15 U 82/14 – Werkzeugspanneinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2379

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. März 2015, Az. 15 U 82/14

Vorinstanz: 4a O 12/13

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2014, Az. 4a O 12/13, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

GRÜNDE:

A.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 40 AAA C2 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1), das eine Werkzeugspanneinrichtung zum Gegenstand hat. Nach Anmeldung am 25.08.1999 wurde der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 13.06.2001 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

„Werkzeugspanneinrichtung, mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers, insbesondere einer Drehmaschine, bei der der Werkzeughalter und der Werkzeugträger einander zugeordnete Auflageflächen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugträger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bezüglich der Aufnahme vorgesehen sind, wobei der Werkzeughalter wenigstens zwei im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente aufweist, an dem Werkzeugträger wenigstens zwei den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, an denen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter, dessen Stellelemente passgenau anliegen und das den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet sind, durch die die Stellelemente im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass die Anlagestellen an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut (45; 46) des Werkzeugträgers (1) ausgebildet sind, die im Bereiche der Anlagefläche an dem Werkzeugträger (1) angeordnet ist und dass die axial über die Anlagefläche (21) des Werkzeughalters (3) vorragenden, an dem Werkzeughalter (3) spielfrei geführten Stellelemente (26) bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter (3) in die Aufnahmenut (45; 46) eingreifend angeordnet sind.

Die nachfolgenden Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung.

Figur 1 stellt eine erfindungsgemäße Werkzeugspanneinrichtung mit einem Werkzeughalter und einem Werkzeugträger in Gestalt einer Sternrevolverscheibe in schematischer Darstellung und in der Draufsicht dar:

Figur 6 zeigt den Werkzeughalter eingesetzt in eine Aufnahmebohrung des im Ausschnitt dargestellten Werkzeugträgers nach Figur 1 in einer Draufsicht:

Figur 7 gibt einen Ausschnitt aus dem Werkzeughalter nach Figur 6 unter Veranschaulichung eines Stellelements im axialen Schnitt in einer Seitenansicht wieder.

Drehmaschinenhersteller setzen heutzutage verbreitet patentgemäße Werkzeugträger ein. Die Klägerin stellt dazu passende Werkzeughalter her, die an Drehmaschinenhersteller und deren Kunden vertrieben werden.

Die Beklagte zu 1) vertreibt ebenfalls Werkzeughalter zur Aufnahme von Werkzeugen an Drehmaschinenhersteller und deren Kunden. Ihre Abmessungen sind an die patentgemäßen Werkzeugträger angepasst, damit sie zusammen mit diesen verwendet werden. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Der in den nachfolgenden Figuren aus der Klageerwiderung der Beklagten und in Lichtbildern aus der Anlage K 5, die von der Klägerin mit Bezugszeichen versehen worden sind, dargestellte Werkzeughalter der Beklagten (angegriffene Ausführungsform) verfügt über einteilig ausgebildete Nutensteine, die in Befestigungsnuten des Werkzeughalters eingepresst werden. Jeder Nutenstein weist eine breite starre Seite und eine schmale Seite auf, die biegsam ist. Die starre Seite ist mit der biegsamen Seite an der Basis verbunden. Bis auf den Bereich der Verbindungsbasis trennt ein Schlitz die beiden Seiten des Nutensteins. In diesem Schlitz ist eine Bohrung ausgebildet, in der sich eine Befestigungs- und Einstellschraube in Form einer Senkkopfschraube befindet:

Wenn die Schraube eingedreht wird (= Bewegung auf der x-Achse), verformt sich die breite Seite des Nutensteins nicht. Aufgrund der Keilform der Unterseite des Schraubenkopfes wird hingegen die schmale Seite beim Eindrehen der Schraube partiell senkrecht zur Schraubenachse verformt und biegt sich in Querrichtung „nach außen“ bzw. in y-Richtung aus, soweit er über den Werkzeughalter hinausragt. Der kegelstumpfförmige Schraubenkopf drückt dabei mittig auf die schmale Seite, so dass sie sich an der oberen Kante über ihre Länge „wie ein gespannter Bogen krümmt“. Beim Einsetzen des Werkzeughalters in den Werkzeugträger kontaktiert diese „Zunge“ die korrespondierende Nut des Werkzeugträgers, während die breite starre Seite des Nutensteins im eingebauten Zustand von der benachbarten Nutenwand des Werkzeugträgers beabstandet ist.

Dieser Vorgang wird in den nachfolgenden Abbildungen gezeigt, die aus der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung der Beklagten entnommen sind:

Die Klägerin wirft den Beklagten eine mittelbare Patentverletzung vor und führt an, die angegriffene Ausführungsform mache von allen auf den Werkzeughalter bezogenen Merkmalen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 7.664,- Euro in Anspruch.

Die Klägerin hat vorgetragen, bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Stellelemente, bei denen es sich um die „Zungen“ der Nutensteine handle, an dem Werkzeughalter spielfrei geführt. Es finde eine Relativbewegung der „Zunge“ im Verhältnis zum Werkzeughalter statt, wenn die Einstellschraube in den Werkzeughalter eingeschraubt werde. Ferner seien den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet, durch welche die Stellelemente im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar seien. Die technische Lehre des Klagepatents schreibe keine Justierbarkeit im eingebauten Zustand vor, sondern fordere nur, dass überhaupt eine Justierungsmöglichkeit bestehe. Diese könne in einer Voreinstellbarkeit des Werkzeughalters bestehen, die bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig erfolge.

Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents verneint und vorgetragen, die beanspruchte spielfreie Führung der Stellelemente an dem Werkzeughalter setze eine Relativbewegung zwischen diesen beiden voraus, die bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund der starren Einpressung des Nutensteins in den Werkzeughalter nicht stattfinde. Wegen der Ausbiegung der schmalen Seite ausschließlich oberhalb der Anlagefläche des Werkzeughalters bewege sich diese nicht relativ zu einer benachbarten Fläche des Werkzeughalters. Die Nutensteine seien ferner nicht durch die Verstellschrauben bezüglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugträgers einstellbar, weil eine Justierung des Werkzeughalters nach dem Einsetzen in den Werkzeugträger bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig nicht mehr möglich sei. Dies setze aber die technische Lehre des Klagepatents voraus, wie sich unter anderem aus den Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.02.2014 wie folgt stattgegeben:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Werkzeuge aufnehmende Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers einer Werkzeugspanneinrichtung, wobei der Werkzeughalter Auflageflächen zugeordnet zu Auflageflächen des Werkzeugträgers und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugträger aufweist, und der Werkzeughalter wenigstens zwei im Abstand zueinander angeordnete Stellelemente aufweist, die in Aufnahmen des Werkzeugträgers bei eingesetztem Werkzeughalter passgenau anliegen, und bei denen den Stellelementen Versteilmittel zugeordnet sind, durch die die Stellelemente im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind und bei denen die axial über die Anlagefläche des Werkzeughalters vorragenden, an dem Werkzeughalter spielfrei geführten Stellelemente bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter in Aufnahmenuten des Werkzeugträgers eingreifend angeordnet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des DE 199 40 AAA nicht berechtigt sind, anzubieten oder zu liefern für

Werkzeugspanneinrichtungen, mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers, bei der der Werkzeughalter und der Werkzeugträger einander zugeordnete Auflageflächen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugträger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bezüglich der Aufnahme vorgesehen sind, wobei an dem Werkzeugträger wenigstens zwei den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, an denen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter dessen Stellelemente passgenau anliegen, und dass die Anlagestellen an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut des Werkzeugträgers ausgebildet sind, die im Bereich der Anlagefläche an dem Werkzeugträger angeordnet sind;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2004 begangen haben und welche Produkte sie jeweils mit den unter Ziffer 1 bezeichneten Werkzeughaltern als Zubehör oder Ergänzungsteile zusammen angeboten und/oder geliefert haben, und zwar bezüglich all dessen unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auf lagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und sie ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, in den vorzulegenden Rechnungen Teile unkenntlich zu machen, die sich nicht auf die unter Ziffer a) bezeichneten Handlungen beziehen und an denen sie ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.664,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.02.2013 zu bezahlen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, weil die Beklagte zu 1) durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents mittelbar verwirkliche.

Das Merkmal „die Stellelemente sind an dem Werkzeughalter spielfrei geführt“ sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so zu verstehen, dass der Werkzeughalter relativ zum Nutenstein an deren Verbindungsstelle spielfrei zu bewegen sein müsse. Vielmehr genüge es, wenn durch kraftschlüssiges Zusammenwirken von Verstellmittel und Werkzeughalter die spielfreie Führung der Stellmittel bewirkt werde, etwa indem die spielfreie Halterung des Stellmittels im Werkzeughalter ein Widerlager darstelle, welches an einer durch die Stellschraube initiierten seitlichen Riegelführung des Stellmittels, die spielfrei erfolge, beteiligt sei. Davon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform dieses Merkmal, indem die Zunge des Nutensteins als Stellelement voreingestellt und damit spielfrei an dem Werkzeughalter bewegt werde. Die Zunge werde durch das Eindrehen der Schraube an der Verbindungsstelle von Nutenstein und Werkzeughalter, die als Widerlager wirke, in eine seitliche und vorgegebene Bewegungsrichtung geführt und dabei relativ gegenüber dem Nutenstein bewegt.

Den Stellelementen seien ferner Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet, durch die die Stellelemente im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar seien. Die Lehre des Klagepatents verlange nicht, dass im eingebauten Zustand des Werkzeughalters die Möglichkeit bestehen müsse, von außen die Lage des Stellelements zu justieren. Eine solche Ausgestaltung sei – wie der Fachmann anhand der Unteransprüche 10 und 17 erkenne – zwar wünschenswert, werde vom Hauptanspruch aber gerade nicht vorausgesetzt. Daher sei unbeachtlich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform diese Möglichkeit nicht bestehe. Vielmehr genüge es, dass sie unstreitig über Verstellmittel verfüge, durch die Stellelemente eine maßgenaue Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme ermöglichten.

Zudem seien den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet. Technischer Zweck der Verstellmittel sei es, durch die Stellelemente die Lage des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellen zu können. Diese Funktion übe die Stellschraube aus, weshalb sie insgesamt als Verstellmittel aufzufassen sei. Der für eine Zuordnung erforderliche räumlich-körperliche Bezug des Verstellmittels zum Werkzeughalter sei ebenfalls gegeben, weil die Stellschraube räumlich-körperlich mit dem Werkzeughalter verbunden sei.

