2 U 17/02 – Materialstreifenpackungen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 297

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. November 2004, Az. 2 U 17/02

A.

Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch zu I. und II. des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst wird:

I.

Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Materialstreifenpackungen, die eine Vielzahl von Materialstreifenstapeln aufweisen, die jeweils einen Abschnitt des Materialstreifens enthalten,
parallel und direkt nebeneinander angeordnet sind und einen Packungskörper bilden, wobei der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels hin und her gefaltet ist, derart, dass in jedem Stapel eine Vielzahl aufeinander liegender Faltabschnitte gebildet ist, die jeweils um eine quer zu dem jeweiligen Materialstreifenabschnitt verlaufende Faltlinie gefaltet sind, und Seitenränder haben, die neben Seitenrändern der Faltabschnitte des nächsten, benachbarten Stapels verlaufen, wobei der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels zwischen einem oberen Endabschnitt und
einem unteren Endabschnitt ununterbrochen ist, und die Materialstreifenabschnitte nebeneinander liegender Stapel der Reihe nach entfaltbar sind,

wobei der untere Endabschnitt des Materialstreifenabschnitts eines jeden Stapels, ausgenommen eines an einem Ende der Packung liegenden Endstapels, einen Endverbindungsabschnitt aufweist, der längs einer Stirnseite des Packungskörpers verläuft und durch eine Verbindung mit einem Endverbindungsabschnitt des oberen Endabschnitts des nächsten, benachbarten Stapels verbunden ist, so das die Materialstreifenabschnitte aller Stapel
einen ununterbrochenen Materialstreifen bilden, der durch die Packung verläuft und unter Entfaltung von aufeinander folgenden Stapeln entfaltbar ist,

wobei sich die Packung in einem zusammengedrückten Zustand befindet, so dass die Höhe der Stapel von einer Höhe im Ruhezustand auf eine zusammengedrückte Höhe vermindert ist, und an der Packung ein Verpackungsmaterial angreift, das die Packung zusammengedrückt hält,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jeder Endverbindungsabschnitt der unteren Endabschnitte und der jeweilige mit ihm verbundene Endverbindungsabschnitt der oberen Endabschnitte einen Verbindungsabschnitt bilden, dessen Länge mindestens gleich der Höhe im Ruhezustand ist, und der Verbindungsabschnitt um Faltlinien gefaltet ist, die im Großen und Ganzen quer zu seiner Länge verlaufen, so dass die Differenz zwischen der Länge des Verbindungsabschnittes und der zusammengedrückten Höhe aufgenommen wird,

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu
I. 1. bezeichneten Handlungen, mit Ausnahme der an den Abnehmer Nyxxx bis zum 31. Dezember 2002 getätigten Lieferungen, seit dem 11. Dezember 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und –gebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

und die vorstehenden Angaben vom Beklagten zu 2 nur für den Zeitraum bis zum 5. Mai 2002 und vom Beklagten zu 3 nur für den Zeitraum bis zum 23. Juli 2002 zu machen sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der vormaligen Patentinhaberin, der B###1 Technologies Inc., Barbados, durch Handlungen gemäß Ziffer I. 1. in der Zeit vom 11. Dezember 1999 bis zum 29. Februar 2000 und der ihr, der Klägerin, durch Handlungen gemäß Ziffer I. 1., die seit dem 1. März 2000 begangen worden sind, entstanden ist und noch entstehen wird; hiervon ausgenommen sind Lieferungen, die bis zum 31. Dezember 2002 an den Abnehmer Nyxxx getätigt worden sind,

wobei der Beklagte zu 2 nur für bis zum 5. Mai 2002 und der Beklagte zu 3 nur für bis zum 23. Juli 2002 begangene Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet ist.

B.

Die gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichtete Klage wird abgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt, soweit das Landgericht nicht bereits rechtskräftig hierüber entschieden hat:

1.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden die Gerichts-kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 12/25 den Beklagten zu 1. bis 3. und zu 13/25 der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 3. sind zu 1/5 von der Klägerin und zu 4/5 von ihnen selbst zu tragen.

2.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte den Beklagten zu 1. bis 3. und zur Hälfte der Klägerin selbst auferlegt; abweichend hiervon ist die Urteilsgebühr zu 4/5 von den Beklagten zu 1. bis 3. und zu 1/5 von der Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 3. werden ebenfalls zu 1/5 der Klägerin und im Übrigen den Beklagten zu 1. bis 3. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. und 5. hat in vollem Umfang die Klägerin zu tragen.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1. bis 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 640.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
zu 1. bis 3. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 1. bis 3. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

E.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 639.114,85 Euro (1.250.000,– DM) festgesetzt; hieran sind die Beklagten zu 4. und 5. seit dem 10. April 2003 noch mit einem Betrag von 511.291,88 Euro (1 Million DM) beteiligt. Seit dem 9. September 2004 beträgt der Streitwert 511.291,88 Euro.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 23 583 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1) betreffend eine Materialstreifenpackung; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten zu 1 bis 3 auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Sie hat das Klagegebrauchsmuster einschließlich der bis dahin entstandenen Ansprüche aus Verletzungen dieses Schutzrechtes am 1. März 2000 von der ursprünglich eingetragenen Inhaberin, der B##1 Technologies Inc. in Barbados, erworben; die Umschreibung des Schutzrechtes ist am 18. September 2000 erfolgt.

