4a O 45/04 – Magnetanordnungen für Prothesen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  257

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Novemer 2004, Az. 4a O 45/04

I. Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegen die Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 578 xxx B1 keine Ansprüche zustehen, wenn die Klägerin Magnetanordnungen mit zwei einander gegenüberliegenden Elementen für eine Prothesenhalterung des Typs XYZ-IP-MCD-IP-BDN oder XYZ-IP-MCD-IP-IDN im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbür¬gin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1), Geschäftsführer der Beklagten zu 2), ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents EP 0 578 xxx B1, welches Magnetanordnungen für Prothesen betrifft und unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12.06.1992 am 09.06.1993 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 19.01.1994, die der Patenterteilung am 10.09.1997. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europäischen Patents (nachfolgend: Klagepatent) steht in Kraft. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 593 07 xxxx geführt.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:

„Magnetanordnung mit einander gegenüberliegenden zylindrischen Magneten (2,3) für eine Prothesenhalterung, wobei ein Magnet (2) zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen ist und der gegenüberliegende Magnet (3) in einer Prothese, insbesondere einer Zahnprothese, anzubringen ist, und wobei

die Anlagefläche des einen Magneten (2) konvex und die Anlagefläche (11) des gegenüberliegenden Magneten (3) konkav entsprechend dem Krümmungsradius (R) der konvexen Anlagefläche des anderen Magneten ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Anlagefläche des einen Magneten (2) im Randbereich (9) konvex und im Mittelbereich mit einer senkrecht zur Längsachse verlaufenden Fläche (10) abgeflacht ausgebildet ist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen einer beispielsweisen Ausführungsform stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 in einem Längsschnitt zwei aneinanderliegende zylindrische Magnete, in Figur 2 im Schnitt die beiden Magnete in Verbindung mit einer Positionsvorrichtung, und in Figur 3 die Positioniervorrichtung im Schnitt:

Die Klägerin stellt Magnetanordnungen für Prothesen her, bewirbt diese und bietet sie zum Verkauf an. Ihre Produktgruppe XYZ-IP umfaßt verschiedene magnetische Befestigungen für Zahnimplantate, unter anderem Ausführungen mit konvex-konkav gestalteten Anlageflächen namens XYZ-IP-MCD-IP-IDN und XYZ-IP-MCD-IP-BDN. Die Klägerin hat zur Verdeutlichung des Aufbaus dieser Ausführungen als Anlage K 11 ihren Produktkatalog und eine schematische Querschnitt-Darstellung als Anlage K 12 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Die Querschnitt-Darstellung wird nachfolgend wiedergegeben:

Mit Schreiben vom 27.06.2003 wandten sich die Beklagten an die Klägerin und teilten mit, dass ihrer Auffassung nach deren XYZ-IP Produkte – womit die beiden genannten Ausführungsformen der Klägerin gemeint waren – eine Verletzung des Klagepatents darstellten und forderten eine Stellungnahme. Nach zwischenzeitlicher Rückfrage der Klägerin meldeten sich die Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2003 und trugen (erneut) eine Verletzung des Klagepatents sowie eines U.S.-amerikanischen Patents und anderer Patente vor. Unter Androhung gerichtlicher Schritte wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Während dieser Frist legte die Klägerin schriftlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach keine Patentverletzung gegeben sei. Mit Schreiben vom 16.01.04 wandten sich die Beklagten an die Firma Sch. GmbH, die den Vertrieb der XYZ-Produkte der Klägerin in Deutschland übernommen hat, und forderten diese unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach gegebene Patentverletzung und unter Androhung gerichtlicher Schritte auf, die Werbung und den Verkauf de XYZ-IP Produkte zu unterlassen. Eine entsprechende Unterlassungserklärung war beigelegt. Die Firma Sch. GmbH forderte darauf hin die Klägerin auf, ihre Geschäftsaktivitäten mit den Produkten XYZ-IP in Deutschland zu schützen. Für die bei einem weiteren Vorgehen der Beklagten möglicherweise entstehenden Schäden und erheblichen Verluste würde sie bei der Klägerin Regress nehmen. Wegen des genauen Inhalts des Schriftverkehrs wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen verwiesen (Anlagen K 3 bis K 9).

