4 O 258/98 – Ozon II (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  231

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 04. Mai 2004, Az. 4 O 258/98

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.636,11 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.07.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, ein promovierter Chemiker, trat zum 1. Januar 1988 als Angestellter in die Dienste der Beklagten, die zu dieser Zeit noch als „J### Gesellschaft für Entkeimungsanlagen mbH“ firmierte. Entsprechend dem als Anlage „R&R (L) 2“ zu den Akten gereichten Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1987 übernahm der Kläger die Leitung des Bereichs Ozon und Verfahrenstechnik, wozu gemäß § 1 des Anstellungsvertrages die Übernahme von Vertriebsaufgaben und die Mitarbeit in Entwicklungsabteilungen gehören sollte. Die Beklagte befasste sich bis zu diesem Zeitpunkt mit UV-Technik für Entkeimungsanlagen und erzielte im Jahre 1987 einen Umsatz von 3,5 Millionen DM. Der Geschäftsbereich Ozonerzeugung und -anwendung wurde durch die Tätigkeit des Klägers aufgebaut.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 2. Juni 1989 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 übertrug die Beklagte das operative Geschäft auf Tochtergesellschaften und übernahm selber die Funktion einer reinen Holdinggesellschaft. Die Tochtergesellschaften erreichten 1997 auf dem Gebiet „Ozon“ einen Umsatz von mehr als 60 Millionen DM. Mit der Umstrukturierung im Jahre 1996 wurde dem Kläger die Geschäftsführung der „J### Gesellschaft für Umwelttechnologie mbH“ und der „J### Gesellschaft für Forschung und Entwicklung in der Umwelttechnologie mbH“ übertragen. Im Dezember 1997 berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab und kündigte das Anstellungsverhältnis zum 30. Juni 1998.

Die erste Diensterfindung des Klägers, der auch vor seiner Anstellung bei der Beklagten bereits bei seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma N, im Bereich der Forschung und Entwicklung von Ozonerzeugungsanlagen tätig war, betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung von Ozon. Diese Diensterfindung wurde von der Beklagten am 3. Juni 1988 beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet. Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser nationalen Anmeldung nahm die Beklagte weiterhin eine PCT-Anmeldung vor, aus der das am 13. Januar 1993 veröffentlichte europäische Patent 378 608 hervorging, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:

„Vorrichtung zur Erzeugung von Ozon aus sauerstoffhaltigen Gasen durch stille elektrische Entladung in einem von dem Gas durchströmten Zwischenraum, der von einer rohrförmigen Außenelektrode und einer von der Außenelektrode konzentrisch umgebenen spannungsführenden Innenelektrode gebildet ist, wobei zwischen der Innen- und der Außenelektrode ein Dielektrikum angeordnet ist, welches die Elektroden voneinander trennt, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenelektrode (19) aus einem nach Art eines Vielecks ausgebildeten Mehrkantstab oder einem Mehrkantrohr von mehr als vier Längskanten besteht, und dass das Verhältnis des Durchmessers der Außenelektrode (18) zum größten Durchmesser der Innenelektrode (10) nicht größer als 2 ist.“

Eine zweite Diensterfindung des Klägers betrifft ein Verfahren und eine Anlage zur Behandlung von mit Schadstoffen belasteten Flüssigkeiten. Auf die deutsche Patentanmeldung vom 19. Juni 1989 wurde der Beklagten das Patent 39 19 885 erteilt. Die Erteilung wurde am 30. Juni 1994 veröffentlicht. Auch hier nahm die Beklagte unter Inanspruchnahme der nationalen Priorität eine PCT-Anmeldung vor, aus der das am 4. August 1993 veröffentliche europäische Patent 478 583 hervorging. In der Fassung der nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens veröffentlichten neuen europäischen Patentschrift lautet Anspruch 1 dieses Patents:

„Verfahren zur Behandlung von mit schwer abbaubaren Schadstoffen belasteten wässrigen Flüssigkeiten durch nasse Oxidation mit ozonhaltigem Gas und anschließende Ozon-UV-Behandlung, dadurch gekennzeichnet,

– dass das ozonhaltige Gas aus sauerstoffhaltigem Gas in einem Ozonerzeuger durch stille Entladung erzeugt wird,

