Oberlandesgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 11. Juni 2015, Az. 15 U 106/14
Vorinstanz: 4a O 28/13
Leitsätze:
1. Die Geltendmachung eines beschränkten Patentanspruchs in erster Instanz entfaltet keine Bindungswirkung für das weitere Verletzungsverfahren, so dass es dem Verletzungskläger nicht verwehrt ist, im Berufungsverfahren eine gegenüber dem ursprünglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen und ausreichend, die Zulässigkeit der Klageerweiterung nach Maßgabe des § 533 ZPO danach zu beurteilen, ob sie sachdienlich ist, insbesondere weil durch die Zulassung ein weiterer Prozess vermieden wird, und ob sie auf nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden kann. (red.)
2. Die Angabe, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile „enthalten“ soll, offenbart nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung gehörend, es bestehe ausschließlich aus den im Patent genannten Bestandteilen (Rechtsprechung des BGH). Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Formulierung „Fertigung aus einem Material“ dahingehend, dass der Begriff „enthalten“ bereits nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch regelmäßig bedeutet, der genannte Bestandteil ist (nur) einer von mehreren, während eine „Fertigung aus einem Material“ nicht das Vorhandensein anderer Bestandteile impliziert, sondern vielmehr nahelegt, dass das Bauteil ausschließlich – oder zumindest im Wesentlichen – aus dem bezeichneten Werkstoff hergestellt wird. (nichtamtl.)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2014, Az. 4a O 28/13, wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu I. 2. auf Drittauskunft gegen die Beklagten zu 1) und 2) und gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) richtet.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil und – soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 2. auf Drittauskunft und die Klage gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) abgewiesen worden ist – das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
A.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 652 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 29.09.2005 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 10 2004 052 AAB vom 27.10.2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet und hat einen Dicht- oder Zierstreifen, insbesondere für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.08.2009 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Die Beklagte zu 1) hat Ende Oktober 2013 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht (BPatG, Az. 5 Ni 43/13 (EP)). Mit Beschlüssen vom 01.06.2014 hat das Amtsgericht Coburg das Insolvenzverfahren über die Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) eröffnet. Das Nichtigkeitsverfahren war aus diesem Grund zunächst unterbrochen. Der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) hat das Nichtigkeitsverfahren inzwischen aufgenommen; das Bundespatentgericht hat bislang noch keine Entscheidung getroffen.
Die erstinstanzlich von der Klägerin geltend gemachte Anspruchskombination lautete:
Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge (10) zum Abdichten einer Fensterscheibe umfassend:
ein als Dichtung ausgestaltetes Trägerprofil (20), das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der Öffnung eines Fensterschachts dient, wobei das Trägerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und durch einen metallenen Träger armiert ist und
einen Endabschnitt (21) aufweist;
eine Zierleiste (30), die an dem Trägerprofil (20) befestigt ist und eine Außenfläche (32) und eine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche (31) aufweist;
eine Endkappe (40), die an dem Endabschnitt(21) angeordnet ist und einen zwischen dem Trägerprofil (20) und der Innenfläche (31) der Zierleiste (30) vorhandenen Zwischenraum (41) abdeckt;
die Endkappe (40) weist eine Abdeckplatte (42) auf, die den Zwischenraum (41) abdeckt;
die Endkappe (40) weist ein BefestigungsteiI (46) auf, das an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und das sich in den Zwischenraum (41) erstreckt;
das Befestigungsteil (46) ist in dem Zwischenraum (41) verrastet;
die Abdeckplatte (42) ist an die Kontur der Zierleiste (30) angepasst und weist eine Außenseite (44) und eine dem Zwischenraum (41) zugewandte Innenseite (43) auf;
die Endkappe (40) weist wenigstens einen Führungsstift (45) auf, der an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und an der Innenfläche (31) der Zierleiste (30) anliegt und diese abstützt;
die ZierIeiste (30) ist im Querschnitt annähernd C-förmig ausgebildet und mit einer Aussparung (22) versehen;
das Befestigungsteil (46) ist im Querschnitt annähernd L-förmig und weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf;
der erste Schenkel (47) ist mit einem Rastarm (49) versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils (46) in dem Zwischenraum (41) einen in eine Aussparung (22) eingreifenden Vorsprung (50) aufweist;
die Aussparung (22) ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet; der Vorsprung (50) ist in einem zweiten Abstand (y) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;
zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung (50) und Aussparung (22), der eine an dem Befestigungsteil (46) angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Trägerprofil (20) und die Zierleiste (30) heranzieht, ist der erste Abstand (x) größer als der zweite Abstand (y).
Die nachfolgende Figur 4 aus der Klagepatentschrift stellt ein Ausführungsbeispiel der Erfindung dar. Sie zeigt eine Zierleiste 30 mit einem hakenförmigen Randabschnitt 33, der in eine Aussparung 28 der ein Trägerprofil darstellenden Dichtung 20 eingreift, und eine Endkappe 40 mit Vorsprüngen 52, die in eine Schnittfläche 29 der Dichtung 20 eingedrückt sind:
Die Beklagte zu 1) ist wie die Klägerin Zulieferin der Automobilindustrie. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) bis zu 6) sind oder waren Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Die Beklagten zu 5) und zu 6) wurden am 07.12.2005 und die Beklagten zu 3) und zu 4) am 16.01.2012 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagten zu 3) und 6) schieden mit Ablauf des 30.05.2014 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) aus.
Die Beklagten stellen in Deutschland Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge zum Abdichten von Fensterscheiben her, bieten diese an und bringen sie in den Verkehr. Sie lieferten Dichtstreifen an die B AG, welche diese in Fahrzeugen der Reihe C einsetzt (angegriffene Ausführungsform).
Die nachfolgenden Lichtbilder aus dem Anlagenkonvolut K 7 zeigen zunächst eine Gesamtansicht der angegriffenen Ausführungsform und sodann einen Endabschnitt mit verrasteter und entrasteter Endkappe:
Die angegriffene Ausführungsform verfügt über ein Profil, das mit einem metallenen Träger armiert ist. An dem Profil sind eine Zierleiste aus Aluminium und Dichtlippen angebracht. Das veranschaulichen die folgende, von der Beklagten beschriftete Konstruktionszeichnung sowie ihre Abbildung HL 12 auf der rechten Seite, die jeweils einen Endabschnitt der angegriffenen Ausführungsform im Querschnitt zeigen:
Die Dichtlippen werden von einem Zulieferer erworben und in einem separaten Arbeitsschritt an das Profil der angegriffenen Ausführungsform angebracht. Um die Armierung aus Metall angeordnet ist Polypropylen (PP)/Polyethylen (PE), die Dichtlippen bestehen aus einer Mischung von Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) und Polypropylen (PP) und die Verbindungsmittel aus einem Styrol-Blockcopolymere (TPS).
Die Klägerin hat angeführt, die angegriffene Ausführungsform mache von der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 6.764,- Euro nebst Zinsen sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Vernichtung und Rückruf in Anspruch.
Die Klägerin hat unter anderem vorgetragen, das Klagepatent gebe nicht vor, wie das Trägerprofil seine Dichtfunktion erfülle. Es könne Dichtlippen aufweisen, wobei die Lehre des Klagepatents offen lasse, ob diese einstückig oder mehrstückig mit dem Trägerprofil ausgebildet seien. Das Klagepatent lehre des Weiteren nur, dass das Trägerprofil als Bestandteil einen elastomeren Werkstoff enthalte; es müsse hingegen nicht ausschließlich daraus bestehen. Dies ergebe sich neben dem Anspruchswortlaut auch aus der Benennung eines thermoplastischen Elastomers (TPE) als bevorzugtes Material in der Klagepatentschrift. Denn PP/PE seien die am häufigsten verwendeten Polyolefine, welche ihrerseits die Basis für ein thermoplastisches Elastomer TPE-O bildeten. Die in der Klagepatentschrift im Rahmen eines bevorzugten Ausführungsbeispiels dargestellte Armierung durch einen metallenen Träger zeige ebenfalls, dass die patentgemäße Fertigung des Trägerprofils aus elastomerem Werkstoff die Anwesenheit anderer Werkstoffe nicht ausschließe.
Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents verneint und unter anderem vorgetragen, bei der (erstinstanzlich) geltend gemachten Anspruchskombination habe das Trägerprofil selbst Dichtungsfunktion und sei einstückig als einheitlich ausgeführtes Bauteil ausgestaltet, das ferner aus einem einzigen Material gefertigt sei. Das Trägerprofil müsse daher zumindest ganz überwiegend aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sein und dürfe im Wesentlichen keine anderen Materialien enthalten. Insbesondere müsse der Bereich, der die Tragefunktion übernehme, aus einem elastomeren Werkstoff bestehen. Das bei der angegriffenen Ausführungsform in diesem Abschnitt verwendete PP/PE sei aber reines Thermoplast und damit kein Elastomer im Sinne des Klagepatents. Das Trägerprofil bestehe vielmehr aus hartem Material, verfüge nicht über elastomere Eigenschaften und habe keine Dichtungsfunktion. Die nachträglich angebrachten Dichtlippen seien zudem nicht Teil des Trägerprofils.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die angegriffene Ausführungsform von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch mache.
Zum Einen verfüge diese nicht über „ein als Dichtung ausgestaltetes Trägerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der Öffnung eines Fensterschachts dient“. Dieses Merkmal verlange ein einheitliches Bauteil, das gleichzeitig Dichtung und Trägerprofil sei. Zudem sei das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff – laut Beschreibung der Klagepatentschrift vorzugsweise aus thermoplastischen Elastomeren (TPE) – gefertigt, der elastomere Eigenschaften habe und somit als Dichtung fungieren könne.
Bei der angegriffenen Ausführungsform sei aber kein Trägerprofil vorhanden, das als Dichtung ausgestaltet sei. Vielmehr seien dort Dichtung und Trägerprofil zwei separate Bauteile, die jeweils aus verschiedenen Materialien bestehen, eindeutig unterscheidbar seien und erst nachträglich zusammengesetzt würden. Das armierte Trägerprofil sei nicht als Dichtung ausgestaltet und besitze keine Dichtfunktion, sondern sei nur mit Dichtlippen verbunden. Es sei nicht aus einem elastomeren Werkstoff, weil es sich bei PP/PE nicht um thermoplastische Elastomere (TPE), sondern um reine Thermoplasten handle, die keine elastomeren Eigenschaften aufwiesen und sich daher nicht als Werkstoff für eine Dichtung eigneten. Die Dichtlippen seien zwar aus einem elastomeren Werkstoff, hätten jedoch keine Tragefunktion für die Zierleiste und seien auch nicht durch einen metallenen Träger armiert.
