2 U 42/14 – Fluidfiltriervorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2380

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. März 2015, Az. 2 U 42/14

Vorinstanz: 4c O 95/13

I. Die Berufung gegen am 3. Juni 2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 750.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE :

I.
Die Klägerin ist eigenem Vorbringen zufolge Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 1 778 AAA B1 (Klagepatent, Anlage PBP 1). Hieraus nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 07.07.2005 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 28.07.2004 eingereicht und am 02.05.2007 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.10.2007 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 07.01.2014 (Anlage BSS 4) Nichtigkeitsklage erhoben, die das Bundespatentgericht mit Urteil vom 10.02.2015 abgewiesen hat.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Filtrieren eines Fluids, insbesondere für kunststoffverarbeitende Anlagen“. Der von der Klägerin im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffes mit einem Gehäuse (1), einem Zufuhrkanal (2), einem Abfuhrkanal (3) und Rückspülkanälen (9. 10), wobei im Strömungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Strömungsrichtung verschieblich gelagerten Siebträgern (4, 4a) wenigstens je ein Filterelement (5, 6) in einem entsprechenden Siebraum (7, 8) angeordnet und mit dem Zufuhrkanal (2) und dem Abfuhrkanal (3) in Verbindung bringbar sind, sowie einem Verdrängerkolben (22), der, wenn der Siebträger (4) in der Rückspülstellung steht, die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt,

dadurch gekennzeichnet,

a) dass der Verdrängerkolben (22) in einem vom Siebraum (7) zum Abfuhrkanal (3) führenden Teilkanal (20) einführbar ist, der die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal (20) durch das Filterelement (6) dem zugeordneten Rückspülkanal (9) zuführt, wenn der Siebträger (4) in der Rückspülstellung steht,

b) dass mindestens zwei Filterelemente (5, 6) in entsprechenden Siebräumen (7, 8) und mindestens zwei Verdrängerkolben (22,23) vorgesehen sind,

c) dass mindestens zwei Teilkanäle (20, 21) und mindestens zwei Rückspülkanäle (9, 10) vorgesehen sind,

d) dass im Zufuhrkanal (2) ein Druckerzeuger (24) angeordnet ist, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal (3) und dem nachgeschalteten Arbeitsgerät während der Produktionsphase aufrechterhält.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift (die von den Beklagten koloriert worden ist) erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels (wobei sich der linke Ast im Rückspülmodus befindet, während im rechten Ast der Reinigungsbetrieb fortgesetzt wird).

Die Beklagte zu 1) stellt her oder lässt herstellen und beide Beklagten bieten an eine Vorrichtung mit der Typenbezeichnung „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Ihr Aufbau entspricht im Wesentlichen dem Gegenstand des deutschen Patents 10 2012 006 AAB (Anlage PBP 10), dessen Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Die angegriffene Ausführungsform weist zwei große am Ende durch eine Platte verschlossene Bohrungen (nach Art einer „Sacklochbohrung“) auf, in denen jeweils ein Kolben verschieblich geführt ist. Jeder der beiden Kolben stellt sämtliche Strömungswege für das Kunststoffmaterial sowie einen Siebträger bereit. Die nachfolgenden (zusätzlich beschrifteten und markierten) Abbildungen der Beklagten verdeutlichen die konstruktiven und verfahrensmäßigen Einzelheiten, wobei der obere Kolben nach anfänglichem Reinigungsbetrieb in den Rückspülmodus wechselt, während der untere Kolben durchgehend im Reinigungsbetrieb verbleibt. Der ungleich mögliche Betriebsmodus stellt sicher, dass der Fertigungsprozess nicht vorübergehend zum Erliegen kommt, sondern fortgesetzt werden kann, wenn das eine der beiden Filterelemente rückgespült wird.

Im Reinigungsbetrieb ist der Kolben (von Interesse sind beide Kolben der nachfolgenden Abbildung) vollständig in die Zylinderbohrung eingeführt, so dass der Kolben mit seiner Stirnseite am geschlossenen Ende der Gehäuse-„Sackloch“-Bohrung anliegt. Das Kunststoffmaterial (rot) fließt von der Seite her in den Siebträger, der an der Umfangsfläche des Kolbens angeordnet ist.

Nach dem Passieren des Filters bewegt sich der Kunststoff nach einer etwa rechtwinkligen Umlenkung in einem exzentrisch angeordneten Längskanal in Richtung der Stirnseite des Kolbens. Sowohl in der Kolbenstirnseite als auch in der sich daran anschließenden rückwärtigen Umfangsfläche des Kolbens befindet sich eine offene Nut. Über sie tritt der Kunststoff – unter einer etwa U-förmigen Umlenkung am Kolbenende – bis zu einer Abführleitung, die sich auf der dem Zuführkanal gegenüberliegenden Seite befindet.

Im Rückspülmodus (von Interesse ist allein der obere Kolben, weil der untere Kolben im Reinigungsmodus verbleibt) wird zunächst der Kolben ein Stück weit aus der „Sackloch“-Bohrung des Gehäuses herausgezogen, wodurch zwischen der Stirnseite des Kolbens einerseits und dem Boden der „Sackloch“-Bohrung andererseits ein Aufnahmeraum entsteht, der mit dem im fortlaufenden Reinigungsmodus anfallenden Kunststoffmaterial befüllt wird. Dieser Vorgang kann bis zu 10 Minuten dauern.

