Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. April 2015, Az. 4a O 33/14
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Scharniere mit einem Türband, das um eine Achse drehbar in einer Befestigungsplatte angelenkt ist,
wobei dieses Band einen Block aufweist, in dem zwei Aufnahmen ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente aufzunehmen,
wobei dieses Band durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle positionsindexiert werden kann, die elastisch an eine Aussparung eines Indexierungsformkörpers vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse umgibt,
wobei die Federelemente auf jedes Ende einer Achse, an der diese Indexierrolle sitzt, einen Schub ausübt,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn mindestens ein Zentrier-Abstandshalter zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspann-Federelement angebracht ist
und jeder Abstandshalter gleichzeitig ein Ende der Tragachse der Indexierrolle und ein Vorspannungs-Federelement zentriert;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.12.2002 begangen hat, jeweils unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; sowie
4. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Verweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird
und
endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
TATBESTAND:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 867 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 20.03.1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer französischen Schrift vom 27.03.1997 in französischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 13.11.2002. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Über die durch die Beklagte mit Schriftsatz 01.09.2014 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.
Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war A (B, FR). Diese wurde am 30.05.2009 auf die Gesellschaft „C“, identisch mit der Klägerin, verschmolzen, die bei dieser Gelegenheit ihren Firmennamen in den derzeitigen Namen der Klägerin änderte.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Charnière pour portillon ou panneau pivotant, notamment pour panneau en verre“ („Scharnier für ein(e) Tür oder schwenkbares Paneel, insbesondere für ein Glaspaneel“). Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:
„Charnière, du type comportant une paumelle (1) articulée à rotation autour d’un axe (2) sur une platine (3) de fixation; ladite paumelle (1) comportant un bloc (8) dans lequel sont ménagés deux logements (9a, 9b) destinés à recevoir des éléments élastiques (10a, 10b) de précontrainte; ladite paumelle (1) étant indexable en position par coopération d’un galet (12) d’indexage précontraint élastiquement contre un évidement (13a, 13b) d’une conformation d’indexage (13) entourant ledit axe (2) de rotation; lesdits éléments élastiques (10a, 10b) exerçant une poussée à chaque extrémité (11a, 11b) d’un axe (11) sur lequel est monté ledit galet d’indexage (12), caractérisée en ce qu’au moins un element séparateur (14a, 14b) de centrage est monté entre chaque extrémité (11a, 11b) de l’axe (11) support du galet (12) d’indexage et chaque élemént (10a, 10b) élastique de précontrainte.“
In der eingetragenen deutschen Übersetzung des Klagepatents ist Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:
„Scharnier mit einem Türband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wobei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub ausübt,
dadurch gekennzeichnet, dass
mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und jedem Vorspann-Federelement (10a, 10b) angebracht ist.“
Der durch die Klägerin im Hauptantrag zusammen mit Patentanspruch 1 geltend gemachte Unteranspruch 2 weist folgende Fassung auf:
„Charnière selon la revendication 1, caractérisée en ce que chaque élément séparateur (14a, ou 14b) centre simultanément une extrémité (11a, 11b) de l’axe (11) support du galet (12) d’indexage et un élément (10a ou 10b) élastique de précontrainte.“
Und in der eingetragenen deutschen Übersetzung:
„Scharnier nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert.“
Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 2 zeigt nach der Klagepatentbeschreibung ein erfindungsgemäßes Scharnier in einer schematischen Aufrissansicht mit auseinandergezogenen Einzelteilen, dessen Türband sich in rechtwinkliger Position zu der Befestigungsplatte befindet.
Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte bewirbt unter der Internetadresse www.D.de von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellte und vertriebene Duschbeschläge bzw. Scharniere für Duschtüren. Zu diesen Produkten gehören auch unter den Bezeichnungen „E“ und „E+“ angebotenen Scharniere (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), die sich in ihren Abmessungen, nicht jedoch in der hier relevanten Konstruktion des Verstellmechanismus unterscheiden.
Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen lässt sich zunächst dem als Anlage K 7 vorgelegten Katalog („Produktinformationen“) entnehmen, auf dessen Seite 3 der Verstellmechanismus der streitgegenständlichen Scharniere wie folgt beschrieben ist:
Zudem hat die Klägerin ein „E“-Scharnier auseinandergeschraubt und die einzelnen Teile in einer Weise nebeneinander gelegt, die ihrer räumlichen Anordnung im zusammengebauten Zustand des Scharniers entspricht. Das dabei entstandene und der Klageschrift entnommene Foto wird nachfolgend verkleinert eingeblendet, wobei auch die Bezugsziffern von der Klägerin stammen.
Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die angegriffenen Scharniere jeweils über lediglich einen Zentrierabstandshalter verfügen. Der Schutzumfang des Klagepatents umfasse auch solche Ausführungsformen, bei denen ein einzelner Zentrier-Abstandshalter eine solche Gestaltung aufweise, dass er zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspann-Federelement angebracht sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des nunmehr im Hauptantrag geltend gemachten Unteranspruchs 2. In diesem finde sich – anders als bei der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels – gerade kein Hinweis darauf, dass gerade zwei (getrennte) Zentrier-Abstandshalter vorhanden sein müssten.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Hinsichtlich der Formulierung der durch die Klägerin lediglich in Form eines „insbesondere, wenn“ -Antrages geltend gemachten Patentanspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Der darüber hinaus geltend gemachte Hilfsantrag lässt sich der Klageschrift entnehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az. 7 Ni 77/14 (EP)) auszusetzen.
Sie meint, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Für eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre müssten zwingend mindestens zwei Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) vorhanden sein, und zwar jeweils einer zwischen jedem von zwei Enden (11a, 11b) der Tragachse (11) und jedem von zwei Vorspannungs-Federelementen (10a, 10b). Dies gelte umso mehr, nachdem die Klägerin Unteranspruch 2 im Hauptantrag geltend mache. Denn dieser greife das bevorzugte Ausführungsbeispiel auf und fordere bereits nach seinem Wortlaut das Vorhandensein von zwei getrennten Zentrier-Abstandshaltern. Demgegenüber weise das Gelenkband der angegriffenen Ausführungsformen lediglich einen Zentrier-Abstandshalter auf.
Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als nicht rechtsbeständig erweisen.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel, welches ein Türband aufweist, das um eine Achse drehbar an einer Befestigungsplatte mit ebener Oberfläche, wie z. B. einer Mauer, angelenkt ist.
Nach den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift weist das Türband bei den bekannten Scharnieren dieser Art eine Indexierrolle auf, die elastisch an einem die Drehachse umgebenden Indexierungsformkörper vorgespannt ist. Die Indexierrolle werde im Allgemeinen auf einer Achse angebracht, deren beide Enden dem Schub einer Druckfeder ausgesetzt seien, die jeweils in einer, im Körper des Türbandes ausgeführten Aufnahme sitze.
Obwohl diese bekannten Scharniere im Allgemeinen zufriedenstellend seien, würden sie manchmal beim Öffnen oder Schließen der Tür oder des Glaspaneels in unerwünschter Weise quietschen. Die Quietschgeräusche würden durch das Glas des Paneels bzw. der Tür übertragen und verstärkt. Derartige Probleme träten insbesondere beim Einsatz einer einzigen, zentralen Feder eines Scharniers der in der DE 42 39 XXX A1 beschriebenen Art auf. In der DE 42 39 XXX A1 werde insbesondere ein Scharnier beschrieben, bei dem zwei Vorspannungs-Federelemente an jedem Ende der Achse, auf der die Indexierrolle angebracht sei, einen Schub ausüben. Auch bei einer solchen Gestaltung bestehe jedoch die Gefahr von unerwünschten Quietschgeräuschen.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die vorgenannten Mängel durch ein neues Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel zu beseitigen, bei dem die Gefahr des Quietschens beim Bewegen der Tür oder bei unerwünschten Vibrationen des Glases des Paneels oder der Tür vermieden wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der hier streitgegenständliche Patentanspruch 1 ein Scharnier mit folgenden Merkmalen vor:
1. Das Scharnier weist ein Türband (1) auf, das
a. um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist;
b. einen Block (8) aufweist; und
c. durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann.
