4b O 203/09 – Lagerung eines Paneels

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1315

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Dezember 2009, Az. 4b O 203/09

I. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die Verfügungsbeklagten vom 13.10.2009 (Ziffer II.) werden zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten wegen angeblicher Verletzung des Deutschen Patents DE 100 62 XXX C2 („Verfügungspatent, Anlage AST 4) betreffend eine Vorrichtung zur Lagerung eines Paneels in Anspruch.

Eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents, das am 14.12.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 18.12.2003 veröffentlicht wurde, ist die A, XXX B (siehe den Rollenauszug gemäß Anlage Ast 5).

Mit Schriftsatz vom 11.11.2009 reichte die Verfügungsbeklagte zu 1) die aus der Anlage B 4 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent ein.

Die Verfügungsbeklagten, welche insgesamt als „C“ auftreten, bieten in den aus Anlage AST 2 und AST 12 ersichtlichen Prospekten unter anderem die hier angegriffenen Ausführungsformen „D“ und „E“ an, wovon die Verfügungsklägerin erstmals am 15.09. bzw. 16.09.2009 Kenntnis erhielt. Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen sind die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2).

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert zur Durchsetzung von auf das Verfügungspatent gestützten Unterlassungsansprüchen. Hierzu behauptet sie unter Verweis auf einen Pachtvertrag zwischen der F GmbH und der G (Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009), dass „die Berechtigung aus allen Schutzrechten einschließlich der Geltendmachung desselben auf sie, die Verfügungsklägerin, übergegangen seien“. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Verfügungspatent, wobei das hinsichtlich der Ausführungsform „E“ unstreitig ist. Der erforderliche Verfügungsgrund sei gegeben, insbesondere sei das Verfügungspatent rechtsbeständig.

Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,

die Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnugshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu verurteilen,

es zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland eine Vorrichtung zur Lagerung eines Paneels auf einer Anlagefläche herzustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu gebrauchen sowie zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen,

bei der das Paneel einen Gasraum und eine endseitige Dichtung aufweist, umfassend ein Innenprofil und ein Außenprofil sowie eine die Profile verbindende thermisch entkoppelnde Einrichtung, welche zwischen den Profilen und der Anlagefläche sowie an dem Gasraum und die endseitige Dichtung anschließend mindestens ein Gaspolster ausbildet,

wobei sie nach teilweiser Antragsrücknahme die Unterlassung des Herstellens nur noch gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) geltend macht.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

wie erkannt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, weil die Verfügungsklägerin keinen Verfügungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG glaubhaft zu machen vermochte.

I.

Denn das Vorbringen der Verfügungsklägerin lässt bereits nicht die tatrichterliche Feststellung ihrer Aktivlegitimation zu. Eingetragene Inhaberin des Verfügungspatentes ist ausweislich des als Anlage AST 5 vorgelegten Rollenauszuges die A, XXX B. Bei diesem Unternehmen handelt es sich unstreitig um eine von der Verfügungsklägerin verschiedene Gesellschaft.

1)
Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsklägerin zur Begründung ihrer Aktivlegitimation auf den Pacht- und Überlassungsvertrag vom 04.01.2005 zwischen ihr und der G.

Zwar mag man dem von den Verfügungsbeklagten vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts H vom 10.12.2009 (HRA 106, Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009) entnehmen können, dass die Verpächterin G mit der als Inhaberin des Verfügungspatents eingetragenen A identisch ist. Auch ist es – je nach vertraglicher Ausgestaltung – grundsätzlich denkbar, dass im Rahmen eines Pachtvertrages ein gewerbliches Schutzrecht – unter anderem also ein Patent – im Wege einer Lizenzerteilung einem anderen zur Benutzung überlassen wird (vgl. BGH NJW 1970, 1503; vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Auflage, vor § 581 Rn 7). Jedoch lässt sich den Regelungen des betreffenden Pacht- und Überlassungsvertrages nicht entnehmen, dass der Verfügungsklägerin gerade auch Rechte aus dem Verfügungspatent zur Nutzung überlassen wurden. Die im hiesigen Zusammenhang maßgeblichen Regelungen lauten:

„I.
Pachtvertrag

§ 1 Pachtgegenstand

2. Gegenstand des Pachtvertrages ist auch die Überlassung des Geschäftswertes (Kundenstam, know-how usw.).

II.
Betriebsüberlassungsvertrag

§ 6

Die Verpächterin überträgt für die Dauer des Pachtvertrages ihren gesamten Betrieb wie er steht und liegt, mit allen dazugehörigen Verträgen, Konzessionen etc. mit Wirkung zum 01.07.2001 auf die F GmbH.