Zuletzt lägen an Anlagestellen des Werkzeugträgers bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter dessen Stellelemente passgenau an. Die Klagepatentschrift fordere nicht, dass ein Stellelement mit zumindest einer gesamten Seite an der Anlagefläche passgenau anliegen müsse, sondern sie lehre unterschiedliche Möglichkeiten eines Zusammenwirkens von Anlagestellen und Stellelementen. Technisch-funktional komme es nur darauf an, eine Lagegenauigkeit des Werkzeugträgers dadurch herzustellen, dass im Zusammenspiel von Stellelement des Werkzeughalters und Anlagestellen des Werkzeugträgers ein Fügespiel auf ein unbedeutendes Maß reduziert werde. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Zunge zumindest punktuell bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an Anlagestellen des Werkzeugträgers anliege, weshalb dieses Merkmal ebenfalls verwirklicht sei.

Da die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen zur Verwendung im Inland angeboten und vertrieben hätten, ohne hierzu berechtigt zu sein, und da sie gewusst hätten, dass sie sich zur erfindungsgemäßen Benutzung eigneten und von den Abnehmern hierzu bestimmt gewesen seien, seien die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung ebenfalls gegeben. Infolgedessen seien die Beklagten der Klägerin zur Unterlassung, zu Schadenersatz sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Beklagte zu 1) außerdem zur Erstattung der Abmahnkosten nebst gesetzlichen Zinsen verpflichtet.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

Sie tragen vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, indem es ein „aliud“ unter Anspruch 1 des Klagepatents subsumiert habe. Während das Klagepatent zum Ausgleich unvermeidbarer Fertigungstoleranzen eine Lösung vorschlage, bei der Nutensteine als Ganzes in ihrer Lage eingestellt werden können, liege der angegriffenen Ausführungsform ein völlig anderes Konzept des Ausgleichs von Toleranzen zugrunde, bei dem die Nutensteine in ihrer Lage fixiert und dafür in ihrer Breite einstellbar seien. Der Umstand, dass das Klagepatent im vorläufigen internationalen Prüfungsbericht zu ihrer Patentanmeldung gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2011 078 AAB A1, auf deren Lösung die angegriffene Ausführungsform beruhe, als nicht einschlägig eingestuft worden sei, indiziere ein entsprechendes fachmännisches Verständnis.

Das Landgericht gelange aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der streitigen Merkmale zu dem unrichtigen Ergebnis, dass eine Patentverletzung vorliege. Insbesondere seien entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil die Stellelemente nicht an dem Werkzeughalter spielfrei geführt. Ausgehend vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch setze eine „spielfreie Führung an dem Werkzeughalter“ eine Relativbewegung der Stellelemente gegenüber dem Werkzeughalter voraus, die durch die Form des Werkzeughalters bestimmt sei, indem das Stellelement spielfrei der Form des Werkzeughalters folge. Der Begriff „an dem“ enthalte dabei die räumlich-körperliche Vorgabe, dass sich geführtes und führendes Bauteil – mithin Stellelement und Werkzeughalter – einander berührten. Das werde in der Klagepatenschrift anhand des Ausführungsbeispiels in Figur 7 und der zugehörigen Beschreibung deutlich, das zwar nur beispielhaft sei, aber zeige, was das Klagepatent unter einer spielfreien Führung des Stellelementes an dem Werkzeughalter verstehe. Auch in der Beschreibung werde stets eine Oberfläche des Stellelements an einer Oberfläche des – im Beispiel mehrteilig ausgeführten – Bauteils „Werkzeughalter“ geführt. Unteranspruch 10 spreche ebenfalls nicht für die Ansicht des Landgerichts, da dort gesonderte Führungen an dem Werkzeughalter verlangt würden, in denen die Stellelemente verschieblich geführt seien, während es für Anspruch 1 ausreiche, dass die Stellelemente an einer zum Werkzeughalter gehörenden Oberfläche geführt seien. Die abweichende Auffassung des Landgerichts sei mit dem Wortsinn des Merkmals unvereinbar und widerspreche dem Inhalt der gesamten Beschreibung, indem es das Merkmal im Sinne von „sind an dem Werkzeughalter spielfrei mittels Spreizklemmung gehaltert“ auslege und damit eine Gestaltung in den Schutzbereich einbeziehe, die das Klagepatent ausdrücklich als nachteilig ansehe. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche dieses Merkmal nicht, da nicht ein Stellelement an dem Werkzeughalter verschoben, sondern der aus dem Werkzeughalter herausragende obere Teil eines Nutensteins durch Biegung einer „Zunge“ in seiner Breite verändert, mithin durch Spreizung verformt werde. Eine spielfrei am Werkzeughalter geführte Bewegung sei damit nicht vorhanden.

Mit der Formulierung „im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters“ gehe der Anspruchswortlaut ferner entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil über die Forderung nach einer Voreinstellbarkeit der Stellelemente und damit des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugträgers hinaus. Dies ergebe sich daraus, dass laut Beschreibung die genaue Justierung wesentlich dazu beitrage, Fertigungstoleranzen einwandfrei auszugleichen. Ein solcher vollständiger Ausgleich sei jedoch nur nach dem Einsetzen, das heißt in der konkreten Einbaulage eines bestimmten Werkzeughalters auf einem konkreten Werkzeugträger möglich und nicht mittels allgemeiner Voreinstellung an einer einheitlichen Schablone. Deswegen unterscheide die Beschreibung der Klagepatentschrift auch die Möglichkeit der Voreinstellung von der genauen Justierung, wobei beide Aspekte aufeinander aufbauten, indem die Voreinstellung helfe, den Aufwand für die Feinjustierung klein zu halten und die Feinjustierung sodann den Ausgleich von allen Fertigungstoleranzen ermögliche. Infolgedessen sei das Merkmal so zu verstehen, dass es die Möglichkeit einer Feineinstellung im eingebauten Zustand vorschreibe. Bei dieser Auslegung seien die Unteransprüche 10 und 17 nicht überflüssig, da dort lediglich konkretisiert werde, wie die Vorgabe bevorzugt erreicht werden könne.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2014, Az. 4a O 12/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß §§ 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB.

1.
Das Klagepatent lehrt eine Werkzeugspanneinrichtung mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers, bei der Werkzeughalter und Werkzeugträger einander zugeordnete Auflageflächen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugträger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bezüglich der Aufnahmebohrung vorgesehen sind.

Nach der einleitenden Darstellung in der Klagepatentschrift werden etwa bei CNC-Drehzentren Werkzeughalter zur Aufnahme von verschiedenen, zur Fertigung erforderlichen Werkzeugen verwendet, die in entsprechende Aufnahmen des Werkzeugträgers eingesetzt werden. Dabei kommen häufig automatische Werkzeugwechselsysteme zum Einsatz, die entsprechend dem Bearbeitungsfortschritt Werkzeughalter mit voreingestellten Werkzeugen einsetzen oder austauschen.

In der Beschreibung wird weiter ausgeführt, dass in der Praxis Lösungen zur Lagefixierung eines mit seinem Zylinderschaft in eine Aufnahmebohrung des Werkzeugträgers eingesetzten Werkzeughalters bekannt seien, wie etwa ein Befestigungsflansch, der bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an dem Werkzeugträger anliege und an diesen festgeschraubt werde, eine meist zentrisch zur Mitte der Aufnahmebohrung vorgesehene Passfedernut, in die eine entsprechende Passfeder an dem Schaft des WerkzeughaIters eingreife, und eine im radialen Abstand zur Achse der Aufnahmebohrung angeordnete Fixierbohrung an dem Werkzeugträger bzw. dem Werkzeughalter, in die ein Passstift eingesetzt sei, der insbesondere die Winkellage des Werkzeughalters bezüglich des Werkzeugträgers fixiere.

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass Fertigungstoleranzen an dem Werkzeughalter und am Werkzeugträger und das zum Wechseln des Werkzeughalters erforderliche Fügespiel zwischen dem Schaft und der Wandung der Aufnahmebohrung im Ergebnis eine gewisse Passungenauigkeit des in den Werkzeughalter eingesetzten Bearbeitungswerkzeuges verursachten. Diese Lageungenauigkeit sei besonders hinsichtlich der Winkellage bei radial zur Achse der Aufnahmebohrung angeordneten Werkzeugen störend, weil sie bei längeren Werkzeugen zu erheblichen Bearbeitungsungenauigkeiten führen könne. Dies bedeute gerade bei CNC-Drehzentren, die auf hohe Bearbeitungspräzision ausgelegt seien, dass die Lagegenauigkeit des Werkzeughalters relativ zum Werkzeugträger dann ohne zusätzliche Maßnahmen in der Regel nicht den Anforderungen genüge. Dies führe zu dem erheblichen Nachteil, dass häufig Nachjustierungen des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters erforderlich seien, die zeitaufwändig seien und die Rüstzeiten erheblich erhöhten. Außerdem könnten die Werkzeughalter nicht so voreingestellt werden, dass sie mit der erforderlichen (sehr kleinen) Lagetoleranz gewechselt werden könnten.

Um eine gewisse Abhilfe zu schaffen, gebe es in der Praxis Werkzeugspanneinrichtungen, bei denen an Werkzeughalter und Werkzeugträger Vorkehrungen getroffen seien, um über Stellmittel eine insbesondere winkellagegenaue Einstellung des Werkzeughalters bezüglich der zugeordneten Aufnahmebohrung des Werkzeugträgers zu ermöglichen. Im Stand der Technik seien unter anderem Stellmittel bekannt, die in Gestalt eines Exzenterbolzens ausgebildet seien, der in eine im radialen Abstand zur Achse der Aufnahmebohrung angeordnete Bohrung des Werkzeugträgers eingesetzt sei und in eine entsprechende Bohrung oder Aufnahme an dem Werkzeughalter rage. Der Exzenterbolzen könne auch mit Spreizklemmung ausgebildet sein und sei etwa über einen Schlüsselansatz oder von außen her zugängliche Stellschrauben, die neben der Achse des Exzenterbolzens an diesem angreifen, verstellbar. Bei einer weiteren, aus der DE 39 29 AAC C 1 bekannten Werkzeugträgeranordnung weise zumindest einer der Werkzeughalter zwei seitliche Ansätze auf, die über je einen Stirnflächenrand des Werkzeugträgers greifen und sich an diesem abstützten. An jedem der seitlichen Ansätze sei ein Einstellglied in Form einer Madenschraube gelagert, das gegen den benachbarten Stirnflächenrand des Werkzeugträgers spannbar und derart angeordnet sei, dass es im gespannten Zustand eine in Bezug auf den zugehörigen Schaft exzentrische Reaktionskraft auf den Werkzeughalter ausübe.