Ist der Aufnahmeraum mit Kunststoffmaterial gefüllt, wird der obere Kolben – entgegen dem Uhrzeiger – um seine Längsachse verdreht, um den Kolben (mit seinem Filter und seinen Strömungskanälen) sowohl von der Zuführleitung als auch vom Abführkanal abzuschneiden und stattdessen den Siebraum mit einer Rücklaufleitung in Fluidverbindung zu bringen, die nach außerhalb führt.

Ist dies geschehen, wird der Kolben in den Zylinderraum eingefahren, wodurch der gereinigte Kunststoff, der sich im stirnseitigen Aufnahmeraum gesammelt hat, verdrängt wird.

Da der Zuführ- und der Abführkanal (bedingt durch die Kolbendrehung) verschlossen sind, fließt der Kunststoff rückwärts durch den Siebträger in den Rückspülkanal, der infolge der Kolbendrehung in Verbindung mit dem Siebraum gebracht ist, wodurch das Filterelement im Siebträger gespült wird. Der mit Kunststoffschmelze gefüllte Aufnahmeraum ist währenddessen über die offene Nut an der Stirnseite des Kolbens sowohl mit dem Längskanal im Kolben verbunden, der – vom Aufnahmeraum aus betrachtet – zum Siebträger führt, als auch mit der Längsnut in der Umfangsfläche des Kolbens, die an die Abführleitung anschließt.

Ist der Aufnahmeraum vollständig geleert und liegt die Stirnseite des Kolbens wieder an der „Sackloch“-Bohrung des Gehäuses an, wird der Kolben im Uhrzeigersinn in seine Ausgangsposition gedreht, womit der Reinigungsbetrieb erneut aufgenommen werden kann.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, in der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform liege eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Der Teilkanal im Sinne des Klagepatents bestehe aus der stirnseitigen Nut im Kolben, der Längsnut an der Kolbenoberfläche, dem Loch im Kolbendeckel und dem Leerraum, der beim Zurückziehen des Kolbens vor dessen Stirnseite entstehe. Dieser gesamte Teilkanal sei mit dem Siebraum und Abfuhrkanal verbunden und werde von dem Kunststoffmaterial durchströmt, denn dieser Raum werde durchströmt. Die Siebträger der angegriffenen Ausführungsform seien quer zur Strömungsrichtung verschieblich gelagert, weil sie radial verdreht werden könnten.

Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, stellen eine Patentverletzung in Abrede. Der Raum, der sich beim Rückziehen des Kolbens vor dessen Stirnseite eröffnet und in dem sich das später rückgespülte gereinigte Material sammelt, sei kein Teilkanal im Sinne des Klagepatents, weil er nicht vollständig durchströmt werde und eine Totzone ausbilde. Das gleiche gelte für die Längsnut auf der Umfangsfläche des Kolbens, welche zum Teil nicht durchströmt werde, wenn der Kolben ganz oder teilweise ausgezogen sei. Solche Totzonen wolle das Klagepatent in Überwindung der aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile gerade vermeiden. Außerdem sei der Siebträger der angegriffenen Ausführungsform nicht quer zur Strömungsrichtung verschieblich gelagert, da er stattdessen gedreht werde. Auch verfüge die angegriffene Ausführungsform über keinen Druckerzeuger, der nach der Lehre des Klagepatents zusätzlich zu einem ohnehin vorhandenen Druckerzeuger (z.B. in Gestalt des vorgelagerten Extruders) im Zufuhrkanal ausgeführt sein müsse.