Das Klagegebrauchsmuster ist aus der am 17. Juni 1998 eingereichten deutschen Patentanmeldung 198 81 126 abgezweigt worden und nimmt die Prioritäten insgesamt 9 verschiedener US-Patentanmeldungen aus der Zeit vom 19. Juni 1997 bis zum 20. Mai 1998 in Anspruch. Die Eintragung ist am 7. Oktober 1999, ihre Bekanntmachung am 11. November 1999 erfolgt.

Die in der Berufungsinstanz zuletzt in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters lauten folgendermaßen:

„1. Materialstreifenpackung, die eine Vielzahl von Materialstreifen aufweist, die jeweils einen Abschnitt des Materialstreifens enthalten, parallel und direkt nebeneinander angeordnet sind und einen Packungskörper bilden, wobei der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels hin und her gefaltet ist, derart, dass in jedem Stapel eine Vielzahl von aufeinanderliegenden Faltabschnitten gebildet ist, die jeweils um eine quer zu dem jeweiligen Materialstreifenabschnitt verlaufende Faltlinie gefaltet sind, und Seitenränder haben, die neben Seitenrändern der Faltabschnitte des nächsten, benachbarten Stapels verlaufen, wobei der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels zwischen einem oberen Endabschnitt und einem unteren Endabschnitt ununterbrochen ist, und die Materialstreifenabschnitte nebeneinanderliegender Stapel der Reihe nach entfaltbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass der untere Endabschnitt (29) des Materialstreifenabschnitts eines jeden Stapels (20, 21, 22, 23), ausgenommen eines an einem Ende der Packung liegenden Endstapels (23), einen Endverbindungsabschnitt (45) aufweist, der längs einer Stirnseite (18, 19) des Packungskörpers (10) verläuft und durch eine Verbindung (46) mit einem Endverbindungsabschnitt (44) des oberen Endabschnitts (30) des nächsten, benachbarten Stapels (20, 21, 22, 23) verbunden ist, so dass die Materialstreifenabschnitte aller Stapel (20, 21, 22, 23) einen ununterbrochenen Materialstreifen bilden, der durch die Packung verläuft und unter Entfaltung von aufeinanderfolgenden Stapeln (20, 21, 22, 23) entfaltbar ist.

4. Materialstreifenpackung nach einem der Ansprüche 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Packung in einem zusammengedrückten Zustand befindet, so dass die Höhe der Stapel von einer Höhe im Ruhezustand auf eine zusammengedrückte Höhe vermindert ist, und dass an der Packung ein Verpackungsmaterial (40) angreift, das die Packung zusammengedrückt hält.

6. Materialstreifenpackung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Endverbindungsabschnitt (45) der unteren Endabschnitte (29) und der jeweilige mit ihm verbundene Endverbindungsabschnitt (44) der
oberen Endabschnitte (30) einen Verbindungsabschnitt ( 44, 45, 46) bilden, dessen Länge mindestens gleich der Höhe im Ruhezustand ist, und der Verbindungsabschnitt um Faltlinien gefaltet ist, die im Großen und Ganzen quer zu seiner Länge verlaufen, so dass die Differenz zwischen der Länge des Verbindungsabschnittes und der zusammengedrückten Höhe aufgenommen wird. “

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5, 7 und 8 zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Packung aus vier noch nicht miteinander verbundenen Stapeln, Figur 2 eine Packung aus vier bereits miteinander verbundenen Streifen, Figur 3 in Stirnansicht eine Packung aus vier Stapeln, von denen drei miteinander verbunden sind, vor dem Zusammendrücken, Figur 4 eine Schnittdarstellung durch einen Materialstreifenstapel vor dem Zusammendrücken, Figur 5 eine Schnittdarstellung einer Packung nach dem Zusammendrücken und dem Schließen des Verpackungsbeutels und die Figuren 7 und 8 Packungen, bei denen die Stoßstelle der miteinander verbundenen Endverbindungsabschnitte auf ihrer Oberseite, die in Anspruch 6 beschriebene Faltung aber auf der Stirnseite angeordnet ist; im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 8 ist diese Faltung mit der in Schutzanspruch 2 beschriebenen Verdrehung der miteinander verbundenen Endverbindungsabschnitte kombiniert.

Auf Antrag der Beklagten zu 1) hat das Bundespatentgericht das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss vom 15. Oktober 2003 (Anl. ROP 12) rechtskräftig im Umfang seiner Schutzansprüche 1 – 4 teilgelöscht und im übrigen aufrecht erhalten.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer im Zeitpunkt der Klageerhebung die Beklagten zu 2 (bis zum 5. Februar 2002) und 3 (bis zum 23. Juli 2002) waren und seit dem 24. Juli 2002 die im Berufungsrechtszug erstmals in Anspruch genommenen Beklagten zu 4 und 5 sind, vertrieb Materialstreifenpackungen aus faserigem Streifenmaterial; sie belieferte von 1999 bis Ende 2002 den Abnehmer Nyxxx in D, der daraus Damenbinden herstellte. Die zur Herstellung dieser Packungen verwendete Maschine wurde auf dem Gelände der Beklagten zu 1 von der Ju##1 GmbH & Co. KG aufgestellt und betrieben, die eigens zu diesem Zweck von der Beklagten zu 1 und der Maschinenlieferantin Z### gegründet worden war. Ursprünglich hatte die Klägerin auch Ju##1 und deren persönlich haftende Gesellschafterin wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters gerichtlich in Anspruch genommen; nach einer außergerichtlichen Einigung hat sie die Klage insoweit noch vor dem Landgericht zurückgenommen.

