4a O 72/14 – Prozesskartusche III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2421

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Juni 2015, Az. 4a O 72/14

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren, wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegenüber der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungs-winkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
(Anspruch 1 des Klagepatents)

2. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem der Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Rechtsverfolgung bisher entstandenen Kosten in Höhe von EUR 5.857,00 zu erstatten.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten wegen eines Betrages von EUR 600,00 ohne Sicherheitsleistung, ansonsten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 220.000,00. Hinsichtlich des Zahlungsantrages (Ziff. II. des Tenors) und des Kostenpunkts ist das Urteil auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Gegenstände, Veröffentlichung des hiesigen Urteils und Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europäischen Patents EP 2 087 XXX B1 mit dem Titel „Prozesskartusche, Elektrophotgraphische Bilderzeugungsvorrichtung und Photosensitive Elektrophographische Trommeleinheit“ (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K4, eine deutsche Übersetzung ist als Anlage K5 zur Akte gereicht worden). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme der Prioritätsdaten 22.12.2006, 22.02.2007 und 21.12.2007 dreier japanischer Schriften angemeldet und die Anmeldung am 12.08.2009 offengelegt. Das Europäische Patentamt erteilte das Klagepatent und veröffentlichte am 17.07.2013 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:

„Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),

die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,

wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,

eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

und eine Löswinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt.“

In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents lautet Anspruch 1:

“An electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main assembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising:

i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photosensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof;

ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electrophotographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmitting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180);

wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging angular position.”

Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Anträgen ebenfalls geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Im Folgenden werden zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents die Fig. 6(a), Fig. 21(a) – (d) und Fig. 24 verkleinert eingeblendet, die Ausführungsformen der Erfindung zeigen. Die zunächst nachfolgend eingeblendete Fig. 6(a) ist eine perspektivische Ansicht einer patentgemäßen fotosensitiven Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b):

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 22(a) – (d) zeigen den Prozess des Eingriffs zwischen Antriebswelle (180) der Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung und dem Kupplungsbauelement (150), das auf einer Trommelwelle (153) der Trommeleinheit aufsitzt. Zu erkennen sind die Rotationsachsen der fotosensitiven Trommel (L1), des Kupplungsbauelements (L2) und der Antriebswelle (L3). In Fig. 22(a) ist die Achse des Kupplungsbauelements (L2) gegenüber der Trommelachse (L1) geneigt (sog. Löswinkelposition). Beim Einbauen der Trommeleinheit schwenkt das Kupplungsbauelement, so dass in der eingebauten Stellung nach Fig. 22(d) die drei Achsen im Wesentlichen koaxial liegen (sog. Rotationskraftübertragungswinkelposition).

Schließlich zeigt die nachfolgend eingeblendete Fig. 24 des Klagepatents eine perspektivische Explosionsansicht, in der die Antriebswelle (180), das Antriebszahnrad (181), die Kupplung (150) und die Trommelwelle (153) der fotosensitiven Trommel (107) erkennbar sind:

Die Klägerin ist ein japanisches Unternehmen und vertreibt unter anderem Kopiergräte und Drucker einschließlich dazu passender Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen. Solche Lasertoner-Kartuschen (auch als Prozesskartuschen bezeichnet) stellt die Klägerin zum einen für Laserdrucker der eigenen Marke „A“ her. Zum anderen fertigt sie Prozesskartuschen im Rahmen einer Kooperation mit dem Unternehmen B, wobei B die von der Klägerin hergestellten Prozesskartuschen unter der Marke „C“ vertreibt. Diese Kartuschen werden von B weltweit vertrieben, ohne dass ein Hinweis auf den Kartuschen aufgedruckt ist, für welchen Markt die Kartusche jeweils bestimmt ist.

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „D.de“ einen Onlinegroßhandel für Druckerpatronen und Druckerzubehör, wobei er auch Toner-Kartuschen für Laserdrucker anbietet und vertreibt. Hierunter befinden sich auch Kartuschen unter dem Kennzeichen „D.de“, etwa die „Kartusche D ersetzend CE XXXX“, „(…) ersetzend CEXXXX“, „(…) ersetzend CE XXXA“ sowie „(…) ersetzend CF XXXX“ (im Folgenden auch: angegriffene Kartuschen). Auf den Versandkartons der genannten Kartuschen wird angegeben, diese könnten als Ersatz für Originalkartuschen der Klägerin bzw. von C verwendet werden. Der Beklagte lieferte die angegriffenen Kartuschen auch nach Deutschland.

Bei den genannten, von dem Beklagten vertriebenen Kartuschen handelt es sich um wiederaufbereitete Prozesskartuschen. Deren Grundlage sind von der Klägerin gefertigte originale Lasertoner-Kartuschen, die unter der Marke „C“ vertrieben werden. Die angegriffenen Kartuschen enthalten eine Trommeleinheit, bestehend aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (im Folgenden auch als Trommel oder Bildtrommel bezeichnet), einer Kupplung und einem Verbindungsabschnitt (auch als Flansch bezeichnet). Diese Trommeleinheit wird im Folgenden auch als angegriffene Ausführungsform bezeichnet. Im Rahmen ihrer Wiederaufbereitung wird bei den angegriffenen Ausführungsformen die Trommel und der Flansch einer originalen Prozesskartusche entfernt und durch neue Bauteile (Trommel/Flansch) ersetzt, welche nicht von der Klägerin stammen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 33 GA) eingeblendetes und von ihr beschriftetes Bild einer angegriffenen Ausführungsform eingeblendet:

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K20) ab. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von EUR 8.353,80. In der Folge bot der Beklagte die Abgabe von drei verschiedenen Unterlassungserklärungen an (Anlagen B1, B3 und B5). Die Unterlassungserklärungen wurden von der Klägerin jeweils als unzureichend zurückgewiesen. In dem anwaltlichen Begleitschreiben zur dritten Unterlassungserklärung vom 17.07.2014 (Anlage B5 = Anlage K19) führte der anwaltliche Vertreter des Beklagten aus:

„Was den Einschluss der fotosensitiven Trommel in die Unterlassungserklärung betrifft kann unser Mandant die geforderte uneingeschränkte Unterlassungserklärung („mit unveränderter Trommeleinheit“) aber nicht abgeben. Die fotosensitive Trommel ist ein Verschleißteil, das im Rahmen der Instandsetzung zumindest teilweise aufbereitet werden muss – sie kann nicht „unverändert“ bleiben.“ (Hervorhebung im Original).

Der Beklagte legte während des hiesigen Verfahrens eine Aufstellung seiner Verkäufe vor (Anlage B11), wonach er in der Zeit vom 18.07.2013 und dem 23.05.2014 insgesamt 665 eine angegriffene Ausführungsform enthaltene Kartuschen vertrieben und damit einen Gesamtumsatz von EUR 25.168,71 erzielt hat. Gegen die Vollständigkeit der Rechnungslegung erhob die Klägerin zuletzt keine Einwendungen mehr.

Die Klägerin gab eine in Anlage B10 vorliegende öffentliche Erklärung ab, in der es unter 4.4 in deutscher Übersetzung heißt:

„4.4 Kartuschen

Für alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:

4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem E für die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.

4.4.2 (…)

Die Anforderungen des Absatzes 4.4 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalität der Produkte, Kartuschen, etc. ausschließen oder behindern.“

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte verletze das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen.