Bei allen diesen bekannten Lösungen zur Justierung der Winkellage eines Werkzeughalters bezüglich des Werkzeugträgers sieht die Klagepatentschrift gewisse Nachteile im Gebrauch, weil sie entweder nicht einfach und feinfühlig genug zu bedienen seien oder unerwünscht hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Bedienpersonals stellten oder Maßnahmen an dem Werkzeugträger und/oder dem Werkzeughalter erforderten, die etwa einen zusätzlichen Platzbedarf hervorrufen und deshalb problematisch seien.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, eine Werkzeugspanneinrichtung mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers zu schaffen, die es erlaubt, ohne störende oder übermäßig aufwändige Maßnahmen an dem Werkzeugträger und ohne unerwünscht hohen Bedienaufwand eine eng tolerierte Lagefixierung des Werkzeughalters bezüglich des Werkzeugträgers zu gewährleisten, so dass insbesondere die Werkzeughalter voreingestellt werden können und eine spielfreie Übertragung der Winkellage gewährleistet ist.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatents eine Werkzeugspanneinrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Werkzeugspanneinrichtung

1.1 mit einem ein Werkzeug (16) aufnehmenden Werkzeughalter (3, 3a)

1.2 zum Einsetzen in eine Aufnahme (4) eines Werkzeugträgers (1), insbesondere einer Drehmaschine.

2. Der Werkzeughalter (3, 3a) und der Werkzeugträger (1) weisen

2.1 einander zugeordnete Auflageflächen (2/21) und

2.2 Einrichtungen (22/47) zur Befestigung des Werkzeughalters (3, 3a) an dem Werkzeugträger (1) auf.

3. An dem Werkzeugträger (1) ist wenigstens eine Aufnahmenut (45/46) im Bereich der Anlagefläche (2) angeordnet.

4. Der Werkzeughalter (3, 3a) weist wenigstens zwei im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente (26) auf.

5. Die Stellmittel [Stellelemente] (26)

5.1 sind zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters (3, 3a) bezüglich der Aufnahme (4) vorgesehen,

5.2 ragen axial über die Anlagefläche (21) des Werkzeughalters (3, 3a) vor,

5.3 sind an dem Werkzeughalter (3, 3a) spielfrei geführt,

5.4 sind bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3, 3a) in die Aufnahmenut (45/46) eingreifend angeordnet und

5.5 liegen bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3, 3a) passgenau an.

6. Wenigstens zwei Anlagestellen

6. 1 sind den Stellelementen (26) zugeordnet und

6.2 an dem Werkzeugträger (1) ausgebildet,

6.3 und zwar an der Wand (48/49) der wenigstens einen Aufnahmenut (45/46) des Werkzeugträgers (1).

7. Verstellmittel (38),

7.1 durch die die Stellelemente (26) im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters (3, 3a) bezüglich der Achse der Aufnahme (4) einstellbar sind,

7.2 sind den Stellelementen [Stellmitteln] (26) an dem Werkzeughalter (3, 3a) zugeordnet.

2.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von sämtlichen auf den Werkzeughalter bezogenen Merkmalen im Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch macht.

a)
Zwischen den Parteien streitig sind in der Berufungsinstanz nur noch die Merkmale 5.3 und 7.1, weshalb es zu den übrigen Merkmalen keiner näheren Ausführungen bedarf.

Die Beklagten stellen mit der Berufung insbesondere nicht mehr in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform – wie vom Landgericht zutreffend dargelegt – die Merkmale 5.5 und 7.2 verwirklicht. Auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Auslegung und Verletzung dieser Merkmale wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen.

b)
Dem Landgericht ist ferner darin zu folgen, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß das Merkmal 5.3 verwirklicht.

Die Berufungsangriffe der Beklagten hiergegen verfangen im Ergebnis nicht.

aa)
Dieses Merkmal lehrt, dass die Stellelemente an dem Werkzeughalter spielfrei geführt sind.

Darunter versteht das Klagepatent, dass den Stellelementen durch mindestens ein dem Werkzeughalter räumlich-körperlich zugeordnetes, führendes Bauteil ohne Spiel eine bestimmte Bahn der Bewegung vorgeschrieben ist. Die Stellelemente sind beweglich und entsprechen den ausdrücklich im Anspruchswortlaut genannten Anforderungen, im Übrigen ist ihre Ausgestaltung nicht vorgegeben. Ebenso wenig bestehen Vorgaben zur Art und Weise der geführten Bewegung, zum führenden Element des Werkzeughalters oder zur näheren Beschaffenheit der Relativbewegung zwischen dem geführten Stellelement und dem Werkzeughalter.

(1)
Die Stellelemente sind dem Werkzeughalter zugeordnete Teile, die aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung einer lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters im Werkzeugträger dienen und die mit Hilfe von Verstellmitteln eine maßgenaue Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugträgers ermöglichen.

(a)
Das ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut der Merkmale 5.1 – dort synonym auch als „Stellmittel“ bezeichnet – und 7.1, wobei die Merkmale 5.2 bis 5.5 räumlich-körperliche Vorgaben dazu enthalten, wie die Stellelemente auszugestalten sind, damit sie diese technische Funktion erfüllen. Demzufolge ragen sie axial über die Anlagefläche des Werkzeughalters vor (Merkmal 5.2), sind an dem Werkzeughalter spielfrei geführt (Merkmal 5.3) und bei in die Aufnahme des Werkzeugträgers eingesetztem Werkzeughalter in die Aufnahmenut eingreifend angeordnet (Merkmal 5.4) mit der Folge, dass sie dort passgenau anliegen (Merkmal 5.5).

Die erfindungsgemäßen Stellelemente sind damit eines der Mittel, die zu einer exakten Positionierung des Werkzeughalters im Werkzeugträger führen. Sie haben auf diese Weise zentrale Bedeutung für die Lösung des technischen Problems, dass unvermeidbare Fertigungstoleranzen sowie das für einen Wechsel des Werkzeughalters notwendige Fügespiel zwischen dessen Schaft und der Wandung der Aufnahmebohrung eine gewisse Lageungenauigkeit des in den Werkzeughalters eingesetzten Werkzeugs verursachen und dies zu Bearbeitungsungenauigkeiten führen kann, weshalb häufig eine aufwändige Nachjustierung des eingebauten Werkzeughalters erforderlich war (Spalte 1, Zeilen 45 bis 59 der Klagepatentschrift). Diesem Nachteil wirkt die Lehre des Klagepatents mit den erfindungsgemäßen Stellelementen entgegen, indem sie „eine sehr eng tolerierte reproduzierbare Winkellagefixierung des Werkzeughalters gewährleisten“ (Spalte 3, Zeilen 28 bis 30 der Klagepatentschrift) und dadurch „Die neue Werkzeugspanneinrichtung … eine spielfreie Übertragung der Winkellage des Werkzeughalters mit definierter Vorspannung (erlaubt), wobei erforderlichenfalls auch ein Achsversatz zwischen Werkzeughalter und Aufnahme berücksichtigt werden kann.“ (Spalte 4, Zeilen 9 bis 13 der Klagepatentschrift). Der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit dem Schwerpunkt Fertigungstechnik und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Werkzeugträgern handelt, wird daher sein Verständnis von der Lehre des Klagepatents maßgeblich an diesem – auch ausdrücklich in Spalte 4, Zeilen 17 bis 22 der Klagepatentschrift hervorgehobenen – technischen Zweck der Stellelemente ausrichten, die Werkzeughalter ohne übermäßig hohen Bedienaufwand wiederholbar maßgenau unter einwandfreiem Ausgleich von Fertigungstoleranzen am Werkzeugträger zu justieren.

(b)
Bei dieser gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass – worauf zudem bereits der Begriff „Stellelemente“ hinweist – es sich bei ihnen um ein bewegliches Element der Werkzeugspanneinrichtung handelt, weil sie andernfalls den Werkzeughalter nicht bezüglich der Aufnahme „einstellen“ und somit die ihnen durch das Klagepatent zugewiesene Funktion überhaupt nicht erfüllen könnten. Das bestätigen die genannten ausdrücklichen Vorgaben im Anspruchswortlaut und insbesondere das in Rede stehende Merkmal, dass die Stellelemente „geführt sind“, weil sie sämtlich deren Beweglichkeit voraussetzen.

Diese Beweglichkeit ist darüber hinaus nach dem technischen Zweck der Stellelemente ihre zentrale, sie definierende Eigenschaft, weil sie gemäß Merkmal 7.1 durch Verstellmittel wie z. B. Stellschrauben an dem Werkzeughalter feinfühlig verstellbar sind und sie sich durch das im Beispiel einer Stellschraube mehr oder weniger tiefe Eindrehen entsprechend weit bewegen lassen, bis eine maßgenaue Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme erreicht ist.

(c)
Demgegenüber konkretisiert das Klagepatent die Ausgestaltung der Stellelemente im Übrigen nicht.

So gibt der Anspruchswortlaut keine bestimmte Form oder Gestalt der Stellelemente vor. Die allgemeine Beschreibung und die Darstellung der bevorzugten Ausführungsbeispiele veranschaulichen dem Fachmann, dass verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Bevorzugt handelt es sich um im Querschnitt rechteckige Nutensteine (Spalte 5, Zeile 63 und Figuren 6, 7 der Klagepatentschrift), die Stellelemente können aber auch anders geformt sein, etwa prismatisch oder keilförmig (vgl. Spalte 3, Zeilen 15 bis 25 der Klagepatentschrift). Nach ihrer Funktion, den Werkzeughalter exakt in der Aufnahme des Werkzeugträgers zu positionieren, ist die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Stellelemente ebenfalls nicht von Bedeutung, solange sie nur den genannten Anforderungen des Anspruchswortlauts entsprechen.

Ebenso wenig lassen sich der Klagepatentschrift zwingende Vorgaben dazu entnehmen, ob das erfindungsgemäße Stellelement ein- oder mehrstückig ausgebildet ist oder ob es mit einem anderen Element oder Bauteil verbunden sein darf oder nicht. Demzufolge kann nicht nur ein Bauteil als Ganzes, sondern auch ein Teil davon Stellelement im Sinne des Klagepatents sein. Daraus folgt gleichzeitig, dass das erfindungsgemäße Stellelement nicht zwingend sämtliche Kräfte aufnehmen muss, da – wenn es bloß Teil eines einstückig ausgebildeten Bauteils ist – dementsprechend ein Teil der Kräfte vom Bauteil im Übrigen aufgenommen wird. Diese Auslegung, die bereits aufgrund der unspezifischen Begriffe „Stellmittel“ und „Stellelement“ naheliegt, wird durch die Darstellung des bevorzugten Ausführungsbeispiels gemäß Figur 7 bestätigt. Dort wird zwischen dem Nutenstein 26 und einem mit diesem einstückig ausgebildeten angeformten Führungsteil 30 unterschieden (vgl. Spalte 5, Zeilen 63 bis 65 der Klagepatentschrift), wobei – wie sich zudem aus dem Bezugszeichen 26 ergibt – Stellelement nach der Beschreibung nur der Nutenstein ist (vgl. Spalte 5, Zeile 56), während das Führungsteil 30 zu den „Verstellmitteln für den Nutenstein 26“ gehört (Spalte 6, Zeilen 32 bis 35).