Die Klägerin stellt eine Verletzung des Klagepatents durch ihre Produkte XYZ-IP-MCD-IP-IDN-IP-BDN in Abrede.

Sie hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass den Beklagten gegen die Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 578 xxx B1 keine Ansprüche zustehen, wenn die Klägerin Magnetanordnungen mit zwei einander gegenüberliegenden Elementen für eine Prothesenhalterung im Bereich der Bundesrepublik herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
– ein Element ist mittels eines Gewindes in ein Implantat einzudrehen;
– das Element besteht ausschließlich aus weichmagnetischem Material;
– die Anlagefläche des Elements ist vollständig konvex ausgebildet;
– die Anlagefläche weist im Mittelbereich eine schmale und tiefe Öffnung auf;
– die Öffnung weist eine sechseckige Innenkontur auf;
– die Öffnung ermöglicht einen Eingriff mit einem entsprechenden Werkzeug, um das Element mittels eines Gewindes in ein Implantat einzudrehen;
– das gegenüberliegende Element ist in einer Prothese, insbesondere Zahnprothese, anzubringen;
– dieses Element ist als Halter ausgebildet;
– der Halter ist kegelstumpfförmig;
– der Halter ist aus einer Aufnahme, einem Magneten, einer weichmagnetischen Abdeckung und einem nicht-magnetischen Ring zusammengesetzt;
– die Aufnahme besteht aus weichmagnetischem Material;
– die Aufnahme ist schalenförmig ausgebildet;
– der Magnet ist in der Aufnahme angeordnet;
– der Magnet hat die Form eines geraden Zylinders, dessen obere und untere Grundfläche jeweils eben sind;
– die weichmagnetische Abdeckung deckt den Magneten in Richtung des anderen Elements ab;
– die weichmagnetische Abdeckung, der nicht-magnetische Ring und die Aufnahme sind miteinander verschweißt;
– die weichmagnetische Abdeckung, der nicht-magnetische Ring und die Aufnahme bilden die Anlagefläche zu dem anderen Element;
– die Anlagefläche ist entsprechend dem Krümmungsradius der konvexen Anlagefläche des anderen Elements konkav ausgebildet.

Nunmehr beantragt die Klägerin,
zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Produkte XYZ-IP-MCD-IP-IDN-IP-BDN der Klägerin das Klagepatent verletzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Den Beklagten stehen gegen die Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 578 xxx B1 keine Ansprüche zu, wenn die Klägerin Magnetanordnungen mit zwei einander gegenüberliegenden Elementen für eine Prothesenhalterung des Typs XYZ-IP-MCD-IP-BDN oder XYZ-IP-MCD-IP-IDN im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt.

I.

Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ergibt sich aus dem in den Abmahnungen gegenüber der Klägerin und der Firma Sch. GmbH ausgesprochenen Verletzungsvorwurf sowie den angekündigten Regressforderungen der Firma Sch. GmbH gegenüber der Klägerin.

II.

Das Klagepatent betrifft eine Magnetanordnung für eine Prothesenhalterung. Die Magnetanordnung weist zwei einander gegenüberliegende Magneten auf, von denen ein Magnet zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen ist. Der gegenüberliegende Magnet ist in einer Prothese, insbesondere in einer Zahnprothese anzubringen. Die Prothese wird durch die im angebrachten Zustand zwischen den Magneten wirkende Kraft gehalten.

In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 03 488 eine Vorrichtung zur magnetischen Befestigung von Zahnprothesen auf dentalen Implantaten oder Zahnwurzeln bekannt ist, wobei auf einem konvexen Magnet, der mit einem Implantat verbunden sei, ein konkaver Magnet angeordnet sei, der in der Prothese angeordnet sei. Ein ähnlicher Aufbau einer Magnetanordnung ist aus den US-A-4 184 252 und US-A-4 508 507 bekannt.

