Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. März 2015, Az. 4b O 146/13
Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Haftung wegen Patentverletzung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verletzer positive Kenntnis von der Patentverletzung hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kann als „Störer“ bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.
2. Der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens ist grundsätzlich Täter derjenigen Schutzrechtsverletzungen, die mit dem Vertrieb eines bestimmten Produkts durch das von ihm vertretene Unternehmen begangen werden. Die Haftung des gesetzlichen Vertreters beruht maßgeblich darauf, dass er als Organ des die Verletzungsprodukte vertreibenden Unternehmens in der Regel die Aufgabe hat, deren geschäftliches Handeln zu bestimmen, insbesondere darüber zu entscheiden, welches Produkt in welcher Form in das Vertriebssortiment aufgenommen wird.
3. Ein Geschäftsführer haftet nur dann für eine Patentverletzung, wenn das patentverletzende Handeln zu seinem Verantwortungsbereich gehört. Soweit nur ein Geschäftsführer bestellt ist, ist aber regelmäßig von seiner Verantwortlichkeit auszugehen.
4. Die verklagten Geschäftsführer tragen die sekundäre Darlegungslast für ihre Zuständigkeitsbereiche innerhalb der Gesellschaft. Unterbleibt ein entsprechender Vortrag, ist davon auszugehen, dass sämtliche Geschäftsführer verantwortlich sind. 5. Die Unverhältnismäßigkeit von Rückruf und Vernichtung lässt sich nicht damit begründen, dass sich die angegriffenen Ausführungsformen nach realistischem Lauf der Dinge vermutlich nicht mehr bei den Abnehmern, d.h. den KFZ-Herstellern, befinden.
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den Beklagten an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
eine Kissenanordnung für eine Fahrzeugsitzanordnung, die Folgendes umfasst:
eine Einlage; einen die Einlage stützenden Rahmen; einen Überzug, der zumindest teilweise die Einlage und den Rahmen umgibt, wobei der Überzug mindestens eine Naht darin aufweist und aus einem Material besteht, das mindestens eine äußere Lage aufweist, einen aufblasbaren Airbag und eine am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung, wobei der Airbag zumindest teilweise durch die Einlage und den Überzug bedeckt wird und im aufgeblasenen Zustand durch die Einlage und den Überzug ragt; wobei die Naht des Überzugs auf den Airbag ausgerichtet ist, damit dieser sich durch Zerreißen der Naht durch den Überzug entfalten kann; und eine allgemein röhrenförmige Kraft-Konzentratorhülse, die aus einem flexiblen Flächengebildestück mit einer Reißfestigkeit besteht, die dazu ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags ohne zu zerreißen standzuhalten, wobei das Flächengebilde einander gegenüberliegende Enden aufweist, die auf einander gegenüberliegenden Seiten der Naht zusammengebracht und mit dem Überzug verbunden sind, wodurch die Kraft des sich aufblasenden Airbags auf die Naht konzentriert wird, um die Naht zu zerreißen und so ein Entfalten des Airbags durch den Überzug zu ermöglichen, gekennzeichnet durch ein Abdeckglied, das in Abdeckbeziehung über dem aufblasbaren Airbag zum Halten des aufblasbaren Airbags in einer gefalteten Stellung angeordnet ist; wobei das Flächengebilde um das Abdeckglied, den Airbag und die Aufblasvorrichtung herumgewickelt ist; und dadurch, dass die Naht einen Nahtfaden, der zwei getrennte Stücke des Überzugs miteinander verbindet, einen zweiten Faden, der ein Hülsenende auf einer Seite des Nahtfadens an den Überzug befestigt, und einen, dritten Faden, der das andere Hülsenende auf der gegenüberliegenden Seite des Nahtfadens am Überzug befestigt, aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.12.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
– wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;
– wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
– und wobei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur für die folgenden Zeiträume gilt:
– für den Beklagten zu 2) für die Zeit seit dem 19.01.2012
– für den Beklagten zu 3) für die Zeit seit dem 09.01.2008
– für die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007
– für den Beklagten zu 7) für die Zeit seit dem 22.09.2008
– für den Beklagten zu 9) für die Zeit seit dem 26.08.2013;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.12.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
– wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
– und wobei die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur für die folgenden Zeiträume gilt:
– für den Beklagten zu 2) für die Zeit seit dem 19.01.2012
– für den Beklagten zu 3) für die Zeit seit dem 09.01.2008
– für die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007
– für den Beklagten zu 7) für die Zeit seit dem 22.09.2008
– für den Beklagten zu 9) für die Zeit seit dem 26.08.2013;
4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
5. nur die Beklagten zu 1, 5, 6 und 8: die unter I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Inc. durch die vom 06.12.2002 bis zum 12.01.2014 und der Klägerin durch die danach begangenen, in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden, wobei die Beklagten zu 1) bis 4), die Beklagten zu 5) und 7), die Beklagten zu 6) und 7) sowie die Beklagten zu 8) und 9) jeweils als Gesamtschuldner haften;
-wobei die Verpflichtung für die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur für die folgenden Zeiträume gilt:
– für den Beklagten zu 2) für die Zeit seit dem 19.01.2012
– für den Beklagten zu 3) für die Zeit seit dem 09.01.2008
– für die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007
– für den Beklagten zu 7) für die Haftung mit der Beklagten zu 5) für die Zeit seit dem 22.09.2008 und mit der Beklagten zu 6) für die Zeit seit dem 04.04.2013,
– für den Beklagten zu 9) für die Zeit seit dem 26.08.2013;
III. Von den Gerichtskosten und den Kosten der Klägerin tragen
– 2/3 die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner,
– 1/6 die Beklagten zu 5) und 7) als Gesamtschuldner,
– 1/12 die Beklagten zu 6) und 7) als Gesamtschuldner und
– 1/12 die Beklagten zu 8) und 9) als Gesamtschuldner.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen Ansprüche wie folgt gegen Teilsicherheiten vollstreckbar sind:
– Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors: 2.000.000,00 EUR
– Ziffer I. 2. und 3. des Tenors: 600.000,00 EUR
– Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 0 963 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage HL1) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents (vgl. Anlage HL2a), dessen deutsche Übersetzung unter dem Aktenzeichen DE 698 09 XXX geführt wird (vgl. Anlage HL1a). Das Klagepatent geht auf eine Anmeldung vom 26.02.1998 zurück und nimmt die Priorität vom 28.02.1997 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 06.11.2002 veröffentlicht. Das Klagepatent steht u.a. in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft (vgl. Anlage HL2). Mit Schreiben vom 04.08.2014 erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (vgl. Anlagen B13 und B14), über die noch nicht entschieden ist.
Das Klagepatent betrifft einen in einem Sitz eingebauten Seiten-Luftsack mit einer Entfaltungskraft-Konzentrationsvorrichtung.
