4a O 121/14 – Rohrkupplung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2397

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. April 2015, Az. 4a O 121/14

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf das Schweißsystem A der Klägerin zu 1) gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufgestellt hat und/oder hat aufstellen lassen, das System verletze Patentrechte der Beklagten und/oder es sei für die Beklagte patentrechtlich geschützt, unter Angabe der Adressaten, denen gegenüber die Behauptung aufgestellt wurde, sowie des Orts und des Zeitpunkts, zu dem dies geschehen ist;

2. an die Kläger einen Betrag von 5.857,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2014 zu zahlen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 50.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin zu 1) sowie ihr Geschäftsführer, der Kläger zu 2), machen gegen die Beklagte, die eine Wettbewerberin der Klägerin zu 1) ist, Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen einer angeblichen unberechtigten Hersteller- und Abnehmerverwarnung geltend. Der Kläger zu 2) ist Diplom-Ingenieur und war, bevor er als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Klägerin zu 1) tätig war, technischer Leiter in demjenigen Betrieb, den die Beklagte fortführt.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin zweier technischer Schutzrechte (im Folgenden: Streitschutzrechte), nämlich des europäischen Patents EP 1 998 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Streitpatent) sowie des Gebrauchsmusters DE 20 2008 018 XXX (Anlage K 2, im Folgenden: Streitgebrauchsmuster), die jeweils eine Rohrkupplung mit dauerhafter, belastbarer und mediendichter Verschweißung betreffen.

Anspruch 1 des Streitpatents lautet:

„Rohrkupplung, welche ein Rohr (1‚ 2) und eine Muffe (3) umfasst, das Rohr (1‚ 2) und die Muffe (3) mit einem thermoplastischen kunststoffartigen Material hergestellt sind, das Rohr (1‚ 2) mit seinem Spitzende (4) in die Muffe (3) einschiebbar ist, das Rohr (1‚ 2) zumindest an der Außenfläche (5) des Spitzendes (4) in Umfangsrichtung sich erstreckende Rippen (6) mit Flanken (10) aufweist, zwischen der Muffe (3) und dem in der Muffe (3) eingeschobenen Spitzende (4) des Rohrs (1‚ 2) zwischen zwei benachbarten Rippen (6) ein Schweißring (7) angeordnet ist, der Schweißring (7) mit einem thermoplastischen kunststoffartigen Werkstoff und einer Einrichtung als elektrische Widerstandsheizung (7d) mit Anschlussleitungen ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der thermoplastische kunststoffartige Werkstoff des Schweißrings (7) mit dem thermoplastischen kunststoffartigen Material des Rohrs (1‚ 2) und der Muffe (3) übereinstimmt, der Schweißring (7) gegen den oberen Bereich der Flanken (10) der Rippen (6) mittels Eigenspannung anliegt, der Schweißring (7) an Austrittsstellen der Anschlussleitungen für den Anschluss an eine Stromquelle durchschnitten ist, die gegenüberliegenden Schnittenden des Schweißrings (7) im Querschnitt S-förmig unter Bildung eines S-förmigen Spalts ausgebildet sind und elastisch aneinander mittels Eigenspannung anliegen, und der Schweißring (7) mehrlagig ist, welcher einen Außenmantel (7a) und einen Innenmantel (7c) mit dem thermoplastischen kunststoffartigen Werkstoff sowie einen zwischen dem Außenmantel (7a) und dem Innenmantel (7c) angeordneten Zwischenmantel (7b) mit der Einrichtung als elektrische Widerstandsheizung (7d) umfasst, die Manteldicke D2 des Innenmantels (7c) größer als die Manteldicke D 1 des Außenmantels (7a) ist.“

Der Wortlaut des Hauptanspruchs des Streitgebrauchsmusters stimmt damit weitgehend überein.

Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 2014 (Anlage K 3) mahnten die beiden Kläger die Beklagte wegen einer unberechtigten Verwarnung aus den Streitschutzrechten ab, die darin gelegen habe, dass Mitarbeiter der Beklagten gegenüber Abnehmern der Klägerin zu 1) behauptet hätten, das System A sei für die Beklagte patentrechtlich geschützt und verletze deren Patentrechte. Auf diese Abmahnung hin antwortete die Beklagte ihrerseits mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 2. Juni 2014 (Anlage K 4), in welchem die Beklagte in Abrede stellte, dass ihre Mitarbeiter derlei Äußerungen getätigt hätten, wobei dem Antwortschreiben gleichwohl eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung beigefügt war, die allerdings gegenüber der von den Klägern verlangten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung die Einfügung der Worte „zukünftig“ sowie „sofern dies nicht nachweislich der Fall ist“ enthielt.

