4b O 7/14 – UV-Beleuchtungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2398

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. April 2015, Az. 4b O 7/14

Leitsatz der Redaktion:

Eine mittelbare Patentverletzung setzt gem. § 10 Abs. 1 PatG in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird.

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, bzgl. der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden,

zu unterlassen,

UV-Lampen mit Lampenkörper und Lampensockel, bei denen der Lampensockel wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz ausgebildet ist, wenn in Einsteckrichtung in eine Lampenfassung der Grundsockel eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz in

UV-Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere UV-Lampen-Anordnungen zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit einer Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels, wobei der Grundsockel in eine Grundsockelaufnahme und der Grundsockelfortsatz in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung eingreifen, wenn dabei die Grundsockelaufnahme mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betroffenen Erzeugnisse gezahlt wurden,

und wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.
Der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, solange die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5 % und die Beklagten zu 95% zu tragen.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten, die auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden können, in Höhe von € 162.500,00 (Ziffer I.1) und € 50.000,00 (Ziffer I.2 und I.3) sowie 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Ziffer III), vollstreckt werden können. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 798 XXX B1 (Anlage KR 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 22.12.2006 angemeldet, die Anmeldung am 20.06.2007 veröffentlicht. Am 13.01.2010 erfolgte die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises der Klagepatenterteilung. Die Beklagte zu 1) erhob am 18.06.2014 Nichtigkeitsklage am Bundespatentgericht, über die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine UV-Beleuchtungsvorrichtung.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„UV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit wenigstens einer UV-Lampe (1) mit Lampenkörper (3) und Lampensockel (4a, 4b) und mit einer Lampenfassung (2) zur Aufnahme des Lampensockels (4a, 4b), wobei
– der Lampensocke (4a, 4b) wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte (5) tragenden Grundsockel (4a) und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz (4b) ausgebildet ist, und wobei
– der Grundsockel (4a) in eine Grundsockelaufnahme (10) und der Grundsockelfortsatz (4b) in eine Grundsockelfortsatzaufnahme (9) der Lampenfassung eingreifen,

dadurch gekennzeichnet, dass

– in Einsteckeinrichtung der Grundsockel (4a) eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes (4b) entspricht oder diese überschreitet und
– dadurch zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates (13) eingerichtet ist, wobei
– die Grundsockelaufnahme (10) mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme (9) ausgebildet ist.“

Nachfolgend wird eine in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt die erfindungsgemäße UV-Beleuchtungsvorrichtung in einer Seitenansicht.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs unter anderem von sogenannten UV-Lichthärtungsgeräten zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung sowie den dazugehörigen UV-Lampen. Der Beklagte zu 2) ist der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1).

Die Beklagte stellt her und vertreibt UV-Beleuchtungsvorrichtungen und UV-Lampen. Unter anderem bietet sie die „A-B Universalröhre 9SU“ an, (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), wie sie insbesondere aus den Anlagen KR 8 bis KR 13, die im Folgenden in leicht verkleinerter Form eingeblendet sind, ersichtlich ist.

Im Angebotstext auf der Internetseite findet sich folgender Passus:

„Sie passt in alle A-B-Geräte und in die meisten gängigen UV-Lichthärtungsgeräte mit 2-Pin-System, ausgenommen sind Geräte mit Desinfektionsfunktion.“

Die angegriffenen Ausführungsformen werden in den von der Beklagten ebenfalls hergestellten und vertriebenen UV-Lichthärtungsgeräten eingesetzt. Sie haben eine Lebens- bzw. Betriebsdauer zwischen ca. zwei bis sechs Monaten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform ein wesentliches Mittel darstelle, welches geeignet sei, die klagepatentgemäße Lehre zu verwirklichen.
Beide Teile des Lampensockels, Grundsockel und Grundsockelfortsatz, würden nur nach ihrer Funktion bzw. Gestaltung unterschieden. Es komme auf die Dimensionierung und die Form der beiden Grundsockelteile an. Das Klagepatent stelle nirgendwo auf eine Zweistückigkeit oder Trennbarkeit der beiden Teile des Sockels ab. Auch für die Funktion der leichteren Austauschbarkeit des Starters sei eine Zweistückigkeit nicht von Vorteil. Dies werde durch die Vergrößerung des Grundsockels erreicht. Die erfinderische Leistung des Klagepatents liege in der besonderen Dimensionierung der beiden Teile. Der Gesamtbereich bestehend aus Grundsockel und Grundsockelfortsatz müsse ein Aggregat wie den Starter vollständig aufnehmen können. Dieser könne nur durch eine Verbreiterung des Grundsockels erreicht werden, wenn der Grundsockelfortsatz im Vergleich zum Stand der Technik weniger breit ausgestaltet werden solle.
Die klagepatentgemäße Funktion des Lampensockels liege darin einen mechanischen Steckverbund mit der den Lampensockel aufnehmenden Lampenfassung zu realisieren, eine Kontaktbasis zur Verfügung zu stellen sowie eine Zusatzaggregataufnahme zu verwirklichen. Der Lampensockel solle wenigstens zweiteilig ausgebildet sein, könne also auch drei- oder vierteilig ausbildet sein.
Der in der angegriffenen Ausführungsform mit Bezugsziffer 4a) bezeichnete Sockelteil trage die Kontakte und der mit Bezugsziffer 4b) bezeichnete Grundsockelfortsatz sei im Querschnitt verjüngt. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde der klagepatentgemäße Grundsockel durch den im Querschnitt größeren Teil des Kunststoffspritzgussteils zusammen mit dem beschrifteten Blechteil gebildet. Ein Großteil des Starters sei im vom Querschnitt her breiteren Grundsockel angeordnet.
Indem auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform der Hinweis auf den einzigen Einsatzzweck, nämlich den klagepatentgemäßen Einsatz in UV-Beleuchtungsvorrichtungen, enthalten sei und dieser Einsatzzweck auch in dem Angebot auf der Internetseite wiederholt werde, sei die Eignung und geplante Verwendung der angegriffenen Ausführungsform offensichtlich.

