4a O 305/04 – Pravastatin

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  245

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. November 2004, Az. 4a O 305/04

I.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2004 – 4a O 305/04 – im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.

II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 5. Juni 1981 unter Inanspruchnahme japanischer Prioritäten vom 6. Juni 1980, 22. August 1980, 8. September 1980 und 19. September 1980 angemeldeten deutschen Patents 31 22 xxx (Anlage Ast 4), dessen Offenlegung am 24. Dezember 1981 und dessen Erteilung am 26. November 1987 im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Das vorstehend bezeichnete deutsche Patent betrifft einen unter dem internationalen Freinamen Pravastatin bekannten Lipidsenker.

Für den genannten Arzneimittelwirkstoff erteilte das Deutsche Patent- und Markenamt der Antragstellerin ein bis zum 10. August 2004 befristetes ergänzendes Schutzzertifikat, das unter dem Aktenzeichen DE 193 75 xxx.x geführt wird.

Die Antragsgegnerinnen haben bereits vor Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikates damit begonnen, Pravastatin-Natrium-haltige Arzneimittel anzubieten. Es handelte sich dabei um die Arzneimittel „Pxxx„, „Pravastatin H„, „Pravastatin S„ und „Pravastatin B„. Diese Arzneimittel wurden in der Pharmazeutischen Zeitung 31/2004 mit Erscheinungsdatum 29. Juli 2004 unter der Rubrik „Neueinführungen„ gemeldet. Als Datum der Ausbietung wurde jeweils der 1. August 2004 angegeben. Darüber hinaus wurden die Arzneimittel zum 1. August 2004 in der Lauer-Taxe gemeldet. Hierbei handelt es sich um ein insbesondere für Apotheken gedachtes elektronisches Informationssystem, über das die Erhältlichkeit und Preise von allen auf dem deutschen Markt angebotenen Arzneimittel abrufbar sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen von dem Gegenstand des ergänzenden Schutzzertifikates unberechtigt Gebrauch machen.

Auf ein am 6. August 2004 bei Gericht eingegangenes Gesuch der Antragstellerin ist es den Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom gleichen Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt worden, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pravastatin-Natrium vor dem 11. August 2004 anzubieten.
Gegen die Beschlussverfügung haben die Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. unter dem 14. August 2004, die Antragsgegnerin zu 2. am 14. Oktober 2004 Kostenwiderspruch eingelegt, mit dem sie geltend machen, von der Antragstellerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt worden zu sein.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die Kostenwidersprüche zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 6. August 2004 im Kostenausspruch abzuändern und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Weil die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. ihren Widerspruch ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkt hat, steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverfügung fest. Obwohl die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. damit als in der Sache unterlegene Parteien anzusehen sind, trifft sie – entgegen der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO – die Kostenlast nicht, weil sie die Unterlassungsverfügung sofort anerkannt haben, ohne der Antragstellerin durch ihr vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verfügungsantrages gegeben zu haben. Gemäß § 93 ZPO – der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verfügung) – ist vielmehr – trotz Obsiegens in der Sache – die Antragstellerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

Dass das Anerkenntnis der Antragsgegnerin „sofort„ erfolgt ist, zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, die Antragsgegnerinnen zu 1., 2., und 4. hätten ihr – der Antragstellerin – Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Verbietungsrechte aus dem Schutzzertifikat gegeben, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung durch sie – die Antragstellerin – bedurft habe.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Weder die von der Antragstellerin ins Feld geführte vorsätzliche Schutzrechtsverletzung durch die Antragsgegnerinnen zu 1., 2. und 4. noch der bevorstehende Ablauf des Schutzzertifikats haben vorliegend eine Abmahnung entbehrlich gemacht. Der zuerst genannte Gesichtspunkt ist bereits im Tatsächlichen nicht unbedenklich, weil die Antragstellerin durch ihre deutsche Tochtergesellschaft lediglich die Antragsgegnerin zu 4. mit Schreiben vom 14. Juni 2004 darauf hingewiesen hat, dass ein Feilhalten und Anbieten von Präparaten mit dem Wirkstoff Pravastatin vor Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikates die Patentrechte der Antragstellerin verletzen würde.

Selbst wenn man jedoch von einer allgemeinen Bekanntheit des Patentschutzes für den streitbefangenen Wirkstoff und dessen Ablaufdatum – und infolge dessen – von einer vorsätzlichen Patentverletzung in Deutschland ausgeht, entband dies die Antragstellerin noch nicht von einer Abmahnung (OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 Rdnr. 2 -Turbolader II). Das gleiche gilt für die kurze Restlaufzeit des Verfügungsschutzrechtes. Zu dem Zeitpunkt, als der Antragstellerin die Verletzungshandlungen der Antragsgegnerinnen zu 1., 2., und 4. bekannt geworden sind, dauerte der Zertifikatschutz zwar nur noch wenige Tage. Es wäre der Antragstellerin gleichwohl ohne eine nennenswerte Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen möglich gewesen, die Antragsgegnerinnen zu 1., 2., und 4. zumindest mit einer kurzen Frist (von 1 Tag) abzumahnen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob es zur Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte wirklich der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedurfte. In Anbetracht dessen kann auch der angeblich pro Verletzungstag drohende Schaden der Antragstellerin der Abmahnpflicht nicht entgegen gehalten werden.

II.
Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

– für die Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. bis zum 13. August 2004: 400.000,- Euro, sodann Kosteninteresse
– für die Antragsgegnerin zu 2. bis zum 13. Oktober 2004 300.000,- Euro, sodann Kosteninteresse

Dr. R1 R2 R3