Die Klägerin zu 1) stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „Schweißsystem A“ ein Schweißsystem zur stoffschlüssigen Verschweißung von B-Kanalrohren. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das System A der Klägerin zu 1) von den nahezu identischen technischen Lehren der beiden Streitschutzrechte keinen Gebrauch macht.

Die Kläger behaupten, Mitarbeiter der Beklagten hätten im April und Mai 2014 wiederholt gegenüber Abnehmern der Klägerin zu 1) behauptet, das Schweißsystem A der Klägerin zu 1) sei für die Beklagte patentrechtlich geschützt, weswegen die entsprechenden Produkte der Klägerin zu 1) Patentrechte der Beklagten verletzten. Namentlich habe der Zeuge C diese Behauptung gegenüber möglichen Abnehmern des Systems A aufgestellt, nämlich im Rahmen der im April 2014 veranstalteten Hausmesse „D“ sowie auf der Messe E in F. Ferner habe der Zeuge G in der letzten Maiwoche 2001 14 in einem Telefonat mit dem Zeugen H behauptet, das System A sei für die Beklagte patentrechtlich geschützt und entsprechende Produkte der Klägerin zu 1) seien daher patentverletzend.

Die Kläger sind der Auffassung auch der Kläger zu 2) sei für Ansprüche aus unberechtigter Abnehmer- und Herstellerverwarnung gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Vorliegend sei die besondere Konstellation zu beachten, dass der Kläger zu 2) nicht nur alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1) ist, sondern zuvor jahrelang für die Beklagte tätig war. Läge tatsächlich eine Verletzung von Patentrechten der Beklagten vor, so würde auch der Kläger zu 2) haften, weswegen folgerichtig im umgekehrten Fall und gleichsam spiegelbildlich dazu Abwehransprüche wegen unberechtigter Verwarnung aus einem Patent auch dem Kläger zu 2) zustehen müssten. Er sei nicht nur mittelbar als Organ der Klägerin zu 1), sondern darüber hinaus unmittelbar als Person betroffen und dürfe deswegen nicht im Ergebnis schutzlos gestellt werden.

Die Kläger beantragen,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf das Schweißsystem A der Klägerin zu 1) gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufgestellt hat und/oder hat aufstellen lassen, das System verletze Patentrechte der Beklagten und/oder es sei für die Beklagte patentrechtlich geschützt, unter Angabe der Adressaten, denen gegenüber die Behauptung aufgestellt wurde, sowie des Orts und des Zeitpunkts, zu dem dies geschehen ist;

2. an die Kläger einen Betrag von 5.857,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2014 zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, vorab die mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügend,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig. Insbesondere folge die örtliche Zuständigkeit nicht aus der landesrechtlichen Konzentration von Patentstreitsachen für das Land Nordrhein-Westfalen bei dem Landgericht Düsseldorf. Der vorliegende Streit sei keine Patentstreitsache im Sinne von § 143 PatG. Dies ergebe sich daraus, dass erstens die Kläger ihre Ansprüche nach ihrer eigenen Begründung auf Lauterkeitsrecht stützen, sowie zweitens daraus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das System A der Kläger keine Patentrechte der Beklagten verletzt.

In der Sache stellt die Beklagte in Abrede, dass die Zeugen C und G geäußert hätten, Schweißringsysteme wie dasjenige der Klägerin zu 1) mit der Bezeichnung A seien für die Beklagte patentrechtlich geschützt und daher patentverletzend. Solche Äußerungen seien weder auf der Hausmesse D in Z noch auf der Messe E in F und auch nicht während eines Telefonats zwischen den Zeugen H und G gemacht worden. Die Beklagte habe nur deshalb auf die Abmahnung vom 26. Mai 2014 (Anlage K 3) die Unterlassung- und Verpflichtungserklärung vom 30. Mai 2014 (Anlage K 4) abgegeben, weil für die Beklagte schon zum damaligen Zeitpunkt klar gewesen sei, dass das System A der Klägerin zu 1) keine Patentrechte der Beklagten verletzt und weil die angegriffenen Äußerungen niemals von Mitarbeitern der Beklagten getätigt worden seien.

Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass jedenfalls der Kläger zu 2) für die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nicht aktivlegitimiert sei. Weder habe er Ansprüche unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten noch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine Haftung der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten scheide überdies jedenfalls insofern aus, als auch die Erstattung von Kosten eines Patentanwalts geltend gemacht werden. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts sei im Hinblick darauf, dass lediglich Ansprüche aus Lauterkeitsrecht geltend gemacht wurden, nicht notwendig gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 6. Februar und vom 6. März 2015 durch Vernehmung der Zeugen I, C, H und G. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin zu 1) stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, jeweils in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB, zu. Die Ansprüche des Klägers zu 2) folgen aus dem Tatbestand der Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB. Es lässt sich feststellen, dass Mitarbeiter der Beklagten die von den Klägern angegriffenen Äußerungen getätigt haben.