Nach der von den Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 bezieht sich die dortige Magnetanordnung auf die bereits bekannte Methode, über Dauermagneten die Lagestabilität totaler Zahnprothesen zu erhöhen. Der Nachteil der bekannten Verankerungsarten – die direkten und ungünstigen Belastungen der Implantate bzw. Zahnwurzeln durch axiale Kaudrücke und Rotationsbewegungen – wird durch die kongruente, konvexe und konkave Gestaltung der Magnete sowie die Zwischenschaltung eines hülsenförmigen Stoßdämpfungselements oberhalb des konkaven Magneten, in einer Feder oder dauerelastischen Kunststoffes, vermieden. Der untere, konvexe Magnet wird deshalb auf einem Träger befestigt, dessen Schraubstift der Verankerung in einem Dentalimplantat oder einem wurzelbehandelten, natürlichen Zahn dient. Um den Schraubstift mittels eines Schraubendrehers in ein Gewinde eindrehen zu können, befindet sich in der Mitte des konvexen Magneten eine kleine Öffnung. Der obere Magnet lagert elastisch in einer Metallhülse in der Prothese und weist eine konkave Fläche auf (Anlage B 1).

Nach dem von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten U.S.-amerikanischen Patent 4 184 252 sowie dem von der Klägerin als Anlage K 15 vorgelegten U.S.-amerikanischen Patent 4 508 507 sehen die dortigen Magnetanordnungen einen Dauermagneten in der Prothese und einen ferromagnetischen Schaft bzw. Halter in einer noch vorhandenen Zahnwurzel bzw. in einem Implantat vor. Die Oberflächen des ferromagnetischen Schaftes bzw. Halters sind gerundet oder konvex, die Oberflächen des exponierten Endes des Magneten sind konkav (Anlagen B 2, K 15).

An den aus dem Stand der Technik bekannten Ausführungsformen mit durchgehend konvexer Kugelfläche kritisiert das Klagepatent, dass bei einer Auslenkung der beiden Magnete, wenn z. B. der obere Magnet quer zur Achse der Magnetanordnung verschoben werde, dieser obere Magnet stärker von dem unteren Magneten angehoben werde.
Nach den Angaben der Klagepatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Magnetanordnung dieser Art so auszubilden, dass sich eine gute Selbstzentrierung der aufeinanderliegenden Magnete ergibt.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents eine Magnetanordnung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Magnetanordnung mit einander gegenüberliegenden zylindrischen Magneten für eine Prothesenhalterung.
2. Ein zylindrischer Magnet ist zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen.
a. Die Anlagefläche des Magneten ist im Randbereich konvex ausgebildet.
b. Die Anlagefläche ist im Mittelbereich mit einer senkrecht zur Längsachse verlaufenden Fläche abgeflacht ausgebildet.
3. Der gegenüberliegende zylindrische Magnet ist in einer Prothese, insbesondere einer Zahnprothese anzubringen.
a. Die Anlagefläche des gegenüberliegenden Magneten ist entsprechend dem Krümmungsradius der konvexen Anlagefläche des anderen Magneten konkav ausgebildet.

In der Klagepatentschrift heißt es zu den Vorteilen einer solchen Merkmalskombination, bei dieser Ausgestaltung unterstütze die abgeplattete Fläche in der Mitte der konvexen Fläche bei einer Auslenkung des konkaven Teils gegenüber dem konvexen Teil die automatische Zentrierwirkung zwischen den beiden Magneten, wobei der Druck auf den gegenüber der Mitte tiefer liegenden, konvexen Außenrand verteilt werde. Durch die Abflachung bei der erfindungsgemäßen Ausführungsform werde der obere Magnet nicht so stark angehoben, wenn er quer zur Achse bewegt werde.

III.

Die angegriffenen Ausführungsformen XYZ-IP-MCD-IP-IDN und XYZ-IP-MCD-IP-BDN machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch; jedenfalls die Merkmale 1, 2 und 2a./b. werden durch sie nicht verwirklicht.

1)

Das Merkmal 1 sieht eine Magnetanordnung mit einander gegenüberliegenden zylindrischen Magneten für eine Prothesenhalterung vor. Eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals ist nicht festzustellen. Die angegriffenen Ausführungsformen bestehen nicht wie vom Klagepatent gefordert aus zwei gegenüberliegenden Dauer- oder Permanentmagneten, sondern lediglich aus einem Dauer- oder Permanentmagneten und einem gegenüberliegenden Element aus ausschließlich weichmagnetischem Material.

