4c O 11/14 – Paneel mit einem Befestigungssystem III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2401

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. März 2015, Az. 4c O 11/14

Leitsätze der Redaktion

1. Während eine allgemeine „Nichtangriffsabrede“ zwischen den Parteien eines entgeltlichen Lizenzvertrages ggf. nicht wirksam ist, wird allgemein angenommen, dass die Regelung eines Kündigungsrechts für den Fall, dass der Lizenznehmer den Rechtsbestand eines der Schutzrechte angreift, auf denen die Lizenzvergabe beruht, kartellrechtlich wirksam ist.

2. Lässt die zur fristlosen Kündigung berechtigte Vertragspartei einen längeren Zeitraum seit Kenntniserlangung vom Vorliegen des Kündigungsgrundes verstreichen, der nicht mehr angemessen im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB ist, darf die andere Partei davon ausgehen, dass die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsgrundes von der Gegenseite als zumutbar angesehen wird.

I. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten vertriebenen Laminatfußböden mit dem Verriegelungssystem A gemäß den Anlagen K 3 bis K 5 unter den Lizenzvertrag der Parteien vom 28. Dezember 2009 als „Product“ bzw. „Licensed Product“ gemäß Ziffer Art. 1.5 dieses Vertrages fallen und demzufolge die Beklagte verpflichtet ist, für Laminatböden mit dem Verlegesystem A eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,09 € für jeden Quadratmeter von den in Rechnung gestellten Laminatböden zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fußbodenpaneele gemäß vorstehend Ziffer I. seit dem 1. Januar 2012 vertrieben hat, und zwar unter Angabe
1. der Menge der hergestellten Fußbodenpaneele,
2. der Menge der in Rechnung gestellten Fußbodenpaneele, und zwar in Quadratmetern,
3. wobei die Angaben jeweils für das Kalendervierteljahr zu machen sind.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 30% und die Beklagte zu 70%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin bezüglich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND:

Die Klägerin gehört zum D-Konzern, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von hochwertigen Holzprodukten und Produkten auf Holzbasis für den Innenausbau, u.a. Laminatböden, befasst. Die Klägerin ist innerhalb des D-Konzerns für die Verwaltung der Patente, insbesondere die Patente der Konzerngesellschaft B GmbH zuständig.
Zu den von dem D-Konzern angebotenen Laminatböden gehört ein Laminatverlegesystem „A“, das sich durch eine besondere einfache und schnelle Verlegeart nach dem sog. „fold-down“-Prinzip auszeichnen soll.
Die B GmbH ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 415 XXX B1 (Anlage K 8, im folgenden: „Klagepatent 1“) betreffend ein Paneel sowie Befestigungssysteme für Paneele. Das Klagepatent 1, das eine Priorität der DE 10138XXX vom 10. August 2001 in Anspruch nimmt, wurde am 4. Juli 2002 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 6. Mai 2004. Die Erteilung des Klagepatents 1 wurde am 11. Januar 2006 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent 1 wurde international unter der Veröffentlichungsnummer WO 2003/016XXX angemeldet.
Der maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:
„Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zusätzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fläche des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind, insbesondere für Fußbodenpaneele, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels während der Montage selbsttätig einrastbar ist.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele. Figur 1 ist eine perspektivische Darstellung eines erfindungsgemäßen Halteprofils, das durch schräges Ansetzen eines neuen Paneels und anschließendes Herabsenken in die Verlegeebene mechanisch zu verriegeln ist. Figur 2 zeigt das schräge Ansetzen der Halteprofile gemäß Figur 1, Figur 3 illustriert die Halteprofile gemäß Figur 1 in verriegeltem Zustand:

Figur 5 zeigt ein loses Sperrelement (36) mit einer federnden Rastlasche (37), die im dargestellten entspannten Zustand weit abgespreizt ist. Figur 6 zeigt das allmähliche Ineinanderfügen der Hakenverbindung (8) gemäß Pfeilrichtung P2. Dabei ist das Sperrelement (36) gemäß Figur 5 in einer Nut (38) in der frei hervorstehenden Fläche (38a) des oberen Hakenelements (6) eingesetzt. Die federnde Rastlasche (37) ist durch die Flügelbewegung selbst zurückgeklappt. Sobald die Hakenverbindung (8) die in Figur 7 dargestellte Verriegelungslage nahezu erreicht, federt die Rastlasche (37) des Sperrelements (36) selbsttätig in eine Rastvertiefung (39) des korrespondierenden Hakenelements (7).

Die B GmbH ist darüber hinaus eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 194 XXX B1 (Anlage K 9, im folgenden: „Klagepatent 2“) betreffend ein Paneel sowie Befestigungssysteme für Paneele. Das Klagepatent 2, das ebenfalls die Priorität der DE 10138XXX vom 10. August 2001 in Anspruch nimmt, wurde am 4. Juli 2002 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 9. Juni 2010. Die Erteilung des Klagepatents 2 wurde am 25. Juni 2014 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent 2 wurde aus der WO 2003/016XXX abgezweigt.

Der maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents 2 lautet:
„Befestigungssystem für
a) viereckige tafelförmige Paneele
b) mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen,
c) von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind,
d) wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten jedes Paneels als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten des Paneels als zweite Halteprofile ausgebildet sind,
e) wobei die ersten Halteprofile so ausgebildet sind, dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel an seinem ersten Halteprofil zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird,
f) wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist,
g) wobei jeder Hakenverbindung ein zusätzliches Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet,
h) mit der Maßgabe, dass jedes der Hakenelemente der gegenüberliegenden Schmalseiten eines Paneels eine Sperrnut aufweist, h‘) die sich in Längsrichtung der Schmalseite erstreckt,
i) wobei die Sperrnuten an solchen Flächen eines Hakenelements vorgesehen sind, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind,
j) wobei die Sperrnuten zweier Paneele im verbundenen Zustand der Hakenelemente aneinander grenzen und eine gemeinsame Sperrausnehmung bilden,
j‘) wobei die Sperrausnehmung derart gebildet ist, dass das Sperrelement durch Einschieben oder Einschlagen in die die Sperrausnehmung bildende(n) Sperrnut(en) einfügbar ist,
j‘‘) dass das Sperrlement im bereits verhakten Zustand zweier Paneele in die Sperrausnehmung so einfügbar ist, dass der Querschnitt des Sperrelements zumindest teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des einen Paneels und teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des anderen Paneels ragt,
k) insbesondere für Fußbodenpaneele,
dadurch gekennzeichnet, dass
l) die mit den Sperrnuten versehenen etwa senkrecht zur Paneelebene ausgerichteten Flächen eines jeden Hakenelements so angeordnet sind, dass sie von der Schmalseite des jeweiligen Paneels weg nach außen weisen.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent 2 entnommen und zeigen erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele mit unterschiedlichen Hakenverbindungen (8), die mit einem zusätzlichen Sperrelement (13) verriegelt sind.
Die Beklagte ist ein Laminatbodenhersteller mit Sitz in Frankreich. Im Jahr 2009 begann sie, neben ihren eigenen Produkten Laminatfußböden mit dem „A“-System mit Zustimmung der Klägerin – auf der Grundlage eines mündlichen „Gentlemen’s Agreement“- herzustellen und zu verkaufen. Zu diesem Zweck hatte ihr die Klägerin vereinbarungsgemäß eine Maschine zur Herstellung von Laminatpaneelen mit dem „A“-System zur Verfügung gestellt und die Beklagte hatte sich im Gegenzug zur Abnahme von MDF-Platten zur Herstellung des Laminats nach dem „A“-System in einer bestimmten Menge zu Wettbewerbskonditionen von der Klägerin verpflichtet. Einige der Rahmenbedingungen dieses „Gentlemen’s Agreement“ hielt der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Dr. B, in einer Email an die Beklagte vom 28. September 2009 (Anlage AR 11) fest. Mit Email vom 1. April 2010 (Anlage AR 23) forderte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Dr. B, die Beklagte auf, einen Lizenzvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2010 abzuschließen. Mit Email vom 9. Juni 2010 (Anlage AR 12) bat die Beklagte Herrn Dr. B um Übersendung eines „Lizenzvertrags-Entwurfs“, den der Geschäftsführer der Klägerin mit Email vom 10. Juni 2010 (Anlagenkonvolut AR 23) zusagte. Mit Schreiben vom 23. August 2010 übersandte ein Herr C an die Beklagte Entwürfe für „A-Verträge“ der Klägerin, mit Email vom 21. Oktober 2010 übersandte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Dr. B, eine „geänderte Fassung“ eines Lizenzvereinbarungsentwurfs (auszugsweise in Anlagenkonvolut AR 23) an die Beklagte mit der Bitte um Unterzeichnung.
Am 7. Januar 2011 unterzeichnete die Klägerin den als Anlage K 1 vorgelegten, in englischer Sprache verfassten Lizenzvertrag mit „Effective Date“ vom 28. Dezember 2009 (im Folgenden „Lizenzvertrag“), mit dem der Beklagten eine Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb näher beschriebener Laminatböden gegen Zahlung einer fixen Pauschalsumme von 75.000,00 € zuzüglich einer Stücklizenz von 0,09 € pro in Rechnung gestelltem Quadratmeter Laminatboden eingeräumt wurde. In Absprache mit der Klägerin datierte die Beklagte den Lizenzvertrag auf den 28. Dezember 2009 zurück.
Der Lizenzvertrag definiert in Ziffer 1.5 den Lizenzgegenstand wie folgt:
„Flooring products, as described in Annex C.1 of this Agreement, the manufacture of which requires the exploitation of the Patent Rights.“