(d)
Des Weiteren sind die Merkmale 5.2 bis 5.5 nicht so zu verstehen, dass nur zum Stellelement gehört, was sämtlichen dort genannten Anforderungen entspricht.

Dementsprechend kann ein Stellelement auch über Teile verfügen, die etwa nicht axial über die Anlagefläche des Werkzeughalters vorragen (Merkmal 5.2) oder nicht bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter passgenau anliegen (Merkmal 5.5). Auch diese Teile gehören nach dem technischen Wortsinn zum erfindungsgemäßen Stellelement, weil es demzufolge lediglich darauf ankommt, dass das zur lagegenauen Einstellung vorgesehene, bewegliche Element des Werkzeughalters als räumlich- körperliche Einheit insgesamt funktional diese Vorgaben erfüllt. Dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents wird bestätigt durch die Figur 7 der Klagepatentschrift, die ein Stellelement 26 zeigt, bei dem eine Seite infolge des Fügespiels 53 von der Wand der Aufnahmenut des Werkzeugträgers beabstandet ist, mithin dort nicht passgenau anliegt. Dem Fachmann ist bewusst, dass dieser Abstand im bevorzugten Ausführungsbeispiel die technisch zwingende Folge der Querbeweglichkeit des Stellelements in der y-Richtung ist, die gezielt durch einen „Spalt“ 44 zwischen dem Führungsteil 30 und der Innenwand 43 der Führung 31 herbeigeführt wird (vgl. Spalte 6, Zeilen 27 bis 31 der Klagepatentschrift) und gerade der maßgenauen Justierung dient („sehr genaue und feinfühlige Verstellung in der y-Richtung“, vgl. Spalte 6, Zeilen 42 bis 52 der Klagepatentschrift).

(e)
Ebenso wenig ist den Beklagten darin zu folgen, dass – wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt haben – alles, was axial über die Anlagefläche des Werkzeughalters hinausrage (Merkmal 5.2), als Stellelement zu qualifizieren sei.

Für eine solche Schlussfolgerung geben weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung der Klagepatentschrift etwas her. Auch aus dem weiteren Merkmal 5.4 lässt sich dies nicht herleiten. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung sind vielmehr im Gegenteil andere, insbesondere unbewegliche Elemente des Werkzeughalters, die axial über seine Anlagefläche hinausragen, gerade nicht Stellelement, weil ihnen die dazu wesentliche patentgemäße Eigenschaft fehlt, indem sie mangels Beweglichkeit nichts „(ein-) stellen“ können. Wesentlich ist allein, dass die Stellelemente axial über die Anlagefläche des Werkzeughalters hinausragen. Das Merkmal 5.2 lässt offen, ob gegebenenfalls noch andere Vorrichtungsbestandteile axial über die Anlagefläche ragen.

(2)
Die Stellelemente sind „spielfrei geführt“, wenn ihnen richtungseindeutig eine bestimmte Bahn der Bewegung vorgeschrieben ist und sie dabei kein Spiel haben, indem mittels einer gewissen Vorspannung andere Bewegungen unterbunden werden. Die Lehre des Klagepatents gibt allerdings die Art und Weise der Führung nicht vor und schließt es auch nicht aus, dass Stellelemente bei der geführten Bewegung verformt werden.

(a)
Aus seinem allgemeinen Fachwissen ist – wie auch die Beklagte selbst vorgetragen hat – dem Fachmann bekannt, dass „Führung“ im Maschinenbau bedeutet, einem beweglichen (geführten) Teil durch ein anderes (führendes) Teil eine bestimmte Bahn und/oder Lage bei seiner Bewegung vorzuschreiben (vgl. Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften 1970 „Führung“, Anlage B 3 und Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl. 1990, „Führung“, Anlage B 4). Das setzt eine entsprechende Relativbewegung zwischen diesen beiden Teilen voraus, bei dem die Bewegung des geführten durch das führende Bauteil definiert wird, indem es bestimmte Freiheiten zulässt und andere sperrt, Belastungen aufnimmt und gleichwohl geringe Energieverluste aufweist (vgl. Roth, Konstruieren mit Konstruktionskatalogen, 2. Aufl. 1994, Seite 169, Anlage B 1).

Diese Führung ist nach dem üblichen Sprachgebrauch im Maschinenbau „spielfrei“, wenn das geführte Bauteil bei dieser Bewegung kein Spiel hat. Dies bedeutet, es kann nur die durch das führende Bauteil zugelassene Bewegung ausführen und besitzt keine Bewegungsfreiheit. Um diese Spielfreiheit zu erreichen, bedarf es einer gewissen Vorspannung senkrecht zur Bewegungsrichtung (vgl. S. 20 Privatgutachten Prof. Dr. B vom 20.01.2014, Anlage B 5).

(b)
Dieses gebräuchliche Fachverständnis liegt auch der Lehre des Klagepatents zugrunde.

Bei einem auslegungsbedürftigen Begriff aus der Patentschrift darf zwar nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff üblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird. Vielmehr müssen diese aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu prüfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig). Ergibt sich allerdings im Wege der Auslegung, dass in der Patentschrift Begriffe mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet üblichen Inhalt gebraucht werden, ist auf diesen üblichen Sprachgebrauch zurückzugreifen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 37-38; Rinken/Kühnen in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, Kommentar, 9. Aufl., § 14 Rn. 29 m. w. N.).

Letzteres ist hier der Fall: Aus dem Wortlaut des Merkmals 5.3 folgt, dass es ein geführtes Bauteil – das Stellelement – und ein führendes Bauteil – den Werkzeughalter – gibt. Die Verbindung zwischen diesen beiden Bauteilen ist beweglich. Bestätigt wird dies durch die Darstellung des bevorzugten Ausführungsbeispiels zur Figur 7 in Spalte 6, Zeilen 35 bis 45 der Klagepatentschrift. Es heißt dort:

„Durch Verdrehen der Stellschraube 38 wird der durch den Federteller 42 und das Tellerfederpaket 41 mit seiner Keilfläche 34 unter Vorspannung gegen die Schrägfläche 33 der Druckplatte 32 angepresste und damit in der Führung unverdrehbar gehaltene Führungsteil 30 mit dem Nutenstein 26 in der Längsrichtung „x“ … gegen die Wirkung der von dem ersten Tellerfederpaket 36 ausgeübten Vorspannung verschoben. Dabei erfolgt eine Verschiebung des Nutensteins parallel zu der Innenfläche … der Führung 31…“.

Aus diesen Erläuterungen folgt, dass eine bestimmte Bewegungsrichtung der Stellelemente erzwungen wird, indem sie am Werkzeughalter „geführt“ sind. Es findet eine Relativbewegung zwischen der Führung 31 des Werkzeughalters und dem Stellelement 26 statt, bei dem der Werkzeughalter die Bahn vorgibt, an welcher das Stellelement mit Hilfe des Verstellmittels entlang bewegt wird.

Aus der Darstellung ergibt sich gleichzeitig, dass die Führung „ohne Spiel“ ist, weil mit dem Tellerfederpaket 41 eine Vorspannung senkrecht zur Bewegungsrichtung (= Längsrichtung „x“) ausgeübt wird. Die Notwendigkeit einer gewissen Vorspannung zur Erzielung einer „spielfreien“ Führung lehrt die Klagepatentschrift abgesehen davon bereits im allgemeinen Teil der Beschreibung, wonach „bei in die Aufnahme des Werkzeugträgers eingesetztem Werkzeughalter … dessen Stellelemente unter einer gewissen Vorspannung an den Anlagestellen an(liegen).“ (Spalte 3, Zeilen 50-52 der Klagepatentschrift).

Davon ausgehend erkennt der Fachmann, dass die „spielfreie Führung“ von zentraler Bedeutung dafür ist, die mit der Erfindung angestrebten Vorteile zu erreichen, weil diese es erst ermöglicht, die Stellelemente exakt und reproduzierbar winkellagegenau am Werkzeugträger zu justieren, während bei einer spielbehafteten Beweglichkeit der Stellelemente Positionsungenauigkeiten auftreten würden. Dieser technische Zweck steht ebenfalls im Einklang mit dem üblichen technischen Sprachgebrauch, dass ohne Spiel eine fest vorgeschriebene Bewegung ausgeführt wird.

(c)
Ferner entnimmt der Fachmann dieser Funktion keine Einschränkungen hinsichtlich der konkreten Art und Weise der „spielfreien Führung“.

aa)
Derartige Vorgaben lehrt ihn auch der Anspruchswortlaut nicht, da das im Passiv formulierte Merkmal 5.3 („sind … geführt“) nur das Ergebnis, nicht aber die konkrete Ausgestaltung der Führung vorgibt.

Vielmehr konkretisieren erst die bevorzugten Ausführungsbeispiele und Unteranspruch 10, mit welchen Mitteln und auf welchem Weg die Führung erfolgen kann. So beschreibt die Klagepatentschrift anhand des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Spalte 5, Zeilen 65 bis 68 eine nutartige Führung 31 an dem Gehäuse 8 des Werkzeughalters, in dem das angeformte Führungsteil 30 des Nutensteins aufgenommen ist und in die eine Druckplatte 32 eingesetzt ist. Weiter wird in Spalte 6, Zeilen 42 bis 55 ein Keilgetriebe beschrieben, bei dem der Nutenstein durch Verdrehen einer Stellschraube in Längsrichtung verschoben wird und dabei gleichzeitig eine Querbewegung ausführt. Unteranspruch 10 und der darauf bezogene Unteranspruch 12 schützen ferner eine Ausgestaltung, bei der die Stellelemente – wie in Figur 7 und der zugehörigen Beschreibung beispielhaft aufgezeigt – in Führungen des Werkzeughalters verschieblich geführt sind. Der Schutzbereich einer Erfindung darf indes nicht auf eine konstruktive Gestaltung beschränkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart ist. Denn sie zeigen bloß beispielhaft und damit nicht abschließend, wie die technische Lehre des Hauptanspruchs umgesetzt werden kann (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; Kühnen, aaO, Rn. 22). Hier lässt sich zudem weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung in der Klagepatentschrift entnehmen, dass eine spielfreie Führung verschieblich geführte Stellelemente voraussetzt oder sogar verlangt, dass diese mit einem Keilgetriebe zusammenwirken. Auch wenn Unteranspruch 10 darüber hinaus vorsieht, die Verstellmittel von der Außenseite des Werkzeughalters betätigbar auszubilden, handelt es sich bei den „verschieblich geführten Stellelementen“ um einen selbständigen Teilaspekt, der die spezielle Ausführungsvariante definiert und daher nicht schon durch den Hauptanspruch zwingend vorausgesetzt wird. Dies bestätigt die allgemeine Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 50-56 der Klagepatentschrift, die ausdrücklich erläutert, dass „in einer bevorzugten Ausführungsform … Vorspannmittel … die in Führungen des Werkzeugträgers (gemeint ist offensichtlich „Werkzeughalters“) (die) verschieblich geführten Stellelemente gegen Anlagestellen spielfrei andrücken.“

