4b O 56/08 – Portionenkapsel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1148

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. März 2009, Az. 4b O 56/08

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Portionenkapseln mit einer partikelförmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Getränks,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen, auszuführen oder zu besitzen,

bei denen zwischen dem Kapselboden und der Substanz und zwischen dem Kapseldeckel und der Substanz ein mit einer Vielzahl von Öffnungen versehenes Verteil- bzw. Sammelorgan für das Wasser bzw. das aufgebrühte Getränk angeordnet ist, welches Verteil- bzw. Sammelorgan derart angeordnet oder ausgebildet ist, dass ein oder mehrere Aufstechmittel durch den Kapselboden bzw. den Kapseldeckel führbar ist/sind, ohne dass dabei das Verteil- bzw. Sammelorgan durchstochen wird, wobei das Sammelorgan und das Verteilorgan mit zumindest einer gegen das Kapselinnere gerichteten Vertiefung versehen sind, in welche sich die Aufstechmittel nach dem Aufstechen des Bodens bzw. des Deckels erstrecken können, und die Vertiefung zentral im Sammelorgan bzw. Verteilorgan angeordnet ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Dezember 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und zugleich verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Portionenkapseln nach I.1. zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 22. Dezember 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), das unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 102 11 XXX vom 14.03.2002 am 18.06.2007 angemeldet und eingetragen und am 22.11.2007 bekanntgemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 14.08.2008 (Anlage L 6) die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Portionenkapsel mit einer partikelförmigen mittels Wasser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Getränks.

Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:

„1. Portionenkapsel mit einer partikelförmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz (KP) zur Herstellung eines Getränks, bei der zwischen dem Kapselboden (7) und der Substanz (KP) und zwischen dem Kapseldeckel (4) und der Substanz (KP) ein mit einer Vielzahl von Öffnungen (8, 14) versehenes Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) für das Wasser bzw. das aufgebrühte Getränk angeordnet ist, welches Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) derart angeordnet oder ausgebildet ist, dass ein oder mehrere Aufstechmittel (20, 21) durch den Kapselboden (7) bzw. den Kapseldeckel (4) führbar ist/sind, ohne dass dabei das Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) durchstochen wird, wobei das Sammelorgan (2) und das Verteilorgan (3) mit zumindest einer gegen das Kapselinnere gerichteten Vertiefung (10, 15) versehen sind, in welche sich die Aufstechmittel (20, 21) nach dem Aufstechen des Bodens (7) bzw. des Deckels (4) erstrecken können, und die Vertiefung (10, 15) zentral im Sammelorgan (2) bzw. Verteilorgan (3) angeordnet ist.“

Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen und erläutern die Erfindung anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt den Aufbau einer klagegebrauchsmustergemäßen Kapsel in einer Explosionszeichnung. Figur 2 ist ein Schnitt durch eine klagegebrauchsmustergemäße Kapsel:

Ursprünglich kooperierten die Parteien in der Weise, dass die Klägerin, früher als A firmierend, Portionenkapseln für die Beklagte zu 1) herstellte. Ihre Lieferbeziehung regelten die Klägerin und die Beklagte zu 1) in einem „Rahmen-Liefervertrag“ vom 06.04.2004 und einem Zusatzvertrag hierzu (Anlagenkonvolut K 13). Die Beklagten stellen nunmehr selber Portionenkapseln für Filterkaffe her, die sie unter der Bezeichnung „B“ bzw. „B-System“ unter anderem in den Geschmacksrichtungen „C“, „D“, „E“ und „D S f“ anbieten und vertreiben (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), wobei die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform über ihr Filialnetz und die Beklagte zu 2) über einen Internet-Versandhandel vertreibt. Muster, die der angegriffenen Ausführungsform entsprechen, sind zur Gerichtsakte gelangt (Anlagen K 10a, K 10b, K 11a und K 11b).

Nach Abschluss des „Rahmen-Liefervertrags“ vom 06.04.2004 kam es am 04.01.2005 zu einem Treffen zwischen Mitarbeitern der Parteien. Die Teilnehmer dieses Treffens schlossen dabei als „Agreements“ bezeichnete Vereinbarungen hinsichtlich der Produktion von Kapseln (Anlage L 11, Bl. 66 GA). Darin heißt es in englischer Sprache:

„F needs capsules in amount of 6 Mio produced by G by end of week 5
Up to this achievement, F will not pay anything to G. […]
In order to minimize the risk, F will buy at least one machine for capsule production.”

Zu deutsch:

„F benötigt Kapseln in einer Menge von 6 Mio. hergestellt durch G am Ende von Kalenderwoche 5.
Bis zur Erreichung dieses Ziels wird F nichts an G zahlen. […]
Um das Risiko zu minimieren, wird F mindestens eine Maschine für die Kapselproduktion kaufen.“

Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde durch die angegriffene Ausführungsform verletzt, die von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 sowie der Unteransprüche 2, 3 und 8 jeweils wortsinngemäß Gebrauch mache. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei rechtsbeständig. Es beruhe insbesondere auf einem erfinderischen Schritt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen,

wobei die Klägerin darüber hinaus eine Verletzung der Unteransprüche 2, 3, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters geltend macht
und hilfsweise beantragt, die Beklagten wegen einer Verletzung von Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Verbindung mit Unteranspruch 3 zu verurteilen, sofern durch Unteranspruch 3 beansprucht ist, „dass die Vertiefung kegelförmig ausgebildet ist“.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu der rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster DE 202 21 XXX U1 auszusetzen;

höchst hilfsweise: ein Urteil gegen die Beklagten lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 5.000.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären

höchst hilfsweise: den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Beklagten bestreiten eine Verletzung des Unteranspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters. In der angegriffenen Ausführungsform seien Sammel- und Verteilorgan jeweils nicht vom Boden bzw. vom Deckel der Kapsel beabstandet angeordnet.

Vorsorglich bestreiten die Beklagten auch die Verletzung des Hauptanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Sollte dessen technische Lehre dahin auszulegen sein, dass das Verteilorgan eine gleichmäßige Verteilung des eingeleiteten Brühwassers über den gesamten Querschnitt bewirken müsse, so sei dies durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht. Das obere Siebsegment bewirke bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich, dass dem eintretenden Brühwasser ein Strömungswiderstand entgegengesetzt werde. Sobald dieser Widerstand überwunden sei, verteile sich die Brühflüssigkeit in zufälliger Weise über das Kaffeepulver.