Durch Urteil vom 03.06.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents jedenfalls deshalb nicht, weil die Verdrängerkolben jeweils nicht in einen „Teilkanal“ einführbar seien und die verschmutzungsfreie Masse daher auch nicht aus einem Teilkanal dem Rückspülkanal zuführten. Ein Teilkanal im Sinne des Klagepatents sei ein Abschnitt des im Produktionsbetrieb der Vorrichtung von der verflüssigten Kunststoffmasse durchströmten Raumes, der sich in Strömungsrichtung erstrecke. Demgegenüber seien bloße räumliche Bereiche, in die die Kunststoffmasse auf dem Weg zwischen Filterelement und Ende des Abfuhrkanals zwar eindringe, diese aber nicht in ihrer räumlichen Erstreckung durchströme, sondern in diesen in einer von der hauptsächlichen Strömungsrichtung verschiedenen Richtung bewegt werde oder zum Stillstand kommen könne, nicht Bestandteil eines klagepatentgemäßen Teilkanals. Das Klagepatent differenziere den Begriff des Kanals von anderen Begrifflichkeiten, mit denen es Räume bezeichne, in denen sich das zu verarbeitende verflüssigte Kunststoffmaterial befinde. Der technische Sinn dieser begrifflichen Differenzierung liege darin, dass den Teilkanälen Verdrängerkolben zugeordnet seien, und dass diese Teilkanäle geradlinig und relativ lang ausgebildet seien, so dass der Verdrängerkolben in diese Teilkanäle münden könne. Auch solle durch die Gestaltung des Teilkanals sichergestellt werden, dass sich im Bereich des Verdrängerkolbens kein Material ansammeln könne. Im Produktionsbetrieb werde das Material kontinuierlich ein- und ausgeströmt und im Rückspülbetrieb drücke der Verdrängerkolben das Material vor sich her aus dem Teilkanal hinaus. Mit einer solchen Gestaltung werde auch der vom Klagepatent im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung herausgestellte Vorteil erreicht, dass eine Rückspülung unverzüglich erfolgen könne, sobald aufgrund des Zustandes des Filters eine Rückspülung erforderlich werde. Denn nur wenn der Teilkanal einen sich in Strömungsrichtung erstreckenden räumlichen Abschnitt bilde, sei er stets mit gereinigter Kunststoffmasse gefüllt, die durch den Verdrängerkolben bei Bedarf unverzüglich durch den Siebträger zurückgespült werden könne. Ausgehend von dieser Auslegung verwirkliche die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents nicht. Bei ihr seien der Filterträger und alle Strömungskanäle für das Kunststoffmaterial innerhalb eines in einer Sacklochbohrung verschiebbaren Kolbens angeordnet. Durch das Zurückziehen des Kolbens entstehe ein Raum, in dem sich gereinigtes Kunststoffmaterial ansammeln und von dort aus durch Verdrehen des Kolbens und dessen Wiedereinführung rückwärts durch den Siebträger in einen Rückspülkanal hinaus gedrückt werden könne. Dieser Raum sei kein Teilkanal im Sinne des Klagepatents. Er erstrecke sich nicht in der Fließrichtung des Kunststoffmaterials, wie sie während der Produktionsphase vorherrsche. Es könne bei der angegriffenen Ausführungsform anders als vom Klagepatent gelehrt dazu kommen, dass Teile der Kunststoffmasse stillstehen oder zu langsam strömen, um vor einer Zersetzung und/oder Vercracken sicher zu sein.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie trägt vor, auch bei der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des Begriffs „Teilkanal“ hätte das Landgericht eine Verletzung bejahen müssen. Die angegriffene Ausführungsform führe die Produktion auch mit zurückgezogenem Kolben durch. Wenn der Kolben der angegriffenen Ausführungsform in seine rückwärtigste Stellung zurückgezogen sei, ströme die Kunststoffschmelze durch das Filterelement und dann durch den gesamten sich anschließenden Raum hin zum Abfuhrkanal. Die Produktionsphase ende erst, wenn die Zufuhr von Kunststoffschmelze in den Siebraum beendet werde, indem der Kolben, der bereits in seiner rückwärtigen Stellung stehe, zusätzlich gedreht werde und dadurch den Zufuhrkanal absperre. Außerdem habe das Landgericht das Merkmal „Teilkanal“ zu eng ausgelegt. Die Kunststoffschmelze dürfe inm Teilkanal ihre Richtung ändern. Auch beziehe sich der „Teilkanal“ nicht auf einen Längenabschnitt innerhalb eines der beiden gleichberechtigten Fließwege zwischen Ein- und Auslass. Der Teilkanal müsse nur so ausgestaltet sein, dass der Verdrängerkolben verschmutuzungsfreie Kunststoffschmelze aus dem Teilkanal durch das Filterelement dem zugeordneten Rückspülkanal zuführen könne. Er müsse nicht insgesamt geradlinig sein. Auch die Vorteilsangabe im Klagepatent [0017], dass die Rückspülung „unverzüglich“ erfolgen können soll, schließe es nicht aus, dass vor einem Rückspülvorgang oder zwischen mehreren Rückspülvorgängen zunächst ein gewisser, unschädlicher Zeitraum vergehe, in dem die Kunststoffschmelze für die Rückspülung gesammelt werden. Außerdem sei ein Stillstand der Schmelze unschädlich, solange er nicht zu Vercrackungen führe.

Die Klägerin beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014, Az. 4c O 95/13, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffes mit einem Gehäuse, mit einem Zufuhrkanal, einem Abfuhrkanal und Rückspülkanälen, wobei im Strömungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Strömungsrichtung verschieblich gelagerten Siebträgern wenigstens je ein Filterelement in einem entsprechenden Siebraum angeordnet und mit dem Zufuhrkanal und dem Abfuhrkanal in Verbindung bringbar sind, sowie einem Verdrängerkolben, der, wenn der Siebträger in der Rückspülstellung steht, die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt,

herzustellen oder herstellen zu lassen (nur Beklagte zu 1), anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,

bei denen der Verdrängerkolben in einen vom Siebraum zum Abfuhrkanal führenden Teilkanal einführbar ist, der die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal durch das Filterelement dem zugeordneten Rückspülkanal zuführt, wenn der Siebträger in der Rückspülstellung steht, mindestens zwei Filterelemente in entsprechenden Siebräumen und mindestens zwei Verdrängerkolben vorgesehen sind, mindestens zwei Teilkanäle und mindestens zwei Rückspülkanäle vorgesehen sind, und im Zufuhrkanal ein Druckerzeuger angeordnet ist, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal und dem nachgeschalteten Arbeitsgerät während der Produktionsphase aufrechterhält;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller (nur die Beklagte zu 2.), Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 1.),

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. November 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen: Das Landgericht habe den Begriff „Teilkanal“ zu Recht dahingehend ausgelegt, dass er eine vorherrschende Fließrichtung haben müsse, welche sich aber auch ändern können müsse. Weiter habe das Landgericht zutreffend den „Teilkanal“ von einem „Vorratsraum“ abgegrenzt, welcher sich dadurch auszeichne, dass in ihn zwar Kunststoffmaterial eindringe, ohne sich aber in einer Längsrichtung zu bewegen. Der Kolben der angegriffenen Ausführungsform sei ein solcher Vorratsraum, durch den Kunststoffmaterial nicht entlang einer Vorzugsrichtung fließe und der zu Beginn des Rückspülvorgangs erst noch gefüllt werden müsse. Eine unverzügliche Einleitung des Rückspülvorgangs sei bei der angegriffenen Ausführungsform daher nicht möglich. Schließlich sei die angegriffene Ausführungsform bei zurückgezogenem Kolben nicht in der Produktionsstellung, da sie hier Totzonen ausbilden würde. Ein dauerhafter Produktionsbetrieb sei bei zurückgezogenem Kolben unmöglich.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Ausführungsform keine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents gesehen.

