Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. März 2015, Az. 4a O 109/13
I. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.10.2013 – Az. 4a O 104/12 – wird für unzulässig erklärt.
II. Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gemäß Ziffer I. entwertet an die Klägerin herauszugeben.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 35 Prozent und dem Beklagten zu 65 Prozent auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für den Beklagten aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
TATBESTAND:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Der Beklagte erwirkte in dem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahren 4a O 104/12 am 17.10.2013 gegen die Klägerin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem gegen die Klägerin ein Betrag von 3.727,25 EUR festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 166f. der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akte verwiesen.
Schon vor Erlass dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses erklärte die Klägerin in einem an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichteten Schreiben vom 06.03.2013 die Aufrechnung mit eigenen Honorarforderungen für diverse Tätigkeiten gegenüber den Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen in verschiedenen Verfahren vor der Kammer und vor dem Landgericht Köln. In einem weiteren, an den Beklagten persönlich gerichteten Schreiben vom gleichen Tag erklärte die Klägerin die Aufrechnung mit diversen Honoraransprüchen im Gesamtwert von 5.924,21 EUR gegenüber „möglichen“ Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus dem vor dem Landgericht Köln geführten Verfahren 31 O 247/12 und dem vor der hiesigen Kammer geführten Verfahren 4a O 104/12.
Mit Schreiben vom 13.05.2013 (vgl. Anlage K 3) forderte die Klägerin die Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 06.03.2013 und unter Fristsetzung bis zum 16.05.2013 auf, ihre Honoraransprüche aus diversen Rechtstreitigkeiten als Aufrechnungsgegenansprüche und eine Pflicht zur Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Grunde nach anzuerkennen und kündigte für den Fall des ergebnislosen Verlaufs die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage an.
Am 17.10.2013 erging der hier streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss, welcher auf der Kostenentscheidung aus dem Urteil der Kammer vom 30.07.2013, mit welchem die Klägerin in der Hauptsache zur Übertragung zweier deutscher Gebrauchsmuster und zur Einwilligung in deren Umschreibung verurteilt wurde, beruhte.
Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel und begehrt die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Hierfür erklärte die Klägerin zuletzt die Aufrechnung mit den folgenden Forderungen in der angegebenen Reihenfolge:
1. Honorarforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses von den Eheleuten A und dessen Rückabwicklung in Höhe von 1.668,56 EUR gemäß Rechnung vom 06.03.2013 (Anlage K 6)
2. Honorarforderung im Zusammenhang mit der Reduzierung von Rechnungen bei B in Höhe von 272,87 EUR gemäß Rechnung vom 06.03.2013 (Anlage K 9)
3. Honorarforderung im Zusammenhang mit der Stornierung der Bestellung einer Elektroheizung bei dem Unternehmen C in Höhe von 272,87 EUR gemäß Rechnung vom 06.03.2013 (Anlagenkonvolut K 10)
4. Erstattung der Markengebühr für die Anmeldung der Marke „D“ in Höhe von 300,- EUR
5. Erstattung der Gebühren für die Anmeldung von zwei Gebrauchsmustern (Nr. 2x 20xx xxx und 2x 20xx xxx) in Höhe von 80,- EUR (2 x 40,- EUR)
6. Erstattung der Gebühren für die Anmeldung von zwei Geschmacksmustern (Nr. 4x 20xx xxx und 4x 20xx xxx) in Höhe von 140,- EUR (2 x 70,- EUR)
7. Kosten für die Erstellung eines Logos „D“ (D) durch Herrn E in Höhe von 1.190,- EUR (vgl. Anlage K 19)
8. Honorarforderung für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters und eines Geschmacksmusters für die Anmeldung des F ohne Matte in Höhe von 1.782,62 EUR (2 x 891,31 EUR)
9. Honorarforderung für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters und eines Geschmacksmusters für die Verwendung des F im Mattensystem in Höhe von 1.782,62 EUR (2 x 891,31 EUR)
10. Die in dem vor dem Landgericht Köln unter dem Az. 25 O 52/12 geführten Verfahren durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten in Höhe von 1.480,82 EUR.