Der in dem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
„Kissenanordnung (12) für eine Fahrzeugsitzanordnung (10), die Folgendes umfasst:
eine Einlage (36);
einen die Einlage stützenden Rahmen (34);
einen Überzug (24), der zumindest teilweise die Einlage (36) und den Rahmen (34) umgibt, wobei der Überzug (24) mindestens eine Naht (48) darin aufweist und aus einem Material besteht, das mindestens eine äußere Lage (52) aufweist,
einen aufblasbaren Airbag (70) und eine am Rahmen (34) angebrachte Aufblasvorrichtung (68), wobei der Airbag (70) zumindest teilweise durch die Einlage (36) und den Überzug (24) bedeckt wird und im aufgeblasenen Zustand durch die Einlage (36) und den Überzug (24) ragt;
wobei die Naht (48) des Überzugs (24) auf den Airbag (70) ausgerichtet ist, damit dieser sich durch Zerreißen der Naht (48) durch den Überzug (24) entfalten kann; und
eine allgemein röhrenförmige Kraftkonzentratorhülse (86), die aus einem flexiblen Flächengebildestück (91) mit einer Reißfestigkeit besteht, die dazu ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags (70) ohne zu zerreißen standzuhalten, wobei das Flächengebilde (91) einander
gegenüberliegende Enden (88, 90) aufweist, die auf einander gegenüberliegenden Seiten der Naht (48) zusammengebracht und mit dem Überzug (24) verbunden sind, wodurch die Kraft des sich aufblasenden Airbags (70) auf die Naht (48) konzentriert wird, um die Naht (48) zu zerreißen und so
ein Entfalten des Airbags (70) durch den Überzug (48) zu ermöglichen,
gekennzeichnet durch
ein Abdeckglied (72), das in Abdeckbeziehung über dem aufblasbaren Airbag (70) zum Halten des aufblasbaren Airbags (70) in einer gefalteten Stellung angeordnet ist; wobei das Flächengebilde (91) um das Abdeckglied, den Airbag (70) und die Aufblasvorrichtung (68) herumgewickelt ist; und dadurch, dass die Naht (48) einen Nahtfaden (92), der zwei getrennte Stücke (40, 42) des Überzugs miteinander verbindet, einen zweiten Faden (94), der ein Hülsenende (88) auf einer Seite des Nahtfadens (92) an den Überzug (24) befestigt, und einen, dritten Faden (96), der das andere Hülsenende (90) auf der gegenüberliegenden Seite des Nahtfadens (92) am Überzug (24) befestigt, aufweist.“
Die nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen sind der Klagepatentschrift entnommen.
Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Fahrzeugsitzanordnung mit einem am Sitz angebrachten Seitenairbag gemäß der vorliegenden Erfindung. Figur 3 zeigt eine Schnittansicht mit Blickrichtung im Wesentlichen entlang der Linie 2-2 von Figur 1, die eine Kissenanordnung gemäß der Erfindung darstellt. Figur 3B zeigt eine Vergrößerung des in Figur 3 mir 3B bezeichneten umkreisten Bereichs.
Inhaberin des Klagepatents war ursprünglich die A Inc. mit Sitz in Plymouth/USA (vgl. Anlage HL2). Am 13.01.2014 wurde eine „Abtretung und Ermächtigung Patentübertragung“ unterzeichnet, die das Klagepatent betrifft. Auf den Inhalt des Dokumentes wird verwiesen (vgl. Anlage HL2b). Die Klägerin ist seit dem 12.02.2014 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen (vgl. Anlage HL2a).
Die Klägerin greift neun Fahrzeugsitzgestaltungen an, die insbesondere in den Fahrzeugen B A3 (Modell 8P), B A3 (Modell 8V), B A4 (Modell B8), B A5 (Modell 8T), C 1, C 2 bzw. C 3 zum Einsatz kommen.
Die Beklagte zu 1) stellt in Deutschland Vordersitze mit Seitenairbag für das Fahrzeug B A3 vom Modell 8P (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 1) und vom Modell 8V (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 2) her und liefert sie an die B AG.
Die nachfolgenden Fotografien, die der Klageschrift entnommen sind, zeigen die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2:
Angegriffene Ausführungsform 1
Angegriffene Ausführungsform 2
Darüber hinaus stellt die Beklagte zu 1) in Deutschland Vordersitze für das Fahrzeug B A4 vom Modell B8 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 3) und für das Fahrzeug B A5 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 4) her und liefert sie an die B AG. Die angegriffenen Ausführungsformen 3 und 4 unterscheiden sich hinsichtlich der Merkmale des Klagepatents nicht von der Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform 2.
Die Beklagte zu 5) stellt Vordersitze für das Fahrzeug C 1 in der Modellvariante 1 III (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 5) in Frankreich her und liefert sie an die C Fertigungsstätten in Frankreich. Die Beklagte zu 6) stellt Fahrzeugsitze der angegriffenen Ausführungsform 5 für den C 1 in ihrem Werk im spanischen Valladolid her und liefert sie zu einer weiteren C Produktionsstätte in Spanien.
Nachfolgend abgebildet sind Fotografien der angegriffenen Ausführungsform 5, die der Klageschrift entnommen sind:
Angegriffene Ausführungsform 5
Die Beklagte zu 5) stellt Vordersitze für das Fahrzeug C 2 der Modellreihe Typ JZ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 6) in Frankreich her und liefert diese an die C Fertigungsstätte in Frankreich.
Die nachfolgend abgebildeten Fotografien, die der Klageschrift entnommen sind, zeigen die angegriffene Ausführungsform 6:
Angegriffene Ausführungsform 6
Die Beklagte zu 8) stellt Vordersitze für das Fahrzeug C 3 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 7) in Frankreich her und liefert diese an die C Fertigungsstätte in Frankreich.
Nachfolgend abgebildete Fotografien stammen aus der Klageschrift und zeigen die angegriffene Ausführungsform 7:
Angegriffene Ausführungsform 7
Der Beklagte zu 2) nahm am 19.12.2011, der Beklagte zu 3) am 09.12.2008 und die Beklagte zu 4) am 21.07.2006 die organschaftliche Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beklagte zu 1) auf. Der Beklagte zu 7) nahm seine organschaftliche Tätigkeit bei der Beklagten zu 6) am 04.04.2013 und bei der Beklagten zu 5) am 22.08.2008 auf. Der Beklagte zu 9) nahm seine organschaftliche Tätigkeit für die Beklagte zu 8) am 26.07.2013 auf.
Mit Schreiben vom 21.05.2008 ließ die Klägerin unter Verweis auf das Klagepatent eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1) senden (vgl. Anlage HL13). In den Jahren 2012 und 2013 fanden Gespräche zwischen der Klägerin bzw. der M Beteiligungs-GmbH und dem N Konzern statt (vgl. Anlagen HL24, 25, 26).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Aufblasvorrichtung, die in ein Airbagmodul integriert ist, das seinerseits an den Rahmen des Autositzes befestigt ist, eine an dem Sitzrahmen angebrachte Aufblasvorrichtung im Sinne des Klagepatents sei. Die Aufblasvorrichtung müsse nicht unmittelbar am Rahmen des Autositzes befestigt sein.
Sie ist der Meinung, dass nach der Lehre des Klagepatents sowohl eine Kunststoffabdeckung, als auch eine teilweise abdeckende Tasche als Abdeckglied in Betracht kämen. Unter den Begriff des Abdeckglieds fielen sämtliche Abdeckungen, die von ihrer Beschaffenheit her geeignet seien, den Airbag in einer gefalteten Stellung zu halten. Das Abdeckglied müsse nicht dazu geeignet sein, die Entfaltung des sich expandierenden Airbags zu steuern und Einfluss auf die Ausdehnung des Airbags zu nehmen. Diese Aufgabe werde durch separate Kraftkonzentratorhülsen erfüllt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen 2 bis 4 bestehe das Abdeckglied aus dem Stoffbeutel. Denn der Stoffbeutel sei objektiv geeignet, den Airbag in der gefalteten Position zu halten.
Die Klägerin meint, neben der Beklagten zu 1) seien auch die Beklagten zu 2), 3), und 4) für die Verletzungshandlungen betreffend die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 verantwortlich, da sie als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) von deren Verletzungshandlungen Kenntnis hatten bzw. Kenntnis haben mussten. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 7) ergebe sich aus dessen Organstellung bei der Beklagten zu 5) und der Beklagten zu 6). Die Beklagten zu 5) und zu 7) wüssten, dass mit den in D hergestellten Fahrzeugen vom Typ 2 der Modellreihe Typ JZ auch der deutsche Markt beliefert werde. Die Beklagten zu 8) und zu 9) hätten gewusst, dass mit den in S hergestellten Fahrzeugen vom Typ 3 auch der deutsche Markt beliefert werde. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 9) ergebe sich aus dessen Organstellung bei der Beklagten zu 8).