1.
Das Klagepatent betrifft u.a. eine Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffs.

Damit die für die Kunststoffherstellung eingesetzten Fertigungsanlagen störungsfrei arbeiten und die gewonnenen Kunststoffprodukte außerdem von einwandfreier Qualität sind (insbesondere keine Materialeinschlüsse durch Verunreinigungen aufweisen), ist es erforderlich, dass das verarbeitete flüssige Kunststoffmaterial vor seiner eigentlichen Verarbeitung zu Kunststoffteilen durch Filtern gereinigt wird. Da die Filter über die Zeit durch Anhaftungen selbst verunreinigen, müssen die Siebe auch ihrerseits in regelmäßigem Abständen gesäubert werden. Dies geschieht durch Rückspülung der Filter mit bereits filtrierter Kunststoffschmelze von der Reinsiebseite (also von der Rückseite des Siebes) her. Durch vorübergehende Umkehrung des Kunststoffschmelzestromes wird der auf der Vorderseite des Siebes angesammelte Filterkuchen (Filternest) gelöst und über Rückspülkanäle ausgetragen.

Aus dem Stand der Technik sind Filtriervorrichtungen dieser Art bekannt, darunter auch sog. Rückspülsiebwechsler.

Die EP 0 554 AAC (Anlage PBP 3), deren Figuren 1 bis 6 nachstehend eingeblendet sind, offenbart eine Vorrichtung mit einem Zustromkanal (9), einem Gehäuse (1), das Führungen für einen oder mehrere Siebträgerkörper (3, 4) mit je einem Filter (= Siebnest 7) aufweist, zumindest einem Abstromkanal (13), einem Vorratsraum (15) für die beim Rückspülvorgang benötigte Fluidmenge sowie einem Abfuhrkanal (14). In der Führung lässt sich der Siebträger zwischen einer Betriebsstellung, einer Rückspülstellung und einer Siebwechselstellung verlagern.

Die Figuren 5 und 6 betreffen zunächst den gewöhnlichen Reinigungsmodus, in dem die zu filtrierende Kunststoffschmelze (die z.B. aus einem Extruder herangeführt wird) über eine Zufuhrleitung (9) in die Siebräume gelangt, um an den dortigen Filtern (7) gereinigt und anschließend über den Abstromkanal (13) dem nächsten Verarbeitungsschritt zugeführt zu werden.

Da zwei Siebräume mit Filtern zur Verfügung stehen, ist es bereits möglich, lediglich einen der beiden Filter (z.B. den oberen) rückzuspülen und in dem anderen (unteren) Zweig den Reinigungsbetrieb fortzusetzen, so dass für die weitere Kunststoffverarbeitung kontinuierlich Schmelze zur Verfügung steht.

Soll (z.B. für den oberen Filter) der Rückspülbetrieb aufgenommen werden, muss gereinigte Kunststoffschmelze rückwärts, d.h. von der Reinsiebseite her, durch den Filter (7) gepresst werden. Sie wird dadurch bereitgestellt, dass der Kolben (16), der sich im Reinigungsmodus in seiner untersten Position nahe dem Abstromkanal (13) befindet (vgl. Figuren 5, 6), aufwärts bis in seine aus den Figuren 1, 2 ersichtliche obere Endposition verfahren wird.

Im Zuge der Aufwärtsbewegung des Kolbens (16), die langsam geschieht, wird Kunststoffschmelze aus dem laufenden Reinigungsbetrieb vom Abstromkanal (13) abgezweigt und in den Vorratsraum (15) überführt. Ist der Vorratsraum (15) mit Schmelze gefüllt, wird die Lage des (oberen) Siebträgers so verändert, dass der Filterraum eingangsseitig von der Zufuhrleitung (9) abgeriegelt ist und stattdessen mit einem Rückspülkanal in Fluidverbindung steht. Anschließend wird der Kolben (16) nach unten bewegt, wodurch die Kunststoffschmelze aus dem Vorratsraum (15) verdrängt wird und den (oberen) Filter in umgekehrter Richtung durchströmt, wobei sich Anhaftungen von der Siebfläche lösen und über den Rückspülkanal ausgetragen werden.