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Dies folgt, worauf das Gericht im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 6. Februar 2015 (Blatt 37. GA) hingewiesen hat, aus § 1 der KonzentrationsVO NRW vom 30. August 2011 in Verbindung mit § 143 PatG. Es handelt sich vorliegend um eine Patentstreitsache im Sinne dieser Vorschriften. Die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen wegen unberechtigter Verwarnung des Herstellers oder von Abnehmern des Herstellers betreffend eine angebliche Patentverletzung stellt ihrerseits eine Patentstreitsache dar (OLG Düsseldorf, GRUR1984, 650; LG Frankfurt am Main, Mitt. 2014, 30 – ausländische Abnehmerverwarnung; Schulte / Rinken / Kühnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 143 Rdn. 9, dort Ziffer 16). Dies gilt, anders als die Beklagte meint, auch dann, wenn – wie es vorliegend der Fall ist – der wegen einer unberechtigten Patentverwarnung in Anspruch Genommene prozessual erklärt, dass durch den Anspruchsteller keine Patentrechte verletzt werden. Denn auch in diesem Fall dreht sich der Streit um die Frage, in welchem Umfang Äußerungen mit Bezug auf – angebliche – patentrechtliche Umstände zulässig sind.

Eine Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen kommt nicht in Betracht, weil – erstens – § 143 Abs. 1 PatG die Zuständigkeit der Zivilkammer anordnet und weil – zweitens – die Beklagte den Verweisungsantrag entgegen § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht innerhalb der ihr durch Verfügung vom 4. November 2014 (Bl. 11 GA) gesetzten Frist zur Klageerwiderung gestellt, sondern sich in der Klageerwiderung auf den bloßen Hinweis beschränkt hat, der Rechtsstreit sei eine Handelssache.

II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich zur Überzeugung des Gerichts festellen dass der Vertriebsleiter der Beklagten, der Zeuge C, im April 2014 anlässlich der Hausmesse „D“ sowie Anfang Mai 2014 auf der Messe E in F gegenüber einem Mitarbeiter eines Abnehmers der Klägerin zu 1), nämlich gegenüber dem Zeugen I, behauptet hat, das Schweißsystem A sei für die Beklagte patentrechtlich geschützt und deshalb patentverletzend. Ebenso lässt sich zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass ein anderer Mitarbeiter der Beklagten, nämlich der Zeuge G, im Zeitraum Ende Mai oder Anfang Juni 2014 in einem Telefonat mit dem Zeugen H sinngemäß dieselbe Aussage gemacht hat.

1.
Auf Grundlage der Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen I und C steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge C gegenüber dem Zeugen I die angegriffenen Äußerungen sowohl auf dem Zer D als auch danach noch einmal auf der E in F getätigt hat.

a)
Der Zeuge I hat in glaubhafter Weise bekundet, er sei mit dem Zeugen C auf dem D ins Gespräch und dabei auch auf den Schweißring der Kläger zu 1) zu sprechen gekommen, der zum System A gehört. Dabei habe ihm der Zeuge C sinngemäß gesagt, dieser Schweißricng sei „patentrechtlich gesichert“, was er, der Zeuge I, in der Weise verstanden habe, dass ein patentrechtlicher Schutz zugunsten der Beklagten bestehe. Diese Äußerung habe der Zeuge C sodann auf der E in F ihm gegenüber nochmals getätigt.

Das Gericht schenkt dieser Bekundung Glauben. Der Zeuge I hat klar und unumwunden den Kern seiner Erinnerung schildern können, nämlich die wiederholten Äußerungen des Zeugen C, die er, der Zeuge I, in der Weise verstanden hat, der Zeuge C wolle davor warnen, eine Benutzung des Schweißrings gemäß dem System A der Klägerin begründe eine Patentrechtsverletzung. Für dieses Verständnis hat der Zeuge I in origineller, weder durch das Gericht noch das Vorbringen der Parteien vorgegebenen Weise den Begriff der „Anmerkung der Vorsicht“ verwendet (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 4 = Bl. 66R GA, Zeile 6). In gleichfalls origineller, jedenfalls nicht patentrechtlich üblicher Weise hat der Zeuge I außerdem das rechtliche Problem aus Sicht des Unternehmens geschildert, das als Abnehmerin des Schweißrings der Klägerin in Betracht kommt und für das er als Vertriebsmitarbeiter tätig ist, indem er ausgeführt hat (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 4 = Bl. 66R GA, Zeilen 7 bis 9):