Ferner wenden die Beklagten ein, ihnen sei die Benutzung des Klagegebrauchsmusters durch die Klägerin gestattet. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit hätten die Parteien sich darauf geeinigt, dass die Beklagte zu 1) auf wenigstens einer Maschine klagegebrauchsmustergemäße Kapseln herstellen solle, was am 04.01.2005 auch in der schriftlichen Vereinbarung von diesem Tage (Anlagenkonvolut L 11, Bl. 66 GA) festgehalten worden sei. Aus dieser Vereinbarung folge eine Gestattung der Klägerin, von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch zu machen.

Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Seine technische Lehre beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. Sie sei vielmehr durch die im Löschungsverfahren erhobenen Entgegenhaltungen EP 1 101 XXX (Anlagenkonvolut L 7, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 1), US 5,472,XXX entsprechend DE 41 92 XXX (Anlagenkonvolut L 8, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 2), US 2,778,XXX (Anlagenkonvolut L 9, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 3) sowie GB-A 2 023 XXX (Anlage L 10, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 6) nahegelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung aus §§ 24, 24a, 24b GebrMG, §§ 242, 249 BGB zu. Anlass, den Rechtsstreit bis zur rechtkräftigen Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Portionenkapsel mit einer partikelförmigen mittels Wasser extrahierbaren Substanz zur Herstellung eines Getränks.

Aus dem Stand der Technik sind Portionenkapseln zur Zubereitung von Kaffeegetränken in vielfältigen Varianten bekannt, insbesondere solche, die zur Erzeugung von Espressokapseln geeignet sind. Solche Portionskapseln, wie sie beispielsweise aus der EP 0 512 XXX (Anlage K 3) vorbekannt sind, werden mit dem Verschlussdeckel nach unten in einen Kapselhalter eingesetzt und der Kapselhalter an der Kaffeemaschine befestigt. Diese weist einen mit radialen Austrittsöffnungen versehenen Brühdorn auf, der den Boden der Kapsel durchstößt. Den (nach unten weisenden) Deckel der Kapsel brechen eine Vielzahl von Erhebungen auf, die am Boden des Kapselhalters auf einem Ablaufrost angeordnet sind. Das Aufbrechen wird dadurch bewirkt, dass die Kapsel mit hydraulischem Überdruck gegen die Erhebungen gedrückt wird. Bei einer solchen Ausgestaltung des Brühdorns kritisiert das Klagegebrauchsmuster es als nachteilig, dass sich der Querschnitt des Brühdorns durch Verschmutzung (Kaffeefett, Kaffeepartikel, Kalk) recht schnell zusetzen kann, wodurch die Qualität des Kaffeegetränks abnimmt. Auch tritt bei dieser Anordnung ein Totvolumen innerhalb der Kapsel auf, weswegen Teile des Kaffeepulvers nicht oder nur ungenügend extrahiert werden. Ferner erscheint es nachteilhaft, dass der Brühdorn eine relativ große Aufstechöffnung hinterlässt, aus der ausgelaugtes Kaffeepulver austreten und die Kaffeemaschine verschmutzen kann.

Aus der EP 0 521 XXX (Anlage K 4) ist eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kaffeekapsel bekannt, bei der in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel die Kapsel ein Wasserverteilgitter (24) aufweist, das auf seiner Unterseite über vorstehende Elemente (25) verfügt, und über welches das Brühwasser auf der Oberseite der Kapsel verteilt wird. Nachstehende Zeichnung ist der EP ‘XXX entnommen und zeigt die offenbarte Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel im Schnitt:

Die EP 0 512 XXX (Anlage K 5) schließlich offenbart eine Portionspackung, die aus Verbundmaterial besteht, allerdings keinen Filter und keinen Schwächungsbereich aufweist. Der Boden oder der Deckel dieser Portionspackung ist dazu bestimmt unter der Einwirkung eines Extraktionsfluids aufzureißen. An derlei vorbekannten Portionspackungen wird als nachteilig kritisiert, dass maschinenseitig ein großer Aufwand betrieben werden muss, um das Kaffeepulver gleichmäßig vom Brühwasser durchströmen und extrahieren zu lassen. Auch besteht die Gefahr, dass die Kapsel nicht an allen gewünschten Stellen aufreißt, was wiederum die Extraktion mindert. Schließlich ist es ein Nachteil, dass die Perforationsöffnungen teilweise unerwünscht groß sind, was für das Durchströmen des Brühwassers ungünstig ist, und wodurch Kaffeepulver austreten kann.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (Abschnitt [0008]), Portionenkapseln in der Weise weiterzubilden, dass die in ihnen aufgenommene Substanz vom Brühwasser gleichmäßig durchströmt und möglichst gut extrahiert wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Portionenkapsel mit einer partikelförmigen, mittels Wasser extrahierbaren Substanz (KP = Kaffeepulver) zur Herstellung eines Getränks,

(2) bei der zwischen dem Kapselboden (7) und der Substanz (KP) und zwischen dem Kapseldeckel (4) und der Substanz (KP) ein mit einer Vielzahl von Öffnungen (8, 14) versehenes Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) für das Wasser bzw. das aufgebrühte Getränk angeordnet ist,

(3) das Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) derart angeordnet oder ausgebildet ist, dass ein oder mehrere Aufstechmittel (20, 21) durch den Kapselboden (7) bzw. den Kapseldeckel (4) führbar ist/sind, ohne dass dabei das Verteil- bzw. Sammelorgan (2, 3) durchstoßen wird,

(4) wobei das Sammelorgan (2) und das Verteilorgan (3) mit zumindest einer gegen das Kapselinnere gerichteten Vertiefung (10, 15) versehen sind, in welche sich die Aufstechmittel (20, 21) nach dem Aufstechen des Bodens (7) bzw. des Deckels (4) erstrecken können, und

(5) die Vertiefung (10, 15) zentral im Sammelorgan (2) bzw. Verteilorgan (3) angeordnet ist.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, und das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig.

1.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Zwischen den Parteien steht – zu Recht – außer Streit, dass die Merkmale (1) sowie (3) bis (5) wortsinngemäß verwirklicht werden.

Sofern die Beklagten „vorsorglich“ einwenden, Merkmal (2) werde nicht verwirklicht, wenn dieses Merkmal in der Weise auszulegen sei, dass das Verteilorgan gemäß der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters eine gleichmäßige Verteilung des Brühwassers und Extraktion des Kaffeepulvers bewirken müsse, eine zufällige Durchströmung des durch das Verteilorgan tretenden Brühwassers hingegen aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters herausführe, greift dies nicht durch. Merkmal (2) ist nicht in der genannten Weise auszulegen.

Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters genügt es (Abschnitte [0010], [0012] und [0013]), wenn die Verteil- und Sammelorgane für eine gleichmäßige Verteilung bzw. Sammlung des Brühwassers bzw. des aufgebrühten Getränks sorgen und zugleich bewirken, dass Partikel der zu extrahierenden Substanz nicht aus der Kapsel austreten können. Eine darüber hinausgehende Wirkungsweise der Verteil- und Sammelorgane wird schon nach dem Wortlaut des Anspruchs, der gemäß § 12a GebrMG den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters bestimmt, nicht gefordert. Aus fachmännischer Sicht ist mit der in der Gebrauchsmusterbeschreibung dargestellten Wirkungsweise der Organe (Verteilung/Sammlung einerseits, Zurückhalten von Partikeln andererseits, Abschnitt [0037]) auch dem Sinn und Zweck der Organe genügt; indem sie in dieser Weise wirken, erfüllen sie ihre Funktion. Nach der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Abschnitt [0010]) wird die erfindungsgemäß erforderliche Verteilung des Brühwassers allein dadurch erreicht, dass ein Verteilorgan als einziges Mittel vorgesehen wird. Andere Mittel sind nicht benannt. Insbesondere wird nicht gelehrt, dass Wasserkanäle für eine bestimmte Art der Einleitung erforderlich wären.

Wollte man hingegen bei der Auslegung des Merkmals (2) fordern, nur ein solches Verteilorgan sei vom Schutzbereich umfasst, das in einer bestimmten Weise ein gleichmäßiges Durchströmen bewirke, hieße das, das Klagegebrauchsmuster in unstatthafter Weise „unter seinen Wortlaut“ auszulegen (BGH GRUR 2004, 579 – Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; vgl. auch BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube). Dem Hauptanspruch 1 würde durch eine solche Auslegung ein Merkmal hinzugefügt, das er nicht aufweist.

Auch aus der Beschreibung und den Zeichnungen, die zur Auslegung des Hauptanspruchs gemäß § 12a Satz 2 GebrMG heranzuziehen sind, ergibt sich keine Lehre darüber, welches konkrete Strömungsverhalten des Brühwassers das Verteilorgan gemäß Merkmal (2) des Hauptanspruchs erfindungsgemäß bewirken muss. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt die Wirkung der in einer Vielzahl vorhandenen Öffnungen des Verteilorgans lediglich im Rahmen der Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wie es in Figur 2 gezeigt wird: Gemäß diesem Ausführungsbeispiel bewirken Wasserkanäle (18) und das Vorsehen des Verteilorgans an sich, dass das Brühwasser gleichmäßig über den gesamten Kapselquerschnitt verteilt wird und die Getränkepartikel homogen durchströmt werden (Abschnitt [0027]). Diese Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels leitet zwar den Fachmann an, den technischen Sinngehalt des Hauptanspruchs besser zu verstehen, kann diesen Sinngehalt aber nicht einschränken. Ein bestimmtes Strömungsverhalten ist demnach aus fachmännischer Sicht nicht zwingend durch Hauptanspruch 1 vorgegeben. Dies folgt im Übrigen schon daraus, dass in dem genannten Ausführungsbeispiel Wasserkanäle beschrieben werden, die nicht im Hauptanspruch, sondern erst im Unteranspruch 5 gelehrt sind. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass ein durch Kanäle geleitetes Strömungsverhalten nicht von Hauptanspruch 1 gelehrt wird. Zur Auslegung des Merkmals (2) tragen Beschreibung und Zeichnung daher lediglich bei, dass das Verteilorgan die Durchströmung der Getränkepartikel und damit deren Extraktion im Ergebnis auf irgendeine Weise verbessern soll und diesem Ziel jedenfalls nicht entgegenstehen darf.

Dass die angegriffene Ausführungsform das in dieser Weise auszulegende Merkmal (2) nicht verwirkliche, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Sie bezeichnen die Art der Verteilung de Brühwassers durch das Verteilorgan der angegriffenen Ausführungsform als „zufällig“ und „nicht durch Kanalisierung gelenkt“. Sie bringen nicht vor, dass diese „zufällige“ Verteilung für das Ergebnis einer verbesserten Extraktion der Getränkepartikel nachteilig sei. Dass das Verteilorgan im Gegenteil eine die Extraktion verbessernde Funktion ausübt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, der Hohlraum zwischen Kapseldeckel und Verteilorgan fülle sich zunächst mit Wasser, dann werde der Strömungswiderstand des Verteilorgans überwunden und das Brühwasser über die Getränkepartikel verteilt. Hierin liegt jedenfalls eine Verbesserung in der Weise, dass das Brühwasser nicht in einen begrenzten Abschnitt der Getränkepartikel eintritt, sondern über mehrere Abschnitte verteilt wird. Damit werden von vornherein größere Anteile der Partikel durchströmt und können deshalb besser extrahiert werden. Gleiches ergibt sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Prof. Dr. H vom 03.02.2009. Der Gutachter führt aus (Anlage L 12, Seite 6f.), in der angegriffenen Ausführungsform werde

„eine homogene Durchströmung des Festbettes durch den Staudruck in der oberen Sammelkammer vor der für die Flüssigphase permeablen Trennschicht und dem nachfolgenden Druckverlust in der Feststoffschüttung erreicht […] Die homogene Strömung als Grundlage einer Funktion einer wirksamen Portionenkapsel ist bereits in der Patentanmeldung EP 1 101 XXX A1 beschreiben und wird dort durch eine Membran erreicht. Dasselbe strömungstechnische Prinzip wird bei den Portionskapseln gemäß DE 202 21 XXX U1 (sc.: das Klagegebrauchsmuster) (ohne „Wasserkanäle“) und der F Portionenkapsel (sc.: die angegriffene Ausführungsform erreicht.“

2.

Das Klagegebrauchsmuster entfaltet auch den Gebrauchsmusterschutz nach Maßgabe des § 11 GebrMG. Es lässt sich gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG positiv feststellen, dass das Klagegebrauchsmuster schutzfähig ist. Insbesondere ist die durch das Klagegebrauchsmuster geschützte Erfindung neu im Sinne von § 3 GebrMG und beruht auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1) eingewandten Entgegenhaltungen EP 1 101 XXX (Anlagenkonvolut L 7, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 1), US 5,472,XXX entsprechend DE 41 92 XXX (Anlagenkonvolut L 8, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 2), US 2,778,XXX (Anlagenkonvolut L 9, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 3) sowie GB-A 2 023 XXX (Anlage L 10, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 6) auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG.

a)

Dass die Erfindung des Klagegebrauchsmusters neu ist, nämlich nicht alle Merkmale durch eine der Entgegenhaltungen vorweggenommen sind, ist zwischen den Parteien – zu Recht – unstreitig.