Zum Anderen habe das Befestigungsteil der Endkappe bei der angegriffenen Ausführungsform nicht zwei Schenkel, die einen annähernd L-förmigen Querschnitt bilden.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Sie führt an: Die in der Berufungsbegründung und in der Replik vorgenommenen Klageerweiterungen durch Streichungen der Teilmerkmale, dass das Befestigungsteil im Querschnitt annähernd L-förmig sein müsse sowie dass das Trägerprofil „als Dichtung ausgestaltet“ sei und „zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der Öffnung eines Fensterschachts diene“, seien gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, zumindest aber sachdienlich im Sinne von §§ 263, 533 Nr. 1 ZPO, zumal sie im Nichtigkeitsverfahren inzwischen ebenfalls entsprechend geänderte Hilfsanträge eingereicht habe (Anlage K 18).
Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil weise die angegriffene Ausführungsform ein als Dichtung ausgestaltetes Trägerprofil auf. Unabhängig davon sei nach Maßgabe der nunmehr geltend gemachten Anspruchskombination das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt. Das Klagepatent verlange an keiner Stelle, dass dieses Bauteil aus einem einheitlichen Werkstoff hergestellt und in diesem Sinne homogen sein müsse. Eine Materialeinheitlichkeit oder Einstückigkeit sei nicht Gegenstand der Erfindung und dürfe daher nicht als zusätzliches Merkmal in den Klagepatentanspruch hineingelesen werden. Vielmehr müsse sogar im Gegenteil die Armierung aus einem anderen Werkstoff bestehen als das Material rund um die Armierung. Aus Sicht des Fachmannes sei es daher selbstverständlich, für die Bereiche des Dichtstreifens mit Dichtungs- und Tragefunktion verschiedene geeignete Werkstoffe vorzusehen, welche die jeweils unterschiedlichen Anforderungen erfüllen. Das als eine Funktionseinheit verwirklichte Trägerprofil sei zudem einheitlich zu betrachten, weil eine Aufspaltung in einen tragenden und einen dichtenden Teil willkürlich sei und es dafür im Klagepatent keinen Anhaltspunkt gebe. Deswegen sei das mit einem Metallträger armierte Trägerprofil der angegriffenen Ausführungsform mit den beiden angeformten Dichtlippen aus einem klassischen elastomeren Werkstoff ein erfindungsgemäßes Trägerprofil. Jedenfalls gehöre die untere Dichtlippe zum Trägerprofil, das deswegen – was nach dem Klagepatent genüge – auch aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sei.
Abgesehen davon entspreche die angegriffene Ausführungsform der in der Beschreibung der Klagepatentschrift genannten WO 2004/056AAC A1 (Anlage K 16), die dort als eine vorbekannte Ausgestaltung bezeichnet werde, bei der das Trägerprofil Bestandteil einer Dichtung sei. Diese Druckschrift offenbare exakt ein solches Bauteil, wie es die angegriffene Ausführungsform aufweise, mit einem durch Metallträger armierten Abschnitt, der die Zierleiste trage (Befestigungsabschnitt), und angeformten Dichtlippen als Dichtungsabschnitt, welche die Dichtungsfunktion erfüllten. Sie zeige in ihrer Figur 2 anhand der unterschiedlichen Schraffur für Befestigungsabschnitt und Dichtlippen gerade auch, dass beide Bereiche aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Zudem sei dort – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – die untere Dichtlippe ohne Verbindungsmittel an den armierten Teil des Trägerprofils angeformt.
Die Erwägung des Landgerichts, dass das Klagepatent eine einfache und kostengünstige Fertigung durch Extrudieren wünsche, stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da – wie auch in der WO 2004/056AAC A1 beschrieben – ein Dichtstreifen aus unterschiedlichen Materialien in einem einheitlichen Produktionsprozess durch Co-Extrusion hergestellt werden könne. Das als Dichtung ausgestaltete Trägerprofil der angegriffenen Ausführungsform sei ebenfalls in einem Arbeitsschritt durch Co-Extrusion herstellbar.
Das Material, das bei der angegriffenen Ausführungsform in dem Teil des Trägerprofils verwendet werde, das durch Metall armiert sei und die eigentliche Tragefunktion ausübe, sei zudem entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Elastomer im Sinne des Klagepatents. Das Landgericht hätte dieses Merkmal nicht verneinen dürfen, ohne den von ihr angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben. Das Klagepatent verstehe unter dem Begriff „Elastomer“ zumindest auch thermoplastische Elastomere. Zu dieser Gruppe gehöre das rund um die Armierung verwendete Material aus PP/PE. Selbst wenn man das einheitliche Trägerprofil der angegriffenen Ausführungsform in zwei Teile aufspalten würde, sei dieses Merkmal deshalb erfüllt.
Zumindest mache die angegriffene Ausführungsform in äquivalenter Weise von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es handle sich um eine gleichwirkende, naheliegende und wegen des Verweises auf die WO 2004/056AAC A1 gleichwertige abgewandelte Ausgestaltung, wenn man – wie dort anhand der Figur 2 offenbart und insoweit exakt bei der angegriffenen Ausführungsform geschehen – ein Bauteil mit beiden Funktionen so herstelle, dass man Elemente aus zwei verschiedenen Werkstoffen fest miteinander verbinde.
Des Weiteren decke die Endkappe der angegriffenen Ausführungsform einen „Zwischenraum“ ab. Diese verfüge in dem Bereich, wo die Endabschnitte des Trägerprofils bogenförmig ausgeschnitten seien, über einen patentgemäßen Zwischenraum. Somit erstrecke sich das Befestigungsteil auch in den Zwischenraum. Des Weiteren sei der Rastarm im Zwischenraum verrastet, da er in einem Bereich einraste, der zwischen der der Außenfläche der Zierleiste abgewandten Seite der Zierleiste und dem Trägerprofil liege.
Das Landgericht habe ferner zu Unrecht festgestellt, dass das Befestigungsteil im Querschnitt nicht annähernd L-förmig sei, was die Klägerin näher ausführt. Zumindest benutze die angegriffene Ausführungsform insoweit äquivalent das Klagepatent.
Zuletzt sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Abstand zwischen Innenseite der Abdeckplatte und Aussparung (erster Abstand x) größer als der Abstand zwischen Innenseite der Abdeckplatte und Vorsprung, der in der Aussparung verrastet werde (zweiter Abstand y). Dadurch werde auch im Sinne dieses Merkmals ein Kraftschluss erreicht, wenn der Vorsprung in die Aussparung einraste.
Der Rechtsbestand des Klagepatents sei nicht zweifelhaft. Die Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren sei im Hinblick auf die gestellten Hilfsanträge nicht rechtsmissbräuchlich. Eine unzulässige Erweiterung wegen der Streichung des Teilmerkmals, dass das Befestigungsteil im Querschnitt annähernd L-förmig sein müsse, liege nicht vor, sondern es handle sich um eine zulässige Verallgemeinerung eines ursprungsoffenbarten Ausführungsbeispiels.
Die Klägerin hat zunächst mit der Berufungsbegründung ihren Unterlassungsantrag insofern erweitert, als sie diesen ohne das Teilmerkmal weiter verfolgt hat, dass das Befestigungsteil „im Querschnitt annähernd L-förmig“ sein müsse. Diesen Antrag macht sie nunmehr als ersten Hilfsantrag geltend. Im Hauptantrag erweitert sie ihre Unterlassungsklage erneut, indem sie ihren Unterlassungsantrag zusätzlich ohne die Teilmerkmale weiterverfolgt, dass das Trägerprofil „als Dichtung ausgestaltet“ ist und dieses „zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der Öffnung eines Fensterschachts dient“. Außerdem stellt sie vier weitere Hilfsanträge.
Die Klägerin beantragt daher nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2014, Az. 4a O 28/13 abzuändern und
1.
die Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen,
Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:
– ein Trägerprofil, wobei
– das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und
– durch einen metallenen Träger armiert ist und
– einen Endabschnitt aufweist;
– eine Zierleiste, die an dem Trägerprofil befestigt ist und eine Außenfläche und eine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche aufweist, wobei
– die Zierleiste im Querschnitt annähernd C-förmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;
– eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Trägerprofil und der Innenfläche der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Außenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,
– die Endkappe weist wenigstens einen Führungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfläche der Zierleiste anliegt und diese abstützt;
– das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,
– das Befestigungsteil weist einen ersten Schenkel und einen zweiten Schenkel auf,
– der erste Schenkel ist mit einem Rastarm versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,
– die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,
– der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,
– zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Trägerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) größer als der zweite Abstand (y);
Insbesondere wenn das Befestigungsteil im Querschnitt annähernd L-förmig ist
und insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist
sowie insbesondere wenn das Trägerprofil durch Extrusion gefertigt ist;
hilfsweise für den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach dieser Merkmalskombination verneinen sollte (1. Hilfsantrag)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:
– ein als Dichtung ausgestaltetes Trägerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der Öffnung eines Fensterschachts dient, wobei
– das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und
– durch einen metallenen Träger armiert ist und
– einen Endabschnitt aufweist;
– eine Zierleiste, die an dem Trägerprofil befestigt ist und eine Außenfläche und eine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche aufweist, wobei
– die Zierleiste im Querschnitt annähernd C-förmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;
– eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Trägerprofil und der Innenfläche der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Außenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,
– die Endkappe weist wenigstens einen Führungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfläche der Zierleiste anliegt und diese abstützt;
– das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,
– das Befestigungsteil weist einen ersten Schenkel und einen zweiten Schenkel auf,
– der erste Schenkel ist mit einem Rastarm versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,
– die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,
– der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,
– zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Trägerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) größer als der zweite Abstand (y);
Insbesondere wenn das Befestigungsteil im Querschnitt annähernd L-förmig ist
und insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist
sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Trägerprofil durch Extrusion gefertigt ist;
weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (2. Hilfsantrag)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:
– ein Trägerprofil, wobei
– das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und
– durch einen metallenen Träger armiert ist und
– einen Endabschnitt aufweist;
– eine Zierleiste, die an dem Trägerprofil befestigt ist und eine Außenfläche und eine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche aufweist, wobei
– die Zierleiste im Querschnitt annähernd C-förmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;
– eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Trägerprofil und der Innenfläche der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Außenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,
– die Endkappe weist wenigstens einen Führungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfläche der Zierleiste anliegt und diese abstützt;
– das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,
– das Befestigungsteil weist einen Rastarm auf, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,
– die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,
– der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,
– zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Trägerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) größer als der zweite Abstand (y);
insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist
sowie insbesondere wenn das Trägerprofil durch Extrusion gefertigt ist;
weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (3. Hilfsantrag)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:
– ein als Dichtung ausgestaltetes Trägerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der Öffnung eines Fensterschachts dient, wobei
– das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und
– durch einen metallenen Träger armiert ist und
– einen Endabschnitt aufweist;
– eine Zierleiste, die an dem Trägerprofil befestigt ist und eine Außenfläche und eine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche aufweist, wobei
– die Zierleiste im Querschnitt annähernd C-förmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;
– eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Trägerprofil und der Innenfläche der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Außenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,
– die Endkappe weist wenigstens einen Führungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfläche der Zierleiste anliegt und diese abstützt;
– das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,
– das Befestigungsteil weist einen Rastarm auf, der zum Verrasten des Befestigungsteils in dem Zwischenraum einen in eine Aussparung eingreifenden Vorsprung aufweist,
– die Aussparung ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,
– der Vorsprung ist in einen zweiten Abstand (y) von der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet,
– zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung und Aussparung, der eine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Trägerprofil und die Zierleiste heranzieht, ist der erste Abstand (x) größer als der zweite Abstand (y);
insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist
sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Trägerprofil durch Extrusion gefertigt ist;
weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (4. Hilfsantrag)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:
– ein Trägerprofil, wobei
– das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und
– durch einen metallenen Träger armiert ist und
– einen Endabschnitt aufweist;
– eine Zierleiste, die an dem Trägerprofil befestigt ist und eine Außenfläche und eine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche aufweist, wobei
– die Zierleiste im Querschnitt annähernd C-förmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;
– eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Trägerprofil und der Innenfläche der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Außenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,
– die Endkappe weist wenigstens einen Führungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfläche der Zierleiste anliegt und diese abstützt;
– das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,
insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist und
und insbesondere wenn das Trägerprofil durch Extrusion gefertigt ist;
weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat eine Verurteilung nach den vorgenannten Merkmalskombinationen verneinen sollte (5. Hilfsantrag)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:
– ein als Dichtung ausgestaltetes Trägerprofil, das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der Öffnung eines Fensterschachts dient, wobei
– das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und
– durch einen metallenen Träger armiert ist und
– einen Endabschnitt aufweist;
– eine Zierleiste, die an dem Trägerprofil befestigt ist und eine Außenfläche und eine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche aufweist, wobei
– die Zierleiste im Querschnitt annähernd C-förmig ausgebildet und mit einer Aussparung versehen ist;
– eine Endkappe, die an dem Endabschnitt angeordnet ist und einen zwischen dem Trägerprofil und der Innenfläche der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist eine an die Kontur der Zierleiste angepasste Abdeckplatte auf, die eine Außenseite und eine dem Zwischenraum zugewandte Innenseite hat und den Zwischenraum abdeckt,
– die Endkappe weist ein Befestigungsteil auf, das an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und sich in den Zwischenraum erstreckt,
– die Endkappe weist wenigstens einen Führungsstift auf, der an der Innenseite der Abdeckplatte angeordnet ist und an der Innenfläche der Zierleiste anliegt und diese abstützt;
– das Befestigungsteil ist in dem Zwischenraum verrastet,
insbesondere wenn die Zierleiste aus Aluminium gefertigt ist
sowie insbesondere wenn das als Dichtung ausgestaltete Trägerprofil durch Extrusion gefertigt ist;
2.
