4a O 413/02 – Computerleitungssäule

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  196

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Oktober 2003 , Az. 4a O 413/02

I.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze, insbesondere miteinander und/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitsplätze oder dergleichen in einem Raum, wobei ein aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubares System vorgesehen ist, das unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen enthält, wobei an die Kanäle, für welche Hängehalter zum Aufhängen an der Decke des Raumes vorgesehen sind, nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen anschließbar sind, die mit Versorgungsanschlüssen versehen sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Säulen um eine im Bereich der Kanäle befindliche, horizontale Achse verschwenkbar angeordnet sind, um die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe zu bringen, wobei die Säulen mit einem Schwenkantrieb ausgerüstet sind;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Juni 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen und Typen­bezeichnungen und Angabe der Anzahl der in der jeweiligen Anlage eingesetzten verschwenkbaren Säulen, sowie den Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen und Typen­be­zeich­nungen und Angabe der Zahl der mit den Einrichtungen angebotenen verschwenkbaren Säulen, sowie den Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern und Internet-Auftritten und bei druckschriftlicher Werbung deren Auflagenhöhe, dessen Verbreitungszeitraums, sowie Nennung der Messen, auf denen Ausstellungen stattgefunden haben,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu 1. genannten Gegenstände unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

dem Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, die Namen und An­schrif­ten der nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dem Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt­schafts­prüfer mitzuteilen, sofern der Beklagten zu 2. dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be­stimm­ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf­stel­lung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn X1, Öhringen durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. Juni 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Lizenznehmerin an dem im Wege der Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 101 07 912.5 vom 15. Februar 2001 hervorgegangenen deutschen Gebrauchsmuster 201 21 189 (Anlage K1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 18. April 2002 eingetragen und dessen Eintragung am 23. Mai 2002 in Patentblatt bekannt gemacht worden ist.

Eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters ist Herr X1 (fortan: Lizenzgeber). In einer schriftlichen Vereinbarung vom 27. November 2002 (Anlage K2) wurde die Klägerin von dem Lizenzgeber dazu ermächtigt, Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Zugleich erklärte der Lizenzgeber die Abtretung von sich aus einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergebenden Schadensersatz- und Rechnugslegungsansprüchen. Die Klägerin nahm die Ermächtigung und die Abtretung an.

Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.

Es betrifft eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen.

Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die von der Klägerin in selbstständiger Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters haben in ihrer durch Eingabe der Klägerin vom 11. November 2002 (Anlage K1) beschränkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:

Anspruch 1:

Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze, insbesondere miteinander und/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitsplätze oder dergleichen in einem Raum, wobei ein aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubares System vorgesehen ist, das unterhalb einer Decke (12) des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle (18) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen enthält, wobei an die Kanäle (18), für die Hängeschalter (19) zum Aufhängen an der Decke (12) des Raumes vorgesehen sind, nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen (21) anschließbar sind, die mit Versorgungsanschlüssen (23) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Säulen (21) um eine im Bereich der Kanäle (18) befindliche, horizontale Achse (53) schwenkbar angeordnet sind, um die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe zu bringen.

Anspruch 3:

Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Säulen (21) mit einem Schwenkantrieb (56) ausgerüstet sind.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels.

Die Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Raumes, der mit einem gerüstartig aufgebauten, an der Decke aufgehängten System zum Installieren von Versorgungsleitungen versehen ist. Die Figur 4 ist eine perspektivische Ansicht auf eine Einzelheit des gerüstartigen Systems nach der Figur 1.

Die Beklagte zu 1., über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 1. Juni 2003 – 87 IN 57/03 – das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren persönlich haftende Gesellschafterin von dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer vertreten wird, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung BZ Medienversorgungssysteme, zu denen die Klägerin einen Internet-Auszug (Anlage K7) zur Gerichtsakte gereicht hat, auf den Bezug genommen wird.

Die Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine unberechtigte wortlautgemäße Benutzung des Klagegebrauchsmusters.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Der Beklagte zu 2. hat im frühen ersten Termin vom 23. Januar 2003 Klageabweisung und hilfsweise, für den Fall seiner Verurteilung zur Rechnungslegung, die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes beantragt.

