Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 282
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Februar 2004 Az. 4b O 97/03
Rechtsmittelinstanz: 2 U 32/04
I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)
Mobiltelefone, die Permanentmagnete als Bestandteil ihrer Lautsprecher und/oder Vibrationsmotoren enthalten haben,
in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 5. Juli 2003 angeboten, in Verkehr gebracht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
sofern der Permanentmagnet gesintert und anisotrop war, im wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 – 28 Atom-% B bestanden hat und der Rest Fe war, der Magnet wenigstens 50 Volumen-% einer Phase umfasst hat, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R bestanden hat, welche bei Raumtemperatur und darüber stabil ist und eine tetragonale Struktur aufgewiesen hat, wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angström) und deren a0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angström) war, wobei R für wenigstens ein Seltenerdeelement einschließlich Yttrium steht, und der Magnet weiterhin nicht magnetische Phasen und eine mittlere Kristallkorngröße von 1 bis 80 µm aufgewiesen hat,
und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Anschriften der Abnehmer,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d. des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,
wobei
– die Angaben zu a. und b. unter Aufschlüsselung der Magnetgrößen und Magnetstärken sowie des Magnettyps (d.h. Lautsprecher- oder Vibrationsmagnet) zu machen sind,
– die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu 1) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 24. Juli 1997 begangen worden sind, und die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu 2) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind,
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, bis zum 5. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) auf Handlungen in der Zeit seit dem 24. Juli 1997 beschränkt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) sich auf Handlungen bezieht, die in der Zeit seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 200.000,– EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
VI. Der Streitwert wird auf 500.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am 5. Juli 2003 nach Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erloschenen europäischen Patents 0 101 552, zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland gehörte. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents, welches neuartige magnetische Werkstoffe und daraus hergestellte Permanentmagnete betrifft, wurde am 22. Juni 1989 veröffentlicht. In einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurde das Klagepatent beschränkt aufrecht erhalten. Nachfolgend sind die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden, den erfindungsgemäßen Patentmagneten betreffenden Patentansprüche 11 und 19 wiedergegeben:
Die Beklagten gehören zum UK###-Konzern; die Beklagte zu 1) wurde am 24. Juli 1997, die Beklagte zu 2) am 4. Juni 1992 gegründet. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes als Telekommunikationsunternehmen hat die Beklagte zu 2) Mobiltelefone unterschiedlicher Herkunft und Ausstattung vertrieben, wobei sie die Handys von den jeweiligen Herstellern (z.B. Siemens, Nokia, Motorola) originalverpackt bezogen hat.
Auf der Grundlage durchgeführter Untersuchungen (Anlagen K 13 bis K 15) behauptet die Klägerin, dass in einer Vielzahl von Mobiltelefonen, welche die Beklagte zu 2) vertrieben habe, patentverletzende Permanentmagnete eingebaut gewesen seien, und zwar vornehmlich als Lautsprechermagnet und/oder als Vibrationsmotormagnet. Im einzelnen handele es sich um folgende Gegenstände:
§ Anlage K 13: Nokia 6210 (Lautsprechermagnet), Nokia 3330 DI (Lautsprechermagnet); Siemens C 45 (Lautsprechermagnet), Ericsson T 68 (Lautsprechermagnet); Siemens N 35 i (Lautsprechermagnet und Vibrationsmotormagnet); Motorola T 91 (Lautsprechermagnet);
§ Anlage K 14: Nokia 8210 (Lautsprechermagnet); Alcatel 302 (Lautsprecher- und Klingeltongebermagnet); Sagem MC 959 (Lautsprecher- und Vibrationsmotormagnet); Ericsson T 28s (Lautsprechermagnet); Philips Xenium 9@9 (Lautsprechermagnet);
§ Anlage K 15: Samsung SGH-Q 100 (Lautsprecher- und Vibrationsmotormagnet).
Die Beklagte zu 1) unterstütze den patentverletzenden Vertrieb der Beklagten zu 2), wie sich bereits aus der Tatsache ergebe, dass zwischen beiden Firmen ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zu Gunsten der Beklagten zu 1) bestehe. Im übrigen weise die Beklagte zu 1) in eigenen Verlautbarungen selbst darauf hin, dass sie die Mobilfunkaktivitäten des Konzerns bündele. Auf ihrer Internetseite befinde sich überdies ein Link, welcher den Interessenten unmittelbar zu der Homepage der Beklagten zu 2) und dem dort präsentierten Angebot weiterleite.