Ob ein Gebrauchsmuster auf einem erfinderischen Schritt beruht, ist durch eine qualitativen Betrachtung zu prüfen, bei der auf den maßgeblichen Durchschnittsfachmann des betreffenden technischen Fachgebiets abzustellen ist und darauf, ob für diesen – ebenso wie bei der Prüfung einer erfinderischen Tätigkeit gemäß §§ 1, 4 PatG – die technische Lehre des Gebrauchsmusters aus dem Stand der Technik nahegelegt war. Ein solches Naheliegen ist zu bejahen – und ein erfinderischer Schritt damit zu verneinen –, wenn der Durchschnittsfachmann zum Prioritätszeitpunkt in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (Bühring, GebrMG, 7. Aufl., § 3 Rn. 66ff.; Benkard/Asendorf/Schmidt, PatG, 10. Aufl., § 4 Rn. 10 m.w.N.).

Zu beachten ist bei der Prüfung des erfinderischen Schritts, welche Aufgabe das Gebrauchsmuster löst. Maßgeblich ist dabei nicht die in der Gebrauchsmusterschrift bezeichnete Aufgabe, sondern eine objektivierte Aufgabe in dem Sinne, dass es darauf ankommt, was die beanspruchte Lösung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (so ausdrücklich zum PatG: BGH GRUR 1985, 31, 32 – Acrylfasern; BGH GRUR 2004, 579, 582 – Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; BGH GRUR 2005, 141, 142 – Anbieten interaktiver Hilfe). Im Hinblick auf die so bestimmte Aufgabenlösung des Gebrauchsmusters ist zu fragen, welche Schritte der Fachmann gehen musste, um zur Lösung des Gebrauchsmusters zu gelangen, und welche Veranlassung er hatte, diese Schritte auch tatsächlich zu gehen (Benkard/Asendorf/Schmidt, a.a.O.).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich feststellen, dass das Klagegebrauchsmuster auf einem erfinderischen Schritt beruht. Dessen technische Lehre war im Prioritätszeitpunkt, 14.03.2002, dem maßgeblichen Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Verpackungstechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Portionskapseln für Kaffee- und Espressokaffeemaschinen, nicht nahegelegt.

aa)

Die am 23.05.2001 veröffentlichte EP ‘XXX (Anlagenkonvolut L 7, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 1) offenbart (Abschnitt [0001]) ein gestuftes Einweg-Filter-Kapsel-System für das Brühen verschiedener Sorten von Einzelportionen von Getränken (Merkmal 1). Ferner werden offenbart (Abschnitte [00221] und [0023] sowie Figuren 1 und 5) eine durchlässige Membran (18) sowie ein Filterelement (16). Die Membran liegt auf der Oberseite des in der Kapsel enthaltenen Getränkepulvers auf, das Filterelement befindet sich an der Unterseite. Über der Membran erstreckt sich ein Zwischenraumeinlass (26), in den das heiße und unter Druck stehende Wasser zunächst eintritt, ehe es durch die Membran (18) hindurch in das Getränkepulver dringt. Unter dem Filterelement (16) befindet sich ein Zwischenraumauslass (27), in dem sich das durch das Filterelement fließende Getränk sammelt, ehe es in ein Behältnis unter der Kapsel fließt. Nachstehend sind die Figuren 1 und 5 der EP ‘XXX wiedergegeben:

Hierdurch sind auch die Merkmale (2) und (3) des Klagegebrauchsmusters durch die EP ‘XXX offenbart. Diese Schrift zeigt, dass sowohl das Verteil- als auch das Sammelorgan – in der Terminologie der EP ‘XXX die Membran (18) und das Filterelement (16) – so anzuordnen sind, dass ein oder mehrere Aufstechmittel durch den Kapselboden und den Kapseldeckel geführt werden können, ohne dass die Verteil- und Sammelorgane durchstoßen werden. Nach der Offenbarung der EP ‘XXX kann der Einlass auch an der Oberseite oder der Unterseite und der Auslass jeweils gegenüber angeordnet werden, anstatt ihn an der Seite einer der Stufen der Kapsel vorzusehen (EP ‘XXX, Abschnitt [0030]). Eine Einleitung des Wassers an der Seite wird zwar als vorzugswürdig beschrieben, ist aber auch an der Oberseite möglich (EP ‘XXX, Abschnitt [0032]). Damit ist gezeigt, dass Aufstechmittel durch Kapselboden und -deckel geführt werden. Ferner ist offenbart, dass diese Anordnung dazu dient, dass das Sammelorgan (das Filterelement (16)) nicht vom bodenseitigen Aufstechmittel durchstoßen wird. Der Aufbau der in der EP ‘XXX gelehrten Kapsel führt dazu, dass der Filter „je nach Wunsch“ durchstoßen wird oder nicht (EP ‘XXX, Abschnitt [0012]). Hinsichtlich des zum Kapseldeckel hin angeordneten Verteilorgans (der Membran (18)) enthält die EP ‘XXX keine Aussage dazu, ob dieses Organ beim Aufstechen der Kapsel durchstoßen wird. Damit wird von der EP ‘XXX auch die Möglichkeit gezeigt, dass das Verteilorgan aufgrund seines Abstands zum Kapseldeckel intakt bleibt.

Jedoch werden die Merkmale (4) und (5) durch die EP ‘XXX nicht vollständig offenbart. Gemäß dieser Schrift können Filterelement und Kapselboden entweder im Wesentlichen flach und glatt oder aber konkav oder konvex ausgeführt werden (Anlagenkonvolut L 7, Abschnitt [0021]). Hierdurch wird eine erfindungsgemäße Vertiefung im Sammelorgan offenbart, nicht aber eine Vertiefung im Verteilorgan.

