Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 267
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. März 2004, Az. 4b O 230/03
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Widerlagerstücke (Schneidschrauben) mit einem selbstschneidenden Gewinde auf ihrem Außenumfang und mit einer koaxial zu ihren Symetrieachsen angeordneten Durchtrittsbohrung für die Verbindungsschraube, die (die Widerlagerstücke) dazu geeignet und bestimmt sind, verwendet zu werden für die Herstellung von
Querverbindungen von zwei rechtwinklig aufeinanderstehenden, mit hinterschnittenen Längsnuten versehenen Profilstäben, mit zwei an ihrem einen Ende einen Kopf aufweisenden Verbindungsschraube, die jeweils parallel zur Symetrieachse eines längsverlaufenden Profilstabs in einer hinterschnittenen Längsnut desselben angeordnet ist, mit ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen Längsnut des quer verlaufenden Profilstabs angeordnete Schraubenmutter eingreifen und mit ihrem Kopf ein zylindrisches Widerlagerstück hintergreifen, das in die hinterschnittene Längsnut des Profilstabs axial unverschieblich eingebaut ist und das eine Durchtrittsbohrung für eine Verbindungsschraube hat,
bei welchen Querverbindungen die Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerstücks koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung für die Verbindungsschraube angeordnet ist und der Außendurchmesser des Widerlagerstücks dem Querschnitt der hinterschnittenen Längsnut des Profilstabs so angepaßt ist, dass das auf dem Außenumfang des zylindrischen Widerlagerstücks angebrachte Gewinde ein in den Werkstoff des Profilstabs eingreifendes selbstschneidendes Gewinde ist, in dessen Bereich das Widerlagerstück eine Schneidkanten bildende Querausnehmung aufweist,
im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europäischen Patents EP 0 458 069 anzubieten oder zu liefern oder anzubieten oder liefern zu lassen,
ohne im Falle des Anbietens die Angebotsempfänger oder im Falle des Lieferns die Abnehmer unübersehbar (d.h. deutlich erkennbar) schriftlich darauf hinzuweisen, dass die vorbeschriebenen Widerlagerstücke (Schneidschrauben) nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Lizenznehmerin oder der Patentinhaber G#2 und G#1 in den vorbezeichneten Querverbindungen von zwei rechtwinklig aufeinanderstehenden Profilstäben in der vorstehend beschriebenen Weise verwendet werden dürfen;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die unter 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der unter 1 bezeichneten Erzeugnisse sowie der erhaltenen und/oder bestellten Mengen dieser Erzeugnisse,
b)
der einzelnen Lieferungen der vorstehend unter 1. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach
Verbreitungszeitpunkt und Verbreitungsgebieten,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten, ausschließlich produktbezogenen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
wobei von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Februar 2000 zu machen sind, jedoch vom Beklagten zu 2. nur für die Zeit bis zum 4. März 2002 und vom Beklagten zu 3. nur für die Zeit ab dem 5. März 2002;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. April 1992 bis zum 26. Februar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte zu 1. durch die Benutzung des Gegenstandes des Europäischen Patents 0 458 069 erlangt hat,
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner – der Beklagte zu 2. bis zum 4. März 2002, der Beklagte zu 3. seit dem 5. März 2002 – verpflichtet sind, zu Händen der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den Patentinhabern G#2 und G#1 durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 27. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor dem 21. Februar 2000 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Europäischen Patents 0 458 069 auf Kosten der vorgenannten Patentinhaber erlangt haben.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/4 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3/4 auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 €.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin G#1 und G#2 sind Inhaber des am 20. April 1991 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 458 069 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 7. November 1991 offengelegt und dessen Erteilung am 26. Januar 1994 veröffentlicht wurde. Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin räumten ihr mit Vereinbarung vom 14. November 2002 (Anlage K 1 b) ein Benutzungsrecht ein, ermächtigten sie, dass aus dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu dürfen und traten ihr für Vergangenheit und Zukunft sämtliche Ansprüche auf Bereicherungsausgleich, Entschädigung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent betrifft Querverbindungen von Profilstäben. Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Q 1 hat folgenden Wortlaut:
„Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden, mit hinterschnittenen Längsnuten versehenen Profilstäben (11, 12) mit zwei an ihrem einen Ende einen Kopf (13) aufweisenden Verbindungsschrauben (14), die jeweils parallel zur Symetrieachse eines längsverlaufenden Profilstabes (11) in einer hinterschnittenen Längsnut (10) desselben angeordnet ist, mit ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen Längsnut (10) des querverlaufenden Profilstabs (12) angeordnete Schraubenmutter (15) eingreifen, und mit ihrem Kopf (13) ein zylindrisches Widerlagerstück (18) hintergreifen, dass in die hinterschnittene Längsnut (10) des Profilstabs (11) axial unverschieblich eingebaut ist und das eine Durchtrittsbohrung (19) für eine Verbindungsschraube (14) hat, dadurch gekennzeichnet, dass die Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerstücks (16) koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung (19) für die Verbindungsschraube (14) angeordnet ist und der Außendurchmesser (D) des Widerlagerstücks (18) dem Querschnitt (Q) der hinterschnittenen Längsnut (10) des Profilstabs (11) so angepasst ist, dass das auf dem Außenumfang (20) des zylindrischen Widerlagerstücks (16) angebrachte Gewinde ein in den Werkstoff des Profilstabs (11) eingreifendes selbstschneidendes Gewinde (21) ist, in dessen Bereich das Widerlagerstück (16) eine Schneidkanten (22) bildende Querausnehmung (23) aufweist.“
Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die am 28.4.1992 gegründete Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 bis zum 4.3.2002 war und deren Geschäftsführer seit dem 5.3.2002 der Beklagte zu 3 ist, hat in ihren Katalogen gemäß Anlage K 4 (Version: Euro 2001/5, Bl. B09) und Anlage K 5 (Version: 2.0, Seiten 50 u. 51) in der nachfolgend wiedergegeben Weise Schneidschrauben und einen Schneidschraubensatz angeboten.
Zur Veranschaulichung ist nachfolgend ferner eines der von der Beklagten zu 1 ebenfalls beworbenen Profile der Baureihe 8 abgebildet (Anlage K 4, Bl. A07).
In der Einleitung des Katalogs gemäß Anlage K 4 heißt es wie folgt:
Ferner sind in den Katalogen (Anlage K 4, Bl. 4; Anlage K 5, Bl. 3) beispielhaft verschiedene Produktkonstruktionen gezeigt, bei denen Profilstäbe rechtwinklig aufeinander stehend verbunden sind.
Die Beklagten versandten die Kataloge an Abnehmer der Klägerin die ihre (patentgeschützten) Produkte (u.a.) mit den aus Anlagen K 9 und K 10 ersichtlichen Katalogauszügen – auf deren Seiten 97 bzw. 110 die vom Klagepatent unter Schutz gestellte Verbindungstechnik gezeigt ist – bewirbt. Zu diesen Abnehmern zählt u.a. die Firma L GmbH in Bochum (nachfolgend auch: HK). Diese beauftrage die Beklagte zu 1 nach Erhalt eines Katalogs damit, für sie auf Grundlage der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung (Anlagenkonvolut K 6) ein Antennentragsystem aus Aluminiumprofilen zu fertigen.
Die Beklagte zu 1 führte den Auftrag aus und übersandte den Antennenträger (vgl. Lichtbildabbildungen gemäß Anlagen K 7 und K 8). Zwischen den Parteien steht insoweit außer Streit, dass die mit den Schneidschrauben(sätzen) der Beklagten zu 1 hergestellten Profilquerverbindungen (vgl. Anlage K 8, Bilder 6 bis 8) von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen.
Die Klägerin sieht durch Herstellung und Vertrieb des vorbezeichneten Antennenträgers ihre Rechte aus dem Klagepatent unmittelbar und durch Angebot und Lieferung der oben abgebildeten Schneidschrauben und Schneidschraubensätze ihr Rechte aus dem Klagepatent mittelbar verletzt an. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogen auf den Vorwurf der unmittelbaren Patentverletzung eine (strafgesicherte) Unterlassungs- sowie eine Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtungserklärung abgeben haben, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
sinngemäß wie erkannt, wobei sie jedoch im Rahmen ihres Unterlassungsantrags in der Hauptsache ein Schlechthinverbot begehrt und lediglich hilfsweise beantragt hat, das Unterlassungsgebot – wie geschehen – unter den Vorbehalt des Fehlens eines unübersehbaren schriftlichen Warnhinweises auf das Klagepatent zu stellen; und wobei die Klägerin für die Zeit vor dem 21. Februar 2000 nicht lediglich einen Bereicherungsausgleich, sondern die Zahlung einer angemessenen Entschädigung (28.04.1992 bis 26.02.1994) und die Leistung von Schadensersatz (seit dem 27.02.1994) geltend gemacht hat.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Klage abzuweisen;
2.