Eine etwaige Verjährung sei jedenfalls durch Verhandlungen gehemmt worden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.2014 eine zeitliche Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 2), 3), 4), 7) und 9) in den Rechnungslegungsantrag und den Schadensersatzfeststellungsantrag aufgenommen und in den Schadensersatzfeststellungsantrag den Schaden der A Inc. einbezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 hat die Klägerin die zeitliche Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 2), 3), 4) und 7) auch in den Auskunftsantrag aufgenommen. In Bezug auf den Schadensersatzfeststellungsantrag hat die Klägerin nicht mehr die gesamtschuldnerischen Haftung sämtlicher Beklagten, sondern lediglich der Beklagten zu 1) bis 4), der Beklagten zu 5) und 7), der Beklagten zu 6) und 7) sowie der Beklagten zu 8) und 9) beantragt. Zudem hat die Klägerin mit dem Schadensersatzfeststellungsantrag die Feststellung der Schäden beantragt, die der A Inc. durch vom 06.12.2002 bis zum 12.01.2014 und der Klägerin durch die danach begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Vernichtungsantrag zurückgenommen, soweit er sich auf die Beklagten zu 5), 6) und 8) bezogen hat. Der Beklagtenvertreter hat etwaigen Klagerücknahmen zugestimmt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen,
hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin sei erst ab dem 13.01.2014 berechtigt gewesen, Ansprüche aus dem Klagepatent im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, da Anlage HL2b auf diesen Tag datiert sei. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Vereinbarung in Anlage HL2b von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben worden sei.
Hinsichtlich der Verletzung sei zwischen zwei Ausführungsformen zu unterscheiden: Die erste Ausführungsform weise – unstreitig – ein starres Kunststoffgehäuse für den Airbag auf, das aus einem vorgefertigten Modul bestehe. Bei der zweiten Ausführungsform, werde – unstreitig – der Airbag selbst mit einem bandförmigen Gurt davon abgehalten, zu verrutschen.
Bei der ersten Ausführungsform sei das von dem Patentanspruch geforderte Merkmal eines Abdeckelements in Abdeckbeziehung nicht erfüllt. Das starre Kunststoffgehäuse nehme zwangsläufig Einfluss auf die Ausdehnung des sich aufblasenden Airbags. Dies sei patentgemäß nicht gewollt. Die angebrachte Aufblasvorrichtung sei zudem nicht am Rahmen befestigt. Denn es handele sich um eine Art Schachtel mit Deckel, die auch die Aufblasvorrichtung enthalte, die wiederum an dem Modul befestigt sei, das in den Sitz integriert werde, indem das Modul selbst am Rahmen befestigt werde.
Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform sei jedenfalls das Merkmal eines Abdeckelements in Abdeckbeziehung nicht erfüllt. Das Band, das ein Verrutschen des eigentlichen Airbags verhindere, liege nicht in Abdeckbeziehung über dem Airbag vor, sondern umschlinge diesen, wobei ein großer Teil des Airbags freiliegend sei. Der Airbag werde nicht vollumfänglich abgedeckt. Von einer Abdeckbeziehung könne daher nicht ausgegangen werden.
Die Ansprüche seien jedenfalls verwirkt und verjährt. Insofern erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Die Beklagten vertrieben die angegriffenen Ausführungsformen zum Einsatz in der Serienproduktion bereits seit 2001. Auf den Internetseiten des Euro NCAP sei – unstreitig – jedenfalls spätestens ab dem 19.04.2001 ein Testbericht zu dem Fahrzeug 3 II dargestellt, bei dem die Airbag Eigenschaften nach einer Crashsituation beschrieben seien. Spätestens seit 2004 – den Euro NCAP-Tagen – habe die Klägerin Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung. Dort sei ein für B produzierter streitgegenständlicher Sitz vorgestellt worden. Die damalige Inhaberin des Klagepatents hätte also spätestens zum genannten Datum Gelegenheit gehabt, den Sitz zu begutachten. Im Übrigen habe die Klägerin der Beklagten zu 1) – unstreitig – bereits im Mai 2008 eine Berechtigungsanfrage gesendet. Auch dieser Umstand setze die Verjährungsfrist in Gang und führe letztlich zur Verjährung. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen zwischen berechtigten Vertretern sämtlicher Prozessbeteiligter sei nicht eingetreten.
Der Rückrufanspruch bestehe nicht. Zum einen könne der Anspruch erst ab Inkrafttreten des § 140a PatG verwirklicht werden. Zum anderen sei der Rückruf unverhältnismäßig. Auch der Vernichtungsanspruch sei unverhältnismäßig.
Die Haftung der Geschäftsführer im geltend gemachten Umfang bestehe nicht. Die Klägerin lege nicht dar, warum die jeweiligen Geschäftsführer verantwortlich sein sollten. Die Geschäftsführer seien in den relevanten Zeitpunkten im Jahr 2002 bzw. 2006 noch nicht Geschäftsführer gewesen. Die Beklagten zu 2), 3), 4), 7) und 9) hätten keine Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung und hätten diese Kenntnis auch nicht haben können. Die Berechtigungsanfrage sei – unstreitig – nur an die Beklagte zu 1) gegangen. In Frankreich würden Geschäftsführer lediglich im Falle einer groben Pflichtverletzung haften.
Die Merkmale des Anspruchs 1 seien vorbekannt. Die WO 98/21063 nehme den Gegenstand des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg. Anspruch 1 des Klagepatents beruhe gegenüber der NK7/8 und NK9 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Erfindung werde offenkundig vorbenutzt. Die Beklagte zu 1) habe vor dem 04.02.1997 ohne jegliche Geheimhaltungspflicht an B Sitze geliefert, in denen ein „Airbagkonzentrator“ mittels einer „French Seam“ mit dem Lederüberzug vernäht integriert worden sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 05.03.2015 verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es, wenn die Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung – wie hier – am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt (vgl. Zöller, 30. Auflage, Vor § 50 ZPO Rn. 19).
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die A Inc. am 13.01.2014 den deutschen Teil des Klagepatents einschließlich der zur bis dahin entstandenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auf die Klägerin übertragen hat. Die Umschreibung des Registers ist zwischenzeitlich erfolgt. Auch die Ansprüche für die Vergangenheit wurden nach der Überzeugung der Kammer wirksam abgetreten. Die Übertragungserklärungen wurden von O für A Inc. und von J. R für die Klägerin vor der Notarin S abgegeben, die die Übertragungserklärungen beglaubigt hat. Durch die Beglaubigung der Unterschriften erhält die Privaturkunde insoweit einen öffentlichen Charakter. „Insoweit“ bedeutet, dass in diesem Falle nur der Beglaubigungsvermerk eine öffentliche Beurkundung darstellt (vgl. Bindseil, DNotZ 1992, 275). Die Beglaubigung begründet also nur hinsichtlich des Beglaubigungsvermerks eine öffentliche Urkunde und nur diesbezüglich gilt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (vgl. § 418 Abs. 1 ZPO). Da hiermit jedoch die Echtheit der Unterschrift feststeht, wird vermutet, dass auch der Text über der Unterschrift echt ist (vgl. § 440 Abs. 2 ZPO; vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 129 BGB, Rn. 5). Durch die Apostille wird die Echtheit des Beglaubigungsvermerks, bezogen auf die Unterschrift der Notarin S, sowie das Siegel bestätigt. Sie ersetzt die Legislation nach § 438 Abs. 2 ZPO.
Durch die vorgelegten Bescheinigungen des jeweiligen Sercretary der Gesellschaften (Anlagen HL21 und HL22) ist zudem zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass Jeff O und Sandra J. R mit Vertretungsmacht der A Inc. bzw. der Klägerin handelten. Die entsprechenden Erklärungen des jeweiligen Secretary (T und U) sind vor den Notarinnen V und W abgegeben worden. Diese haben die Erklärungen beglaubigt. Die Folge ist, dass insofern eine öffentliche Urkunde entstanden ist, die Echtheit der Unterschriften von T und U mithin feststeht. Auch hier besteht die Vermutung, dass auch der Text über den Unterschriften echt ist. Die Apostillen bestätigen die Authentizität der Unterschrift der Notarin V, ihre Befugnis und die Identität des Siegels sowie die Kompetenz der Notarin W.