„Ich kann jetzt nicht sagen, dass Herr C uns beeinflusst oder verunsichert hätte, denn die Entscheidung liegt im Ergebnis natürlich bei uns. Aber es gibt natürlich immer ein schlechtes Gefühl, wenn wir nicht wissen, wem der Schweißring nun gehört.“

Hierin liegt nicht nur die rechtlich zutreffende und plausibel ausgedrückte Schilderung der Problematik aus Sicht eines nicht patentrechtlich bewanderten Marktteilnehmers, sondern zugleich ein Beleg für die Gleichgewichtigkeit der Bekundung des Zeugen I: Er hat dem Zeugen C ausdrücklich nicht vorgeworfen, seine, des Zeugen I, Entscheidung beeinflusst oder ihn bei der Entscheidungsfindung verunsichert zu haben, sondern er hat seine eigene Verantwortung bei der Entscheidungsfindung in den Vordergrund gestellt. Dass der Zeuge I, der ersichtlich weder im Lager der Kläger noch demjenigen der Beklagten steht, weder die eine noch die andere Seite belasten will, ist ferner belegt durch seine Bekundung, er wolle sich „grundsätzlich gar nicht einmischen“, sondern „neutral verhalten“ weil er zukünftig sowohl mit der einen als auch mit der anderen Seite noch einmal Geschäfte abschließen will (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 3 = Bl. 66 GA, 2. Absatz).

Für die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen I spricht ferner, dass er ungefragt eine Komplizierung seiner Version berichtet hat mit der Angabe (Protokoll vom 24. März 2015, Absatz übergreifend von Seite 2 auf 3 = Bl. 65Rf. GA), er habe über die Äußerungen des Zeugen C sowohl nach dem D als auch nach der E mit seinem Vorgesetzen J gesprochen und dabei die Einschätzung vertreten (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 2 = Bl. 65 R GA, Zeile 39f.) „lass mal lieber die Finger davon, wenn die sich noch in den Haaren haben, wollen wir damit nichts zu tun haben“. Eine solche Festlegung des Zeugen aus freien Stücken auf eine derart prägnante und damit leicht nachprüfbare Äußerung gegenüber einem Dritten belegt die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung.

Irgendwelche belastenden Tendenzen zu Ungunsten der Beklagten hat der Zeuge I in seiner Aussage nicht erkennen lassen. Im Gegenteil hat er – über den oben erwähnten Verzicht auf Vorwürfe an die Adresse des Zeugen C hinaus – ausgesagt, schon sehr lange in der fraglichen Branche tätig zu sein und Produkte und Mitarbeiter der betreffenden Unternehmen selber zu kennen (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 3 = Bl. 66 GA, 3. Absatz). Auf diese Weise hat der Zeuge I erkennbar zum Ausdruck gebracht, sich nicht von anderen Akteuren der Branche und insbesondere auch nicht vom Zeugen C distanzieren zu wollen.

b)
Demgegenüber vermag das Gericht der gegenteiligen Bekundung des Zeugen C, solche Äußerungen habe er nicht getätigt und tätige er im Übrigen grundsätzlich nicht, nicht zu folgen.

Das Gericht hält diese Bekundung nicht für glaubhaft. Die Aussage des Zeugen C ist von Anfang an geprägt von der überdeutlichen Abwehr der klägerischen Behauptung. Dabei stellt der Zeuge nicht nur in Abrede, die von den Klägern behaupteten Äußerungen getätigt zu haben, sondern er stellt darüber hinaus die Behauptung auf, derlei Äußerungen grundsätzlich nicht zu machen, weil er grundsätzlich nicht wissen könne, ob irgendein Produkt ein Patentrecht der Beklagten womöglich verletze (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 5 = Bl. 67, 1. Absatz am Ende); außerdem seien derlei Äußerungen „so Sachen, über die spricht man auch nicht“. Dieses Aussageverhalten hält das Gericht für eine auffällige Überbetonung des Abstreitens der klägerischen Behauptung durch den Zeugen C. Der Zeuge C hat selber bekundet (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 4 = Bl. 63R GA), der Betrieb der Beklagten habe eine „schlanke“ Struktur „mit flachen Hierarchien“ und er als Vertriebsleiter sei als Abteilungsleiter auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn der Zeuge C sich darauf festlegt, trotz seiner Verantwortung für den gesamten Vertrieb aller Produkte der Beklagten (vgl. die Einlassung des Zeugen im Protokoll vom 24. März 2015, Seite 7 = Bl. 68 GA, letzter Absatz) sich grundsätzlich immer eines Urteils darüber enthalten zu wollen, ob Produkte Dritter womöglich Patentrechte der Beklagten verletzen. Ebensowenig plausibel erscheint die Angabe (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 6 = Bl. 67R GA, 3. Absatz), um etwaige Verstöße gegen Patentrechte der Beklagten kümmere sich deren patentanwaltlicher Berater sowie der Produktmanager der Beklagten, der zwar auf einer Ebene mit dem Zeugen C tätig sein soll, mit dem sich der Zeuge C sich aber insofern angeblich nicht austausche.