Hinsichtlich der Einzelheiten zu den durch die Klägerin zur Aufrechnung gestellten Forderungen wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Die Forderung „A“ (Ziff. 1 der o. g. Aufzählung) war bereits in Höhe von 688,12 EUR Gegenstand des vor dem Landgericht Köln geführten Verfahrens 31 O 224/13. Ein weiterer Teil der Gesamtforderung in Höhe von 476,00 EUR fand in dem Verfahren Landgericht Köln, Az. 31 O 326/13, Berücksichtigung. Schließlich entschied das Landgericht Köln in dem zuletzt genannten Verfahren, in welchem am Schluss der mündlichen Verhandlung noch ein Betrag von 476,- EUR streitgegenständlich war, dass es in Bezug auf den zur Aufrechnung gestellten Vergütungsanspruch des Herrn E in Höhe von 1.000,- EUR für die Erstellung eines Logos aus abgetretenem Recht sowohl an der hinreichenden Darlegung einer Abtretung als auch einer entsprechenden Beauftragung von Herrn E durch die Klägerin fehle.
Nach Auffassung der Klägerin sind die Forderungen aus dem hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss durch die erklärten Aufrechnungen mit den o.g. Forderungen erloschen.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass die Klägerin in den o.g. Angelegenheiten dazu mandatiert war, gegen Entgelt für den Beklagten tätig zu werden. Soweit sie für diesen in privaten Angelegenheiten tätig gewesen sei, habe es sich um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis gehandelt. Im Übrigen habe sie sich am Unternehmen des Beklagten als stille Gesellschafterin beteiligt. Im Rahmen dessen habe die Klägerin ein Schutzrecht (und nicht vier Schutzrechte) anmelden sollen, wobei es sich bei ihrer diesbezüglichen Tätigkeit um einen unternehmerischen Beitrag der Klägerin gehandelt habe. Die streitgegenständlichen Honorarforderungen seien vor diesem Hintergrund auch nicht schlüssig dargelegt worden. Dies gelte insbesondere auch, soweit die Klägerin für die Anmeldung der Schutzrechte jeweils eine 1,5-Gebühr in Ansatz bringe. Unabhängig davon habe die Klägerin den Beklagten im Vorfeld ihrer Tätigkeit auch nicht ordnungsgemäß über die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Schließlich seien die geltend gemachten Forderungen für die Anmeldung der Schutzrechte auch verwirkt.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer die Zwangsvollstreckung aus dem hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom 16.12.2013 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,- EUR bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage einstweilen eingestellt.
Die Akte 4a O 104/12 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Die Klägerin kann gegenüber der Forderung des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss über 3.727,25 EUR erfolgreich Einwendungen gemäß § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, so dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären war.
1.
Soweit sich der Beklagte im Hinblick auf die durch die Klägerin im Rahmen der Aufrechnung herangezogenen Forderungen auf eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO berufen hat, kommt eine Solche bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss von vornherein nicht in Betracht, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit besteht, Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO zu erheben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 104 Rz. 21, Stichwort „Vollstreckungsgegenklage“; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 767 Rz. 25).
2.
Die in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung ist gemäß §§ 389, 388 BGB durch Aufrechnung erloschen.
a)
Es kann dahinstehen, ob die Aufrechnungserklärungen der Klägerin gemäß den beiden Schreiben vom 06.03.2013 ausreichend bestimmt und damit unwirksam waren. Dafür spricht, dass die Klägerin dort die Aufrechnung mit eigenen Forderungen aus Mandatserteilungen gegenüber den Forderungen des Beklagten aus drei verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen erklären wollte, jedoch weder konkret die Art und den Umfang der einzelnen Forderungen noch die Reihenfolge, in der sie gegenüber den verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Aufrechnung erklären wollte, angibt (so auch LG Köln, Urt. v. 21.08.2014, Az. 31 O 224/13). Jedenfalls hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.01.2015, ergänzt durch Schriftsatz vom 09.02.2015, klargestellt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang die einzelnen Forderungen im Rahmen der Aufrechnung Berücksichtigung finden sollen. Spätestens damit hat die Klägerin die Aufrechnung wirksam und vor allem hinreichend bestimmt erklärt.
b)
Die durch die Klägerin erklärte Aufrechnung führt zwar im Ergebnis zum Erlöschen der dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Forderung. Allerdings haben nicht alle durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche die streitgegenständliche Forderung des Beklagten zum Erlöschen gebracht.
1.