An der aus der EP 0 554 AAC bekannten Konstruktion kritisiert das Klagepatent, dass der Vorratsraum (15), der das zum Rückspülen benötigte Fluid zur Verfügung stellt, in den Abstromkanal (13) einmündet, der sich zwischen den Filterräumen und der nachgeordneten Verarbeitungsstation (z.B. einem Kunststoffwerkzeug) erstreckt. Wird bloß ein (z.B. der obere) Filter rückgespült und bleibt der andere (z.B. untere) Filter währenddessen im regulären Reinigungsmodus, fließt während des Rückspülvorganges fortlaufend gereinigte Kunststoffschmelze von dem (z.B. unteren) Filterraum über den Abstromkanal (13) in Richtung auf das an die Filtervorrichtung angeschlossene Herstellungswerkzeug. Bei ihrem Austritt aus dem Vorratsraum (15) in den Abstromkanal (13) muss die Rückspül-Schmelze deswegen entgegen der dort herrschenden Fließrichtung anströmen, um den (z.B. oberen) Filter (7) rückspülen zu können. Ein anderer Teil der aus dem Vorratsraum (15) auszudrückenden Kunststoffmasse fließt im Abstromkanal (13) in Richtung Werkzeug und geht damit für den Rückspülvorgang verloren. Daraus ergeben sich nach der Würdigung der Klagepatentschrift Schwierigkeiten, die in der Praxis schwer zu beherrschen sind. Sie resultieren nach dem Verständnis des Fachmanns zunächst daraus, dass die jeweiligen Teilmengen des Kunststoffvorrates, die einen unterschiedlichen Weg nehmen, unwägbar sind. Ein (für die Verarbeitungsqualität wichtiger) konstanter Druck am Herstellungswerkzeug ist nach den Darlegungen des Klagepatents ebenfalls nicht erreichbar. Da die beiden Zuflusskanäle (12), die von den Siebräumen zum gemeinsamen Abstromkanal (13) führen, über letzteren miteinander verbunden sind, gelte das Prinzip kommunizierender Röhren, welches besagt, dass in oben offenen, aber unten miteinander in Verbindung stehenden Gefäßen eine homogene Flüssigkeit stes gleich hoch steht. Weiterhin sei der Strömungswiderstand zur Rückspülöffnung hin wesentlich geringer als zum Werkzeug hin, so dass im Rückspülbetrieb am Werkzeug ein erheblicher Druckabfall eintreten müsse.

Die WO 98147AAD (Anlage PBP 4) offenbart eine Siebeinrichtung für viskose Massen wie verflüssigten Kunststoff mit Zu- und Abführkanal und einem Gehäuse mit einem Filterelement zwischen Zu- und Abführkanal. Zum Rückspülen drückt ein Verdrängerkolben gereinigte Kunststoffmasse durch das Sieb zurück, welche durch einen Rückflusskanal ausgeleitet wird. An dieser Vorrichtung kritisiert das Klagepatent, dass sie Ventileinrichtungen aufweisen muss, die den Rückflusskanal außerhalb des Spülvorgangs verschließen, und dass solche Ventileinrichtungen verstopfen können und beheizt werden müssen. Ferner muss die Ventileinrichtung beim Auswechseln der Siebe aufwändig demontiert werden.

Die DE 1 788 AAE U1 (Anlage BSS 1) lehrt schließlich eine Vorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit und feststoffhaltigen Gemischen. Wie die nachfolgenden Figuren 1a – 1c verdeutlichen,

besteht die Vorrichtung aus einer Kolben (11)/Zylinder (12) – Anordnung, einer Filterplatte (13) sowie einer Druckleitung (17), über die die gereinigte Flüssigkeit abgeführt wird und die mit einem Druckventil (18) bevorzugt in der Form eines Rückschlagventils ausgestattet ist, welches nur bei einem hinreichend hohen Druck öffnet. Beim Ansaugen des Flüssigkeits/Feststoff-Gemisches (Figur 1a) bewegt sich der Kolben (11) rückwärts, wodurch bei geschlossenem Druckventil (18) gefilterte Flüssigkeit in den Zylinderraum (12) gelangt. In der Druckphase (Figur 1b) bewegt sich der Kolben (11) nach vorne auf die Filterplatte (13) zu. Ein Teil der im Zylinderraum befindlichen Reinflüssigkeit gelangt unter dem sich druckbedingt öffnenden Rückschlagventil (18) in die Druckleitung (17) und wird von dort weiter befördert. Ein anderer Teil der Flüssigkeit und namentlich derjenige Teil, der sich in der Bewegungsrichtung des Kolbens hinter der aufsteigenden Druckleitung (17) befindet, wird durch die Filterplatte (13) zurückgedrückt, um den Filter von anlagernden Feststoffpartikeln zu reinigen (Figur 1c).

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift ist eine derartige Vorrichtung für verflüssigten Kunststoff nicht verwendbar, weil das Rückschlagventil schnell verstopfen würde. Als weiterer Nachteil wird hervorgehoben, dass in dem Raum zwischen Rückschlagventil (18) und Kolben (11) Material in einer Totzone stehen bleiben würde, was es bei der Verarbeitung von flüssigem Kunststoff unbedingt zu vermeiden gilt.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als seine technische Aufgabe (Abs. [0008]), u.a. eine Vorrichtung zum Rückspülen flüssigen Kunststoffs zu schaffen, welche

• ohne Störung des im nicht rückzuspülenden Produktionskanal fließenden Kunststoffes
• Masseverluste im Hauptstrom zum Zeitpunkt des Rückspülens vermeidet
• und sicherstellt, dass sich im Bereich des Verdrängerkolbens kein Material ansammelt, das vercracken und daher zu Störungen beim Rückspülen führen kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffes.

2. Die Vorrichtung hat

a) ein Gehäuse (1),
b) einen Zufuhrkanal (2),
c) einen Abfuhrkanal (3),
d) mindestens zwei Rückspülkanäle (9, 10),
e) mindestens zwei Siebträger (4, 4a) und
f) mindestens zwei Verdrängerkolben (22).