Die Bekundungen des Zeugen C hält das Gericht daher für eine Schutzbehauptung, mit der sich der Zeuge auf die bewusst knapp gehaltene Angabe zurückziehen will, er habe, obwohl er Vertriebsleiter sei, mit dem Patentportfolio der Beklagten eigentlich nichts zu tun. Das erscheint unplausibel und in auffälliger Weise betont, beispielsweise wenn der Zeuge C formuliert „wir verkaufen Produkte und keine Patente“, um damit in Abrede zu stellen, dass Patente für die Beklagte kein Verkaufsargument seien. Dass ein Unternehmen wie die Beklagte einerseits ein Patentportfolio pflegt, dieses aber beim Vertrieb seiner Produkte überhaupt nicht werblich nutzen will, erscheint lebensfremd. Widersprüchlich ist die Angabe des Zeugen C, er kenne sich mit den Patenten der Beklagten gar nicht aus und er besorge sich nur bei Bedarf entsprechenden Informationen, weil der Zeuge ohne weiteres anzugeben wusste, dass Gerhard Heidenreich für das Streitpatent als Erfinder genannt ist (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 7 = Bl. 69 GA, 4. und 5. Absatz). Dies ist aus Sicht des Gerichts ein Beleg dafür, dass der Zeuge C bewusst bemüht war, seine Kenntnis um Patentrechte der Beklagten „klein zu reden“, um den klägerischen Vorwurf, er habe eine Verletzung des Streitpatents durch die Kläger behauptet, als besonders fernliegend erscheinen zu lassen. Entsprechendes gilt auch für die weitere Bekundung des Zeugen C, mit der er vorgeben will, ihm sei die Bedeutung einer Warnung vor einer Patentverletzung angeblich gar nicht bewusst, wenn er auf Vorhalt der gegenteiligen Aussage des Zeugen I bekundet (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 8 = Bl. 68R GA, 6. Absatz am Ende): „Im Übrigen kann ich mir seine (sc.: des Zeugen I) Bekundung nicht erklären. Was soll das auch heißen, da solle jemand vorsichtig sein.“ Es erscheint aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, dass ein Vertriebsleiter die Brisanz einer solchen Äußerung nicht erkennen will.

Hinzu kommt, dass der Zeuge C als hochrangiger Mitarbeiter der Beklagten nicht nur in deren Lager steht, sondern er außerdem ein offensichtliches Motiv am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat. Weil ausdrücklich seine Äußerungen angegriffen werden, fällt ein Prozessverlust der Beklagten unmittelbar auf ihn zurück. Dass der Zeuge C gleichwohl unbefangen und frei von einer Belastungstendenz zu Lasten der Kläger ausgesagt habe, ist für das Gericht nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheint es auffällig, dass der Zeuge C, obwohl er vom Klägervertreter nach dem Zeugen I gefragt worden war, von sich aus eine scheinbar positive Aussage zum Kläger zu 2) machte (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 8 = Bl. 63R GA):

„Ich möchte auch hier nochmal klarstellen, dass ich das mit Herrn K (sc.: der Kläger zu 2)) nicht negativ meine. Ich habe kein Problem mit Herrn K, ich wollte nur sagen, dass man sich in der Branche kennt. Weiter kann ich sagen, dass es immer wieder Foren und Messen gibt, auf denen man sich dann auch immer wieder trifft und miteinander unterhält, das geht auch ins Private.“

Auch an dieser Bekundung fällt ihre Überbetontheit auf. Der Zeuge C hatte keinen ersichtlichen Anlass, eine solche positive Aussage über den Kläger zu 2) zu treffen, so dass das Gericht dies als das Bemühen des Zeugen C wertet, seine vorgebliche Neutralität zu belegen.