– dass das ozonhaltige Gas in einem Teil der Anlage, der nicht der UV-Bestrahlung ausgesetzt ist, unter erhöhtem Druck von einigen bar in die wässerige Flüssigkeit eingeleitet wird,

– dass das nicht gelöste ozonhaltige Gas vor der UV-Bestrahlung abgetrennt wird,

– dass die wässrige Flüssigkeit bei der Einleitung des ozonhaltigen Gases und bei der Abtrennung des nicht gelösten ozonhaltigen Gases unter dem erhöhten Druck gehalten wird,

– dass die im wesentlichen gasblasenfreie, Ozon in absorbierter Form enthaltende wässrige Flüssigkeit mit UV-Licht zum Zwecke der gleichzeitigen Radikalbildung und Oxidation mit Radikalen im Durchfluss durch einen UV-Licht erzeugenden Apparat durchstrahlt wird,

– und dass die wässrige Flüssigkeit in einem Kreislauf mehrfach behandelt wird, wobei der im Kreislauf geführte Flüssigkeitsstrom größer als der kontinuierlich zu- und ablaufende Flüssigkeitsstrom ist.“

Die Beklagte stellt her und vertreibt (Wasseraufbereitungs-) Anlagen, die von den technischen Lehren der beiden Patente Gebrauch machen.

Die Beklagte ist durch Teil-Urteil der Kammer vom 14. September 1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zur Rechnungslegung über ihre die Diensterfindungen des Klägers betreffenden Benutzungshandlungen verurteilt worden.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2001 zurückgewiesen. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten wurde vom X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 10. September 2002 zurückgewiesen.

Am 6. Januar 2003 hat der Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte beantragt, da diese trotz Aufforderung hierzu dem Kläger die ausgeurteilte Auskunft nicht erteilte. Der Beklagten wurde durch Beschluss der Kammer vom 15. April 2003 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,– EUR auferlegt. Im Rahmen dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens wurden den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers insgesamt 7 Aktenordner übergeben, die Angaben über die die Diensterfindungen betreffenden Projekte enthalten.

Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr in der zweiten Klagestufe auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch.

Er trägt hierzu vor: Die von der Beklagten im Vollstreckungsverfahren erteilten Auskünfte seien nicht vollständig. So fehlten beispielsweise Angaben über Umsätze der zu der Beklagten gehörenden Firma Q2 aus den Vereinigten Staaten von Amerika sowie weitere Angaben über die mit den Firmen T und C geschlossenen Lizenzverträge sowie der daraus resultierenden Umsätze. Weiterhin seien nicht alle die streitbefangenen Erfindungen betreffenden Projekte enthalten. Die von der Beklagten erstellte und von ihm zur Gerichtsakte gereichte Anlage K 1 biete nur die dort angegebenen Nettorechnungsbeträge als einzig zuverlässige Größe. Die zu berücksichtigenden -beide Erfindungen betreffenden- Anteile an den in Anlage K 1 aufgeführten Projekten könne er daher nur im Wege der Schätzung berechnen. Hierbei sei er bei den Ozonerzeugungsanlagen von den Verkaufspreislisten der Beklagten für die betreffenden Jahre ausgegangen. Bei den Projekten, die die zweite Diensterfindung beträfen, habe er den dortigen Rechnungsnettobetrag jeweils um die Kosten für die Ozonerzeugungsanlagen reduziert, so dass der sich hieraus ergebende Differenzbetrag die Kosten für die nass-chemische Oxidation nach der zweiten Diensterfindung beträfen. Soweit es sich hierbei um umfangreichere Anlagen handele, so habe er dem insoweit Rechnung getragen, als er die Kosten für vergleichbare Wasseraufbereitungsanlagen angesetzt habe. Aufgrund dieser Vorgehensweise habe er einen Gesamtumsatz der Beklagten (einschließlich der Firma Q2) in Höhe von 267.357.206,00 DM ermittelt. Hierauf entfalle auf die Ozonerzeugung ein Betrag in Höhe von 111.942.607,00 DM und für Anlagen für die nass-chemische Oxidation ein Betrag von 29.638.063,00 DM. Die für die geschuldete Arbeitnehmererfindervergütung maßgebliche Bezugsgröße betrage demnach 141.580.670,00 DM.