Die öffentliche Erklärung der Klägerin (Anlage B10) dürfe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht so ausgelegt werden, dass Patente der Klägerin nicht mehr durchgesetzt werden können. Die Erklärung solle nur die Wiederverwertung oder das Recycling im Rahmen des rechtlich Zulässigen ermöglichen. Die hiesige Klage sei auch vom Vorbehalt für „Innovation“ in der Erklärung gedeckt. Eine Erklärung von B (vorgelegt in Anlage B9) binde die Klägerin nicht.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Dieser beziehe sich ausschließlich auf eine Trommeleinheit und nicht – wie der Beklagte meint – auf eine Gesamtvorrichtung aus Prozesskartusche samt Trommeleinheit und einer Bilderzeugungsvorrichtung. Der Anspruchswortlaut mit Formulierungen wie „mit … verwendbar“, „in Eingriff bringbar“ oder „derart angepasst“ zeige dem Fachmann, dass die Hauptbaugruppe einer Bilderzeugungsvorrichtung nicht Teil des beanspruchten Erzeugnisses ist. Insofern werde mit diesen Zweckangaben vom Klagepatent nur eine Verwendungseignung der Trommeleinheit verlangt.

Hilfsweise liege auch dann eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents vor, wenn man – aus Sicht der Klägerin unzutreffend – annehmen würde, eine Gesamtvorrichtung aus Trommeleinheit und Hauptbaugruppe sei von Anspruch 1 geschützt. Der Erwerb der angegriffenen Ausführungsformen ergebe für den Abnehmer nur bei deren Montage in einem anspruchsgemäßen Drucker Sinn, der bereits beim Abnehmer vorhanden ist.

Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Ausschließlichkeitsrecht aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen nicht erschöpft. Es sei insofern auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs und nicht auf die gesamte Prozesskartusche abzustellen.

Der Austausch der Trommel stelle eine Neuherstellung der Trommeleinheit dar. Die Identität der Trommeleinheit als patentgemäßer Gegenstand sei bei Entfernung der ursprünglichen Trommel nicht mehr gegeben. Die Trommeleinheit erledige sich mit der Entfernung der Trommel als Ganzes, denn ohne Trommel sei die Trommeleinheit praktisch wertlos. Die fotosensitive Trommel mache mehr als 70 % des Wertes der Trommeleinheit aus. Die Trommel sei auch nicht als Austauschteil konzipiert, bei einem Austausch bestehe die Gefahr der Beschädigung. Ferner sei der erhebliche Montageaufwand bei der Ersetzung der Trommel zu berücksichtigen. Der Austausch des Flansches trage zusätzlich dazu bei, dass das Wirtschaftsgut Trommeleinheit als Ganzes erledigt sei. Wird auch der Flansch ausgetauscht bleibt – insofern unstreitig – von der originalen Trommeleinheit nur das Kupplungselement übrig.

Auch wenn es aufgrund der fehlenden Identität nicht darauf ankomme, handele es sich bei dem Austausch der Trommel nicht um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme, da diese kein Verschleißteil sei.

Eine Prüfung, ob die spezifischen Eigenschaften und Wirkung des beanspruchten Gegenstandes gerade in der ausgewechselten Trommel in Erscheinung treten, habe vor dem Hintergrund der fehlenden Identität ebenfalls nicht zu erfolgen. Aber auch dies sei bei der Trommel gegeben. Der technische Nutzen liege in der Kombination der Trommel mit einem Kupplungselement.

Die Aufarbeitung der Trommeleinheit sei auch nicht marktüblich. Lediglich 13 % der entleerten Trommeleinheiten und Tonerkartuschen würden erneut befüllt und nochmal verwendet.

Im Übrigen sei nicht mal in Bezug auf die Prozesskartusche – auf die nach Ansicht der Klägerin nicht abzustellen ist – Erschöpfung eingetreten. Die Prozesskartuschen würden aus den Einzelteilen verschiedener Originalkartuschen wieder zusammengefügt, ohne dass die ursprüngliche Zusammensetzung aufrechterhalten bleibe.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag müsse nicht das bei den angegriffenen Ausführungsformen gegenüber den Originalprozesskartuschen bzw. originalen Trommeleinheiten ersetzte Teil benennen. Sie habe die angebotenen Unterlassungserklärungen zu Recht abgelehnt, da sie keine Unterlassungserklärung annehmen müsse, deren Umfang nicht mindestens der Reichweite eines zu erwartenden gerichtlichen Unterlassungstenors entspreche. Hinter diesem Umfang seien aber alle drei Erklärungen des Beklagten zurückgeblieben.

Es bestehe auch ein Rückrufanspruch. Dieser gelte auch für gewerbliche Endabnehmer der angegriffenen Ausführungsformen. Die angegriffenen Kartuschen seien nicht wahrscheinlich schon verbraucht.

Die Klägerin meint, ihr stehe ferner ein Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung des Urteils nach § 140e PatG zu. Es bestehe ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu erfahren, dass der Vertrieb der vom Beklagten angebotenen angegriffenen Ausführungsformen eine Patentverletzung darstellt. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen („Recycler“ oder „Rebuilder“), die bei Trommeleinheiten Trommeln und/oder Flansch austauschen, etwa die in Parallelverfahren angegriffenen Unternehmen. Eine Veröffentlichung würde gleichartige Verletzungshandlungen zügig unterbinden oder gar nicht entstehen lassen. Über die von der Klägerin geführten Verfahren werde fortlaufend weltweit berichtet, wobei die Berichterstattung zum Teil fehlerhaft sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

I. den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren, wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegenüber der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungs-winkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
(Anspruch 1 des Klagepatents)

2. die in seinem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;

3. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem der Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

4. der Klägerin zu gestatten, den Urteilstenor sowie Auszüge aus der Urteilsbegründung auf Kosten des Beklagten durch Veröffentlichung auf der Homepage der Klägerin oder in der Fachzeitschrift „F“ öffentlich bekannt zu machen;

II. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die durch die Rechtsverfolgung bisher entstandenen Kosten in Höhe von EUR 8.353,80 zu erstatten.

Hinsichtlich der geltend gemachten Insbesondere-Anträge zu den Unteransprüchen 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 des Klagepatents wird auf die Klageschrift (Bl. 3 – 7 GA) verwiesen.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

wie zuletzt beantragt, jedoch zusätzlich mit Rückbezug auf den Unterlassungsantrag (I.1.),

I.2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, die für die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

I.3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2013 begangen hat, unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. August 2013 durch die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge (I.2. und I.3. der ursprünglichen Anträge) sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (II. der ursprünglichen Anträge) in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die hiesige Klage sei aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung (Anlage B10) rechtsmissbräuchlich. Die Selbstverpflichtung, Wiederverwendung und Recycling nicht zu verhindern, untersage der Klägerin patentrechtliche Ansprüche gegen das Wiederherstellen der streitigen Prozesskartuschen durchzusetzen. Die Erklärung von B in Anlage B9 sei auch für die Klägerin bindend, da – insoweit unstreitig – die die angegriffenen Ausführungsformen enthaltenden Kartuschen unter der Marke C angeboten und vertreiben werden.

Ansprüche beständen auch deshalb nicht, weil die angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 1 des Klagepatents nicht verletzten. Anspruch 1 beziehe sich nicht auf eine isolierte Bildtrommeleinheit und/oder eine isolierte Prozesskartusche, sondern auf eine funktionale Kombination bestehend aus einer Bildtrommeleinheit (als Teil einer Prozesskartusche) zusammen mit der Hauptbaugruppe des Druckers. Der Anspruch enthalte bezüglich der Hauptbaugruppe konkrete Merkmale, die keine Zweckangaben für die Trommeleinheit seien. Eine Prüfung der Verwirklichung dieser Merkmale könne nur anhand des Druckers erfolgen.

Es liege allenfalls eine mittelbare Patentverletzung vor. Die Grundsätze der Lungenfunktionsmessgerät-Entscheidung des OLG Düsseldorf seien auf den hiesigen Fall nicht anwendbar, da der erforderliche Drucker keine Allerweltszutat sei.

Unabhängig davon schieden Ansprüche wegen Patentverletzung deshalb aus, da das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen erschöpft sei. Abzustellen sei bei der Erschöpfung auf die Prozesskartusche als kleinste wirtschaftliche Einheit und nicht auf die Trommeleinheit.