Der Auffassung der Beklagten, dies sei unerheblich, weil das Klagepatent nur von „Magneten“ spreche und sich weder auf den Einsatz von Dauer- bzw. Permanentmagneten beschränke noch den Einsatz von Weichmagneten ausschließe, wobei dem Fachmann bewusst sei, dass mindestens ein Permanentmagnet zur Schaffung des Magnetfeldes für den Weichmagneten verwendet werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Unter den erfindungsgemäßen Begriff eines Magneten fallen allein Dauer- oder Permanentmagneten.

Entscheidend für das Verständnis des Begriffs des Magneten ist die Sicht des Durchschnittsfachmanns. Es ist darauf abzustellen, wie dieser ausgehend von der allgemeinen Definition eines Magneten den Begriff des Magneten bei funktionaler Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents, wie sie in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt ist, definiert. Der Fachmann wird die Frage, ob es im Rahmen der Lehre des Klagepatents auf den Einsatz zweier Dauer- oder Permanentmagneten ankommt, oder ob die erfindungsgemäße Funktion des Magneten auch durch weichmagnetisches Material erfüllt werden kann, im obigen Sinne beantworten.

Nach allgemeiner Definition bezeichnet ein Magnet einen Gegenstand, der Quelle eines Magnetfeldes ist. Dauer- oder Permanentmagneten werden als aus Magnetwerkstoffen hergestellte Magnete bezeichnet, zu deren Magnetisierung starke magnetische Felder verwendet werden, die einen Großteil ihrer Magnetisierung beibehalten und die sich nur durch Erschütterung oder durch Erhitzen über eine kennzeichnende Temperatur entmagnetisieren. Magnetwerkstoffe werden in hartmagnetische und weichmagnetische unterschieden, wobei erstere zur Herstellung von Dauer- oder Permanentmagneten verwendet werden. Letztere kennzeichnen ein niedriger Ummagnetisierungsverlust, eine kleine Koerzitivfeldstärke und leichte Magnetisierbarkeit (Stichworte „Magnet“ und „Magnetwerkstoffe“ in Brockhaus Naturwissenschaften und Technik 1983, Anlage B 6). Hiernach besteht ein sachlicher Unterschied zwischen Dauer- oder Permanentmagneten und weichmagnetischen Werkstoffen bzw. Materialien.

Dass das Klagepatent den Begriff des Magneten in einem davon abweichenden Sinne verwendet, kann dem Wortlaut der Klagepatentschrift nicht entnommen werden. Zwar sind dort zum Stand der Technik neben der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 (Anlage B 1) die U.S.-amerikanischen Patente 4, 184 252 (Anlage B 2) sowie 4, 508 507 (Anlage K 15) aufgeführt, welche nur einen Dauer- oder Permanentmagneten sowie ein Element aus weichmagnetischem Material vorsehen. Ebenso findet sich bei der Beschreibung der Aufgabe der Erfindung die Formulierung, es sei eine „Magnetanordnung dieser Art“ auszubilden, womit ein Bezug auch auf die genannten U.S-amerikanischen Patent hergestellt sein könnte. Andererseits differenziert die Klagepatentschrift zwischen den Schutzrechtschriften. Aus der Gebrauchsmusterschrift wird der Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents gebildet. Im Gegensatz hierzu heißt es zu den U.S.-amerikanischen Patenten, dass aus diesen Schriften ein „ähnlicher Aufbau“ bekannt sei. Diese Wortwahl könnte verdeutlichen, dass es – anders als in der Anlage B 1 – einen erkannten Unterschied im Aufbau gibt. Dass dieser gerade in der Anzahl der in der Magnetanordnung verwendeten Dauer- bzw. Permanentmagneten gesehen wurde, ergibt sich daraus allerdings nicht zwingend. Der Wortlaut der Klagepatentschrift lässt demnach mehrere Auslegungen zu. Die Auffassung der Beklagten, auch weichmagnetische Materialien seien als Magnete im Sinne des Klagepatents zu sehen, findet hierdurch keine Bestätigung.