Für die Berechnung seines Anspruches auf Arbeitnehmererfindervergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, sei von einem Lizenzsatz von 5 % auszugehen. Dieser Satz entspreche auch dem von der Beklagten mit der Firma T geschlossenen Lizenzvertrag über die streitbefangenen Erfindungen.

Er habe seitens der Beklagten weder eine Hilfestellung hinsichtlich der Stellung der Aufgaben für die beiden Diensterfindungen noch hinsichtlich deren Lösung erhalten. Vielmehr habe er hierzu teilweise die Hilfe von Drittunternehmen in Anspruch nehmen müssen. Für die Ermittlung des Anteilsfaktors sei weiterhin maßgeblich, dass er nicht ausschließlich für Forschung und Entwicklung im Betrieb der Beklagten zuständig gewesen sei, sondern in dem hier zur Rede stehenden Zeitraum im wesentlichen auch für den Vertrieb Verantwortung getragen habe. Er habe zahlreiche Kunden der Beklagten besucht und von der technischen Lösung der Beklagten überzeugt. Aufgrund dessen sei hinsichtlich beider Diensterfindungen von einem Anteilsfaktor von 25 % auszugehen.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum ab 1988 hinsichtlich der Erfindung „Ozonerzeuger OZ“ mit dem deutschen Patent Nr. DE 381 9304, und für den Zeitraum ab 1989 hinsichtlich der Erfindung „nasschemische Oxidation“ mit dem deutschen Patent Nr. DE 391 9885 eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Erfindervergütung, mindestens aber 1.769.758,38 DM = 904.863,05 EUR, nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend:

Die von ihr im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erteilten Auskünfte seien vollständig und zutreffend. Zwar sei sie nicht in der Lage, entsprechende Unterlagen der Firma Q2 herbeizuschaffen. Die seitens dieser Firma getätigten Umsätze seien jedoch in ihrer Aufstellung enthalten. Bezüglich der Firma T sei zwar ein Lizenzvertrag geschlossen worden. Diese Lizenz sei jedoch nie ausgeübt worden, da die Firma T die streitgegenständlichen Wasseraufbereitungsanlagen jeweils bei der Beklagten erworben habe. Hinsichtlich der Firma C habe lediglich ein Zusammenarbeitsvertrag für den Bereich Forschung und Entwicklung bestanden. Die von dem Kläger angestellten Kalkulationen seien unzutreffend. Es seien nicht die Kosten für die Ozonerzeugungsanlagen aus den Verkaufspreislisten der Beklagten zur Berechnung heranzuziehen, da es sich bei diesen Verkaufspreislisten lediglich um Kalkulationsgrundlagen gehandelt habe. Tatsächlich seien die dort angegebenen Preise jedoch bei den Vertragsabschlüssen mit den Abnehmern nicht erreicht worden. Diese Kosten entsprächen vielmehr den von ihr in der Anlage K 1 angegebenen Beträgen. Zutreffend gehe der Kläger davon aus, dass für die Ozonerzeugungsanlagen ein Peripheriezuschlag von 48 % vorzusehen sei, der sich auf die Gas- und Elektroinstallationen an diesen Ozonerzeugern beziehe. Durchschnittlich habe sie mit den Aufbereitungsanlagen, in denen die Erfindungen des Klägers verwendet worden seien, einen Deckungsbeitrag in Höhe von 35 % erzielen können. Dieser Deckungsbeitrag entspreche der Differenz von Verkaufspreis zu dem jeweiligen Wareneinsatz. Unter Zugrundelegung der von ihr zutreffend mitgeteilten Umsätze sei daher insgesamt von einem Betrag in Höhe von 29.938.936,58 DM bezüglich der Ozonerzeugungsanlagen und für die Anlagen der nass-
chemischen Oxidation von einer Bezugsgröße in Höhe von 4.408.245,20 DM auszugehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei für die hier in Rede stehenden Erfindungen ein Lizenzsatz in Höhe von 1,5 % angemessen. Dies folge daraus, dass die Anlagen nach der Erfindung des Klägers keinen besonders großen Abstand zum Stand der Technik gehabt hätten.