Im Hinblick auf die vorrangig erklärte Aufrechnung mit einer Honorarforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses von den Eheleuten A und dessen Rückabwicklung in Höhe von 1.668,56 EUR gemäß Rechnung vom 06.03.2013 (Anlage K 6) kann die Forderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO vorliegend nur noch in Höhe von 1.192,56 EUR Berücksichtigung finden. Über den darüber hinausgehenden Teil der Gesamtforderung in Höhe von 2.356,68 EUR hat das Landgericht Köln bereits rechtskräftig erkannt (Az.: 31 O 224/13 in Höhe von 688,12 EUR; Az.: 31 O 326/13 in Höhe von 476,- EUR). Davon abgesehen greift die Aufrechnung mit dieser Honorarforderung in Höhe von 1.192,56 EUR durch.
a)
Dass die Klägerin in Sachen „A“ für den Beklagten tätig war, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dabei muss die Klägerin auch über eine entsprechende Vollmacht verfügt haben, denn ansonsten hätte sie von dem mit dem Kaufvertrag befassten Notar keinerlei Unterlagen erhalten (so zu Recht bereits LG Köln, Urt. v. 21.08.2014, S. 6).
b)
Für ihre Tätigkeit konnte die Klägerin auch nach § 612 Abs. 1 BGB ein Entgelt erwarten.
Zwar wird eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung selbst von der Klägerin nicht behauptet. Allerdings sind Dienstleistungen im Zweifel entgeltlich, soweit sie im Rahmen des ausgeübten Hauptberufes erbracht werden. Die Klägerin hat eine typische Anwaltsleistung erbracht, so dass es grundsätzlich keiner ausdrücklichen Entgeltabrede bedarf (vgl. OLG München, Urt. v. 18.03.2009, Az.: 15 U 5298/08; BAG, NJW 1998, 1581; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Auflage, § 612 Rz. 4).
Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn es der Lebenserfahrung entspricht, dass man aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vor der Erbringung der Dienstleistung über die Entgeltlichkeit spricht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Freund handelt. Kommt es in einem solchen Fall nicht zu einer Abrede, sind bei einer Freundschaft die Umstände des Einzelfalls, zum Beispiel der Umfang der Arbeitsleistung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.2006, Az.: 15 U 43/05), maßgeblich (vgl. OLG München a.a.O.). Dabei kann es ein Indiz für die Unentgeltlichkeit sein, wenn – wie hier – die Vergütung erst später, insbesondere nach einem Zerwürfnis, verlangt wird (OLG München, a.a.O.).
Voraussetzung ist in diesen Fällen jedoch stets, dass die Vertragsparteien so eng miteinander verbunden sind, dass der Leistungsempfänger nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne eine konkrete Entgeltvereinbarung davon ausgehen durfte, dass der Leistungserbringer die Leistung anders als üblich für ihn unentgeltlich erbringt. Dass die Parteien in einer solch engen persönlichen Beziehung standen, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht hinreichend vorgetragen. Der bloße Verweis darauf, die Parteien seien auch außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten miteinander verbunden gewesen, genügt insoweit nicht. Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, die Klägerin habe den Beklagten teilweise privat unterstützt und etwa seine Stromrechnung bezahlt. Allein dies lässt nicht den Schluss zu, die Klägerin habe dem Beklagten auch ihre anwaltliche Tätigkeit kostenlos zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt umso mehr, da die Klägerin, wie bereits ihre Forderungsaufstellung zeigt, für den Beklagten umfassend und in zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen tätig war. Dass es sich dabei nicht nur um kleine Gefälligkeiten handelte zeigt gerade auch ihre Tätigkeit in Bezug auf die Immobilie „H“ in I, wo die Klägerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag nicht nur die notarielle Urkunde beigefügt und die Belastung des Grundstücks geprüft, sondern sodann auch die Rückabwicklung des Kaufs organisiert hatte. Selbst wenn die Parteien daher – wofür es allerdings an einem hinreichenden Vortrag fehlt – derart eng verbunden waren, dass der Beklagte ohne Entgeltabrede von einer Unentgeltlichkeit hätte ausgehen dürfen, spricht bereits der Umfang der Arbeitsleistung für eine Entgeltlichkeit, so dass sich der Beklagte hätte seiner Vergütungspflicht bewusst sein müssen.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus darauf verwiesen hat, die Tätigkeiten der Klägerin seien teilweise im Rahmen einer stillen Beteiligung der Klägerin am Unternehmen des Beklagten erfolgt, kommt dies von vornherein nur für Tätigkeiten in Betracht, die im engen Zusammenhang zu dem Unternehmen des Beklagten stehen. Dies ist jedoch bei der Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Immobilie „H“ in I ersichtlich nicht der Fall.