hilfsweise, ihnen hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
Die Beklagten erheben mit Rücksicht darauf, dass der Klägerin ausweislich des u.a. das Klagepatent betreffenden Abmahnschreibens vom 21. Dezember 1999 (Anlage B 5) die angeblichen Verletzungshandlungen bereits bekannt waren, die Einrede der Verjährung. Sie stellen ferner das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung in Abrede und vertreten die Ansicht: Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ihre Angebotsempfänger und Abnehmer in Bezug auf die in den Katalogen angebotenen Einzelelemente eine nach § 10 Abs. 1 PatG relevante Zweckbestimmung getroffen hätten, welche ihnen – den Beklagten – überdies noch bekannt gewesen wäre. Aus der Lieferung der unmittelbar patentverletzenden Gesamtvorrichtung (Antennenträger) könne eine mittelbare Patentverletzung nicht hergeleitet werden. Dass ihre Abnehmer allein aufgrund des Katalogangebots eine derartige Bestimmung treffen würden, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es bestünden – wie den als Anlagen B 2 bis B 4 vorgelegten Musterstücken entnommen werden könne – noch zahlreiche andere, nicht patentverletzende Möglichkeiten, die angegriffenen Schneidschrauben zu verwenden. Welche Bestimmung ihre Angebotsempfänger und Abnehmer insoweit treffen würden, sei ihnen nicht bekannt oder für sie offensichtlich. Besondere Umstände, die aufgrund des Katalogangebots einen Eintritt eines Schaden wahrscheinlich erscheinen und damit die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Den Katalog nach Anlage K 4 habe sie seit langem aufgegeben und den Katalog nach Anlage K 5 vertreibe sie seit einiger Zeit nicht mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit eine unmittelbare Patentverletzung Streitgegenstand war, ist vorliegend in der Sache lediglich noch über den Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung zu befinden. Die hierauf gerichtete Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Die Klägerin ist zur Prozessführung befugt, soweit sie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Patentinhaber haben die Klägerin mit Erklärung vom 14. November 2002 (Anlage K 1b) zur Prozessführung im eigenem Namen ermächtigt. Die Klägerin hat auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erklärung von den Patentinhabern das Recht zur Benutzung des streitgegenständlichen Schutzrechtes zugestanden worden ist.
II.
Das Klagepatent betrifft eine Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden Profilstäben. Q 1 stellt die nachfolgende Merkmalskombination unter Schutz:
„Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden, mit hinterschnittenen Längsnuten versehenen Profilstäben (11, 12)
1. mit zwei Verbindungsschrauben (14), die
a) an ihrem einen Ende einen Kopf (13) aufweisen,
b) jeweils parallel zur Symetrieachse eines längsverlaufenden
Profilstabes (11) in einer hinterschnittenen Längsnut (10)
desselben angeordnet sind,
c) mit ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen
Längsnut (10) des querverlaufenden Profilstabs (12)
angeordnete Schraubenmutter (15) eingreifen, und
d) mit ihrem Kopf (13) ein zylindrisches Widerlagerstück (16)
hintergreifen,
2. das (das Widerlagerstück 16)
a) in die hinterschnittene Längsnut (10) des Profilstabs (11)
axial unverschieblich eingebaut ist und
b) eine Durchtrittsbohrung (19) für eine Verbindungsschraube
(14) hat;
3. die Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerstücks (16)
ist koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung (19) für
die Verbindungsschraube (14) angeordnet und
4. der Außendurchmesser (D) des Widerlagerstücks (16) ist
dem Querschnitt (Q) der hinterschnittenen Längsnut (10) des
Profilstabs (11) so angepasst,
5. dass das auf dem Außenumfang (20) des zylindrischen
Widerlagerstücks (16) angebrachte Gewinde ein in den
Werkstoff des Profilstabs (11) eingreifendes
selbstschneidendes Gewinde (21) ist,
6. in dessen Bereich das Widerlagerstück (16) eine
Schneidkanten (22) bildende Querausnehmung (23)
aufweist.