Für den Anspruch des Klägers sei ein Anteilsfaktor von 8,5 % angemessen, da Stellung und Lösung der Aufgabe zu – für Arbeitnehmer mit der Ausbildung und Erfahrung des Klägers – geläufigen Überlegungen zählten. Der Kläger habe auch jede denkbare Unterstützung seitens der Beklagten erhalten. So seien die Leistungen von Drittfirmen jeweils von der Beklagten gezahlt worden. Dem Kläger sei weiterhin sukzessive entsprechend ausgebildetes Personal zu seiner Unterstützung zur Verfügung gestellt worden. Schließlich sei der Kläger auch nicht im Vertrieb tätig gewesen. Sofern er Abnehmer der Beklagten besucht habe, habe es sich hierbei um die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Beraters gehandelt. Der Kläger selber habe keinen einzigen Vertrag für die Beklagte abgeschlossen.

Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO mit vorliegendem Schluss-
urteil abschließend zur Entscheidung gestellte Zahlungsklage ist entscheidungsreif und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Dem Kläger steht – wie die Kammer bereits in ihrem Teilurteil vom 14. September 1999 festgestellt hat – gegen die Beklagte für die von ihm getätigten Diensterfindungen gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbN
EG) ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zu. Dieser beläuft sich auf 145.975,54 DM = 74.636,11 EUR. Ein weitergehender Vergütungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

Für die Bemessung der Arbeitnehmererfindungsvergütung sind nach § 9 Abs. 1 ArbNEG die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, wobei sich Anhaltspunkte dafür, wie diese Faktoren angemessen zu berücksichtigen sind, aus den gemäß § 11 ArbNEG vom Bundesminister für Arbeit erlassenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst ergeben.

1.

Die den Ansprüchen des Klägers auf Vergütung seiner Diensterfindungen zugrundezulegende Bezugsgröße ist von der Beklagten zutreffend mit insgesamt 29.938.936,58 DM, die Ozonerzeuger betreffend, und 4.408.249,62 DM, die Anlagen mit nasschemischer Oxidation betreffend, ermittelt worden. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass Bezugsgröße der mit den Gegenständen nach den Diensterfindungen des Klägers erzielte Umsatz ist.

a)

Vorliegend kann jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht auf den Gesamtumsatz der jeweiligen Auftragsabwicklungen abgestellt werden. Die Erfindungen betreffen beide die Aufbereitung von belasteten Flüssigkeiten. Wie die Beklagte vorträgt, hat sie in einzelnen Fällen die gesamten Wasseraufbereitungsanlagen einschließlich der Gebäude, Becken und Zufahrten erbracht und in ihren Auskünften gemäß Anlage 1 mitgeteilt. Diese Beträge sind dort in den jeweiligen Nettorechnungsbeträgen enthalten. Es ist aufgrund des Umfanges der einzelnen Aufträge nicht gerechtfertigt, diese Gesamtumsätze zugrunde zu legen.

b)

Es kann weiterhin nicht der jeweilige Verkaufspreis aus den Preislisten der Beklagten zugrunde gelegt werden, wie dies der Kläger in seinen Berechnungen tut. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, kann dies insofern nicht gelten, als die betreffenden Ozonerzeuger jeweils nur als Bestandteil einer Gesamtanlage veräußert wurden. Aufgrund dessen kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass in diesen Gesamtpreisen jeweils der in den Verkaufspreislisten ausgewiesene Einzelpreis für den Ozonerzeuger enthalten ist. Es ist vielmehr – wie die Beklagte vorträgt – nachvollziehbar, dass im Rahmen der Gesamtkalkulation für auszuführende Wasseraufbereitungsanlagen von dieser -in den Verkaufspreislisten enthaltenen Größe- abgewichen wurde. Diesem Gesichtspunkt ist der Kläger auch nicht erheblich entgegen getreten.

Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Auskünfte erteilt, indem sie – nach ihrem Vortrag – sämtliche Projekte betreffende Unterlagen überreicht hat. Zwar macht der Kläger geltend, dass diese ihm erteilten Auskünfte unrichtig und unvollständig seien, es wird von ihm aber nicht substantiiert dargelegt, worauf sich seine Zweifel bzw. Beanstandungen beziehen. Er hat auch nicht – wie dies prozessual richtig wäre- im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Beklagte dazu veranlasst, die seiner Meinung nach unrichtige und unvollständige Auskunftserteilung zu korrigieren bzw. zu vervollständigen. Mit den von der Beklagten erteilten Auskünften ist diese, da der Kläger die Beklagte auch nicht zur Versicherung der Richtigkeit ihrer Auskünfte an Eides statt veranlasst hat, ihrer Darlegungslast voll umfänglich nachgekommen. Aufgrund dessen hätte es dem Kläger oblegen, im einzelnen und substantiiert vorzutragen, welche Projekte und welche Preise von der Beklagten fehlerhaft mitgeteilt worden sein sollen. Die von dem Kläger gegen die Auskunftserteilung der Beklagten geltend gemachten Preise bzw. Umsätze sind jedoch rein spekulativer Natur und entbehren jeder nachvollziehbaren Grundlage.

c)

Ebenfalls zutreffend ist die Beklagte bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Bezugsgröße von einem Aufschlag auf die mitgeteilten Kosten für die Ozonerzeugungsanlagen in Höhe von 35 % für einen durchschnittlichen „Deckungsbeitrag“ ausgegangen. Für den hier maßgeblichen Vergütungsanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist –wie oben ausgeführt- maßgeblich, was fiktive Vertragsparteien in einem Lizenzvertrag miteinander vereinbart hätten. Es ist für einen solchen im Voraus geschlossenen Vertrag gerade nicht üblich, dass die anzusetzende Bezugsgröße für jeden einzelnen Geschäftsfall ermittelt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Vertragsparteien sich im Vorfeld auf der Grundlage vorhandener Erfahrungswerte auf einen Durchschnittsbetrag verständigen. Dass im vorliegenden Fall die von der Beklagten angesetzte Größe von 35 % nicht zutreffend ermittelt worden sei, wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Dass die Beklagte bei einzelnen Geschäften die Differenz zwischen Wareneinsatz und Verkaufspreis (= Deckungsbeitrag) zu ihren Gunsten verbessern konnte, wird von dieser nicht bestritten, kann aber zu keiner anderen Bewertung führen, da dies bei der Berechnung von Durchschnittsbeiträgen selbstverständlich ist. Ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlage (Anlage K 1) hat es auch solche Projekte gegeben, bei denen der Deckungsbeitrag mit 0 % ausgewiesen ist, da die Verkaufspreise unter dem Gesamtwareneinsatz lagen. Dass es solche Projekte gibt, bei denen Firmen Verluste erwirtschaften, entspricht der Lebenserfahrung.

d)

Schließlich gehen die Parteien – auch insoweit übereinstimmend – davon aus, dass zu den reinen Kosten für die Ozonerzeugung bzw. die nasschemische Oxidation noch ein Zuschlag für die „Peripherie“ vorzunehmen ist. Die Beklagte hat in ihren Berechnungen einen solchen Zuschlag in Höhe von 48 % angesetzt. Dieser Betrag scheint – jedenfalls der Größenordnung nach – nachvollziehbar und realistisch zu sein. Der Kläger hat demgegenüber lediglich „ins Blaue hinein“ behauptet, dass eben dieser Peripheriezuschlag zutreffend mit 57,5 % durchschnittlich anzusetzen sei. Es hätte dem Kläger hierbei jedoch oblegen, diese Behauptung anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beklagten zu substantiieren. Da dies nicht erfolgt ist, ist sein Vortrag insoweit unbeachtlich.

e)

Diesen Ausführungen folgend ergibt sich eine für den Anspruch des Klägers zugrunde zu legende Bezugsgröße in Höhe von 29.938.936,58 DM für die Ozonerzeugungsanlagen sowie für die Anlagen mit nasschemischer Oxidation in Höhe von 4.408.249,62 DM. Diese Beträge sind von der Beklagten auf der Grundlage der von ihr erteilten Auskunft gemäß Anlage K 1 wie folgt errechnet worden:

Summe Ozonerzeugung: 8.613.597,00 DM,

Multipliziert mit dem Peripheriezuschlag (48 %): 12.748.123,56 DM,

Multipliziert mit

durchschnittlichem Deckungsbeitrag (35 %): 19.612.478,17 DM.