Zunächst hat die Klägerin ebenfalls Rückruf und Vernichtung der klagepatentverletzenden Erzeugnisse beantragt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, bzgl. der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden,

zu unterlassen,

UV-Lampen mit Lampenkörper und Lampensockel, bei denen der Lampensockel wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz ausgebildet ist, wenn in Einsteckrichtung in eine Lampenfassung der Grundsockel eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz in

UV-Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere UV-Lampen-Anordnungen zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit einer Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels, wobei der Grundsockel in eine Grundsockelaufnahme und der Grundsockelfortsatz in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung eingreifen, wenn dabei die Grundsockelaufnahme mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist

(EP 1 798 XXX B1)
insbesondere, wenn

die Breite (B1) des Grundsockels wenigstens das 1,2-fache der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes beträgt
(EP 1 798 XXX B1, Anspruch 2)

und/oder wenn

die Breite (B1) des Grundsockels weniger als das Doppelte der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes beträgt,
(EP 1 798 XXX B1, Anspruch 3)

und/oder wenn

der Grundsockel mit zwei Kontakten ausgerüstet ist, die sich beidseitig im Vergleich zum mittigen Grundsockelfortsatz gleichgerichtet zu diesem erstrecken
(EP 1 798 XXX B1, Anspruch 4)

und/oder wenn

der Grundsockelfortsatz seitliche Rastnasen aufweist, die von korrespondierenden Rastfedern in der Lampenfassung in Einbaustellung hintergriffen werden
(EP 1 798 XXX, Anspruch 5)

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe

d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
e) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
f) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Priese, die für die betroffenen Erzeugnisse gezahlt wurden,

und wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.
Der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer
f) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
g) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, solange die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
sowie für die zuerkannten Ansprüche gemäß Antrag I.1, gemäß Anträgen I. 2 und 3 sowie gemäß Antrag III. jeweils Teilsicherheiten festzusetzen, die auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden können, wobei folgende Einzelbeträge vorgeschlagen werden: für die Vollstreckung des Antrags I.1, insgesamt nicht über € 240.000,00, für die Vollstreckung der Anträge I.2 und I.3 insgesamt nicht über € 10.000,00, für die Vollstreckung des Antrags III. 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtkräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil (DE 50 2006 005 906.1) des Klagepatents (EP 1 798 XXX B1) erhobenen Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent verstehe unter einer zweiteiligen Ausbildung des Lampensockels zwingend zwei separate Bauteile. Das Klagepatent setze nicht einen zweiteiligen Lampensockel mit einem einteiligen Lampensockel, der zwei Abschnitte aufweise, gleich. Der aus der EP 1 690 456 A2 (Anlage KR 3) vergleichbare einteilige Lampensockel solle gerade geändert werden, da der Austausch des Starters bei derartigen einstückigen Lampensockeln zu kompliziert sei. Diese Austauschbarkeit setze die Zweiteiligkeit des Grundsockels voraus, da sich ein Austausch anders nicht bewerkstelligen lasse.
Bei der angegriffenen Ausführungsform bestünden Grundsockel und Grundsockelfortsatz aus einem einzigen Spritzgussteil. Ferner sei der Starter größtenteils in den querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatzabschnitt aufgenommen. So werde keine funktional gleichwirkende Aufnahme des Zusatzaggregates erreicht, insbesondere trete dadurch die vom Klagepatent angestrebte Kühlung nicht ein. Für die Position des Starters sei es nur entscheidend, dass die Gesamtbreite bestehend aus der Summe B1 und B2 ausreichend bemessen sei.
Im Übrigen sei auch der von der Blechkappe gebildete Teil kein Bestandteil des Lampensockels, sondern ein zusätzliches Bauteil. Da der Lampensockel ein erstes, einen Grundsockel bildendes Teil und ein zweites, einen daran anschließenden querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz bildendes zweites Teil aufweisen solle, um einen unkomplizierten Austausch des elektrischen/elektronischen Zusatzaggregats zu ermöglichen, sei der von der Blechkappe gebildete Teil nicht Bestandteil des Lampensockels. Sofern der von der Blechkappe gebildete Teil unberücksichtigt bleibe, würden hingegen die klagepatentgemäßen Breitenverhältnisse nicht erreicht. Die Blechkappe leiste keinen Beitrag zu den klägerseits genannten Funktionen des Grundsockels.
Ferner fehle es auch an den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung, da weder die Kenntnis noch die Offensichtlichkeit der objektiven Eignung oder Verwendung gegeben sei. Eine ausschließliche patentgemäße Verwendung scheide aus, da die angegriffene Ausführungsform beispielsweise in den von der Beklagten vertriebenen UV-Lichthärtungsgeräten eingesetzt werde.
Ferner sei der Anwendungsbereich des § 10 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ bereits ausgeschlossen, weil es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handele. Darüber hinaus sei das Klagepatent erschöpft.