Der isolierte Austausch der elektrofotografischen fotosensitiven Bildtrommel sei kein Fall der Neuherstellung, sondern bei Lasertoner-Kartuschen eine übliche und gängige Maßnahme zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, die am Markt standardmäßig durchgeführt werde. So liege der Marktanteil der wiederhergestellten Kartuschen bei ca. 40 %. Lasertoner-Kartuschen seien Bauteile, die üblicherweise wiederverwendet werden. Nach einer Marktuntersuchung über die Situation im Jahr 2011 (Anlage B8) würden in Europa 50 % alle Tonerkartuschen für die Wiederaufbereitung von oder für Remanufacture-Unternehmen eingesammelt. Nur 30 % der Kartuschen würden wegegeschmissen, 20 % würden von den Originalherstellern wieder eingesammelt. Es gebe – insoweit unstreitig – von verschiedensten (Original-) Herstellern Wiederverwendungsprogramme, was belege, dass es sich bei der Wiederherstellung um ein übliches von allen relevanten Beteiligten akzeptiertes und generell gehandhabtes Konzept handelt. Leere Lasertoner-Kartuschen hätten einen wirtschaftlichen Wert, da sie von Wideraufbereitungsunternehmen – unstreitig – aufgekauft werden, wobei für leere Lasertoner-Kartuschen der Marke C unstreitig Preise zwischen EUR 3,00 und EUR 15,00 gezahlt werden.

Bei jeder Wiederaufbereitung werde die fotosensitive Bildtrommel standardmäßig ersetzt, da ihr Preis so gering sei (er lag unstreitig im Jahre 2011 bei ca. EUR 2,00), dass eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht wirtschaftlich sei. Vor dem Hintergrund der geringen Preise der Bildtrommel sei nicht nachvollziehbar, dass diese 80 % des Wertes der Trommeleinheit darstellen solle, wie es die Klägerin behauptet. Zudem komme es auf die konkreten Wertverhältnisse nicht an, sondern ob die angesprochenen Verkehrspreise mit einem Austausch üblicherweise rechnen. Die Bildtrommel sei zudem ein bloßes Objekt der Erfindung, die auf eine vereinfachte Einsetzbarkeit ausgerichtet sei.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne Unterlassungsansprüche gegen ihn nicht geltend machen. Er habe ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärungen angeboten (Anlagen B1, B3 und B5). Die Kritik der Klägerin, die angebotenen Unterlassungserklärungen erfassten nicht den isolierten Austausch der Bildtrommel, gehe ins Leere. Denn Streitgegenstand seien nur Ausführungsformen, bei denen Trommel und Flansch ausgetauscht wurden, da ein isolierter Austausch nur der Trommel auch von der Klägerin nicht behauptet wird.

Der Unterlassungsantrag sei insofern auch nicht ausreichend bestimmt. Vorliegend handele es sich um eine Sondersituation, da streitig ist, ob und inwiefern der Austausch bestimmter Bauteile eine Neuherstellung und/oder Wiederherstellung darstellt. Daher sei das Austauschmittel konkret im Antrag zu bezeichnen.

Der Gegenstandswert sei aufgrund der begrenzten Verkäufe des Beklagten weit überhöht.

Der Vernichtungsanspruch gehe auch deshalb ins Leere, da keine Waren mehr bei dem Beklagten vorhanden seien.

Der Rückrufanspruch sei unverhältnismäßig. Es seien alle streitgegenständlichen Laser-Tonerkartuschen an Endnutzer herausgeschickt und von diesen wahrscheinlich schon verbraucht worden. Der Beklagte habe den Vertrieb von Lasertoner-Kartuschen, bei denen sowohl Flansch als auch Bildtrommel ausgetauscht wurden, bereits im Juni 2014 eingestellt und seitdem keine weiteren Lasertoner-Kartuschen dieser Art mehr vertrieben.

Ein gesteigertes öffentliches Interesse, das eine Urteilsveröffentlichung rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Die angegriffenen Handlungen hätten nur einen geringen Umfang. Es komme nur auf den vorliegenden Fall und nicht auf Parallelverfahren oder allgemein-politische Erwägungen an. Der Veröffentlichungsanspruch diene auch nicht dazu, mögliche Falschdarstellungen in der Presse zu korrigieren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klage stellt keine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin dar (hierzu unter I.). Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen verletzt der Beklagte das Klagepatent unmittelbar wortsinngemäß (hierzu unter II.). Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Erschöpfung berufen (hierzu unter III.).

Aufgrund der Patentverletzung hat die Klägerin Anspruch auf Unterlassung und Rückruf patentverletzender Gegenstände aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG bzw. § 140a Abs. 3 PatG. Der bezifferte Schadensersatzanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten steht der Klägerin aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG zu, allerdings nicht in der vollen geltend gemachten Höhe. Ansprüche auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände und auf Urteilsveröffentlichung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG bzw. § 140e PatG stehen der Klägerin nicht zu (hierzu unter IV.). Der Beklagte muss neben den Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten für den in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits tragen (hierzu unter V.).

I.
Die Klage stellt keine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin im Sinne von § 242 BGB dar.

1.
Aus der in Anlage B10 vorgelegten Erklärung der Klägerin kann eine Rechtsmissbräuchlichkeit der hiesigen Klage nicht hergeleitet werden. Soweit sich der Beklagte auf Klausel 4.4.1 beruft, verzichtet die Klägerin hierin nicht auf die Geltendmachung des Klagepatents. Ein Rechtsbindungswille gerichtet auf den Verzicht der Geltendmachung von Patentrechten kann aus der Erklärung nicht abgeleitet werden. Die Durchsetzung von Patenten wird hierin nicht angesprochen. Die Klausel 4 widmet sich nach ihrer Überschrift vielmehr Designanforderungen („Design Requirements“). Entsprechend bezieht sich auch Klausel 4.4.1 nur auf die Ausgestaltung von Kartuschen. Das Design der Kartuschen soll eine Wiedernutzung („reuse“) oder ein Recycling nicht verhindern. Dies ist für den vorliegenden Streitfall aber nicht relevant. Die Durchsetzung des Klagepatents hat mit dem Design der von der Klägerin gefertigten Lasertoner-Kartuschen nichts zu tun.

Ferner wird in Klausel 4.4.1 keine Aussage darüber getroffen, wer die Wiedernutzung oder das Recycling der Lasertoner-Kartusche vornehmen soll. Beides ist der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents rechtlich unstreitig weiter möglich und wird durch das Kartuschen-Design nicht verhindert.

Selbst wenn man unterstellt, Klausel 4.4.1 beträfe die Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten, wird die vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Denn hiermit werden die Wiederverwendung und das Recycling von Lasertoner-Kartuschen der Klägerin nicht verhindert. Eine Wiedernutzung der Lasertoner-Kartuschen ohne Austausch der Trommel oder mit einer nicht patentgemäßen Trommeleinheit wird von der Klage nicht verhindert. Dass eine solche Art der Wiedernutzung ausgeschlossen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

2.
Die vorliegende Klage wird auch aufgrund einer Erklärung von B in Anlage B9 nicht missbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Bei B handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Durch den Vertrieb von Lasertoner-Kartuschen, die von der Klägerin hergestellt worden sind, entfalten Erklärungen von B keine Bindungswirkung für die Klägerin.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen verletzt der Beklagte das Klagepatent (§ 9 Nr. 1 PatG).

1.
Die Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und – für den hiesigen Fall insbesondere relevant – eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.

a)
Bei einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung kann es sich beispielsweise um eine elektrofotografische Kopiermaschine oder einen elektrofotografischen Drucker (etwa einen Laserstrahldrucker oder einen LED-Drucker) handeln (Abs. [0002]).