Zwar könnte der im Anspruchswortlaut verwendete Begriff der „Vertiefung“ für ein Verständnis des Inhalts sprechen, dass eine Vertiefung ein von der Formgebung des mit der Vertiefung versehenen Elements im Übrigen abgesetztes Strukturelement sein muss. Maßgeblich ist jedoch die gebotene funktionsorientierte Betrachtungsweise gemäß der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Hiernach ist eine Vertiefung nicht zwingend als abgrenzbares und abgesetztes Strukturelement ausgebildet. Wesentlich ist, dass durch eine Vertiefung – und sei sie auch als bloße Wölbung von Verteil- und Sammelorgan im Sinne einer einheitlichen, insgesamt gekrümmten Formgebung des Kapselbodens bzw. -deckels ausgebildet – Raum geschaffen wird für die Aufnahme des Aufstechmittels. Funktion und Vorteile der erfindungsgemäßen Vertiefung werden dahingehend beschreiben (Abschnitt [0037]), dass aufgrund der Vertiefungen die von den Aufstechmitteln verursachten Öffnungen keine Auswirkungen auf den Brühvorgang haben. Beim Durchströmen der zu extrahierenden Substanz sind die Ausstechöffnungen ohne Belang, da sie nur in der Hülle der Kapsel, nicht aber in den Verteil- und Sammelorganen entstehen. Die Brühwirkung der Sammel- und Verteilorgane wird durch die Ausstechöffnungen nicht beeinträchtigt, die zu extrahierende Substanz wird ungeachtet der Öffnungen in der Kapselhülle gleichmäßig benetzt und durchströmt.

Dass eine erfindungsgemäße Vertiefung auch durch Ausbildung einer einheitlichen und insgesamt gekrümmten Formgebung erreicht wird, erhellt sich insbesondere aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, gemäß derer (Abschnitt [0035]) auf eine Vertiefung gänzlich verzichtet werden kann, wenn Verteil- und Sammelorgan ohnehin in so weitem Abstand zu Boden bzw. Deckel angeordnet sind, dass die Organe vom Aufstechmittel nicht durchstoßen werden können.

Allerdings wird durch die EP ‘XXX nicht gezeigt, dass neben dem Sammelorgan (Filterelement (16)) auch das Verteilorgan (Membran (18)) konkav bzw. konvex auszuführen ist. Es fehlt damit jedenfalls – wie auch die Beklagten annehmen – an der Offenbarung einer zentral angeordneten Vertiefung sowohl im Sammelorgan als auch im Verteilorgan. Das Vorsehen solcher Vertiefungen in beiden Organen war dem Fachmann aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt. Im Einzelnen:

(a)

Auch nach der objektiv betrachteten Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters liegt seine technische Leistung gegenüber dem Stand der Technik darin, bei geringem maschinenseitigem Aufwand durch die Gestaltung der Kapsel zu erreichen, dass die in ihr enthaltene Substanz möglichst gleichmäßig durchströmt und möglichst gut extrahiert wird, um auf diese Weise eine hohe Qualität des Getränks zu erreichen (Klagegebrauchsmuster Abschnitte [0007] und [0008]). Dabei war aus dem Stand der Technik vorbekannt, dass das Einstechen eines Brühdorns diesem Ziel entgegensteht, weil zum einen der Brühdorn sich zunehmend zusetzt und andererseits ein Totvolumen innerhalb der Kapsel entsteht (Abschnitt [0003]). Ebenso steht es der Lösung der objektiv bestimmten Aufgabe entgegen, wenn eine Portionspackung unter dem Druck des Brühwassers aufreißt: eine auf diese Weise perforierte Öffnung kann zu groß geraten und damit den Strömungswiderstand zu sehr herabsetzen (Abschnitt [0007]). Auf der anderen Seite war aus der EP ‘XXX (Anlage K 4) bekannt, dass es der Lösung der Aufgabe dient, wenn ein Element wie ein Wasserverteilgitter vorgesehen wird, über welches das Brühwasser an mehr als nur einer Stelle in die zu extrahierende Substanz eindringt (Klagegebrauchsmuster Abschnitt [0005]).

(b)

Demnach ist zu prüfen, welche gedanklichen Schritte der Fachmann gehen musste, um die in der EP ‘XXX (Anlagenkonvolut L 7) offenbarten Kapseln dahin zu verbessern, dass die in der Kapsel enthaltene Substanz gleichmäßiger durchströmt und besser extrahiert wird. Die im Stand der Technik bekannten Kapseln und Kaffeemaschinen zeigten dem Fachmann, dass die Gestaltung sowohl des Zuflusses des Brühwassers als auch des Abflusses des zubereiteten Getränks von Bedeutung für das Durchströmen und Extrahieren der in der Kapsel enthaltenen Substanz waren, und dass sich Strukturelemente zur Verteilung des zufließenden Brühwassers und zur Sammlung des extrahierten Getränks positiv auswirkten. Ausgehend hiervon musste der Fachmann zur Auffindung der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre zunächst erkennen, dass es von Vorteil ist, wenn das zuführseitige und das abflussseitige Element jeweils von einer möglichst großen Brühwasser- bzw. Getränkemenge durchflossen werden, und dass dies dadurch erreicht wird, dass beide Elemente, nicht nur das abflussseitige Sammelorgan, jeweils nicht durch Aufstechmittel durchstoßen werden. Denn dies bewirkt, dass Brühwasser bzw. Getränk jeweils nur durch die in diesen Elementen vorhandenen Öffnungen hindurchtreten können. Ferner bedurfte es des Gedankens, in beiden als Verteil- und Sammelorgan auszubildenden Elementen eine Vertiefung vorzusehen, in die sich ein in die Kapsel eindringendes Aufstechmittel erstrecken kann, ohne das Verteil- bzw. Sammelorgan zu durchstoßen.

(c)

Diese gedanklichen Schritte zu begehen wird dem Fachmann durch die technische Lehre der EP ‘XXX nicht nahegelegt. Der Fachmann erhält aus dieser Schrift keine Veranlassung, die Gestaltung des Sammelorgans in der Weise, dass dieses aufgrund konkaver bzw. konvexer Formgebung nicht von einem durch den Boden tretenden Aufstechmittel durchstoßen wird, auf das Verteilorgan zu übertragen. Zum einen wird der Fachmann auf diese Gestaltungsmöglichkeit des Sammelorgans schon nicht hingewiesen, diese Möglichkeit tritt sogar hinter abweichenden und als vorzugswürdig bezeichneten Gestaltungen zurück, und es ist nach der Lehre der EP ‘XXX ohne Bedeutung ob das Sammelorgan in Gestalt des Filters durchstoßen wird oder nicht. Zum anderen enthält die EP ‘XXX keinen Anhaltspunkt, welcher den Fachmann positiv dazu veranlassen könnte, die Gestaltung des Sammelorgans auf das Verteilorgan zu übertragen. Weder ist eine Gestaltung eines dieser Organe in der Weise, dass sie nach dem Aufstechen der Kapsel intakt bleiben, als vorteilhaft gewürdigt, noch lehrt die EP ‘XXX, dass entsprechende Gestaltungen die Durchströmung des Kaffeepulvers und damit die Extraktion desselben verbessern können. Die Auswahl einer Gestaltung des bodenseitigen Sammelorgans erscheint vielmehr beliebig im Hinblick auf die Qualität des Extraktionsvorganges.