Schließlich werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen. Das Klagepatent sei im Hinblick auf die Druckschrift EP 1 672 XXX A1 nicht neu. Aufgrund der Entgegenhaltungen EP 1 690 XXX A2 und EP 0 564 XXXA2 (Anlagen B3 und B4) kombiniert mit dem allgemeinen Fachwissen sei das Klagepatent darüber hinaus nicht erfinderisch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.03.2014 und vom 17.03.2015 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet.
Mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 10 PatG. Sie sind den Klägerinnen deshalb zur Unterlassung, Auskunft sowie Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10, 139 Abs.1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.

Das Klagepatent betrifft eine UV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung.

Aus dem Stand der Technik (EP 0 564 XXXA2) ist eine Lampenfassung mit äußerem Schraubgewinde bekannt, um die UV-Lampe in eine herkömmliche Glühbirnenfassung einschrauben zu können.
Vergleichbare UV-Beleuchtungsvorrichtungen werden ebenfalls in der EP 1 690 XXX A2 oder auch der DE 199 12 XXX C1 beschrieben. In beiden Fällen sind der Grundsockel bzw. der Grundsockelfortsatz und die zugehörige Lampenfassung mit einer Kodierung ausgerüstet, um dadurch nur spezielle UV-Lampen in korrespondierenden Lampenfassungen verwenden zu können. Das Klagepatent kritisiert hieran als nachteilig, dass die kodierten UV-Lampen nicht in herkömmlichen Lampenfassungen zum Einsatz kommen können und umgekehrt. Hierdurch wird das Anwendungsspektrum erheblich eingeschränkt.
Das Klagepatent erläutert weiter, dass bedingt durch die vom Stand der Technik propagierte Kodierung der Grundsockelfortsatz über eine exponierte Länge verfügt und dadurch in seinem Inneren einen obligatorischen Starter für die UV-Lampe aufnehmen kann. Das Klagepatent führt in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei dem fraglichen Starter zwar um ein verhältnismäßig billiges aber in seiner Haltbarkeit begrenztes Bauteil handelt. Deswegen wird der etwaige Austausch des Starters durch diese Maßnahme verkompliziert. Ferner sind laut dem Klagepatent Beschädigungen denkbar. Ausgehend hiervon will die Erfindung insgesamt Abhilfe schaffen.

Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine derartige UV-Beleuchtungsvorrichtung so weiterzuentwickeln, dass ein universeller Einsatz der UV-Lampe gewährleistet ist und der Starter eine vorteilhafte Platzierung erfährt.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine UV-Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen vor:

1.
UV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung,

2.
Die UV-Beleuchtungsvorrichtung weist

a)
wenigstens eine UV-Lampe und

b)
eine Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels auf.

3.
Die UV-Lampe weist

a)
einen Lampenkörper und
b)
einen Lampensockel auf.

4.
Der Lampensockel ist wenigstens zweiteilig ausgebildet,

a)
mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und
b)
einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz.

5.
Der Grundsockel greift in eine Grundsockelaufnahme ein.

6.
Der Grundsockelfortsatz greift in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung ein.

7.
Der Grundsockel weist in Einsteckeinrichtung eine Breite (B1) auf, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet.

8.
Der Grundsockel ist dadurch zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates eingerichtet.

9.
Die Grundsockelaufnahme ist mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist.

II.