2. In dem Block (8) sind zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen.
3. Die Indexierrolle (12) wird elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt.
4. Die Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) üben auf jedes Ende (11a, 11b) einer Tragachse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub aus.
5. Zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) ist mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) angebracht.
6. Jeder Abstandshalter (14a oder 14b) zentriert gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b).
II.
Zu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 bis 4 nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es jedoch auch nicht aus dem Schutzbereich des streitgegenständlichen Patentanspruchs heraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig lediglich einen Zentrier-Abstandshalter besitzen.
Auch wenn Merkmal 5 fordert, dass zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angebracht ist, bedeutet dies nicht, dass lediglich Gestaltungen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen, bei denen insgesamt mindestens zwei Zentrier-Abstandshalter zu finden sind.
Zwar setzt der streitgegenständliche Patentanspruch zwingend das Vorhandensein von zwei Enden der Tragachse und von zumindest zwei Vorspannungs-Federelementen voraus, zwischen denen jeweils mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angeordnet sein soll. Allein dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass es zwingend zweier Abstandshalter in Gestalt zweier getrennter Bauteile bedarf. Denn einen jeweils gesonderten Zentrier-Abstandshalter verlangt Patentanspruch 1 gerade nicht. Vielmehr ist auch dann zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angebracht, wenn ein solcher Zentrier-Abstandshalter derart gestaltet ist, dass er zwischen beiden Federelementen und dem jeweiligen Ende der Tragachse angeordnet ist.
Bereits nach der Formulierung des streitgegenständlichen Patentanspruchs geht es – anders als etwa hinsichtlich der Aufnahmen („zwei Aufnahmen“) – nicht darum, dass das Scharnier eine bestimmte Anzahl von Zentrier-Abstandshaltern aufweist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angebracht ist. Mit anderen Worten sollen also die Vorspannungs-Federelemente nicht unmittelbar auf das jeweilige Ende der Tragachse treffen, sondern es soll jeweils ein Zentrier-Abstandshalter dazwischengeschaltet sein. Dadurch wird der Schub jeder Feder (10a, 10b) über den jeweiligen Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) direkt auf jedes Achsende (11a, 11b) übertragen, wobei eine Ablenkung dieses Schubs vermieden und damit ein seitliches Reiben zwischen diesen Teilen und dem Block (8) des Körpers (7) des Scharniers verhindert wird (vgl. Anlage K 2, S. 4, zweiter Absatz).
Mit Hilfe der Erfindung soll somit die Reibung zwischen den vorgespannten beweglichen Teilen zur Gewährleistung der Indexierung bedeutend abgeschwächt werden, ohne der guten Übertragung der Indexierkraft abträglich zu sein, so dass es zu keinerlei Quietschen kommt (vgl. Anlage K 2, S. 4, vierter Absatz). Einen Hinweis darauf, dass es zum Erreichen dieses Ziels gerade zweier getrennter Zentrier-Abstandshalter bedarf, entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift nicht.
Der durch die Beklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene und durch die Klägerin nunmehr in den Hauptantrag gezogene Unteranspruch 2 rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar soll danach jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentrieren. Auch dafür kommt es jedoch nicht darauf an, ob es sich bei den jeweils zwischen dem Ende der Tragachse (11) und dem jeweiligen Vorspannungs-Federelement angeordneten Zentrier-Abstandshalter jeweils um ein gesondertes Bauteil handelt oder ob der Zentrier-Abstandshalter als ein einheitliches, gleichwohl zwischen beiden Federn und beiden Enden der Tragachse angeordnetes Bauteil ausgestaltet ist.