III.
Zwischen den Parteien steht – mit Recht – außer Streit, dass das erfindunsgemäße Widerlagerstück (Schneidschraube) ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 PatG darstellt. Außer Zweifel ist außerdem, dass die angegriffene Schneidschraube bzw. der angegriffene Schneidschraubensatz mit Verbindungsschraube und Mutter (Nutenstein) geeignet ist, für die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent verwendet zu werden. Da das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung somit feststeht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Lehre des Klagepatents und zur Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Patentanspruchs 1.
IV.
Die Voraussetzungen, die § 10 Abs. 1 PatG in subjektiver Hinsicht an das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung stellt, sind gleichfalls erfüllt.
1.
Die mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG setzt neben der objektiven Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant weiß oder aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, für die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer zu beweisende Wissen durch den Nachweis der aufgrund der Umstände offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann (BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät; vgl. auch Benkard/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 20; Busse/Keukenschrijver, PatentG, 5. Auflage, § 10 Rdnr. 20 f.). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen Handlungswillen des Angebotsempfängers bzw. Belieferten voraus. Der Angebotsempfänger bzw. Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstandes wollen. Über die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempfänger oder Abnehmer; sein Handlungswille, d.h. seine Vorstellung von der konkreten Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels ist entscheidend (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät; OLG Düsseldorf, Urt. vom 25. März 1999, 2 U 48/97 – Klemmhalter; Benkard/Bruchhausen, a.a.0., § 10 PatG Rdnr. 17; König, Mitt. 2000, 10, 20). Dabei kommt es auf eine tatsächliche spätere Verwendung des angebotenen oder gelieferten Gegenstandes nicht an. § 10 PatG 1981 setzt im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. dazu BGHZ 82, 254, 257 f. = GRUR 1982, 165 – Rigg) nämlich keine unmittelbare Verletzung des Patents durch den Dritten voraus (BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät). Sinn und Zweck des § 10 PatG ist es, dem Inhaber von Verfahrens-, Verwendungs- und Kombinationspatenten die Durchsetzung seiner Rechte zu erleichtern. Da sich der unmittelbare Verletzer unter Umständen nur schwer feststellen läßt, soll der Patentinhaber bereits im Vorfeld gegen drohende Patentverletzungen einschreiten können. § 10 PatG enthält insoweit – wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40, 42 -beheizbarer Atemluftschlauch) festgestellt hat – einen Gefährdungstatbestand, der den Patentinhaber in die Lage versetzt, das Anbieten und Liefern solcher Mittel zu unterbinden, die dem Belieferten, die Möglichkeit verschaffen, die geschützte Erfindung unberechtigt zu benutzen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. vom 25. März 1999, 2 U 48/97 – Klemmhalter; Benkard/Bruchhausen a.a.0., § 10 PatG Rdnr. 2, 3; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 10 PatG Rdnr. 13).
Der Anbieter bzw. Lieferant muss seinerseits die Bestimmung durch den Angebotsempfänger oder Abnehmer im Inland kennen und wollen. Sein Wissen und Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen und enthält damit eine Zweckrichtung; er muß vorsätzlich handeln (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 10 PatG Rdnr. 21). Diese von dem Anbieter oder Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzenden Benutzung bedeutet eine erhebliche Gefährdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein „Zusammenwirken“ zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne dass dieses mit den herkömmlichen Kategorien von (Mit-)Täterschaft und Teilnahme erfasst werden kann. Dieses rechtfertigt letztendlich das Verbot der mittelbaren Benutzung (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät).
Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden (vgl. BGH, GRUR 1958, 179, 182 – Resin; BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät; Benkard/Bruchhausen a.a.0., § 10 PatG Rdnr. 20). Wenn der Lieferant den Belieferten zu einer bestimmten Verwendung eines gelieferten Stoffes anleitet oder eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung dafür, dass sich der Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und den gelieferten Stoff oder die gelieferte Vorrichtung zu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und dass der Lieferant das weiß. Statt des Nachweises der Kenntnis des Anbieters oder Lieferanten genügt im übrigen nach § 10 Abs. 1 PatG Offensichtlichkeit aufgrund der Umstände.