Das Klagepatent weist einen Lampensockel auf. Der Streit der Parteien bezüglich des fachmännischen Verständnisses von dessen Ausgestaltung gibt Anlass zur Auslegung.
Das Klagepatent verlangt in der Merkmalsgruppe 4, dass der Lampensockel wenigstens zweiteilig ausgebildet ist mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz.
Der Fachmann versteht unter einer zweiteiligen Ausbildung des Lampensockels nicht zwingend zwei separate Bauteile. Erfasst ist auch eine einstückige Ausgestaltung, sofern das einstückige Bauteil in die Abschnitte Grundsockel und Grundsockelfortsatz unterteilt ist. Daneben fallen auch Ausgestaltungen unter den Anspruch, die aus mehr als zwei Bauteilen bestehen.
Dieses Verständnis stützt sich bereits auf den Wortlaut und die Systematik der Merkmalsgruppe 4. Die Begriffe Grundsockel und Grundsockelfortsatz beschreiben nicht nur zwei getrennte Bauteile, sondern auch ein Bauteil mit zwei unterschiedlichen Abschnitten. Begrifflich ist der Fortsatz eine Verlängerung (Fortsetzung) eines Bauteils, nämlich des Grundsockels. Der Grundsockel und dessen Fortsatz können aber aus einem einzigen Bauteil mit unterschiedlichen Formen bestehen. Letzteres bestätigen die Merkmale 4a) und 4b), die genau diese unterschiedliche Formgebung beschreiben. Der Grundsockel trägt Kontakte, der Grundsockelfortsatz ist gegenüber dem Grundsockel querschnittsverjüngt. Der Fachmann erkennt in der Zweiteiligkeit die Vorgabe der beiden unterschiedlichen Formen des Sockels. Diese kann durch ein, zwei oder mehrere Bauteile realisiert werden.
Auch die Funktion des Grundsockels und des Grundsockelfortsatzes schließt deren Einstückigkeit nicht aus. Beide Abschnitte, Grundsockel und Grundsockelfortsatz, bilden den Lampensockel, der zur Verbindung der Lampe mit der zugehörigen Lampenfassung der UV-Beleuchtungseinrichtung dient. Grundsockel und Grundsockelfortsatz greifen in eine Grundsockelaufnahme (Merkmal 5) und eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung (Merkmal 6) ein. Durch den Lampensockel wird ein einwandfreier Halt der UV-Lampe in der Lampenfassung gewährleistet. Dies entnimmt der Fachmann sowohl Absatz [0010] als auch Absatz [0011] des Klagepatents. Danach wird der einwandfreie Halt durch das Zusammenspiel von einerseits Grundsockel und andererseits dem querschnittsverjüngtem Grundsockelfortsatz erreicht. Dieses Zusammenspiel findet seine Entsprechung in den jeweiligen Aufnahmen der Lampenfassung. Überdies möchte das Klagepatent durch die unterschiedliche Dimensionierung die Aufnahme des elektronischen/elektrischen Zusatzaggregates (in der Regel eines Starters) ermöglichen. So stellt das Klagepatent in der Abgrenzung zum Stand der Technik heraus, dass es neben dem universellen Einsatz von UV-Lampen unabhängig von ihrer Kodierung auch eine vorteilhafte Platzierung des Starters erreichen möchte (vgl. Absatz [0005]). Das Klagepatent kritisiert das erheblich eingeschränkte Anwendungsspektrum der vorbekannten Beleuchtungsvorrichtungen in Bezug auf die UV-Lampenart (vgl. Absatz [0003]). Ferner sieht es den Ausbau des Starters durch die exponierte Länge des Grundsockelfortsatzes als kompliziert an (vgl. Absatz [0004]). Abhilfe schafft das Klagepatent durch die Breite des Grundsockels, die der des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet (Merkmal 7), sowie durch die Querschnittsverjüngung des Grundsockelfortsatzes (Merkmal 4b). Beide Funktionen, besserer Halt praktisch sämtlicher handelsüblicher UV-Lampen in der Lampenfassung sowie das Aufnehmen des Starters im Grundsockel, nennt das Klagepatent in der Beschreibung nochmals bei der Erläuterung des Breitenverhältnisses zwischen Grundsockel und Grundsockelfortsatz (Absatz [0031]).