Die Klägerin sieht durch die Herstellung und den Vertrieb dieser Streifenmaterialpackungen ihre Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster verletzt.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten zu 1 bis 3 zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der angegriffenen Gegenstände verurteilt. Außerdem hat es die Verpflichtung der Beklagten zu 1. bis 3. zum Schadenersatz festgestellt. Lediglich soweit die Klägerin Schadenersatz und Rechnungslegung für die Zeit vor der Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters zuzüglich einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist und Herausgabe der angegriffenen Erzeugnisse an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3, mit der sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend
machen, das Landgericht habe die angegriffenen Packungen zu Unrecht für schutzrechtsverletzend gehalten.

Nachdem die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz gegen die nunmehrigen Beklagten zu 4 und 5 erweitert und nachdem der Senat mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundespatentgerichtes im Löschungsverfahren die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hatte, haben die Beklagten geltend gemacht, die angegriffene Packung habe auch die Merkmale der Schutzansprüche 4 und 6 nicht aufgewiesen. Nach Ansicht der Klägerin ist dieses Vorbringen verspätet und auch in der Sache unzutreffend; sie meint, die angegriffenen Gegenstände hätten auch die Merkmale der kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche 1, 4 und 6 verwirklicht.

Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass gegen den Beklagten zu 2 nur für die Zeit bis zum 5. Februar 2002 und gegen den Beklagten zu 3 nur für die Zeit bis zum 23. Juli 2002 auf Rechnungslegung, Auskunft und Schadenersatz erkannt wird und

die Beklagten zu 4 und 5 zur Unterlassung zu verurteilen.

Im Umfang der weitergehenden Anträge, die Beklagten zu 4 und 5 zur Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg, zur Rechnungslegung über den Umfang der Benutzungshandlungen und zur Vernichtung der angegriffenen Gegenstände zu verurteilen und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festzustellen, haben die Klägerin und die Beklagten zu 4 und 5 den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 10. April 2003 vor dem Berufungsgericht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Nunmehr beantragt die Klägerin im wesentlichen,

die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 – wie geschehen – mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Entscheidung des Landgerichts in der Fassung des vorliegenden Urteils aufrecht erhalten wird.

Im Verhandlungstermin vom 9. September 2004 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagten zu 4. und 5. unter Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche zurückgenommen. Die Beklagten zu 4. und 5. bitten insoweit um Klageabweisung durch Verzichtsurteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen und die Ausführungen in dem wegen Verletzung des parallelen europäischen Patentes 0 910 542 zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil des Senats vom 10. Juli 2003 aus dem Verfahren 2 U 18/02 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. ist zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet, nachdem die Klägerin ihre Klageanträge im Berufungsrechtszug an das Ergebnis des Berufungsverfahrens 2 U 18/02 betreffend die Verletzung des parallelen europäischen Patentes 0 910 542 angepasst und die vom Senat seinerzeit abgewiesenen Ansprüche (Vernichtungsanspruch und die Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz auch hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2002 getätigten Lieferungen an den Abnehmer Nyxxx) nicht mehr weiterverfolgt.

I.

Dass die Klägerin Inhaberin des Klagegebrauchsmusters geworden ist und die (nochmalige) Übertragungserklärung vom 14. August 2002 (Anlage K 2) kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB darstellt, hat das Landgericht auf den Seiten 12 und 13 des Urteilsumdruckes im Abschnitt I. seiner Entscheidungsgründe zutreffend dargelegt (Bl. 144, 145 d.A.); auf die dortigen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Berufung erhebt auch im vorliegenden Verfahren gegen diese Ausführungen des Landgerichts zu Recht keine Einwände.

II.

Die angegriffenen Materialstreifenpackungen verwirklichen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in der vom Bundespatentgericht für schutzfähig erachteten Kombination seiner Schutzansprüche 1, 4 und 6.

1.
Die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Materialstreifenpackung mit den Merkmalen 1 bis 4.2.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung.

Der in einer solchen Packung – die Klagegebrauchsmusterschrift bezeichnet sie auch als Packungskonstruktion und meint damit die zusammengepackte Einheit aus mehreren Stapeln ohne die Umhüllung für Transport und Lagerung – in nebeneinander angeordneten Stapeln zusammengefasste Materialstreifen wird der verarbeitenden Maschine möglichst kontinuierlich zugeführt. Es besteht ein Bedürfnis, den Materialstreifen möglichst günstig für Transport, Lagerung und Verarbeitung zu packen.