die Beklagten zu verurteilen,
ihr unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.09.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
und wobei von dem Beklagten zu 3. sämtliche Angaben nur für die Zeit vom 16.01.2012 bis zum 31.03.2014 zu machen sind;
und wobei von dem Beklagten zu 4. sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 16.01.2012 zu machen sind;
und wobei von dem Beklagten zu 6. sämtliche Angaben nur für die Zeit bis zum 30.04.2014 zu machen sind;
3.
die Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,
ihr unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.06.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
und wobei von der Beklagten zu 1. die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 19.09.2009 zu machen sind;
und wobei von den Beklagten zu 2. und zu 5. sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 19.09.2009 zu machen sind;
und wobei von dem Beklagten zu 3. sämtliche Angaben nur für die Zeit vom 16.01.2012 bis zum 31.03.2014 zu machen sind;
und wobei von dem Beklagten zu 4. sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 16.01.2012 zu machen sind;
und wobei von dem Beklagten zu 6. sämtliche Angaben nur für die Zeit vom 19.09.2009 bis zum 30.04.2014 zu machen sind;
4.
die Beklagten zu 3. bis 6. zu verurteilen,
samtverbindlich an die Klägerin € 6.764,- zzgl. Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5.
festzustellen, dass die Beklagten zu 3. bis 6. samtverbindlich verpflichtet sind,
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.09.2009, hinsichtlich der Beklagten zu 3. und zu 4. erst seit dem 16.01.2012, begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird;
wobei dies für den Beklagten zu 3. lediglich für die in der Zeit bis zum 31.03.2014 begangenen Handlungen gilt
und wobei dies für den Beklagten zu 6. lediglich für die in der Zeit bis zum 30.04.2014 begangenen Handlungen gilt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen;
hilfsweise,
das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor: Die Klageerweiterung sei unzulässig, weil sie nicht sachdienlich, zumindest aber rechtsmissbräuchlich sei. Die Klägerin sei durch die Geltendmachung eines beschränkten Klageanspruchs in der ersten Instanz an diesen gebunden und sie dürfe – abgesehen vom erteilten Hauptanspruch – allenfalls weitere Beschränkungen, nicht aber Klageerweiterungen vornehmen.
Das Trägerprofil der angegriffenen Ausführungsform sei nicht aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt. Trägerprofil sei nach dem neuen Klagepatentanspruch das Teil, welches die Zierleiste trage, mithin die Tragefunktion übernehme. Die Dichtung oder Dichtlippe sei hingegen nicht zwingend Bestandteil des Trägerprofils, sondern es könne sich dabei um zwei separate Bestandteile des Dichtstreifens handeln. Infolgedessen beziehen sich die Eigenschaften, die der Klagepatentanspruch dem Trägerprofil zuschreibe, in jedem Falle auf den die Tragefunktion übernehmenden Bestandteil des Dichtstreifens. Dieser tragende Teil müsse folglich mit einem metallenen Träger armiert und aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt sein. Letzteres sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, weil der die Zierleiste tragende Abschnitt aus reinem, nicht elastischem Thermoplast bestehe. Bei PP/PE handle es sich insbesondere auch nicht um – zu den elastomeren Werkstoffen gehörenden – thermoplastische Elastomere. Abgesehen davon seien die tragenden und dichtenden Abschnitte aus unterschiedlichen Materialien gefertigt, wobei die obere Dichtlippe als fertiges separates Teil erworben und beim Extrudieren des Trägerprofils damit verbunden werde. Dadurch entstehe keine stoffschlüssige, sondern lediglich eine form- und ggf. kraftschlüssige Verbindung zum thermoplastischen Trägerprofil. Die untere Dichtlippe, die lediglich der akustischen und nicht der Abdichtung gegen Feuchtigkeit diene, sei ebenfalls ein separates, mit dem thermoplastischen Trägerprofil verbundenes Bauteil aus einem anderen Material ohne Tragefunktion oder Armierung.
Die angegriffene Ausführungsform benutze das Klagepatent ferner nicht mit äquivalenten Mitteln, weil die Fertigung aus Thermoplast statt aus einem elastomeren Material weder objektiv gleichwirkend noch gleichwertig sei. Bestehe das Trägerprofil aus einem reinen Thermoplast, sei es – wie bei der angegriffenen Ausführungsform geschehen – erforderlich, den dichtenden Abschnitt separat zu fertigen und anzufügen, weil dieser in jedem Fall über elastomere Eigenschaften verfügen und daher aus einem anderen Material bestehen müsse. Infolgedessen werde aber der mit dem Klagepatent bezweckte besondere Vorteil einer einfachen und kostengünstigen Fertigung des Trägerprofils nicht mehr erreicht, weil eine Fertigung aus mehreren Werkstoffen statt aus einem einzigen bezogen auf Kosten und Montageaufwand nicht vergleichbar sei. Auch eine Co-Extrusion erfordere grundsätzlich andere, deutlich aufwändigere und teurere Anlagen als eine herkömmliche Extrusion. Überdies werde die angegriffene Ausführungsform im Hinblick auf Trägerprofil und Dichtlippen nicht durch Co-Extrusion hergestellt.
Ferner decke bei der angegriffenen Ausführungsform die Endkappe nicht einen zwischen dem Trägerprofil und der Innenfläche der Zierleiste vorhandenen „Zwischenraum“ ab, weil dort aufgrund der bogenförmig ausgeschnittenen Endabschnitte des Trägerprofils keine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche der Zierleiste vorhanden sei und die Endkappe daher nicht – wie vom Klagepatent gefordert – für eine vollständige dreidimensionale Abdeckung dergestalt sorge, dass keine Öffnung des Zwischenraums mehr verbleibe. Das Befestigungsteil der angegriffenen Ausführungsform erstrecke sich damit auch nicht in den Zwischenraum. Zudem sei es nicht im Zwischenraum verrastet, sondern innerhalb der Zierleiste in dem Bereich, in welchem das Trägerprofil ausgeschnitten sei.
Zudem sei das Befestigungsteil im Querschnitt nicht annähernd L-förmig; auch eine äquivalente Patentverletzung liege nicht vor.
Des Weiteren verstehe das Klagepatent unter dem zweiten Abstand (y) den Abstand zu dem Punkt des Rastnockens, der sich am weitesten vom Rastarm weg erstrecke und der durch die Vorspannung so auf die Ausnehmung wirke, dass eine Zugkraft entstehe, die im installierten Zustand der Abdeckplatte aufrechterhalten bleibe. Durch diese Zugkraft werde die Endkappe an das Trägerprofil und die Zierleiste herangezogen und so patentgemäß ein Spalt zwischen Abdeckplatte und Zierleiste vermieden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei hingegen der erste Abstand (x) geringfügig kleiner als der zweite Abstand (y), so dass keine an dem Befestigungsteil angreifende Zugkraft hervorgerufen werde. Der Rastarm mit Vorsprung raste vielmehr vollständig in die Aussparung ein und sei kräftefrei. Dabei verbleibe zwischen dem der Innenseite der Abdeckplatte zugewandten Ende des Vorsprungs und der entsprechenden Kante der Aussparung ein Spalt. Wegen des dadurch entstehenden Spiels werde auch ein Spalt zwischen Abdeckplatte und Trägerprofil nicht vermieden.
Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen. Es sei unklar, ob und in welchem Umfang überhaupt ein schutzfähiger Rest des Klagepatents verbleibe. Ferner sei der nunmehr geltend gemachte Klagepatentanspruch gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert. Die Entfernung der annähernden L-Form des Querschnitts des Befestigungsteils stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Zuletzt sei die Lehre des Klagepatents weder neu noch erfinderisch.
B.
Die zulässige Berufung ist – soweit die Sache entscheidungsreif ist – nicht begründet.
I.
Das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) bis 6) und gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf den Anspruch auf Drittauskunft ist fortzuführen und es kann insoweit gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil entschieden werden.