Annex C. 1 zum Lizenzvertrag lautet:
„Laminate flooring products, which consist of hard panels, comprising a wood-based core and a decorative surface layer comprising paper or a printed decor with a thickness of maximum 1 mm, which at least at the edges of two opposite sides, are provided with coupling parts, cooperating with each other, substantially in the form of a tongue and groove, characterised in that the coupling parts are provided with integrated mechanical locking means which prevent the drifting apart of two coupled floor panels into a direction perpendicular to the related edges and parallel to the underside of the coupled floor panels and where the long sides of the panels can be joined exclusively by a rotational movement and the short sides of the panels can be joined by a vertical movement and where the vertical locking element at these short sides consist out of a different material than the core material of the flooring panel.”
Die in Ziff. 1.5 des Lizenzvertrages in Bezug genommenen “Patent Rights” sind in Ziff. 1.4 des Vertrages wie folgt definiert:
„Any and all pending and granted patent rights partially or completely based upon the priority documents nrs. WO 2001/002671, DE 101 38 XXX and WO 03/016XXX in the Sales Territory, and any such right ensuing thereof; an indicative list being added in Annex A. 1”.
Ziffer 4.2 lautet auszugsweise:
„Licensee shall, during the Term:
[…..]
without prejudice to its right to identify itself as the manufacturer of the Licensed Product, prior to using or putting the Licensed Product on the market, mark them “A™ produced by E under License of the D Group. […..].”
Ziff. 8.1 des Lizenzvertrages sieht die folgende Regelung vor:
„Licensor shall have the right to terminate this Agreements immediately by written notice, sent by certified mail, in the event of the following:
a. if Licensee fails to pay the license royalties pursuant to Article 5, and such failure shall not be cured within 30 days after written notice;
[….]
e. Licensee or its Connected Undertakings challenge the validity of the Patent Rights or support third parties in a challenge of the validity.”
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
Nach der Unterzeichnung des Lizenzvertrages stellte die Beklagte her und verkaufte Laminatböden mit dem „A“-System, legte hierüber gegenüber der Klägerin Rechnung und zahlte entsprechende Lizenzgebühren. Ausweislich der vorgelegten Quartalsrechnung vom 16. April 2014 (Anlage AR 17b) erfolgte die Rechnungstellung der fälligen Lizenzgebühren durch die Klägerin nach der Fusion der Beklagten mit der Fa. F SAS im Dezember 2013 an die F SAS.
Gemäß Pressemitteilung (Anlage K 3) stellte die Beklagte im Oktober 2012 ein neuartiges Verlegekonzept für Laminatböden, das sog. „A“-Prinzip, vor. Dieses „A“-System wurde von der Forschungs- und Entwicklungsfirma Inovame im Auftrag der Beklagten entwickelt und in Frankreich patentiert (FR 2 975 718, (Anlage AR 3). Die Beklagte bietet Laminatfußböden mit dem „A“-System zusätzlich zu Laminatböden, die nach dem „A“-Prinzip der Klägerin verlegt werden, seit dem Jahr 2013 auf dem Markt an. Für die von ihr vertriebenen Laminatböden nach dem „A“-Prinzip legte die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Rechnung und zahlte auch keine Lizenzgebühren.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, auch für die Herstellung und den Vertrieb von Laminatfußböden nach dem „A“-Prinzip Rechnung zu legen und entsprechende Lizenzgebühren zu zahlen (Anlage AR 9). Gleichzeitig schlug sie vor, dass die Beklagte Laminatböden mit dem „A“-Verriegelungssystem nicht als „A“, sondern mit dem Zusatz „produced by E under the license of the D Group“ kennzeichnen solle und erklärte gleichzeitig ihr Einverständnis mit einer solchen Anpassung des Lizenzvertrages. Die Beklagte lehnte sowohl die Rechnungslegung, als auch die Zahlung von Lizenzgebühren für Paneele mit dem „A“-Verriegelungssystem an die Klägerin mit der Begründung ab, ihr neues System falle nicht unter den Lizenzvertrag.
Die F SAS reichte am 12. März 2014 eine Klage gegen die G GmbH beim Tribunal De Grande Instance De Paris ein (Az. 14/03974), mit der sie u.a. die Erklärung der Nichtigkeit des französischen Teils des Klagepatents 2 verfolgt. Die Nichtigkeitsklage wurde – in deutscher Übersetzung, aber zunächst ohne Anlagen – der G GmbH am 19. März 2014 zugestellt (Anlage AR 18).
Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 (Anlage K 8) kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Lizenzvertrag fristlos unter Berufung auf Art. 8.1 des Lizenzvertrages mit der Begründung, die Beklagte habe mittels des verbundenen Unternehmens F SAS den Rechtsbestand des Klagepatents 2 angegriffen und zudem den Lizenzvertrag mehrfach verletzt, u.a. fällige Lizenzzahlungen nicht geleistet. Die Beklagte wies die Kündigung mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (Anlage AR 1) zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, der von der Beklagten seit dem Jahr 2013 vertriebene Laminatfußboden mit dem Verriegelungssystem „A“ falle sowohl in den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Klagepatents 1, als auch in den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Klagepatents 2. Die Herstellung und der Vertrieb dieses Laminats seien daher lizenzpflichtig zu den Bedingungen des Lizenzvertrages.
Sie ist ferner der Auffassung, den Lizenzvertrag mit Kündigung vom 13. Mai 2014 wirksam beendet zu haben. Die Tatsache, dass ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen den Rechtsbestand des französischen Teils des Klagepatents 2 mit der Nichtigkeitsklage in Frankreich angegriffen habe, stelle gemäß Art. 8.1 des Lizenzvertrages einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Darüber hinaus sei die Klägerin auch gemäß Art. 8.1 a) des Lizenzvertrages zur Kündigung des Lizenzvertrages berechtigt gewesen, weil die Beklagte für den Vertrieb von Laminat nach dem „A“-Prinzip keine Lizenzgebühren gezahlt hat, obwohl Produkte nach dem „A“-Prinzip unter den Lizenzvertrag fielen.

Die Klägerin beantragt,
I. festzustellen, dass die von der Beklagten bis zum 20. Mai 2014 einschließlich vertriebenen Laminatfußböden mit dem Verriegelungssystem A gemäß den Anlagen K 3 bis K 5 unter den Lizenzvertrag der Parteien vom 28. Dezember 2009 als „Product“ bzw. „Licensed Product“ gemäß Ziffer Art. 1.5 dieses Vertrages fallen und demzufolge die Beklagte verpflichtet ist, für Laminatböden mit dem Verlegesystem A eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,09 € für jeden Quadratmeter von den in Rechnung gestellten Laminatböden zu bezahlen;

II. die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fußbodenpaneele gemäß vorstehend Ziffer I. seit dem 1. Januar 2012 bis zum 20. Mai 2014 vertrieben hat, und zwar unter Angabe
1. der Menge der hergestellten Fußbodenpaneele,
2. der Menge der in Rechnung gestellten Fußbodenpaneele, und zwar in Quadratmetern,
3. wobei die Angaben jeweils für das Kalendervierteljahr zu machen sind;

IV. festzustellen, dass der Lizenzvertrag der Parteien vom 28. Dezember 2009 durch die am 21. Mai 2014 erklärte und zugegangene Kündigung beendet worden ist;

h i l f s w e i s e,

I. festzustellen, dass die von der Beklagten vertriebenen Laminatfußböden mit dem Verriegelungssystem A gemäß den Anlagen K 3 bis K 5 unter den Lizenzvertrag der Parteien vom 28. Dezember 2009 als „Product“ bzw. „Licensed Product“ gemäß Ziffer Art. 1.5 dieses Vertrages fallen und demzufolge die Beklagte verpflichtet ist, für Laminatböden mit dem Verlegesystem A eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,09 € für jeden Quadratmeter von den in Rechnung gestellten Laminatböden zu bezahlen;

II. die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fußbodenpaneele gemäß vorstehend Ziffer I. seit dem 1. Januar 2012 vertrieben hat, und zwar unter Angabe
1. der Menge der hergestellten Fußbodenpaneele,
2. der Menge der in Rechnung gestellten Fußbodenpaneele, und zwar in Quadratmetern,
3. wobei die Angaben jeweils für das Kalendervierteljahr zu machen sind.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
h i l f s w e i s e,
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem französischen Nichtigkeitsverfahren vor dem Tribunal De Grande Instance De Paris, Az. Role 14/03974 betreffend den französischen Teil des EP 2 194 XXX B1 gemäß § 148 ZPO auszusetzen, soweit es um die Feststellung geht, ob das Produkt A als „Product“ bzw. „Licensed Product“ unter Ziffer 1.5 des Lizenzvertrages vom 28. Dezember 2009 im Hinblick auf den französischen Teil des EP 2 194 XXX B1 fällt.

Sie ist der Auffassung, das von ihr hergestellte und vertriebene Laminat mit dem „A“-Verriegelungssystem falle nicht unter den Lizenzvertrag. Es sei übereinstimmender Wille der Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages gewesen, ausschließlich Laminat, das auf dem „A“-System beruht, als Lizenzprodukt anzusehen. Dies ergebe sich sowohl aus der Präambel des Lizenzvertrages, als auch aus der vor Abschluss des Lizenzvertrages zwischen den Parteien geführten, zur Gerichtsakte gereichten Korrespondenz. Es sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Lizenzvertrages zwischen den Parteien immer und auschließlich von „A“ die Rede gewesen.
Darüber hinaus werde das Produkt „A“-Laminat auch deshalb nicht von dem Lizenzvertrag erfasst, weil es nicht in den Schutzbereich der Klagepatente falle. Die Beklagte schulde daher für die Herstellung von „A“-Laminatböden auch keine Rechnungslegung und Zahlung von Lizenzgebühren gegenüber der Klägerin.
Die von der Klägerin erklärte Kündigung des Lizenzvertrages sei unwirksam. Es fehle bereits an einem Kündigungsgrund. Der Kündigungsgrund der mangelnden Zahlung von Lizenzgebühren liege nicht vor, weil die Beklagte für Laminat mit dem „A“-Verriegelungssystem keine Lizenzgebühren nach dem Lizenzvertrag schulde. Auch die Erhebung der Nichtigkeitsklage in Frankreich durch das mit ihr verbundene Unternehmen F SAS begründe keinen Kündigungsgrund, weil die Klägerin diese Klage mit der Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens selbst provoziert habe. Schließlich habe die Klägerin ihr Recht zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages durch unbilliges Herauszögern bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung am 13. Mai 2014 verwirkt, weil sie bereits Ende 2012 von der Markteinführung des neuen Produkts der Beklagten mit dem „A“-System Kenntnis erhalten hat. Ferner habe die Klägerin ihr Recht auf fristlose Kündigung des Lizenzvertrages auch deshalb verwirkt, weil sie nach Kenntnisnahme von der Erhebung der Nichtigkeitsklage durch das mit der Beklagten verbundene Unternehmen F SAS im März 2014 den Lizenzvertrag fortgeführt und noch am 16. April 2014 eine der üblichen Quartalsrechnungen an die Beklagte verschickt habe.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit müsse im Hinblick auf das in Frankreich anhängige Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden. Die Frage der Nichtigkeit des französischen Teils des Klagepatents 2 und damit das Urteil des Landgerichts Paris sei vorgreiflich für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die dem französischen Teil des Klagepatents 2 unterfallenden Produkte Gegenstand des Lizenzvertrages sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die von der Beklagten vertriebenen Laminatfußböden mit dem Verriegelungssystem „A“ fallen als „Product“ bzw. „Licensed Product“ unter den zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag. Daher war festzustellen, dass die Beklagte in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Fußböden mit dem Verriegelungssystem „A“ gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet ist. Zudem war die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die hergestellten und vertriebenen Fußböden, die von dem Verriegelungssystem „A“ Gebrauch machen, zu verurteilen. Der Lizenzvertrag ist durch die Kündigung der Klägerin vom 13. Mai 2014 jedoch nicht wirksam beendet worden, so dass die Klage auf Feststellung, dass die Kündigung zur Beendigung des Lizenzvertrages geführt hat, abzuweisen war. Da der Lizenzvertrag zwischen den Parteien mangels wirksamer Kündigung weiterhin fortbesteht, war die Beklagte – entsprechend den „Hilfsanträgen“ der Klägerin – zur unbefristeten Rechnungslegung zu verurteilen und es war festzustellen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren über das Datum der Kündigung hinaus besteht.