Eine Möglichkeit zur Herstellung solcher Materialstreifenpackungen, die das Klagegebrauchsmuster verbessern soll, besteht darin, das Streifenmaterial schleifenartig gefaltet zu Stapeln übereinander zu schichten. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausführt (S. 2 Abs. 2 bis S. 3 vorletzter Absatz), erfolgte die Faltung bisher in einen steifen, vorzugsweise aus Karton bestehenden Behälter, der das Streifenmaterial aufnimmt und während der Lagerung und des Transportes verhindert, dass es unter der Last darüber gestapelter Packungen unkontrolliert zusammengedrückt wird. Die Verwendung derartiger Schachteln oder Behälter ist jedoch kostenträchtig, weil sie nach Gebrauch entweder wieder an den Lieferanten der Materialstreifenpackung zurückgegeben oder entsorgt werden müssen; außerdem verhindern die Kartonbehälter das an sich mögliche und zur Raumersparnis auch erwünschte kontrollierte Zusammendrücken der Packung, die daher bei Transport und Lagerung unnötig viel Raum in Anspruch nimmt. Die Seitenwandungen des Behälters schränken einerseits die Position und Beweglichkeit des Führungselementes ein, das den Streifen beim Zusammenfalten und Ablegen steuert; außerdem erfordert das konventionelle Verfahren, die Streifen vor und nicht erst nach dem Falten aus der Materialbahn herauszuschneiden. Hierdurch entstehen getrennte Streifen, von denen jeder in einer eigenen separaten Station gefaltet werden muss; das ist aufwendig und beansprucht viel Raum.

Der in den Schutzansprüchen 1, 4 und 6 beschriebenen Lehre des Klagegebrauchsmusters liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Packungskonstruktion bereitzustellen, bei der alle in einer Packung zusammengefassten Materialstapel der verarbeitenden Maschine wie ein einziger Streifen kontinuierlich zugeführt werden können (vgl. Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, Anlage ROP 4, S. 3 letzter Satz und S. 4 Abs. 1). Darüber hinaus soll die Konstruktion auch an den Verbindungsstellen der einzelnen Streifen möglichst wenig unkontrolliert geknittert und geknäuelt werden (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 16, 20). Eine weitere Teilaufgabe besteht darin, eine Packung mit verbesserter Stabilität bereitzustellen (S. 4 Abs. 3 der Klagegebrauchsmusterschrift), die anstelle des bisher üblichen starren Behälters in einer Umhüllung aus flexiblem Material – etwa Kunststofffolie – untergebracht werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe soll die in den Schutzansprüchen 1, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Materialstreifenpackung wie folgt ausgestaltet sein:

1.
Die Materialstreifenpackung weist eine Vielzahl Materialstreifenstapel auf,

1.1
die jeweils einen Abschnitt des Materialstreifens enthalten,

1.2
parallel und

1.3
direkt nebeneinander angeordnet sind und einen Packungskörper bilden;

2.
der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels ist

2.1
hin und her gefaltet, derart, dass in jedem Stapel eine Vielzahl aufeinander liegender Faltabschnitte gebildet ist, die

2.1.1
jeweils um eine quer zu dem jeweiligen Materialstreifenabschnitt verlaufende Faltlinie gefaltet sind und

2.1.2
Seitenränder haben, die neben Seitenrändern der Faltabschnitte des nächsten, benachbarten Stapels verlaufen;

2.2
der Materialstreifenabschnitt eines jeden Stapels ist zwischen einem oberen Endabschnitt und einem unteren Endabschnitt ununterbrochen;

3.
Materialstreifenabschnitte nebeneinander liegender Stapel sind der Reihe nach entfaltbar.

4.
Der untere Endabschnitt des Materialstreifenabschnitts eines jeden Stapels, ausgenommen eines an einem Ende der Packung liegenden Endstapels, weist einen Endverbindungsabschnitt auf, der

4.1
längs einer Stirnseite des Packungskörpers verläuft und

4.2
durch eine Verbindung mit einem Endverbindungsabschnitt des oberen Endabschnitts des nächsten benachbarten Stapels verbunden ist, so dass die Materialstreifenabschnitte aller Stapel einen ununterbrochenen Materialstreifen bilden, der

4.2.1
durch die Packung verläuft und

4.2.2
unter Entfaltung aufeinanderfolgender Stapel entfaltbar ist.

5.

Die Packung befindet sich in einem zusammengedrückten Zustand, so dass

5.1 die Höhe der Stapel von einer Höhe im Ruhezustand auf eine zusammengedrückte Höhe vermindert ist;

5.2
an der Packung greift ein Verpackungsmaterial an, das die Packung zusammengedrückt hält.

6. Jeder Endverbindungsabschnitt der unteren Endabschnitte und der jeweilige mit ihm verbundene Endverbindungsabschnitt der oberen Endabschnitte bilden einen Verbindungsabschnitt;

6.1 die Länge des Verbindungsabschnittes ist mindestens gleich der Höhe im Ruhezustand;

6.2 der Verbindungsabschnitt ist um Faltlinien gefaltet, die im Großen und Ganzen quer zu seiner Länge verlaufen, so dass

6.2.1 die Differenz zwischen der Länge des Verbindungsabschnittes und der zusammengedrückten Höhe aufgenommen wird.