Auch die – entscheidende – funktionale Auslegung aus Sicht des Durchschnittsfachmanns führt letztlich nicht zu dem von den Beklagten vorgetragenen Verständnis.
Zwar ist zunächst festzustellen, dass die mit dem Einsatz der beiden gegenüberliegenden zylindrischen Magneten angestrebte Anziehungswirkung gleichermaßen erreicht werden kann, wenn beide Magneten Dauer- bzw. Permanentmagneten sind oder wenn nur ein Dauer- bzw. Permanentmagnet und das gegenüberliegende Element etwa aus weichmagnetischem Material gebildet ist. Das entnimmt der Fachmann auch ohne weiteres dem Hinweis in der Beschreibung auf den Stand der Technik, in dem sowohl eine „Duo-Magnet“- als auch eine „Mono-Magnet“ – Lösung vorgeschlagen worden sind (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 5 ff.; Anlagen B 1, B 2 und K 15). Die Notwendigkeit des Einsatzes zweier Dauer- oder Permanentmagneten ist jedoch der Aufgabe der Erfindung zu entnehmen.

Nach der Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Magnetanordnung so auszubilden, dass sich eine „gute Selbstzentrierung der aufeinanderliegenden Magneten“ ergibt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14 ff.). Dabei geht das Klagepatent von einer im Stand der Technik bereits bekannten Anordnung aus, bei der sich auf einem konvexen Magneten, der mit dem Implantat verbunden ist, ein konkaver Magnet befindet (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 5 ff.; Anlagen B 1, B 2 und K 15). Die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems besteht nach der Klagepatentschrift darin, dass bei der patentierten Ausführungsform durch die – in Merkmal 2 b vorgesehene – abgeplattete Fläche in der Mitte der konvexen Fläche bei einer Auslenkung des konkaven Teils gegenüber dem konvexen Teil die automatische Zentrierwirkung zwischen den beiden Magneten unterstützt wird, indem der obere Magnet nicht so stark abgehoben wird, wenn er quer zur Achse bewegt wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 18 ff. und 30 ff., Spalte 2, Zeilen 4 ff.).

Die hiernach gelehrte Selbstzentrierung erfordert die Verwendung von zwei Dauer- bzw. Permanentmagneten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Selbstzentrierung bzw. automatische Zentrierwirkung bei senkrecht von oben ausgeführten Druck allein durch die geometrische Ausgestaltung der beiden Teile der Magnetanordnung erreicht wird.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klagepatentschrift eine Selbstzentrierung allein infolge der geometrischen Form nicht erwähnt. Sie spricht hingegen von einer „Selbstzentrierung der aufeinanderliegenden Magneten“ und einer „automatische Zentrierwirkung zwischen den beiden Magneten“. Begrifflich setzt eine „Selbstzentrierung“ bzw. „automatische Zentrierwirkung“ eine Zentrierung aus eigener Kraft voraus. Sie erfolgt ohne Krafteinwirkung von außen. Eine konkav/konvexe Ausgestaltung der Anlageflächen gegenüberliegender Elemente allein würde eine solche nicht herbeiführen; es bedarf vielmehr einer Krafteinwirkung von außen, um seitlich gegeneinander verschobene Elemente aufgrund der Rundung ihrer Anlageflächen wieder in die zentrierte Ausgangsposition zurückkehren zu lassen.
Eine Selbstzentrierung bzw. automatische Zentrierung tritt nach dem durch Modellversuche (Anlage K 17) belegten Vortrag der Klägerin hingegen bei der Verwendung von zwei Dauer- bzw. Permanentmagneten ein. Bei einer Verschiebung der durch sie bzw. zwischen ihnen – in zentrierter Position – harmonisch und homogen verlaufenden geschlossenen Magnetfeldlinien sind Dauer- bzw. Permanentmagnete bestrebt, diese homogene Situation wiederherzustellen. Die beiden Magneten „wollen“ in ihre zentrierte Position zurück und richten sich dementsprechend zueinander aus. Bei der Verwendung nur eines Dauer- bzw. Permanentmagneten und eines weichmagnetischen Materials hingegen ist eine solche Selbstzentrierungswirkung, wie eine Inaugenscheinnahme der die besagte geometrische Form einhaltenden angegriffenen Ausführungsformen (K 23, K 24) belegt, nicht zu beobachten. Bei einem Auslenken des (oberen) Magneten verbleibt dieser – trotz der konkav bzw. konvex gestalteten – Anlageflächen an seiner verschobenen Position. Nur durch Krafteinwirkung von außen ist er zurückzuführen.
Die Selbstzentrierung zweier Dauer- bzw. Permanentmagneten wird durch die geometrische Form der patentgemäßen Ausführungsform, die eine Abflachung im Mittelbereich des konvexen Magneten vorsieht, mithin lediglich – wie die Klagepatentschrift ausdrücklich sagt – verbessert und unterstützt. Aufgrund dieser geometrischen Form wird bei einem Verschieben des oberen, konkaven Magneten quer zu seiner Achse, dieser nicht so stark angehoben. Infolge der geringeren Abhebung kann die Anziehungskraft der Magnete und damit einhergehend die automatische Zentrierwirkung besser genutzt werden. Dass die Vermeidung des weiteren Abhebens nicht auch der besseren Ausnutzung der Selbstzentrierwirkung dient, haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Gleiches gilt für die nicht zu erkennende automatische Zentrierwirkung zwischen einem Dauer- oder Permanentmagneten und einem Element aus weichmagnetischem Material.
Im Übrigen stünde die Auffassung, die Selbstzentrierung beruhe ausschließlich auf der Formgebung der Anlageflächen, wenn sie zuträfe, in Widerspruch zu der Lehre des Klagepatents. Die vom Klagepatent gelehrte Geometrie würde einer allein formbedingt erfolgenden Selbstzentrierung nämlich für den Fall der nicht nur geringen seitlichen Verschiebung der Magneten entgegen stehen. Das Klagepatent lehrt, in dem Mittelbereich der konvexen Anlagefläche des Magneten eine Abflachung vorzusehen. Die patentgemäße Abflachung würde – ohne Verwendung zweier Magneten – ein Zurückgleiten in die Ausgangsposition aufgrund eines senkrecht von oben ausgeübten Drucks geradezu verhindern, wenn der an der Prothese angebrachte Magnet so weit seitlich verschoben wird, dass er über den konvex ausgestalteten Randbereich des implantierten Magneten hinausgeht und auf dem abgeflachten Mittelbereich zum Aufliegen kommt.