Mangels anderslautender Vorgaben in der Klagepatentschrift kann die „spielfreie Führung“ demzufolge nicht nur durch ein Verschieben der Stellelemente, sondern ebenso durch andere Arten von Bewegungen wie etwa durch Drehung oder auch durch Verlagerung mittels Schraubbewegungen erfolgen. Dies steht im Einklang damit, dass in der Konstruktionstechnik verschiedene Arten der Führung bekannt sind und eine „Geradführung“ nur eine davon ist. Daneben gibt es je nach der vorgegebenen Relativbewegung Rotations-, Schraub-, Drehschub- und andere Führungen (vgl. nur Roth, Konstruieren mit Konstruktionskatalogen, 2. Aufl. 1994, Seite 170, Anlage B 1). Daher liegt eine „Führung“ ungeachtet von Art und Richtung der ausgeführten Bewegung immer dann vor, wenn die oben aufgezeigten allgemeinen Kriterien dafür vorliegen. Da weder der Anspruchswortlaut vorgibt noch der technische Zweck der „spielfreien Führung“ es erfordert, dass diese geradlinig verläuft, gelangt der Fachmann somit zu einem Verständnis von der Lehre des Klagepatents, dass erfindungsgemäße Stellelemente anders als durch lineares Verschieben geführt sein können, solange sie nur in einer bestimmten vorgegebenen Bahn beweglich sind und dadurch ihre technische Funktion erfüllen, im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar zu sein.

Daher schließt die Lehre des Klagepatents auch eine Führung durch Spreizung nicht aus, bei der das Eindrehen einer Stellschraube zu einer radialen Verlagerung oder Ausbiegung des Stellelements in Querrichtung führt. Entgegen der Ansicht der Beklagten unterscheidet der Fachmann nicht dergestalt zwischen diesen beiden Begriffen, dass entweder eine Führung oder eine Spreizung vorliegt. Vielmehr kann ein Bauteil nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch dadurch geführt werden, dass es in einer bestimmten Richtung aufgespreizt wird. Eine solche Spreizung stellt im Sinne der zitierten Definition des Begriffs „Führung“ im Maschinenbau eine Bewegung des geführten Bauteils in einer fest vorgegebenen Bahn dar, bei der nur eine bestimmte Freiheit zugelassen und die anderen gesperrt werden. Da das Klagepatent diesen üblichen Sprachgebrauch übernimmt, wird das Stellelement somit gemäß Merkmal 5.3 „geführt“, wenn diese allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ebenso wenig steht eine – etwa mit einer Spreizung verbundene – Verformung des Stellelements der Verwirklichung dieses Merkmals entgegen. Bereits nach dem allgemeinen technischen Begriffsverständnis ist eine „Führung“ nicht ausgeschlossen, wenn die definierte Bewegung gleichzeitig mit einer Veränderung der Form des geführten Bauteils einhergeht. Im Einklang damit ist es nach der Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung, wenn die Stellelemente bei der geführten Bewegung verformt werden, solange sie nur die Vorgaben des Anspruchswortlauts erfüllen und insbesondere trotz oder auch gerade wegen dieser Verformung bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter in die Aufnahmenut eingreifend angeordnet sind (Merkmal 5.4) und dort passgenau anliegen (Merkmal 5.5.).

bb)
Ein anderes Verständnis von der Lehre des Klagepatents folgt zuletzt nicht daraus, dass in der Klagepatentschrift bei der Darstellung zum Stand der Technik von einer „Spreizklemmung“ die Rede ist (Spalte 2, Zeilen 18 f.). Dies zwingt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu der Schlussfolgerung, dass das Klagepatent eine Spreizung der Stellelemente als nachteilig ansieht. Denn die „Spreizklemmung“ betrifft – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt und mit Lichtbildern von Exzenterbolzen (Anlagen K 9 und 10) veranschaulicht hat – lediglich die Befestigung des Werkzeughalters am Werkzeugträger. Dies geschieht, indem sich der Schaft des Exzenterbolzens nach dem Einsetzen in die Aufnahme spreizt und den Werkzeughalter so im Werkzeugträger verankert. Diese Spreizklemmung ist indes zu unterscheiden von der lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters am Werkzeugträger, die bei der vorbekannten Lösung – wie anschließend in Spalte 2, Zeilen 19 bis 22 der Klagepatentschrift erläutert – mit einem Schlüsselansatz oder durch von außen her zugängliche Stellschrauben erfolgt, die neben der Achse des Exzenterbolzens an diesem angreifen. Diese Lagefixierung mittels Schlüssel oder Stellschrauben hat ersichtlich nichts mit einer „Spreizklemmung“ zu tun, weshalb sich die Lehre des Klagepatents in der Darstellung zum Stand der Technik von einer solchen auch nicht abgrenzt.

(3)
Die Stellelemente „sind an dem Werkzeughalter… geführt“, wenn sie durch Bauteile geführt werden, die – wie die Stellelemente selbst (siehe Merkmal 4) – räumlich-körperlich zum Werkzeughalter gehören, wobei diese Zuordnung nur im Sinne von „an dem Werkzeughalter statt an dem Werkzeugträger“ zu verstehen ist.

(a)
Dieses Teilmerkmal gibt den räumlich-körperlichen Bezugspunkt vor, an dem die Stellelemente zu führen sind. Das ist der Werkzeughalter, der damit die Funktion des führenden Bauteils übernimmt und den Stellelementen die Bahn ihrer Bewegung vorgibt.

(b)
Da der Anspruchswortlaut insoweit keine anderslautenden Vorgaben enthält, kann der Werkzeughalter aus mehreren Teilen bestehen.

Er ist insbesondere nicht mit dem Gehäuse gleichzusetzen, sondern kann neben dem Gehäuse weitere Elemente aufweisen. Das veranschaulichen die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele in der Klagepatentschrift. Dort wird dem Gehäuse das Bezugszeichen 8 zugewiesen und es werden z. B. in Spalte 5 Zeile 67 bis Spalte 6 Zeile 20 sowie in der Figur 7 weitere, dem Werkzeughalter zugeordnete Elemente wie eine nutartige Führung 31, eine Druckplatte 32, eine Federhülse 35, ein Tellerfederpaket 36, eine Stellschraube 38 oder ein Deckel 19 beschrieben.

(c)
Nach der Lehre des Klagepatents kommt es nur darauf an, dass die Stellelemente durch ein solches, dem Werkzeughalter zugeordnetes Bauteil geführt werden.

Das ergibt sich zunächst wiederum aus der unbestimmten Formulierung im Passiv „sind geführt“, die gerade offen lässt, welches konkrete Bauteil die Stellelemente führt. In der bereits zitierten Beschreibung zur Figur 7 wird zwar erläutert, dass eine nutartige Führung 31 und eine Druckplatte 32 diese Aufgabe übernehmen. Da es sich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, können die Stellelemente jedoch ebenso durch andere Bauteile geführt werden, die räumlich-körperlich dem Werkzeughalter zugeordnet und mit diesem fest verbunden sind. Des Weiteren ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen, dass die spielfreie Führung der Stellelemente mittels eines Keilgetriebes zu erfolgen hat, weil auch diese im Rahmen des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Spalte 6 Zeilen 2 bis 9 der Klagepatentschrift geschilderte Ausgestaltung den Gegenstand der Erfindung nicht beschränkt.

Diese Interpretation sieht der Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung bestätigt. Der technische Zweck der „spielfreien Führung“, durch eine vorgeschriebene spielfreie Bahn der Bewegung mit den Stellelementen eine maßgenaue Justierung des Werkzeughalters im Werkzeugträger zu ermöglichen, wird schließlich gleichermaßen erreicht, unabhängig davon ob die Führung durch das Gehäuse des Werkzeughalters oder stattdessen durch andere, mit diesem fest verbundene Bauteile erfolgt.

(d)
Dieses führende Bauteil des Werkzeughalters ist – wie sich aus dem üblichen, vom Klagepatent übernommenen technischen Begriffsverständnis einer „Führung“ ergibt und dem Fachmann daher aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist – stets und zwingend unbeweglich, damit es die Stellelemente führen kann. Es ist ebenso wie das Gehäuse des Werkzeughalters starr und ortsfest. Nur dann ist es schließlich in der Lage, das geführte bewegliche Stellelement senkrecht zur Bewegungsrichtung abzustützen, die auftretenden Belastungen aufzunehmen und auf diese Weise zu „führen“.

(e)
Demgegenüber verlangt Merkmal 5.3 nicht, dass es bei der Führung zu einer Berührung der Oberflächen von den Stellelementen und dem sie führenden Bauteil des Werkzeughalters kommt.

Die Formulierung „an dem Werkzeughalter“ ist nicht so zu verstehen, dass eine solche unmittelbare Verbindung bestehen muss. Vielmehr wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Stellelemente durch dem Werkzeughalter zugeordnete Mittel geführt werden.

Diese Auslegung ist ohne weiteres mit dem technischen Wortsinn der Präposition „an“ vereinbar. Schon im allgemeinen Sprachgebrauch ist ihre Bedeutung nicht auf Verbindungen beschränkt, die einander kontaktieren. Zudem konkretisiert das Klagepatent – wie bereits ausgeführt – das Führungsmittel nicht näher, weshalb es ebenso wenig Anlass für eine Vorgabe gibt, dass die erfindungsgemäße Führung zwingend mit einer Oberflächenberührung einhergehen muss. Aus dem technischen Zweck des Merkmals 5.3 lässt sich dies ebenfalls nicht herleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Stellelemente für eine spielfreie Übertragung der Winkellage mit dem sie führenden Bauteil berühren müssen. Entscheidend ist nach der Lehre des Klagepatents vielmehr allein, dass die Stellelemente relativ zum Werkzeughalter bewegt werden, unabhängig davon, ob dies mit oder ohne unmittelbaren Kontakt zum führenden Bauteil geschieht.

bb)
Nach Maßgabe dieser Auslegung verletzt die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 5.3.

(1)
Stellelement im Sinne des Klagepatents ist nur die schmale biegsame Seite des Nutensteins.

Die durch den Schlitz von der schmalen Seite räumlich-körperlich getrennte breite Seite des Nutensteins und die einteilig ausgebildete Verbindungsbasis gehören nicht zum Stellelement, weil es ihnen dafür an der notwendigen Beweglichkeit fehlt. Sie sind starr und unverformbar mit dem Gehäuse des Werkzeughalters verbunden, mithin unbeweglich und können nichts „(ein-) stellen“. Das ist indes für ein erfindungsgemäßes Stellelement zwingend erforderlich.