Die in den Merkmalen 1.3 und 2.1.2 beschriebene Anordnung der einzelnen nebeneinander liegenden Materialstreifenstapel mit ihren Seitenrändern aneinander angrenzend und der in der Merkmalsgruppe 2 (Merkmale 2., 2.1 und 2.1.1) beschriebene Aufbau eines jeden Stapels durch eine schleifenförmige Faltung des nach Maßgabe des Merkmals 2.2 ununterbrochenen Streifens sollen beim Zuführen des Materialstreifens zur verarbeitenden Maschine bewirken, was in den Merkmalen 3. und 4.2.2 dargestellt wird, nämlich dass Materialstreifenabschnitte nebeneinander liegender Stapel der Reihe nach hintereinander (und nicht mehrere Streifen gleichzeitig) entfaltet werden. Jeder Stapel soll einzeln Lage für Lage von oben bis unten kontinuierlich abgezogen werden; erst danach wird zum nächsten, daneben liegenden Stapel übergegangen, der mit dem zuvor abgezogenen Stapel entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 verbunden ist und mit dem dann ebenso verfahren wird (vgl. S. 8 Abs. 1 und 4, S. 9 Abs. 2, Brückenabsatz S. 11/12, S. 12 Abs. 2, S. 21 Abs. 1 und 4 und S. 24 Abs. 1 in Verbindung mit den Figuren 9 und 10 der Klagegebrauchsmusterschrift; BPatG, Anl. ROP 12, S. 17).

Dass das Merkmal 2.1.2 mit seiner Vorgabe, die Seitenränder der aufeinander liegenden Faltabschnitte eines jeden Stapels neben den Seitenrändern der Faltabschnitte des nächsten benachbarten Stapels verlaufen zu lassen, nicht nur Ausführungsformen mit vollständig voneinander getrennten Abschnitten erfasst, sondern auch Perforierungen an den benachbarten Rändern zulässt, sofern die Verbindungsstellen das problemlose Abziehen des Materialstreifenstapels nicht behindern und sichergestellt ist, dass nicht Faltabschnitte des benachbarten Stapels mit abgezogen werden, hat der Senat bereits in seinem am 10. Juli 2003 verkündeten Urteil 2 U 18/02 betreffend das parallele europäische Patent 0 910 542 (Urteilsumdruck Seiten 37 bis 39) dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die in der Merkmalsgruppe 4 und in der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 12 letzter Absatz bis S. 15 unten) beschriebene Verbindung der Materialstreifenabschnitte ermöglicht es, die gesamte Packung bzw. alle Abschnitte hintereinander kontinuierlich der Maschine zuzuführen, ohne jeden Streifen neu ansetzen zu müssen (vgl. BPatG, a.a.O., S. 17). Die in der Aufgabenstellung angesprochene Stabilität der Packung wird durch die in Unteranspruch 4 bzw. in der Merkmalsgruppe 5 dargestellten Maßnahmen erreicht, indem die Packung zusammengedrückt und durch eine Umhüllung in diesem Zustand gehalten wird (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 9 Mitte bis S. 11 Abs. 1, S. 12 unten, S. 15 unten bis S. 18 Abs. 2, S. 19 Abs. 2 bis S. 20 Abs. 1, S. 23 Abs. 2, S. 24 Abs. 1; BPatG, a.a.O., S. 24 f.). Durch diese Maßnahme wird die im entspannten, also nicht zusammengedrückten Zustand (von der Klagegebrauchsmusterschrift als Ruhezustand bezeichnet, vgl. Anspruch 4 und S. 10 letzter Absatz) gegebene Höhe des Stapels auf eine geringere Höhe in zusammengedrücktem Zustand vermindert (Merkmal 5.1), und die Packung kann mit einem Verpackungsmaterial umhüllt werden, das die Packungskonstruktion in diesem Zustand hält (Merkmal 5.2). Wie stark die Packung zusammengedrückt werden soll, wird in Anspruch 4 nicht näher konkretisiert und in das Belieben des Durchschnittsfachmanns gestellt (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 9 unten); aus Unteranspruch 8 kann der Durchschnittsfachmann, als den das Bundespatentgericht (a.a.O., S. 20 und 23) zutreffend den Maschinenbautechniker der Fertigungstechnik mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in Produktionsabläufen, insbesondere in der Bereitstellung streifenförmiger Materialien aller Art zur laufenden Weiterverarbeitung ansieht, im Wege des Rückschlusses entnehmen, dass Anspruch 4 insoweit allgemeiner gefasst ist und nicht vorgibt, etwa die Dicke eines jeden der übereinander gestapelten Faltabschnitte zu vermindern. Erst Unteranspruch 14 verlangt, den Ballen durch seine Verpackung in einem Maß zusammengedrückt zu halten, das ausreicht, um eine freistehende starre Packungskonstruktion zu erhalten. Daraus lässt sich rückschließen, dass der allgemeiner gefasste Schutzanspruch 4 auch ein weniger starkes Zusammendrücken genügen lässt, bei dem noch keine freistehende starre Packungskonstruktion entsteht.