Mit ihrer bei Gericht am 13. März 2003 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Nachdem das Klagepatent während des Rechtsstreits erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des Unterlassungsanspruchs übereinstimmend – und mit wechselseitigen Kostenanträgen – für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Zu dem weiterhin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz trägt die Klägerin vor: Die Erfindung des Klagepatents habe die Magnettechnologie revolutioniert. Die patentgemäßen Permanentmagnete zeichneten sich durch eine außerordentliche Leistungsfähigkeit aus, welche es erlaube, ihre Größe gegenüber bekannten Magneten anderer Zusammensetzung deutlich zu reduzieren. Mit Blick auf Mobiltelefone habe das Klagepatent deshalb einen nicht unerheblichen Beitrag zu deren Miniaturisierung geleistet. Dies rechtfertige es, einen etwaigen mit dem Verkauf der Handys erzielten Gewinn der Beklagten jedenfalls zu einem Teil dem Klagepatent zuzuordnen. Die Rechnungslegungsangaben der Beklagten müssten sich demzufolge auch zum Umsatz, zu den Gestehungskosten und zum Gewinn aus dem Vertrieb patentverletzender Mobiltelefone verhalten. Aus Gründen der Rechnungslegungsprüfung sei es außerdem geboten, den Beklagten Angaben zu den Magnettypen (Lautsprecher- oder Vibrationsmotormagnet, Ring- oder Zylindermagnet), zur Magnetisierungsrichtung und zu den Chargen-, d.h. Seriennummern der vertriebenen Handys abzuverlangen. Nachdem die Klägerin Rechnungslegung und Schadensersatz ursprünglich für Benutzungshandlungen seit der Veröffentlichung des Klagepatents (9.09.1989) begehrt hat, hat sie ihre diesbezüglichen Anträge mit Rücksicht auf die erst im Verlaufe des Rechtsstreits erörterten (zeitlich späteren) Gründungsdaten der Beklagten entsprechend beschränkt.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt, jedoch ohne den Wirtschaftsprüfervorbehalt und mit der Maßgabe, dass die Angaben zur Rechnungslegung gemäß Ziffer I.a. und I.b. des Urteilstenors auch nach der Magnetgestalt (Ring, Zylinder), der Magnetisierungsart und den Chargennummern aufzuschlüsseln sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 ZPO zu gewähren.
Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf und führen hierzu aus: Da die streitbefangenen Mobiltelefone originalverpackt von diversen Handy-Herstellern bezogen würden, fehle ihnen eigenes technisches Wissen dazu, wie die verwendeten Magnete ausgestaltet gewesen seien und ob sie den Merkmalen des Klagepatents entsprochen hätten. Im besonderen gelte dies für die Beklagte zu 1), die als reine Holdinggesellschaft nicht am operativen Geschäft beteiligt und schon aus diesem Grunde auch nicht passiv legitimiert sei. Aber auch die Beklagte zu 2), die in Bezug auf die vertriebenen Mobiltelefone lediglich die Stellung einer Fachhändlerin habe, verfüge nicht über diejenigen technischen Informationen, die nötig seien, um sachlich zu dem Vorwurf der Patentverletzung Stellung zu beziehen. Ihre Bemühungen, sich dieses Wissen von dritter Seite zu beschaffen, seien ergebnislos geblieben. Schriftliche Anfragen bei sämtlichen im fraglichen Zeitraum in Betracht kommenden Zulieferern hätten, was die Beschaffenheit der Magnete angehe, keinerlei Aufschluss geliefert. Derzeit seien sie – die Beklagten – damit beschäftigt, entsprechende Erkundigungen bei den Lautsprecherherstellern einzuziehen sowie ein geeignetes Labor zu finden, welches in der Lage sei, Magnete auf ihre Übereinstimmung mit den Anspruchsmerkmalen des Klagepatents zu untersuchen. Bei der gegebenen Sachlage – nämlich angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Magneten um gänzlich untergeordnete Teile des Lautsprechers bzw. Vibrationsmotors als lediglich einem Teil des Handys handele, sie (die Beklagte zu 2) lediglich Händlerin ohne eigenes technisches Wissen sei und eine Vielzahl von Handys in Rede stehe, wobei nicht einmal davon ausgegangen werden könne, dass ein- und dasselbe Telefon-Modell stets mit derselben Art von Magnet ausgerüstet worden sei (was den Untersuchungsaufwand ins praktisch Unermessliche steigere) – sei es zulässig, die von der Klägerin behauptete Patentverletzung mit Nichtwissen zu bestreiten. Überdies belegten die eigenen Messergebnisse der Klägerin, dass ein Eingriff in das Klagepatent nicht vorliege. So sei ein R- und B-Anteil von lediglich 22 Atom-% festgestellt worden, was der technischen Lehre des Klagepatents (welches einen Wert von mehr als 50 Atom-% verlange) widerspreche. In den Magneten seien ferner neben R, B und Fe weitere Stoffe (wie Aluminium, Kobald, Kupfer, Silizium, Nickel etc.) ermittelt worden, was gleichfalls unvereinbar mit dem Klagepatent sei. Schließlich sei die a0-Achse mit 0,88 nm vermessen worden, d.h. einem Wert, der außerhalb der Maßangabe des Klagepatents liege.