2)

Das Merkmal 2 sieht vor, einen zylindrischen Magneten zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen. Da die angegriffenen Ausführungsformen wie unter 1 ausgeführt keinen Magneten im Sinne des Klagepatentes, sondern ein Element aus ausschließlich weichmagnetischem Material implantieren, ist auch dieses Merkmal – unabhängig von der Frage einer zylindrischen Form – nicht wortsinngemäß verwirklicht.

3)

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen bereits deshalb nicht die miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Merkmale 2 a. und 2 b., da, wie unter 1) und 2) ausgeführt, die angegriffenen Ausführungsformen keinen Magneten im Sinne des Klagepatents implantieren.
Darüber hinaus weisen sie weder eine in Merkmal 2 a. vorgesehene nur im Randbereich konvex ausgestaltete Anlagefläche des zu implantierenden Magneten noch eine in Merkmal 2 b. vorgesehene senkrecht zur Längsachse verlaufende Abflachung der Anlagefläche im Mittelbereich auf. Diese Merkmale sind weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise verwirklicht.

a)
Die Anlagefläche des Elements aus weichmagnetischem Material der angegriffenen Ausführungsformen ist durchgehend konvex gestaltet. Die in der Mitte befindliche schmale und tiefe Öffnung mit sechseckiger Innenkontur führt nicht zur Ausbildung eines Randbereichs im Sinne des Klagepatents.

Zwar enthält die Klagepatentschrift keine Bereichsangaben zu dem in ihr erwähnten Außenrand bzw. Randbereich, so dass es nicht auf die Verwirklichung bestimmter Zahlen- oder Maßangaben ankommt. Ebenso vermag grundsätzlich ein kleinerer oder größerer Rand mit der Folge schlechterer Wirkung als das Ausführungsbeispiel als klagepatentgemäß angesehen werden. Der Beschreibung ist jedoch zu entnehmen, dass eine Auflage des oberen Magneten auf den unteren Magneten nicht vollständig, sondern nur in einem bestimmten Bereich, nämlich dem Randbereich, auftreten soll.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist als Rand nur ein im Verhältnis zur Gesamtfläche kleinerer Bereich zu verstehen, wovon jedenfalls bei einer Öffnung wie bei den angegriffenen Ausführungsformen, die unstreitig nach den von der Klägerin in den Anlagen K 25 – 27 vorgelegten technischen Zeichnungen und Berechnung 16,4 % der gesamten Anlagefläche ausmacht, nicht ausgegangen werden kann. Die übrigen konvex ausgestalteten 83,6 % der Anlagefläche sind nicht als Rand der Öffnung zu betrachten. Dies bestätigt eine Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsformen, die auch den optischen Eindruck vermittelt, dass eine konvex ausgebildete Gesamtfläche vorliegt, die nur durch eine schmale Öffnung unterbrochen wird. Eine – von den Beklagten vorgetragene – „abgeflachte Ringfläche“ ist nicht zu erkennen.