Er hat schriftsätzlich geltend gemacht, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhe er nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Obgleich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. ordnungsgemäß geladen wurden, sind diese in der Sitzung vom 30. September 2003 auf Wunsch des Beklagten zu 2. nicht erschienen.

Die Klägerin hat daraufhin um eine Entscheidung nach Aktenlage nachgesucht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist nach der Aktenlage (§ 331a ZPO) entscheidungsreif, so dass über sie ein Teilurteil ergehen kann, § 301 ZPO.

Sie hat in der Sache vorbehaltslos Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den §§ 11 Abs. 1, 12a, 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259, 398 BGB zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schutzfähig ist und der Beklagte zu 2. mit der angegriffenen Ausführungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzt.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen für mehrere Arbeitsplätze, insbesondere miteinander und/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitsplätze in einem Raum.

Wie das Klagegebrauchsmuster in seinem allgemeinen Beschreibungsteil einleitend ausführt, besteht in Schulen, Hochschulen, in Instituten für Erwachsenenbildung und in Labors oder dergleichen häufig der Bedarf, Computer mit den zugeordneten Versorgungsleitungen einzelnen Lern- oder Arbeitsplätzen oder einer Gruppe von Lern- oder Arbeitsplätzen zuzuordnen. Häufig wird eine Kabelvernetzung der Computer untereinander und/oder zu einem Beamer oder zu einem Lehrercomputer verlangt. Die Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen, die daneben auch Wasser- und/oder Gasversorgungsleitungen umfassen können, sollen zumeist flexibel und vor allem schnell umrüstbar sein, wenn sich zum Beispiel die Computertechnik geändert hat oder die Raumnutzung variiert werden soll. Die Versorgungsleitungen und insbesondere auch Kabel sollen nicht offen in den Verkehrs- oder Arbeitsräumen hängen.

Im Hinblick auf diese Anforderungen geht das Klagegebrauchsmuster auf sogenannte Deckenampeln oder Flügel ein, die von der Decke abgehängt werden, so dass sie sich in einer Höhe von 195cm bis 215cm, folglich knapp oberhalb der Greifhöhe einer erwachsenen Person befinden. Die Deckenampeln oder Flügel sind mehrere Meter lang und weisen eine Breite von 30cm bis 60cm auf. Durch sie werden die Versorgungsanschlüsse zur Verfügung gestellt.

Die Höhe, in welcher sich diese Einrichtungen unterhalb der Decke befinden, hat den Nachteil, dass eine erwachsene Person sich beim Anschließen von Endverbrauchsgeräten über die normale Greifhöhe hinaus strecken oder Hilfsmittel benutzen muss, wie Hocker und Leitern. Das Anschließen von Endverbrauchsgeräten ist daher unbequem und umständlich. Für hochgewachsene Personen befinden sich die Deckenampeln oder Flügel zudem in Kopfhöhe oder nur knapp darüber, so dass sie eine Gefahr bilden. Hinzu kommt, dass die bis zu 60cm breiten Versorgungseinheiten die Raumbeleuchtung behindern oder Schatten werfen. Häufig ist daher eine Zusatzbeleuchtung aus den Versorgungseinheiten heraus erforderlich. Für eine gute Lichtverteilung indes hängen die Versorgungseinrichtungen zu niedrig.

Hiervon ausgehend liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Einrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen ermöglicht, die leicht zu bedienen ist und die zu möglichst geringen Behinderungen führt.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinen hier von der Klägerin in selbstständiger Kombination geltend gemachten Schutzansprüchen 1 und 3 eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze in einem Raum;

2.

es ist ein aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubares System vorgesehen;

3.

das gerüstartig aufbaubare System enthält unterhalb der Decke (12) eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle (18) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen;

4.

für die Kanäle (18) sind Hängehalter (19) zum Aufhängen an der Decke (12) des Raumes vorgesehen;

5.

an die Kanäle (18) sind nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen (21) anschließbar, die mit Versorgungsanschlüssen (23) versehen sind;

6.

die Säulen (21) sind um eine horizontale Achse (53) verschwenkbar, um die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe zu bringen;

7.

die Säulen (21) sind mit einem Schwenkantrieb (53) ausgerüstet.