2.
Legt man diese Rechtsgrundsätze zugrunde, sind im Entscheidungsfall die subjektiven Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG erfüllt.
Die Beklagte zu 1 hat in ihren Katalogen (Anlagen K 4 und K 5) ihre Schneidschrauben und ihren Schneidschraubensatz als universelles, kraftschlüssiges Verbindungselement für die Profile der Baureihe 8 beworben. Dass sie die Kataloge nach ihrer Behauptung inzwischen nicht mehr verbreitet, lässt die Wiederholungsgefahr für ein derartiges Angebot nicht entfallen und ist daher von vornherein für die Frage des Vorliegens einer Patentverletzung und der daraus resultierenden Ansprüche unbeachtlich.
Profile der Baureihe 8 sind Profilstäbe, die mit hinterschnittenen Längsnuten versehen sind (vgl. nur Anlage K 4, Bl. A07). Wie bereits den eigenen Anwendungs- und Produktbeispielen der Beklagten zu 1 in ihren Katalogen entnommen werden kann, lassen sich die Profilstäbe rechtwinklig aufeinander stehend verbinden. Insoweit stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass die Angebotsempfänger und Abnehmer der Beklagten zu 1 die Schneidschraube bzw. die Einzelteile des Schneidschraubensatzes (auch) zur Herstellung einer derartigen Querverbindung bestimmen. Dies ist für die Beklagten auch offensichtlich oder wird von ihnen doch zumindest billigend in Kauf genommen. In dem Vorwort zum Katalog gemäß Anlage K 4 werben die Beklagten selbst damit, dass sich die Katalogprodukte in jeder denkbaren Position untereinander verbinden lassen. Zum Schneidschraubensatz (Anlage K 5, S. 51) ist gleichfalls ausgeführt, dass er in nahezu allen denkbaren Zubauten Verwendung finden kann.
Dass die Angebotsempfänger und Abnehmer der Beklagten zu 1 die Querverbindung (auch) in patentgemäßer Weise mit dem Universalverbindersatz herstellen bzw. zu einer solchen Herstellung bestimmen, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht entgegen, dass in den Katalogen eine konkrete Montageanleitung oder ein konkretes Montagebeispiel, in der die patentgemäße Querverbindung gezeigt wird, nicht enthalten ist. Die Beklagten wenden sich an fachkundige Abnehmer, denen die Verbindungstechniken vertraut sind. Insbesondere hat die Beklagte zu 1 ihre Kataloge unstreitig auch an Abnehmer der Klägerin versandt, denen die patentgeschützte Verbindungstechnik aus den Katalogen der Klägerin (vgl. Anlagen K 9, S. 97 u. K 10, S. 110) bekannt ist. Es mag sein, dass die von den Beklagten in den Musterstücken gemäß den Anlagen B 2 bis B 4 verwirklichten nicht patentverletzenden Einsatzmöglichkeiten für die streitgegenständliche Schneidschraube bis zu einem gewissen Grad praxisrelevant sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Angebotsempfänger und Abnehmer der Beklagten zu 1 – was ausreichend für § 10 Abs. 1 PatG ist – den Universalverbindersatz auch für eine schon ausweislich der Katalogdarstellung der Klägerin (Anlagen K 9, S. 97 und K 10, S. 110) ohne Zweifel praxisrelevante Querverbindung von zwei rechtwinklig aufeinander stehenden Profilstäben bestimmen und es nicht ausschließlich bei den Beispielen gemäß den Anlagen B 2 bis B 4 belassen werden, von denen zudem nur B 3 eine rechtwinklige Querverbindung zum Gegenstand hat, welche überdies sehr aufwendig und mit erheblichen, optisch unansehnlichen Eingriffen in das Material ausgeführt ist, da die Schneidschrauben den Zentralstab vollständig durchbohren und ihn dabei schwächen, die Längsnuten mit Aussparungen zum Einführen der Schraubenköpfe versehen werden müssen und zusätzlich in den gegenüberliegenden Stab noch große Bohrungen zur Aufnahme von als Widerlagerstücken dienenden Universalverbindern angebracht werden müssen. Die Lösung nach dem Klagepatent erscheint demgegenüber wesentlich weniger aufwendig und eleganter und dürfte schon von daher eine größere Praxisrelevanz bei rechtwinkligen Querverbindungen haben. Darüber hinaus findet in keinem der von den Beklagten eingereichten Mustern nach Anlagen B 2 bis B 4 der im