Dass in den Figuren nebst der zugehörigen Beschreibung lediglich Ausgestaltungen gezeigt werden (vgl. insbes. Anlage K 2, S. 4, erster Absatz), bei denen zwei getrennte Zentrier-Abstandshalter zum Einsatz kommen, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil es sich dabei lediglich um ein Ausführungsbeispiel handelt. Die Ausführungsbeispiele stellen jedoch lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Dies gilt auch, soweit sich die jeweiligen Bezugsziffern auch im Patentanspruch finden, denn Bezugsziffern im Patentanspruch schränken den Schutz nicht auf das Ausführungsbeispiel ein (vgl. BGH, GRUR 2006, 316 – Koksofentür; Mes, Patentgesetz, 3. Auflage, § 14 Rz. 32; Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, § 14 Rz. 16).
III.
Die Beklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht. Diese Benutzung des Erfindungsgegenstands durch die Beklagte begründet die nachstehenden Rechtsfolgen.
1.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.
2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn sie hätte als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).
4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m.
§ 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen.
5.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs.1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 S. 1, Var. 1 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.
IV.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
2.
Dies vorausgeschickt kommt eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht in Betracht.
a)
In der DE 1 909 335 (Anlage B 1 – NK 9) wird ein Türscharnier für Kraftfahrzeuge offenbart, wie es aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der Entgegenhaltung ersichtlich ist.
Das Türscharnier besteht aus einem festen Scharnierlappen (10), der mittels eines Scharnierbolzens (11) einen beweglichen Scharnierlappen trägt. Der bewegliche Scharnierlappen (12) umfasst mit zwei Augen (13) den in diesem Bereich eingezogenen Mittelteil (14) des festen Scharnierlappens (10). Dieser Mittelteil (14) umfasst den Scharnierbolzen (11) augenartig und weist an seinem Außenumfang zwei im Abstand voneinander parallel zur Scharnierachse verlaufende Nocken (15) auf. Zwischen sowie beiderseits dieser Nocken liegen ebenfalls parallel zum Scharnierbolzen (11) verlaufende Vertiefungen (16), in die eine Rolle (17) eingreift. Diese Rolle ist mit einer Achse (18) in einem U-förmigen Bügel (19) gelagert, der in seinem Gehäuse (20) auf zwei Schraubenfedern (21) angeordnet ist. Sie greift in die Vertiefungen (16) am Mittelteil (14) des festen Scharnierlappens ein. Die Achse (18) ist über einen Bügel (19) hinaus verlängert und greift in Schlitze (22) am Gehäuse (20) ein, wobei die Schlitze (22) zugleich die Endanschläge für die Rolle bilden, so dass diese z. B. bei der Montage nicht aus dem Gehäuse (20) herausspringen kann (vgl. Anlage BK 1 – NK 9, S. 2 unten – S. 3 Mitte).
Davon ausgehend kann dahinstehen, ob in der Entgegenhaltung, worauf die Klägerin abstellen will, Aufnahmen im Sinne des Klagepatents offenbart sind, um die Federelemente aufzunehmen. Jedenfalls lässt sich nicht mit der für eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es sich bei dem U-förmigen Bügel tatsächlich um einen Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) im Sinne des Klagepatents handelt.
Bereits Patentanspruch 1 lässt es nicht genügen, dass zwischen der Tragachse und dem Vorspannungs-Federelement irgendein, einen Abstand hervorrufendes Bauteil angeordnet ist. Erforderlich ist vielmehr bereits nach Patentanspruch 1 das Vorliegen eines Zentrier-Abstandshalters (Unterstreichung hinzugefügt). Der Abstandshalter muss somit in der Lage sein, eine Ablenkung des Schubs und damit ein seitliches Reiben zwischen den Federn, den Achsenden und dem Block des Körpers (7) zu vermeiden (vgl. Anlage K 2, S. 4, zweiter Absatz). Die technische Gestaltung des Zentrier-Abstandshalters wird in dem nunmehr im Hauptantrag geltend gemachten Unteranspruch 2 zudem dahingehend näher beschrieben, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert.
Einen Hinweis darauf, dass der in der Entgegenhaltung lediglich allgemein beschriebene U-förmige Bügel, an welchem die Federn ohne nähere Beschreibung der Verbindung lediglich anliegen, eine solche Wirkung haben soll, entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung nicht.
b)
Des Weiteren scheidet eine Aussetzung der Verhandlung auch im Hinblick auf die DE 196 23 XXX (Anlage B 1 – NK 10) aus.