II.
Die Erfindung betrifft eine Kissenanordnung für eine Fahrzeuganordnung.
In den letzten Jahren haben Kraftfahrzeughersteller ihr Augenmerk verstärkt auf die Bereitstellung eines verbesserten Seitenaufprallschutzes für Fahrzeuginsassen gerichtet. Ein Verfahren besteht dabei in der Bereitstellung eines aufblasbaren Seitenairbags, der am Fahrzeugsitz angebracht ist und sich zwischen dem Sitzinsassen und der benachbarten Fahrzeugklappe oder Karosseriestruktur entfalten kann. Der Seitenairbag (SAB) dient der Dämpfung und Verteilung der Aufpralllast, um Verletzungen von Insassen zu vermindern.
Im Allgemeinen fallen am Sitz angebrachte SAB-Systeme unter zwei Kategorien, die als A- und B-Klasse bekannt sind. Ein Seitenairbag der A-Klasse entfaltet sich aus einer sichtbaren, einzelnen Klappe an der außen liegenden Seite der Sitzlehne oder des Sitzkissenpolsters. Ein Seitenairbag der B-Klasse ist unterhalb des Sitzüberzugs verstaut und ist so ausgeführt, dass er sich durch den Überzug hindurch entfaltet.
Ein Vorteil des Seitenairbags der A-Klasse besteht darin, dass beim Entfalten des Airbags durch eine Klappe Technologien verwendet werden, die bereits für Frontalairbags in Lenkrädern oder Instrumententafeln entwickelt worden sind. Die Technologie zur Bereitstellung eines einheitlichen und wiederholbaren Entfaltens des Airbags durch die Klappe ist weit entwickelt. Ein Nachteil bei einem Airbag der A-Klasse besteht darin, dass die Airbagposition in der Regel auf die Seite des Sitzes begrenzt ist, so dass die sichtbare Klappe keinen Teil der durch den Sitzinsassen eingenommenen Sitzfläche bildet. Wenn sich der Airbag durch die Vorderecke der Sitzlehne, wie zum Beispiel die Polsternahtstelle, entfalten soll, kann kein Seitenairbag der A-Klasse verwendet werden.
Stattdessen muss ein Seitenairbag der B-Klasse verwendet werden, bei dem sich der Airbag unterhalb des Überzugs der Sitzlehne und in der Regel unterhalb einer Schaumstoffeinlage befindet, wo er den Sitzkomfort nicht beeinträchtigt. Bei einem Seitenairbag der B-Klasse sind jedoch hinsichtlich der Bereitstellung einer einheitlichen Airbagentfaltung und des Einhaltens der gewünschten Positionierzeit des Airbags viel mehr Variablen beteiligt. Der Sitzüberzug bildet zahlreiche Variablen, die das Entfalten des Airbags beeinträchtigen. Die Art der Überzugtextilware, wie zum Beispiel Stoff, Leder, Vinyl usw., und Kombinationen dieser verschiedenen Arten verhalten sich alle unterschiedlich und besitzen verschiedene Zerreiß- und Weiterreißfestigkeiten. Darüber hinaus besitzen verschiedene Materialien der gleichen Art, wie beispielsweise verschiedene Stoffarten, unterschiedliche Zerreißfestigkeiten, Weiterreißfestigkeiten, Gewebebindungsarten, Florrichtungen usw., die die Art und Weise beeinträchtigen können, auf die sich ein Airbag durch den Überzug hindurch entfaltet, wenn das Überzugmaterial zum Entfalten des Airbags zerrissen wird. Zu anderen Variablen, die durch den Überzug eingeführt werden, gehören die Festigkeit der Gewebeeinlage oder des Grundgewebes des Überzugs und die Festigkeit der dünnen Schaumstofflage, die in der Regel an den Überzugstoff laminiert ist. Der sich mit der Zeit einstellende Verschleiß des Überzugs und eine Beschädigung des Überzugs durch Einschneiden, Einstechen, Anbrennen durch Zigaretten usw. führt auch Variablen bei der Airbagentfaltung ein. Zum Beispiel kann ein Schnitt im Überzug an einer anderen Stelle als die beabsichtigte Entfaltungsstelle dazu führen, dass der Überzug an der falschen Stelle reißt, was dazu führt, dass der Airbag außer Position ist. Andere Schwankungen beim Entfalten können durch die Dichte und die Art der Sitzschaumstoffeinlage, dem Vorhandensein oder Fehlen eines in der Schaumstoffeinlage eingebetteten Grenzdrahtes, die Stellen der Überzugsbefestigung und die Befestigungsarten sowie ein Verrutschen des Überzugs an der Sitzlehne eingeführt werden.
Zur Verringerung oder Beseitigung der Auswirkungen der obigen Variablen wird vorgeschlagen, einen SAB der B-Klasse durch eine Naht im Überzug aufgrund von Reißen des Fadens zu entfalten. Zu die Naht beeinflussenden Variablen gehören die Nahtart, die Anzahl von Stichen pro Längeneinheit, die Fadenfestigkeit, die Nahtanordnung, Styling, Einfassung, Nahtverschleiß, Ultraviolettbestrahlung usw. Die meisten dieser Variablen können beim Design des Überzugs kontrolliert werden. Infolgedessen kann eine größere Entfaltungseinheitlichkeit durch Entfalten durch eine Überzugsnaht erreicht werden. Selbst bei gewünschtem Entfalten durch eine Naht führt der Überzug jedoch Schwankungen bei der SAB-Entfaltung ein.
Die britische Patentanmeldung GB 2 293 355 A offenbart eine Kissenanordnung nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 mit einem Seitenaufprallairbag, der sich von einer Fahrzeugsitzlehne aus entfaltet. Das aufblasbare Kissen ist von einer Tasche umgeben und an zwei voneinander getrennten Stellen an der Sitzlehne befestigt. Ein Ende des aufblasbaren Kissens ist über einen Verteiler mit einer Aufblasvorrichtung verbunden. Die Aufblasvorrichtung ist am Sitzrahmen befestigt. Das andere Ende des aufblasbaren Kissens ist am Sitzrahmen befestigt. Eine Tasche ist in eine Naht im Sitzlehnenüberzug genäht, um das Entfalten des sich aufblasenden Airbags durch die beabsichtigte Reißnaht zu führen. Die Tasche ist um das Kissen herum gewickelt, wobei sich das Kissen zur Befestigung am Sitzrahmen über ein Ende der Tasche hinweg erstreckt. Die Tasche enthält eine Öffnung zum Hindurchschieben des Verteilers der Aufblasvorrichtung, damit letztere mit dem Kissen verbunden werden kann. Obgleich diese Konstruktion viele der oben erwähnten Probleme hinsichtlich Entfalten des Aufblasvorrichtungskissens überwindet, ist es ziemlich schwierig, die Sitzlehne mit dem aufblasbaren Kissen in der Tasche anzubringen.
Das US-Patent 5,498,030 offenbart ein Airbagmodul, bei dem die Aufblasvorrichtung und der gefaltete Airbag durch einen sich vom Airbag aus erstreckenden Teil umgeben ist, der einen den Airbag und die Aufblasvorrichtung umgebenden Beutel bildet. Der Beutel ist durch eine zerreißbare Naht verschlossen und ist zu einer Naht im Überzug gerichtet, aber nicht mit ihr verbunden. Bei Reißen der zerreißbaren Naht während des Aufblasens des Airbags bildet der Beutel eine Führungsrutsche, die den Airbag zur Entfaltungsnaht im Überzug führt. Neben dem Führen des Entfaltens des Airbags umschließt der Beutel vollständig das Modul und dient sowohl als Gehäuse als auch als Abdeckung für das Modul, wobei er den gefalteten Airbag festhält. Obgleich die Sitzlehnenkonstruktion leicht zusammengebaut werden kann, gibt es keine direkte Befestigung des Beutels an der Entfaltungsnaht der Sitzlehne.