Das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist zwar wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Gleichwohl kann zum Einen das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) bis 6) fortgesetzt und über die gegen sie gerichtete Klage durch Teilurteil entschieden werden. Das Teilurteilsverbot im Verhältnis zu einem einfachen Streitgenossen gilt nicht, wenn über das Vermögen eines anderen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet und das Verfahren deshalb insoweit gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Denn wegen der ungewissen Dauer der Unterbrechung ist ein Stillstand des Rechtsstreits auch gegen den weiteren, von der Insolvenz nicht betroffenen Streitgenossen mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, so dass das Teilurteilsverbot dahinter zurückzutreten hat und die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt (BGH, NJW 2007, 156).
Dieselben Erwägungen gelten, wenn der Kläger in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht betroffen ist. Ein solcher selbständiger Anspruch ist der Anspruch auf Drittauskunft gemäß § 140b PatG, der nicht zur Insolvenzmasse gehört (BGH, NJW 2010, 2213 – Oracle). Deswegen kann auch über den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Drittauskunft durch Teilurteil entschieden werden, obwohl dafür die Frage zu klären ist, ob eine Patentverletzung vorliegt und daher die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.
II.
Die mit der Berufungsbegründung und mit der Berufungsreplik vorgenommenen Klageerweiterungen sind gemäß § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich sind und nicht auf neue Tatsachen gestützt werden.
Die Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO folgt daraus, dass mit ihrer Zulassung ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird und für die Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, kein völlig neuer Streitstoff zu beurteilen ist. Da im Vergleich zur erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchskombination lediglich zwei Teilmerkmale wegfallen, wird die Patentverletzung zudem nicht auf neue Tatsachen gestützt, § 533 Nr. 2 ZPO.
Soweit die Beklagte anführt, die Geltendmachung eines beschränkten Patentanspruchs in erster Instanz entfalte – zumindest in der Berufungsinstanz – Bindungswirkung für das weitere Verletzungsverfahren, so dass es dem Verletzungskläger verwehrt sei, im Berufungsverfahren eine gegenüber dem ursprünglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen, ist dem nicht zu folgen. Schließlich wäre der Verletzungskläger auch nicht gehindert, die erweiterte Fassung zum Gegenstand eines neuen Rechtsstreits zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es indes angemessen und ausreichend, die Zulässigkeit der Klageerweiterung nach Maßgabe des § 533 ZPO danach zu beurteilen, ob sie sachdienlich ist, insbesondere weil durch die Zulassung ein weiterer Prozess vermieden wird, und ob sie auf nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden kann.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der – gegenüber dem Hauptanspruch des erteilten Patents eingeschränkte – Klageanspruch im Verletzungsverfahren als erster Hilfsantrag Bindungswirkung für das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entfaltet (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1885) oder ob eine Bindung an den Antrag im Rechtsbestandsverfahren nicht eintritt, solange über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Meier-Beck, Die Rechtsprechung des BGH zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht im Jahr 2010, GRUR 2011, 857/865). Denn selbst wenn man eine Bindungswirkung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bejahen würde, so hätte dies keine rechtlichen Auswirkungen auf das Verletzungsverfahren.
Eine solche Bindungswirkung hätte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zur Folge, dass im Verletzungsverfahren nachträglich kein gegenüber dem ursprünglichen Klageanspruch erweiterter Anspruch geltend gemacht werden könnte, weil dies rechtsmissbräuchlich wäre. Der Grund für die Bindung des Verletzungsklägers an einen ersten Hilfsantrag im Rechtsbestandsverfahren ist ausschließlich, es zu garantieren, dass einer Verurteilung im Verletzungsverfahren in jedem Fall eine entsprechende Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nachfolgt (Kühnen, aaO, Rn. 1885). Demzufolge könnte aber eine solche Bindungswirkung im Nichtigkeitsverfahren allenfalls bezogen auf den zuletzt in einer Tatsacheninstanz des Verletzungsverfahrensgemäß §§ 533 Nr. 1, 263 ZPO geänderten Klageanspruch bestehen. Denn falls der Verletzungskläger seine Klage in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise ändert und im laufenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren einen entsprechend geänderten ersten Hilfsantrag stellt, ist ebenso gewährleistet, dass über diesen Klageanspruch eine Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren ergeht.
Soweit die Beklagte anführt, dass durch die Klageerweiterungen ihre Rechtsverteidigung eingeschränkt sei, indem der erweiterte Anspruch neue Argumente gegen den Rechtsbestand eröffne, kann dies im Rahmen des Ermessens bei der Aussetzungsentscheidung berücksichtigt werden. Dass das Landgericht nach Verneinung von zwei Merkmalen der erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchskombination folgerichtig die Verwirklichung weiterer streitiger Merkmale nicht mehr geklärt hat und sich deswegen allenfalls eine Tatsacheninstanz eine Entscheidung hierzu trifft, reicht nicht aus, um die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung zu verneinen oder diese gar als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Schließlich ist es nur die logische Konsequenz aus der Verneinung eines Merkmals, dass die Verwirklichung der übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs nicht mehr geprüft zu werden braucht.
III.
Die Klägerin hat auch mit der im Rahmen der Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 10.04.2015 geltend gemachten Anspruchskombination keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 3) bis 6) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten und gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Drittauskunft gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, Art. II § 1 IntPatÜG, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB so dass die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts – beschränkt auf die genannten Ansprüche – durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zurückzuweisen ist.
1.
Das Klagepatent lehrt einen Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe.
Die Klagepatentschrift beschreibt in ihrer Einleitung, dass ein solcher Dichtstreifen zum einen dazu diene, die Fensterscheibe abzudichten, und zum anderen die Funktion habe, der Einfassung der Fensterscheibe ein in ästhetischer Hinsicht ansprechendes Erscheinungsbild zu verleihen. Zu diesem Zweck weise der Dichtstreifen eine Zierleiste auf, deren Außenfläche regelmäßig matt oder glänzend ausgestaltet sei und die an einem Trägerprofil befestigt sei. Das Trägerprofil könne Bestandteil einer Dichtung sein, welche die Fensterscheibe abdichte, wie es aus der WO 2004/056AAC A1 bekannt sei.
Ferner sei es bekannt, an einem Endabschnitt des Trägerprofils oder der Zierleiste eine Endkappe anzuordnen, die einen zwischen dem Trägerprofil und der Innenfläche der Zierleiste vorhandenen Zwischenraum abdecke, um durch einen formschönen Abschluss ein in ästhetischer Hinsicht ansprechendes Erscheinungsbild zu erreichen. Diese Endkappe werde gewöhnlich entweder stoffschlüssig mit dem Trägerprofil verbunden oder an die Zierleiste gesteckt. Bei diesem Anstecken sieht das Klagepatent als nachteilig an, dass eine spezielle Formgebung der Zierleiste erforderlich sei, was die Gestaltungsfreiheit beschränke. Zudem sei es häufig notwendig, die Endkappe zusätzlich zu verkleben oder formschlüssig mit der Zierleiste zu verbinden, um eine zuverlässige Befestigung sicherzustellen.
Bei der gattungsmäßigen DE 20 18 AAD kritisiert das Klagepatent, dass die dort für die Befestigung der Endkappe verwendeten Klemmmittel es erforderlich machten, die Endkappe außerhalb des Bereichs der Dichtung an einem Flansch anzuordnen und sich daraus ebenfalls ein vergleichsweise hoher Montageaufwand ergebe. Anschließend stellt die Klagepatentschrift weitere Dichtungsanordnungen aus dem Stand der Technik dar, ohne an diesen Kritik zu üben.
Das Klagepatent formuliert vor diesem Hintergrund die Aufgabe, einen Dichtstreifen der eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass sich bei einer vergleichsweise einfachen Montage eine zuverlässige Befestigung der Endkappe erzielen lässt.
Zur Lösung dieses technischen Problems sieht die geltend gemachte Anspruchskombination aus dem erteilten Hauptanspruch 1, den Unteransprüchen 2, 3, 4 und 5 sowie Teilen der Patentbeschreibung einen Dichtstreifen mit den folgenden Merkmalen vor:
a) Dichtstreifen für Kraftfahrzeuge (10) zum Abdichten einer Fensterscheibe umfassend:
b) ein Trägerprofil (20), wobei
b1) das Trägerprofil (20) aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt und
b2) durch einen metallenen Träger (26) armiert ist und
b3) einen Endabschnitt (21) aufweist;
c) eine Zierleiste (30), die an dem Trägerprofil (20) befestigt ist und eine Außenfläche (32) und eine dem Trägerprofil zugewandte Innenfläche (31) aufweist;
d) eine Endkappe (40), die an dem Endabschnitt (21) angeordnet ist und einen zwischen dem Trägerprofil (20) und der Innenfläche (31) der Zierleiste (30) vorhandenen Zwischenraum (41) abdeckt;
e) Die Endkappe (40) weist eine Abdeckplatte (42) auf, die den Zwischenraum (41) abdeckt;
f) Die Endkappe (40) weist ein BefestigungsteiI (46) auf, das an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und das sich in den Zwischenraum (41) erstreckt.
g) Das Befestigungsteil (46) ist in dem Zwischenraum (41) verrastet.
h) Die Abdeckplatte (42) ist an die Kontur der Zierleiste (30) angepasst und weist eine Außenseite (44) und eine dem Zwischenraum (41) zugewandte Innenseite (43) auf.
i) Die Endkappe (40) weist wenigstens einen Führungsstift (45) auf, der an der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet ist und an der Innenfläche (31) der Zierleiste (30) anliegt und diese abstützt.
j) Die ZierIeiste (30) ist im Querschnitt annähernd C-förmig ausgebildet und mit einer Aussparung (22) versehen
k) Das Befestigungsteil (46) weist einen ersten Schenkel (47) und einen zweiten Schenkel (51) auf.
l) Der erste Schenkel (47) ist mit einem Rastarm (49) versehen, der zum Verrasten des Befestigungsteils (46) in dem Zwischenraum (41) einen in eine Aussparung (22) eingreifenden Vorsprung (50) aufweist;
l1) die Aussparung (22) ist in einem ersten Abstand (x) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;
l2) der Vorsprung (50) ist in einem zweiten Abstand (y) von der Innenseite (43) der Abdeckplatte (42) angeordnet;
l3) zum Erreichen eines Kraftschlusses zwischen Vorsprung (50) und Aussparung (22), der eine an dem Befestigungsteil (46) angreifende Zugkraft hervorruft, welche die Endkappe an das Trägerprofil (20) und die Zierleiste (30) heranzieht, ist der erste Abstand (x) größer als der zweite Abstand (y).