c)
Die Höhe des der Gebührenrechnung zugrunde gelegten Streitwertes von 140.000,- EUR ist nicht zu beanstanden. Wie dem durch den Beklagten selbst vorgelegten und zwischen den Parteien ergangenen Urteil des Landgerichts Köln zu entnehmen ist, beschränkte sich die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die Vermittlung der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Vielmehr ist die Klägerin in dieser Angelegenheit außergerichtlich umfangreich tätig geworden. Obgleich es zunächst um Fragen im Zusammenhang mit der Beleihung bzw. Übertragung der Immobilie „H“ (Kaufpreis: 380.000,- EUR) ging und später um Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages hat die Klägerin gleichwohl nur den Beleihungswert von rund 140.000,- EUR zur Grundlage ihrer Gebührenrechnung gemacht. Da sie auch ohne Weiteres den Kaufpreis hätte ansetzen können, handelt es sich damit, worauf bereits das Landgericht Köln zutreffend hingewiesen hat, um eine für den Beklagten sogar günstige Regelung (so auch LG Köln, Urt. v. 21.08.2014, Az. 31 O 224/13, S. 6).
d)
Schließlich kommt es für den Vergütungsanspruch der Klägerin auch nicht darauf an, ob diese den Beklagten hinreichend über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren aufgeklärt hat. Zu Recht hat bereits das Landgericht Köln im Parallelverfahren darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte Beratung unter Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO den Honoraranspruch nicht entfallen lässt, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB handelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az.: IX ZR 89/06; LG Köln, Urt. v. 21.08.2014, Az.: 31 O 224/13, S. 6 oben).
2.
Die vorstehenden Ausführungen gelten im Hinblick auf die an zweiter und dritter Stelle erklärte Aufrechnung mit den Honorarforderungen im Zusammenhang mit der Reduzierung von Rechnungen bei dem Unternehmen B sowie mit der Stornierung der Bestellung einer Elektroheizung bei dem Unternehmen C in Höhe von jeweils 272,87 EUR entsprechend, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer unter Ziff. I. 1. Bezug genommen werden kann.
3.
Demgegenüber greift die Aufrechnung in Bezug auf die Erstattung der Markengebühr für die Anmeldung der Marke „D“ in Höhe von 300,- EUR nicht durch. Ein entsprechender Erstattungsanspruch der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin wurde bereits mit Hinweisverfügung vom 05.02.2015 darauf hingewiesen, dass als Inhaber der Marke „D“ im Markenregister nicht der Beklagte, sondern die Klägerin eingetragen ist. Soweit sich die Klägerin sodann darauf berufen hat, die Marke werde durch den Beklagten unstreitig genutzt, welcher diese auch Ende November 2010/Anfang Dezember 2010 in Auftrag gegeben habe, mag dies sein. Dies allein vermag jedoch nicht zu begründen, weshalb der Beklagte die Kosten der Eintragung der Marke der Klägerin tragen soll. Eine diesbezügliche, konkrete Absprache lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Zwar kann eine Solche etwa auch im Zusammenhang mit der Einräumung einer Lizenz an der Marke getroffen werden. Hierfür fehlt es jedoch an Vortrag. Insbesondere ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, unter welchen Bedingungen der Beklagte die Marke derzeit nutzt, ob der Beklagte also etwa Inhaber einer Lizenz ist oder ob die Klägerin lediglich die Nutzung der Marke durch den Beklagten duldet.
4.
Die Aufrechnung mit den geltend gemachten Erstattungsansprüchen in Bezug auf die für die Anmeldung der nunmehr zugunsten des Beklagten eingetragenen Gebrauchs- und Geschmacksmuster durch die Klägerin unstreitig verauslagten Gebühren greift durch. Denn unabhängig davon, ob der Beklagte die Klägerin insoweit, wie von ihm in der Klageschrift im Verfahren 4a O 104/12 selbst vorgetragen, mandatiert hat, steht der Klägerin zumindest ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus §§ 683 S. 1, 670 BGB in Höhe von 220,- EUR (2 x 40,- EUR; 2 x 70,- EUR) zu.
5.
