4b O 5/15 – Hartbodenbeläge

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2388

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. März 2015, Az. 4b O 5/15

Leitsatz der Redaktion:

Für die Herbeiführung der Kostenfolge nach § 93 ZPO ist die vorherige Verwarnung dann entbehrlich, wenn sie für den Verletzten unzumutbar ist. Auf eine vorsätzliche Rechtsverletzung oder die Erfolgsaussichten der Abmahnung kommt es nicht an. Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden oder sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen.

Der Beschluss vom 16.01.2015 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer III. des Beschlusstenors) dahingehend geändert, dass die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

TATBESTAND

Die Parteien stehen im Wettbewerb bei der Vergabe von Lizenzen für geschützte Fußbodentechnologien (Flooring), u.a. im Bereich der leimfreien Verlegung von Fußbodenpaneelen, von so genanntem Klick-Laminat.

Die Verfügungsklägerin ist innerhalb der A-Gruppe alleinzuständig und berechtigt zur Lizenzvergabe an Patenten, die eine Klick-Technologie namens „B“ betreffen, darunter das europäische Patent 10 163 XXX. Die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2) ist, bietet ebenfalls Technologien für leimfrei verlegbare Hartbodenbeläge unter der Bezeichnung „C“ an und positioniert sich auf diesem Markt als Lizenzgeberin.

Am 12.01.2015 veröffentlichten die Verfügungsbeklagten auf ihrer Internetseite eine Mitteilung, nach welcher die Verfügungsbeklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen As Basispatent EP 1 026 3XXX erhoben habe.

Daraufhin hat die Verfügungsklägerin beantragt, den Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, die Verfügungsbeklagte zu 1) habe Nichtigkeitsklage gegen As Patent EP 1 026 3XXX erhoben ohne zugleich klarzustellen, dass diese Klage lediglich den niederländischen Teil des EP 1 026 3XXX betrifft.

Mit Beschluss vom 16.01.2015 hat die Kammer antragsgemäß die einstweilige Verfügung erlassen und den Verfügungsbeklagten unter Ziffer III. des Beschlusstenors die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Verfügungsklägerin ließ den Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung am 19.01.2015 per Gerichtsvollzieher zustellen.

Die Verfügungsbeklagten haben daraufhin am 29.01.2015 Kostenwiderspruch eingelegt und beantragen,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2015, Az. 4b O 5/15 hinsichtlich der Kostenentscheidung abzuändern und

die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

Im Übrigen hat sie die einstweilige Verfügung als endgültige und verbindliche Regelung anerkannt und auf ihre Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO mit Ausnahme künftiger Umstände, die einem rechtskräftigen Hauptsachetitel entgegengesetzt werden können, verzichtet.

Die Verfügungsklägerin hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Verfügungsklägerin waren auf den Kostenwiderspruch die Kosten des Verfügungsverfahrens gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagten haben keine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Form des Verfügungsverfahrens gegeben und den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sofort anerkannt.

Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs ist diese Folgerung nicht ohne weiteres mit inbegriffen. Der Verletzte muss daher in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage – oder im vorliegenden Fall: vor dem Einreichen eines Antrags auf Erlass einer Unterlassungsverfügung – den Verletzer verwarnen, wenn er für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des § 93 ZPO entgehen will (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 163 m.w.N.). Demnach hat die Verfügungsklägerin im vorliegenden Fall die Kosten zu tragen, weil eine vorherige Abmahnung der Verfügungsbeklagten unstreitig nicht erfolgte.

Die Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Die vorherige Verwarnung ist entbehrlich, wenn sie für den Verletzten unzumutbar ist. Das ist noch nicht dann der Fall, wenn sich die Rechtsverletzung aus Sicht des Klägers oder Antragstellers als vorsätzlich begangen darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die vorherige Abmahnung Erfolg versprechend ist. Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden oder sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 163 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen war der Verfügungsklägerin eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin zumutbar. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die angegriffene Äußerung erst am 12.01.2015 veröffentlicht wurde und die Verfügungsklägerin die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erkennbar noch auf der vom 17. bis zum 20.01.2015 stattfindenden Messe D in Hannover bewerkstelligen wollte, um zum einen vergleichbare Äußerungen der Verfügungsbeklagten auf der Messe D zu verhindern und zum anderen Zustellungsschwierigkeiten im Ausland zu vermeiden. Die Verfügungsklägerin entdeckte die streitgegenständliche Äußerung spätestens am 13.01.2014 (vgl. den Ausdruck der als Anlage rop4 vorgelegten Internetseite vom selben Tage). Vor dem Hintergrund ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich, dass es der Verfügungsklägerin nicht möglich war, den Verfügungsbeklagten eine Abmahnung zukommen zu lassen, bevor sie den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragte. Insofern ist anerkannt, dass in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls auch eine sehr kurz bemessene Unterwerfungsfrist, unter Umständen sogar von wenigen Stunden, noch als angemessen angesehen werden kann. Im Streitfall wäre es zumutbar und auch ausreichend gewesen, die Verfügungsbeklagten spätestens zu Beginn der Messe D mit einer Unterwerfungsfrist von wenigen Stunden auf dieser Messe abzumahnen, wenn es der Verfügungsklägerin nicht möglich gewesen sein sollte, den Verfügungsbeklagten bereits vor der Messe eine entsprechende Abmahnung mit einer Unterwerfungsfrist von ein oder zwei Tagen zukommen zu lassen. In beiden Fällen hätte immer noch kurzfristig gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und der Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt werden können.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.