3. Die Siebträger (4, 4a) sind

a) im Strömungsweg der Kunststoffschmelze quer zur Strömungsrichtung verschieblich gelagert,
b) mit wenigstens je einem Filterelement in einem entsprechenden Siebraum (7, 8) ausgestattet,
c) mit dem Zufuhrkanal (2) und dem Abfuhrkanal (3) in Verbindung bringbar.

4. Der Verdrängerkolben (22)

a) beaufschlagt die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze, wenn der Siebträger (4) in der Rückspülstellung steht,
b) ist in einen Teilkanal (20) einführbar, der sich vom Siebraum (7) zum Abfuhrkanal (3) erstreckt,
c) führt die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal (20) durch das Filterelement (6) dem zugeordneten Rückspülkanal (9) zu, wenn der Siebträger (4) in der Rückspülstellung steht.

5. Es sind mindestens zwei Filterelemente (5, 6) in entsprechenden Siebräumen (7, 8) und mindestens zwei Teilkanäle (20, 21) vorgesehen.

6. Im Zufuhrkanal (2) ist ein Druckerzeuger (24) angeordnet, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal (3) und dem nachgeschalteten Arbeitsgerät während der Produktionsphase aufrechterhält.

Wie die Klägerin mit Recht reklamiert, liegt der grundlegende Erfindungsgedanke des Klagepatents darin, den Siebraum mit seinen Filterelementen, den Strömungskanal zwischen Siebraum und Abfuhrkanal sowie den die Strömungsumkehr herbeiführenden Verdrängerkolben in jeweils doppelter Ausführung vorzusehen, so dass sich im Rückspülbetrieb für die einzelnen zu reinigenden Siebe ein völlig eigenständiger, von dem jeweils anderen Produktionsstrang vorrichtungsmäßig getrennter Strömungsweg ergibt. Der Rückspülbetrieb für jeden der beiden Filter findet mit Hilfe desjenigen Teilkanals statt, der sich von dem diesen Filter aufnehmenden Siebraum zum Abfuhrkanal erstreckt, und er wird dadurch herbeigeführt, dass der diesem Teilkanal zugeordnete Verdrängerkolben in eben diesen Teilkanal eingeführt wird, wodurch die in dem Teilkanal anstehende Kunststoffschmelze rückwärts durch den Filter gedrückt wird. Dank der vorrichtungsmäßigen Separierung der für den Rückspülbetrieb jedes Filters notwendigen Bauteile (Siebraum mit Filter, Teilkanal zwischen Siebraum und Abfuhrkanal, Verdrängerkolben) ist gewährleistet, dass die Strömungsumkehr der Kunststoffschmelze zum Zwecke des Rückspülens des einen der beiden Filter die Strömungsverhältnisse in dem dem anderen Filter zugeordneten Leitungsweg, auf dem der reguläre Reinigungsbetrieb fortgesetzt wird, unbeeinflusst lässt. Im Gegensatz zum Stand der Technik nach der EP 0 554 AAC wird mithin vermieden, dass ein Teil der für das Rückspülen vorgesehenen Kunststoffschmelze (weil er unkontrolliert zum Werkzeug hin abfließt) verloren geht; vielmehr steht der gesamte Schmelzevorrat, der sich im Teilkanal unterhalb des Verdrängerkolbens befindet, tatsächlich zum Rückspülen zur Verfügung. Darüber hinaus werden eindeutige Strömungsverhältnisse geschaffen, weil das Rückspül-Material der entgegengesetzt fließenden Kunststoffschmelze des benachbarten Produktionskanals nicht begegnet.

Der dem jeweiligen Siebraum mit seinem Filter zugeordnete „Teilkanal“ wird von der Klagepatentschrift mit Bedacht so bezeichnet. Die Begriffswahl greift zum einen den Umstand auf, dass es sich um einen Strömungsquerschnitt (Kanal) handelt, in dem die verflüssigte Kunststoffschmelze fließen kann. Die besondere Qualifikation als Teilkanal rechtfertigt sich daraus, dass der Strömungsquerschnitt, der sich von dem Siebraum zum Abfuhrkanal erstreckt, einen Teil der gesamten Kunststoffmasse, die vom Zufuhrkanal angeliefert und dem Abfuhrkanal zugeleitet wird, aufnimmt. Dem Fachmann ist darüber hinaus begreiflich, dass jeder der beiden Teilkanäle seinerseits aus mehreren Abschnitten (Teilen) besteht, nämlich aus einem (geradlinig ausgeformten, dem Siebraum benachbarten) Teil, in den während des Rückspülbetriebes der Verdrängerkolben eintauchen kann (Abs. [0010]), und aus einem weiteren (dem Siebraum fernen) Teil, der in Strömungsrichtung hinter dem Einführbereich des Verdrängerkolbens liegt und von dem ersten Kanalabschnitt zum Abfuhrkanal hin abzweigt, um im regulären Reinigungsbetrieb ein Strömen der verflüssigten Kunststoffmasse vom Siebraum in den Abfuhrkanal zu ermöglichen. Ohne eine solche Zweiteilung jedes Teilkanals wäre nicht gewährleistet, dass jeder Verdrängerkolben die Kunststoffschmelze nur in seinem Teilkanal beeinflusst und die Strömungsverhältnisse im benachbarten Teilkanal unbeeinflusst lässt. Derjenige Abschnitt des Teilkanals, in den der Verdrängerkolben eingreift, repräsentiert insofern einen Leitungsquerschnitt, der in der Produktionsphase bestimmungsgemäß von der Kunststoffmasse durchflossen wird. Weil dem so ist (und weil außerdem auf Ventileinrichtungen jeglicher Art verzichtet wird), ist der gesamte Leitungspfad, der sich vom Siebraum zum Abfuhrkanal erstreckt, kontinuierlich durchströmt, womit Totzonen vermieden werden, in denen sich Kunststoffmaterial absetzen kann, das sich im Laufe der Zeit abbaut.