Der Vorwurf eines auch nur fahrlässigen Verschuldens sei ihnen (den Beklagten) nicht zu machen. Die Erfindung des Klagepatents habe keinen irgendwie nennenswerten Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet. In der technischen Diskussion auf dem Gebiet der Handys habe das Klagepatent dementsprechend zu keiner Zeit eine Rolle gespielt. Für sie (die Beklagten) habe deswegen nicht der geringste Anlass für die Annahme bestanden, die in den Lautsprechereinheiten ihrer Mobiltelefone enthaltenen Magnete könnten patentverletzend sein. Dies gelte um so mehr angesichts der Tatsache, dass es sich bei den allermeisten ihrer Lieferanten um namhafte Handy-Hersteller gehandelt habe. Mangels eines Verschuldens scheide jeder Schadensersatzanspruch der Klägerin und mithin auch jeder Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Gestehungskosten und des Gewinns aus. Der letztere komme auch deshalb nicht in Betracht, weil kein irgendwie denkbarer Teil des mit dem Vertrieb der Mobiltelefone erzielten Gewinns dem Klagepatent zugerechnet werden könne. Soweit von ihnen überhaupt Angaben (z.B. zu den Lieferdaten) zu machen seien, müsse sich die Auskunftspflicht auf diejenigen Mobiltelefonmodelle beschränken, für welche die Klägerin vorliegend eine Patentverletzung behauptet habe. Ihnen (den Beklagten) sei es schlicht unzumutbar, jedes Handy, welches in der Vergangenheit vertrieben worden und möglicherweise mit einem patentverletzenden Magneten ausgestattet gewesen sei, zum Zwecke der Rechnungslegung – aufwändig – daraufhin untersuchen zu lassen, ob die Merkmale der Erfindung verwirklicht sind oder nicht.
Der Klägerin sei seit langem bekannt, dass Mobiltelefon-Hersteller patentgemäße Magnete einsetzen. Ansprüche der Klägerin wegen Patentverletzung seien deswegen verjährt, zumindest aber verwirkt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat – abgesehen von geringfügigen Abstrichen beim Rechnungslegungsanspruch – Erfolg.
I.
Das Klagepatent betrifft eine neuartige, hochleistungsfähige Legierung für Magneten sowie daraus hergestellte Permanentmagnete.
In seinem nebengeordneten Anspruch 11 stellt das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale unter Schutz:
1. Der Permanentmagnet
a) ist gesintert,
b) anisotrop und
c) weist eine mittlere Kristallkorngröße von 1 bis 80 µm auf.
2. Der Magnet besteht im wesentlichen aus
a) 8 bis 30 Atom-% R, wobei R für wenigstens 1 Seltenerdelement einschließlich Yttrium steht, und
b) 1 bis 28 Atom-% Bor (B) besteht,
c) wobei der Rest Eisen (Fe) ist.
3. Der Magnet umfasst
a) wenigstens 50 Volumen-% einer Phase, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R besteht, sowie
b) nicht – magnetische Phasen.
4. Die Verbindung des Typs Fe-B-R
a) ist bei Raumtemperatur und darüber stabil und
b) weist eine tetragonale Struktur auf.
5. Die tetragonale Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass
a) die c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angström) und
b) die a0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angström) beträgt.
II.
Die Klägerin hat als Anlagen K 13 bis K 15 detaillierte Untersuchungsberichte zu insgesamt 12 Handys zum Nachweis dafür vorgelegt, dass die Beklagten Mobiltelefone angeboten und vertrieben haben, die mit patentverletzenden Magneten (namentlich in den Lautsprechern und den Vibrationsmotoren) ausgestattet waren. Die hierauf gestützte, substantiierte Behauptung der Klägerin, die fraglichen Handys verwirklichten sämtliche Merkmale von Patentanspruch 11 des Klagepatents dem Wortsinn nach, haben die Beklagten nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten. Das Vorbringen der Klägerin ist deshalb als unstreitig zu behandeln:
1. Unberechtigt ist zunächst der Einwand der Beklagten, nach den von der Klägerin selbst ermittelten Zusammensetzungen der streitbefangenen Magnete fielen diese nicht unter den – richtig verstandenen – Patentanspruch 11.
a) Die Beklagten argumentieren, Merkmal (2) des Klagepatents verlange, dass der Magnet „im wesentlichen“ aus R (= Seltenerdelement) und B (Bor) bestehe, was bedeute, dass R + B mehr als 50 Atom-% ausmachen müssten. Bei den angegriffenen Ausführungsformen betrage der R + B-Anteil indessen lediglich 22 Atom-%.
Dem ist zu widersprechen. Merkmal (2) verhält sich ausdrücklich dazu, welche Mengen an R + B vorzuliegen haben, nämlich dahingehend, dass wenigstens 8 Atom-% R und wenigstens 2 Atom-% B vorhanden sein sollen. Bereits der eindeutige Wortlaut der Teilmerkmale (2a) und (2b) lässt keinen Zweifel daran, dass ein Permanentmagnet, dessen R + B-Anteil zusammen lediglich 10 Atom-% ausmacht, erfindungsgemäß ist. Abgesehen davon ist nach der Anspruchsformulierung ebenso eindeutig, dass sich die im Merkmal (2) gebrauchte Wendung „im wesentlichen“ nicht nur auf die R- und B-Komponente, sondern auf die Gesamtzusammensetzung des Magneten bezieht. Sie besagt, dass der Magnet als solcher im wesentlichen aus 3 Substanzen zu bestehen hat, nämlich aus Seltenerde (8 – 30 Atom-%), aus Bor (2-28 Atom-%) und aus Eisen (Fe).