I.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Beklagten vertriebenen Laminatfußböden mit dem Verriegelungssystem „A“ unter die Begriffsbestimmung in Annex C. 1 zum Lizenzvertrag fallen. Die von der Beklagten vertriebenen Laminatböden mit dem „A“-Prinzip sind zudem auch als „Product“ bzw. „Licensed Product“ gemäß Lizenzvertrag anzusehen, weil sie die weitere Voraussetzung gemäß Art. 1.5 des Lizenzvertrages erfüllen. Denn sie machen jedenfalls von dem Klagepatent 2 und damit von einem der in Artikel 1.4 des Lizenzvertrages genannten „Patent Rights“ der Klägerin Gebrauch.

1.
Die „A“-Laminatböden werden nicht schon deshalb nicht als Vertragsgegenstand von dem Lizenzvertrag erfasst, weil sie – unstreitig – nicht das „A“-System verwenden. Denn Gegenstand des Lizenzvertrages sind nicht nur Laminatböden mit dem „A“-System, sondern gem. Art. 1.5 des Lizenzvertrages alle Bodenbeläge, die in Annex C.1 des Lizenzvertrages näher definiert sind und deren Herstellung die Benutzung der im Lizenzvertrag bezeichneten Schutzrechte erfordert. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Lizenzvertrages, der bei der Auslegung des Vertrages zur Erforschung des wirklichen Willens der Erklärenden gem. §§ 133, 157 BGB zunächst maßgeblich ist. Weder bei der Definition des Vertragsgegenstandes in Art. 1.5 des Lizenzvertrages, noch in Annex C.1 zum Lizenzvertrag, der die in Art. 1.5 genannten „Flooring Products“ näher beschreibt, findet das System „A“ eine Erwähnung. In Art. 1.5 wird generell auf „Flooring Products“ Bezug genommen, die von einem der definierten „Patent Rights“ der Lizenzgeberin Gebrauch machen. Auch die Definition der „Patent Rights“ enthält keinerlei Verweis auf ein „A-Patent“, sondern benennt die relevanten Schutzrechte anhand der Prioritätsrechte, von denen die Schutzrechte Gebrauch machen sollen. Annex C. 1 enthält schließlich eine abstrakte Umschreibung der technischen und optischen Ausgestaltung, der Abmessungen und des Verriegelungsmechanismus derjenigen „laminate flooring products“, die von dem Lizenzvertrag erfasst werden sollen. Da beiden Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages das „A“-System gut bekannt war, hätte es nahe gelegen, entweder in Art. 1.5 oder in der in Annex C.1 zum Lizenzvertrag enthaltenen Beschreibung einen Verweis auf das A-System aufzunehmen, wenn sie den Gegenstand des Lizenzvertrages hätten entsprechend eng fassen wollen. Dass die Parteien dies gerade nicht getan haben, spricht jedoch dafür, dass sie den Gegenstand des Lizenzvertrages gerade nicht auf das A-System beschränken, sondern die Definition der unter den Lizenzvertrag fallenden Produkte abstrakter fassen wollten.
Eine wortlautgemäße Auslegung von Art. 1.5 und Annex C. 1 widerspricht auch nicht den Interessen der Parteien oder einer der beiden Parteien. Denn es liegt sowohl im Interesse der Klägerin als Lizenzgeberin, als auch im Interesse der Lizenznehmerin, den Lizenzgegenstand so abstrakt zu fassen, dass auch Abweichungen innerhalb eines gewissen Rahmens von der Ausgestaltung konkreter Produkte, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages auf dem Markt sind, erfasst werden. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre es für die Lizenzgeberin ein Leichtes, ein leicht abgewandeltes Produkt auf den Markt zu bringen, das z.B. eine technische Verbesserung oder Fortentwicklung gegenüber dem bekannten Produkt darstellt, und der Lizenznehmerin die Herstellung und den Vertrieb dieses neuen Produktes mit der Begründung zu versagen, das neue Produkt falle nicht unter den Gegenstand des Lizenzvertrages. Umgekehrt gilt dies in gleicher Weise: Es ist im Interesse der Lizenzgeberin, dass sich die Lizenznehmerin nicht durch Abwandlung des auf dem Markt bekannten Lizenzprodukts in einem kleinen Detail ihrer Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren entzieht.
Auch der weitere, für die Bestimmung des Lizenzgegenstandes heranzuziehende Wortlaut der Vertragsklauseln des Lizenzvertrages rechtfertigt nicht das Verständnis, die Parteien hätten ausschließlich „A“-Produkte lizenzieren wollen. Soweit in der Präambel auf ein „specific flooring product“ verwiesen wird, lässt sich dieser Formulierung keine Bezugnahme auf das „A“-System entnehmen. Das Adjektiv „specific“ ist vielmehr im Zusammenhang mit dem Rest des Satzes zu lesen, wonach die Lizenznehmerin es wünscht, ein bestimmtes Bodenbelagsprodukt herzustellen und zu vertreiben, nämlich ein solches, das von der patentierten „Herabsenktechnik“ der Lizenzgeberin für Bodenpaneele Gebrauch macht („.. for the manufacture and sales of a specific flooring product incorporating a fold down connection for flooring panels as patented by Licensor.“). Dass mit der „fold down connection“ ausschließlich das „A“-System gemeint sein sollte, ergibt sich aus dem Vertragswortlaut gerade nicht. Denn zum einen hätte es in diesem Fall nahe gelegen, das „A“-System namentlich zu benennen, anstatt es aufwändig zu umschreiben. Auf der anderen Seite zeigt gerade das neue Verfahren der Beklagten mit dem „A“-Verriegelungsprinzip, dass es Bodenpaneele mit „fold down connection“ gibt, die gerade nicht das „A“-System nutzen, so dass sich der allgemeine Schluss verbietet, mit „fold down connection“ sei ausschließlich das A-System gemeint. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei den Parteien des Lizenzvertrages um führende Laminatbodenhersteller handelt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie alle auf dem Markt gängigen Systeme, Entwicklungstendenzen und Markennamen für Laminat-Verlegesysteme kennen und nicht um mit dem Lizenzprodukt und der rechtlichen Bedeutung von Vertragsklauseln unerfahrene Parteien, die den Lizenzgegenstand nur „laienhaft“ umschreiben können und es deshalb ggf. der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfte.
Schließlich ist auch Artikel 4.2, der als einzige Vertragsklausel des Lizenzvertrages das „A“-System erwähnt, nicht dahingehend auszulegen, dass der Vertragsgegenstand des Lizenzvertrages auf „A“-Produkte beschränkt sein sollte. Aus der Systematik des Lizenzvertrages, der zunächst in Artikel 1 eine Definition des Vertragsgegenstandes regelt und sich in Artikel 4.2 mit Kennzeichnungsrechten und –pflichten der Lizenznehmerin befasst, ergibt sich, dass Artikel 4.2 dahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte solche Produkte, die unter den Lizenzvertrag fallen und zudem auch das „A“-System verwenden, entsprechend kennzeichnen soll. Dahingegen kann in der Bestimmung des Art. 4.2 nicht eine Regelung gesehen werden, die den Anwendungsbereich des Lizenzvertrages, der an vorheriger Stelle des Vertrages umfassend und klar definiert ist, einschränken kann oder soll, da ein solches Verständnis der Vertragssystematik zuwider laufen würde. Erkennbar dient Artikel 4.2 der Einhaltung der Markenrechte der Lizenzgeberin, jedoch nicht einer Modifizierung des zuvor in Artikel 1 definierten Vertragsgegenstandes. Zudem liefert die Regelung in Artikel 4.2 des Lizenzvertrages einen weiteren Hinweis, dass die Parteien dann, wenn sie auf das „A“-Prinzip Bezug nehmen wollten, dieses auch konkret – wie in Artikel 4.2 – benannt haben. Dass das konkrete Prinzip „A“ im gesamten übrigen Vertragstext keinerlei Erwähnung gefunden hat, spricht deshalb gerade dagegen, dass die Parteien sich bei der Bezeichnung des Lizenzgegenstandes auf „A“ beziehen wollten, ohne es ausdrücklich zu nennen.
Auch die von der Beklagten vorgelegte, zwischen den Parteien in Vorbereitung der Unterzeichnung des Lizenzvertrages ausgetauschte Korrespondenz (Anlagen AR 11, 12 und 13) lässt nicht den Schluss zu, dass die Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages nur solche Produkte als unter den Lizenzvertrag fallend ansehen wollten, die das „A“-System verwenden. Zwar ist gem. §§ 133, 157 BGB bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen, wobei zusätzlich zum Wortlaut der Erklärung auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW-RR 2004, 1002, 1002). Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde besteht jedoch zunächst die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, sei es zum Zwecke der Deutung des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH NJW 2001, 144, 145; BGH NJW 2002, 3164, 3165; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2008, Az. I-20 U 18/07). Die Beklagte hätte daher darlegen müssen, dass die Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages einen vom Wortlaut des Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen hatten, dass ausschließlich Produkte, die von dem „A“-System Gebrauch machen, unter den Lizenzvertrag fallen sollten. Diese Feststellung lässt sich auf der Grundlage des Beklagtenvortrages jedoch nicht treffen.
Aus der zu den Akten gereichten, zwischen den Parteien vor der Unterzeichnung des Lizenzvertrages ausgetauschten Korrespondenz ergibt sich zwar, dass beide Parteien im Zusammenhang mit der zuvor mündlich vereinbarten Abrede – von den Parteien als Gentlemen‘s Agreement bezeichnet – in Bezug auf die Überlassung einer Maschine, die Abnahme von MDF-Platten und Clips sowie die Herstellung und den Vertrieb von Laminat von „A“ gesprochen haben und auch den abzuschließenden Lizenzvertrag als „A“-Vertrag bezeichnet haben. Hieraus ist jedoch zum einen lediglich der Schluss zu ziehen, dass die Bezugnahme auf „A“ schlagwortartig im Sinne eines Arbeitstitels von beiden Parteien benutzt wurde. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Parteien auch eine Lizenzvereinbarung und Regelung der damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen (z.B. in Bezug auf die Abnahme von MDF-Platten, Erwerb einer Maschine durch die Beklagte etc.) für die tatsächliche Nutzung des „A“-Systems durch die Beklage treffen wollten. Dass sich diese Regelung aber ausschließlich und allein auf das „A“-System, so wie es im Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzvereinbarung von beiden Parteien hergestellt und vermarktet wurde, beziehen sollte, ergibt sich aus der vorgelegten Korrespondenz nicht. Schließlich wurde die Korrespondenz über Monate hinweg geführt und enthielt auch Vorschläge und Eckpunkte, die offenbar später übereinstimmend verworfen wurden, weil sie sich nicht im letztendlich unterzeichneten Lizenzvertrag wiederfinden (z.B. die in der Email von Dr. B an die Beklagte vorgeschlagene „Stufenvereinbarung“ mit einem gestaffelten Lizenzsatz, Anlagekonvolut AR 23). Dass die Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages übereinstimmend den Willen hatten, den Lizenzgegenstand – entgegen dem Vertragswortlaut – auf „A“-Produkte zu beschränken, kann den vorgelegten, teilweise einige Monate vor der Unterzeichnung des Lizenzvertrages ausgetauschten Emails nicht entnommen werden. Aus ihnen ergibt sich auch kein Widerspruch zu der aus dem Wortlaut des Lizenzvertrages folgenden Auslegung, dass dieser nicht auf „A“-Produkte beschränkt sein sollte, sondern auch eine abweichende technische Ausgestaltung von Laminatböden, die nicht mehr dem „A-Prinzip“ entspricht, aber dennoch von den vertraglich aufgeführten Schutzrechten der Klägerin Gebrauch macht, erfassen sollte.
Es kann auch dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der Beklagten der Entwurf des Lizenzvertrages in der später unterzeichneten Fassung von der Klägerin übergeben worden ist. Dass die Beklagte mit dem Entwurf „überrumpelt“ worden ist und diesen nicht daraufhin überprüfen konnte, ob er der zuvor mündlich verhandelten Regelung über die Lizensierung entspricht, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen verfügen Unternehmen in der Größe der Parteien in der Regel über eigene Rechtsabteilungen, die die Vertragsentwürfe vor der Unterzeichnung prüfen, oder sie lassen sich von externen Rechtsanwälten vor der Unterzeichnung von derartig wirtschaftlich relevanten Verträgen beraten. Dass für die Beklagte nicht erkennbar war, dass der sich aus dem Vertragswortlaut ergebende Gegenstand des Lizenzvertrages nicht auf das „A“-System Bezug nimmt, sondern abstrakter gefasst ist und somit auch mögliche technische Abweichungen vom „A“-System erfasst, solange diese unter die Definition des Annex C.1 zum Lizenzvertrag fallen und von den im Vertrag genannten Schutzrechten der Klägerin Gebrauch machen, erschließt sich ebenfalls nicht. Die relevanten Regelungen im Lizenzvertrag zum Vertragsgegenstand sind nicht „verklausuliert“ formuliert worden, sondern nehmen offensichtlich keinerlei Bezug auf das „A“-System.