Schneidschraubensatz enthaltene Nutenstein (Mutter) Verwendung. Mithin gehen die Beklagten selbst davon aus, dass der Schneidschraubensatz für die von ihnen vorgetragenen Verwendungen nicht eingesetzt und bestellt werden wird. Auch dies stellt ein gewichtiges tatsächliches Indiz dafür dar, dass die Abnehmer der Beklagten die Schneidschraube im Rahmen der Bestellung eines Schneidschraubensatzes zumindest auch für eine erfindungsgemäße Querverbindung bestimmen werden und dies den Beklagten auch bewußt ist. Eine sinnvolle praxisrelevante Nutzungsmöglichkeit für den Schneidschraubensatz mit Nutenstein, die die erfindungsgemäße Anordnung als abwegige Verwendungsmöglichkeit erscheinen lässt, so dass die Beklagten mit einer patentgemäßen Benutzungsbestimmung seitens ihrer Abnehmer nicht rechnen mussten, haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Es entspricht demnach der Lebenserfahrung, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1, denen das erfindungsgemäße Montagesystem der Klägerin bekannt ist, den zu diesem Montagesystem unstreitig kompatiblen Schneidschraubensatz sogar in der Regel zu dieser – auch den ästhetischen Anforderungen gerecht werdenden – Benutzung bei der Herstellung einer rechtwinkligen Querverbindung bestimmen werden. Die mit der Kompatibilität ihrer Produkte zu Konkurrenzprodukten ausdrücklich werbende Klägerin (vgl. einleitenden Katalogtext) nimmt eine derartige Bestimmung zumindest billigend in Kauf.
Das Vorliegen der subjektiven Komponente des § 10 Abs. 1 PatG findet schließlich auch Bestätigung in der auftragsgemäßen Belieferung der L GmbH (HK) mit einem (unstreitig) patentverletzenden Antennentragesystem aus Aluminiumprofilen (vgl. Anlagenkonvolut K 6). Die Beklagte zu 1) hat der HK einen Katalog geliefert, woraufhin diese eine Konstruktion bestellt hat, die die patentgemäße rechtwinklige Querverbindung mit den beworbenen Schneidschrauben bzw. Schneidschraubensätzen aufweisen kann und von der Beklagten zu 1) tatsächlich auch in patentverletzender Weise umgesetzt worden ist. Daraus lässt sich mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass die HK aufgrund des Angebotskatalogs der Beklagten zu 1) – zumindest als eine mögliche – Ausführungsvariante die Bestimmung getroffen hat, die Schneidschrauben in patentgemäßen Querverbindungen zu verwenden, wobei sie sich der Beklagten zu 1) als verlängerter Werkbank zur Umsetzung ihrer Konstruktionszeichnung (Anlagenkonvolut K 6) bedient hat. Der Beklagten zu 1) war dies bewußt, da sie die Querverbindung bestimmungsgemäß in der patentgeschützten Weise ausgeführt hat. Dass sie die Bestellung nach den Vorgaben der HK (Verwendung von 4 Schneidschrauben) naheliegend auch in anderer, nicht patentverletzender Ausführungsweise hätten verstehen und umsetzen können und sich deshalb ein entsprechender Bestimmungswille ihrer Abnehmer nicht feststellen ließe, behaupten die Beklagten selbst nicht. Aber auch wenn dem so wäre, stünde dies der Verwirklichung der subjektiven Merkmale des § 10 Abs. 1 PatG nicht entgegen. Die von der HK als Konstruktionsvorlage gefertigte Zeichnung umfasst zumindest auch die dem Konstrukteur – schon nach den Katalogvorgaben der Klägerin (Anlagen K 9 S, 97 u. K 10, S. 110) – nicht fernliegende patentgeschützte Verbindung und enthält daher (auch) die Bestimmung, bei der Umsetzung der Zeichnung in dieser Weise zu verfahren. Diese Bestimmung(salternative) war für die Beklagte zu 1 auch offensichtlich, da sie die Konstruktionszeichnung der HK patentverletzend umgesetzt hat. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die Beklagten im Fall der HK bewußt und gewollt und im übrigen durch die Versendung ihrer Kataloge an andere Fachfirmen, die das patentgeschützte System der Klägerin kennen, zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass diese die Schneidschraube und die Schneidschraubensätze tatsächlich (auch) zur Verwendung im Rahmen einer patentgeschützten Querverbindung bestimmen.