b) Damit erledigt sich sogleich der weitere Einwand der Beklagten, die nach den Feststellungen der Klägerin in den streitbefangenen Magneten enthaltenen weiteren Stoffe (z.B. Aluminium, Kobald, Kupfer, Silizium, Nickel) seien nach der Lehre des Klagepatents nicht vorgesehen und widersprächen dem Erfindungsgedanken. Dass diese Behauptung der Beklagten unrichtig ist, folgt zwingend aus der Tatsache, dass R, B und Fe nach Merkmal (2) nur die „wesentlichen“ – und mithin nicht die ausschließlichen – Bestandteile des erfindungsgemäßen Magneten bilden. Zu Recht verweist die Klägerin außerdem auf Unteranspruch 19, der als besonders bevorzugte Ausführungsvariante der Erfindung einen Permanentmagneten unter Schutz stellt, der neben R, B und Fe ein oder mehrere zusätzliche Elemente M in den dort vorgesehenen Mengen enthält, wobei M beispielsweise für Aluminium oder Nickel steht.
c) Soweit die Klägerin in Bezug auf die angegriffenen Magnete eine a0-Achse von 0,88 nm festgestellt hat, führt auch dies – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht aus dem Anspruchswortlaut hinaus. Die im Merkmal (5) vorgesehenen Beträge für die c0-Achse und die a0-Achse beschreiben die tetragonale Struktur der Eisen-Bor-Seltenerde (Fe-B-R)-Verbindung. Dass es in diesem Zusammenhang nicht exakt auf die Einhaltung der im Patentanspruch genannten Werte ankommt, belegt schon der Anspruchswortlaut, wonach den beanspruchten Zahlenangaben von 1,2 nm und 0,8 nm jeweils die relativierende Angabe „etwa“ beigefügt ist. Im übrigen haben die besagten Achsen-Werte – wie sich zweifelsfrei aus dem Merkmal (5) selbst ergibt – die Funktion, die tetragonale Struktur der Erfindung von anderen geometrischen Strukturen abzugrenzen und zu unterscheiden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass auch bei einem Wert von 0,88 nm für die a0-Achse in gleicher Weise eine tetragonale Struktur erhalten wird, wie dies der Fall wäre, wenn die a0-Achse exakt 0,8 nm betragen würde. Vor diesem technischen Hintergrund hat der Durchschnittsfachmann keinerlei Anlass zu der Erwägung, eine a0-Achse von 0,88 nm sei nicht mehr erfindungsgemäß.
2. Soweit die Beklagten die von der Klägerin substantiiert behauptete Verwirklichung der Erfindungsmerkmale durch die in ihren Mobiltelefonen enthaltenen Magnete mit Nichtwissen bestreiten, ist dies unbeachtlich.
Auch wenn die Beklagten ihre Mobiltelefone nicht selbst herstellen, sondern von dritter Seite (originalverpackt) zukaufen, ist für die prozessrechtliche Beurteilung allein maßgeblich, dass die Beklagten die Handys – und damit auch die darin enthaltenen Magnete – gewerbsmäßig veräußern. Ein Gewerbetreibender jedoch, der mutmaßlich patentverletzende Ware vertreibt, kann sich zu dem patentverletzenden Zustand seiner Ware nicht mit Nichtwissen erklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 259; NJW 1995, 130) stehen Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich den „eigenen“ Handlungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich, zu denen das Gesetz eine Erklärung mit Nichtwissen ausschließt. Anderenfalls könnte sich ein Gewerbetreibender durch eine geschickte arbeitsteilige Organisation seines Geschäftsbetriebes weitgehend den prozessualen Vortragspflichten entziehen.
Bei gebotenem Bemühen wären die Beklagten auch in der Lage gewesen, sich zu der behaupteten Patentverletzung durch die (als Teil ihrer Mobiltelefone) von ihnen vertriebenen Permanentmagnete zu äußern. Zu Gunsten der Beklagten kann insoweit als wahr unterstellt werden, dass ihre Prozessbevollmächtigten im Mai und Juni 2003 sämtliche als Lieferanten der streitbefangenen Mobiltelefone in Betracht kommenden Hersteller schriftlich um Aufklärung dazu ersucht haben, ob die in den betreffenden Mobiltelefonen enthaltenen Magnete von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen oder nicht. Des weiteren kann angenommen werden, dass sämtliche Stellungnahmen ergebnislos verlaufen und die letzten Antworten noch im Dezember 2003 bei den Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten eingegangen sind. Als ausreichend können die Aktivitäten der Beklagten in mehrfacher Hinsicht nicht anerkannt werden: Angesicht der Tatsache, dass die Beklagten – wie sie sich im vorliegenden Rechtsstreit einlassen – selbst nicht über die notwendigen technischen Kenntnisse verfügen, um sachlich zu dem von der Klägerin erhobenen Patentverletzungsvorwurf Stellung zu beziehen, hätte nicht erst im Mai oder Juni 2003, sondern alsbald nach der Ende März 2003 erfolgten Klagezustellung Veranlassung bestanden, Erkundigungen bei den Vorlieferanten einzuholen. Ein zeitiges Tätigwerden war um so mehr angezeigt, als die Mobiltelefon-Hersteller nach dem Vorbringen der Beklagten die Lautsprechereinheiten ihrerseits von dritter Seite beziehen, so dass die Möglichkeit in Rechnung zu stellen war, dass die von den Beklagten angesprochenen Handy-Hersteller zunächst selbst Rücksprache bei ihren Vorlieferanten halten müssen. Wenn – wie die Beklagten vortragen – die letzten unergiebigen Stellungnahmen der Mobiltelefon-Hersteller im Dezember 2003 eingegangen sind, bedeutet dies, dass die Mehrzahl der Antworten offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei den Beklagten vorlag. Wann dies genau gewesen ist, teilen die Beklagten nicht mit. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beklagten jedenfalls deutlich vor Dezember 2003 im Besitz eines Großteils der Stellungnahmen gewesen sind, so dass geraume Zeit vor Dezember 2003 klar war, dass die vorgenommenen Anfragen – mindestens zu einem überwiegenden Teil – erfolglos geblieben sind. Hätten die Beklagten – wie es geboten gewesen wäre – ihre Erkundigungen bereits im April 2003 gestartet, hätten die betreffenden Erkenntnisse noch zeitiger vorgelegen. Es mag dahinstehen, ob das mangelhafte Ergebnis der durchgeführten Befragung die Beklagten überhaupt entlasten kann. Immerhin ist – was in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnte – nicht zu erkennen, dass die an die Mobiltelefon-Hersteller gerichteten Anfragen mit irgendwelchen Sanktionsandrohungen verbunden waren, welche die Adressaten nachhaltig dazu hätten anhalten können, zu dem von den Beklagten aufgeworfenen technischen Sachverhalt fundiert Stellung zu nehmen. Da die Lieferung patentverletzender Ware einen Fall der Sachmängelgewährleistung darstellt, hätte sich beispielsweise angeboten, die Frage mit dem Hinweis darauf zu verbinden, dass die Beklagten sich vorbehalten, den betreffenden Mobiltelefonlieferanten im Wege der Streitverkündung in den Patentverletzungsprozess einzubeziehen und entsprechende Regressansprüche durchzusetzen. Selbst wenn von diesem Gesichtspunkt abgesehen wird, konnten die Beklagten bereits deutlich vor Dezember 2003 nicht im Zweifel darüber sein – und hätten bei der gehörigen frühzeitigen Anfrage an die Mobiltelefon-Hersteller noch eher im gewissen darüber sein müssen -, dass ihre Erkundigungen sie nicht in die Lage versetzen würden, der im vorliegenden Rechtsstreit bestehenden Erklärungspflicht zum Vorwurf der Patentverletzung zu genügen. In dieser Situation hätten die Beklagten sich nicht darauf verlassen dürfen, entsprechende Anfragen an die – zunächst noch zu ermittelnden – Lautsprecherhersteller zu richten. Abgesehen davon, dass mit diesen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden und deshalb – nach dem unzureichenden Ergebnis der bei den Handy-Herstellern durchgeführten Ermittlungen – kaum größere Aussicht bestand, zuverlässigen Aufschluss über den technischen Sachverhalt zu gewinnen, hätte es den Beklagten bei Beachtung ihrer prozessualen Erklärungspflicht oblegen, sich – zumindest auch – die notwendigen technischen Kenntnisse durch Einschaltung eines geeigneten Fremdlabors zu verschaffen. Die Tatsache, dass die Beklagten derzeit damit befasst sind, mit einem von ihnen ins Auge gefassten Institut Preisverhandlungen zu führen, belegt, dass die Beklagten offensichtlich im Besitz geeigneten Untersuchungsmaterials sind. Hätten die Beklagten zu gegebener Zeit diejenigen Analysen in Auftrag gegeben, welche die Klägerin zum Nachweis des Patentverletzungsvorwurfs durchgeführt hat, so wäre es den Beklagten möglich gewesen, wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) zu der Behauptung der Klägerin Stellung zu nehmen, die streitbefangenen Permanentmagnete machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dass die notwendigen Untersuchungen und Analysen besonderen (insbesondere zeitlichen) Aufwand erfordert hätten, ist von den Beklagten nicht – jedenfalls nicht substantiiert und nachvollziehbar – dargetan worden. Im übrigen hätte für die Beklagten jederzeit die Möglichkeit bestanden, zumindest die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungs- und Messberichte sachverständig überprüfen zu lassen, um ggf. auf dieser Grundlage Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die behauptete Verwirklichung einzelner oder mehrerer Anspruchsmerkmal bestritten werden kann.
Solange die Beklagten sich zum Verletzungsvorwurf lediglich mit Nichtwissen erklären und die Benutzung wenigstens eines Merkmals von Patentanspruch 11 nicht explizit in Abrede gestellt haben, ist die Behauptung, die von der Klägerin präsentierten Untersuchungsbefunde seien unschlüssig, belanglos. Erst wenn mindestens ein Anspruchsmerkmal von den Beklagten – unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO – streitig gestellt ist, erhebt sich die Frage, ob die Analysen der Klägerin geeignet sind, die behauptete Merkmalsverwirklichung nachzuweisen.
III.
Dass die – somit als unstreitig zu behandelnde – Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten rechtmäßig erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen. Soweit die Beklagten den Erschöpfungseinwand erheben, wäre es nach allgemeinen Darlegungs- und Beweisgrundsätzen ihre Sache gewesen darzutun, dass sämtliche in den streitbefangenen Mobiltelefonen enthaltenen patentverletzenden Magnete von der Klägerin oder von deren Lizenznehmern stammen. Entsprechendes haben die Beklagten indessen weder behauptet noch nachgewiesen. Soweit im Einzelfall Magnete Verwendung gefunden haben sollten, die mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gelangt sind, wären etwaige Rechte aus dem Klagepatent erschöpft, so dass der Klägerin in Ansehung solcher Magnete (und mit ihnen ausgestatteter Mobiltelefone) keine Ansprüche zustehen würden. Einer ausdrücklichen Klarstellung im Urteilstenor bedarf dies jedoch – wie die Klägerin mit Recht bemerkt – nicht.