2.
Die A-Fußbodenbeläge der Beklagten machen zwar nicht von der technischen Lehre des Klagepatents 1, jedoch von der technischen Lehre des Klagepatents 2, das unstreitig ein „Patent Right“ im Sinne von Art. 1.4 des Lizenzvertrages darstellt, wortsinngemäßen Gebrauch.

a.
Eine wortsinngemäße Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents 1 durch das „A“-Prinzip der Beklagten lässt sich nicht feststellen.

aa.
Das Klagepatent 1 betrifft ein Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen.
Zum Stand der Technik führt die Patentschrift des Klagepatents 1 einleitend aus, dass ein Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele ohne zusätzliches Sperrelement aus der DE 199 29 896 A1 bekannt sei. Charakteristisch für ein solches Befestigungssystem sei, dass die verwendeten ersten und zweiten Halteprofile an den Schmalseiten der Paneele stark unterschiedliche Geometrien aufwiesen. Insbesondere die als Hakenelemente ausgebildeten zweiten Halteprofile, die zu einer Hakenverbindung zusammengefügt werden, bürgen das technische Problem, dass die bekannte Hakenverbindung die Fußbodenpaneele gut gegen ebenes Auseinanderschieben rechtwinklig zu den Schmalseiten der verbundenen Paneele sichere. Allerdings böte sie keine befriedigende Festigkeit gegen ein Lösen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zu der Verlegeebene der Paneele. Besonders problematisch sei die Hakenverbindung dann, wenn im Bereich einer Hakenverbindung nur dasjenige Paneel mit einer großen Last beaufschlagt ist, dessen Hakenelement unten liegt, d.h. dem Verlegeuntergrund zugewandt ist. Das mit diesem verhakte obenliegende Hakenelement des benachbarten Paneels sei nicht belastet, so dass durch die Last nur das Paneel mit dem untenliegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalldämmende Zwischenlage gedrückt werde. Hierdurch löse sich das obenliegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem untenliegenden Hakenelement des benachbarten Paneels. Die Hakenverbindung sei dann außer Funktion und meist nicht wieder herstellbar. Aus dem Stand der Technik sei es auch bekannt, Hinterschneidungen in die Hakenverbindung zu integrieren, durch die ein Lösen der Hakenverbindung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele verhindert werden solle. Diese Hinterschneidungen hätten sich jedoch als unzureichend erwiesen, dieser Art von Befestigungselementen eine ausreichende Festigkeit zu verleihen.
Das Klagepatent nimmt zudem auf die WO 01/51732 A1 als vorbekannten Stand der Technik Bezug. Aus dieser Druckschrift sei ein gattungsgemäßes Befestigungssystem bekannt, das ein zusätzliches Sperrelement aufweist. Das Sperrelement müsse jedoch nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente nachträglich an der Verbindungsstelle eingefügt werden, wofür ein zusätzlicher Arbeitsgang erforderlich sei. Ferner kritisiert das Klagepatent 1, dass die Montage des Sperrelements dann Probleme bereite, wenn eine Paneelreihe sehr nah an einer Wand liege, da dann für das Sperrelement kein ausreichender Platz vorhanden sei, um es an der Verbindungsstelle einzufügen.
Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0008]), ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Gebäudewand problemlos montieren lässt.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent 1 in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Befestigungssystem (1) für viereckige tafelförmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere für Fußbodenpaneele,

2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet,

3. Von diesen Halteprofilen passen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind,

4. Die Halteprofile an den gegenüberliegenden Schmalseiten sind als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet,

4.1 so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird,

4.2 wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente (6, 7) aufweisen,
4.2.1 wobei mit einem der Hakenelemente (6,7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6,7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar ist,
4.2.2 wobei jeder Hakenverbindung (8) ein zusätzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein Lösen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.

5. Das Sperrelement (36, 50) ist in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet.

6. Die Sperrnut (52) ist an einer Fläche des Hakenelements (6) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

7. Es ist zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen, das eine federnde Rastlasche (37, 54) aufweist.

8. Die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements (7) der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) bildet eine hinterschnittene Rastvertiefung (39).