2.
Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Kläger, die angegriffenen Äußerungen seien auch vom Zeugen G in einem Telefonat mit dem Zeugen H getätigt worden, steht nach der Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung dieser beiden Zeugen gleichfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Vorbringen zutrifft, so dass den Klägern der ihnen auch insoweit obliegende Beweis gelungen ist.

a)
Der Zeuge H hat bekundet, er habe Ende Mai oder Anfang Juni 2014 im Betrieb der Beklagten angerufen, um einer Frau L, einer seiner ehemaligen Kolleginnen, zum Geburtstag zu gratulieren. Weil diese nicht im Hause gewesen sei, habe er stattdessen mit dem Zeugen G gesprochen, der sodann, nach einigen privaten Worten, in Ansehung des zum System A der Beklagten gehörenden Schweißring sinngemäß geäußert habe „Denk dran, da ist Patentschutz für uns drauf. Wenn ein Vertrieb stattfindet, muss der Vertrieb über uns laufen.“

Das ist nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft. Hierfür spricht erstens die Detailtiefe und die Komplexität, mit der der Zeuge H die Begleitumstände des eigentlich wesentlichen Geschehens, also der Äußerung des Zeugen G, geschildert hat. Zum Anlass und zum Ablauf seines Anrufs im Betrieb der Beklagten hat er angegeben, er habe Frau L nachträglich zum Geburtstag gratulieren wollen, weswegen er nach deren Geburtstag, also nach dem 26. Mai, angerufen habe, er habe aber nur den Zeugen G erreicht, weil Frau L im Urlaub gewesen sei. Damit hat der Zeuge H sich auf gleich mehrere objektive und leicht nachprüfbare Umstände (Geburtstag der Frau L, urlaubsbedingte Abwesenheit der Frau L, Erreichbarkeit des Zeugen G in Abwesenheit von Frau L) festgelegt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge H alle diese von ihm aus eigener Initiative bekundeten Begleitumstände ersonnen haben soll, um darin das eigentlich relevante Geschehen einzubetten.

Zweitens war der Zeuge H in der Lage, über den Verlauf seiner Vernehmung hinweg kontinuierlich Angaben zum Ablauf des Gesprächs zu machen. Auch bei seiner Befragung durch den Beklagtenvertreter und damit einige Zeit nach Beginn seiner Vernehmung konnte der Zeuge schlüssig darlegen, dass nicht er es war, der das Gespräch auf seine Vertriebstätigkeit für die Klägerin zu 1) lenkte, sondern dass der Zeuge G ihn darauf angesprochen haben, nunmehr für den Kläger zu 2) zu arbeiten (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 12 = Bl. 70R GA, 4. Absatz). Das fügt sich insbesondere in die anfängliche Bekundung des Zeugen H, dass sein Anruf im Betrieb der Beklagten einen vor allem privaten Anlass gehabt hatte und nicht darauf abzielte, sich über geschäftliche Angelegenheiten auszutauschen.

Drittens spricht es für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H, dass dieser unumwunden und durchgängig eingeräumt hat, dass er dem Geschehen nicht neutral gegenüberstehen kann. Schon im Sachbericht hat er geschildert, dass er das Telefonat mit dem Zeugen G schnell beendet habe, nachdem der ihn vor einer Patentverletzung gewarnt habe, denn deswegen habe er, der Zeuge H, einen „Interessenkonflikt“ in seinem Verhältnis zur Klägerin zu 1) befürchtet (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 10 = Bl. 69R GA, Zeilen 31ff.). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge H nochmals angegeben befürchtet zu haben, „dass es da unter Umständen Ärger geben wird“ (Protokoll vom 24. März 2015 = Bl. 70 GA, Zeile 10ff.). Das belegt nach Auffassung des Gerichts, dass der Zeuge H es in seiner Aussage nicht gescheut hat, sich dem Verdacht auszusetzen, er werde seine Aussage mit Rücksicht auf seine Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu 1) – welche er überdies freiwillig detailliert dargelegt hat – machen. Dass der Zeuge H gleichwohl eindeutige und präzise Angaben zum Sinngehalt der Äußerungen des Zeugen C gemacht hat, spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Bekundung.

b)
Zwar hat der Zeuge G im Gegenteil bekundet, er könne sich an ein Telefonat mit dem Zeugen H im fraglichen Zeitraum überhaupt nicht erinnern und er habe jedenfalls bestimmt nicht Äußerungen wie die von den Klägern angegriffenen gegenüber dem Zeugen H getätigt. Dieser Bekundung kann das Gericht indes nicht folgen.