Der Rückgriff auf das infolge des vorhergehenden Reinigungsbetriebes ohnehin in der Leitung anstehende Kunststoffmaterial für den Rückspülbetrieb beschleunigt – was die Klagepatentschrift als „großen Vorteil“ herausstellt – die Umstellung des Betriebsmodus. Denn die Rückspülung kann unverzüglich erfolgen, sobald eine entsprechende Bedarfsmeldung vorliegt und im angeschlossenen Arbeitsgerät oder Werkzeug ein gleichbleibender Prozessdruck herrscht (Abs. [0017]). Für die Aufnahme des Rückspülmodus braucht es, nachdem der Siebträger in die Rückspülstellung gebracht worden ist, lediglich einer Einführung des Verdrängerkolbens in den siebraumnahen Abschnitt des Teilkanals; weitere Bauteile als den Verdrängerkolben und den Teilkanal nennt Patentanspruch 1 als Mittel für das Rückspülen des Filters auch nicht. Mit der Abwärtsbewegung des Kolbens wird die vor dem Verdrängerkolben im Teilkanal befindliche Kunststoffschmelze rückwärts in Richtung auf die Reinsiebseite des Filters gedrückt. Der Rückspülbetrieb kann insofern kurzfristig aus dem laufenden Reinigungsbetrieb heraus aufgenommen werden.

Dadurch, dass die Rückspülung ausschließlich mit derjenigen Kunststoffschmelze erfolgt, die sich in dem Teilkanal des betreffenden Siebraumes befindet, wird zugleich vermieden, dass Rückspülmaterial aus dem vor dem Abfuhrkanal anstehenden gemeinsamen Massestrom abgezweigt werden muss, um – wie im Stand der Technik nach der EP 0 554 AAC – zunächst einen Vorratsraum mit Kunststoffschmelze für das Rückspülen zu füllen. Ganz im Sinne der Aufgabenstellung wird mithin gewährleistet, dass Masseverluste im Hauptstrom der Schmelze aus Anlass des Rückspülbetriebes nicht eintreten. Genau sie würden beim situationsbedingten Füllen eines Speicherraumes für die Rückspülschmelze eintreten, weil nicht mehr die gesamte Kunststoffmenge, die für den betreffenden Leitungsstrang dosiert über den Zufuhrkanal angeliefert wird, für die Produktion zur Verfügung steht, sondern eben nur noch eine geringere Menge, nämlich diejenige, die im regulären Reinigungsbetrieb bereitgestellt wird abzüglich desjenigen Anteils an Schmelze, der für den Rückspülbetrieb in den Vorratsraum abgezweigt wird.

Der Druckerzeuger hat die Aufgabe, während des Reinigungsbetriebes am Abfuhrkanal und an dem ihm nachgeschalteten Arbeitsgerät einen konstanten Prozessdruck aufrecht zu erhalten. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich einer der beiden Filter im Rückspülmodus befindet, und – innerhalb dieser Konstellation – unabhängig davon, wie die momentane Betriebsposition des Verdrängerkolbens ist, ob er also z.B. gerade im Teilkanal zurückgezogen wird (Abs. [0010], [0028]). Dass der Druckerzeuger Bestandteil der Filtereinrichtung ist und anspruchsgemäß im Zufuhrkanal angeordnet zu sein hat, verdeutlicht dem Fachmann, dass es sich um eine zusätzliche Funktionseinheit handelt, die nicht schon dadurch bereitgestellt wird, dass die Kunststoffschmelze aus der der Filtriereinrichtung vorgelagerten Bearbeitungsstation notwendigerweise mit einem gewissen Druck übergeben wird. Dass es in dieser Hinsicht mehr bedarf, folgt unter funktionalen Gesichtspunkten auch daraus, dass der übliche Förderdruck unter bestimmten Betriebsbedingungen unzureichend sein kann und der patentgemäße Druckerzeuger in der Zufuhrleitung gerade dazu vorgesehen ist, bedarfsgerecht einzugreifen, indem z.B. zur Vermeidung eines ansonsten drohenden Druckabfalls am Werkzeug ein zusätzlicher Druck in das Leitungssystem der Filtervorrichtung eingespeist wird. Nicht von ungefähr charakterisiert auch der Beschreibungstext den Druckerzeuger ausdrücklich als „zusätzlichen“ Druckgenerator (Abs. [0010], [0028]).

Die Anweisung, dass der Siebträger quer zur Strömungsrichtung der Kunststoffschmelze verschieblich gelagert ist, hat den Sinn, auf einfache Weise Zugang zu den Siebträgern zu erhalten, bevorzugt zu dem Zweck, die Filterelemente, falls nötig, aus den Siebträgern entnehmen und wechseln zu können (Abs. [0011], Unteranspruch 3).

2.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.