Demgegenüber ist die schmale biegsame Seite des Nutensteins auf der y-Achse (vgl. Figur 4 der Beklagten und die Abbildung 18 aus dem Privatgutachten Prof. Dr. B) beweglich, wenn die Stellschraube eingedreht wird. Zudem verwirklicht sie ebenso die übrigen Merkmale der Merkmalsgruppe 5 und hat insbesondere die technische Funktion, „den Werkzeughalter in seiner Lage relativ zum Werkzeugträger 1 hinsichtlich Winkel und lineare Verschiebung einzustellen“ (vgl. Absatz [0071] der Offenlegungsschrift der Beklagten DE 10 2011 078 AAB A1, auf der die angegriffene Ausführungsform beruht). Infolgedessen ist die schmale Seite in der Sprache des Klagepatents das Stellelement, mit dem der Werkzeugträger bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar ist. Dem steht nach Maßgabe der Ausführungen unter aa) auch nicht entgegen, dass sie nur ein Teil des einstückigen Bauteils „Nutenstein“ ist.

Die Beklagten berufen sich daher ohne Erfolg darauf, dass der Nutenstein in seiner Gesamtheit Stellelement sei. Sie begründen dies auch damit, die schmale biegsame Seite verforme sich nur aufgrund des Zusammenspiels mit dem Schraubenkopf und der breiten Seite des Nutensteins, indem der Schraubenkopf ohne die breite starre Seite während der Dreh- und Eindringbewegung nach rechts ausweichen und die schmale Seite nicht verformen würde. Das ist zwar technisch richtig, macht die breite Seite jedoch ebenso wenig zum Stellelement wie die Führung 31 im bevorzugten Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift (vgl. Figur 7), ohne die sich das Stellelement auch nicht in einer fest vorgegebenen Bahn bewegen würde. Beides beschreibt vielmehr die führende Funktion eines anderen, zum Werkzeughalter gehörenden Elements.

Ferner führt es nicht zu einer anderen Beurteilung, dass die breite starre Seite des Nutensteins ebenfalls im Sinne von Merkmal 5.2 axial über die Anlagefläche des Werkzeughalters hinausragt. Wie im Rahmen der Auslegung unter aa) dargelegt, macht sie diese Eigenschaft noch nicht zum Stellelement, sondern dafür wäre mindestens zusätzlich eine – hier nicht vorhandene – Beweglichkeit erforderlich, die ein Einstellen des Werkzeughalters ermöglicht.

Demnach ist die breite Seite des Nutensteins sowohl räumlich-körperlich als auch funktional kein Stellelement, weil sie von der schmalen Seite durch einen Schlitz getrennt und unbeweglich ist.

(2)
Die das klagepatentgemäße Stellelement darstellende, schmale biegsame Seite des Nutensteins wird mittels einer Einstellschraube „spielfrei geführt“, indem ihre Bewegung ohne Spiel in einer fest vorgegebenen Bahn erfolgt.

Wie die Figur 4 der Beklagten und die Abbildung 18 aus dem Privatgutachten Prof. Dr. B veranschaulichen, wird sie beim Eindrehen der Schraube in die Bohrung des Nutensteins um den Betrag „a“ in Querrichtung „nach außen“ und damit – partiell senkrecht zur Schraubenachse – verlagert. Dabei drückt die keilförmige Unterseite des Schraubenkopfes mittig auf die schmale Seite, so dass sie sich an der oberen Kante über ihre Länge „wie ein gespannter Bogen krümmt“. Beim Einsetzen des Werkzeughalters kontaktiert diese „Zunge“ die korrespondierende Nut des Werkzeugträgers und greift so mit einem definierten Kontakt in die Aufnahmenut ein. In Abhängigkeit davon, wie tief der Schraubenkopf in die Bohrung des Nutensteins eingedreht wird, wird der schmale Teil des Nutensteins oberhalb der Kontaktfläche mehr oder weniger nach außen gespreizt (Absatz [0086] der Offenlegungsschrift): Je tiefer die Eindrehung, desto größer ist mithin die Querverlagerung der Zunge. Auf diese Weise kann der Werkzeughalter mittels der in die Aufnahmenut eingreifenden Zunge exakt, winkellagegenau einstellbar und sehr gut reproduzierbar im Werkzeugträger positioniert werden (Absätze [0058] und [0087] der Offenlegungsschrift). Dies wird besonders vorteilhaft durch den kegelstumpfförmigen Schraubenkopf der Befestigungsschraube erreicht (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift). Diese Erläuterungen in der Offenlegungsschrift der Beklagten sind so zu verstehen, dass – was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen – die Bewegung der schmalen Seite beim Eindrehen des Schraubenkopfs immer gleich in einer fest vorgeschriebenen Weise verläuft, weil andernfalls die beschriebene exakte, winkellagegenaue und sehr gut reproduzierbare Positionierung im Werkzeugträger nicht möglich wäre. Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als dass die schmale Seite des Nutensteins „geführt“ ist.

Diese Führung ist spielfrei, da die schmale Seite nur diese zugelassene Bewegung ausführen kann und keine Bewegungsfreiheit besitzt. Das bestätigt der als Anlage 7.2 vorgelegte Auszug einer Präsentation der Beklagten zu 1), wonach die Zungen eine Vorspannung gegen die Nut des Werkzeugträgers haben und diese ohne Spalt kontaktieren („… with the pre-tension function of the system there is no gap between toolholder keys und turret key ways“). Ferner zeigt die Abbildung 18 aus dem Privatgutachten Prof. Dr. B (Anlage B 5), dass der kegelstumpfförmige Schraubenkopf auf die schmale Seite drückt. Auf diese Weise hat sie kein Spiel, indem sie keine Bewegungsfreiheit in entgegengesetzter Richtung – in der Abbildung nach rechts – hat und gleichzeitig Richtung und Umfang der allein zugelassenen Ausbiegung in Querrichtung „nach außen“ fest definiert werden.

In Anknüpfung an die Ausführungen unter aa) führt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass der Nutenstein bei dieser Einstellbewegung aufgespreizt und die schmale biegsame Seite in ihrer Form verändert wird.

(3)
Die schmale biegsame Seite des Nutensteins ist „an dem Werkzeughalter“ spielfrei geführt, wobei die breite starre Seite – im Zusammenwirken mit der keilförmigen Unterseite des Schraubenkopfes – das führende Teil ist.

Ausgangspunkt ist dabei, dass der Nutenstein insgesamt dem Werkzeughalter räumlich-körperlich zugeordnet ist. Dies bedeutet, dass sowohl die schmale biegsame als auch die breite starre Seite des Nutensteins und darüber hinaus die einteilig ausgebildete Verbindungsbasis zum Werkzeughalter gehören, weil der Nutenstein durch Einpressung in die Befestigungsnut des Werkzeughalters mit diesem fest verbunden ist und er mit dem Werkzeughalter in den Werkzeugträger eingesetzt wird.

Zwischen beiden Seiten des Nutensteins findet eine Relativbewegung statt, indem sich die Zunge bei der durch die Einstellschraube als erfindungsgemäßes Verstellmittel bewirkten Ausbiegung in Querrichtung nach außen von der breiten Seite wegbewegt. Die breite starre Seite ist dabei Führungsmittel: Denn Richtung und Umfang dieser Bewegung werden neben der Keilform der Unterseite des Schraubenkopfes (S. 26 Privatgutachten Prof. Dr. B, Anlage B 5) insbesondere durch das Verhältnis zwischen der schmalen und der breiten Seite des Nutensteins vorgegeben. Die Querverlagerung ist nur deswegen möglich, weil die breite starre Seite vorhanden ist, die über die gemeinsame, einteilig ausgebildete Verbindungsbasis als Widerlager wirkt und Belastungen aufnimmt. Sie führt die biegsame schmale Seite dabei zudem in einer fest vorgegebenen Bahn, indem sie die bestimmte Bewegung in der y-Richtung zulässt und gleichzeitig sämtliche Bewegungen in andere Richtungen sperrt. Wie die Beklagten selbst darlegen, würde der Schraubenkopf ohne die breite starre Seite während der Dreh- und Eindringbewegung nach rechts ausweichen und dem Druck zwischen der schmalen Seite und dem Schraubenkopf nachgeben mit der Folge, dass sich die schmale Seite nicht nach außen verlagern und verformen würde. Das beschreibt indes gerade die führende Funktion der breiten starren Seite gegenüber der sich relativ zu ihr bewegenden Zunge.

Ohne Bedeutung ist, ob man wegen der einteilig ausgebildeten Verbindungsbasis eine Oberflächenberührung zwischen den beiden Seiten des Nutensteins bejaht oder nicht, weil es auf einen solchen unmittelbaren Kontakt zwischen geführtem und führendem Element nach Maßgabe der obigen Auslegung für die Verwirklichung des Merkmals 5.3 nicht ankommt.

(4)
Die Beklagten berufen sich zuletzt vergeblich darauf, dass die Lehre des Klagepatents und die angegriffene Ausführungsform auf unterschiedlichen Konzepten zum Ausgleich von Fertigungstoleranzen beruhten, indem beim Klagepatent Nutensteine als Ganzes in ihrer Lage eingestellt werden könnten, während bei der angegriffenen Ausführungsform die Nutensteine in ihrer Lage fixiert und dafür in ihrer Breite einstellbar seien.

Der Klagepatentschrift lässt sich für ein solches Verständnis nichts entnehmen, sie verwendet auch diese Begrifflichkeiten nicht. Wie sich aus den Ausführungen unter aa) ergibt, ist nach der Lehre des Klagepatents insbesondere weder eine bestimmte Ausgestaltung der Stellelemente noch eine konkrete Art und Weise der Führung vorgegeben. Zudem schließt sie eine gleichzeitige Verformung des geführten Bauteils gerade nicht aus.