9. Die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) ist während der Montage selbsttätig in die hinterschnittene Rastvertiefung (39) einrastbar.

bb.
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Verlegesystem „A“ der Beklagten von den Merkmalen 4, 4.1, 4.2.1, 4.2.2, 5, 7, 8 und 9 des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 Gebrauch macht. Jedenfalls das Merkmal 9 wird von dem „A“-System der Beklagten nicht verwirklicht.
Merkmal 9 sieht vor, dass die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels während der Montage selbsttätig in die hinterschnittene Rastvertiefung einrastbar ist. Dies bedeutet, dass die Rastlasche des zu verlegenden Paneels während des in Merkmal 4.2 beschriebenen Herabsenkens des Paneels und dem damit erfolgenden Herstellen der Hakenverbindung mit dem danebenliegenden Paneel ohne einen weiteren Handgriff des Monteurs „von selber“ in die hinterschnittene Rastvertiefung einrastbar sein soll. Dieses Verständnis ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Anspruchsmerkmals. Der Begriff „selbsttätig“ wird vom Fachmann dahingehend verstanden, dass eine Folge „von selbst“, d.h. ohne Zutun des Bedieners, eintritt, so z.B. bei dem selbsttätigen Schließen einer Tür. Unter der Bezeichnung „während der Montage“ sind die Arbeitsschritte zu fassen, die von dem Anspruch des Klagepatents beschrieben werden. Als Montageschritte beschreibt der Anspruch 1 des Klagepatents, dass das zu verlegende Paneel zunächst in Schrägstellung relativ zu dem bereits liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird. Während dieses Montageschritts soll auch ohne weiteren Arbeitsschritt bzw. sonstiges Zutun des Monteurs das Einhaken der Hakenelemente und das Einrasten des zusätzlichen Sperrelements mittels einer federnden Rastlasche von statten gehen können. Dabei nimmt das Klagepatent keine inhaltliche Unterscheidung zwischen dem Zeitraum „während der Montage“ gemäß Merkmal 9 und dem Zeitraum, in dem die Hakenverbindung hergestellt wird – wie in Merkmalsgruppe 4 beschrieben –, vor. Während in der Merkmalsgruppe 4 umschrieben wird, dass das Verhaken bzw. das Herstellen der Hakenverbindung zeitgleich mit dem vollständigen Herabschwenken des Paneels geschieht, bezieht sich Merkmal 9 insbesondere auf die Funktion der Rastlasche des Hakenelements, dies jedoch ebenfalls während des in Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Vorgangs, nämlich des Herstellens der Hakenverbindung. Dass das Klagepatent durch den Zusatz „während der Montage“ einen weiteren, zusätzlichen Arbeitsschritt, der dem Herstellen der Hakenverbindung während des Herabschwenkens des Paneels nachfolgt, beschreiben wollte, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Anspruchs 1 nicht. Denn Anspruch 1 benennt keine weiteren Arbeitsschritte als die in Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Schritte, weil das in Merkmal 9 angesprochene „Einrasten“ gerade selbsttätig und nicht durch einen weiteren Arbeitsschritt des Monteurs erfolgen soll. Auch die Tatsache, dass das Klagepatent 1 in Abs. [0010], [0016] und [0029] der Beschreibung vorsieht, dass das Sperrelement den Paneelen lose beigefügt sein kann, damit es der Verleger während der Montage selbst an der dafür vorgesehenen Stelle an dem Hakenelement anbringen kann, trägt nicht den Schluss, dass es das Klagepatent auch als erfindungsgemäß ansieht, wenn das Sperrelement in einem der Herstellung der Hakenverbindung durch Herabschwenken des Paneels nachfolgenden und zusätzlichen Schritt vom Monteur angebracht werden muss, damit es einrasten kann. Das Klagepatent ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Möglichkeit besteht, dass das Sperrelement nicht vormontiert ist, sondern der Monteur ein loses Sperrelement an dem Hakenlement anbringen muss, bevor er das Paneel durch Herabschwenken und Herstellen der Hakenverbindung verriegelt. Denn in Abs. [0010] führt die Klagepatentschrift weiter aus, dass dann, wenn die Hakenverbindung nahezu in ihre Verriegelungsposition herabgeschwenkt ist, die Rastlasche selbsttätig in die Rastvertiefung des benachbarten Paneels hervorfedert und die Hakenverbindung in vertikaler Richtung verriegelt. Für ein Verständnis, dass danach noch ein Sperrelement durch den Monteur an der bereits verhakten und verriegelten Paneelverbindung montiert wird, ergibt sich somit nichts aus Abs. [0010], [0016] und [0029]. Schließlich ergibt sich auch nicht aus den in den Figuren 6 und 7 gezeigten Ausführungsbeispielen, dass Merkmal 9 kein „alleiniges“ Einrasten ohne Zutun des Monteurs erfordert. Soweit die Klägerin argumentiert hat, aus den Figuren ergebe sich, dass der Monteur bei dem Herstellen der Verbindung der Paneele „Kraft aufbringen“ müsse, steht dies dem dargelegten Verständnis, dass nach dem Klagepatent die Rastlasche ohne einen weiteren Arbeitsschritt des Monteurs einrastbar sein muss, nicht entgegen. Denn die Tatsache, dass der Monteur die in Merkmalsgruppe 4 aufgeführten Arbeitsschritte – Anfügen des zu verlegenden Paneels zunächst in Schrägstellung relativ zu dem bereits liegenden Paneel und nachfolgendes Herabschwenken des Paneels in die Ebene des liegenden Paneels – mit einem gewissen Kraftaufwand – zumindest was den Schritt des Herabschwenkens betrifft – ausführen muss, sagt wiederum nichts darüber aus, ob nachfolgend zu diesen Arbeitsschritten noch ein Schritt, der das Einrasten ermöglichen soll, ausgeführt werden kann.
Dieses Verständnis folgt auch aus dem vom Klagepatent 1 gewürdigten Stand der Technik. In Abs. [0007] nimmt das Klagepatent Bezug auf ein Befestigungssystem, das ein zusätzliches Sperrelement aufweist, das jedoch in einem zusätzlichen Arbeitsgang und nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente nachträglich an der Verbindungsstelle eingefügt werden muss. An diesem Stand der Technik übt das Klagepatent Kritik. Es möchte sich von diesem Stand der Technik abgrenzen und nur einen Arbeitsschritt für das Verhaken der Hakenelemente und das Verriegeln in vertikaler Richtung mittels eines zusätzlichen Sperrelements vorsehen. Denn gemäß der Aufgabe des Klagepatents soll sich das Sperrelement „einfacher“ montieren lassen, Abs. [0008].

cc.
Diesem Verständnis folgend macht das „A“-Prinzip der Beklagten von Merkmal 9 des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Denn unstreitig muss bei dem Verlegesystem „A“ nach dem Herabsenken des Paneels der Monteur in einem zusätzlichen Arbeitsschritt einen Teil des gelben Kunststoffstreifens an der Seite des Paneels herausziehen, um ein Einrasten zu ermöglichen.
b.
Dahingegen erfüllt das „A“-Verlegesystem wortsinngemäß sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents 2.

aa.
Das Klagepatent 2 betrifft ein Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen.
Zum vorbekannten Stand der Technik führt die Patentschrift zunächst aus, dass ein Befestigungssystem ohne separates Sperrelement aus der DE 199 29 896 sowie aus der zur selben Patentfamilie gehörenden WO 01/02669 A1 bekannt sei. Charakteristisch für ein solches Befestigungssystem sei, dass die verwendeten ersten und zweiten Halteprofile stark unterschiedliche Geometrien aufwiesen und sich dadurch auch die Fügeweisen der verschiedenartigen Halteprofile sehr unterschieden. Insbesondere die als Hakenelemente ausgebildeten zweiten Halteprofile, die zu einer Hakenverbindung zusammengefügt werden, beinhalteten ein technisches Problem, weil sie keine befriedigende Festigkeit gegen ein Lösen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zu der Verlegeebene der Panelle böte. Aus der WO 01/75247 A1 sei ein Befestigungssystem bekannt, das eine Hakenverbindung vorschlägt, die mit Hakenelementen hergestellt wird. Dabei soll eine vertikale Bewegung zwischen zwei verbundenen benachbarten Paneelen mittels eines Schnapphakens begrenzt werden, der mit einer Hinterschneidung zusammenwirkt. An der Begrenzung der vertikalen Bewegung könne alternativ zum Schnapphaken ein separates Federteil beteiligt sein, das die Funktion des Schnapphakens übernimmt. Allgemeinen Stand der Technik bilde zudem die WO 00/47841, welche viereckige Paneele mit komplementären Hakenelementen an allen Paneelseiten vorschlage. Bei der Verlegung der Paneele müssten die Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zur Paneelebene zusammengedrückt werden. Weitere Beispiele für Befestigungssysteme seien aus der WO 01/51732 A1 bekannt. Diese Druckschrift schlage in einem Ausführungsbeispiel ein gattungsgemäßes Befestigungssystem vor. Dabei sei für die Verriegelungswirkung in einer Richtung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele ein separates Sperrelement vorgesehen, das als „Fremdfeder“ bezeichnet ist und nachträglich in die Hakenverbindung eingeschoben werden muss.
Bei diesen vorbekannten Befestigungssystemen sieht es das Klagepatent als problematisch an, dass dann, wenn im Bereich einer Hakenverbindung nur dasjenige Paneel mit einer großen Last beaufschlagt ist, dessen Hakenelement unten liegt und welches dem Verlegeuntergrund zugewandt ist, das mit diesem verhakte obenliegende Hakenelement des benachbarten Paneels nicht belastet ist, so dass durch die Last nur das Paneel mit dem untenliegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalldämmende Zwischenlage gedrückt werde. Dabei löse sich das obenliegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem untenliegenden Hakenelement des benachbarten Paneels. Die Hakenverbindung sei somit dann außer Funktion und sei meist nicht wieder herstellbar.
Nach dem Stand der Technik seien auch Hinterschneidungen in die Hakenverbindung integriert, durch die ein Lösen der Hakenverbindung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele verhindert werden solle. Hieran übt das Klagepatent jedoch die Kritik, dass sich die Hinterschneidungen als unzureichend erwiesen hätten, dieser Art von Befestigungselementen eine ausreichende Festigkeit zu verleihen.
Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0011]), ein Befestigungssystem, respektive ein Paneel vorzuschlagen, bei dem sowohl die Sperrnut des einen Hakenelements als auch die Sperrnut des gegenüberliegenden Hakenelements so gestaltet ist, dass die Bruchgefährdung des jeweiligen Hakenelements reduziert und die Festigkeit einer Hakenverbindung in vertikaler Richtung verbessert ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent 2 in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Befestigungssystem (1) für viereckige tafelförmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere für Fußbodenpaneele,

2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet.

3. Von diesen Halteprofilen passen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind.

4. Die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten jedes Paneels (2, 3, 10) sind als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten des Paneels (2, 3, 10) als zweite Halteprofile ausgebildet.

4.1 Die ersten Halteprofile sind so ausgebildet, dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) an seinem ersten Halteprofil zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird.

4.2 Die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile weisen korrespondierende Hakenelemente (6, 7) auf.

4.2.1 Mit einem der Hakenelemente (6,7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6,7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) ist durch das Herabschwenken des neuen Paneels (3) eine Hakenverbindung (8) herstellbar,

4.2.2 jeder Hakenverbindung (8) ist ein zusätzliches Sperrelement (13, 22, 26, 27, 36, 50, 51) zugeordnet, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein Lösen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene des verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.