Der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (S. 4, Abs. 3, S. 9 bis 10) entnimmt der Durchschnittsfachmann jedoch, dass das in Anspruch 4 gelehrte Zusammendrücken die Stabilität der Packungskonstruktion in einem praktisch bedeutsamen Ausmaß erhöhen soll. Dem Durchschnittsfachmann ist klar, dass dazu auch eine verhältnismäßig geringfügige Höhenveränderung ausreichen kann, jedenfalls dann, wenn das Packungsmaterial etwas komprimierbar ist und vermöge der ihm innewohnenden Rückstellkräfte Druck gegen das an der Packung angreifende Verpackungsmaterial ausübt.

Die Merkmale der Merkmalsgruppe 6 bzw. des Schutzanspruches 6 betreffen eine besondere Ausgestaltung der in der Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Verbindung der Endabschnitte zweier nacheinander abzuziehender Materialstreifenabschnitte, die es ermöglicht, nach dem vollständigen Abziehen eines Stapels ohne Unterbrechung zum nächsten daneben liegenden Stapel überzugehen. Die Merkmale der Gruppe 6 stehen im Zusammenhang mit dem in der Merkmalsgruppe 5 beschriebenen Zusammendrücken der Packungskonstruktion und der damit verbundenen Höhenverminderung, die ohne die in der Merkmalsgruppe 6 beschriebenen Maßnahmen dazu führte, dass die an der Stirnseite liegenden miteinander verbundenen Endverbindungsabschnitte beim Zusammendrücken länger werden als die nunmehr verringerte Stapelhöhe, infolge dessen unter Schleifenbildung lose abstehen und beim Einpacken der Konstruktion in das Umhüllungsmaterial unkontrolliert geknittert werden und miteinander verknäulen bzw. verfitzen können. Um dies zu vermeiden, sorgen die Merkmale der Merkmalsgruppe 6 für einen Längenausgleich der verbundenen Streifenabschnitte der zusammengedrückten Packungskonstruktion, indem die durch das Zusammendrücken überschüssig werdenden Längen kontrolliert zusammengefaltet werden. Dadurch entsteht ein optisch ansprechendes Aussehen und wird eine unkontrollierte Knitterbildung verhindert (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift S. 16, Abs. 3 und S. 19 unten bis S. 20, Abs. 2); auch der von den Beklagten angesprochene Schutz gegen ein Verknäulen bzw. Verfilzen wird nicht nur darauf zurückgeführt, dass die in Schutzanspruch 2 beschriebene Verdrehung des Streifens um 360° auf einen durch zwei Faltungen begrenzten Teilabschnitt beschränkt wird (vgl. S. 14, letzter Satz bis S. 15, Abs. 3 der Klagegebrauchsmusterbeschreibung), sondern auch die im großen und ganzen exakte und kontrollierte Faltung des Verbindungsabschnittes soll verhüten, dass die Streifen benachbarter Stapel übereinander zu liegen kommen oder miteinander verknäulen und dadurch möglicherweise zum Teil auch zusammen abgezogen werden.

Auch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 6 bedingen kein Mindestmaß für die Höhenverringerung: Zwar geht das Bundespatentgericht davon aus, dass erfindungsgemäß ein deutlich zusammendrückbares Material verwendet wird, das einen Längenausgleich der Verbindungsabschnitte sinnvoll macht (vgl. Anl. ROP 12, S. 30, Abs. 3 unten), aber daraus darf nicht geschlossen werden, auch die Höhenverringerung müsse stets ein solches Ausmaß erreichen, dass an den Endverbindungsabschnitten eine „Überlänge“ entsteht, bei der ein Zusammenfalten nach Merkmal 6.2 und 6.2.1 überhaupt möglich ist bzw. Sinn macht. Der Wortlaut des Anspruches 6 (Länge des Verbindungsabschnittes ist mindestens gleich der Länge im Ruhezustand) schließt ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Endverbindungsabschnitte bei nur geringfügigem Zusammendrücken der Packungskonstruktion von vornherein länger zu bemessen als die Packungshöhe im Ruhezustand, sodann zu komprimieren und anschließend den gesamten Längenunterschied entsprechend Anspruch 6 in Falten zu legen.

Die Formulierung der Anweisung in Merkmal 6.2, den Verbindungsabschnitt um Faltlinien zu falten, die im großen und ganzen quer zu seiner Länge verlaufen, besagt nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmannes, dass es nicht darum geht, eine geometrisch exakte Faltung an immer wiederkehrender Stelle bzw. in immer wiederkehrender gleicher Höhe sämtlicher Verbindungsabschnitte vorzunehmen. Gemeint ist eine kontrollierte und planmäßige Faltung, die im Gegensatz steht zu dem bereits erwähnten zufälligen unkontrollierten Knittern und Knäulen beim Komprimierungs- und Verpackungsvorgang. Nur das wird in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (S. 16 letzter Abs. bis S. 17, Abs. 1 und S. 20 Mitte) als ästhetisch unbefriedigend und die Gefahr eines Verfilzens der Abschnitte (vgl. S. 15, Abs. 1) fördernd abgelehnt. Ein solches Verfilzen wäre kontraproduktiv zu dem vom Klagegebrauchsmuster angestrebten Ziel, ein kontinuierliches Abziehen aller Stapel nacheinander zu ermöglichen.