Hinsichtlich der seitens der Firma Q2 erzielten Umsätze hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.535.273,83 DM angegeben. Gegen diesen Betrag hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Aus diesem Betrag ergibt sich nach der oben dargestellten Berechnung eine Bezugsgröße in Höhe von 10.326.459,32 DM.

Ausweislich der Anlage K 1 ist die für die nasschemische Oxidation betreffende Anlagen anzusetzende Größe: 2.865.362,25 DM.

Dies ergibt nach Durchführung der oben dargestellten Rechenoperationen eine anzusetzende Bezugsgröße von 4.408.249,62 DM.

2.

Da es sich bei den streitgegenständlichen Erfindungen um solche handelt, die die Beklagte durch Umsatzgeschäfte nutzt, gehen die Parteien mit Recht davon aus, dass der Erfindungswert nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu ermitteln ist. Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, der Ermittlung des Erfindungswertes zugrunde gelegt (RL Nr. 3 a). Maßgeblich für die Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie ist insoweit, welchen Lizenzsatz gedachte vernünftige Vertragsparteien für die Erfindung voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie -). Die angemessene Lizenz ist dabei in wertender Betrachtung und damit nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei sich Anhaltspunkte für die vorzunehmende Prognose aus tatsächlich vereinbarten Lizenzen für gleiche oder vergleichbare Erfindungen (BGH, GRUR 1982, 286, 287 –Fersenabstützung), aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung und der durch sie etwa vermittelten Monopolstellung (BGH, GRUR 1962, 401, 404; Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1967, 655, 659 – Altrex), aus dem Schutzumfang des Patents (RG, Mitt. 1939, 195, 196) oder aus der handelsüblichen Gewinnspanne für Gegenstände der geschützten Art (RG, GRUR, 1942, 316, 318; Trockenvorrichtung) ergeben können. Danach schätzt die Kammer den Lizenzsatz aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf 5 % der Umsätze der Beklagten mit den erfindungsgemäßen Ozonerzeugern sowie den Anlagen für nasschemische Oxidation.

Der Kläger hat unter Vorlage der entsprechenden Vereinbarung mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma N, vorgetragen, dass er für eine vergleichbare Diensterfindung eine Vergütung erhalten habe, die von einem Lizenzsatz in Höhe von 5 % ausgegangen sei (vgl. Anlage K 8). Weiterhin hat die Beklagte, was diese nicht bestritten hat, mit der Firma T einen Lizenzvertrag geschlossen, der die beiden streitbefangenen Erfindungen des Klägers betrifft. Auch in diesem Lizenzvertrag der Beklagten mit einer Drittfirma wurde ein Lizenzsatz in Höhe von 5 % vereinbart. Aufgrund dieser Umstände ist der Vortrag der Beklagten, dass marktübliche Lizenzsätze für den Bereich des Anlagenbaus von unter 1 % bis maximal 2 % üblich seien, nicht hinreichend. Für diese Behauptung verweist die Beklagte auch lediglich auf eine Fundstelle in der Literatur, die in ihrer Allgemeinheit nicht dazu geeignet ist, den substantiierten Vortrag des Klägers zu widerlegen. Dass fiktive Vertragsparteien einen solchen Lizenzsatz in Höhe von 5 % vereinbart hätten, folgt weiterhin aus dem Umstand, dass auch die Beklagte, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung und der Vertrieb solcher Wasseraufbereitungsanlagen mit den Erfindungen des Klägers darstellt, in ihren Berechnungen in der ersten Stufe dieses Verfahrens einen solchen Lizenzsatz in Höhe von 5 % kommentarlos übernommen hat und ihren Berechnungen dort zugrunde legte.

3.

Von dem unter Berücksichtigung des Lizenzsatzes und der erzielten Umsätze ermittelten Erfindungswert ist dem Kläger als Arbeitnehmererfinder ein Anteil von 8,5 % und nicht, wie er selber meint, von 25 % zuzubilligen.