Dass es – wie die Beklagten argumentieren – dem Fachmann naheliegend gewesen sei, Gestaltungsprinzipien von einem der beiden Organe auf das andere zu übertragen, beruht demgegenüber auf einer – bei der Prüfung eines erfinderischen Schritts unstatthaften (BGH GRUR 1980, 100, 103 – Bodenkehrmaschine; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 4 Rn. 26) – rückschauenden Betrachtungsweise. In Kenntnis der technische Lehre des Klagegebrauchsmusters mag der Blick auf die EP ‘XXX als Ausschnitt aus der Lehre des Klagegebrauchsmusters erscheinen, nämlich insoweit, als die EP ‘XXX ein gewölbtes Sammelorgan zeigt, dessen (zentral angeordnete) Wölbung den Platz für die Aufnahme eines Aufstechmittels schafft und das deshalb vom Aufstechmittel nicht durchstoßen wird. Wenn die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters bekannt ist, liegt es allerdings nahe, das in der EP ‘XXX gezeigte Sammelorgan „spiegelnd“ auszuführen und auf diese Weise zu einem klagegebrauchsmustergemäßen Verteilorgan zu gelangen. Auf diese Weise fließen aber die Kenntnisse und Erfahrungen mit ein, die erst durch die Erfindung gewonnen wurden. Dies kann ein Naheliegen nicht begründen (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 4 Rn. 26).

bb)

Auch durch die am 05.12.1995 veröffentlichte US ‘XXX, entsprechend der DE ‘XXX (Anlagenkonvolut L 8, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 2), wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in seinen Merkmalen (4) und (5) nicht nahegelegt.

Die DE ‘XXX lehrt gemäß ihrem Hauptanspruch 1 und dem Nebenanspruch 2 eine Kapsel, deren Boden durch eine Filterwand (10, 150) gebildet wird. Der – gemäß den genannten Ansprüchen – von der Filterwand gebildete Boden wird durch den Druck der in die Kapsel eingeleiteten Flüssigkeit verformt und gegen eine Mehrzahl von Vorsprüngen (152) gedrückt wird, so dass die Vorsprünge den Boden perforieren. Gemäß einem Ausführungsbeispiel (Anlagenkonvolut L 8, Abschnitt [0051]) kann die Kapsel vorteilhafterweise eine innere Filtermembran (43) aufweisen, die nachgiebig und elastisch genug ist, um nicht von den maschinenseitig vorgesehenen Spitzen durchbohrt zu werden. Zugleich zeigt dieses Ausführungsbeispiel der DE ‘XXX eine zum Kapseldeckel hin angeordnete, ins Kapselinnere gewölbte innere Membran (42), die von einer Mehrzahl kleiner Öffnungen durchbrochen ist. Nachstehende Figuren 12a und 3 sind der DE ‘XXX entnommen. Fig. 12a zeigt einen Querschnitt durch die gemäß dem geschilderten Ausführungsbeispiel, Fig. 3 stellt einen Querschnitt durch eine in einen Kapselhalter eingesetzte Kapsel dar, wobei die maschinenseitigen Maßnahmen zur Öffnung des Kapselbodens dargestellt sind:

In der DE ‘XXX ist damit zwar Merkmal (3) offenbart: Es ist gezeigt, dass Verteil- und Sammelorgan – in der Terminologie der DE ‘XXX nämlich innere Membran (42) und innere Filtermembran (43) – in der Weise angeordnet und ausgebildet sind, dass sie von den maschinenseitigen Aufstechmitteln nicht durchstoßen werden. Dass dabei das Verteilorgan nicht durchstoßen wird, folgt aus der entsprechenden Beschreibung der DE ‘XXX. Nach Abschnitt [0050] trennt die innere Membran (42) einen umschlossenen Raum (71) vom Rest der Kapsel ab, der dazu genutzt werden kann, eine Substanz aufzunehmen, die sich nicht mit der im Hauptinnenraum (50) befindlichen Substanz mischt, bevor die Brühflüssigkeit zugeführt wird. Das Aufstechmittel an der Oberseite wird demnach in den bereitgestellten Raum (71) aufgenommen, dringt aber nicht bis in den Hauptinnenraum (50).

Die Merkmale (4) und (5) sind demgegenüber weder offenbart noch nahegelegt. Die in der DE ‘XXX nach dem genannten Ausführungsbeispiel gezeigte Kapsel verfügt nicht über ein Sammelorgan mit einer – zentral angeordneten – Vertiefung, in welche sich Aufstechmittel nach dem Aufstechen des Bodens erstrecken können. Das Sammelorgan (innere Filtermembran (43)) wird vielmehr bei der Verwendung der Kapsel durch den Druck des eintretenden Brühwassers nach unten gedrückt, so dass die konkave Form verloren geht und der Kapselboden (2) durch die Spitzen im Kapselhalter (13) perforiert wird. Zwar bleibt das Sammelorgan (innere Filtermembran (43)) intakt, aber nur aufgrund seiner Materialeigenschaften (Nachgiebigkeit, Elastizität) und nicht aufgrund einer oder mehrerer in ihm vorgesehen Vertiefungen. Der Fachmann erhält aus der DE ‘XXX auch keinen Anhaltspunkt dafür, die Kapsel so weiterzubilden, dass sowohl das Verteilorgan als auch das Sammelorgan mit einer Vertiefung versehen werden sollten, um auf diese Weise die Aufgabe zu lösen, die Kapsel besser zu durchströmen und das enthaltene Kaffeepulver besser zu extrahieren. Die Schrift gibt keinen Hinweis auf die Funktion, die der Vertiefung nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters zukommt, nämlich Raum zu schaffen für das in die Kapsel eindringende Aufstechmittel. Auch der Zweck dieser Ausführung, auf diese Weise die Durchströmung der Kapsel zu verbessern, wird nicht gezeigt. Eine konkave bzw. konvexe Ausbildung kann nach der Lehre der DE ‘XXX (Abschnitt [0050]) vielmehr vorteilhafter Weise dazu dienen, in der Kapsel eine zweite aufzulösende oder zu extrahierende Substanz in dem weiteren Raum (71) so aufzunehmen, dass die beiden Substanzen in der Kapsel nicht vermischt werden. Der Fachmann wird somit in eine andere Richtung gelenkt und nicht auf die Auswirkungen dieser Formgebung für das Durchströmungsverhalten aufmerksam gemacht. Auch wird nach dieser Schrift die Ausbildung eines Bodens, der gegen Aufstechvorrichtungen im Kapselhalter gedrückt wird, als vorteilhaft geschildert: Nach der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abschnitt [0009]) wird dadurch erreicht, dass der Boden erst perforiert wird, nachdem er eine Verformung erfahren hat, wodurch eine bestimmte Kontaktdauer zwischen Brühflüssigkeit und zu extrahierender Substanz gewährleistet ist. Der Aspekt, das Sammelorgan (innere Filtermembran (42)) intakt zu belassen, steht dementsprechend auch beim genannten Ausführungsbeispiel nicht im Vordergrund. Als vorteilhaft wird vielmehr gewürdigt (Abschnitt [0041]), dass durch diesen Vorgang der Boden nach einer gewissen Zeitspanne durchbohrt oder zerrissen und deshalb ein gleichmäßiges Abfließen des aufgebrühten Getränks ermöglicht wird. Anstelle des an den Kapselhalter anzupressenden Bodens eine stabile Vertiefung vorzusehen, hieße aus Sicht des Fachmanns, auf einen in der DE ‘XXX gezeigten Vorteil zu verzichten.