Der Fachmann entnimmt der klagepatentgemäßen Lehre gleichwohl nicht, dass der erleichterte Austausch des Starters zwingend nur durch eine bauseitige Zweiteiligkeit von Grundsockel und –fortsatz erreicht wird. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es bereits ausreicht, wenn der Starter durch die Verbreiterung des Grundsockels weiter oben – nämlich nicht im Bereich des querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatzes – angeordnet werden kann. Dies führt zu einem erleichterten Eingriff beim Ausbau. Überdies muss der Starter nicht vollständig in dem Grundsockel untergebracht sein. Nach dem Klagepatent ist allein die veränderte Anordnung des Starters im Grundsockel für die Funktion der leichteren Handhabbarkeit ausreichend. Daneben wird zusätzlich die bessere Kühlung des Starters erreicht (Absatz [0019] des Klagepatents). Nicht entscheidend ist, ob der Starter noch teilweise in den Grundsockelfortsatz hineinragt, solange er jedenfalls im Grundsockel angeordnet werden kann und dort sein Austausch (durch entsprechendes Entkabeln, etc.) vorgenommen wird. Es genügt nach Merkmal 8, dass der Grundsockel zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates eingerichtet ist. Sofern die Beklagten für ihre anderslautende Ansicht die Figur 1 ins Feld führen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es sich um eine rein schematische Darstellung und zudem nur um ein mögliches Ausführungsbeispiel handelt. Dadurch wird jedoch der Anspruchswortlaut, der dem Fachmann gerade keine bindenden Vorgaben über die Größe und Erstreckung des Starters macht, beschränkt.
Der Einwand der Beklagten, gerade in der Zweiteiligkeit bestehe der Unterschied zu der gewürdigten EP 1 690 XXX A2 (Anlage KR 3; nachfolgend: EP XXX), verfängt nicht. Die EP XXX zeigt einen als Formteil aus Kunststoff gefertigten Lampensockel mit einem die beiden Lampenkontakte aufweisenden Sockelabschnitt (13) und einen zapfenartigen Sockelabschnitt (15), der zusammen mit dem stiftförmigen Lampenkontakten über die den Lampenrohren abgewandte Seite des Sockelabschnitts (13) weg steht und mittig zwischen den beiden Lampenkontakten 10 vorgesehen ist (vgl. Anlage KR 3, Spalte 3, Z. 52 bis Spalte 4, Z.5; Figur 4). Ausgehend hiervon hat das Klagepatent jedoch keine Änderung des einstückigen Formteils des Lampensockels vollzogen, sondern die Breite des Grundsockels (Sockelabschnitt (13) mit Lampenkontakten) in Verhältnis zum Grundsockelfortsatz (zapfenartiger Sockelabschnitt (15)) verändert. Dies erkennt der Fachmann ebenfalls im Vergleich der naturgemäß nur schematischen Darstellungen der Figur 1 des Klagepatents und der Figur 4 der EP XXX (vgl. auch Figur 1 des Klagepatents).
Für diese Auslegung spricht zudem der weitere Umstand, dass an keiner Stelle der Klagepatentschrift Anhaltspunkte für eine Trennbarkeit des Grundsockels und Grundsockelfortsatzes im Sinne separater Bauteile bestehen. Dies folgt weder aus dem Anspruch noch aus der Beschreibung. Auch die Aussage in Absatz [0022] des Klagepatents, nach der sich der Lampensockel aus einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittverjüngten Grundsockelfortsatz zusammensetzt, spricht nicht gegen das Verständnis des Fachmanns, diese Zusammensetzung einstückig vorzunehmen. Dem Fachmann bleibt die Ausgestaltung des Lampensockels, ein-, zwei- oder mehrstückig, selbst überlassen, solange er die Dimensionierung zwischen Grundsockel und Grundsockelfortsatz einhält.