5. Jedes der Hakenelemente der gegenüberliegenden Schmalseiten eines Paneels weist eine Sperrnut (14, 15, 23, 24, 28, 38, 39, 52, 53) auf, die sich in Längsrichtung der Schmalseite erstreckt.

6. Die Sperrnuten (52, 53) sind an solchen Flächen eines Hakenelements (6, 7) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind.

7. Die Sperrnuten (14, 15, 23, 24, 28, 38, 39, 52, 53) zweier Paneele (2, 3, 10) grenzen im verbundenen Zustand der Hakenelemente (6, 7) aneinander und bilden eine gemeinsame Sperrausnehmung (16, 28, 58).

8. Die Sperrausnehmung ist derart gebildet, dass

8.1 das Sperrelement durch Einschieben oder Einschlagen in die die Sperrausnehmung bildende(n) Sperrnut(en) einfügbar ist, und

8.2 das Sperrelement in bereits verhakten Zustand zweier Paneele in die Sperrausnehmung so einfügbar ist, dass der Querschnitt des Sperrelements zumindest teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des einen Paneels und teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des anderen Paneels ragt,

dadurch gekennzeichnet, dass

9. die mit den Sperrnuten (14, 15, 23, 24, 28, 38, 39, 52, 53) versehenen etwa senkrecht zur Paneele ausgerichteten Flächen eines jeden Hakenelements (6, 7) so angeordnet sind, dass sie von den Schmalseiten des jeweiligen Paneels (2, 3, 10) weg nach außen weisen.

bb.
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Verlegesystem „A“ der Beklagten von den Merkmalen der Merkmalsgruppe 4, von den Merkmalen 5 und 6, den Merkmalen der Merkmalsgruppe 8 und von Merkmal 9 wortsinngemäßen Gebrauch macht. Eine wortsinngemäße Verwirklichung aller dieser Merkmale durch das „A“-Verlegeprinzip lässt sich feststellen.

(1)
Merkmal 4 sieht vor, dass die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind. Merkmal 4.1 setzt sodann voraus, dass die ersten Halteprofile so ausgebildet sind, dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel an seinem ersten Halteprofil zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird.
Dies bedeutet, dass die langen Schmalseiten eines Paneels mit Halteprofilen ausgestattet sind, die sich von den Halteprofilen, die sich an den kurzen Schmalseiten eines Paneels befinden, unterscheiden. Die Ausgestaltung des Halteprofils an den langen Schmalseiten ermöglicht es, das Halteprofil durch eine scharnierartige Schwenkbewegung an einer verlegten Paneelreihe mechanisch zu verriegeln, so dass die einzelnen Paneelreihen gegen ebenes Auseinanderziehen in einer Richtung senkrecht zu den verriegelten Halteprofilen gesichert sind.
Dieses Verständnis von Merkmalen 4 und 4.1 ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Anspruchs, der von „ersten“ und „zweiten“ Halteprofilen spricht, woraus zu folgern ist, dass das Klagepatent zwei verschiedene Arten von Halteprofilen an den Schmalseiten des Paneels voraussetzt. Entsprechend heißt es in Abs. [0001] und [0031], dass ein Paneel mit einem erfindungsgemäßen Befestigungssystem zwei unterschiedliche Arten miteinander zusammenwirkender Halteprofile aufweisen soll. Dabei weisen diejenigen Halteprofile, über die die einzelnen Verlegereihen miteinander verriegelt sind, andere Halteprofile auf als die übrigen beiden Schmalseiten eines Paneels und werden in Merkmal 4.1 in ihrer Ausgestaltung spezifiziert. Die Auslegung der Beklagten, wonach die kurzen Schmalseiten eines Paneels jeweils unterschiedliche Halteprofile aufweisen müssen, findet im Wortlaut des Anspruchs und der Beschreibung dagegen keine Stütze.
Die Paneele des Systems „A“ weisen an den kurzen Schmalseiten jeweils die gleichen Halteprofile auf. Dass sich diese von den an den beiden langen Schmalseiten angebrachten Halteprofile unterscheiden, ist unstreitig. Die Halteprofile an den langen Schmalseiten der „A“-Paneele weisen darüber hinaus einen Schwenk-Verriegelungsmechanismus im Sinne des Merkmals 4.1 auf, weil sie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Weise verlegt werden, dass sie zunächst in Schrägstellung relativ zu dem bereits liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt werden.
Merkmal 4.2.1 sieht vor, dass die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement des bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist. Dies bedeutet, dass die kurzen Schmalseiten des Paneels derart ausgestaltet sein müssen, dass mit Herabschwenken des neuen Paneels dessen Hakenelement eine Hakenverbindung mit dem korrespondierenden Hakenelement an der kurzen Schmalseite des „benachbarten“ Paneels in derselben Reihe schafft. Die Klagepatentschrift definiert und beschreibt die Begriffe „Hakenelement“ und „Hakenverbindung“ nicht. Lediglich in Abs. [0032] findet sich die Angabe, dass ein erstes Hakenelement von der Schmalseite hervorstehen und im verlegten Zustand dem Verlegeuntergrund zugewandt sein soll und dass das zweite Hakenelement von der Schmalseite hervorstehen und der dekorativen Oberseite des Paneels zugewandt sein soll. Nicht erforderlich gemäß Merkmal 4.2.1 ist jedoch, dass bereits durch die Hakenverbindung der Hakenelemente eine unlösbare „Verriegelung“ in vertikaler Richtung eintritt. Ein solches Erfordernis kann dem Wortlaut des Merkmals entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnommen werden. Auch in technischer Hinsicht ist eine solche Verriegelung nicht notwendig weil diese – gemäß Merkmal 4.2.2 – erst durch das zusätzliche Sperrelement geschaffen werden soll, das ein Lösen der Hakenverbindung in vertikaler Richtung unterbinden soll.
Nach dem von der Klägerin vorgelegten Foto (Anlage K 14), das das Ineinandergreifen zweier kurzer Schmalseiten von Paneelen nach dem „A“-System zeigt, weisen beide kurzen Schmalseiten miteinander korrespondierende Ausnehmungen auf, so dass eine Hakenverbindung im Sinne des Patentanspruchs vorliegt. Dabei steht auf einer Seite ein Hakenelement vor und ist im verlegten Zustand dem Verlegeuntergrund zugewandt, und auf der anderen Seite steht ein Hakenelement vor und ist im verlegten Zustand der oberen Dekorseite zugewandt.
Merkmal 4.2.2 konkretisiert Merkmal 4.2.1 dahingehend, dass es zudem vorsieht, dass jeder Hakenverbindung gemäß Merkmal 4.2.2 ein zusätzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet. Dieses Merkmal ist dahingehend auszulegen, dass zusätzlich zu der Hakenverbindung an den kurzen Schmalseiten ein loses Sperrelement vorhanden sein soll, das ein vertikales Verschieben der Paneele verhindert. Die Patentschrift macht keine genauen Vorgaben, wie das lose Sperrelement ausgebildet sein muss. Sie führt in Abs. [0013] der Beschreibung vielmehr aus, dass es sich bei dem Sperrelement um ein sehr einfaches Bauteil handeln könne, für das es vielfältige konstruktive Ausgestaltungen gibt.
Dieses Merkmal ist bei dem Befestigungssystem „A“ ebenfalls erfüllt. Der bei dem „A“-System vorgesehene gelbe Kunststoffstreifen dient als „Sperre“ gegen ein vertikales Verschieben der Paneele. Dass es – wie die Beklagte meint – in einem Schritt mit dem Herabschwenken der Paneele zu einer vertikalen Verriegelung kommen muss, sieht das Klagepatent in Merkmal 4.2.2. nicht vor. Es ist deshalb für die Verwirklichung des Merkmals 4.2.2 unschädlich, dass nach dem Herabschwenken des Paneels bei dem „A“-Befestigungssystem erst noch – in einem zweiten Schritt – der gelbe Kunststoffstreifen teilweise herausgezogen werden muss, weil der Patentanspruch in Merkmal 4.2.2 keine Angaben dazu macht, dass das Zustandekommen der Hakenverbindung und die Verriegelung in vertikaler Richtung gleichzeitig, d.h. in einem Arbeitsschritt erfolgen müssen.

(2)
Merkmal 5 sieht vor, dass jedes der Hakenelemente der gegenüberliegenden Schmalseiten eines Paneels eine Sperrnut aufweist, die sich in Längsrichtung der Schmalseite erstreckt. Gemäß Merkmal 7 grenzen die Sperrnuten zweier Paneele im verbundenen Zustand der Hakenelemente aneinander und bilden eine gemeinsame Sperrausnehmung.
Darunter versteht das Klagepatent, dass jedes der Hakenelemente über eine Sperrnut verfügen muss, die sich in Längsrichtung der Schmalseite erstreckt, wobei unter „Hakenelement“ im Sinne des Klagepatents nicht nur der gebogene Teil des Hakens, sondern das gesamte Teil, das bei dem Herstellen der Hakenverbindung mitwirkt, zu verstehen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, insbesondere aus den in Figuren 5 bis 10 gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispielen, und aus dem Zusammenhang mit Merkmal 7.
Die Klagepatentschrift definiert den Begriff „Hakenelement“ nicht. In Abs. [0032] der Patentschrift findet sich der Hinweis, dass ein erstes Hakenelement von der Schmalseite hervorsteht und im verlegten Zustand dem Verlegeuntergrund zugewandt ist und das zweite Hakenelement von der Schmalseite hervorsteht und der dekorativen Oberseite des Paneels zugewandt ist, wobei beide Hakenelemente einer Hakenverbindung durch ein zusätzliches Sperrelement gegen ein Auseinanderbewegen senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele gesichert werden. Wo das „Hakenelement“ endet und in das Paneel übergeht, wird in der Patentschrift nicht ausdrücklich räumlich bezeichnet. Für den Fachmann ist jedoch aus den in Figuren 5-10 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispielen ersichtlich, dass das Klagepatent als „Hakenelement“ nicht nur den vorderen „Haken“, d.h. den breiteren, vorderen Teil des Hakens ansieht, sondern den gesamten ausgefrästen und breiter vorstehenden Teil als „Hakenelement“, bei dem dann die Sperrnut angeordnet sein soll, ansieht. Denn andernfalls wären die in den Figuren 5-10 dargestellten Ausführungsbeispiele nicht erfindungsgemäß, weil sich dort die mit der Bezugsziffer „13“ gekennzeichnete gemeinsame Sperrnut nicht jeweils nur im vorderen Haken beider Paneele befindet, sondern auch in dem Teil des Paneels liegen kann, in dem sich keine Ausfräsung zum „Haken“ befindet, sondern der bereits in das breite Paneel übergeht.
Diese Auslegung des Merkmals 5 ist auch konsistent mit der in Abs. [0011] beschriebenen Aufgabe, wonach das Klagepatent ein Befestigungssystem vorschlagen will, bei dem sowohl die Sperrnut des einen Hakenelements als auch die Sperrnut des gegenüberliegenden Hakenelements so gestaltet ist, dass die Bruchgefährdung des jeweiligen Hakenelements reduziert und die Festigkeit einer Hakenverbindung in vertikaler Richtung verbessert wird.
Auf der Grundlage dieses Verständnisses macht das Verriegelungssystem „A“ von Merkmal 5 wortsinngemäß Gebrauch. Auf der als Anlage K 4 vorgelegten Fotografie ist zu erkennen, dass jedes der Paneele im Bereich der Hakenverbindung eine Sperrnut aufweist – bei einem Paneel im vorderen „Haken“ des Hakenelements, bei dem anderen Paneel an der „Rückseite“ der Hakenverbindung. Deutlich wird dies auch bei der von der Klägerin eingefärbten, als Anlage K 15 vorgelegten Fotografie.