Auch eine Kombination aus der EP ‘XXX (Entgegenhaltung D1 im Löschungsverfahren) mit der DE ‘XXX legt die Merkmale (4) und (5) des Klagegebrauchsmuster nicht nahe. Der Fachmann ist nicht veranlasst, die technische Lehre beider Schriften miteinander zu kombinieren. Während die EP ‘XXX von einer stabilen, nicht durch den Brühwasserdruck verformten Kapsel ausgeht, wählt die DE ‘XXX einen anderen Ansatz: Das Ergebnis des Brühvorganges wird nach dieser Schrift dadurch verbessert, dass der Kapselboden verformbar ist, das Brühwasser vor der Perforation im Kapselboden deshalb zwangsläufig eine gewisse Zeitspanne lang in der Kapsel verbleiben muss und erst nach dem Aufbau eines hinreichenden Wasserdrucks und der damit einhergehenden mehrfachen Perforation des Kapselbodens gleichmäßig als aufgebrühtes Getränk abfließen kann. Eine Kombination in der Weise, sowohl Kapseldeckel als auch -boden mit stabilen Vertiefungen zu versehen, würde, wie bereits ausgeführt, den Vorteil des in der DE ‘XXX gewählten Prinzips wiederum zunichte machen. Dafür, dass auch unter Verzicht auf diesen Vorteil eine Kombination beider Schriften zu einer Verbesserung des Brühvorgangs führt, erhält der Fachmann keinen Anhaltspunkt. Ein bloßes „Zusammenfügen“ der Gestaltungselemente beider Schriften ohne Rücksicht darauf, was dies zu einer Verbesserung des Brühvorgangs beitragen könnte, liefe wiederum auf eine unstatthafte rückschauende Betrachtungsweise hinaus.

cc)

Die am 22.01.1957 veröffentlichte US ‘XXX (Anlagenkonvolut L 9, im Löschungsverfahren Entgegenhaltung D 3) legt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht nahe. In dieser Schrift wird ein Aufgussgetränk- oder Lebensmittelpellet offenbart. Dieses weist an seiner Unterseite ein Metallteil oder festes Teil (17) auf, das wiederum eine leichte Vertiefung (18) sowie einen in das Innere des Pellets ragenden Vorsprung (19) aufweist. Die Wand der Vertiefung sowie die Seitenwand des Vorsprungs sind jeweils perforiert. Diese Elemente dienen dem Abfluss eines aus dem Pellet extrahierten Getränks. Der Zufluss einer Brühflüssigkeit geschieht durch Öffnungen (60) auf der Oberseite des Pellets, welche durch Durchbohrmittel (38) durch den oberen Verschluss (25) des Pellets gestoßen wurden. Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind der US ‘XXX entnommen und illustrieren die technische Lehre dieser Schrift. Figur 1 zeigt einen Querschnitt durch einen Pellet, Figur 3 eine Draufsicht auf das perforierte Metallteil. Figur 6 ist eine Darstellung eines zweckgemäß verwendeten Pellets in einer Zubereitungsvorrichtung:

Aus dieser Schrift entnimmt der Fachmann keinen Anhaltspunkt dafür, zuführseitig ein gesondertes Element zur Verteilung des Brühwasser vorzusehen. Vielmehr wird die Abdeckung (25) von mehreren Durchbohrmitteln durchstoßen und durch diese Öffnungen wird heißes Wasser gepresst. Einen Anhaltspunkt für eine Lehre, das Strömungsverhalten auch zuflussseitig zu beeinflussen, enthält die Schrift daher nicht.

Es ist daher unerheblich, ob die US ‘XXX es nahelegt, abflussseitig ein Sammelelement vorzusehen, das eine Vertiefung aufweist, dank derer das Sammelelement nicht von einem Aufstechmittel durchstoßen wird. Dies ist nur ein Teil der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Diese umfasst die Erkenntnis, dass ein solches, nicht zu durchstoßendes gesondertes Element sowohl zufluss- als auch abflussseitig vorzusehen ist, weil auf diese Weise das Strömungsverhalten der Brühflüssigkeit verbessert wird. Dafür, die bodenseitige Gestaltung des offenbarten Pellets gleichsam umzukehren und eine solche Gestaltung spiegelbildlich auch für die Zuflussseite zu wählen, kann der Fachmann der US ‘XXX keinen Anhaltspunkt entnehmen. Dieser konstruktive Mehraufwand erscheint vielmehr fernliegend, weil die US ‘XXX keine Angabe dazu erhält, welchen Nutzen die bodenseitig gewählte Gestaltung für eine Verbesserung der Durchströmung und Extraktion des Pellets bietet. Diese spiegelbildliche Umkehr würde, wie schon oben unter dd) und ee) ausgeführt, in unstatthafter Weise rückschauend von der technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ausgehen und von dem Bemühen gekennzeichnet sein, die Gestaltungsmerkmale vorbekannter Kaffeekapseln zusammenzustellen ohne Verständnis für die Bedeutung der in dieser Weise kombinierten Gestaltung. Auch spricht das Alter der US ‘XXX gegen die Annahme, in ihr würde die Erfindung des Klagegebrauchsmusters nahegelegt: Die US ‘XXX ist nahezu 50 Jahren vor dem Prioritätsdokument des Klagegebrauchsmusters angemeldet worden und hat somit über Jahrzehnte hinweg keinen Anlass zur Auffindung der technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gegeben.