Die JP-A-08258660 offenbart eine Seitenairbagvorrichtung, bei der der Sitzüberzug auf jeder Seite der Airbagentfaltungsnaht über ein Verbindungsmaterial am Fahrzeugrahmen befestigt ist. Das Verbindungsmaterial soll ein Zersplittern der Einlage beim Entfalten des Airbags verhindern. Das Verbindungsmaterial wird als aus Fadenmaterial, Metalldraht, Harz oder einen Streifen in Form eines schmalen Bands usw. bestehend beschrieben.
Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht in der Konstruktion eines Fahrzeugsitzes mit einem Seitenairbag, der eine große Einheitlichkeit bei der Airbag-Entfaltung aufweist. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht in der Beseitigung oder Minimierung der durch den Überzug eingeführten Variabilität bei der Airbagentfaltung. Noch eine andere Aufgabe der Erfindung besteht in der Bereitstellung eines Sitzes mit einem Seitenairbag, bei dem durch Verschleiß und/oder Beschädigung des Überzugs im Laufe der Zeit auftretende Variabilität das Entfalten des Airbags nicht beeinflusst. Diese Aufgaben werden durch die Merkmale von Anspruch 1 gelöst.
1. Kissenanordnung (12) für eine Fahrzeugsitzanordnung (10), die Folgendes umfasst:
1.1 eine Einlage (36);
1.2 einen die Einlage stützenden Rahmen (34);
1.3 einen Überzug (24), der zumindest teilweise die Einlage (36) und den Rahmen (34) umgibt,
1.4 der Überzug (24) weist darin mindestens eine Naht (48) auf und besteht aus einem Material, das mindestens eine äußere Lage (52) aufweist,
1.5 einen aufblasbaren Airbag (70) und eine am Rahmen (34) angebrachte Aufblasvorrichtung (68),
1.6 der Airbag (70) wird bedeckt zumindest teilweise durch die Einlage (36) und den Überzug (24)
1.7 der Airbag (70) im aufgeblasenen Zustand ragt durch die Einlage (36) und den Überzug (24);
1.8 die Naht (48) des Überzugs (24) ist auf den Airbag (70) ausgerichtet, damit dieser sich durch Zerreißen der Naht (48) durch den Überzug (24) entfalten kann;
1.9 eine allgemein röhrenförmige Kraftkonzentratorhülse (86), die aus einem flexiblen Flächengebildestück (91) mit einer Reißfestigkeit besteht, die dazu ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags (70) ohne zu zerreißen standzuhalten,
1.10 das Flächengebilde (91) weist einander gegenüberliegende Enden (88, 90) auf, die auf einander gegenüberliegenden Seiten der Naht (48) zusammengebracht und mit dem Überzug (24) verbunden sind, wodurch die Kraft des sich aufblasenden Airbags (70) auf die Naht (48) konzentriert wird, um die Naht (48) zu zerreißen und so ein Entfalten des Airbags (70) durch den Überzug (48) zu ermöglichen,
1.11 gekennzeichnet durch ein Abdeckglied (72), das in Abdeckbeziehung über dem aufblasbaren Airbag (70) zum Halten des aufblasbaren Airbags (70) in einer gefalteten Stellung angeordnet ist;
1.12 das Flächengebilde (91) ist um das Abdeckglied, den Airbag (70) und die Aufblasvorrichtung (68) herumgewickelt;
1.13 die Naht (48) weist einen Nahtfaden (92), der zwei getrennte Stücke (40, 42) des Überzugs miteinander verbindet,
1.14 einen zweiten Faden (94), der ein Hülsenende (88) auf einer Seite des Nahtfadens (92) an den Überzug (24) befestigt,
1.15 und einen, dritten Faden (96), der das andere Hülsenende (90) auf der gegenüberliegenden Seite des Nahtfadens (92) am Überzug (24) befestigt, auf.
Die Sitzanordnung setzt einen Kraftkonzentrator ein, der den gefalteten Airbag zumindest teilweise umgibt und die Kraft des sich aufblasenden Airbags auf die gewünschte Entfaltungsnaht konzentriert oder leitet, um zu bewirken, dass der Faden reißt und sich der Airbag dort hindurch entfalten kann. Des Weiteren vermeidet der Kraftkonzentrator das Anlegen der Airbagentfaltungslast auf das Überzugmaterial und verringert somit den Einfluss des Überzugs auf die Airbagentfaltung. Darüber hinaus wird das Überzugmaterial durch den sich aufblasenden Airbag nicht gedehnt, was ansonsten die Zeit bis zur Positionierung des Airbags verlängern könnte. Da das Überzugmaterial beim Entfalten nicht belastet wird, kann mit den verschiedensten Überzugmaterialien ein einheitliches Airbagentfalten erreicht werden. Der Kraftkonzentrator bildet eine nicht dehnbare Konstruktion, die den Airbag umgibt oder zumindest teilweise umgibt und die Kraft des sich aufblasenden Airbags trägt und verhindert, dass die Kraft an den Überzug angelegt wird. Der Kraftkonzentrator leitet diese Kraft zur Entfaltungsnaht, um den Faden zu zerreißen. Dies führt zu einem einheitlichen Entfalten des Airbags von einer Sitzanordnung zur nächsten und trennt die obigen, den Überzug betreffenden Faktoren vom Entfalten des Airbags. Darüber hinaus sorgt der Kraftkonzentrator auch bei Verschleiß des Überzugs nach einer gewissen Zeit für ein einheitliches Entfalten des Airbags, da der Konzentrator verborgen und keinem Verschleiß ausgesetzt ist.
III.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf Anspruch 1 des Klagepatents, insbesondere Merkmal 1.5 und Merkmal 1.11, der Auslegung.
1.
Gemäß Merkmal 1.5 umfasst die Kissenanordnung für eine Fahrzeugsitzanordnung (Merkmal 1) einen aufblasbaren Airbag und eine am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung.
Unter einer „am Rahmen angebrachten Aufblasvorrichtung“ versteht das Klagepatent auch eine Aufblasvorrichtung, die mittelbar (z.B. über ein Modul) an dem Rahmen angeordnet ist.
Der Wortlaut des Merkmals 1.5 schreibt keine unmittelbare Anbringung der Aufblasvorrichtung an dem Rahmen vor. Eine solche unmittelbare Anbringung wird auch nicht durch die Funktion der Anbringung gefordert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch eine mittelbar am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung das Ziel einer optimierten Entfaltung des Airbags durch den Kraftkonzentrator nicht genauso gut erfüllt werden kann wie durch eine unmittelbar am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung. Auch aus der Beschreibung und aus den Figuren des Klagepatents folgt, dass die Anbringung der Aufblasvorrichtung am Rahmen nicht unmittelbar erfolgen muss. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausdrücklich die Möglichkeit beschrieben, dass sich die Aufblasvorrichtung für den Airbag zusammen mit dem Airbag in einem Airbagmodul befindet und das Airbagmodul an den Sitzrahmen angebracht wird (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0026] und [0027]). Diese Konstruktion wird in Figur 3 gezeigt. Dort ist das Seitenairbagmodul (58) mittels einer Halterung (56) an dem Sitzrahmen (34) befestigt. Das Modul enthält die Aufblasvorrichtung (68) und den Airbag (70). Die vorgenommene Auslegung wird darüber hinaus durch den Wortlaut des Unteranspruchs 2 und den Grundsatz gestützt, dass Merkmale eines Hauptanspruches so auszulegen sind, dass sie die in einem Unteranspruch beschriebene bevorzugte Ausführungsform erfassen (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 14 PatG Rn. 26). Denn auch in Unteranspruch 2 ist die Aufblasvorrichtung in ein Airbagmodul integriert, das seinerseits an dem Sitzrahmen des Autositzes befestigt ist.