III.

Die Beklagten verletzen mit den angegriffenen UV-Lampen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 10 PatG.

1)
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Hierfür ist Voraussetzung, dass es geeignet ist, mit einem Element bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es – wie vorliegend – Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Unzweifelhaft tragen die angegriffenen UV-Lampen zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis bei (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Kern der Erfindung ist die Ausgestaltung ihres Lampensockels durch Grundsockel und Grundsockelfortsatz sowie deren Aufnahmen in der Lampenfassung.

2)
Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv geeignet für die unmittelbare Benutzung der klagepatentgemäßen UV-Beleuchtungsvorrichtung verwendet zu werden.

a)
Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen 2, 3-6 und 8 unstreitig Gebrauch.
Ferner ist die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet in eine UV-Beleuchtungseinrichtung, die zu Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung verwendet wird (Merkmal 1) eingesetzt zu werden. Die Lampenfassung der UV-Befestigungsvorrichtung, in welche die angegriffene Ausführungsform eingesetzt werden kann, kann mit einer Grundsockelaufnahme und Grundsockelfortsatzaufnahme verwendet werden, welche die klagepatentgemäße Einstecktiefe aufweist (Merkmal 9). Mit dem Einbau wird der Klagepatentanspruch daher unmittelbar verletzt.

b)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ebenfalls Merkmalsgruppe 4. Der Grundsockel ist zweistückig ausgebildet, bestehend aus einem Kunststoffspritzgussteil, das links und rechts die klagepatentgemäßen Kontakte trägt, und einem bedruckten Blechteil (vgl. Anlagen KR 8a, 9, 10). Bei dem länglichen Abschluss des Kunststoffspritzgussteil, der mittig zwischen den beiden Kontakten beginnt, handelt es sich um den Grundsockelfortsatz (vgl. Anlagen KR 8a, 9). Nach der Auslegung der Kammer ist es irrelevant, dass das einstückige Kunststoffspritzgussteil sowohl den Grundsockel als auch den Grundsockelfortsatz bildet. Wie aus der Anlage KR 10 ebenso wie aus den Anlagen B 10a bis 10c deutlich wird, ermöglicht der Grundsockel die Aufnahme des Starters als Zusatzaggregat. Gleichfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Starter teilweise noch in den Grundsockelfortsatz hineinragt. Der Starter ist jedenfalls im Grundsockel angeordnet. Sofern die Beklagten darüber spekulieren, dass „dadurch sicherlich nicht“ die angestrebte Verbesserung der Kühlung erreicht werde, kann die Kammer gleichfalls nicht positiv feststellen, dass überhaupt keine Verbesserung des Wärmehaushalts eintritt. Denn zum Teil tritt der in dem Grundsockel angeordnete Starter aus der Lampenfassung hervor. Dass sich der Starter größtenteils im Grundsockelfortsatz befinde, kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Allenfalls ragt der Starter hälftig in den Grundsockelfortsatz hinein. Dies führt – wie bereits ausgeführt – nicht aus einer Verletzung heraus.
Schließlich ist auch Merkmal 7 verwirklicht. Der Grundsockel der angegriffenen Ausführungsform erfüllt ersichtlich das Breitenverhältnis zum Grundsockelfortsatz, welches das Merkmal 7 verlangt.

3)
Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben. § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 U 93/12 Folientransfermaschine).

Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 – Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 – MP2-Geräte). Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 66 – Trägerbahnöse). So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 – Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848- Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 – Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14).
Die Beklagten weisen in ihrem Internetangebot ausweislich der Anlage KR 7 ausdrücklich darauf hin, dass die angegriffene Ausführungsform in allen seitens der Beklagten vertriebenen Geräte verwendet werden kann ebenso wie in den meisten gängigen UV-Lichthärtungsgeräten mit 2-PIN-System. Gleiches ergibt sich nochmals aus dem Aufdruck auf der Produktpackung (Anlage KR 12; Abbildung Bl. 61 GA). Dort erfolgt der Hinweis „Passend für die gängigen UV-Lichthärtungsgeräte“. Die Abnehmer werden daher die angegriffene Ausführungsform in eine UV-Beleuchtungsvorrichtung, die zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung geeignet ist (Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs), einsetzen. Es ist ebenso offensichtlich, dass die Lampenfassung einer üblichen UV-Befestigungsvorrichtung mit ihrer Grundsockelaufnahme und Grundsockelfortsatzaufnahme die klagepatentgemäße Einstecktiefe aufweist (Merkmal 9). In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten zugestanden, dass alle üblichen Steckfassungen einer UV-Lampe – und damit auch die der Beklagten – im unteren Bereich länger sind als oben. Auch wenn eine Vielzahl von unterschiedlichen Kodierungen und unterschiedlichen Fassungen existiert, entsprechen die Längenverhältnisse einer gesetzlichen Normierung. Auch wenn die Klägerin die Einstecktiefe nur an der von ihr selbst vertriebenen Lampenfassung konkret dargelegt hat (Anlagen K 12, K12 a, K13), ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform auch in dem Lichthärtungsgerät A Mobile (Anlage KR 6) der Beklagten verbaut werden kann, die – ebenfalls unstreitig – Lampenfassungen im Sinne der Lehre des Klagepatents aufweisen. Die angegriffene Ausführungsform passt in die Lichthärtungsgeräte der Beklagten und wird für diese angeboten. Die angegriffene Ausführungsform ist auf den Gebrauch in UV-Beleuchtungsvorrichtungen, die zur Nagelaushärtung verwendet werden, zugeschnitten und wird für diesen Gebrauch von den Beklagten angeboten. Den Abnehmern wird der klagepatentgemäße Gebrauch demnach gerade empfohlen.

4)
Unstreitig bietet die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform an und liefert sie an ihre Kunden. Diese Benutzungshandlungen sind rechtwidrig, da der Einwand der Erschöpfung nicht greift.

a)
Nach den Grundsätzen der Erschöpfung sind dem Erwerber der Gebrauch des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses gestattet sowie übliche Maßnahmen zur Inbetriebnahme, Pflege und Ausbesserung. Bei der Aufarbeitung von nicht mehr funktionsfähigen Vorrichtungen ist für die Frage der Erschöpfung daher zu beurteilen, ob eine unzulässige Neuherstellung eines patentgeschützten Gegenstandes oder ein zulässiger Gebrauch des vom Patentinhaber stammenden, erschöpften Gegenstandes gegeben ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1795 m.w.N.). Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits durch den Tatrichter. Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 – Laufkranz; GRUR 2007, 769 – Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 – Palettenbehälter II).