Die Prozesskartusche wird als eine Einheit bereitgestellt, indem ein elektrofotografisch fotosensitives Element und eine Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt, einstückig zusammengefügt werden. Bei der genannten Prozesseinrichtung kann es sich etwa um eine Entwicklungseinrichtung, eine Ladeeinrichtung oder eine Reinigungseinrichtung handeln (Abs. [0003]). Eine Prozesskartusche kann also beispielsweise durch das einstückige Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und den Prozesseinrichtungen Entwicklungseinrichtung, Ladeeinrichtung und Reinigungseinrichtung bereitgestellt werden (Abs. [0003]).

Diese Prozesskartusche wird dann an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung (d.h. etwa an einen Drucker) montiert und später wieder von dieser demontiert (Abs. [0003]). Dabei kann die Prozesskartusche von einem Anwender abgenommen werden, was die Wartung des Geräts durch den Anwender selbst ohne Servicepersonal ermöglicht (Abs. [0004]).

b)
Das Klagepatent erläutert weiter, dass bei einer herkömmlichen Prozesskartusche ein im US-Patent US 5,903,XXX (Anlage K6) offenbarter Aufbau zum Aufnehmen einer Rotationsantriebskraft zum Drehen eines trommelförmigen elektrofotografischen fotosensitiven Elements („fotosensitive Trommel“) von einer Vorrichtungshauptbaugruppe bekannt ist (Abs. [0005] ff.). Bei diesem Aufbau wird eine Rotationsantriebskraft (etwa von einem Drucker) auf die fotosensitive Trommel übertragen, um diese zu drehen. Hierzu sind im Stand der Technik einerseits an einer Hauptbaugruppenseite ein drehbares Element zum Übertragen einer Antriebskraft eines Motors und ein nicht kreisförmiges verdrehtes Loch vorgesehen, das an einem zentralen Abschnitt des drehbaren Elements vorgesehen ist und das einen Querschnitt hat, der einstückig mit dem drehbaren Element drehbar ist und mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0006]). Andererseits ist an einer Prozesskartuschenseite ein nicht kreisförmiger verdrehter Vorsprung vorgesehen, der an einem den Längsenden einer fotosensitiven Trommel vorgesehen ist und einen Querschnitt hat, der mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0007]). Wenn das drehbare Element in einem Eingriffszustand zwischen dem Vorsprung und dem Loch gedreht wird (und die Prozesskartusche an der Vorrichtungshauptbaugruppe montiert ist), wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements auf die fotosensitive Trommel in einem Zustand übertragen, in welchem eine Anziehungskraft in Richtung zu dem Loch auf den Vorsprung ausgeübt wird. Als Folge wird die Rotationskraft zum Drehen der fotosensitiven Trommel von der Vorrichtungshauptbaugruppe auf die fotosensitive Trommel übertragen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 11 der US 5,903,XXX (Anlage K6) verkleinert eingeblendet:

An diesem herkömmlichen Aufbau nach der US 5,903,XXX kritisiert das Klagepatent, dass es erforderlich ist, dass das drehbare Element in einer horizontalen Richtung bewegt wird, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Hierzu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Es ist nämlich erforderlich, dass das drehbare Element durch einen Öffnungs- und Schließbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung, die an der Vorrichtungshauptbaugruppe vorgesehen ist, horizontal bewegt wird. Durch den Öffnungsbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung wird das Loch von dem Vorsprung wegbewegt. Andererseits wird durch den Schließbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung das Loch in Richtung zu dem Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Abs. [0010]). Deshalb ist es im Stand der Technik erforderlich, dass ein Aufbau zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung durch einen Öffnungs- und Schließbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist (Abs. [0011]).

Ferner ist aus dem US-Patent US 4,829,XXX (Anlage K7) ein Verfahren bekannt, bei dem eine fotosensitive Trommel durch das Eingreifen eines Zahnrads gedreht wird, das an der fotosensitiven Trommel fixiert ist. Bei der hierin offenbarten Lehre kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads, das an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist, entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Aufbau ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnrädern ist. Daher ist es schwierig, eine Drehungsungleichförmigkeit der fotosensitiven Trommel zu verhindern.

In Abs. [0013] f. erörtert das Klagepatent verschiedene weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten Lösungen Kritik zu üben.

Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als eine grundlegende Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Prozesskartusche, eine fotosensitive Trommeleinheit, die in der Prozesskartusche verwendet wird, und eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, vorzusehen, die die vorstehend beschriebenen Probleme der herkömmlichen Prozesskartuschen lösen können. In den Abs. [0016] ff. nennt das Klagepatent weitere Aufgaben.

2.
Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:

I. Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,

1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist,

II. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

1. eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

2. ein Kupplungsbauelement (150),

a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und

b) das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,

c) wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist,

3. dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,

a) eine Rotationskraftübertragungswinkelposition

aa) im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

bb) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

b) und eine Löswinkelposition einzunehmen,

aa) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist

bb) zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),

III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,

1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,

2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt.

3.
Das Klagepatent löst die gestellte Aufgabe im Wesentlichen durch eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit. Diese besteht aus einer fotosensitiven Trommel und einem Kupplungsbauelement. Die beanspruchte Trommeleinheit wird als Teil einer Prozesskartusche in einen Drucker („Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung“) eingebaut und nach Verbrauch des Tonermaterials wieder vom Drucker demontiert.

Dabei lehrt Merkmalsgruppe I., dass die Trommeleinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie mit einem in den Merkmalen I.1. und I.2. näher definierten Drucker zusammenarbeiten kann.

Merkmalsgruppe II. beschreibt unmittelbar die Bestandteile der Trommeleinheit: Einerseits eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107), die in Merkmal II.1. definiert wird; andererseits ein in den Merkmalen II.2. und II.3. näher spezifiziertes Kupplungsbauelement. Dieses Kupplungsbauelement sorgt für die vereinfachte (De-) Montierbarkeit der Trommeleinheit und damit ggf. auch der Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement soll die Rotation der Trommel (107) ermöglichen. Hierzu überträgt es die Rotation einer Antriebswelle des Druckers (180) auf die Trommel (107). Hierfür ist das Kupplungsbauelement in der Lage, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition einzunehmen, bei der die Rotationsachse der Kupplung (L2, Merkmal II.2.a)) gleichachsig mit der Rotationsachse der Trommel (L1, Merkmal II.3.a)bb)) ist.

Soll die Trommeleinheit senkrecht zu ihrer Rotationsachse L1 entfernt werden, bewegt sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungswinkelposition in eine Löswinkelposition (Merkmalsgruppe III.). Diese ist über Merkmal II.3.b)aa) so definiert, dass die Rotationachse des Kupplungselements (L2) gegenüber der Rotationsachse der Trommel (L1) geneigt ist. Beim Herausziehen der Trommeleinheit verschwenkt sich die Rotationsachse der Kupplung (L2) also von einer zur Rotationsachse der Trommel (L1) koaxialen Stellung in eine hierzu abgeneigte Stellung. Dies ermöglicht das einfache Entfernen der Trommeleinheit und damit der Prozesskartusche, ohne dass eine axiale Bewegung der Antriebswelle oder der Trommelwelle erfolgen muss.

Zur Veranschaulichung werden nunmehr die beiden Figuren aus Fig. 21 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:

Die Figuren 21(a) und 21(b) zeigen den Einbau einer Prozesskartusche, wobei die Demontage spiegelbildlich abläuft. In Fig. 21(a) befindet sich die Kupplung (150) in der Löswinkelposition und ist gegenüber der Rotationsachse der Trommel geneigt. Wird die Prozesskartusche dann senkrecht zur Rotationsachse der Trommel eingebaut (d.h. in der Richtung des Pfeils X4), schwenkt die Kupplung in die Rotationskraftübertragungswinkelposition. In dieser sind die Rotationsachsen von Kupplung (150, L2), Trommel (L1) und Antriebswelle (180, L3) im Wesentlichen koaxial.