Zudem kommt der Abflachung im Mittelbereich erfindungsgemäß unter anderem die Funktion zu, bei Auslenkungen der beiden Magnete ein zu starkes Anheben des oberen Magneten von dem unteren zu vermeiden, wenn dieser quer zur Achse der Magnetanordnung verschoben wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 27 ff.). Diese Funktion setzt jedoch eine gewisse Größe des abgeflachten Mittelbereichs bzw. ein gewisses Größenverhältnis von Mittel- und Randbereich zueinander voraus. Dies wird jedenfalls bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht erreicht.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welchem Umfang eine Verschiebung der Magneten zueinander vorkommt, ist zu beachten, dass die in den Ausführungsformen vorhandene Öffnung unstreitig nur 16,4 % der gesamten Anlagefläche ausmacht und die in der Mitte der Anlagefläche gebohrte Öffnung unstreitig nur zu einer Reduzierung des höchsten Punktes einer durchgehend konvex gestalteten Anlagefläche von 0,04 mm führt. Angesichts dieser geringen Höhenreduzierung ist nicht von einer praktisch erheblichen Vermeidung eines weiteren Anhebens des oberen Magneten auszugehen, wenn dieser seitlich zum unteren Magneten bis zu dessen Öffnung verschoben wird. Das durch die Öffnung eintretende im Verhältnis zu einer vollständig konvex ausgestalteten Anlagefläche geringere Anheben geschieht nicht in nennenswertem Umfang. Eine klagepatentgemäße Wirkung wird mit Hilfe der geometrischen Form der angegriffenen Ausführungsform demnach nicht erzielt.

Gleiches gilt für die Vermeidung eines Druckpunktes in der Mitte des unteren Magneten, der nach der Beschreibung durch die Auflage lediglich auf den gegenüber der Mitte tiefer liegenden, konvexen Außenrand erreicht wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 24 ff., Spalte 2, Zeilen 4 ff.). Dahin stehen kann, ob die Vermeidung eines solchen Druckpunktes zur Aufgabe des Klagepatents gehört und ihr eine zentrale und besondere Bedeutung zukommt – wogegen der Wortlaut des Klagepatents sprechen könnte – oder ob es sich insoweit lediglich um einen Nebeneffekt, nicht aber um ein durch die Erfindung zu erreichendes Ziel handelt. Angesichts der beschriebenen Größe der Öffnung in den angegriffenen Ausführungsformen führt diese tatsächlich nämlich nicht zu einer Vermeidung eines Druckpunktes im Mittelbereich. In der unmittelbaren Umgebung der schmalen Öffnung – also auch im Mittelbereich – wird von außen kommender Druck übertragen. Eine wirkungsgleiche Verwirklichung der Lehre des Klagepatents kommt nicht in Betracht, da hierfür unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines Druckpunktes im Mittelbereich eine klagepatentgemäße Abflachung zumindest in einer solchen Größe auszugestalten wäre, die den Mittelbereich flächig abdeckt und eine ähnliche Größenordnung aufweist, wie sie der Klagepatentschrift als patentgemäß zu entnehmen ist.
Dass die angegriffenen Ausführungsformen keinen Randbereich in einer Größenordnung aufweisen, wie sie das Klagepatent vorsieht, ergibt sich schließlich aus einem Vergleich mit dem in der Klagepatentschrift erwähnten Stand der Technik. Das in der Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 (Anlage B 1) abgebildete Ausführungsbeispiel zeigt mit Blick auf den zu implantierenden Magneten und dessen konvexer Anlagefläche eine vergleichbare Ausgestaltung. Die dortigen Größenverhältnisse der konvex gestalteten Anlagefläche zu der im Mittelbereich vorhandenen Öffnung entsprechen in etwa denen der angegriffenen Ausführungsformen. Die angegriffenen Ausführungsformen gehen insoweit mithin nicht über den Stand der Technik hinaus. Der Erfindung liegt jedoch gerade die Aufgabe zugrunde, die auf dieser geometrischen Form beruhenden und bekannten Nachteile zu verbessern. Eine Dimensionierung der Anlagefläche bzw. Verteilung der Bereiche Mitte und Rand zueinander wie sie aus der Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 ersichtlich ist, kann folglich mit dem Klagepatent nicht gemeint gewesen sein. Ein erfindungsgemäßer Randbereich muss vielmehr kleiner als dort gezeigt sein.