Der Zeuge G hat sich darauf zurückgezogen, sich nicht einmal daran erinnern zu können, dass er mit dem Zeugen H telefoniert habe. Das erstaunt im Hinblick darauf, dass seit dem vom Zeugen H angegebenen Zeitpunkt des Telefonats bis zum Zeitpunkt der Vernehmung weniger als zehn Monate vergangen sind. Es steht ferner im auffälligen Widerspruch dazu, dass sich der Zeuge G im Übrigen emotional sehr engagiert im Hinblick auf den Zeugen H gezeigt hat. Ausführlich hat der Zeuge G geschildert, dass und in welcher Weise der Zeuge H sich „in nicht gerade freundschaftlicher Weise“ von ihm und der Zeugin L verabschiedet habe, und dass er den Zeugen H darauf sogar einmal angesprochen haben will (Protokoll vom 25. März 2015, Seite 14 = Bl. 71R GA, Zeilen 20ff. und Seite 15 = Bl. 72, 2. Absatz). Es ist nicht erklärlich, warum der Zeuge G insoweit eine frische Erinnerung an Ereignisse betreffend den Zeugen H haben will, andererseits keine Erinnerung mehr an ein Telefonat mit dem Zeugen H im selben Zeitraum haben sollte.

Gleichfalls ungleichgewichtig ist die Bekundung des Zeugen G im Hinblick auf seine Bekundungen zur Person des Zeugen H. Anlasslos und ausführlich hat der Zeuge G geschildert, dass der Zeuge H „in nicht freundschaftlicher Weise“ aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden sei, obwohl alle anderen Mitarbeiter zum Unternehmen gehalten hätten (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 14 = Bl. 71R GA, Zeilen 28ff.). Ferner hat der Zeuge G einen gänzlich anderen Vorfall geschildert, dass nämlich der Zeuge H einmal von Frau L in M gesehen worden sein, das aber später abgestritten haben soll, was der Zeuge G zusammenfassend als eine von mehreren „Unwahrheiten“ des Zeugen H beurteilt hat (Protokoll vom 24. März 2015, Seite 15 = Bl. 72 GA, 2. Absatz).

Schließlich steht auch der Zeuge G als Mitarbeiter der Beklagten in deren Lager und hat überdies ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, der nämlich auch die Äußerungen des Zeugen G streitentscheidend zum Gegenstand hat.

III.
Die somit feststellbaren Äußerungen der Zeugen C und G stellen eine rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung der Beklagten dar.

Eine Verwarnung aus einem Patent im Sinne einer eindeutigen, ernsthaften und endgültigen, ausdrücklichen oder konkludenten Äußerung des Inhalts, ein bestimmter Adressat sollte die Benutzung eines Patents unterlassen, ist unberechtigt und damit ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn die Verwarnung sachlich unrichtig, die Verletzung eines Patents also nicht gegeben ist; dem Inhaber des hierdurch berührten Gewerbebetriebes stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz unter diesen Voraussetzungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie – unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unlauteren gezielten Behinderung von Wettbewerbern – auch aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 und 9 UWG zu (Schulte / Voß / Kühnen, a.a.O., § 139 Rdn. 185 und 209ff.; Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.176a und 10.180f.).

In den Äußerungen der Zeugen C und G liegt demnach eine unberechtigte Hersteller- und Abnehmerverwarnung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten. Sie enthalten wenigstens konkludent das ernsthafte und endgültige Verlangen, das in dieser Weise behauptete patentverletzende Verhalten zu unterlassen.

Daher bestehen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu 1) in vollem Umfang. Im Hinblick auf die Erstattung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, sind, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch diejenigen Kosten ersatzfähig, welche durch die Mandatierung eines Patentanwalts entstanden sind. Die Abwehr einer unberechtigten Patentverwarnung ist ihrerseits eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 PatG, so dass gemäß § 143 Abs. 3 PatG eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts notwendig ist. Dies betrifft auch die Mitwirkung des Patentanwalts bei der vorprozessualen Rechtsverfolgung und dementsprechend die Erstattungsfähigkeit der daraus entstehenden Kosten (Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 42 Rdn. 79). Im vorliegenden Fall wären die Kosten der vorprozessualen Mitwirkung eines Patentanwalts auch dann erstattungsfähig, wenn insoweit der Maßstab für einen bloßen Wettbewerbsprozess angelegt würde: Auch in einem Wettbewerbsprozess ist die Mitwirkung von Patentanwälten notwendig und daher Teil der Kostenerstattungspflicht, sofern der Streitfall schwierige technische Fragen aufwirft, deren Beantwortung vernünftigerweise die Mandatierung eines Patentanwalts erfordert (OLG Köln OLGRep. 2006, 131 und 810; OLG Stuttgart GRUR-RR 2004, 279; Ahrens, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend bedurfte es, wie das Abmahnungsschreiben vom 26. Mai 2014 (Anlage K 3) belegt, zunächst der patentrechtlichen Prüfung, ob das System A in den Schutzbereich der Streitschutzrechte fällt. Hierfür war die Mandatierung eines Patentanwalts jedenfalls notwendig.