2.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch, weil sie das sowohl im Hauptantrag als auch in sämtlichen Hilfsanträgen enthaltene Merkmal b1) weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise erfüllt. Bereits das Landgericht hat für die – insoweit gleichlautende – erstinstanzliche Anspruchskombination zutreffend eine Verwirklichung dieses Merkmals verneint,
a)
Merkmal b1) lehrt, dass das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist.
Unter einem Trägerprofil versteht das Klagepatent ein Bauteil sowohl mit Trage- als auch mit Dichtungsfunktion, das einheitlich aus einem einzigen Werkstoff hergestellt ist. Bei diesem Werkstoff handelt es sich um einen elastisch verformbaren Kunststoff. Hingegen sind Trägerprofile, die aus unterschiedlichen Materialien/Werkstoffen bestehen und/oder auch nur teilweise aus einem im Normalzustand harten, nicht nachgiebigen Werkstoff gefertigt sind, nicht vom Schutzbereich der Erfindung umfasst.
aa)
Das Trägerprofil der geltend gemachten Anspruchskombination hat neben seiner Tragefunktion auch Dichtungsfunktion.
An dieser Auslegung hat sich durch die Klageerweiterung, mit der aus dem Merkmal b) die Formulierungen „als Dichtung ausgestaltetes“ [Trägerprofil], „das zum Abdichten der Fensterscheibe entlang der Öffnung eines Fensterschachts dient“ entfernt worden sind, nichts geändert, weil die Dichtungsfunktion auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs und der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift hervorgeht.
Danach hat das Trägerprofil unverändert sowohl die Funktion, die Zierleiste zu tragen als auch die Fensterscheibe abzudichten.
(1)
Die Tragefunktion ergibt sich dabei schon aus der Bezeichnung als „Trägerprofil“ und wird durch Merkmal c), die allgemeine Beschreibung in den Absätzen [0001] und [0002] der Klagepatentschrift sowie das in Absatz [0020] und in den Figuren 4 und 7 dargestellte Ausführungsbeispiel konkretisiert, wonach die Zierleiste an dem Trägerprofil befestigt ist. Folglich hat das Trägerprofil den bestimmten Zweck, die Zierleiste zu tragen. Dazu trägt ferner die Armierung durch einen metallenen Träger gemäß Merkmal b2) bei, weil diese das Trägerprofil verstärkt, ihm dadurch eine größere Stabilität verleiht und es infolgedessen seine Tragefunktion besser erfüllt.
(2)
Die Dichtungsfunktion des Trägerprofils wird hingegen zwar nicht ausdrücklich im Anspruchswortlaut genannt. Gleichwohl schreibt der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt – um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit (Fach-) Hochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugabdichtungen handelt, dem patentgemäßen Trägerprofil diese Funktion ebenfalls zu.
(a)
Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann zunächst anhand des Gesamtzusammenhangs der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre.
Die Merkmale des Patentanspruchs bilden eine Einheit, weshalb bei der Auslegung stets entscheidend ist, welcher technische Sinn den einzelnen Merkmalen in ihrer Gesamtheit zukommt und welcher Beitrag zum beabsichtigten Leistungsergebnis den einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs zugedacht ist (BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum m. w. N.; Kühnen, aaO, Rn. 13). In diesem Sinne hat sich die Auslegung hier maßgeblich daran zu orientieren, dass es sich bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung gemäß dem Merkmal a) um einen „Dichtstreifen“ für Kraftfahrzeuge zum Abdichten einer Fensterscheibe handelt. Es wird also eine Vorrichtung unter Schutz gestellt, die eine bestimmte Funktion hat, nämlich das Abdichten einer Fensterscheibe. Demzufolge wird sie auch ausdrücklich als „Dicht“streifen bezeichnet.
In den Merkmalen b), c) und d) werden sodann mit dem Trägerprofil, der Zierleiste und der Endkappe die Bauteile benannt, aus denen der Dichtstreifen bestehen soll. Dem Fachmann fällt sofort auf, dass sich in dieser Aufzählung kein Bauteil findet, welches ausdrücklich als Dichtung, Dichtelement o. ä. bezeichnet wird. Auch wenn ihm geläufig ist, dass die Wortwahl („umfassen“) darauf hindeuten kann, dass die Aufzählung nicht abschließend ist, sondern patentgemäß auch noch weitere Bauteile bei der unter Schutz gestellten Vorrichtung vorhanden sein können, und er überdies in Absatz [0002] der Klagepatentschrift darüber belehrt wird, dass das Trägerprofil „Bestandteil einer Dichtung“ sein kann, das Klagepatent mithin möglicherweise nur den einen Bestandteil einer Dichtungsanordnung näher spezifiziert, wird er bei näherer Betrachtung gleichwohl nicht die Überzeugung gewinnen, der Anspruch verzichte gerade auf die Nennung des Bestandteils, mit welchem der ausdrücklich benannte technische Gesamtzweck der geschützten Erfindung erzielt werden soll, die Fensterscheibe „abzudichten“. Er wird vielmehr – wie stets – nicht bei einer rein philologischen Betrachtungsweise stehen bleiben, sondern fragen, ob und wenn ja welchem der genannten Bauteile die Aufgabe zukommt, für das als Zweckangabe formulierte patentgemäße Abdichten Sorge zu tragen. Bei der Beantwortung dieser Frage gelangt er zwanglos zu der Erkenntnis, dass allein das Trägerprofil hierfür in Betracht kommt und das Klagepatent diesem somit auch eine Dichtungsfunktion beimisst, zumal die anderen benannten Bestandteile des Dichtstreifens – Zierleiste und Endkappe – aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung ersichtlich nicht dazu geeignet sind, die Fensterscheibe abzudichten.
(b)
Ein wesentlicher Hinweis auf die Dichtungsfunktion ist die Materialwahl, die der Anspruchswortlaut in Merkmal b1) für das Trägerprofil vorgibt.
Elastomere Werkstoffe sind – wie zwischen den Parteien unstreitig ist und auch die im Stand der Technik erwähnte WO 2004/056AAE (Anlage K 16) zeigt, die ihrerseits sowohl in der allgemeinen Beschreibung (Seite 1, Zeilen 11/12 und 21; Seite 5, Zeilen 21/22) als auch im Unteranspruch 10 eine Dichtung aus elastisch verformbarem Material erwähnt – wegen ihrer hohen Elastizität für Dichtungen geeignet, während sie für die Tragefunktion nicht förderlich oder gar erforderlich ist, weil sie nicht über die notwendige Steifigkeit verfügen, um die Zierleiste zuverlässig zu befestigen. Deswegen verknüpft der Fachmann die Wahl des Materials „elastomerer Werkstoff“ ohne weiteres mit der Dichtungsfunktion des Dichtstreifens.
(c)
Darüber hinaus lehrt ihn die Beschreibung in der Klagepatentschrift, dass das Trägerprofil „als Dichtung ausgestaltet“ ist (Absatz [0020], Spalte 4, Zeilen 44-46).
Diese Textstelle betrifft nicht lediglich eine bevorzugte Ausführungsform, sondern stellt die allgemeine technische Lehre des Klagepatents dar, indem sie bloß explizit das ausspricht, was im Merkmal a) bereits angelegt ist. Dies entnimmt der Fachmann daraus, dass die Klagepatentschrift an gleicher Stelle das anspruchsgemäße Material benennt, das für die Dichtungsfunktion benötigt wird, und ihn anweist, das Trägerprofil aus einem „elastomeren Werkstoff“ zu fertigen. Da diese Materialwahl bereits Gegenstand der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0001] der Klagepatentschrift ist, bezeichnet die nunmehr im Absatz [0020] im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang dazu beschriebene Ausgestaltung des Trägerprofils als Dichtung ebenfalls die allgemeine technische Lehre.
Aus der dortigen Vorteilsbeschreibung, auf diese Weise „eine einfache und kostengünstige Fertigung zu gewährleisten“, ergibt sich ebenfalls, dass dem einen Bauteil „Trägerprofil“ nach der Lehre des Klagepatents zweckgerichtet die Doppelfunktion Tragen und Dichten zukommt. Der Fachmann erkennt, dass nach der Lehre des Klagepatents dadurch Montageaufwand und Kosten geringer sind als bei einer Ausgestaltung, bei der außer dem die Tragefunktion ausübenden Bestandteil des Dichtstreifens gesondert ein zusätzliches Dichtelement hergestellt und angefügt werden muss.
Soweit es in Unteranspruch 13 des erteilten Klagepatents (= Unteransprüche 12 der Hilfsanträge im Nichtigkeitsverfahren) heißt, der Dichtstreifen ist „dadurch gekennzeichnet, dass das Trägerprofil als Dichtung ausgestaltet ist, die durch Extrusion gefertigt ist“, ist nicht die Dichtungsfunktion als solche das Besondere, sondern nur die Fertigung durch Extrusion wird eigens unter Schutz gestellt. Das folgt wiederum aus Absatz [0020] der Klagepatentschrift, wonach das „als Dichtung ausgestaltete Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt, vorzugsweise einem thermoplastischen Elastomer (TPE) oder Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) extrudiert ist“ und die „bevorzugte Fertigung der Dichtung durch Extrusion …der vor allem im Kraftfahrzeugbau anzutreffenden Massenproduktion Rechnung“ trägt (Spalte 4, Zeilen 44-50). Die Klagepatentschrift grenzt hier eindeutig – und im Einklang mit dem dargelegten technischen Wortsinn der geltend gemachten Anspruchskombination und des zitierten Unteranspruchs – die allgemeine Ausgestaltung des Trägerprofils als Dichtung von den speziellen Varianten einer Fertigung durch Extrusion und aus bestimmten Werkstoffen ab.
(d)
Zuletzt stützt die Beschreibung des ersten bevorzugten Ausführungsbeispiels dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents, indem es dort ausdrücklich heißt, dass die Dichtung ein Trägerprofil darstellt (Absatz [0022], Spalte 5, Zeilen 28-29), die Begriffe „Dichtung“ und „Trägerprofil“ durchgehend synonym verwendet werden und zudem das gleiche Bezugszeichen (20) tragen. Die Figuren 4 und 7 zeigen ferner ein Bauteil, das sowohl die Zierleiste trägt als auch die Abdichtung der Fensterscheibe bewirkt.
Demgegenüber findet sich weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung der Klagepatentschrift irgendein Anhaltspunkt dafür, dass auch eine Ausgestaltung erfindungsgemäß sein könnte, bei der das Trägerprofil nicht gleichzeitig als Dichtung fungiert und somit ausschließlich Tragefunktion besitzt. Zusammen mit den genannten weiteren Aspekten führt dies den Fachmann zu dem Schluss, dass das patentgemäße Trägerprofil auch die Funktion hat, die Fensterscheibe abzudichten.
bb)
Ein elastomerer Werkstoff im Sinne des Klagepatents ist im Einklang mit dem allgemeinen Fachverständnis ein elastisch verformbarer Kunststoff, der bei Zug- und Druckbelastung seine Form verändert, nach Wegfall der einwirkenden Kraft aber wieder in seine ursprüngliche, unverformte Gestalt zurückfindet.