Nachfolgend wird schließlich Fig. 97(a) des Klagepatents verkleinert einblendet, die eine patentgemäße Trommeleinheit mit Trommel (107) und hieran angebrachtem Kupplungsbauelement (150) zeigt, wobei die Rotationsachse der Kupplung relativ zur Rotationsachse der Trommel (L1) verschwenkt werden kann:

4.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Zur Verwirklichung müssen entgegen der Ansicht des Beklagten weder eine Hauptgruppe einer Bilderzeugungsvorrichtung noch eine Prozesskartusche vorhanden sein.

a)
Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Dabei kommt Zweck-, Funktions- und Wirkungsangaben regelmäßig keine unmittelbare schutzbereichsbeschränkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 – Bildunterstützung bei Katheternavigation; BGH, GRUR 1996, 747 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35). Durch die Zweckangabe wird nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erläutert, d.h. die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Konstruktionselements mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Zweckangaben können damit mittelbar eine bestimmte, in den übrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion vorschreiben, nämlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein müssen, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Wirkung herbeiführen können (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 – Az. I-2 U 74/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 84). Andererseits ist es im Einzelfall auch möglich, dass die angegebene Wirkung bereits durch die anderen Merkmale des Anspruchs erreicht wird, so dass eine Zweckangabe letztlich irrelevant ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 47).

b)
Die von dem Beklagten angeführten Merkmale setzen keine Hauptbaugruppe zur Verwirklichung des Anspruchs voraus. Sie beschrieben vielmehr die Ausgestaltung der beanspruchten Trommeleinheit (bestehend aus Trommel und Kupplungsbauelement), die anspruchsgemäß auch nicht Teil einer Prozesskartusche sein muss.

Merkmalsgruppe I.,

„Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,

1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist“,

erfordert lediglich, dass die beanspruchte Trommeleinheit „verwendbar“ mit einer Hauptbaugruppe ist. Damit ist klar, dass die nachfolgenden Merkmale I.1. und I.2. lediglich umschreiben, wie die Hauptbaugruppe ausgestaltet sein muss, mit der die patentgemäße Trommeleinheit zusammenwirken können muss. Damit spezifizieren die Merkmale I.1 und I.2 eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit selbst. Die beanspruchte Trommeleinheit muss hiernach so ausgestaltet sein, dass sie in einer Hauptbaugruppe mit einer bestimmten Antriebswelle verwendbar ist und im Wesentlichen senkrecht zur axialen Richtung der Antriebswelle demontiert werden kann.

Merkmal II.2.b), wonach die Trommeleinheit ein Kupplungsbauelement enthalten soll,

„das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren“,

ist ebenfalls eine Zweckangabe und verlangt keine Hauptbaugruppe zur Anspruchsverwirklichung. Bei diesem Merkmal wird gleichermaßen mittelbar eine Ausgestaltung der Trommel beschrieben, was durch das Wort „bringbar“ erkennbar ist. Merkmal II.2.b) verlangt, dass das Kupplungsbauelement so ausgestaltet ist, dass es die Rotationskraft von einer Antriebswelle des Druckers (genauer: vom Rotationskraftanwendabschnitt der Antriebswelle der Hauptbaugruppe) auf die Trommel übertragen und diese so rotieren kann. Merkmal II.2.b) bestätigt damit auch, dass es sich bei Merkmal I.1. um eine Vorgabe für die Trommeleinheit handelt. Denn Merkmal II.2.b) ist insbesondere verständlich, wenn man aus Merkmal I.1. die Information erhalten hat, dass die in Merkmal II.2.b) genannte Antriebswelle die der Hauptbaugruppe ist und von einem Motor angetrieben wird.

Auch aus Merkmal II.3.b)bb),

„zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180)“,

lässt sich nicht herleiten, dass patentgemäß eine Hauptbaugruppe (Drucker) vorhanden sein muss. Dieses Merkmal beschreibt nur, wie das Kupplungsbauelement der Trommeleinheit ausgestaltet sein muss: Es muss in der Lage sein, eine Löswinkelposition einzunehmen, die das Lösen des Kupplungsbauelements von der Antriebswelle ermöglicht.

Entsprechendes gilt für die Merkmale III.1 und III.2.,

„III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,

1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,

2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt“.

Diese Merkmalsgruppe beschreibt ebenfalls die Ausgestaltung der Trommeleinheit, wie sich aus dem Wortlaut „derart eingerichtet“ klar entnehmen lässt. Insofern lehrt Merkmalsgruppe III., wie sich die Kupplung bei der Demontage von der Hauptbaugruppe verhalten soll.

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich auch die Verwirklichung der anspruchsgemäßen Merkmale nur anhand einer Trommeleinheit überprüfen. Diese muss nicht tatsächlich mit einem Drucker zusammenwirken, es reicht aus, wenn die Trommeleinheit in der Lage dazu ist. Ob die Hauptbaugruppe, mit der die Trommeleinheit kompatibel sein muss, vom Anspruch nur rudimentär oder im Detail beschrieben ist, hat keinen Einfluss darauf, dass es sich um reine Zweckangaben hinsichtlich der Trommeleinheit handelt. Denn wie sich aus dem Anspruchswortlaut etwa mit der Formulierung „mit (…) verwendbar“ klar ergibt, dient dies nur der indirekten Beschreibung der beanspruchten Trommeleinheit. Es ist insofern unerheblich, wie konkret der Anspruch die Hauptgruppe umschreibt. Entscheidend für die Anspruchsverwirklichung ist nur, dass die Trommeleinheit so ausgestaltet ist, dass sie kompatibel zu einer näher definierten Hauptbaugruppe ist.

Gleiches gilt umso mehr für die Patentbeschreibung. Dass hierin die Hauptbaugruppe im Detail beschrieben wird, hat im hier relevanten Anspruch 1 nicht in einer Form Niederschlag gefunden, der den Schluss zuließe, neben der Trommeleinheit sei eine Hauptbaugruppe oder die Prozesskartusche Gegenstand des Anspruchs.

5.
Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.
III.
Die Rechte aus dem Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Trommeleinheit nicht erschöpft.

1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 – Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespresso-Kapseln). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch für solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben.

Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgemäßen Erzeugnisses erschöpft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgemäßen Gegenstands nicht (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1795). Es steht weiterhin ausschließlich dem Patentinhaber zu.

Für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II m.w.N). Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II). Für die Frage, ob mit dem Austausch eines Teils während der Lebensdauer des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu rechnen ist, sind in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Abnehmer von Bedeutung. Hat sich mit dem „Verbrauch“ des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt, liegt eine Neuherstellung vor, und zwar unabhängig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.

Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der geschützten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II). Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des geschützten Erzeugnisses anzusehen, kann dagegen eine Patentverletzung in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, in dem ausgetauschten Teil spiegelten sich nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1809).

2.
Relevanter Gegenstand für die Frage der Erschöpfung ist vorliegend die Trommeleinheit, die von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht wird und aus einer Trommel und einem Kupplungsbauelement besteht. Auf die Prozesskartusche kommt es dagegen beim Erschöpfungseinwand grundsätzlich nicht an, da es sich bei dieser – im Gegensatz zur Trommeleinheit –nicht um den patentgemäßen Gegenstand handelt.

Bei der Frage der Erschöpfung ist nämlich stets auf den nach dem Patentanspruch geschützten Gegenstand abzustellen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine im Geschäftsverkehr gehandelte Ware handelt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1796). Denn erschöpfen können sich nur die Ausschließlichkeitsrechte aus einem Patent an dem Gegenstand, den das Patent beansprucht. Diese Verknüpfung zwischen dem Recht aus einem Patent und dessen Erschöpfung würde aufgehoben, wenn man auf eine andere Einheit als auf den patentgemäßen Gegenstand abstellen würde, was letztlich den Patentschutz ungerechtfertigt einschränken würde.