IV.
Die Beklagten trifft an den widerrechtlichen Benutzungshandlungen ein zumindest fahrlässiges Verschulden.
Bekanntermaßen legt der Abnehmer von Mobiltelefonen nicht nur auf den Umfang der ihm durch das betreffende Handy zur Verfügung gestellten technischen Funktionen Wert. Ähnlich wichtig ist die Größe und das Gewicht des Mobiltelefons, welche möglichst gering sein sollen, damit der Benutzer das Handy bequem jederzeit bei sich führen kann. Bei der Herstellung und dem Vertrieb von Mobiltelefonen war (und ist) die Miniaturisierung deswegen ein bedeutsames Anliegen. Die Erfindung des Klagepatents hat hierzu ihren Beitrag geleistet. Wie die Beklagten selbst vortragen, werden allenfalls die Lautsprecher preiswerter Handys mit Piezogebern ausgestattet, während die bei hochpreisigen Mobiltelefonen bestehenden Qualitätserwartungen es erforderlich machen, die Lautsprecher mit Magneten auszurüsten. Der Permanentmagnet der Erfindung zeichnet sich im Vergleich zu herkömmlichen (bekannten) Magneten durch eine außerordentliche Wirksamkeit aus, die es erlaubt, die Abmessungen des Magneten extrem gering zu halten und dennoch eine hohe Leistungsfähigkeit zu erzielen. Dies wird durch die von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2004 überreichten druckschriftlichen Nachweise („Magnets are everywhere“ und „Rare-earth Iron Permanent Magnets“) belegt, ohne dass die Beklagten dem Stichhaltiges entgegen gesetzt haben. Soweit von ihnen verschiedene Mobiltelefone überreicht worden sind, deren Lautsprecher mit jeweils ungefähr gleich großen Magneten ausgestattet waren, hat die Klägerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es sich in allen Fällen um Magnete des erfindungsgemäßen Typs handelt. Die Muster der Beklagten stehen deshalb nicht der Annahme entgegen, dass es erst dank der Erfindung des Klagepatents möglich war, die Mobiltelefonlautsprecher zu miniaturisieren, d.h. kleiner auszubilden als dies bei Verwendung eines Magneten nach dem Stand der Technik möglich gewesen wäre. Der Miniaturisierungseffekt ergibt sich dabei nicht nur aus dem Größenunterschied zwischen einem herkömmlichen und einem patentgemäßen Magneten als solchem; er folgt darüber hinausgehend auch und besonders daraus, dass wegen der außerordentlichen Wirksamkeit des erfindungsgemäßen Magneten die Lautsprechermembran kleiner dimensioniert werden kann, ohne dass der Lautsprecher als Ganzes an Leistungsfähigkeit einbüßt. In Bezug auf Neodym-Eisen-Boron-Magnete, wie sie der Erfindung des Klagepatents entsprechen, heißt es in diesem Sinne in der Internetveröffentlichung der Firma C3 mit dem Titel „Das Herz eines Lautsprechers kräftiger schlagen lassen“:
Wenn demnach die Verwendung patentgemäßer Hochleistungsmagnete mit dafür verantwortlich ist, dass einerseits qualitativ hochwertige, andererseits jedoch klein dimensionierte Lautsprecher erhalten werden, die dazu beitragen, leistungsstarke Mobiltelefone zu miniaturisieren, kann den Beklagten als weltweit tätigen Fachunternehmen im Bereich der Telekommunikation angesichts des Stellenwertes der angestrebten Verkleinerung von Handys nicht verborgen geblieben seien, dass hierfür auch die neuartigen, leistungsfähigen, miniaturisierten Lautsprecher verantwortlich waren. Dann aber lag es unmittelbar nahe, dass diesbezüglich fremde Schutzrechte existieren können. Hätten die Beklagten deshalb Nachforschungen angestellt, wäre ihnen zur Kenntnis gelangt, dass die Miniaturisierung der Mobiltelefonlautsprecher als dem größten mechanischen Bauteil eines Handys maßgeblich auf der Verwendung hochleistungsfähiger Permanentmagnete beruht, und dass diese für die Klägerin patentiert sind.
V.
1. Der Rechtsfolge nach sind die Beklagten der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin daran anzuerkennen, die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Die Schadenersatzpflicht hat dabei an diejenigen Handlungen anzuknüpfen, mit denen die Beklagten das Patent der Klägerin verletzt haben, d.h. an den Vertrieb von mit patentverletzenden Permanentmagneten ausgestatteten Mobiltelefonen. Der Feststellungsausspruch ist demzufolge dahin zu fassen, dass die Beklagten der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch Angebot und Vertrieb schutzrechtsverletzender Handys entstanden ist oder noch entstehen wird. Hiermit ist nicht entschieden, wie der der Klägerin entstandene Schaden konkret zu berechnen ist. Insbesondere die Frage, ob die Klägerin den beim Verkauf patentverletzender Mobiltelefone erzielten Verletzergewinn – ganz oder teilweise – liquidieren kann, steht vorliegend nicht zur Entscheidung, sondern wird erforderlichenfalls im Rahmen eines späteren Höheverfahrens zu klären sein. Derzeit genügt für den Feststellungsausspruch bereits, dass ein Schaden der Klägerin zumindest in Gestalt einer Lizenzgebühr für jedes mit einem patentverletzenden Magneten versehene Handy wahrscheinlich ist.
2. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr entstandenen Schaden der Höhe nach zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB).
a) Die Auskunftspflicht besteht dabei nicht nur hinsichtlich derjenigen Mobiltelefontypen, die von der Klägerin untersucht und als patentverletzend identifiziert worden sind. Mit ihren Analysen hat die Klägerin eine (d.h. sogar mehrere) Verletzungshandlung(en) der Beklagten nachgewiesen. Im Rahmen der Rechnungslegung ist es nunmehr Sache der Beklagten, der Klägerin umfassend darüber Auskunft zu erteilen, welche weiteren Patentverletzungen bis zum Ablauf des Klagepatents von ihnen vorgenommen worden sind. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Mobiltelefontypen, sofern in ihnen patentverletzende Permanentmagnete verwendet worden sind. Soweit den Beklagten eigene Kenntnisse hierüber fehlen sollten, werden sie bei ihren Lieferanten Rückfrage zu halten haben. Dass diese Erkundigungen, insbesondere, nachdem die Beklagten verurteilt worden sind, von vornherein aussichtslos wären, ist nicht zu erkennen. Wenn die Beklagten trotz gehöriger eigener Anstrengungen nicht in der Lage sein sollten, einzelne Angaben zu machen, kann dem gegebenenfalls in einem Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden.
b) Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Einzelangaben zu ihren Angebots- und Vertriebshandlungen die Beklagten der Klägerin schulden, muss sein, dass der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zum festgestellten Schadenersatzanspruch seine Grundlage in den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) findet. Er beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin zur Berechnung des ihr zuerkannten Schadenersatzanspruchs auf die Angaben der Beklagten angewiesen ist, weil die Klägerin selbst unverschuldet keine näheren Kenntnisse über die für die Schadensberechnung notwendigen Daten besitzt, während die Beklagten die betreffenden Angaben in zumutbarer Weise machen können. Der übliche Umfang der dem Patentverletzer abverlangten Rechnungslegungsangaben (welcher auch vorliegend Ausgangspunkt für die von der Klägerin vorgenommene Antragsfassung ist) erklärt sich aus der Tatsache, dass der Verletzte seinen Schaden grundsätzlich wahlweise nach den Regeln der Lizenzanalogie berechnen, den eigenen entgangenen Gewinn liquidieren oder Herausgabe des vom Patentverletzer erzielten Gewinns verlangen kann. Neben der Schadensberechnung soll es dem Verletzten außerdem ermöglicht werden, die ihm mitgeteilten Daten auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.
Von den üblichen Patentverletzungssachverhalten unterscheidet sich der Streitfall insofern, als die patentverletzenden Magnete von den Beklagten nicht als solche in Verkehr gebracht worden sind, sondern lediglich als ein Bauteil der in den Mobiltelefonen enthaltenen Lautsprechereinheit bzw. des Vibrationsmotors. Dennoch besteht kein Anlass, der Klägerin die Umsatz-, Kosten- und Gewinnzahlen der Beklagten vorzuenthalten.
Zwar sind die betreffenden Angaben noch nicht mit Rücksicht auf die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie erforderlich, weil nicht angenommen werden kann, dass fiktive Lizenzvertragspartner anstelle der Parteien für die Lizenzberechnung auf den Umsatz der Beklagten mit den streitbefangenen Handys als Bezugsgröße abgestellt hätten. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass die Mobiltelefonpreise nicht unerheblich schwanken, je nach dem, welche technischen Funktionen von ihnen bereitgestellt werden. Selbst wenn deshalb die erfindungsgemäßen Magnete einen prinzipiellen Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet haben, wäre es nicht interessengerecht, die Lizenzgebühr für die Magnete an den Mobiltelfonpreisen zu orientieren, weil die Klägerin damit an denjenigen Vorteilen (und Preisaufschlägen) partizipieren würde, die auf völlig anderen technischen Erfindungen (welche dem Handy gegenüber preiswerteren Modellen weitreichendere Funktionen verleihen) beruhen. Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten deshalb keine Umsatz-, sondern eine Stücklizenz vereinbart. Im Hinblick auf eine Schadensberechnung nach den Regeln der Lizenzanalogie schulden die Beklagten deshalb zwar Angaben zum Lieferumfang, jedoch nicht zu ihren Lieferpreisen.