Der sogenannte Anteilsfaktor muss eine angemessene Bewertung der Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb des Arbeitgebers zum maßgeblichen Zeitpunkt sowie des Anteils des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung beinhalten. Er wird nach Maßgabe der Richtlinien Nr. 30 bis 37 durch die „Stellung der Aufgabe“, „Lösung der Aufgabe“ und „Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb“ bestimmt.

a)

Für die Stellung der Aufgabe nach Nr. 31 der Richtlinie ist vorliegend die Wertzahl 2 anzusetzen. Mit diesem Teilwert des Anteilsfaktors wird das Maß der Einflussnahme des Betriebes in Ansatz gebracht, also festgestellt, ob und in welchem Umfang der Betrieb (das Unternehmen) den Arbeitnehmer bereits bei der technischen Aufgabenstellung an die Erfindung herangeführt hat. Die Aufgabenstellung ist hierbei der Hinweis auf ein technisches Problem, das einer Lösung zugeführt werden soll.

Vorliegend kommt für die streitgegenständlichen Erfindungen eine Einstufung in die Gruppe 2 nach Richtlinie Nr. 31 in Betracht. Diese Gruppe setzt eine gewisse Eigeninitiative voraus, beispielsweise bei einer allgemein gehaltenen Vorgabe zur Entwicklung eines Produkts auf der Basis von Ergebnissen aus der Grundlagenforschung (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 9 RdNr. 272.2). Der Kläger ist für die Leitung des Bereichs Ozon und Verfahrenstechnik eingestellt worden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte dem Kläger die Aufgabe zur Lösung der Erfindung stellte, ohne dass hierbei seitens der Beklagten weitere Angaben zu dem Lösungsweg im einzelnen gemacht worden sind. Dies rechtfertigt eine Eingruppierung in Gruppe 2 nach der Richtlinie Nr. 31 mit der Folge, dass die hierfür anzusetzende Wertzahl 2 beträgt.

b)

Nach Nr. 32 der Richtlinie ist bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe zu beachten, ob der Erfinder die Lösung mit Hilfe der ihm beruflich geläufigen Überlegungen gefunden hat, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wird und ob ihn der Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterstützt hat. Die Wertzahl 1 soll angesetzt werden, wenn bei einer Erfindung alle genannten Merkmale vorliegen, dagegen die Wertzahl 6, wenn keines von ihnen vorliegt. Vorliegend ist nach diesen Grundsätzen die Wertzahl 1,5 in Ansatz zu bringen.

Dass der Kläger die Erfindungen mit Hilfe ihm beruflich geläufiger Überlegungen gemacht hat, steht nach Überzeugung der Kammer außer Zweifel. Der Kläger hat zum Zeitpunkt seiner Anstellung bei der Beklagten als promovierter Chemiker bereits über einige Jahre Berufserfahrung im Bereich der Gaserzeugung und Gasbehandlung verfügt. Mit diesem Wissenstand sind ihm die Überlegungen, welche Effekte zu einer besonders guten Ozonausbeute in einem Ozongenerator führen, beruflich geläufig.

Der in Nr. 2 der Richtlinie genannte Gesichtspunkt -Auffinden der Erfindung aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Erkenntnisse – ist ebenfalls von Bedeutung. Der Kläger hat nicht erheblich bestritten, dass die erfindungsgemäß verbesserten Ozongeneratoren in ihrer Grundkonfiguration bei der Beklagten bereits bestanden haben. Er weist lediglich darauf hin, dass es zum Zeitpunkt seines Eintritts bei der Beklagten noch keine Fertigung von Ozonerzeugungsanlagen gegeben habe. Ausreichend sind nach Nr. 2 der Richtlinie aber auch Kenntnisse des Betriebes, so dass das tatsächliche Vorhandensein von solchen Ozongeneratoranlagen nicht erforderlich ist. Dass das technische know-how zur Herstellung solcher Anlagen im Betrieb der Beklagten bereits bestanden hat, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Es wird von ihm auch nicht bestritten, dass er auf diesem -im Betrieb der Beklagten vorhandenen- Wissensstand seine Entwicklungstätigkeiten aufbauen konnte, die letztlich dann zu den Erfindungen geführt haben.

Nummer 3 der Richtlinie 32 – Unterstützung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln – ist schließlich ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass Unterstützungsleistungen für seine Entwicklungstätigkeit bei Drittfirmen eingekauft werden mussten. Unstreitig ist aber zwischen den Parteien, dass diese Unterstützungsleistungen jeweils von der Beklagten – bzw. ihrer Rechtsvorgängerin – gezahlt wurden. Für die Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe kann es aber nicht darauf ankommen, ob das Unternehmen in der Lage ist, den Arbeitnehmererfinder mit eigenen technischen Hilfsmitteln zu unterstützen. Vielmehr ist ausschlaggebend hierfür, ob dem Erfinder durch den Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die eben auch Drittleistungen sein können.