Soweit das Klagepatent im vorläufigen internationalen Prüfungsbericht zu ihrer Patentanmeldung gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2011 078 AAB A1, auf deren Lösung die angegriffene Ausführungsform beruht, als nicht einschlägig eingestuft worden ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieser Umstand ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Indiz für ein Verständnis des Fachmannes, dass die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents nicht verletzt. Die Patentanmeldung der Beklagten betrifft eine bestimmte Ausgestaltung von Nutensteinen mit einem außermittig angeordneten Schlitz, die gleichzeitig die technische Funktion eines Stellelements als geführtem Bauteil – mit dem schmalen Teil – und einer Führung – mit dem breiten Teil – haben. Eine solche Ausgestaltung offenbart das Klagepatent zwar nicht; gleichwohl macht die angegriffene Ausführungsform aus den dargelegten Gründen von dessen Lehre wortsinngemäß Gebrauch. Der Patentanmeldung der Beklagten mag insofern gegebenenfalls eine vom Klagepatent abhängige Erfindung zugrunde liegen.

c)
Die angegriffene Ausführungsform erfüllt ferner wortsinngemäß das Merkmal 7.1, wonach die Stellelementen durch die Verstellmittel im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind.

aa)
Dieses Merkmal verlangt nicht, dass die Möglichkeit einer maßgenauen Justierung des Werkzeughalters nach dem Einsetzen in die Aufnahme des Werkzeugträgers bestehen muss. Vielmehr fallen auch Ausgestaltungen in den Schutzbereich der Erfindung, bei denen sich die Verstellmittel an der Innenseite des Werkzeughalters befinden und somit im eingesetzten Zustand von außen nicht zugänglich sind.

(1)
Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, gibt der Anspruchswortlaut nicht ausdrücklich vor, dass die Verstellmittel von außen zugänglich sein müssen. Ebenso wenig enthält er die Vorgabe, dass die Stellelemente „bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter“ einstellbar sind. Ein solcher Zusatz ist demgegenüber jedoch in den Merkmalen 5.4 und 5.5 enthalten, was zeigt, dass das Klagepatent es dem Fachmann ausdrücklich mitteilt, wenn es auf diese Situation ankommt. Bereits dies legt eine Auslegung nahe, wonach die maßgenaue Justierung nicht zwingend erst nach dem Einsetzen des Werkzeughalters in die Aufnahme erfolgt.

(2)
Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen Erzeugnisanspruch handelt. Geschützt ist nur die Vorrichtung – die anspruchsgemäße Werkzeugspanneinrichtung – und nicht (auch) ein bestimmtes Verfahren zur Einstellung des Werkzeughalters am Werkzeugträger. Dementsprechend besagt der Klagepatentanspruch weder etwas darüber, auf welche Art und Weise oder in welchen Schritten diese Einstellung erfolgt, noch etwas über den Zeitpunkt der maßgenauen Justierung.

(3)
Dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents sieht der Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung bestätigt.

Dabei mag es zwar durchaus sein, dass eine maßgenaue Justierung grundsätzlich auch oder gerade dann gut möglich ist, wenn die Stellelemente bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter mittels von außen zugänglicher Verstellmittel einstellbar sind. Das ist jedoch zum Einen für eine maßgenaue Justierung aus technischen Gründen nicht zwingend erforderlich. Zum Anderen hat es sich das Klagepatent gerade als Ziel gesetzt, dass diese im Stand der Technik erforderliche Nachjustierung bei der erfindungsgemäßen Werkzeugspanneinrichtung nicht mehr zwingend geboten ist.

(a)
Das Klagepatent versteht unter einer „maßgenauen Justierung“, dass der Werkzeughalter winkellagegenau und unter einwandfreiem Ausgleich von Fertigungstoleranzen bezüglich der Aufnahme des Werkzeugträgers eingestellt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter b) verwiesen.

Aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich dabei ohne weiteres, dass deswegen den spielfrei geführten Stellelementen Verstellmittel zugeordnet sind, die es ermöglichen, den Werkzeughalter mit hoher Präzision am Werkzeugträger zu justieren, wobei die Toleranz „im Bereich unter 0,01 mm“ lag (Spalte 4 Zeile 19 der Klagepatentschrift). Maßgebend ist demzufolge allein, dass eine spielfreie Übertragung der Winkellage und ein einwandfreier Ausgleich von Fertigungstoleranzen möglich sind, indem die Stellelemente durch die Verstellmittel entsprechend einstellbar sind.

(b)
Hingegen ist es nach der Lehre des Klagepatents aus technischen Gründen unerheblich, wann diese maßgenaue Justierung erfolgt. Insbesondere ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Verstellmittel nach dem Einsetzen des Werkzeughalters in die Aufnahme des Werkzeugträgers von außen zugänglich sind, weil diese maßgenaue Justierung bei der erfindungsgemäßen Werkzeugspanneinrichtung ebenso gut vorher mittels einer Voreinstellung erfolgen kann, die nach dem Einsetzen nicht mehr nachjustiert werden muss.

(aa)
Dass das Klagepatent eine solche Ausgestaltung für erfindungsgemäß hält, folgt zunächst aus der Abgrenzung zum Stand der Technik und der daraus resultierenden Aufgabe der Erfindung.

Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gelöst werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche – nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden – Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik – nicht nur bevorzugt, sondern zwingend – mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599 – Staubsaugerfilter; Kühnen, aaO, Rn. 40). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher).

Die Klagepatentschrift sieht es indes ausdrücklich als nachteilig an, dass im Stand der Technik regelmäßig eine Nachjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters erforderlich ist, weil dies zeitaufwändig und mit höheren Kosten verbunden ist. Außerdem kritisiert sie, Werkzeughalter seien nicht so voreinstellbar, dass sie mit der erforderlichen, sehr kleinen Lagetoleranz gewechselt werden können (Spalte 1, Zeilen 57-67 der Klagepatentschrift). Wie sich aus der in Spalte 2, Zeilen 57-59 der Klagepatentschrift formulierten Aufgabe der Erfindung ergibt, „…dass insbesondere die Werkzeughalter voreingestellt werden können und eine spielfreie Übertragung der Winkellage gewährleistet ist“, sollen diese Nachteile aus dem Stand der Technik zwingend beseitigt werden und bei der erfindungsgemäßen Werkzeugspanneinrichtung damit gerade auch eine zeit- und kostenaufwändige Nachjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters nicht mehr zwingend notwendig sein.

(bb)
Eine solche „maßgenaue Justierung“ durch Voreinstellung ist zudem unstreitig derzeit technisch möglich, und sie war es überdies auch bei Anmeldung des Klagepatents.

Dies beruht darauf, dass – was im Grundsatz zwischen den Parteien auch unstreitig ist – in der Praxis die Werkzeughalter vor dem Einsetzen anhand einer dem Werkzeugträger entsprechenden Aufnahme („Schablone“) voreingestellt werden. Diese Vorgehensweise greift die Klagepatentschrift in Spalte 7, Zeilen 38-39 ausdrücklich auf und erläutert weiter, dass „Diese Voreinstellung … exakt reproduzierbar (ist), so dass die Winkellage und ein etwaiger Achsversatz spielfrei übertragen werden können, wenn der Werkzeughalter 3 in die Aufnahme des Werkzeugträger 1 eingesetzt wird.“ Übereinstimmend damit wird bereits in der allgemeinen Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 23 bis 26 ausgeführt: „Schließlich können die Werkzeughalter auf einer dem Werkzeugträger entsprechenden Aufnahme einwandfrei voreingestellt werden. Beim Werkzeugwechsel ergeben sich wiederholbare Ergebnisse hinsichtlich der Lagegenauigkeit…“

Auf diese Weise gelangt der Fachmann zu dem Verständnis, dass mit einer solchen „Voreinstellung“ eine maßgenaue Justierung gemäß Merkmal 7.1 erzielbar ist, weil die Klagepatentschrift diese ohne Einschränkung als „exakt reproduzierbar“ und „einwandfrei“ bezeichnet und damit dem Fachmann vermittelt, dass sie einer Feinjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters gleichwertig ist. Ferner bedeutet die „spielfreie Übertragbarkeit eines Achsversatzes“, der Werkzeughalter ist so genau an der dem Werkzeugträger entsprechenden Aufnahme einstellbar, dass bei seinem Einsetzen in den Werkzeugträger keine Korrektur mehr bezogen auf die Achse der Aufnahme des Werkzeugträgers erforderlich ist. Das bestätigt die Darstellung in Spalte 8, Zeilen 21 bis 23, wonach die Vorspannung, mit der die Nutensteine an ihre Anlagestellen angedrückt werden, dazu führt, dass der Werkzeughalter „beim Festziehen der Befestigungsschrauben 22 exakt die voreingestellte Lage bezüglich des Werkzeugträgers 1 einnimmt“.

Dass eine „einwandfreie Voreinstellung“ der „maßgenauen Justierung“ im Sinne von Merkmal 7.1 entspricht, bestätigen außerdem die beispielhaften Erläuterungen in der allgemeinen Beschreibung von Spalte 4, Zeilen 17 – 31 der Klagepatentschrift. Dort heißt es zunächst:

„Die an dem Werkzeughalter vorhandenen Stellelemente erlauben eine genaue Justierung (im Bereich unter 0,01 mm), die es im Zusammenwirken mit den an dem Werkzeugträger vorgesehenen Anlagestellen gestatten, Fertigungstoleranzen einwandfrei auszugleichen.“

Weiter wird ausgeführt, dass mit einer Voreinstellung bei einer von der Aufnahmebohrung 150 mm entfernten Werkzeugspitze eine reproduzierbare Genauigkeit mit einer Toleranz von +/- 0,01 mm erzielbar sei (Spalte 4, Zeilen 27 bis 31 der Klagepatentschrift). Auch wenn somit die von der Klagepatentschrift bezifferte Toleranz für eine „genaue Justierung“ mit „unter 0,01 mm“ etwas geringer ist, bestätigt dies dem Fachmann gleichwohl ebenso, dass die „Voreinstellung“ eine gleichwertige Möglichkeit zur maßgenauen Justierung darstellt. Denn im geschilderten Beispiel handelt es sich um ein langes, radial zur Achse der Aufnahmebohrung angeordnetes Werkzeug, bei dem tendenziell größere Lageungenauigkeiten auftreten (vgl. Spalte 1, Zeilen 49-53 der Klagepatentschrift).

Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt der Fachmann daher aus der zitierten allgemeinen Beschreibung nicht, dass das Klagepatent zwischen einer Voreinstellung anhand einer „Schablone“ und der in Merkmal 7.1 gelehrten „maßgenauen Justierung“ unterscheidet.

(cc)
Gegen eine solche Auslegung spricht im Übrigen, dass der Anspruchswortlaut eine „Voreinstellung“ an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt und somit gerade nicht zwischen einer „Voreinstellung“ und der „maßgenauen Justierung“ differenziert, sondern stattdessen ausschließlich eine „Einstellbarkeit im Sinne einer maßgenauen Justierung“ lehrt. Mit der in der allgemeinen Beschreibung erwähnten „Voreinstellung“ ist infolgedessen nicht etwa eine im Vergleich zu einer anschließenden „maßgenauen Justierung“ weniger exakte Einstellung der Stellelemente gemeint, sondern die Klagepatentschrift bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass dies „vor“ dem Einsetzen geschieht.