Umsatz-, Kosten- und Gewinnzahlen haben die Beklagten der Klägerin indessen mitzuteilen, weil nach dem derzeitigen Sachstand eine Schadensberechnung nach den Regeln der Herausgabe des Verletzergewinns in Betracht kommen kann und die Klägerin hierfür auf die genannten Angaben der Beklagten angewiesen ist. Oben wurde bereits dargelegt, dass die Erfindung des Klagepatents einen relevanten Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet hat. Dies gilt nicht nur – wie erörtert – im Hinblick auf die Lautsprechereinheit, sondern in ähnlicher Weise für die Vibrationsmotoren, weil die betreffende Baueinheit bei Verwendung herkömmlicher, bei gleicher Leistungsfähigkeit sigfinikant größerer Magnete gleichfalls größer hätte dimensioniert werden müssen. Zwar ist an die Klägerin nur derjenige Verletzergewinn herauszugeben, der auf der Benutzung ihres Schutzrechtes beruht. Ebenso ist offensichtlich, dass der Miniaturisierungseffekt durch weitere, im Zweifel ebenfalls geschützte Erfindungen (z.B. bezüglich der Akkumulatoren) beeinflusst worden ist, und in einem Mobiltelefon eine Vielzahl weiterer Schutzrechte (die sich z.B. mit den einzelnen Handyfunktionen befassen) verwirklicht ist, welche ebenfalls für den Verkauf und die damit verbundene Gewinnerzielung ursächlich sind. Es mag deshalb sein, dass die Klägerin nicht den vollständigen mit den Mobiltelefonen erwirtschafteten Gewinn der Beklagten abschöpfen kann. Angesichts der Bedeutung des Miniaturisierungseffektes einerseits und des von der Erfindung des Klagepatents hierzu geleisteten (nicht völlig untergeordneten) Beitrages andererseits, ist jedoch in ausreichendem Maße plausibel, dass die Klägerin zumindest einen Bruchteil des Verletzergewinns für sich beanspruchen kann. Um diesen zu ermitteln, bedarf es näherer Angaben der Beklagten zum Umsatz, zu den Kosten und zum Gewinn, der mit dem Angebot und Vertrieb patentverletzender Mobiltelefone verbunden gewesen ist.
c) Angaben zur Größe und Stärke der Magnete sowie dazu, ob es sich um Lautsprecher – oder Vibrationsmotorenmagnete gehandelt hat, kann die Klägerin bereits mit Rücksicht darauf verlangen, dass die betreffenden Daten für die Bemessung einer Stücklizenzgebühr bedeutsam sein können. Inwiefern gleiches für die Gestalt der Magneten und die Magnetisierungsrichtung zutrifft, ist nicht zu erkennen. Die Klägerin hat auch sonst nicht dargelegt, dass und weshalb sie diese Angaben benötigt, um ihren Schaden berechnen oder die Auskünfte der Beklagten auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Dasselbe gilt, soweit die Seriennummern der einzelnen Handys begehrt werden.
VI.
Neben der Beklagten zu 2), die die patentverletzenden Mobiltelefone angeboten und vertrieben hat, ist auch die Beklagte zu 1) für die Klageansprüche passivlegitimiert. Zwar macht sie selbst geltend, als reine Holdinggesellschaft am operativen Geschäft nicht beteiligt gewesen zu sein. Bereits aus dem eigenen Jahresbericht der Beklagten zu 1) für 2000 (Anlage K 18) ergibt sich jedoch, dass die Beklagte zu 1) die „wesentlichen Mobilfunkaktivitäten des UK###-Konzerns bündelt“. Ausweislich des als Anlage K 19 vorliegenden Internetauftritts der Beklagten zu 1) hat sich das Unternehmen außerdem als „einer der größten internationalen Betreiber in der Mobilkommunikation positioniert und als erster Anbieter ein transatlantisches Mobilfunknetz auf Basis des GSM-Standards in Betrieb genommen“. Bereits diese eigenen Äußerungen der Beklagten zu 1) widerlegen die Einlassung, an den Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2) unbeteiligt zu sein. Abgesehen davon enthält der Internetauftritt der Beklagten zu 1) (Anlage K 19) eine Rubrik „Produkte und Service“ mit der deutlich sichtbaren und farblich hervorgehobenen Abbildung eines Mobiltelefons, dem der Text „Suchen Sie Informationen zu Produkten und Service in ihrem Land?“ nachgestellt ist. Klickt der Benutzer die Alternative „Deutschland“ an, gelangt er – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – auf die Internetseiten der Beklagten zu 2) und das dortige Mobiltelefonangebot. Zumindest durch die erwähnte Internetpräsentation steht außer Zweifel, dass die Beklagte zu 1) den Vertrieb der Beklagten zu 2) in einer Weise unterstützt, die, wenn nicht als Mittäterschaft, so jedenfalls als Beihilfe zu werten ist.
VII.
Soweit die Beklagten sich auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung berufen, geht beides fehl. Die Beklagten selbst tragen vor, dass sie die patentverletzenden Magnete erst seit wenigen Jahren verwenden. Im übrigen ist von ihnen nicht konkret dargetan worden, dass die Klägerin zu einer Zeit, die in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche zu einer Verjährung (oder Verwirkung) führen könnte, Kenntnis davon gehabt hat, dass die Beklagten Mobiltelefone mit patentverletzenden Magneten vertreiben. Dass andere Anbieter derartiges schon früher getan haben und die Klägerin hiervon wusste, ist rechtlich unerheblich, weil es im Rahmen der Verjährung ebenso wie im Zusammenhang mit der Verwirkung entscheidend darauf ankommt, dass der Verletze Kenntnis von Tat und Täter hat.
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen, weil nicht dargetan ist, dass eine Vollstreckung (die ohnehin nur wegen des Rechnungslegungsanspruchs möglich ist) einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 ZPO).
Dr. L2 Dr. D M