Vor diesem Hintergrund weisen sämtliche angegriffene Ausführungsformen eine Aufblasvorrichtung auf, die erfindungsgemäß jedenfalls mittelbar am Rahmen angebracht ist.
2.
Gemäß Merkmal 1.11 umfasst die Kissenanordnung für eine Fahrzeugsitzanordnung (Merkmal 1) ein Abdeckglied, das in Abdeckbeziehung über dem aufblasbaren Airbag zum Halten des aufblasbaren Airbags in einer gefalteten Stellung angeordnet ist.
Unter einem Abdeckglied, das in Abdeckbeziehung zu dem aufblasbaren Airbag steht, versteht das Klagepatent eine Abdeckung, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet ist, den Airbag in einer gefalteten Stellung zu halten. Sofern das Halten des Airbags in einer gefalteten Stellung gesichert ist, kann auch ein Kunststoffgehäuse sowie eine Tasche, die den Airbag nur teilweise bedeckt, ein Abdeckglied im Sinne des Klagepatents sein.
Nach dem Wortlaut des Merkmals ist das Abdeckglied über dem aufblasbaren Airbag angeordnet, um den Airbag abzudecken („Abdeckbeziehung“). Dabei soll die Abdeckung dazu dienen, den aufblasbaren Airbag in einer gefalteten Stellung zu halten. Dem Wortlaut lässt sich weder entnehmen, dass das Abdeckglied den gefalteten Airbag vollständig abdecken muss, noch, dass das Abdeckglied Einfluss auf die Ausdehnung des sich aufblasenden Airbags nehmen soll. Die Funktion des Abdeckglieds ist allein das Halten des Airbags in der gefalteten Stellung – wie sich aus Abs. [0072] der Klagepatentschrift ergibt. Die Steuerung der Airbagentfaltung ist dagegen Sache des Kraftkonzentrators. Dies schließt aber nicht aus, dass auch das Abdeckglied die Airbagentfaltung in irgendeiner Art und Weise beeinflusst.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Hinweis auf die GB 2 293 355 (nachfolgend: GB 355) nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Anders als beim Klagepatent dient die in der GB 355 vorgesehene Tasche ausschließlich dazu, die Ausdehnung des sich aufblasenden Airbags zu steuern. Eine Kraftkonzentratorhülse ist dagegen nicht vorhanden. Dies ergibt sich in Bezug auf die GB 355 bereits aus der Beschreibung des Klagepatents in Abs. [0008], während ein entsprechender Absatz in Bezug auf das Klagepatent fehlt. Dies schließt nicht aus, dass auch das Abdeckglied im Sinne des Klagepatents die Entfaltung des Airbags beeinflusst – sei es auch nur dadurch, dass es der gewünschten Entfaltung nicht im Wege steht. Ungeachtet dessen kann aus der Würdigung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift nicht hergeleitet werden, dass das Abdeckglied im Sinne des Klagepatents nicht die Form einer Tasche annimmt wie in der GB 355 offenbart. Ebenso wenig ist ein Kunststoffgehäuse als Abdeckglied ausgeschlossen.
3.
Sowohl die angegriffenen Ausführungsformen 1, 5, 6 und 7, bei denen sich der Airbag in einem Kunststoffgehäuse befindet, als auch die angegriffenen Ausführungsformen 2 bis 4, bei denen ein Stoffbeutel vorliegt, weisen demnach ein erfindungsgemäßes Abdeckglied in Abdeckbeziehung zum Airbag auf. Der Klagepatentanspruch schließt nicht aus, dass auch das Abdeckglied in Form eines Kunststoffgehäuses neben der Kraftkonzentratorhülse die Entfaltung des Airbags beeinflussen kann.
IV.
1.
Mit Herstellung und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen machen die Beklagten zu 1), 5), 6) und 8) von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 5), 6) und 8) in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen 5, 6 und 7, die die Beklagten zu 5), 6) und 8) ausschließlich im Ausland produzieren und liefern, gegeben (vgl. GRUR 2002, 599 ff. – Funkuhr).
2.
Die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) sind hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Auskunfts- und Rechnungslegung passivlegitimiert.
Für die Haftung wegen Patentverletzung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verletzer positive Kenntnis von der Patentverletzung hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kann als „Störer“ bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, GRUR 1986, 248 – File-Hosting-Dienst). Da bereits fahrlässiges Handeln für ein schuldhaftes Verhalten genügt, haftet er bei entsprechender Sorgfaltspflichtverletzung auch auf Schadensersatz, etwa dann, wenn er bei entsprechender Sorgfalt die Patentverletzung hätte erkennen und unterbinden können.
Soweit die Beklagten geltend machen, dass ein Geschäftsführer für eine Patentverletzung nur dann haftet, wenn das patentverletzende Handeln zu seinem Verantwortungsbereich gehört, ist dies grundsätzlich richtig. Soweit nur ein Geschäftsführer bestellt ist, ist aber regelmäßig von seiner Verantwortlichkeit auszugehen. Der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens ist grundsätzlich Täter derjenigen Schutzrechtsverletzungen, die mit dem Vertrieb eines bestimmten Produkts durch das von ihm vertretene Unternehmen begangen werden. Die Haftung des gesetzlichen Vertreters beruht maßgeblich darauf, dass er als Organ des die Verletzungsprodukte vertreibenden Unternehmens in der Regel die Aufgabe hat, deren geschäftliches Handeln zu bestimmen, insbesondere darüber zu entscheiden, welches Produkt in welcher Form in das Vertriebssortiment aufgenommen wird (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage Rn. 1038). Aber auch wenn mehrere Geschäftsführer benannt sind, ist die Verantwortlichkeit und damit die Haftung sämtlicher Geschäftsführer nicht ausgeschlossen. Hier ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Zuständigkeitsbereiche der Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Regel nicht bekannt sind. Die verklagten Geschäftsführer tragen daher die sekundäre Darlegungslast für ihre Zuständigkeitsbereiche innerhalb der Gesellschaft. Unterbleibt ein entsprechender Vortrag ist davon auszugehen, dass sämtliche Geschäftsführer verantwortlich sind.
Aus Anlage HL14 folgt, dass der Beklagte zu 7) der einzige Geschäftsführer der Beklagten zu 5) ist. Aus Anlage HL15 ergibt sich zudem, dass er der einzige Präsident und das einzige vertretungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der Beklagten zu 6) ist. Insoweit ist von seiner Verantwortlichkeit auszugehen. Aus Anlage HL7 ist zu entnehmen, dass die Beklagten zu 2) und zu 4) die einzigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sind. Die Beklagten haben dem Vortrag der Klägerin nicht ausreichend widersprochen, dass die Organisationsstrukturen bei den beklagten Unternehmen von den gesetzlichen Leitbildern der entsprechenden Gesellschaftsformen nicht abweichen, die vorsehen, dass die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) in ihrer jeweiligen Organfunktion für die Geschäftsführung verantwortlich sind. Die Beklagten haben insbesondere keine abweichende Delegation der Geschäftsführung vorgetragen und sich nicht zu den internen Organisationsstrukturen verhalten. Vor diesem Hintergrund sind sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, mit der Folge, dass von einer Verantwortung und damit Haftung sämtlicher Geschäftsführer auszugehen ist.
Es mag sein, dass das französische Recht eine Durchgriffshaftung nur bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer einer Gesellschaft kennt. Nach deutschem Recht wird die Haftung des Geschäftsführers einer juristischen Person jedoch dadurch begründet, dass er durch eigenes Handeln die Verletzung absoluter Rechte vorwerfbar (mit-)verursacht hat. Es geht nicht um eine von der Gesellschaft abgeleitete akzessorische Haftung des Geschäftsführers. Da der Geschäftsführer kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat, haftet er für eine entsprechende Patentverletzung aufgrund eigenen Handelns.