Dieses gebräuchliche und zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitige Fachverständnis haben die Beklagten überdies belegt durch die Ausführungen im als Anlage HL 5 vorgelegten Auszug aus dem Taschenbuch für den Maschinenbau von Dubbel. Demzufolge sind Elastomere polymere Werkstoffe von hoher Elastizität. Wegen der weitmaschigen chemischen Vernetzung ist ein Warmumformen und Schweißen nach der Formgebung durch Vulkanisierung nicht mehr möglich. Eine Sondergruppe von Elastomeren stellen die thermoplastisch verarbeitbaren Elastomere (TPE) dar, die einerseits thermoplastisch ver- und bearbeitet werden können und andererseits aufgrund ihrer physikalischen Vernetzungen ebenfalls ein elastisches Verhalten aufweisen (vgl. Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 20. Aufl., 4.8 Elastomere).
Demgegenüber sind Thermoplaste keine elastomeren Werkstoffe. Vielmehr wird in der Werkstofftechnik zwischen Elastomeren und Thermoplasten unterschieden, wobei Polyolefine wie Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP) zu den Thermoplasten gerechnet werden (vgl. Dubbel, aaO, 4.4 Wichtige Thermoplaste). Das sind lineare Polymere, die sich unstreitig nur in einem bestimmten Temperaturbereich verformen lassen. Dieser Vorgang ist reversibel, das heißt, er kann durch Abkühlung und Erwärmung beliebig oft wiederholt werden, solange nicht durch Überhitzung die sogenannte thermische Zersetzung des Materials einsetzt. Vor dem Erwärmen und nach dem Abkühlen sind Thermoplaste hingegen fest, mithin nicht elastisch und deswegen für eine Dichtung nicht geeignet. Diese, von der Beklagten beschriebenen Eigenschaften von Thermoplasten hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.
Die Klagepatentschrift übernimmt dieses übliche Fachverständnis. Bei einem auslegungsbedürftigen Begriff aus der Patentschrift darf zwar nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff üblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird (gebräuchlicher Fachbegriff). Vielmehr müssen sie aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu prüfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig). Ergibt sich allerdings im Wege der Auslegung, dass in der Patentschrift Begriffe mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet üblichen Inhalt gebraucht werden, ist auf diesen üblichen Sprachgebrauch zurückzugreifen (vgl. Kühnen, aaO, Rn. 37-38; Rinken/Kühnen in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, Kommentar, 9. Aufl., § 14 Rn. 29 m. w. N.).
Letzteres ist hier der Fall: Die Klagepatentschrift lässt an keiner Stelle eine vom gebräuchlichen Fachverständnis abweichende Bedeutung des Begriffs „Elastomer“ erkennen. Im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt sich vielmehr, dass das Trägerprofil Dichtungsfunktion besitzen soll und gerade deswegen dieses Material genannt wird. Für das Abdichten benötigt man ein Material, das elastisch ist. Die Fensterscheibe wird auf- und abwärts bewegt und die Dichtung muss sich der Bewegung anpassen. Sie muss stets formschlüssig mit der Fensterscheibe bleiben und sich insbesondere wenn das Fenster vollständig heruntergelassen ist über die Öffnung oberhalb der Fensteroberkante legen, aber auch wieder nachgeben und Platz machen, wenn das Fenster geschlossen wird. Infolgedessen kommt es nach dem technischen Wortsinn gerade darauf an, dass das verwendete Material elastisch ist und sich nach Wegfall der Krafteinwirkung zurückverformt, weil es sich nur wegen dieser Eigenschaften als Dichtung eignet. Da dies bei Thermoplasten nicht der Fall ist, weil sie sich im Normalzustand nicht verformen lassen, rechnet das Klagepatent sie hingegen – ebenfalls im Einklang mit dem üblichen Sprachgebrauch – nicht zu den elastomeren Werkstoffen.
Ein vom allgemeinen Fachverständnis abweichendes Verständnis lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Absatz [0020] der Klagepatentschrift ableiten. Denn die dort genannten Kunststoffe „thermoplastisches Elastomer (TPE)“ und „Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM)“ werden in der Fachliteratur ebenfalls als Elastomere eingestuft (siehe oben Dubbel, aaO).
Ebenso wenig entspricht es der Lehre des Klagepatents, wenn nur einzelne Bestandteile oder Kunststoffe, die gemeinsam mit anderen zu einem bestimmten Werkstoff vermischt werden, über elastomere Eigenschaften verfügen. Unter einem „Werkstoff“ versteht das Klagepatent vielmehr nur das fertige, zur Herstellung des Trägerprofils verwendete Material, aus dem das Trägerprofil somit besteht. Das ist für den Fachmann selbstverständlich, weil es bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nur darauf ankommt, dass dieses fertige Material ein elastisches Verhalten aufweist, während die – jeweils isoliert betrachteten – Eigenschaften seiner einzelnen Bestandteile oder enthaltenen Kunststoffe dafür erkennbar nicht maßgeblich sind.
cc)
Das Klagepatent lehrt im Merkmal b1) des Weiteren, dass das Trägerprofil ausschließlich und einheitlich aus einem einzigen Material besteht.
(1)
Dafür spricht bereits der Anspruchswortlaut, wonach das Trägerprofil aus „einem“ elastomeren Werkstoff „gefertigt“ ist.
Diese Formulierung schließt es zwar nicht aus, dass das Trägerprofil nach dem technischen Wortsinn nur als einen Bestandteil von mehreren einen elastomeren Werkstoff enthält. Die Angabe, dass ein Erzeugnis bestimmte Bestandteile „enthalten“ soll, offenbart nicht ohne weiteres auch als zur Erfindung gehörend, es bestehe ausschließlich aus den im Patent genannten Bestandteilen (BGH, GRUR 2011, 1109 – Reifenabdichtmittel). Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zur im Klagepatent verwendeten Formulierung darin, dass der Begriff „enthalten“ bereits nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch regelmäßig bedeutet, der genannte Bestandteil ist (nur) einer von mehreren, während eine „Fertigung aus einem Material“ nicht das Vorhandensein anderer Bestandteile impliziert, sondern vielmehr nahelegt, dass das Bauteil ausschließlich – oder zumindest im Wesentlichen – aus dem bezeichneten Werkstoff hergestellt wird.
Abgesehen davon ist selbst bei Verwendung des Begriffs „enthalten“ als zur Erfindung gehörig offenbart, dass das Erzeugnis ausschließlich aus den genannten Bestandteilen „besteht“, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa der Hinweis, dass das ausschließliche Bestehen des Erzeugnisses aus den genannten Bestandteilen besondere Vorteile hat oder sonst erwünscht ist (BGH, GRUR 2011, 1109 – Reifenabdichtmittel).
(2)
Das ist hier der Fall, weshalb der Fachmann das dargelegte Verständnis von der Lehre des Klagepatents bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung bestätigt sieht. Aus dieser ergibt sich somit, dass nur die ausschließliche Verwendung eines einzigen elastomeren Werkstoffs anspruchsgemäß ist.
Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gelöst werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche – nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden – Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik – nicht nur bevorzugt, sondern zwingend – mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599 – Staubsaugerfilter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 – 15 U 29/14; Kühnen, aaO, Rn. 40). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher).
In diesem Sinne bezeichnet die Klagepatentschrift es in der allgemeinen Beschreibung ausdrücklich als Vorteil der Herstellung des Trägerprofils aus einem elastomeren Werkstoff, dass dadurch „eine einfache und kostengünstige Fertigung“ gewährleistet ist (Absatz [0020], Spalte 4 Zeilen 43-46). Dies stellt die allgemeine technische Lehre dar (siehe oben unter aa)) und gehört – wie bereits das Landgericht auf Seite 21 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt und die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen hat – zur objektiven Aufgabe des Klagepatents. Dieses technische Problem wird indes nicht durch die Wahl des Materials gelöst, mithin nicht dadurch, dass ein Elastomer statt eines anderen Werkstoffs verwendet wird. Denn es ist nicht ersichtlich und auch die Klagepatentschrift liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Herstellung des Trägerprofils aus einem Elastomer per se einfacher und kostengünstiger ist als aus einem anderen Werkstoff, wie etwa einem Thermoplast. Daher ergäbe die Aufgabenbeschreibung bezogen auf das zu verwendende Material keinen Sinn, weil der bezweckte Vorteil auf diese Weise nicht erreicht würde. Vielmehr erschließt sich dem Fachmann ihre Bedeutung erst aus dem bereits dargelegten Umstand, dass das Klagepatent ein Trägerprofil mit einer Doppelfunktion lehrt. Da er dieses ohnehin mit einem elastisch verformbaren Kunststoff versehen muss, damit es seine patentgemäße Dichtfunktion erfüllt, sieht der Anspruch zur Lösung des technischen Problems vor, dass dies der Werkstoff ist, aus dem das gesamte Trägerprofil zu fertigen ist. Schließlich ist es erkennbar mit einem geringeren Montage- und Kostenaufwand verbunden, das Trägerprofil insgesamt aus diesem einen elastomeren Werkstoff statt aus mehreren unterschiedlichen Materialien zu fertigen, weil ein nur aus einem einzigen Material bestehendes Trägerprofil stets in einem Arbeitsschritt und damit einfacher und kostengünstiger hergestellt werden kann als ein entsprechendes Bauteil, bei dem mehrere Werkstoffe zusammengefügt werden müssen. Dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents bestätigt die als bevorzugt qualifizierte Fertigung der Dichtung durch Extrusion (Absatz [0020], Spalte 4 Zeilen 48-50), weil bei der Extrusion feste bis dickflüssige härtbare Massen unter Druck kontinuierlich aus einer formgebenden Öffnung herausgepresst werden und Körper mit dem Querschnitt der Öffnung in theoretisch beliebiger Länge entstehen, mithin dort eine Fertigung in einem Arbeitsschritt erfolgt.
Soweit die Klägerin einwendet, eine Herstellung des Trägerprofils aus verschiedenen Materialien sei durch Co-Extrusion ebenfalls in einem Arbeitsschritt möglich, mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Dies führt indes schon aus dem Grunde nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis, weil die Herstellung durch Extrusion lediglich eine spezielle Ausführungsvariante darstellt und die allgemeine technische Lehre des Klagepatents sämtliche in Betracht kommenden Fertigungstechniken und damit neben der Extrusion etwa auch die Herstellung durch Spritzgießen umfasst. Für andere Arten der Herstellung ist indes nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht behauptet worden, dass ein Zusammenfügen aus mehreren Werkstoffen keinen größeren Montage- und Kostenaufwand bedeutet als die Fertigung aus einem Werkstoff. Abgesehen davon hat die Beklagte im Hinblick auf die Co-Extrusion vorgetragen, dass diese – auch wenn sie eine Fertigung in einem Arbeitsschritt ermöglicht – gleichwohl mit einem größeren Fertigungsaufwand und mit höheren Kosten einhergeht, insbesondere teurere Anlagen erfordert als eine einfache Extrusion. Dem ist die nach allgemeinen Grundsätzen für eine Patentverletzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht konkret entgegengetreten.