Gemäß den oben unter ee) gemachten Ausführungen wird die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster auch nicht durch eine Kombination der DE ‘XXX (Entgegenhaltung D2) mit der US ‘XXX nahegelegt. Die DE ‘XXX lehrt ein mit der US ‘XXX nicht vereinbares Prinzip zur Ausgestaltung des Kapselbodens: Während die US ‘XXX eine konstruktiv aufwendige Gestaltung des Bodens vorsieht, um eine stabile Vertiefung zu schaffen, in die ein Aufstechmittel aufgenommen werden kann, wird nach der Lehre der DE ‘XXX der Boden konstruktiv eher simpel so gestaltet, dass er sich verformt und deshalb perforiert wird. Damit folgen die US ‘XXX und die DE ‘XXX unterschiedlichen Ansätzen bei der Determinierung des Brühvorgangs.

III.

Da die Beklagten vom Klagegebrauchsmuster widerrechtlich Gebrauch gemacht haben, hat die Klägerin gegen sie die klageweise geltend gemachten Ansprüche.

1.

Die Klägerin hat den Beklagten nicht gestattet, von die technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zu benutzen. Eine solche Gestattung folgt aus den „Agreements“ vom 04.01.2005 (Anlage L 13, Bl. 66 GA) nicht. Aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten war eine etwaige Erklärung der Klägerin – gleichviel ob diese von insoweit vertretungsberechtigten Personen abgegeben wurde oder nicht – nicht in der Weise zu verstehen, dass die Klägerin es gestatten wollte, von der technischen Lehre eines bestimmten, zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht einmal angemeldeten Schutzrechts Gebrauch zu machen.

Erstens wurde in der genannten Vereinbarung eine technische Erfindung, an der eine Gestattung hätte eingeräumt werden sollen, nicht hinreichend bestimmt umschrieben. Aus Sicht der Beklagten gab es daher keine Erklärung der Klägerin, die Beklagten dürften von einer bestimmten technischen Lehre Gebrauch machen. Dass die Kapseln, die gemäß der Vereinbarung auch von der Beklagten zu 1) produziert werden sollten, alle Merkmalen des Klagegebrauchsmusters erfüllten und den Parteien dies bewusst war, haben die Beklagten nicht dargetan. Hiergegen spricht bereits, dass das Klagegebrauchsmuster erst nach Abschluss dieser Vereinbarung angemeldet und damit sein Schutzbereich erst nachträglich formuliert wurde. Auch der von den Beklagten in mündlicher Verhandlung unwidersprochen vorgebrachte Umstand, dass es den Parteien bei Abschuss der „Agreements“ allein um die Produktion von Kapseln des „B“-Systems ging und sie daher in dem Bewusstsein handelten, welche konkreten Produkte etwaige Vereinbarungen betreffen sollten, ändert hieran nichts. Aus dem Bewusstsein, welche Produkte hergestellt werden sollten, kann nicht auf ein Bewusstsein geschlossen werden, von welchen technischen Lehren – die in erst noch anzumeldenden technischen Schutzrechten ihren Niederschlag finden sollten – diese Produkte Gebrauch machen.

Zweitens lässt sich auch aus dem Wortlaut, dass „F“ eine Maschine zur Kapsel-Produktion kaufen würde keine Gestattung durch die Klägerin ableiten. Die Bereitstellung einer Produktionsmaschine für klagegebrauchsmustergemäße Kapseln ist erst die technische Voraussetzung für ein Gebrauchmachen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Dass die Klägerin dies bereits zu diesem Zeitpunkt gestatten wollte, ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Vielmehr zielt die Vereinbarung darauf ab, dass die Klägerin dazu bewegt werden sollte, Anstrengungen zu unternehmen, um selber Kapseln in ausreichender Menge zu produzieren. Die Anschaffung einer Maschine durch „F“ erscheint demgegenüber als flankierende Maßnahme, um das Risiko zu geringer Produktionskapazitäten aufzufangen.

Drittens wäre eine Gestattung der Produktion selbst dann, wenn sie schon durch diese Vereinbarung erteilt worden wäre, unter der Bedingung erteilt, dass eine Kooperation zwischen den Parteien stattfindet und die Beklagten bei der Produktion von Kapseln mithelfen. Eine Gestattung des Inhalts, dass die Beklagten die Produktion alleine übernehmen und nicht nur, um Produktionsengpässe der Klägerin auszugleichen, ist jedenfalls nicht erteilt worden. Unstreitig ist die so zu verstehende Bedingung einer Gestattung – Kooperation zwischen den Parteien – (derzeit) nicht erfüllt.

2.

Da die Beklagten das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Artikel § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagegebrauchsmusters erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, § 24 Abs. 2 GebrMG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 24 b GebrMG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437). Der geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung von Erzeugnissen, die das Klagegebrauchsmuster verletzen, folgt aus § 24a Abs. 1 GebrMG. Dass ihr eine Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Gegenstände unzumutbar sei, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

IV.

Aus den Ausführungen oben unter II.2. folgt, dass für eine Aussetzung des Rechtsstreits kein Anlass besteht. Gemäß § 19 Satz 2 GebrMG hat das Verletzungsgericht die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Aus den dargelegten Erwägungen zum Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters ist die Kammer jedoch von dessen Schutzfähigkeit überzeugt.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 712 Abs. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung, gegen die das Urteil für die Klägerin vollstreckbar ist, waren die von den Beklagten detailliert dargelegten etwaigen Schadensposten eines womöglich zu leistenden Vollstreckungsschadensersatzes zu berücksichtigen. Ein Vollstreckungsschaden von etwa 5 Millionen EUR erscheint demnach nachvollziehbar.

Dem Schutzantrag der Beklagten, ihnen zu gestatten, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, war nicht zu entsprechen. Die Beklagten haben als nicht zu ersetzenden Nachteil, der Voraussetzung einer solchen Schutzanordnung wäre, lediglich geltend gemacht, die Klägerin habe kein ausreichendes Vermögen, um einen etwaigen Vollstreckungsschadensersatz zu leisten. Solche drohenden finanzielle Nachteile allein genügen für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht, sofern nicht dargetan ist, dass aus den finanziellen Nachteilen unumkehrbare Folgeschäden drohen (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47 – Zahnimplantate; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 712 Rn. 1 i.V.m. § 707 Rn. 13).