2.
Die Schutzfähigkeit der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kombination der Schutzansprüche 1, 4 und 6 steht nach der Entscheidung des Bundespatentgerichtes zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) rechtskräftig fest. Die Ausführungen des Bundespatentgerichtes gelten sinngemäß für die Beklagten zu 2 und 3, zumal sie im Verletzungsrechtsstreit gegen das Ergebnis des Löschungsverfahrens keine Einwände erheben.

3.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale der Schutzansprüche 1, 4 und 6.

a)
Dass die angegriffene Packungskonstruktion entgegen der Auffassung der Beklagten das Merkmal 2.1.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht, obwohl die benachbarten Stapel an den einander zugewandten Seitenrändern durch Perforationsstege verbunden sind, hat der Senat bereits in seinem am 10. Juli 2003 verkündeten Urteil in dem die Verletzung des parallelen europäischen Patentes 0 910 542 betreffenden Verfahren 2 U 18/02 (S. 39/40 d. Urteilsumdruckes unter Ziffer 2) dargelegt; auf diese hier sinngemäß geltenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b)
Entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten (Schriftsatz vom 15. Juli 2004, Bl. 308 bis 310 d.A.) lässt sich die Verwirklichung der Merkmale 5 und 5.1 nicht ernsthaft in Abrede stellen. Wie die Abbildungen gem. Anlagen K 18/10 und K 18/11 belegen, war das Material der angegriffenen Packungskonstruktion bei geschlossener Umhüllung zusammengedrückt. Den zusammengedrückten Zustand zeigt das Foto gem. Anlage K 18/10; hier befindet sich die Oberkante der Packungskonstruktion bzw. die Unterkante der darüber gelegten Wellpappeabdeckung etwa auf der mit der Unterkante des markierten Pfeils übereinstimmenden Höhe von 107 cm. Nach dem Auspacken, wenn der Stapel wieder seine Höhe im Ruhezustand eingenommen hat, der auf der Abbildung gem. Anlage K 18/11 gezeigt ist, befinden sich die Unterkante der Wellpappe und die Oberkante der Packungskonstruktion auf einer Höhe von etwa 111 cm. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ernsthaft darauf zurückführen, dass beim Zusammendrücken nur die Wellpappe und nicht die Materialstreifenstapel selbst verdichtet werden. Dagegen spricht schon, dass der Abnehmer Nyxxx, der die angegriffenen Streifenpackungen bezogen hat, das Streifenmaterial zu Damenbinden verarbeitet hat, die üblicherweise nicht aus inkompressiblem Material gefertigt werden. Dementsprechend haben die Beklagten in ihrem älteren Schriftsatz vom 29. März 2004 (S. 8, Bl. 306 d.A.) selbst eingeräumt, dass das Streifenmaterial vor dem Versand komprimiert und mit einer Stretchfolie umhüllt worden ist. Wie insbesondere das Foto gem. Anlage K 18/1 deutlich erkennen lässt, verläuft die gewellte Einlage der Wellpappenabdeckung in Zusammendrückrichtung; diese Maßnahme soll offensichtlich die Wellpappenabdeckung beim Zusammendrücken des Stapels verstärken und gerade verhindern, dass die Wellpappenabdeckung beim Zusammendrücken verdichtet wird. In der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2004 vor dem Senat sind die Beklagten zu Recht auf dieses Vorbringen nicht mehr zurückgekommen und haben das Vorliegen dieser beiden Merkmale nicht mehr in Abrede gestellt, obwohl der Senat darauf hingewiesen hatte, dass die Merkmale 5 und 5.1 nach seiner Einschätzung erfüllt sind.

c)
Wortsinngemäß verwirklicht sind auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 6. Dass in Übereinstimmung mit Merkmal 6 jeder Endverbindungsabschnitt der unteren Endabschnitte und der jeweils mit ihm verbundene Endverbindungsabschnitt der oberen Endabschnitte einen Verbindungsabschnitt bilden, dessen Länge mindestens der Höhe des Ruhezustandes entspricht, wird von den Beklagten – zu Recht – nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrer Ansicht ist jedoch auch das Merkmal 6.2 erfüllt, denn auch bei der angegriffenen Konstruktion ist der Verbindungsabschnitt um Faltlinien gefaltet, die im großen und ganzen quer zu seiner Länge verlaufen, so dass die Differenz zwischen der Länge des Verbindungsabschnittes und der zusammengedrückten Höhe aufgenommen wird.