b)
Die vorstehenden Erwägungen finden keine Anwendung für die angegriffenen Ausführungsformen, welche in die Lichthärtungsgeräte der Beklagten eingesetzt werden. Hieran ist keine Erschöpfung eingetreten, da die Geräte der Beklagten, die klagepatentgemäße UV-Befestigungsvorrichtungen darstellen, nicht mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind.
Aber auch bei denjenigen UV-Befestigungsvorrichtungen, welche durch die Klägerin (in berechtigter Weise) in den Verkehr gebracht worden sind, und für die die angegriffene Ausführungsform bei der Beklagten zu 1) bezogen und ausgetauscht wird, liegt kein zulässiger Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform durch bloße Reparatur vor. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Verschleißmaterialien handelt, da die Lebensdauer von UV-Röhren in einem bis zu 2 Jahre betriebsbereiten UV-Lichthärtungsgerät ca. 2 bis 6 Monate betrage, und daher ihr Austausch während der Betriebsdauer der UV-Beleuchtungsvorrichtung üblich sei. Dabei handele es sich um eine zulässige Instandhaltung, da das Hineinpassen der UV-Lampen in die Lampenfassung Voraussetzung des Ersatzes, nicht jedoch die Auswirkung der technischen Wirkung der Erfindung sei und die Erfindung auch nicht auf den Austausch der UV-Röhren angelegt sei. Auch wenn mit dem Austausch der angegriffenen Ausführungsform unstreitig zu rechnen ist, fällt die Abwägung zugunsten der Klägerin aus. Denn gerade in der angegriffenen UV-Lampe spiegeln sich die technischen Wirkungen der Erfindung wider und deshalb wird in der UV-Lampe der technische oder wirtschaftliche Vorteil des Klagepatents verwirklicht. Kern der Erfindung ist die Ausgestaltung des Lampensockels, der zu einfachen Handhabung und dem universellen Einsatz der UV-Lampe führt. Die technische Wirkung kommt somit dem Sockel als Teil der Lampe zu. Der mögliche Einbau und der einfachere Austausch des Starters ist exakt die technische Wirkung, welche das Klagepatent erreichen möchte. Ob sie daneben auch Voraussetzung dafür ist, dass ein Austausch (eine Reparatur) überhaupt durchführbar, ist unbeachtlich.

5)
Schließlich greift auch der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 2 PatG nicht ein. Denn bei der UV-Lampe handelt es sich nicht um ein Erzeugnis des täglichen Bedarfs im Sinne des § 10 Abs. 2 PatG, die jedermann überall erwerben kann (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Aufl., § 10 Rn. 21). Anhaltspunkte dafür, dass UV-Lampen ein Erzeugnis des täglichen Bedarfs und gerade nicht besonderen Anwendungen (wie z.B. die Aushärtung von Nägeln) vorbehalten sind, sind weder ersichtlich noch substantiiert seitens der Beklagten vorgetragen.

IV.

Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche wie folgt:

1)
Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 139 Abs. 1 PatG, 10 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Auch den Beklagte zu 2) als Vorstandsvorsitzender trifft die Haftung, da er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Aktiengesellschaft im Geschäftsverkehr mit bestimmt. Eine patentfreie Verwendung der angegriffenen Ausführungsform ist nicht ersichtlich, da unstreitig alle Fassungen am Markt eine geringere Einstecktiefe der Grundsockelaufnahme aufweisen als die Einstecktiefe der Grundsockelfortsatzaufnahme. Dies rechtfertigt das Schlechthinverbot.

2)
Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten den Klägerinnen gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG im tenorierten Umfang gesamtschuldnerisch (§ 840 BGB) auf Schadenersatz.
Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen hätte sie dies bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerinnen haben deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Auch der Beklagte zu 2) handelte schuldhaft. Als Vorstandsvorsitzender fällt der Vertrieb der Produkte in Deutschland mit in seinen Verantwortungsbereich. Der Beklagte zu 2) hatte somit selbst Tatherrschaft und hat den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach den hier anzuwendenden deliktsrechtlichen Grundsätzen eigentäterschaftlich verwirklicht.
Der mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend für eine schlüssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren; GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; LG Düsseldorf, 4b O 220/06, Urteil vom 22.02.2007 – Handyspiele). Im vorliegenden Fall sprechen die von den Beklagten verfassten Angebote dafür, dass die angegriffene Ausführungsform in klagepatentgemäße Vorrichtungen bereits tatsächlich eingesetzt worden ist.

3)
Damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB).

V.

Eine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).