Dieser Wertungswiderspruch zeigt sich anschaulich in der beispielshaften Konstellation, in der das patentgeschützte Erzeugnis insgesamt ein Verschleißteil ist, welches nicht selbstständig als Ware gehandelt wird, sondern als Bestandteil einer größeren Einheit in Verkehr gebracht wird. Würde man hier – unzutreffend – bei der Frage der Erschöpfung auf die im Verkehr gehandelte größere Einheit abstellen, müsste konsequenterweise auch die vollständige Neuherstellung des patentgeschützten Verschleißteils im Rahmen der Reparatur der größeren Einheit zulässig sein. Denn in Bezug auf die größere Einheit läge in dem Austausch des vollständig neu hergestellten, patentgemäßen Verschleißteils eine reguläre Erhaltungsmaßnahme. Damit würde der Erschöpfungseinwand unzulässig auf die Neuherstellung ausgedehnt, was die Möglichkeiten des Patentinhabers zur Verwertung seiner Erfindung ohne gesetzliche Grundlage beschränken würde.

Aufgrund des Abstellens auf die patentgemäße Trommeleinheit ist ebenfalls unerheblich, ob die Trommeleinheit insgesamt ein Verschleißteil der Prozesskartusche ist oder wie Abnehmer der Prozesskartusche den Austausch der Trommeleinheit insgesamt bewerten. Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Trommeleinheit bei der Wiederherstellung einer verbrauchten Prozesskartusche eine übliche Erhaltungsmaßnahme darstellt.

Wenn die patentgemäße Trommeleinheit insgesamt ein Verschleißteil der Prozesskartusche sein sollte, führte dies im Übrigen nicht zur Erschöpfung der Patentrechte der Klägerin. Denn in diesem Falle stellte der Austausch des gesamten patentgemäßen Erzeugnisses dessen Neuherstellung dar, bei der kein Raum für Erschöpfungserwägungen ist.

3.
Entscheidend für die Frage des Erschöpfungseinwands ist damit vorliegend alleine, ob die Trommel ein Verschleißteil der patentgemäßen Trommeleinheit ist, so dass der Austausch der Trommel nicht als Neuherstellung der patentgemäßen Trommeleinheit, sondern als reguläre Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf die Trommeleinheit zu werten sein könnte. Dies ist zu verneinen.

Für die den Erschöpfungseinwand stützenden Tatsachen ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1788). Diesem obliegt es, vorzutragen, dass es sich bei dem Austausch der Trommel (und ggf. weiterer Bauteile) um Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die Trommeleinheit handelt, so dass der Vertrieb patentgemäßer Gegenstände ausnahmsweise keine Patentverletzung darstellt.

Auf Grundlage des Beklagtenvortrages lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Austausch der Trommel der patentgemäßen Trommeleinheit als deren Reparatur und nicht als eine Neuherstellung der Trommeleinheit zu werten ist. Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich auch der Flansch ausgetauscht wird. Die Ersetzung eines weiteren Bauteils entfernt die angegriffene Ausführungsform noch weiter vom ursprünglich in Verkehr gebrachten Gegenstand, da von der ursprünglichen Trommeleinheit nur das Kupplungselement verbleibt. Deshalb kann zunächst nur auf den Austausch der Trommel abgestellt werden.

a)
Ob es sich bei dem Trommelaustausch um eine Neuherstellung oder um eine Erhaltungsmaßnahme handelt, mit der während der Lebenszeit der Trommeleinheit zu rechnen ist, muss vorliegend anhand objektiver Kriterien abstrakt bestimmt werden.

Auf eine tatsächliche Verkehrsauffassung von Abnehmern kann nicht abgestellt werden. Für die zu betrachtenden Trommeleinheiten existieren keine realen Abnehmer, da die Trommeleinheiten kein tatsächlich gehandeltes Wirtschaftsgut sind. Auf einen hypothetischen Abnehmerkreis, der im Wesentlichen aus den Wiederaufbereitern von Prozesskartuschen besteht, kann nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr müssten dann auch die Originalhersteller von Prozesskartuschen, die ja ebenfalls Trommeleinheiten verbauen, befragt werden. Damit würde sich aber bei einer solchen hypothetischen Befragung kaum feststellen lassen, dass die Trommel ein Verschleißteil der Trommeleinheit ist.

Zudem besteht im vorliegenden Fall bereits kein Bedürfnis, auf fiktive Abnehmer abzustellen, da sich die Frage, ob eine Neuherstellung vorliegt, bereits anhand objektiver wirtschaftlicher Kriterien beantworten lässt (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810, wonach eine repräsentative Befragung nur im Einzelfall sinnvoll ist, wenn objektive Kriterien keine eindeutige Aussage zulassen).

b)
Bei der Frage, ob eine Neuherstellung oder eine Erhaltungsmaßnahme vorliegt, sind die Wertverhältnisse zwischen den ursprünglichen und den ausgetauschten Bauteilen zu berücksichtigen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810). Denn wenn das ausgetauschte Teil den überwiegenden Wert der patentgemäßen Vorrichtung verkörpert und der restliche, unverändert fortbestehende Teil einen demgegenüber deutlich geringeren Wert besitzt, spricht vieles dafür, dass sich mit dem Verbrauch des ausgetauschten Teils der patentgemäße Gegenstand insgesamt erledigt hat.

Der darlegungsbelastete Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass ohne Trommel ein wirtschaftlich bedeutender Rest der von der Klägerin hergestellten Trommeleinheit verbleibt. Zu dem Wert der Trommeleinheit ohne Trommel hat der Beklagte keine konkreten Angaben vorgetragen. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Wert der Trommel mindestens 70 % der Trommeleinheit ausmacht, was nahelegt, den Austausch der Trommel als Neuherstellung der Trommeleinheit anzusehen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Wert der Trommel betrage mehr als 70 % der Trommeleinheit. Der Beklagte hat nur den Wert von 80 % mit Nichtwissen bestritten, soweit ersichtlich aber einen Wert von 70 % nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Darlegungslast hätte es jedoch ohnehin dem Beklagten oblegen, einen konkreten anderen Wert vorzutragen, der seine Behauptung einer Erhaltungsmaßnahme stützt.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 – Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 – Nespressokapseln). Bei dem Austausch einer einzelnen Spritze oder einer einzelnen Kaffeekapsel erledigt sich nämlich nicht ein Großteil des Wertes des Pipetten- bzw. Extraktionssystems. Der verbleibende Rest ist weiterhin werthaltig. Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entfällt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Großteil des Wertes der Trommeleinheit.

c)
Neben den Wertverhältnissen zeigen auch die technischen Funktionen der einzelnen Bauteile der patentgemäßen Trommeleinheit, dass sich diese bei Entfernung der Trommel als Ganzes erledigt. Insofern kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Frage, welche Bauteile für die Erfindung wesentlich sind. Denn auf die patentgemäßen Wirkungen kommt es erst auf der zweiten Stufe an, wenn feststeht, dass es sich bei dem Austausch um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt. Bei der vorgelagerten Frage, ob eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Neuherstellung vorliegt, sind dagegen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte aus (abstrakter) Abnehmersicht relevant.