Da bei den hier maßgeblichen Erfindungen die Merkmale 1 und 3 vorliegen und das Merkmal 2 jedenfalls teilweise vorliegt, ist für die Lösung der Aufgabe der Ansatz der Wertzahl 1,5 angemessen.

c)

Hinsichtlich Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb der Beklagten (vgl. Richtlinie Nr. 33) ist die Wertzahl 2 anzusetzen. In der dieser Wertzahl entsprechenden zweiten Gruppe sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die Gruppenleiter in der Forschung. Der Kläger ist für die Leitung des Bereichs Ozon und Verfahrenstechnik eingestellt worden. Seine Aufgabe bestand in der Mitarbeit in der Entwicklungsabteilung. Dass darüber hinaus auch eine Tätigkeit im Bereich des Vertriebs stattfand, ist von dem Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Es mag zutreffend sein, dass er bei Anbahnungsgesprächen und Vertragsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern zugegen war, um technische Fragen zu erläutern. Eine solche Funktion begründet aber keine Vertriebstätigkeit im Sinne des eigentlichen Wortlauts. Hat sich seine Aufgabe aber in der Entwicklungsarbeit auf dem Gebiet der Ozonerzeugung für Wasseraufbereitung erschöpft, so ist die Eingruppierung in Gruppe 2 gerechtfertigt. Ausweislich der Bewerbungsunterlagen (vgl. Anlagen R&R (L) 1) wurde der Kläger auch gerade für diese Tätigkeit eingestellt.

Nach alledem ergibt sich unter Anwendung der Tabelle gemäß Richtlinie Nr. 37 für den Anteilsfaktor ein Wert von 8,5 %.

4.

Die von der Beklagten geltend gemachte Abstaffelung gemäß Richtlinie Nr. 11 kommt vorliegend nicht in Betracht, da Voraussetzung für deren Anwendung ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermässigungen bei freien Erfindungen üblich sind. Dass diese –von dem Kläger in Abrede gestellte- Üblichkeit in dem hier fraglichen Zweig gegeben ist, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

II.

Der Vergütungsanspruch des Klägers errechnet sich nach der Formel

Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (Richtlinie Nr. 39)

bei einem Lizenzsatz von 5 % und den Wertzahlen 2, 1,5 und 2 wie folgt:

34.347.186,20 DM x 5 % x (2 + 1,5 + 2 =) 8,5 % = 145.975,54 DM.

Dies entspricht dem im Tenor ausgeurteilten Betrag in Höhe von 74.636,11 EUR.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Der Vortrag der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2004, wie auch der Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.04.2004, rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung und boten keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

III.

Trotz des unbestimmten Klageantrags war im Urteilstenor die Abweisung der Klage über den tenorierten Betrag hinaus auszusprechen. Denn der zuerkannte Vergütungsbetrag weicht in seiner Größenordnung derart wesentlich von den Vergütungsvorstellungen des Klägers ab, dass von einer noch im Ermessen des Gerichts stehenden, den Kläger noch nicht beschwerenden Unterschreitung dieser Vorstellung keine Rede sein kann. Nach dem von dem Kläger angegebenen Lizenzsatz von 5 % und seinen Vorstellungen zum Anteilsfaktor (Wertzahlen 3,5 bis 4,0; 3,5 und 5) ergibt sich nämlich gegenüber dem zugesprochenen Vergütungsbetrag ein um das neunfache höherer Betrag, der vom Kläger als Mindestbetrag beziffert worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. § 92 Abs. 2 2. Alternative ZPO kommt nicht zur Anwendung, da der zugesprochene Betrag den sich aus dem Klagebegehren ergebenden Vergütungsbetrag in ganz erheblichem Maße unterschreitet.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert beträgt 904.863,05 EUR (1.769.758,38 DM).

Davon entfallen auf den mit Teilurteil vom 14.09.1999 zuerkannten Auskunftsanspruch 180.972,62 EUR (353.951,67 DM).