Über die geltend gemachten Kosten für die Erstellung eines Logos „D“ (D) durch Herrn E in Höhe von 1.190,- EUR (vgl. Anlage K 19) hat das Landgericht Köln (Az. 31 O 326/13) bereits hinsichtlich eines Betrages von 476,- EUR entschieden, so dass die Forderung nach § 322 Abs. 2 ZPO hier von vornherein nur noch in Höhe von 714,- EUR Berücksichtigung finden kann.
Jedoch ist die streitgegenständliche Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch im Umfang dieser Restforderung nicht durch Aufrechnung erloschen. Trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer vom 05.02.2015 lässt sich die Gegenseitigkeit der Forderungen nach wie vor nicht feststellen.
Mit der Erstellung des Logos war – einen entsprechenden Auftrag unterstellt – auch nach dem Vortrag der Klägerin ihr Sohn, Herr E, beauftragt, so dass auch diesem die entsprechende Honorarforderung aus § 631 Abs. 1 BGB zustehen würde. Einen entsprechenden Forderungsübergang auf die Klägerin hat diese nicht schlüssig dargelegt. Zum einen fehlt es bereits an der nachvollziehbaren Darlegung einer Abtretung. Der lediglich pauschale Verweis auf eine Solche entspricht nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Vorbringen. Zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag aus dem Schriftsatz vom 05.02.2015 auch nicht nachvollziehbar. Entweder wurde die Forderung an die Klägerin abgetreten, dann kann sie nunmehr eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend machen. Oder die Klägerin hat den streitigen Betrag an den Beklagten (als Inhaber der Forderung) gezahlt. In diesem Fall würde sich die Klägerin jetzt auf eine Forderung aus eigenem Recht beziehen. Beides stellt jedoch einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar.
6.
Die erklärte Aufrechnung mit einer Honorarforderung für die Anmeldung eines Gebrauchs- und eines Geschmacksmusters für den „F“ ohne Matte greift in Höhe der Restforderung von 1.768,95 EUR durch.
a)
Da der Klägerin allerdings im Hinblick auf die Anmeldung der Schutzrechte insgesamt ein Honoraranspruch in Höhe von 1.782,62 EUR zusteht, hat die Kammer die an dieser Stelle noch offene Restforderung gleichmäßig auf die Anmeldung des Gebrauchs- und des Geschmacksmusters verteilt.
b)
Dass die Klägerin durch den Beklagten zur Anmeldung von zumindest einem Schutzrecht beauftragt war, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.01.2014 selbst eingeräumt (vgl. auch Verfahren 4a O 104/12, Klageschrift S. 4). Zugleich hat der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt, dass neben einem Schutz der technischen Gestaltung auch die Ästhetik des „F“ geschützt werden sollte. Nachdem sich beide Ziele in der Bundesrepublik Deutschland nur mit der getrennten Anmeldung von zumindest einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster realisieren lassen und der Beklagte einräumt, er habe die Trennung beider Schutzrechte nicht gekannt, da es in den USA lediglich neben einem Patentschutz einen Designschutz/Copyright gebe, war zumindest die Anmeldung eines Gebrauchsmusters und eines Geschmacksmusters vom Auftrag der Klägerin gedeckt. Entsprechend trägt der Beklagte selbst vor, dass er, wenn er den Unterschied beider Schutzrechte gekannt hätte, allenfalls ein Geschmacks- und ein Gebrauchsmuster beauftragt hätte (vgl. Schriftsatz vom 24.06.2014, S. 3 unten). Ob demgegenüber die Anmeldung zweier weiterer Schutzrechte vom Auftrag der Klägerin gedeckt war, kann dahinstehen, nachdem die hier streitgegenständliche Forderung bereits bei der Berücksichtigung der Honorarforderungen für die Anmeldung des „F“ ohne Matte vollständig durch Aufrechnung erloschen ist.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Anmeldung der Schutzrechte sei ein unternehmerischer Beitrag der Klägerin gewesen, die als stille Gesellschafterin am Unternehmen des Beklagten beteiligt gewesen sei. Unabhängig davon, dass es hierfür einer konkreten Vereinbarung der Parteien bedurft hätte, zu welcher es an einem substantiierten Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten fehlt, hat die Klägerin eine solche stille Beteiligung bestritten. Beweis hat der Beklagte insoweit jedoch allenfalls durch seine Vernehmung als Partei angetreten. Eine Vernehmung der beweispflichtigen Partei kommt jedoch gemäß § 447 ZPO nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei in Betracht. Eine Solche hat die Klägerin jedoch nicht erteilt. Soweit darüber hinaus nach § 448 ZPO eine Parteivernehmung auch von Amts wegen möglich ist, bedarf es hierfür grundsätzlich eines – hier fehlenden – Anbeweises, es sei denn, die Vernehmung ist zur Herstellung der Waffengleichheit erforderlich (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 448 Rz. 2a und 4). Dass dies hier der Fall wäre, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, wobei die Kammer auf die engen Voraussetzungen einer Parteivernehmung auch bereits in der Ladungsverfügung hingewiesen hatte.