Der Beklagte hat insofern nicht ausreichend dargelegt, warum es technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, die (Original-) Kupplung weiter zu verwenden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die nicht ausgetauschte Kupplung nur eine dienende Funktion gegenüber der für den Druckvorgang essentiellen Trommel. Bei der Kupplung handelt es sich im Gegensatz zu der ausgetauschten Trommel zudem um ein eher einfaches Bauteil. Es ist auch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass das Ersetzen nur der Trommel wirtschaftlicher ist als der Austausch der gesamten Trommeleinheit.

d)
Durch die Entfernung der Trommel geht ferner die Identität der Trommeleinheit als patentgeschützter Gegenstand verloren. Bei der Aufbereitung der Prozesskartuschen bleibt von der ursprünglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit lediglich das Kupplungselement und ggf. der Flansch übrig, falls dieser nicht auch ausgetauscht wird. Der nicht ersetzte Rest ist aber nicht ausreichend, um bei ausgetauschter Trommel noch von ein und derselben Trommeleinheit zu sprechen. Gegenüber der ursprünglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit stellt sich die aufbereitete Trommeleinheit als anderer Gegenstand dar, bei dem lediglich einzelne, untergeordnete Teile weiter verwendet werden.

e)
Auch der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel spricht gegen dessen Bewertung als Erhaltungsmaßnahme bei einer fortbestehenden Trommeleinheit. Die Behauptungen der Klägerin zum De- und Montageaufwand hat der Beklagte bestritten. Der für den Erschöpfungseinwand darlegungsbelastete Beklagte hat insofern allerdings nicht dargelegt, dass der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel wesentlich geringer ist als der einer vollständigen Neuherstellung der Trommeleinheit. Es spricht aber gegen die Bewertung eines Teileaustauschs als Reparatur, wenn dieser Austausch einen ähnlichen Aufwand erfordert wie eine vollständige Neuherstellung.

f)
Schließlich ist indiziell zu berücksichtigen, dass ein substantieller Anteil von originalen Lasertoner-Kartuschen (deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist), vom Anwender nach Gebrauch weggeworfen wird. Dies war 2011 selbst nach dem Vortrag des Beklagten bei 30 % der Lasertoner-Kartuschen der Fall, wobei die Klägerin einen höheren Anteil behauptet hat. Ein weiterer relevanter Anteil der Kartuschen wurde meist kostenlos an die Originalhersteller zum Recycling zurückgegeben.

Zwar ist – wie vorstehend ausgeführt – nicht unmittelbar auf die Verkehrsauffassung zu den Lasertoner-Kartuschen abzustellen. Wenn aber eine nicht unerhebliche Anzahl von Abnehmern bereits die Kartusche insgesamt wegwirft oder sie kostenlos wieder abgibt, spricht dies dagegen, die Trommeleinheit ohne Trommel als werthaltiges Gut anzusehen, da es sich hierbei lediglich um einen Bestandteil der Prozesskartusche handelt. Wenn die Kartusche in ihrer Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Anzahl der Abnehmer als nach ihrem Gebrauch erledigt angesehen wird, gilt dies erst recht für die Trommeleinheit ohne Trommel.

4.
Der Beklagte kann sich damit auch nicht auf Erschöpfung berufen, soweit bei dem von ihm vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen neben der Trommel auch der Flansch der Trommeleinheit der ursprünglich auf den Markt gebrachten Prozesskartuschen ersetzt wurde. Bereits der Austausch nur der Trommel stellt keine reguläre Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf die Trommeleinheit dar, so dass der Erschöpfungseinwand bei Austausch zusätzlich des Flansches erst recht nicht durchgreift.

IV.
1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Der Unterlassungstenor kann in der beantragen, allgemeinen Form gewährt werden (hierzu unter a)). Der Unterlassungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Diese waren für die Vermeidung einer Wiederholungsgefahr unzureichend (hierzu unter b)).

a)
Der Unterlassungstenor war hier wie beantragt zu gewähren. Streitgegenstand ist der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch den Beklagten. Welche Teile bei den angegriffenen Ausführungsformen gegenüber dem von der Klägerin hergestellten Gegenstand ausgetauscht worden sind, ist dagegen nur eine Frage für den Umfang des Erschöpfungseinwands. Dieser greift hier aber auch dann nicht ein, wenn nur die Trommel ausgetauscht würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Kammer ist es im allgemeinen statthaft, bei einer wortsinngemäßen Patentverletzung den Unterlassungsantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren (vgl. hierzu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1135). Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hier keine Sonderkonstellation wie bei einer mittelbaren oder äquivalenten Patentverletzung vor. Der (letztlich nicht erfolgreiche) Erschöpfungseinwand ändert nichts daran, dass der Beklagte das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verletzt. Aus den Urteilsgründen ist auch ersichtlich, welche Verletzungshandlungen streitgegenständlich waren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es angegriffene Ausführungsformen gibt, die zwar unter den allgemeinen Unterlassungstenor fallen würden, deren Vertrieb dem Beklagten aufgrund von Erschöpfung jedoch gestattet ist. Dies wäre aber die Grundvoraussetzung für einen nur eingeschränkten Tenor. Wie oben dargestellt wäre auch – entgegen der im Schreiben nach Anlage B5 geäußerten Ansicht des Beklagten – beim isolierten Austausch nur der Trommel das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin nicht erschöpft.

b)
Die aufgrund des Vertriebes patentverletzender Ausführungsformen entstandene Wiederholungsgefahr hat der Beklagte nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Eine Widerholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer uneingeschränkten, bedingungslosen und mit einer Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese muss nach Inhalt und Umfang dem Urteilstenor entsprechen, der in einem streitigen Gerichtsverfahren ergehen würde (Voß/Kühnen in Schulte, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 53; zum Wettbewerbsrecht: BGH, GRUR 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr).

Wie oben dargestellt, hat die Klägerin hier Anspruch auf einen allgemeinen Unterlassungstenor, der nicht nur Ausführungsformen umfasst, bei denen Trommel und Flansch ausgetaucht wurden oder sonst bestimmte Arten des Austauschs spezifiziert. Vor diesem Hintergrund sind die abgegebenen Unterlassungserklärungen alle nicht umfassend genug, da sie jeweils einschränkende Zusätze enthielten. Dass die abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht ausreichend waren, weil sie hinter dem Tenor des hiesigen Urteils zurückbleiben, belegt zudem das Schreiben vom 17.07.2014 (S. 2 Anlage B5). Hierin erklärte der Beklagte seine Auffassung, dass der Vertrieb von patentgemäßen Trommeleinheiten zulässig sei, bei denen nur die Trommel ausgetauscht wurde, sofern Kupplung und Flansch nicht ausgetauscht wurden.

aa)
Die (erste) Unterlassungserklärung vom 18.06.2014 (Anlage B1) sollte nicht für „in zulässiger Weise instandgesetzte“ Original-Lasertoner-Kartuschen gelten. Insofern ist schon nicht klar, was mit dieser Einschränkung ausgenommen wurde, so dass ein Streit allenfalls verlagert würde.

bb)
Die (zweite) Unterlassungserklärung vom 02.07.2014 (Anlage B3) war auf Ausführungsformen beschränkt, bei denen der Flansch einer Original-Lasertoner-Kartusche ausgetauscht wurde. Diese Beschränkung ist auch schon deswegen unzulässig, da der patentverletzende Vertrieb von patentgemäßen Trommeleinheiten, bei denen nur die Trommel ausgetauscht wurde, nicht erfasst wird.

cc)
Dies gilt auch für die (dritte) Unterlassungserklärung des Beklagten vom 17.07.2014 (Anlage B5), mit der sich der Beklagte lediglich dazu verpflichtete, Lasertoner-Kartuschen nicht zu vertreiben, bei denen Kupplungselement und Flansch ersetzt worden sind. Insofern ist diese Erklärung enger als die zweite abgegeben Unterlassungserklärung.

dd)
Da keine der abgegeben Unterlassungserklärungen ausreichend war, kann dahingestellt bleiben, ob durch das Angebot einer weiteren Unterlassungserklärung die zuvor abgegebene(n) Unterlassungserklärung(en) wirkungslos wurde(n).