b)
Eine Öffnung, wie sie die angegriffenen Ausführungsformen aufweisen, ist dem Wortsinn nach nicht als abgeflachte Fläche im Sinne des Klagepatents (Merkmal 2b.) zu verstehen. Sie bildet keine merkmalsgemäße „senkrecht zur Längsachse verlaufende Fläche“. Wie eine Inaugenscheinnahme und die nicht bestrittenen als Anlage K 25 – 27 vorgelegten technischen Zeichnungen und Berechnungen der Klägerin zeigen, befindet sich in den angegriffenen Ausführungsformen die Öffnung in der Mitte der Anlagefläche, begrenzt um den höchsten Punkt der konvexen Anlagefläche. Zwischen der Öffnung und der gekrümmten Anlagefläche ist eine Fase ausgebildet. Die Anfasung führt in einem Winkel von 30 º bezüglich der Längsachse des Elements in die Öffnung. Die Öffnung hat einen Durchmesser von 1,62 mm, einen Radius von 0,81 mm und einen Flächeninhalt von 2,06 mm2. Sie weist eine Gesamttiefe von 2,0 mm auf. Eine derartige Öffnung, die eine in die Tiefe gehende Schlitzform aufweist, ist von dem Begriff der „abgeflachten Fläche“ nicht umfaßt.

Eine äquivalente Verwirklichung ist gleichfalls nicht gegeben, auch wenn mit einer (hinreichend großen) Öffnung ein Druckpunkt in der Mitte des unteren Magneten genauso gut vermieden werden kann wie bei einem abgeflachten Mittelbereich. Die Öffnung ist jedoch wie bereits dargelegt zum einen derart klein, dass weiterhin Druck im Mittelbereich ausgeübt wird und zum anderen angesichts des Größenverhältnisses zur Gesamtanlagefläche nicht geeignet, die im Klagepatent beschriebene Wirkung der dort abgeflachten Fläche – die Vermeidung des weiteren Anhebens des oberen Magneten bei einer seitlichen Verschiebung – zu erreichen. Die dem Klagepatent obliegende Aufgabe, die Selbstzentrierung zwischen den Magneten aufgrund der geometrischen Form zu unterstützen, erfüllen die angegriffenen Ausführungsformen demnach nicht.

Überdies entsprechen die angegriffenen Ausführungsformen auch insoweit lediglich dem erwähnten Stand der Technik. Die in der Gebrauchsmusterschrift 88 03 488 (Anlage B 1) gezeigte Ausführungsform weist in der Mitte des zu implantierenden, in seiner Anlagefläche konvex ausgestalteten Magneten eine Öffnung in einer vergleichbaren Größenordnung wie bei den angegriffenen Ausführungsformen auf. Die Öffnung der dortigen Ausführungsform dient – ähnlich wie die Öffnung bei den angegriffenen Ausführungsformen – dem Zweck, den dortigen Schraubenstift mittels eines Schraubendrehers in ein Gewinde eindrehen zu können. Die aus dem Stand der Technik bekannte geometrische Form soll mit dem Klagepatent jedoch gerade verbessert werden. Eine Ausführungsform, die insoweit lediglich den erfindungs gemäß zu verbessernden Stand der Technik aufgreift und über die bekannte Dimensionierung nicht hinausgeht, ist nicht klagepatentgemäß.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen nach alledem bereits keinen Gebrauch von der in den Merkmalen 1, 2 und 2 a./b. konkretisierten Lehre des Klagepatents, so dass es einer Erörterung der weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale nicht bedarf.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 250.000,00 €.

Dr. R1 R2 Dr. R3