V.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet. Der Klägerin steht jedoch nicht das von ihr im Hauptantrag begehrte Schlechthinverbot für Angebot und Vertrieb von Schneidschrauben bzw. Schneidschraubensätzen zu. Insoweit ist die Klage unbegründet. Ein Schlechthinverbot kommt nur in Betracht, wenn aus Sicht der Abnehmer und Angebotsempfänger eine andere als die patentgemäße Verwendung ausgeschlossen erscheint. Derartiges ist vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert behauptet worden. Dass die Schneidschrauben andere Einsatzzwecke zulassen, ist – wie auch die Anlagen B 2 bis B 4 belegen – offenkundig. Auch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass man die Schneidschrauben allein oder in Verbindung mit Verbindungsschraube und Mutter für eine Verbindung von Profilstäben benutzen kann, die nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.
Der von der Klägerin formulierte Hilfsantrag, der ein Unterlassungsgebot nur für den Fall eines fehlenden bzw. nicht ausreichenden Warnhinweises auf das Klagepatent ausspricht, ist demgegenüber nicht zu beanstanden.
Da die Beklagten zumindest fahrlässig gehandelt haben, sind sie im zuerkannten Umfang zur Leistung von Schadensersatz gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich und daraus resultierend die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. Dies folgt schon daraus, dass die HK – wie oben ausgeführt – aufgrund des Katalogangebots von der Beklagten zu 1. eine patentverletzende Vorrichtung hat herstellen lassen. Da die streitgegenständlichen Kataloge an Firmen geliefert worden sind, die das patentgemäße Verbindungssystem der Klägerin kennen, und nicht ersichtlich ist, weshalb sie – anders als die HK – davon Abstand nehmen sollten, den gerade auch für eine solche Verwendung ausgelegten Schneidschraubensatz bzw. die Schneidschrauben tatsächlich (auch) zu benutzen, ist der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich.
Gemäß Artikel 2 § 1 Int. PatÜG ist die Beklagte zu 1. der Klägerin im Grundsatz auch zur Leistung von Schadensersatz veprflichtet. Der diesbezügliche Entschädigungsanspruch ist jedoch ebenso wie diejenigen Schadensersatzansprüche, welche ihre Grundlage in Verletzungshandlungen vor dem 21. Februar 2003 haben, gemäß § 141 Satz 1 PatG a.F. in Verbindung mit Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt. Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung das u.a. auf das Klagepatent Bezug nehmende Abmahnschreiben vom 21. Dezember 1999 (Anlage B 5) vorgelegt und darauf gestützt die Einrede der Verjährung erhoben haben, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, ihr seien die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen dennoch nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Da die Klägerin erst am 21. Februar 2003 Klage eingereicht hat, sind Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche verjährt, die auf die Benutzungshandlungen drei Jahre vor Klageerhebung beruhen.
Für den Verjährungszeitraum stehen der Klägerin jedoch der zuerkannte Rest-Entschädigungsanspruch (vgl. Kammer, Entscheidungen 2000, 84, 86 ff. – Dämmstoffbahn) sowie der ebenfalls zuerkannte Rest-Schadensersatzanspruch (§ 141 Satz 3 PatG a.F.) zu. Diese Ansprüche sind auf Herausgabe dessen gerichtet, was die Beklagte durch die Benutzungshandlungen ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihre Ansprüche auf Rest-Entschädigung, Rest-Schadensersatz und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagten die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits zu tragen haben. Sie haben den unmittelbaren Verletzungstatbestand nicht in Abrede gestellt.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt ab dem 17. Februar 2004 nicht mehr – wie bereits festgesetzt – 200.000,00 €, sondern nur noch 120.000,00 €.
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