In der Entgegenhaltung wird ein Gelenkband mit zwei Bandteilen (1, 6) offenbart, die um eine Gelenkachse (8) scharnierend miteinander verbunden sind. Zur Veranschaulichung der offenbarten Lehre sind nachfolgend die Figuren 3 und 5 der Entgegenhaltung verkleinert eingeblendet.
Wie aus der vorstehend eingeblendeten Figur 3 der Entgegenhaltung ersichtlich ist, weist das Gelenkband eine Rastvorrichtung auf, die zwei walzenförmige Rastkörper (18) und eine längliche Rastausnehmung (24) umfasst. Der Rastkörper (18) ist in dem Bandteil (1) gegen die Wirkung zweier, parallel zueinander angeordneter Federn (23) beweglich ausgeführt. In dem zweiten Bandteil (6) ist eine längliche Rastausnehmung (24) angeordnet, in welche der Rastkörper (18) federnd eingreift. Die Federn (23) sind in einer Schiebeführung des ersten Bandteils (1) mit geringem Spiel geführt und wirken gegen eine Seite (20) des Schiebers, der seinerseits an der gegenüberliegenden Seite (17) eine Aufnahme zum drehbaren Halten des Rastkörpers (18) aufweist.
Davon ausgehend ist eine Offenbarung der Merkmale 4 bis 6 nicht ersichtlich. Zwar führt das Vorhandensein von mehr als einer Indexierrolle nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn eine Indexierrolle kann klagepatentgemäß auch durchaus mehrteilig sein. Zudem steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht entgegen, wenn – wie nach der Offenbarung der Entgegenhaltung – zusätzliche Druckelemente zwischen den Federelementen und dem Abstandhalter angeordnet sind. Ein unmittelbares Aufliegen der Federelemente am Abstandhalter fordert der streitgegenständliche Patentanspruch nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Erfordernis nicht allein daraus herleiten, dass der mindestens eine Zentrier-Abstandshalter zwischen den Enden der Tragachse der Indexierrolle und den Federelementen angeordnet sein soll.
Allerdings müssen die Vorspannungs-Federelemente nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht nur auf jedes Ende der Tragachse einen Schub ausüben, sondern es muss nach der nunmehr streitgegenständlichen Anspruchsfassung auch zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement mindestens ein Abstandshalter angeordnet sein, der gleichzeitig ein Ende der Tragachse der Indexierrolle und ein Vorspannungs-Federelement zentriert. Ein solcher, gleichzeitig das Ende der Tragachse der Indexierrolle und das Vorspannungs-Federelement zentrierender Abstandshalter ist in der Entgegenhaltung jedoch, ohne in eine stets unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, nicht offenbart. Auch wenn sich in Sp. 2, Z. 20 – 27 in Bezug auf die lediglich fakultativen Elemente (21) der Hinweis findet, dass diese der Übertragung der axialen Federkraft ohne Seitenkräfte auf den Schieber dienen, fehlt es zumindest an der Offenbarung, dass die Elemente (21) und der Schieber (16) als Einheit sowohl der Zentrierung der Federn als auch der Enden der Tragachse der Indexierrolle dienen (Merkmal 6).
c)
Auch die GB 664,211 (Anlage B 1 – NK 11/11a) vermag die für eine Aussetzung der Verhandlung erforderliche Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents nicht zu begründen.
Die in der Entgegenhaltung offenbarte Blockiervorrichtung zum Halten von Fenstern, Fensterläden oder Türen weist einen bogenförmigen Rastkörper (1) auf, der in seiner zylindrischen Oberfläche Rastnuten (2) besitzt. An dem Rastkörper ist, wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 4 der Entgegenhaltung verdeutlichen, ein Schwenkarm (8) befestigt, der sich um einen Stift (6) dreht und eine unter Federdruck stehende Arretierwalze (15) trägt, die in die Rastnuten eingreifen kann.