(3)
Ferner ist der Klagepatentschrift an keiner Stelle ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Trägerprofil auch aus unterschiedlichen Materialien gefertigt sein, insbesondere neben einem Elastomer noch einen anderen Werkstoff ohne elastisches Verhalten enthalten kann. Soweit es in Merkmal b2) und der Beschreibung des ersten bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0022] heißt, dass das Trägerprofil durch einen metallenen Träger armiert ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Daraus ergibt sich für den Fachmann gerade nicht, dass das „Trägerprofil“ aus unterschiedlichen Materialien besteht. Vielmehr differenziert das Klagepatent erkennbar begrifflich und funktional zwischen dem „Trägerprofil“ und dem „Träger“.
Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Armierung die Verstärkung eines Objekts durch ein anderes, das eine größere Steifigkeit aufweist. Dieses gebräuchliche Fachverständnis übernimmt die Lehre des Klagepatents, weil es in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Interpretation gibt. Das bestätigt der Umstand, dass die Klagepatentschrift in der Beschreibung zwar Dichtung und Trägerprofil gleichsetzt sowie einheitlich mit dem Bezugszeichen 20 versieht, aber den Träger davon unterscheidet und ihm das andere Bezugszeichen 26 zuweist. Der Fachmann erkennt zudem, dass er für eine vom allgemeinen Fachverständnis abweichende Auslegung erst recht deswegen keinen Anlass hat, weil eine solche im Widerspruch zur in der allgemeinen Beschreibung gelehrten Materialeinheitlichkeit des Trägerprofils stehen würde.
Mit „Armierung“ meint die Klagepatentschrift daher, dass das Trägerprofil durch ein von ihm zu unterscheidendes anderes Objekt – dem Träger – verstärkt wird. Dem Fachmann ist dabei aus seinem allgemeinen Fachwissen und aus der im Stand der Technik erwähnten WO 2004/056AAC A1 (Anlage K 16) bekannt, dass der – dort ebenfalls mit dem Bezugszeichen 32 von der Dichtung 20 und dem Befestigungsabschnitt 22 differenzierten – Träger dazu dient, das ausschließlich aus einem elastisch verformbaren Werkstoff bestehende Trägerprofil zu verstärken und ihm eine größere Steifigkeit zu verleihen, damit die Zierleiste zuverlässig an ihm befestigt werden kann (vgl. dort Seite 6, Zeilen 22 bis 26) und das Trägerprofil seine Tragefunktion erfüllen kann. Entsprechend diesem technischen Zweck besteht der Träger aus einem anderen, härteren Material als das Trägerprofil; eine Vermischung der Werkstoffe dieser räumlich-körperlich sowie funktional voneinander zu unterscheidenden Bauteile findet hingegen nicht statt.
Es mag sein, dass die Notwendigkeit einer Armierung den mit dem Klagepatent im Vergleich zu einer Herstellung des Trägerprofils aus verschiedenen Materialien erstrebten Vorteil einer einfachen und kostengünstigen Fertigung relativiert. Gleichwohl wird die Aufgabe des Klagepatents erfüllt, weil es mit einem geringeren Montage- und Kostenaufwand verbunden ist, das mit einem Träger armierte Trägerprofil aus einem statt aus mehreren Werkstoffen zu fertigen.
(4)
Doch selbst wenn man dies anders sehen und eine Fertigung des Trägerprofils aus mehreren Werkstoffen für patentgemäß erachten sollte, so ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut sowie dem gewürdigten Stand der Technik in Verbindung mit der allgemeinen Beschreibung und der Darstellung von bevorzugten Ausführungsbeispielen in der Klagepatentschrift jedenfalls, dass zumindest der die Tragefunktion übernehmende Bereich des Trägerprofils aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist, wenn auch dann gegebenenfalls aus einem anderen als der dichtende Teil.
(a)
Bereits der Anspruchswortlaut legt dem Fachmann diese Interpretation nahe, indem er diesen Werkstoff für das Trägerprofil und damit konkret für das Bauteil des Dichtstreifens mit Tragefunktion vorgibt.
(b)
Dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents bestätigt zudem die WO 2004/056AAC A1, die ebenfalls von der Klägerin stammt und als gewürdigter Stand der Technik für die Auslegung heranzuziehen ist, da die Klagepatentschrift in Absatz [0002] ausführt, dass das Trägerprofil Bestandteil einer Dichtung sein kann, wie es aus dieser Druckschrift bekannt ist.
Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals können sich in diesem Sinne auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will. Hier ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelmäßig zulässig und geboten, für die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zurückzugreifen (Kühnen, aaO, Rn. 45).
So ist es hier: Die WO 2004/056AAC A1 offenbart eine Ausgestaltung der dortigen „Dichtung“ mit einem Haltesegment, das elastisch verformbar ist, obwohl dieser Bestandteil die Funktion hat, die Zierleiste zu tragen. Sie lehrt bereits in der allgemeinen Beschreibung, die dortige Dichtungsanordnung beruhe „auf der Erkenntnis, eine einfache und zuverlässige Befestigung der Zierleiste an der Dichtung durch das entgegen der Wirkung einer Rückstellkraft elastisch verformbare Haltesegment zu ermöglichen“ (Seite 3, Zeilen 8 bis 11). Die Vorteile einer solchen Ausgestaltung sieht die WO 2004/056AAC A1 darin, dass im eingerasteten Zustand ein wirksamer Formschluss zwischen den Hakenabschnitten der Zierleiste und der Dichtung erreicht werde und sich eine kraftschlüssige Verbindung zwischen Zierleiste und Dichtung ergebe, die dazu beitrage, Fertigungsungenauigkeiten auszugleichen (Seite 3, Zeilen 14 bis 20 der WO 2004/056AAC A1). Als „Dichtung“ bezeichnet jene Druckschrift dabei gemäß ihrem Patentanspruch 1 die gesamte Dichtungsanordnung bestehend aus einem Dichtungsabschnitt und einem zur Befestigung der Zierleiste dienenden Befestigungsabschnitt, zu dem das Haltesegment 23 gehört. Dementsprechend stellt die WO 2004/056AAC A1 in ihrem Anspruch 1 eine Dichtungsanordnung mit einer Dichtung (20) unter Schutz, die einen Dichtungsabschnitt (21) und einen Befestigungsabschnitt (22) aufweist, mit dem eine Zierleiste (40) formschlüssig verbunden ist, wobei der Befestigungsabschnitt (22) ein Haltesegment (23) aufweist, das zum Befestigen der Zierleiste dient und schwenkbar ist. Besonders deutlich wird dieses elastische Verhalten gerade des Befestigungsabschnitts zudem anhand der Darstellung des dortigen ersten Ausführungsbeispiels, in der ausdrücklich von „dem aus einem elastisch verformbaren Werkstoff, beispielsweise TPE, bestehenden Befestigungsabschnitt 22“ die Rede ist (Seite 6, Zeilen 23 bis 26 der WO 2004/056AAC A1). Auch daraus entnimmt der Fachmann, dass die gesamte Dichtung und gerade (auch) der Teil der Dichtungsanordnung, der keine Dichtfunktion ausübt, sondern zur Befestigung der Zierleiste dient, nämlich der Befestigungsabschnitt mit dem Haltesegment, aus elastisch verformbarem Material besteht.
Des Weiteren ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 der Pfeil für das Bezugszeichen 20 der Dichtung sogar auf den Befestigungsabschnitt 22 gerichtet, der seinerseits ein Haltesegment 23 aufweist, mit dem der Hakenabschnitt 26 der Zierleiste erkennbar formschlüssig verbunden ist:
In Verbindung mit der zitierten Beschreibung dieses bevorzugten Ausführungsbeispiels erkennt der Fachmann, dass ein Formschluss deswegen möglich ist, weil das Haltesegment 23 als Bestandteil des Befestigungsabschnitts 22 elastisch verformbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Haltesegment aus einem anderen Material als der übrige Befestigungsabschnitt bestehen kann, lassen sich hingegen weder der Figur 2 noch der Beschreibung der WO 2004/056AAE entnehmen. Die einheitliche Schraffur des Befestigungsabschnitts 22 spricht im Gegenteil für die Verwendung eines einheitlichen Materials.
Aus der allgemeinen Lehre der WO 2004/056AAC A1 ergibt sich zwar nicht, dass das für die Dichtung verwendete Material zwingend einheitlich sein muss. Demnach kann vielmehr die Verwendung unterschiedlicher elastisch verformbarer Materialien für Befestigungsabschnitt einerseits und Dichtungsabschnitt andererseits erfindungsgemäß sein. Die Fertigung der Dichtung aus einem einzigen elastisch verformbaren Werkstoff lehrt die WO 2004/056AAC A1 erst im Unteranspruch 10, wonach die „Dichtungsanordnung … dadurch gekennzeichnet ist, dass die Dichtung (20) aus einem elastisch verformbaren Werkstoff, vorzugsweise einem thermoplastischen Elastomer oder Ethylen-Propylen- Dien-Kautschuk extrudiert ist“.
Es kann dahinstehen, ob das Klagepatent nur an diese spezielle Ausführungsvariante anknüpft und diese zu seiner allgemeinen technischen Lehre erhebt oder ob es – wofür der einzige ausdrückliche, nur allgemeine Hinweis auf diese Druckschrift in Absatz [0002] der Klagepatentschrift spricht – auf die gesamte Offenbarung der WO 2004/056AAC A1 und damit auch auf eine Ausgestaltung des Trägerprofils mit mehreren verschiedenen elastomeren Werkstoffen Bezug nimmt. Denn selbst wenn man letzteres annimmt und überdies entgegen den Ausführungen unter (1) bis (3) davon ausgeht, dass die Klagepatentschrift diese Lehre unverändert übernimmt, so bedeutet dies jedenfalls, dass das patentgemäße Trägerprofil – auch wenn unterschiedliche Materialien verwendet werden – insgesamt aus elastomeren Werkstoffen gefertigt ist und somit gerade in seinem die Tragefunktion ausübenden Abschnitt ebenfalls über ein elastisches Verhalten verfügt. Infolgedessen kann Merkmal b1) entgegen der Auffassung der Klägerin in Anknüpfung an den in der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik keinesfalls so verstanden werden, dass es genüge, wenn das Trägerprofil bloß zum Teil und insbesondere nur in seinem dichtenden Teil aus einem Elastomer bestehe und es daher noch vom Schutzbereich der Erfindung umfasst sei, wenn es in seinem tragenden Teil aus hartem, nicht nachgiebigem Material gefertigt sei.