Die Abbildungen Anl. K 18/ 6 – 8 und 12 lassen erkennen, dass der aus den oberen und unteren Endverbindungsabschnitten gebildete Streifenabschnitt zweimal gefaltet worden ist, nämlich einmal an der Verdrehung und ein weiteres Mal an der im Abstand darüber sichtbaren Knickstelle (vgl. insbesondere Anl. K 18/12). Dass die Faltlinien nicht exakt im einem Winkel von 90° zu den Längsrändern des Streifenabschnittes verlaufen, ist im Hinblick auf den Wortlaut des Merkmals 6.2 (im großen und ganzen quer zu seiner Länge) für eine Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters unerheblich. Bei der Faltung bzw. Herstellung der
angegriffenen Packungskonstruktion ist erkennbar so verfahren worden, dass der betreffende Streifenabschnitt von vornherein länger bemessen worden ist als die Stapelhöhe im Ruhezustand. Das zeigt vor allem ein Vergleich der Bilder Anl. K 18/12 (Streifenabschnitt nur zur oberen Hälfte bis zur Verdrehung ausgepackt) einerseits und 18/ 6 und 7 (Streifenabschnitt über volle Länge ausgepackt) andererseits.

Dass die sich bildenden Schleifen der Verbindungsabschnitte planmäßig gefaltet werden und nicht zufällig und unkontrolliert beim Anlegen der Umhüllung knittern, zeigen die Abbildungen gem. Anlagen K 18/7 und K 18/8, auf denen die Faltlinien deutlich zu erkennen sind und auch im Wesentlichen auf einer Höhe liegen. Dagegen, dass diese Falten auf einer unkontrollierten zufälligen Knitterbildung beruhen, spricht nicht nur deren verhältnismäßig geradliniger und gleichmäßiger Verlauf, sondern auch ihre bei allen Stapeln annähernd gleiche Höhe und das abgesehen von den Faltlinien und der 360 Grad-Verdrehung glatte Aussehen der miteinander verbundenen Endverbindungsabschnitte.

III.

Da die Beklagten zu 1. bis 3. der Vorschrift des § 11 GbMG zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt haben, kann die Klägerin sie gem. § 24 Abs. 1 GbMG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wie der Senat bereits in seinem mehrfach erwähnten Urteil 2 U 18/02 im Abschnitt III. 1. der dortigen Entscheidungsgründe (Bl. 40/41 des Urteilsumdruckes) ausgeführt hat, betrifft diese Unterlassungsverpflichtung nicht nur den Vertrieb der angegriffenen Gegenstände, soweit ihn die Beklagte zu 1. selbst vorgenommen hat, sondern erstreckt sich auch auf die Herstellung solcher Ballen und deren Lieferung an den Abnehmer Z###. Auch auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Zutreffend hat das Landgericht im Abschnitt IV. 3. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 29, 30 des dortigen Urteilsumdruckes, Bl. 172 R, 173 d.A.) ferner dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Beklagten zu 1. bis 3. dem Grunde nach der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin den ihnen entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen und der Klägerin über die gebrauchsmusterverletzenden Handlungen Rechnung zu legen haben. Hierauf wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dem Umstand, dass die Beklagten zu 2. und 3. nur bis zu ihrem Ausscheiden aus ihrer Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet und die bis zum 31. Dezember 2002 erfolgten Lieferungen an Nyxxx von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, hat die Klägerin durch eine entsprechende Einschränkung ihres Klagebegehrens im Laufe des Berufungsverfahrens selbst Rechnung getragen, wobei sich aus der dahingehenden Einschränkung des Rechnungslegungsantrages ergibt, dass die Klägerin für diese Lieferungen auch keinen Schadenersatz verlangt. Zur Klarstellung hat der Senat diese Beschränkung auch in den Ausspruch betreffend die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1 bis 3 zum Schadenersatz aufgenommen; eine teilweise Klageabweisung liegt darin nicht. Im übrigen geht der Senat davon aus, dass die Klägerin, soweit sie den Schaden der früheren Schutzrechtsinhaberin ersetzt verlangt, den gesamten Zeitraum bis zum Rechtsübergang am 1. März 2000 erfasst und auch den 29. Februar 2000 einbezogen haben will. Dass sie in ihrem Antrag als letzten Tag den 28. Februar 2000 angegeben hat, ist ein offensichtlicher Schreibfehler, der erkennbar darauf beruht, dass die Klägerin bei der Antragsfassung versehentlich nicht berücksichtigt hatte, dass im Jahr 2000 der Februar 29 Kalendertage umfasste.

B.

Nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin vom 9. September 2004 die gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichtete Klage in vollem Umfang zurückgenommen hat, war ihre Klage auf den entsprechenden Antrag der Beklagten zu 4. und 5. hin gem. § 306 ZPO durch Verzichtsurteil abzuweisen; von einer Wiedergabe der Entscheidungsgründe wird gem. § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

C.

Da die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. gegenüber den zuletzt gestellten Klageanträgen erfolglos geblieben ist, waren ihr insoweit gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten zu 1. bis 3. Kosten auferlegt worden sind, liegt das darin begründet, dass sie ihre Klageforderung durch die Neufassung ihrer Klageanträge ermäßigt und damit ihre weitergehende Klage zurückgenommen hat, so dass ihr insoweit nach § 269 Abs. 3 ZPO die hierauf entfallenden Kosten auferlegt werden mussten. Nachdem die Klägerin die gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichtete Klage zurückgenommen und auf die geltend gemachten Ansprüche verzichtet hat, waren ihr insoweit die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO; hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 4. und 5. gerichteten Klage ergeben sie sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, denn die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F., noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.

R1 R2 Dr. C2