wortlaut nach („vorletzte Rippe“) eindeutig davon ausgeht, dass neben der erhöhten vorletzten Rippe noch eine weitere Rippe existiert, die sich näher am Bund als die vorletzte Rippe befindet, davon ausgehen, dass auch dieser letzten Rippe eine erfindungswesentliche Funktion zukommt. Der Einwand der Klägerin, wonach die letzte Rippe nur einem verbesserten „Abrutschschutz“ diene, findet im Klagepatent keine Stütze; erkennbar trägt auch die letzte Rippe zur insgesamt angestrebten Erhöhung der Zugfestigkeit (vgl. Sp. 2, Z. 48 – 50) bei, auch wenn die Bedeutung der einzelnen Rippen insoweit zum Bund hin abnehmen mag. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund jedwede Lösung außer Betracht lassen, welche die letzte Rippe im Sinne des Klagepatents einfach weglässt. Insofern kann es dahinstehen, ob der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens anhand der Beschreibung des Klagepatents das erwähnte Austauschmittel hätte auffinden können, weil dieses in der
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Anspruchsfassung jedenfalls keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 14 Rn 114 m.w.N.) Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dürfen Dritte sich auf den konkret von der Klägerin gewählten Schutzumfang verlassen; es stand in ihrem Belieben, bei der Anspruchsformulierung zum Ausdruck zu bringen, dass der letzten Rippe keine erfindungswesentliche Bedeutung zukomme.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.