2.
Gegenüber dem Beklagte steht der Klägerin aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG kein Anspruch auf Vernichtung zu. Nach § 140 Abs. 1 S. 1 PatG kann ein Patentverletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Dabei muss der Anspruchsgegner noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht (inländischen) Besitz oder Eigentum an patentgeschützten Erzeugnissen haben (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1394). Sofern der Verletzer zwar ursprünglich patentverletzende Erzeugnisse im Besitz und/oder Eigentum hatte, dieser aber zwischenzeitlich entfallen ist, scheidet ein Anspruch auf Vernichtung aus. Dabei muss die klagende Partei die Voraussetzungen von § 140a Abs. 1 PatG vortragen und ggf. beweisen; jedoch sind die Regeln der sekundären Darlegungslast anwendbar (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1395).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte angegriffene Ausführungsformen noch im Besitz oder Eigentum hat. Dies hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast des Beklagten nicht hinreichend vorgetragen. Der Beklagte hat vollständig Rechnung gelegt und somit substantiiert dargelegt, dass alle angegriffenen Ausführungsformen von dem Unternehmen „G GmbH“ stammen und zwischenzeitlich weiterveräußert wurden, wobei der Beklagte auch die Abnehmer und die Anzahl der abgenommenen Kartuschen angegeben hat. Die Vollständigkeit der Rechnungslegung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 nicht mehr in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin oblegen, Anhaltspunkte aufzuzeigen, warum der Beklagte dennoch Eigentum oder Besitz an angegriffenen Ausführungsformen haben sollte. Dies ist nicht erfolgt.

3.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückruf aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Bei gewerblichen Abnehmern, die keine Händler sind, sondern das patentverletzende Erzeugnis in der Produktion benutzen, ist ein Rückrufanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1421). Denn insoweit kann die Möglichkeit bestehen, dass das patentverletzende Erzeugnis später weiterveräußert wird. Dies trifft auch hier zu. Es ist unstreitig, dass Lasertoner-Kartuschen teilweise zur Wiederaufbereitung weiterveräußert, gespendet oder an die Hersteller zurückgegeben werden. Damit werden die patentgemäßen Trommeleinheiten aber weiter verbreitet. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Abnehmer beim Austausch des Druckers(typs) bei ihnen noch vorhandene, aber nicht mehr selbst verwendbare Lasertoner-Kartuschen weiter veräußern.

Der Rückrufanspruch ist auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen, weil die Kartuschen möglicherweise schon verbraucht sind (vgl. für den Fall von verderblicher Ware: Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1433). Ob dies bei allen Kartuschen der Fall ist, erscheint nicht ausreichend sicher, insbesondere da einige Abnehmer mehrere angegriffene Ausführungsformen bezogen haben. Es ist durchaus möglich, dass Abnehmer teilweise einen Vorrat an Lasertonern für einen Zeitraum von einem Jahr bezogen haben. Ferner besteht gerade bei leeren Prozesskartuschen die Gefahr, dass die darin enthaltenen angegriffenen Ausführungsformen weiter veräußert werden.

4.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140e PatG zu.

a)
Nach § 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Weitere Voraussetzung für die Urteilsveröffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt (§ 140e S. 1 a.E. PatG).

Für ein Obsiegen im Sinne von § 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1152). So genügt es, wenn – wie hier – ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageanträge wegen anderer Gründe (etwa Erfüllung oder Verjährung) abgewiesen werden.

Das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Bei der Prüfung des berechtigten Interesse hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu würdigen (Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, § 140e Rn. 9). Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung sind Art, Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 140e PatG, Rn. 9; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1158 ff.; Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, § 140e Rn. 8 f.).

Im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpräventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu berücksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297 f. – Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 § 140e PatG zurückgeht, „Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (…) veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen“. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch für einen Veröffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt § 140e PatG ausdrücklich, dass ein berechtigtes Interesse für die Veröffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilveröffentlichung; vielmehr müssen besondere Umstände die öffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 140e PatG, Rn.8). Denn eine Veröffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuwägen sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten veröffentlichen kann und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht für die Veröffentlichung des Urteils aufkommen, um Schäden auszugleichen, die er nicht kausal verursacht hat.

b)
Zwar ist die Klägerin hier als „obsiegende Partei“ anzusehen, da ihr ein Unterlassungsanspruch zu steht. Jedoch fehlt ihr für die Zuerkennung eines Urteilsveröffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse.

Der Umfang der Verletzungshandlungen durch den Beklagten ist als eher gering einzustufen. Den Vertrieb angegriffener Ausführungsformen hat er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit etwa einem knappen Jahr eingestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret des Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung geführt hat. Konkret auf das Verhalten des Beklagten zurückgehende Folgen hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.

Die von der Klägerin angeführten Parallelverfahren und (mögliche) Verletzungshandlungen durch andere Unternehmen sind zumindest im vorliegenden Fall nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass die anderen Verfahren Folgen des Verhaltens des Beklagten sind.

Das Interesse der Klägerin, durch die Veröffentlichung des Urteils Dritte von Patentverletzungshandlungen abzuhalten und unrichtige Presseberichte zu korrigieren, ist nicht ausreichend, um die hierfür entstehenden Kosten dem Beklagten aufzubürden. Eine ggf. unrichtige Presseberichterstattung u.a. über das hiesige Verfahren kann nicht auf den Beklagten zurückgeführt werden.

Zudem steht es der Klägerin frei, durch eine Bekanntmachung des hiesigen Urteils auf eigene Kosten auf Verletzungshandlungen von Dritten zu reagieren und so die Presseberichterstattung ggf. zu korrigieren.

5.
Die Klägerin hat ferner aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Erstattung von EUR 5.857,00 für vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Klägerin hat auf Grund der Patentverletzung durch den Vertrieb von angegriffenen Ausführungsformen gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Die zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten setzen sich aus je 1,3 Gebühren für Rechts- und Patentanwalt aus einem Gegenstandswert von EUR 250.000,00 zusammen. Als Gegenstandswert sind – entgegen dem Vortrag der Klägerin – nur EUR 250.000,00 anzusetzen, da dies dem Streitwert des hiesigen Verfahrens vor der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung entspricht.

VI.
1.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO.

Die Zuvielforderung – d.h. der abgewiesene Teil des Zahlungsantrages für Rechtsverfolgungskosten sowie die nicht zuerkannten Anträge auf Vernichtung und Urteilsveröffentlichung – stellen sich als verhältnismäßig geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.

Der Beklagte trägt nach § 91a ZPO auch die Kosten für den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung sowie der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz betroffen sind. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte auch insofern die Kosten trägt. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre, hätte sie während des Verfahrens nicht Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Hierdurch entfiel auch das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, S. 3 ZPO. Ein Teil der Kosten, namentlich (gerundet) EUR 600,00, über den nach § 91a ZPO entschieden wurde, kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden. Aus § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO folgt, dass Beschlüsse, welche mit der Beschwerde angreifbar sind – also auch Beschlüsse nach § 91a ZPO – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Dieser Vorteil soll der Klägerin auch dann erhalten bleiben, wenn über die Kosten einer übereinstimmenden Teilerledigung im Rahmen eines Urteils entschieden wird.

VII.
Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 bis zum 28.04.2015 und danach (nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung) auf EUR 220.000,00 festgesetzt.

Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung regelmäßig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010 – Az. I-2 W 10/10).

Hier erscheint die Streitwertangabe der Klägerin von EUR 500.000,00 überhöht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte mit angegriffenen Ausführungsformen innerhalb von etwa einem Jahr einen Umsatz von EUR 25.168,71 erzielt hat, wobei hier die angegriffenen Ausführungsformen jeweils in einer größeren Einheit – nämlich der Prozesskartusche – vertrieben wurden. Andererseits hat das Klagepatent aufgrund des Anmeldedatums 25.12.2007 noch eine Restlaufzeit von ca. 12,5 Jahren. Auf den Einwand des Beklagten, der Streitwert sei überhöht, hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, wie sie den Streitwert errechnet hat.