Es fehlt an einem Teilkanal, der Kunststoffschmelze aus dem laufenden Reinigungsbetrieb bereithält, die sich durch Einführen eines Verdrängerkolbens zum Rückspülen des Filters nutzen lässt. Dasjenige Volumen, welches bei der angegriffenen Ausführungsform das zum Rückspülen verwendete Kunststoffmaterial beherbergt, ist kein solches, das im regulären Reinigungsmodus der Vorrichtung von Schmelze durchflossen wird. Der Reinigungsbetrieb findet nämlich unter Verhältnissen statt, bei denen die Stirnseite des Kolbens fest an der „Sacklochbohrung“ des Gehäuses anliegt, während der Aufnahmeraum, in dem die zum Rückspülen benötigte Kunststoffschmelze gesammelt wird, erst dadurch geschaffen wird, dass zur Vorbereitung des Rückspülbetriebes der Kolben um ein gewisses Maß aus der Gehäusebohrung heraus bewegt wird. Das Volumen des Aufnahmeraumes für das Rückspülfluid hat infolgedessen im Zeitpunkt des Reinigungsbetriebes überhaupt noch nicht existiert, was der technischen Lehre des Klagepatents widerspricht.

Dieser Erkenntnis lässt sich nicht mit der Überlegung begegnen, dass während des Befüllens des stirnseitigen Aufnahmeraumes der Schmelzezufluss in den Abfuhrkanal andauert, was bedeute, dass der Reinigungsbetrieb in diesem Stadium fortgesetzt werde, weswegen wiederum das Volumen des Aufnahmeraumes für die Rückspülschmelze zu demjenigen Strömungsquerschnitt rechne, der im Reinigungsmodus durchflossen wird. Die dahingehende Argumentation der Klägerin verkennt, dass die patentgemäße Vorrichtung dank ihrer anspruchsgemäßen Ausgestaltung nur zwei Betriebsweisen kennt – den Reinigungsbetrieb mit zurückgezogenem Verdrängerkolben (bei dem die Kunststoffschmelze ungehindert vom Siebraum über den Teilkanal in den Abfuhrkanal gelangt) und den Rückspülbetrieb mit in den Teilkanal eingeführtem Verdrängerkolben (bei dem der Teilkanal vom Abfuhrkanal abgeriegelt ist und die Kunststoffschmelze durch den Verdrängerkolben rückwärts durch den Filter gepresst wird). Nach Umstellung des Siebträgers in die Rückspülposition wird der Betriebsmodus allein durch das Abwärtsbewegen des Verdrängerkolbens von „Reinigen“ auf „Rückspülen“ gewechselt. Eine dritte Betriebsweise ist vom Klagepatent nicht vorgesehen und mit einer patentgemäßen Vorrichtung auch nicht möglich. Ganz anders verhält es sich bei der angegriffenen Ausführungsform. Bei ihr bedarf es notwendigerweise eines Zwischenschrittes, bei dem zunächst Kunststoffschmelze, die zum Rückspülen des Filters notwendig ist, zusammengetragen wird. Dieser Modus kommt nach der Lehre des Klagepatents nicht vor und er kann deswegen auch nicht kurzerhand dem patentgemäßen Reinigungszyklus zugerechnet werden. Letzterer endet vielmehr in dem Moment, in dem sich der Kolben aus der „Sacklochbohrung“ des Gehäuses heraus zu bewegen beginnt. Dass diese Betrachtung zutrifft, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass es die angegriffene Ausführungsform – anders als eine Vorrichtung nach dem Klagepatent – nicht erlaubt, im Bedarfsfall aus dem Reinigungsmodus heraus unverzüglich mit dem Rückspülbetrieb zu beginnen. Vielmehr bedarf es einer Vorlaufzeit von bis zu 10 Minuten, um einen stirnseitigen, mit Kunststoffschmelze zum Rückspülen gefüllten Aufnahmeraum bereitzustellen, der es erst ermöglicht, in den Rückspülmodus überzugehen.

Die Klägerin behauptet nicht, dass für den Benutzer der angegriffenen Vorrichtung eine Einstellungsmöglichkeit besteht, bei der der Reinigungsbetrieb nach Wunsch auch mit zurückgezogenem Kolben stattfinden kann. Ihr Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist, die es ihr ermöglichen soll, entsprechende Erkundigungen einzuholen und alsdann ggf. entsprechend vorzutragen, ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagten hatten die Möglichkeit einer derartigen Einstellungsoption bereits in der Berufungserwiderung vom 23.12.2014 (Seite 6, GA 245) bestritten; soweit in diesem Zusammenhang Ausführungen zum Vercracken des Kunststoffmaterials gemacht sind, beschränken diese ersichtlich nicht das Bestreiten der Beklagten, sondern liefern bloß eine motivierende Erklärung dafür, weshalb die angegriffene Ausführungsform keinen abweichenden Betrieb in der von der Klägerin behaupteten Weise erlaubt. Nachdem die Klägerin – wie ihre Behauptung in der Berufungsbegründung zeigt (Seite 5, GA 208) – selbst die rechtliche Relevanz des streitigen Sachverhaltes erkannt hatte, bestand bei ordnungsgemäßer Prozessführung aller Anlass dazu, im Anschluss an das klare Bestreiten der Beklagten den nach der eigenen Einschätzung der Klägerin unzureichenden Kentnisstand über die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform (vgl. Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 19.03.2015) zeitnah zu vervollständigen und sich Gewissheit über die Einstellungsoptionen der angegriffenen Ausführungsform zu verschaffen. Dass ihr dies innerhalb der seit der Berufunfgserwiderung verstrichenen mehr als 2 Monate nicht möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (§§ 525, 283 ZPO).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.