Ein Ende des Schwenkarms (12) ist gegabelt, wobei die Gabelarme (7) drehbar durch die Öffnungen (9) auf einem Stift (6) montiert sind. Der Schwenkarm ist mit einem Gehäuse (11) ausgestattet, das ausgehöhlt ist, um ein Paar Federn (13), eine Arretierwalze (15) und ein Druckverteilungselement (14), durch welches die Federn auf die Walze wirken, aufzunehmen.
Dass die Federn (13) davon ausgehend, wie von Merkmal 4 des streitgegenständlichen Anspruchs des Klagepatents gefordert, auf jedes Ende der Tragachse der Arretierwalze (15) einen Schub ausüben, lässt sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen. Insbesondere dürfte das „Druckverteilungselement (14)“, welches in der Entgegenhaltung auch nicht näher beschrieben wird, den Druck der Federn auf die gesamte Arretierwalze verteilen. Zudem findet der Fachmann in der Entgegenhaltung auch keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem nicht näher erläuterten Druckverteilungselement tatsächlich um einen „Zentrier-Abstandhalter“, das heißt um ein Bauteil, das in der Lage ist, eine Ablenkung des Schubs und damit ein seitliches Reiben zwischen den Federn, den Achsenden und dem Block des Körpers (7) zu vermeiden, handelt.
d)
Schließlich bietet auch die GB 383,XXX (Anlage B 1 – NK 12/12a) für eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit keine Veranlassung.
In der Entgegenhaltung wird ein Federscharnier aus zwei Hauptelementen offenbart, die angepasst sind, um in einen Türrahmen und die entsprechende Tür eingepasst zu werden, wobei das eine Element ein Körper ist, der eine oder mehrere Regelfedern aufnimmt. Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren zeigen ein Ausführungsbeispiel der offenbarten Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um einen fragmentarischen vertikalen Ausschnitt des Federscharniers, welches an der Tür angebracht ist. Figur 2 ist ein Querschnitt von Figur 1.
Davon ausgehend fehlt es in der Entgegenhaltung zumindest an der Offenbarung der Merkmale 2 und 4. Während der Block anspruchsgemäß zwei Aufnahmen zur Aufnahme der auf die jeweiligen Enden der Tragachse Schub ausübenden Vorspannungs-Federelemente aufweisen muss, wird die Anzahl der Federelemente und damit korrespondierend die Anzahl der Kammern nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre in das Belieben des Fachmanns gestellt (vgl. Anlage B 1, NK 12a, S. 1, vierter Absatz oben, S. 2, zweiter Absatz; Anspruch 1 „mit einer oder mehrere Kammern […] um die Feder oder die Federn aufzunehmen…“). Dass es vor diesem Hintergrund darauf ankäme, dass gerade zwei Federelemente Schub auf jedes Ende der Tragachse der Indexierrolle ausüben müssen, entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung demgegenüber nicht.
e)
Schließlich scheidet eine Aussetzung auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit aus.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die durch die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt angesprochene DE 42 39 XXX A1 (Anlage B 1 – NK 7). Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Schrift um bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten und in der Klagepatentschrift ausführlich gewürdigten Stand der Technik handelt, wird in der Entgegenhaltung bereits nach dem Vortrag der Beklagten die Verwendung eines „Schiebers“ lediglich im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Feder offenbart (vgl. Figuren 5 bis 8). Soweit in den Figuren 1 bis 4 demgegenüber zwei (Gummi-) Federn offenbart sind, wirken diese unmittelbar auf die Enden der Tragachsen. Dass der Fachmann davon ausgehend, ohne erfinderisch tätig zu werden, zu der durch das Klagepatent beanspruchten Lösung gelangt, bei welcher genau zwei Federn vorgesehen sind, die auf jedes Ende einer Tragachse einen Schub ausüben, vermag die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht festzustellen.
Das gleiche gilt, soweit die Beklagte weiterhin darauf verweist, der Fachmann gelange zumindest bei einer Kombination der NK 7 mit den Entgegenhaltungen NK 9 bis NK 13 naheliegend zu der beanspruchten Lösung. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann diese Schriften, die jeweils in sich abgeschlossene Lösungen offenbaren, kombinieren sollte.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.