(3)
Merkmal 6 setzt voraus, dass die Sperrnuten an solchen Flächen eines Hakenelements vorgesehen sind, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind. Dieses Merkmal wird durch das System „A“ ebenfalls verwirklicht. Denn die Beklagte sieht Merkmal 6 nur deshalb bei dem System „A“ als nicht erfüllt an, weil sie der Auffassung ist, die Paneele mit dem „A“-Prinzip enthielten keine Sperrnuten, weil nicht jedes Hakenelement eine Sperrnut aufweise. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Merkmal 5 verwiesen werden. Danach verfügen auch die Hakenelemente der Paneele mit „A“-Verriegelungsmechanik jeweils über eine Sperrnut, so dass auch Merkmal 6 wortsinngemäß verwirklicht ist.

(4)
Merkmalsgruppe 8 sieht vor, dass die Sperrausnehmung derart gebildet ist, dass das Sperrelement durch Einschieben oder Einschlagen in die die Sperrausnehmung bildende(n) Sperrnut(en) einfügbar ist, und dass das Sperrelement in bereits verhaktem Zustand zweier Paneele in die Sperrausnehmung so einfügbar ist, dass der Querschnitt des Sperrelements zumindest teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des einen Paneels und teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des anderen Paneels ragt.
Dieses Merkmal ist dahingehend zu verstehen, dass ein Sperrelement in die Sperrausnehmung, die von beiden Sperrnuten der Hakenelemente gebildet wird, eingeschoben oder eingeschlagen werden kann, nachdem die Paneele miteinander verhakt worden sind, und dass das Sperrelement so einfügbar ist, dass es zumindest teilweise in beide Sperrnuten der Hakenelemente der Paneele ragt. Merkmal 8.1 setzt in Bezug auf das vorgesehene „Einschieben“ jedoch nicht voraus, dass das Sperrelement nach Herstellen der Hakenverbindung „von außen“ eingeschoben wird.
In technisch-funktionaler Hinsicht erfüllt das Sperrelement die Aufgabe, die Festigkeit der Hakenverbindung zwischen den Paneelen in vertikaler Richtung zu verbessern, Abs. [0011]. Dabei sollen die Sperrnuten für das Sperrelement derart ausgestaltet sein, dass die Bruchgefährdung des jeweiligen Hakenelements reduziert wird, Abs. [0011]. Dabei macht es aus funktionaler Sicht und zum Erreichen der technischen Aufgabe des Sperrelements keinen Unterschied, in welcher Weise das Sperrelement eingeschoben wird. Auch aus der vom Klagepatent vorgesehenen Ausgestaltung des Sperrelements folgt keine technische Vorgabe dahingehend, wie das Sperrelement einzufügen sein soll. Vielmehr überlässt das Klagepatent die konkrete Ausgestaltung des Sperrelements dem Fachmann, indem es in Abs. [0013] darauf verweist, es könne sich bei dem Sperrelement um ein sehr einfaches Bauteil handeln, für das es vielfältige konstruktive Ausgestaltungen gebe. Dementsprechend könne es sich um ein Sperrelement handeln, das an einem der Hakenelemente vormontiert ist, um ein loses Sperrelement, das nach dem Verhaken der Hakenelemente angebracht wird oder um ein in das Kernmaterial des Paneels integriertes Sperrelement.
Die Klagepatentschrift beschreibt das erfindungsgemäße „Einschieben“ nicht näher und macht insbesondere nicht die Angabe, dass das „Einschieben“ des Sperrelements von außen erfolgen muss, sondern lässt es somit auch zu, dass das Einschieben nicht von außen, sondern auf andere Weise, z.B. durch das Lösen einer Verbindung bei einem bereits vormontierten Sperrelement erfolgen kann.
Auch aus Abs. [0024] ergibt sich für den Fachmann nicht das Verständnis, dass „Einschieben“ mit einem „Einschieben von außen“ zwingend gleichbedeutend ist. Denn in Abs. [0024] stellt das Klagepatent die Möglichkeit der Verriegelung mittels eines einzuschiebenden Sperrelements der Verriegelung mittels eines einrastenden Sperrelements gegenüber und führt aus, dass das einrastende Sperrelement den Vorteil biete, dass von der Schmalseite einer Paneelreihe kein Raum benötigt wird, um das Sperrelement an eine Sperrausnehmung anzusetzen und diese einzuschieben. Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass bei einem einrastenden Sperrelement keine weiteren Handgriffe des Monteurs notwendig sind, sondern die Verriegelung mittels Einrasten des Sperrelements unmittelbar bei dem Arbeitsschritt des Herabsenkens des Paneels erreicht wird. Dahingegen erfordert ein „Einschieben“ eines Sperrelements einen weiteren Arbeitsschritt des Monteurs, er muss also an der Stelle, an der das Sperrelement eingeschoben werden soll, „Hand anlegen“. Dass dies nahe einer Wand kaum möglich bzw. mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, ist hierbei für den Fachmann offensichtlich. Dass die hier geschilderten Nachteile gegenüber einem einrastenden Sperrelement jedoch nur dann bestehen, wenn ein Sperrelement „von außen“ eingeschoben wird, erschließt sich nicht. Vielmehr ergeben sich die vom Klagepatent bemängelten Schwierigkeiten stets dann, wenn der Monteur nach Herstellen der Hakenverbindung nochmals „Hand anlegen“ muss, unabhängig davon, ob das einzusetzende Sperrelement dann erst von außen eingefügt wird oder ein bereits im Bereich der Hakenelemente vormontiertes Sperrelement dann in die Sperrausnehmung eingebracht, gefügt oder gedrückt wird.
Auch Abs. [0040] kann nicht entnommen werden, dass ein „Einschieben“ des Sperrelements von außen erfolgen muss. In Abs. [0040] beschreibt das Klagepatent im Rahmen der Darstellung bevorzugter Ausführungsformen, dass das Sperrelement (13) in einer Richtung senkrecht zu der dargestellten Zeichnungsebene eingefügt wird. Daraus folgt, dass das Klagepatent keine Vorgabe dazu macht, dass das Einschieben des Sperrelements von außen erfolgen soll, sondern für entscheidend lediglich die funktionale Folge hält, dass ein Sperrelement senkrecht zur Zeichnungsebene in die gemeinsame Sperrnut eingefügt wird, dort für eine Verriegelung und Stabilisierung der Paneele in vertikaler Richtung Sorge trägt und somit die Aufgabe des Klagepatents (Verbesserung der Festigkeit der Hakenverbindung in vertikaler Richtung) erfüllt.
Auf der Basis dieser Auslegung von Merkmal 8.1 erfüllt das System „A“ die Voraussetzungen des Merkmals wortsinngemäß. Denn bei diesem System wird – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – ein Teil des gelben Kunststoffstreifens in die Sperrnut eingeschoben, nachdem die Hakenverbindung hergestellt worden ist und der Verleger den anderen Teil des Kunststoffstreifens durch eine ziehende Bewegung gelöst und entfernt hat. Damit kann auch dahinstehen, ob es – wie von der Klägerin vorgetragen – technisch möglich ist, den Kunststoffstreifen in die bereits verhakten Paneele von außen einzuschieben.
Merkmal 8.2 setzt voraus, dass das Sperrelement im bereits verhakten Zustand zweier Paneele in die Sperrausnehmung so einfügbar ist, dass der Querschnitt des Sperrelements zumindest teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des einen Paneels und teilweise in den Querschnitt der Sperrnut des anderen Paneels ragt.
Das Klagepatent macht weder in seinem Anspruch, noch in der Beschreibung Angaben zur absoluten oder relativen Größe des Sperrelements in Bezug zu der Größe der Sperrnuten der Hakenelemente. Abs. [0016] enthält lediglich die Angabe, dass die Querschnittsaufteilung zwischen den Sperrnuten nahezu beliebig sein könne. Hieraus folgt, dass das Sperrelement lediglich derart beschaffen sein muss, dass es die vom Klagepatent vorgegebene Funktion – zumindest teilweises Hineinragen in den Querschnitt beider Sperrnuten – erfüllen muss. Hierfür ist es ohne Relevanz, ob die Ausmaße des Sperrelements größer als eine Sperrnut sind oder ob die Position oder ggf. das Material des Sperrelements für die Möglichkeit sorgt, dass das Sperrelement in beide Sperrnuten der Hakenelemente eingefügt werden kann.
Auch dieses Merkmal erfüllt das System „A“ der Beklagten. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, der Durchschnitt des zur Verriegelung dienenden gelben Kunststoffstreifens sei derart bemessen, dass er auch nur in eine Sperrnut passe, steht dies der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Denn das Merkmal 8.2 setzt lediglich voraus, dass das Sperrelement derart „einfügbar“ ist, dass es teilweise in beide Sperrnuten hineinragt. Somit reicht es nach dem Wortlaut des Anspruchs bereits aus, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Sperrelement in beide Sperrnuten hineinragt. Bei dem Verriegelungssystem „A“ hat der Anwender des Verriegelungssystems keinen Einfluss darauf, dass der Kunststoffstreifen nur in einer Sperrnut verbleibt, sondern aufgrund des elastischen Materials kann sich der Kunststoffstreifen auch in der Weise verschieben, dass er zumindest teilweise auch in die zweite Sperrnut hineinragt. Dass dies technisch ausgeschlossen ist, hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt.