(c)
Dem halten die Beklagten ferner ohne Erfolg entgegen, dass ein vollständiger Ausgleich der Fertigungstoleranzen nur in der Einbaulage eines bestimmten Werkzeughalters auf einem konkreten Werkzeugträger möglich sei, weil eine Schablone nicht einer Vielzahl von real gefertigten Werkzeugträgern gleiche, die aufgrund der Fertigungstoleranzen voneinander verschieden seien.

Auf diesen Aspekt kann es schon deswegen nicht maßgeblich ankommen, weil die Klagepatentschrift ihn an keiner Stelle problematisiert, sondern stattdessen aus den angeführten Gründen eine Voreinstellung trotz der – dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannten – unvermeidbaren Fertigungstoleranzen am Werkzeugträger als gleichwertig zu einer Feinjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters erachtet.

Dies stellt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Auslegung dar, die auf eine im Zeitpunkt der Patentanmeldung technisch unmögliche Ausgestaltung hinausliefe. Vielmehr versteht der Fachmann die Lehre des Klagepatents so, dass die Vorgabe einer erfindungsgemäßen „maßgenauen Justierung“ auch dann eingehalten ist, wenn Fertigungstoleranzen am Werkzeugträger nicht vollständig ausgeglichen werden können, weil diese vernachlässigbar sind. Das ergibt objektiv auch einen technischen Sinn, da an einem einzigen Werkzeugträger zahlreiche Werkzeughalter zum Einsatz kommen, indem Werkzeughalter mehrfach am Werkzeugträger gewechselt werden und dieser außerdem verbreitet in der Praxis als „Revolver“ über mehrere Aufnahmen verfügt. Deswegen sind Fertigungstoleranzen bei den zahlreichen Werkzeughaltern von ungleich größerer praktischer Bedeutung als bei dem einen Werkzeugträger. Hinzu kommt, dass nach der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift die „Aufnahmenuten sehr präzise in den Werkzeugträger eingearbeitet werden können“ (Spalte 4, Zeilen 15 bis 16), womit sie ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass Fertigungstoleranzen am Werkzeugträger nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(4)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entnimmt der Fachmann den Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift, die von außen zugängliche Verstellmittel zeigen, ebenfalls nicht, dass die Stellelemente des Werkzeughalters zwingend nach dem Einsetzen in die Aufnahme des Werkzeugträgers einstellbar sein müssen, weil der Schutzbereich der Erfindung nicht auf diese bevorzugten Ausführungsbeispiele beschränkt ist. Der Fachmann schließt daher aus den genannten Figuren nicht, dass nur die dort gezeigte Ausgestaltung erfindungsgemäß ist.

(5)
Das Landgericht hat ferner überzeugend dargelegt, dass eine Einstellbarkeit im Sinne einer maßgenauen Justierung von außen erst durch die Unteransprüche 10 und 17 und somit durch spezielle Ausführungsvarianten gelehrt wird, weshalb insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird.

Soweit die Beklagten dem entgegentreten und anführen, diese Unteransprüche konkretisierten lediglich, wie die Vorgabe aus Merkmal 7.1 bevorzugt erreicht werden solle, überzeugt dies nicht: Zunächst betrifft eine Ausgestaltung mit Verstellmitteln, die „von der Außenseite des Werkzeughalters her betätigbar ausgebildet sind“ einen selbständigen Teilaspekt der speziellen, in Unteranspruch 10 gelehrten Ausführungsvariante. Dies folgt daraus, dass die Stellelemente bereits nach Merkmal 7.2 des Hauptanspruchs nur durch ihnen zugeordnete „separate“ Verstellmittel einstellbar sind. Das Klagepatent lehrt an keiner Stelle, dass die maßgenaue Justierung ohne Verstellmittel und allein durch die Stellelemente selbst erfolgt, weshalb die Unteransprüche 10 und 17 insoweit keine spezielle Variante vorsehen.

Außerdem interpretiert der Fachmann die Formulierung „Außenseite des Werkzeughalters“ in dem Sinne, dass es sich nicht um die Innenseite handelt. Dies ergibt sich für ihn daraus, dass – wie die Figur 1 veranschaulicht – der Werkzeughalter bei der erfindungsgemäßen Werkzeugspanneinrichtung grundsätzlich in zwei verschiedene Bereiche unterteilt werden kann, und zwar in einen Bereich, der passgenau in den Werkzeugträger eingesetzt wird, und in einen anderen Bereich, der nach dem Einsetzen aus diesem hervorragt und dessen Oberflächen dann allein von außen zugänglich sind. Diese bilden die „Außenseite“ im Gegensatz zur eingebauten „Innenseite“. Infolgedessen besteht die bevorzugte Ausgestaltung nach diesen Unteransprüchen darin, dass die Verstellmittel außen am Werkzeughalter ausgebildet sind. Der Hauptanspruch enthält hingegen keine entsprechende Vorgabe, so dass es nicht aus dem Schutzbereich der Erfindung herausführt, wenn sie sich im Bereich der in den Werkzeugträger eingesetzten Anlageflächen des Werkzeughalters befinden.

Diesem Verständnis von der Lehre des Klagepatents steht zuletzt nicht entgegen, dass in dem weiteren bevorzugten Ausführungsbeispiel zu den Figuren 8 bis 10 von einer „Umfangsseite des Gehäuses“ die Rede ist (Spalte 8, Zeilen 67 bis 68 der Klagepatentschrift). Dort wird eine besondere Ausgestaltung für Werkzeughalter beschrieben, die quer zur Schaftachse verlaufende Werkzeuge mit einer beträchtlichen Länge aufnehmen (Spalte 8, Zeilen 24 bis 28 der Klagepatentschrift), und die daher den allgemeinen Erfindungsgedanken nicht charakterisiert. Zudem taucht eine „Umfangsseite“ in den Unteransprüchen nicht auf. Daher geht es bei diesem Begriff in der Beschreibung des weiteren Ausführungsbeispiels erkennbar lediglich darum, näher zu erläutern, von welcher „Außenseite“ des Gehäuses im Sinne der Unteransprüche 10 und 17 die Stellschraube zugänglich ist. Im Übrigen vermittelt die Klagepatentschrift auch bei der Darstellung dieses weiteren Ausführungsbeispiels dem Fachmann lediglich, dass eine leichte Zugänglichkeit der Verstellmittel von außen vorteilhaft ist (vgl. Spalte 8, Zeile 60 „von außen her leicht zugänglich“; Spalten 63/64: „Schwierigkeiten hinsichtlich der Zugänglichkeit“). Daraus lässt sich aber gerade nicht der Schluss ziehen, dass es sich um eine zwingende Eigenschaft der erfindungsgemäßen Werkzeugspanneinrichtung handelt. Die Stellelemente müssen somit nicht zwingend bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter im Sinne einer maßgenauen Justierung einstellbar sein. Die Möglichkeit einer derartigen Nachjustierung mag von Vorteil sein, wenn im Einzelfall die Voreinstellung nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen sollte.

bb)
Nach Maßgabe dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 7.1, da die schmale biegsame Seite der Nutensteine durch die Einstellschraube als erfindungsgemäßes Verstellmittel im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar ist.

Es führt nicht aus dem Schutzbereich der Erfindung heraus, dass dies bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter nicht möglich ist. Denn die maßgenaue Justierung des Werkzeughalters findet bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vor dem Einsetzen des Werkzeughalters an einer dem Werkzeugträger entsprechenden Aufnahme statt. Nach dieser Einstellung liegen die schmalen biegsamen Seiten der Nutensteine gleichermaßen an den Seitenwänden der Nuten der „Schablone“ und – nach dem anschließenden Einsetzen – an den Seitenwänden der Nuten des Werkzeugträgers an (vgl. Privatgutachten Prof. Dr. B, Seite 28, Anlage B 5). Infolgedessen erfolgt die Lagefixierung des Werkzeughalters jedoch vollständig vor seinem Einsetzen in den Werkzeugträger und es sind danach insoweit keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass ihre Kunden keine Nachjustierung der Stellelemente vornehmen. Dies belegt zugleich, dass in der Praxis eine erfindungsgemäße Ausgestaltung mit maßgenauer Justierung möglich ist, obwohl die Verstellmittel nach dem Einsetzen des Werkzeughalters nicht von außen zugänglich sind.

3.
Die Beklagten verletzen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – den Klagepatentanspruch mittelbar, indem sie die Werkzeughalter in Deutschland Personen anbieten und an diese liefern, die ihrerseits zur Benutzung der Werkzeugspanneinrichtung nicht berechtigt sind, §§ 10 Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG.

a)
Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv dazu geeignet, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch zu machen.

Die Eignung des Mittels beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH, GRUR 1992, 40 – beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Das ist hier der Fall, weil die Abnehmer der Werkzeughalter über Werkzeugträger verfügen, die unstreitig ihrerseits sämtliche auf den Werkzeugträger bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklichen, so dass mit dem Einsetzen der angegriffenen Ausführungsform in den Werkzeugträger eine patentgemäße Werkzeugspanneinrichtung entsteht.

b)
Die angegriffene Ausführungsform ist ferner ein Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.

Diese Eigenschaft ergibt sich daraus, dass sie die auf den Werkzeughalter bezogenen Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht und daher objektiv dazu geeignet ist, eine erfindungsgemäße Werkzeugspanneinrichtung zu schaffen.

c)
Die Abnehmer der Beklagten sind nichtberechtigte Benutzer der geschützten Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG, weil sie die durch das Klagepatent geschützte Vorrichtung nicht benutzen dürfen.

d)
Die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung liegen ebenfalls vor.

Nach der Regelung des § 10 Abs. 1 PatG muss der Dritte wissen oder es muss auf Grund der Umstände offensichtlich sein, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Ist die angegriffene Ausführungsform nur so verwendbar, dass bei ihrem Einsatz von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, muss schon aufgrund dessen als sicher davon ausgegangen werden, dass auch die Abnehmer die Vorrichtung zur Ausübung des patentgemäßen Verfahrens verwenden werden. Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Das hat die Klägerin unwidersprochen so vorgetragen, indem sie dargelegt hat, dass die Werkzeughalter der Beklagten nach ihren Abmessungen an die patentgemäßen Werkzeugträger angepasst sind, damit sie zusammen mit diesen verwendet werden. Auch die Beklagte hat keine andere Verwendungsmöglichkeit für ihre Werkzeughalter aufgezeigt.

4.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit unstreitig ausschließlich in patentverletzender Weise und nicht anders verwendet werden können, kann die Klägerin im Rahmen des § 139 Abs. 1 PatG eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) verlangen.

5.
Die Beklagten wenden sich mit der Berufung zu Recht ebenso wenig gegen die weiteren vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen.

Tatsächlich hat die Klägerin gegen die Beklagten außerdem Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß §§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB und auf Schadenersatz dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten im jeweils zuerkannten Umfang gemäß § 139 Abs. 2 PatG. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200.000,- Euro festgesetzt.