IV.
Zugleich ergeben sich aus den Äußerungen der Zeugen C und G die vom Kläger zu 2) geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der schuldhaften Kreditgefährdung gemäß §§ 824 Abs. 1, 242, 259 BGB.

Den Tatbestand der Kreditgefährdung im Sinne von § 824 BGB erfüllt die Behauptung und Verbreitung von Tatsachen, welche geeignet sind, die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen, also die sogenannte Geschäftsehre, in nicht nur unerheblicher Weise zu beeinträchtigen. In Abgrenzung zu bloßen Werturteilen und Meinungsäußerungen weisen Tatsachenbehauptungen eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung einerseits und der Wirklichkeit andererseits auf, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage gekennzeichnet sind (BVerfG NJW 1996, 1529; BVerfG NJW 1998, 1223, BVerfG NJW 2008, 2262). Weil eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr sein kann, während ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung je nach Standpunkt abgelehnt oder akzeptiert werden kann, kommt es für die Unterscheidung maßgeblich darauf an, ob der Kerngehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und deshalb als etwas Geschehenes oder Bestehendes grundsätzlich durch Beweis überprüft werden kann (BGH NJW 2006, 830, 836). Dabei ist der Inhalt der Äußerung, ausgehend von ihrem Wortlaut und unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontextes sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei der vollständige Aussagegehalt im maßgeblichen Gesamtzusammenhang von Bedeutung ist und keine isolierte Betrachtung vorgenommen werden darf (BGH NJW 2004, 598; BGH NJW 2006, 601; BVerfG NJW 1999, 2262; BGH NJW 2009, 3850). Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann auch eine Hersteller- und Abnehmerverwarnung, wie sie vorliegend streitgegenständlich ist, je nach ihrem Zusammenhang und der konkreten Umstände des Einzelfalls sowohl als Tatsachenbehauptung als auch als bloße Meinungsäußerung beurteilt werden (vgl. insoweit den gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom 6. März 2015, Bl. 62 GA).

Demnach sind die Äußerungen der Zeugen C und G als Tatsachenbehauptungen und damit als tatbestandliche Handlungen einer Kreditgefährdung gemäß § 824 BGB zu beurteilen. Zwar ist eine Patentverletzung ein von rechtlichen Wertungen geprägte Umstand. Darin enthalten ist aber als Tatsachenkern die Behauptung, ein bestimmtes Produkt sei tatsächlich so ausgestaltet, dass es in den Schutzbereich eines Patentes fällt. Im konkreten Fall bezogen sich die behaupteten Äußerungen auf Vorrichtungsansprüche der beiden Streitschutzrechte. Beide Streitschutzrechte betreffen eine mechanische, gegenständlich zu erfassende technische Lehre, so dass das tatsächliche Element bei der Behauptung einer Patentverletzung im Vordergrund steht. Hinzu kommt, dass die Äußerungen in Ansehung und in konkreter Kenntnis von den Produkten der Klägerin, nämlich den Produkten, die zu deren System A gehören, getätigt wurden. Aus dem Empfängerhorizont des Adressaten ergibt sich damit, dass diese Äußerungen nicht auf eine wertende, beispielsweise rechtlicher Einordnung eines tatsächlichen Geschehens gerichtet waren, sondern auf die Behauptung tatsächlicher Umstände.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch von Bedeutung, dass der Kläger zu 2) als Diplom-Ingenieur qualifiziert ist, im fraglichen Bereich eine etwaige Patentverletzung zu erkennen, und dass er überdies vor seiner Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin zu 1) technischer Leiter in dem Betrieb war, welchen die Beklagte fortführt. In ihrem Bezug auf die Person des Klägers zu 2) sind streitgegenständlichen Äußerungen daher vom Adressaten im Zusammenhang der direkten Wettbewerbssituation der Kläger und der Beklagten zu verstehen sowie in dem Zusammenhang, dass der Kläger zu 2) Kenntnis von der Technologie gehabt haben dürfte, welche die Beklagte benutzt und für die sie patentrechtlichen Schutz erstreben dürfte. Der Adressat konnte die fraglichen Äußerung daher in der Weise verstehen, dass der Kläger zu 2) seine vormalige Tätigkeit für die Beklagte genutzt habe, um deren Technologie nunmehr für die Tätigkeit der Klägerin zu 1) zu nutzen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.