Da die mit der Klage geltend gemachten Patentverletzungshandlungen noch andauern, kommt es für die Haftung der verklagten Organe auf Unterlassung nicht darauf an, seit wann die Beklagten zu 2), 3), 4), 7) und 9) die verantwortlichen Positionen bei den verklagten Gesellschaften bekleiden. Lediglich hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht und des akzessorischen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs war das Datum der Aufnahme der organschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz war darüber hinaus zugunsten der beklagten Geschäftsführer ein zusätzlicher Prüfungszeitraum von einem Monat in Ansatz zu bringen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage Rn. 1034).
3.
a.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da keine Berechtigung zur Benutzung vorliegt.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt haben. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung verpflichtet.
b.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Dabei ist zwischen dem Schaden der A Inc. durch vom 06.12.2002 bis zum 12.01.2014 begangene Handlungen und dem Schaden der Klägerin ab dem 13.01.2014 (Datum der Abtretung) zu differenzieren. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
c.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger sind den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Ein darüber hinaus gehender Wirtschaftsprüfervorbehalt für gewerbliche Abnehmer war nicht einzuräumen. Dies ist weder üblich, noch gab es hierzu ausnahmsweise eine Veranlassung. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
d.
Die Klägerin hat gegen die in Deutschland ansässige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf und Vernichtung und gegen die im Ausland ansässigen Beklagten zu 5), 6) und 8) einen Anspruch auf Rückruf gemäß § 140a PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ.
Die Beklagten zu 5), 6) und 8) sind gemäß § 140a Abs. 3 S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zum Rückruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet, auch wenn sie ihren Sitz im Ausland haben und damit für den Vernichtungsanspruch nicht passiv legitimiert sind (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, 9. Aufl., § 140b Rn. 40, OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az. I-2 U 75/13, LG Düsseldorf, Urteil v. 03.07.2012, Urteil vom 19.09.2013, Az. 4c O 15/13; Az. 4a O 282/10; Fitzner/Lutz/Bodewig/Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., § 140a Rn. 45).
Rückruf und Vernichtung sind nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit lässt sich nicht damit begründen, dass keine realistische Chance bestehe, dass sich die angegriffenen Ausführungsformen noch bei den Abnehmern, d.h. den KFZ-Herstellern befinden. Ebenso wenig lassen die Berechtigungsanfrage und der Zeitraum bis zur Klageerhebung den Schluss zu, die Klägerin selbst sei nicht von einer Rechtsverletzung ausgegangen. Es fiel in den Risikobereich der Beklagten, nach der Berechtigungsanfrage weitere angegriffene Ausführungsformen auf den Markt zu bringen. Soweit sich die Beklagten auf einen Vergleich der Schäden durch einen Rückruf mit dem Schaden der Klägerin durch die Patentverletzung berufen, hat sie zu Umfang und Höhe der Schäden nicht ausreichend vorgetragen.
Der Rückruf hat in dem zeitlich tenorierten Umfang zu erfolgen. Zwar gilt der Rückrufanspruch nach § 140a Abs. 3 PatG nur für solche Entstehungstatbestände, die nach Inkrafttreten der Bestimmung verwirklicht wurden. Für Sachverhalte aus der Zeit zwischen dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) am 29.04.2006 und dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 140a Abs. 3 PatG ergibt sich jedoch ein inhaltsgleicher Anspruch aus der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung aus den §§ 823, 1004 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 13, 15 – Faktor VIII Konzentrat).
4.
Die Ansprüche sind nicht verwirkt. Die Beklagten haben weder ein Zeitmoment, noch ein Umstandsmoment ausreichend dargetan.
5.
Die Ansprüche sind nicht verjährt.
a.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs scheidet eine Verjährung aus, da die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen noch vertreiben.
b.
In Bezug auf die Schadensersatzansprüche haben die Beklagten in Bezug auf die Ereignisse in den Jahren 2001 und 2004 eine verjährungsbegründende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin in Bezug auf die konkreten streitgegenständlichen Verletzungshandlungen sowie jede einzelne angegriffene Ausführungsform nicht ausreichend dargelegt. Dies gilt sowohl in Bezug auf den pauschalen Vortrag der Beklagten, die ältesten angegriffenen Ausführungsformen seien bereits 2001 in Serienfahrzeugen vertrieben worden, als auch hinsichtlich des Vortrags zum Euro NCAP und zu den ENCAP-Tagen im Jahr 2004. Es ist bereits unklar, welche Ausführungsformen 2001 auf dem Markt waren. Der pauschale Hinweis, dass Marktteilnehmer die Produkte der Wettbewerber kennen, sagt nichts über die konkrete Kenntnis der Klägerin aus. Der Verweis auf eine angebliche Fiktion einer offenkundigen Vorbenutzung überzeugt nicht, da der Prüfungsmaßstab für die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ein anderer ist als die Offenkundigkeit bei der Neuheitsprüfung. Bei dem Testbericht für 3 II auf der Internetseite des Euro NCAP von 2001 ist nicht ersichtlich, dass anhand des Internetberichts die Patentverletzung überhaupt erkennbar war, zumal die angebliche Kenntnis der Klägerin von dem Bericht auf bloßen Vermutungen beruht. Hinsichtlich der Euro NCAP-Tage von 2004 mangelt es an ausreichendem Vortrag dazu, ob die Klägerin anwesend war, welche Ausführungsformen sie hätte sehen können und ob die einzelnen Merkmale des Klagepatentanspruchs an dem jeweiligen Fahrzeugsitz nachvollziehbar hätten erkannt werden können.
c.
Die Klägerin hatte aber jedenfalls seit der eigenen Berechtigungsanfrage vom 21.05.2008 Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform 1 mit Kunststoffgehäuse für den Sitz B A3 sowie von der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1), an deren Rechtsvorgängerin das Schreiben der Klägerin gerichtet war (vgl. Anlage HL13). Die Klägerin hatte auch zumindest fahrlässige Unkenntnis von der Verantwortlichkeit der zu diesem Zeitpunkt für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) bestellten Geschäftsführer, den Beklagten zu 3) und zu 4).
Die mit dem 21.05.2008 beginnende Verjährung wurde allerdings aufgrund von Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren war damit im Zeitpunkt der Klageerhebung, mit der die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut eintrat, nicht abgelaufen. Der Begriff der Verhandlung ist weit zu verstehen. Es genügt jeder Austausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlagen, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort erkennbar Verhandlungen ab. Aus den Anlagen HL 39 bis HL 52 ergibt sich, dass jedenfalls zwischen vom 08.03.2011 bis zum 03.06.2013 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den Parteien über Lizenzen stattfanden. Beispielsweise fand im November 2012 deswegen ein Treffen auf Konzerneben statt (vgl. Anlage HL25) und noch mit Schreiben vom 03.06.2013 bekundete die Beklagte zu 1) ihr Interesse an einer außergerichtlichen Einigung (vgl. Anlage HL52). Vor diesem Hintergrund steht der Einwand der Beklagten, sie habe das Bestehen von Ansprüchen fortwährend bestritten, der Annahme von Verhandlungen nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Verhandlungen zwischen der deutschen Konzerntochter der Klägerin und der Beklagten zu 1) stattfanden, ist unbeachtlich. Denn es ist davon auszugehen, dass sämtlichen Beteiligten bekannt war, dass mit den Verhandlungen eine konzernweite Regelung über die behaupteten Ansprüche geschaffen werden sollte. Die dreijährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des 31.12.2008 begann, war also spätestens seit dem 08.03.2011 gehemmt und lief damit nur ca. 2 Jahre und 3 Monate. Selbst wenn sie ab September 2013 (vgl. § 203 BGB) wieder zu laufen begann, wurde sie spätestens im Dezember 2013 erneut durch Klageerhebung gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
V.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO ist nicht veranlasst. Eine Aussetzung des Verletzungsstreits ist grundsätzlich geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass das Klagepatent vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014, Az.: X ZR 61/13, Seite 4). Die Kammer hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent vernichtet wird.