c)
Soweit die Klägerin der Berechnung ihrer Honorarforderung einen Streitwert von 10.000,- EUR zugrunde gelegt hat, hat der Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt, dass dieser Betrag den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Schutzrechte wiederspiegelt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der durch die Klägerin gewählte Streitwert unangemessen wäre.
d)
Zu Recht hat die Klägerin bei der Abrechnung ihrer Leistungen auch eine 1,5 Gebühr in Ansatz gebracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den 1,3-fachen Regelsatz hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder überdurchschnittlich war, wohingegen die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle ist (BGH, GRUR 2014, 206, 208 – Einkaufstüte m. w. N.). Dabei lässt sich die Forderung einer 1,5-fachen Gebühr nicht allein damit begründen, dass die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht unbillig ist. Denn diese Toleranzrechtsprechung ist nicht in dem Sinne anwendbar, dass für eine weder umfangreiche noch schwierige Sache eine den 1,3-fachen Gebührensatz übersteigende Vergütung verlangt werden kann, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach Nr. 2300 VV RVG vorlägen (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR-RR 2012, 491 – Toleranzbereich). Zudem können Gebrauchs- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen nicht allein wegen ihres Gegenstandes pauschal als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden (vgl. BGH a.a.O.).
Allerdings hat die Klägerin nicht nur vorgetragen, sie habe die gesamten Vorteile der Produkte selbst herausarbeiten und die Vereinbarkeit des F mit den Turnierregeln prüfen müssen. Vielmehr hat die Klägerin als Anlagenkonvolut K 27 nunmehr auch umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin nicht nur formal auf die Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt belief, sondern dass die Klägerin aktiv am Erteilungsverfahren mitgewirkt und sich dabei auch, unabhängig davon, ob wesentliche Inhalte der Anmeldungen von dem Beklagten stammen, aktiv mit den Erteilungsvoraussetzungen der Schutzrechte auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Ansatz einer 1,5-Gebühr angemessen und ist nicht zu beanstanden.
Vorstehende Ausführungen stehen im Übrigen auch im Einklang mit der durch die Kammer eingeholten Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer. Auch wenn das Gericht an diese ohnehin nicht gebunden wäre (BGH, NJW 2008, 3641; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage, § 14 Rz. 66), hat auch die Rechtsanwaltskammer den Ansatz einer 1,5-Gebühr nicht beanstandet.
e)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Honoraranspruch der Klägerin auch nicht dadurch verwirkt, dass die Schutzrechte zeitweise auf den Namen der Klägerin angemeldet waren. Die Geschäftsgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts (Vorbemerkung 2.3. Abs. 3 VV RVG) und ist damit nicht von einem bestimmten Erfolg abhängig. Vergütungspflichtig ist somit nicht ein bestimmter Erfolg, etwa die erfolgreiche (mittlerweile auch erfolgte) Eintragung des Beklagten als Schutzrechtsinhaber, sondern bereits die Ausarbeitung der Schutzrechtsanmeldungen. Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Denn eine Solche würde voraussetzen, dass die Klägerin als Berechtigte ihre Forderung über eine längere Zeit nicht geltend macht, so dass sich der Beklagte darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, NJW 2010, 3714; 2011, 212; 2014, 1230; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 242 Rz. 87).
II.
Nachdem die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel nicht mehr möglich ist, kann die Klägerin von dem Beklagten gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage aus § 371 BGB analog (Münchner Kommentar zur ZPO/Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage, § 767 Rz. 20) bzw. aus § 757 Abs. 1 ZPO analog (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 767 Rz. 6) auch die Herausgabe des Titels verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 45 Abs. 3 GKG.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 S. 1 i. V. m. § 108 ZPO bzw. aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 108 ZPO.
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 3 GKG auf 5.693,25 EUR festgesetzt.