…“.

Aus der Regelung in § 1 Nr. 2 ergibt sich keine das Verfügungspatent betreffende Lizenzerteilung zugunsten der Verfügungsklägerin. Es ist bereits unklar, ob die Vertragsparteien unter den Begriff „know-how“ überhaupt gewerbliche Schutzrechte fassen wollten. Üblicherweise versteht man unter „know-how“, welches durchaus Gegenstand einer Lizenzeinräumung sein kann, nämlich ungeschütztes, geheimes technisches Wissen (vgl. Kühnen/Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, § 15 Rn 12). Selbst wenn der Wille der Vertragsparteien gleichwohl dahingehend zu verstehen sein sollte, dass mit der Bezugnahme auf „know-how“ auch die Überlassung gewerblicher Schutzrechte intendiert war, bleibt jedenfalls unklar, ob gerade auch das Verfügungspatent vertragsgegenständlich ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Gesamtschau mit dem § 6 des Vertrages, wonach der gesamte Betrieb übertragen wird; denn auch dem ist nicht zu entnehmen, dass die Verpächterin der Verfügungsklägerin eine Lizenz an sämtlichen ihr zustehenden gewerblichen Schutzrechten einräumen möchte. Der § 6 des Vertrages erwähnt eine Überlassung von „know-how“ nicht.

2)
Die daraus resultierenden Bedenken gegen ihre Aktivlegitimation vermochte die Verfügungsklägerin auch nicht mittels Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Prokuristen, Herrn I, auszuräumen. Zwar bestätigt dieser, „dass mit dem Pacht- und Überlassungsvertrag auch die Berechtigung aus allen Schutzrechten einschließlich der Geltendmachung derselben auf die F GmbH übergegangen sind“. Indes handelt es sich bei dieser Bekundung nicht um eine Wiedergabe von Tatsachen, sondern eine Vertragsauslegung, welche die Kammer selbst anhand der ihr vorgelegten Vertragsablichtung vorzunehmen hat und die – als reine Rechtsfrage – nicht der Glaubhaftmachung unterliegt. Ferner sieht der § 12 des Vertrages vor, dass der Vertragsinhalt ausschließlich in der Vertragsurkunde und den – der Kammer nicht vorliegenden – Anlagen niedergelegt ist. Im übrigen ist nichts dazu vorgetragen, dass Herr I an den Vertragsverhandlungen beteiligt war, insbesondere zählt er nicht zu den Unterzeichnern der Vertragsurkunde.

3)
Wie der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 14.12.2009 mit dem Hinweis auf den aus der Anlage AST 28 ersichtlichen Umschreibungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zeigt, ist ihr die mangelnde Eignung des Pacht- und Überlassungsvertrages zur Begründung ihrer Aktivlegitimation auch durchaus bewusst.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Dem Antrag der Verfügungsklägerin vom 14.12.2009 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Zum einen widerspräche eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO bereits dem Eilcharakter eines Verfügungsverfahrens. Zum anderen besteht auch kein Wiedereröffnungsgrund, insbesondere kein solcher im Sinne von § 156 Nr. 1 ZPO. Soweit die Verfügungsklägerin meint, die Aktivlegitimation sei „von Amts wegen zu ermitteln“, verkennt sie ersichtlich den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz. Die Kammer hat auch ihre Hinweispflichten keineswegs verletzt; dies gilt schon in Anbetracht dessen, dass die Verfügungsbeklagten die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung in Abrede stellten. Die Verfügungsklägerin hatte daraufhin ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Aktivlegitimation in geeigneter Weise im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen – wie nicht zuletzt daran erkennbar ist, dass ihre Prozessbevollmächtigten sich den Pacht- und Überlassungsvertrag während der mündlichen Verhandlung
per Telefax zukommen lassen konnten.