1.
Die Beklagten legen nicht dar, aus welchen Unterlagen sich die Merkmale 1.1 bis 1.8 des Anspruchs 1 als vorbekannt ergeben sollen. Sie erwähnen in diesem Zusammenhang lediglich die WO 96/30233 (nachfolgend: WO 233, Anlage B7), aus der das Merkmal 1.9 bekannt sein soll und die EP 0 788 940 A2 (nachfolgend: EP 940, Anlage B8), die das Merkmal 1.10 offenbaren soll. Dass eine dieser Schriften sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt oder eine Kombination der Schriften sämtliche Merkmale nahelegt, behaupten die Beklagten nicht.
2.
Die WO 98/21603 (nachfolgend: WO 063, Anlage B9) nimmt den Gegenstand des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Jedenfalls die Merkmale 1.14 und 1.15 werden nicht offenbart. Nach der Lehre des Klagepatents sind drei Fäden vorgesehen. Der erste Nahtfaden verbindet die beiden Stücke des Überzugs, der zweite und dritte Nahtfaden verbindet jeweils das Ende der Kraftkonzentratorhülse mit dem jeweiligen Ende des Überzugs (sog. „French Seam“). Die WO 063 enthält Ausführungen zur Naht und den Nahtfäden lediglich auf Seite 6, Zeilen 16 ff.. Unter Verweis auf Figur 12 wird dort dargestellt, wie beide Enden der zwei Bahnen der Verstärkermembran (Kraftkonzentratorhülse) auf beiden Seiten der zwei Verkleidungsbezugsbahnen (Bezug) angeordnet sind und dann derart durch die Nähmaschine geführt werden, dass die Enden der Membranbahnen in die Polsterungsnaht eingesteppt werden. Dieser Beschreibungsteil offenbart damit die Bildung einer Naht mit einem Faden, der die Enden sämtlicher Bestandteile – Bezug und Membran – zusammenhält. Auch Figur 12 zeigt, dass die beiden Enden des Sitzbezugs (52, 54) nicht durch zwei separate Fäden mit den beiden Enden einer Kraftkonzentratorhülse (56, 58) verbunden und durch einen dritten Faden miteinander verbunden sind. Vielmehr zeigt Figur 12, dass die Enden des Sitzbezugs (52, 54) durch einen einzigen Faden (50) miteinander verbunden werden. Aufgrund dieser konkreten Anweisung wird der Fachmann die Verwendung einer „French Seam“ auch nicht ohne weiteres mitlesen. Den weiteren Figuren der WO 063 kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Es handelt sich um schematische Darstellungen, die nicht erkennen lassen, ob die jeweiligen Enden von Polsterung und Membran überhaupt miteinander verbunden sind und – falls ja – in welcher Art und Weise.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents wird weder durch die NK7/8 (JP-A-08258660) noch durch die NK9 (GB 2 293 355 A) neuheitsschädlich vorweg genommen. Das Klagepatent setzt sich mit beiden Schriften in der Beschreibung auseinander (Klagepatentschrift, Abs. [0008], [0010]). Beide Schriften sind im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden. Die NK7/8, deren deutsche Übersetzung erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 vorgelegt wurde, offenbart jedenfalls keinen Kraftkonzentrator. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Aufnahmegehäuse um den Airbag (vgl. Bezugsziffer 14 in Figur 3) eine Reißfestigkeit aufweist, die ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags standzuhalten, ohne zu zerreißen (Merkmal 1.9). Darüber hinaus werden die Merkmale 1.14 und 1.15 nicht offenbart. Ein zweiter und dritter Faden sind nicht erkennbar. Es ist lediglich ein Faden offenbart (vgl. Bezugsziffer 9 in den Figuren 2, 3 und 4). Mehrere Fäden lassen sich auch nicht der Beschreibung, insbesondere den von den Beklagten genannten Passagen (Abs. [0008] a.E., Abs. [0020] a.A., Abs. [0024] und Abs. [0027] a.E.), entnehmen.
Ob die Kombination der NK7/8 mit der NK9 den Gegenstand der Erfindung nahelegt oder nicht, kann nicht überprüft werden, da die Beklagten die NK9 nicht vorgelegt haben.
4.
Eine offenkundige Vorbenutzung lässt sich nicht feststellen. Die Präsentation in Anlage B12 zeigt lediglich ein Konzept (vgl. Seite 6). Es ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Vorbenutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Einzelheiten hierzu lassen sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Selbst wenn B ein Fahrzeug mit angegriffener Ausführungsform an einen Kunden ausgeliefert hätte, ist nicht schlüssig dargetan, dass dies vor dem Prioritätstag am 28.02.1997 erfolgte. Denn die Herstellung des Sitzes erfolgte in Kalenderwoche 4 und damit nur 4 Wochen vor dem Prioritätstag.
Zudem sind aus der Präsentation nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents erkennbar. Eine Offenbarung der Merkmale 1.9, 1.10, 1.12, 1.14 und 1.15 lässt sich nicht feststellen und wird von den Beklagten auch nicht im Einzelnen erläutert. Vielmehr räumen die Beklagten in ihrer Nichtigkeitsklage (Anlage B13, Seite 13/14) ein, dass Merkmal 1.9 nicht vorbekannt ist, da es an einer röhrenförmigen Hülsengestalt fehlt. Hinsichtlich der Merkmale 1.10 sowie 1.13 bis 1.15 fehlt es überhaupt an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Wie Seite 8 der Anlage B12 entnommen werden kann, ist an dem Sitzbezug keine Kraftkonzentratorhülse aus einem flexiblen Flächengewebe, insbesondere auch keine röhrenförmige Kraftkonzentratorhülse, vorgesehen. Der Sitzbezug weist auf seiner Innenseite lediglich ein Gewebe auf, das aus mehreren Teilen besteht, die nicht miteinander verbunden sind und den Airbag nicht umschließen. Es ist nicht erkennbar, dass das Gewebe eine Reißfestigkeit aufweist, die ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags standzuhalten (vgl. Merkmal 1.9). Da eine röhrenförmige Kraftkonzentratorhülse nicht offenbart ist, kann der Anlage B12 auch nicht Merkmal 1.10 entnommen werden, nach dem die gegenüberliegenden Enden des Flächengebildes auf einander gegenüberliegenden Seiten der Naht zusammengebracht und dort mit dem Sitzbezug verbunden sind. Gleiches gilt für das Merkmal 1.12. Mangels röhrenförmiger Kraftkonzentratorhülse, kann deren Flächengebilde auch nicht um das Abdeckglied, den Airbag und die Aufblasvorrichtung herumgewickelt sein. Selbst wenn man das Gewebe als Kraftkonzentratorhülse begreifen würde, ist dieses nicht um das Abdeckglied, den Airbag und die Aufblasvorrichtung herumgewickelt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann die (nicht in deutsche Sprache übersetzte) WO 233 heranziehen sollte, um eine röhrenförmige Kraftkonzentratorhülse bereit zu stellen. Eine solche Kombination würde auf einer rückschauenden Betrachtung beruhen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1, 2 und 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO sind nicht ausreichend dargetan.
Streitwert:
3.000.000,00 €, wovon auf die Anträge gegen
die Beklagten zu 1) bis 4) 2000.000,00 EUR (davon 200.000,00 EUR Antrag zu II)
die Beklagten zu 5) und 7) 500.000,00 EUR (davon 50.000,00 EUR Antrag zu II)
die Beklagten zu 6) und 7) 250.000,00 EUR (davon 25.000,00 EUR Antrag zu II)
die Beklagten zu 8) und 9) 250.000,00 EUR (davon 25.000,00 EUR Antrag zu II) entfallen.