Vielmehr erkennt der Fachmann schon anhand des Anspruchswortlauts und der allgemeinen Beschreibung, dass das Klagepatent zumindest die Materialwahl des tragenden Teils aus der WO 2004/056AAC A1 beibehalten und die dort damit beschriebenen Vorteile erzielen will, indem es ihn anweist, das Trägerprofil aus einem elastomeren Werkstoff zu fertigen, ohne diesen gewürdigten Stand der Technik zu kritisieren oder sich sonst erkennbar von der dortigen Materialwahl abzugrenzen. Darüber hinaus knüpft die Klagepatentschrift im bereits zitierten Absatz [0020] an die WO 2004/056AAC A1 an, indem es dort heißt, dass das Trägerprofil – das nach dem Stand der Technik Bestandteil einer Dichtung „sein kann“ – patentgemäß als Dichtung ausgestaltet „ist“. Damit bringt sie erkennbar zum Ausdruck, dass es dafür über die dort offenbarten und im Einklang damit auch vom Klagepatent als notwendig erachteten Eigenschaften verfügt.
Gerade im Hinblick auf den tragenden Teil wird dies zudem durch die Darstellung des ersten bevorzugten Ausführungsbeispiels in Verbindung mit Figur 4 untermauert. Diese Figur zeigt, wie die Zierleiste 30 in eine Aussparung 28 der Dichtung eingreift. In der Beschreibung heißt es dazu: „Die Zierleiste 30 weist zwei hakenförmige Randabschnitte 33 auf, die form- und kraftschlüssig in Aussparungen 28 der Dichtung 20 eingreifen, wie Fig. 4 und 7 zu erkennen geben. Um einen zuverlässigen Kraftschluss zwischen der Zierleiste 30 und der Dichtung 20 zu gewährleisten, weist die in Fig. 7 gezeigte Ausführungsform zusätzlich Stützlippen 28 auf, welche die Innenfläche 31 abstützen und eine Spannkraft zwischen der Zierleiste 30 und der Dichtung 20 erzeugen.“ (Absatz [0022], Spalte 5, Zeilen 36-44 der Klagepatentschrift). Diese Darstellung stimmt begrifflich und inhaltlich mit der zitierten allgemeinen Beschreibung in der WO 2004/056AAC A1 überein. Daraus und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Druckschrift entnimmt der Fachmann, dass mit dieser Ausgestaltung insbesondere deshalb ein Form- und Kraftschluss zwischen der Zierleiste und dem Trägerprofil erreicht wird, weil das Trägerprofil auch in seinem tragenden Abschnitt aus einem elastisch verformbaren Material besteht.
b)
Nach Maßgabe dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal b1) nicht wortsinngemäß.
aa)
Dies folgt schon daraus, dass ihr Trägerprofil aus drei verschiedenen Materialien gefertigt ist und nicht – wie es das Klagepatent verlangt – aus einem einzigen Werkstoff.
Unstreitig besteht es im tragenden Abschnitt aus Polypropylen/Polyethylen (PP/PE). Die Dichtlippen sind aus einer Mischung von Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM) und Polypropylen (PP) gefertigt und die Verbindungsmittel aus einem Styrol-Blockcopolymere (TPS). Das ergibt sich zudem aus der Konstruktionszeichnung, welche die Beklagte mit Abbildung HL 3 (Bl. 70 GA) vorgelegt und deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat.
bb)
Doch selbst wenn man es ausreichen lassen würde, wenn das Trägerprofil im tragenden und dichtenden Teil aus jeweils unterschiedlichen elastomeren Werkstoffen hergestellt ist, ist Merkmal b1) nicht erfüllt, weil das Trägerprofil der angegriffenen Ausführungsform in dem Bereich, der die Tragefunktion ausübt, aus PP/PE besteht, es sich dabei indes nicht um einen Elastomer, auch nicht um einen thermoplastischen Elastomer handelt.
Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen die von der Beklagten benannten thermoplastische Elastomere auf Polyolefinbasis (TPE-O) nicht ausschließlich aus einem Thermoplast (PP/PE), sondern beispielsweise aus einer Kombination von Polypropylen (PP) und EPDM. Die Beklagte hat qualifiziert unter Vorlage von Belegen aus der Fachliteratur (Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 20. Aufl., Anlage HL 5) dargelegt, dass PP/PE als solches keine elastomeren Eigenschaften aufweist, sich nicht als Werkstoff für eine Dichtung eignet und damit nicht zu den Elastomeren im Sinne des Klagepatents zählt (siehe oben bb)). Die Klägerin hat in Anbetracht dieses qualifizierten Bestreitens der Beklagten schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass PP/PE ein erfindungsgemäßes Elastomer ist, so dass ihrem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen ist. Aus ihren – zutreffenden (vgl. Dubbel, aaO, 4.8 Elastomere, Thermoplastisch verarbeitbare Elastomere, „Elastomere auf Polyolefinbasis“) – Behauptungen, es gebe thermoplastische Elastomere auf Basis von Polyolefinen (TPE-O) und PP/PE gehörten zu den Polyolefinen, ergibt sich nämlich schon nicht, dass PP/PE seinerseits ein Werkstoff mit elastischem Verhalten ist. Thermoplastische Elastomere werden aus Mischungen von verschiedenen Kunststoffen hergestellt. Auch wenn das Ergebnis einer solchen Mischung – das thermoplastische Elastomer – elastomere Eigenschaften aufweisen, bedeutet dies nicht, dass dies für jeden seiner Bestandteile zutrifft. Deswegen lässt die Tatsache, dass die auf Basis von PP/PE hergestellten TPE-O elastomere Eigenschaften aufweisen, nicht den Schluss zu, dies gelte ebenso für das PP/PE als einen Bestandteil dieses Werkstoffs. .
Überdies hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der tragende Abschnitt aus hartem Material besteht, im Normalzustand unter Krafteinwirkung seine Form nicht verändert und deswegen als Dichtung ungeeignet ist. Demzufolge handelt es sich bei dem verwendeten PP/PE nach seiner technischen Funktion ebenfalls nicht um einen elastisch verformbaren Kunststoff, der als Dichtung für die vorgesehene Verwendung als Dichtstreifen zum Abdichten der Fensterscheibe eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Das hat die Inaugenscheinnahme des als Anlage K 8 vorgelegten Musters der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem bestätigt. Der die Zierleiste tragende Teil des Trägerprofils ist fühlbar hart und gibt unter Kraftanwendung nicht nach.
c)
Abgesehen davon, dass die Klägerin schon keinen auf eine äquivalente Patentverletzung gerichteten Klageantrag gestellt hat, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal b1) auch nicht mit äquivalenten Mitteln.
Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung äquivalente Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallzeitmessgerät; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 12504 – Chipkarte, unter B. 3.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2014 – 15 U 16/14).
aa)
Für die Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden (BGH, GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß). Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ausgestaltung des Trägerprofils der angegriffenen Ausführungsform aus verschiedenen Werkstoffen und insbesondere aus PP/PE im Bereich des die Tragefunktion ausübenden Teils nicht gleichwirkend.
Wie bereits ausgeführt, ist die Verwendung eines elastomeren Werkstoffs für die Tragefunktion nicht förderlich oder gar erforderlich, weil dieses Material wegen seiner Elastizität nicht über die notwendige Steifigkeit verfügt, um die Zierleiste zuverlässig zu befestigen. Der technische Zweck dieses Merkmals ist es vor diesem Hintergrund, einerseits eine einfache und kostengünstige Fertigung zu gewährleisten und es andererseits zu ermöglichen, die Zierleiste form- und kraftschlüssig in die Aussparungen des Trägerprofils einzusetzen. Denn letzteres setzt voraus, dass sich das Trägerprofil elastisch verformen lässt und ist bei einem Trägerprofil, das dort aus einem harten, nicht nachgiebigen Material besteht, gerade nicht möglich.
Davon ausgehend ist eine objektive Gleichwirkung zum Einen deshalb nicht gegeben, weil eine Herstellung des Trägerprofils aus verschiedenen Werkstoffen nicht so einfach und kostengünstig ist wie eine Fertigung aus einem einzigen Werkstoff. Zum Anderen ist das verwendete PP/PE ein Thermoplast, das im Normalzustand hart und nicht nachgiebig ist, weshalb dieser Kunststoff kein form- und kraftschlüssiges Einsetzen der Zierleiste in die Aussparungen des Trägerprofils erlaubt. Dementsprechend zeigt die Abbildung HL 12 der Beklagten (siehe oben Seite 7), dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Zierleiste nicht form- und kraftschlüssig in Aussparungen des Trägerprofils eingreift.
bb)
Außerdem ist für eine äquivalente Patentbenutzung erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre äquivalente Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 – 15 U 29/14; Kühnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.).
Daran fehlt es ebenfalls, weil Elastomere und Thermoplaste bezogen auf die Dichtungs- und Tragefunktionen, die das Trägerprofil erfindungsgemäß auf sich vereint (siehe oben), geradezu gegensätzliche Eigenschaften aufweisen, indem Elastomere elastisch und Thermoplaste nicht nachgiebig sind. Davon ausgehend ist dem Fachmann bewusst, dass es der Lehre des Klagepatents gerade darauf ankommt, für das Trägerprofil einen Werkstoff mit einem elastischen Verhalten zu verwenden und nicht hartes Material, das nicht über diese Eigenschaft verfügt. Wie sich aus der Darstellung in der Klagepatentschrift ergibt, dass die Zierleiste form- und kraftschlüssig in Aussparungen des Trägerprofils eingreift (Absatz [0022] und Figur 4) und das Trägerprofil eingedrückt werden kann (Absatz [0016] und Figur 4) gilt dies insbesondere für den Bereich, der nur tragende Funktion besitzt. Deswegen und aufgrund der objektiven Aufgabe einer einfachen und kostengünstigen Herstellung lehrt das Klagepatent, dass das Trägerprofil einheitlich aus einem elastomeren Werkstoff gefertigt ist. Ausgestaltungen, die aus verschiedenen Materialien, insbesondere teilweise und gerade auch im tragenden Teil aus einem Thermoplast bestehen, stellen daher nach Maßgabe der technischen Lehre des Klagepatents aus Sicht des Fachmannes keine äquivalente Lösung dar.
d)
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich nicht nur auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination, sondern ebenso auf die Anspruchskombinationen sämtlicher Hilfsanträge, die alle gleichlautend das Merkmal b1) enthalten.
IV.
Da die angegriffene Ausführungsform somit das Klagepatent nicht verletzt, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die dort anhängige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
VI.
Der Streitwert wird im Einklang mit der Festsetzung des Landgerichts gemäß § 51 Abs. 2 GKG auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.