(5)
Merkmal 9 setzt schließlich voraus, dass die mit den Sperrnuten (14, 15, 23, 24, 28, 38, 39, 52, 53) versehenen etwa senkrecht zur Paneele ausgerichteten Flächen eines jeden Hakenelements (6, 7) so angeordnet sind, dass sie von den Schmalseiten des jeweiligen Paneels (2, 3, 10) weg nach außen weisen. Die Verwirklichung dieses Merkmals durch Paneele mit dem Verriegelungssystem „A“ wird von der Beklagten – wie bei Merkmal 6 – lediglich mit der Begründung in Abrede gestellt, bei dem „A“-System verfüge nicht jedes Hakenelement über eine Sperrnut. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Merkmal 5 verwiesen. Danach erfüllt das System „A“ auch Merkmal 9 wortsinngemäß.

II.
Der Lizenzvertrag ist durch die Kündigung der Klägerin vom 13. Mai 2014 nicht wirksam beendet worden.
Die Klägerin hat die Kündigung des Lizenzvertrages gegenüber der Beklagten zwar in der von Art. 8.1 des Lizenzvertrages vorgesehenen Form – schriftlich und als Einschreiben versendet – am 13. Mai 2014 (Anlage K 8) erklärt, und die Kündigungserklärung ist der Beklagten unstreitig auch am 21. Mai 2014 zugegangen.
Der Klägerin standen zudem zwei der in Art. 8.1 des Lizenzvertrages vorgesehenen Kündigungsgründe zu. Denn zum einen durfte die Klägerin gem. Art. 8.1 a) des Lizenzvertrages kündigen, weil die Beklagte für die von ihr vertriebenen Produkte, die das „A“-Prinzip verwenden, keine Lizenzgebühren gezahlt hat, obwohl die Produkte unter den Lizenzvertrag fallen. Zudem verfügte die Klägerin über einen außerordentlichen Kündigungsgrund auf der Grundlage der Regelung des Artikels 8.1 e) des Lizenzvertrages, weil ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen – die Fa. F SAS – den Rechtsbestand eines der „Patent Rights“, nämlich den französischen Teil des Klagepatents 2 (EP 2 194 XXX B1) mit der Nichtigkeitsklage in Frankreich angegriffen hat.
Die in Art. 8.1 e) des Lizenzvertrages vorgesehene Regelung, die der Klägerin als Lizenzgeberin ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zugesteht, dass die Beklagte oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen den Rechtsbestand eines der vom Lizenzvertrag umfassten Schutzrechte („Patent Rights“) angreift, ist wirksam. Insbesondere begegnet sie keinen kartellrechtlichen Bedenken. Während eine allgemeine „Nichtangriffsabrede“ zwischen den Parteien eines entgeltlichen Lizenzvertrages ggf. nicht wirksam ist, wird allgemein angenommen, dass die Regelung eines Kündigungsrechts für den Fall, dass der Lizenznehmer den Rechtsbestand eines der Schutzrechte angreift, auf denen die Lizenzvergabe beruht, kartellrechtlich wirksam ist (Bartenbach, Patentlizenz und Know-How-Vertrag, 7. Auflage 2013, Rz. 2088; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Januar 2012, Mitt. 2012, 127, 128). Es ist auch ohne Relevanz, ob die Beklagte zu der Erhebung der Nichtigkeitsklage durch das Verhalten der Klägerin veranlasst worden ist. Denn es ist schon nicht erkennbar, inwieweit die Erhebung der Nichtigkeitsklage in Frankreich, die den französischen Teil des Klagepatents 2 betrifft, ein Mittel der Beklagten zur „Verteidigung“ gegen die hiesige Feststellungsklage, die sich ausschließlich mit der Verletzung des deutschen Teils der Klagepatente befasst, darstellen soll, zu der sich die Beklagte herausgefordert gesehen haben soll.
Die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Klägerin erfolgte jedoch nicht fristgerecht.
Gem. § 314 Abs. 3 BGB kann eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigte Vertragspartei nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. § 314 BGB beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (BGH NZM 2010, 552). Bei der Beurteilung der „Angemessenheit“ des Frist i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH die in § 626 Abs. 2 BGB normierte Frist von zwei Wochen weder als starre Vorgabe noch als „Regelfrist“ heranzuziehen (BGH NJW 1982, 2432, 2433), vielmehr ist die Angemessenheit anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Soweit die Beklagte ihre Kündigung auf den Kündigungsgrund der unterlassenen Zahlung von Lizenzgebühren gestützt hat, hat die Klägerin bereits Ende 2012 davon Kenntnis erlangt, dass die Beklagte das System „A“ als ihre neue Entwicklung auf dem Markt vorgestellt hatte und forderte die Beklagte zur Zahlung von Lizenzgebühren unter dem Lizenzvertrag auf. Nachdem die Beklagte die Zahlung von Lizenzgebühren für Paneele mit dem „A“-System abgelehnt hatte, ließ die Klägerin über ein Jahr verstreichen, ohne die Kündigung des Lizenzvertrages wegen unterbliebener Zahlung von Lizenzgebühren zu erklären. Angesichts dieses langen Zeitraums durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unabhängig von der mangelnden Bereitschaft der Beklagten, für die Herstellung und den Vertrieb von Paneelen mit dem „A“-Prinzip Lizenzgebühren zu bezahlen, als zumutbar ansah.
Auch eine auf die Erhebung der Nichtigkeitsklage in Frankreich gestützte Kündigung des Lizenzvertrages ist nicht innerhalb einer angemessen Frist i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB erfolgt. Die Nichtigkeitsklage des mit der Klägerin verbundenen Unternehmens F SAS wurde der Schwestergesellschaft der Klägerin, der G GmbH am 19. März 2014 in deutscher Übersetzung zugestellt. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Klägerin wusste, dass es sich bei der F SAS um ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen handelte, weil die Beklagte u.a. die Klägerin hierauf mit Rundschreiben vom 5. Dezember 2013 (Anlage AR 17a) hingewiesen hatte und ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 16. April 2014 (Anlage AR 17b) jedenfalls für das 1. Quartal 2014 auch die Abrechnung der Lizenzgebühren über die Gesellschaft F SAS erfolgte. Dass der Klageschrift bei der Zustellung an die G GmbH noch keine Anlagen beigefügt waren, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kündigungsfrist ohne Belang, weil sich bereits aus der Klageschrift ohne Anlagen unzweifelhaft ergab, dass die F SAS und damit ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen den Rechtsbestand eines der Klagepatente angreift. Damit hatte die G GmbH am 19. März 2014 Kenntnis, dass davon, dass die F SAS den Rechtsbestand des französischen Teils des Klagepatents 2 gerichtlich angegriffen hatte. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Information zunächst an die mit der G GmbH verbundene Klägerin weitergeleitet werden musste und es ggf. der Abstimmung und Einholung von rechtlicher Beratung auf Seiten der Klägerin bedurfte, ist davon auszugehen, dass diese spätestens Ende März 2014 darüber Kenntnis hatte, dass ein Sachverhalt vorlag, der gem. Art. 8.1 e) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Dass die Klägerin im gesamten Verlauf des April und in der ersten Hälfte des Mai auf diese Information wiederum keinerlei Reaktion gegenüber der Beklagten zeigte, durfte diese wiederum dahingehend verstehen, dass dieser Sachverhalt die Klägerin nicht zu einer Kündigung veranlassen würde, sondern die Klägerin eine Fortsetzung des Lizenzvertragsverhältnisses weiterhin für zumutbar hielt. Denn es ist auch nicht erkennbar, dass der zur Kündigung berechtigende Sachverhalt außergewöhnlich komplex ist oder erst der weiteren Aufklärung bedurfte, weil sich bereits aus einem ersten Lesen der Klageschrift alle relevanten Umstände, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt hätten, ergeben. Dieses Ergebnis entspricht auch dem der Regelung in § 314 Abs. 3 BGB zugrunde liegenden Zweck, dass der Vertragsgegner unmittelbar nach der angeblichen Vertragsverletzung Rechtsklarheit über den Fortbestand des Vertragsverhältnisses erhalten soll. Eine knapp zwei Monate nach Kenntnisnahme von dem zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigenden Verhalten des Vertragspartners ausgesprochene Kündigung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – einfach gelagerter Sachverhalt – nicht mehr als in angemessener Frist erfolgt anzusehen.

III.
Ein Grund zur Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den französischen Teil des Klagepatents 2 erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.
Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage durch das Tribunal De Grande Instance in Paris ist nicht vorgreiflich für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage streitgegenständlich, ob das Befestigungssystem „A“ von der technischen Lehre des jeweils deutschen Teils eines der beiden Klagepatente Gebrauch macht. Die Beurteilung des Pariser Tribunal De Grande Instance in Bezug auf den Rechtsbestand des französischen Teils des Klagepatents 2 ist für die Frage des Rechtsbestands des deutschen Teils des Klagepatents 2 dabei ohne Relevanz.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt, wobei auf den hilfsweise geltend gemachten Klageantrag zu Ziffer I. (Feststellung) 500.000,00 € (Hauptantrag: 250.000,00 €), auf den hilfsweise geltend gemachten Klageantrag zu Ziffer II. (Rechnungslegung) 250.000,00 € (Hauptantrag: 100.000,00 €) und auf den Klageantrag zu Ziffer III. (Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung) ebenfalls 250.000,00 € entfallen, §§ 39, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.