1)
Es erscheint der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund der Entgegenhaltung EP 1 672 XXX A 1 (Anlage B 2; nachfolgend: EP XXX) vernichtet wird.

a)
Das Klagepatent ist neu gegenüber dem EP XXX, da die Merkmale 4, 7 und 8 dort nicht gezeigt sind.
So ergibt sich bereits nicht ohne weiteres aus dem EP XXX, dass der Fachmann den Grundkörper (14) als Teil des Lampensockels ansieht (Merkmal 4). Der Sockel hat die Funktion, die Kontakte für den elektrischen Anschluss aufzunehmen und für eine sichere Verbindung der Lampenfassung zu sorgen. Der Grundsockel soll insbesondere zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregats eingerichtet sein und die Kontakte tragen (Merkmal 8, 4a). Die Schrift selbst bezeichnet den Grundkörper bereits nicht als Sockel oder als einen Teil des Sockels. Vielmehr dient der Grundkörper zur Befestigung der Leuchtmittel und des Lampensockels (Absatz [0018] der EP XXX). Der Grundkörper (14) wird ebenfalls nicht – wie der Lampensockel (15) – in die Fassung eingesteckt (Absatz [0021] der EP XXX), er ragt vielmehr über den Lampensockel hinaus und befindet sich vollständig oberhalb der Lampenfassung. Der Grundkörper trägt im Übrigen auch keine Kontakte.
Hinzutritt, dass die Eignung des Grundkörpers zur Aufnahme eines Starters nicht offenbart ist (Merkmal 8). Sofern die Beklagten meinen, die Eignung ergebe sich daraus, dass es sich um Sockel der Typen G23 und G24 handelte, die integrierte Schalter aufweisen, ist dies nicht ohne weiteres aus den Anlagen B 7 bis B9 ersichtlich. Die dort genannten Breitenverhältnisse führen für sich genommen gerade von dem klagepatentgemäßen Breitenverhältnis weg, weil sie – abgesehen von der entsprechenden Breite – den genauen Gegensatz offenbaren, nämlich den im Verhältnis zum Grundsockel breiteren Grundsockelfortsatz.
Sofern der Fachmann dieses Merkmal aber nicht erkennt, ist noch weniger ersichtlich, worin der Fachmann das beanspruchte Breitenverhältnis (Merkmal 7) offenbart sehen soll. Der obere Abschnitt des Lampensockels (15) weist im Vergleich zum unteren Abschnitt des Lampensockels 15 (Figur 9 der EP XXX) eher ein umgekehrtes Größenverhältnis auf.
Darüber hinaus zeigt die Anlage B 9, S. 5 eine Integration in den Grundsockelfortsatz genau zwischen den beiden Stiftkontakten (vorwiegend Sockel G 23) bzw. eine Integration in die Leuchte (vorwiegend GX24q) und gerade keine Integration in den Grundsockel. Die von den Beklagten behauptete zwangsläufige teilweise Integration in den Grundsockel, die bedingt sei durch die Verbindung mit den freien Enden der UV-Röhren, offenbart gleichwohl nicht die Eignung, den Starter auch komplett oder zum größten Teil aufzunehmen. Die klagepatentgemäße Ausgestaltung des Grundsockels als Teil des Lampensockels erkennt der Fachmann gerade nicht.

b)
Dies und der Umstand, dass sich das EP XXX mit einer bestimmten Ausgestaltung der Lampenfassung beschäftigt, führen im Übrigen ebenfalls dazu, dass die klagepatentgemäße Lehre auch vor dem Hintergrund der EP XXX mit dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch ist. Ausgehend von der EP XXX hat der Fachmann keinen Anlass, die Anordnung des Starters zu ändern und eine andere Dimensionierung des Sockels vorzunehmen.

2)
Sofern die Beklagten für die Aussetzungsfrage mit den Entgegenhaltungen EP 1 690 XXX A2 und EP 0 564 XXXA2 (Anlagen B3 und B4) geprüften und seitens des Klagepatents auch in den Absätzen [0002], [0003] gewürdigten Stand der Technik vorlegen, spricht allein dieser Umstand gegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Nichtigkeitsklage. Im Übrigen liegt das EP 564 XXXA2 (Anlage B4) entgegen dem Hinweis der Kammer vom 11.02.2014 nicht in deutscher Übersetzung vor.

3)
Die Anlage K 12 zur Nichtigkeitsklage (Anlage B1) wird von den Parteien schriftsätzlich im Verletzungsverfahren nicht diskutiert. Im Übrigen gilt das zu EP XXX Gesagte.

4)
Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2015 in Bezug genommene offenkundige Vorbenutzung vermag eine Aussetzung bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, da sie (auch) auf einen Zeugenbeweis gestützt wird und eine etwaige Prognose des Ausgangs einer etwaigen Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht gänzlich unsicher ist.

VI.

Dem Antrag auf Schriftsatznachlass der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne des § 139 ZPO erteilt, sondern lediglich – wie üblich – in den Sach- und Streitstand eingeführt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.04.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VII.

Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten € 37.500,00 entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460).