Bei der vorstehend beschriebenen Einrichtung ist es möglich – so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter -, dass die Kanäle in einer Höhe von 250cm angeordnet sind, so dass sie deutlich außerhalb der normalen Greifhöhe liegen. Anschlussänderungen sind in diesem Bereich regelmäßig nur bei Raumnutzungsänderungen erforderlich. Sie werden dann von Fachleuten oder eingewiesenen Personen unter Beachtung gebotener Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt.

Das Verbringen von Energie und/oder Medien in den Greifraum oberhalb der Tischplatten der Arbeitsplätze verläuft gesichert innerhalb der Säulen zu den Versorgungsanschlüssen, die in einer Höhe von etwa 160cm bis 180cm angeordnet sind. Dort können sie auch von Kindern oder kleingewachsenen Personen leicht erreicht werden. Die Kanäle können relativ schmal gehalten werden, das heißt mit einer Breite von maximal 15cm, so dass sie nur eine relativ geringe Behinderung für die Raumausleuchtung bewirken. Ein weiterer besonderer Vorteil des gerüstartigen Systems besteht darin, dass der Boden- und der Deckenbereich geschont werden, das heißt weder Boden noch Decke durchgebohrt oder aufgeschlitzt werden müssen. Auch darüber, darunter oder neben anliegende Räume werden in ihrer Nutzung durch diese Installation, insbesondere auch durch das Installieren nicht behindert.

II.

Die Lehre des Klagegebrauchsmuster, deren gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zutreffend außer Streit steht, erfüllt die in den §§ 1, 3 GebrMG für den Gebrauchsmusterschutz niedergelegten Voraussetzungen.

1.

Ihr Gegenstand ist in der Gesamtheit seiner Merkmale durch dem von dem Beklagten zu 2. entgegengehaltenen Stand der Technik (Anlagen B2 bis B14) nicht bekannt und daher neu.

Hierzu im Einzelnen:

a)

Die deutsche Offenlegungsschrift 44 30 533 (Anlage B2) zeigt eine universelle Arbeitsplatzeinrichtung mit der Kurzbezeichnung Portal-Versorgungseinrichtung für Arbeitsplätze, vornehmlich für die Karosseriearbeitsplätze in der Kfz-Branche im Werkstattbereich für die Versorgung eines oder mehrerer Arbeitsplätze mit Strom, Druckluft, Hochdruck-Punktabsaugung für Staub, Mitteldruck-Punktabsaugung für gesundheitsschädliche Gase und Werkzeuge, an jeder beliebigen Stelle im gesamten Arbeitsplatzbereich. Die Einrichtung verfügt über zwei parallele Fahrschienen (1), an denen ein Portal, bestehend aus einem Saugschlitzkanal (11) mit Laufschiene (12) und Lippendichtung (13) und einem Versorgungskanal (14) mit Fahrwerken (2) verfahrbar sind. Der Saugschlitzkanal (11) verfügt über einen Saugrüssel (6). Er ist saugseitig mit einem weiteren, außen parallel zu der einen Fahrschiene (1) verlaufenden Saugschlitzkanal (4) verbunden. Der Versorgungskanal (14) steht mit einem außen parallel zu der anderen Fahrschiene (1) angeordneten Schienensystem (7) für die Verfahrbarkeit der Stromversorgung, Durckluftschläuche und Hochdruck-Absaugschläuche in Verbindung. In dem Versorgungskanal ist der Stromanschluss (8), der Druckluftanschluss (9) und der Hochdruckabsaugungsanschluss (10) über eine Werkzeugbox (16) beliebig senkrecht zu den Fahrschienen (1) verschiebar. Hierzu sind alle Versorgungsleitungen bis an den Versorgungswagen (17) der Werkzeugbox herangeführt, wo sie an beliebig angeordneten Steckdosen oder Schnellkupplungen enden.

Eine um eine horizontale Achse verschwenkbare Säule, durch die sich die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe bringen lassen, lehrt die deutsche Offenlegungsschrift nicht. Der Saugrüssel (6) stellt keine Säule im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar, weil er nicht mit Versorgungsanschlüssen versehen ist. Der Versorgungswagen (17) ist nicht um seine horizontale Achse verschwenkbar.

Die Merkmale 6. bis 8. des Klagegebrauchsmusters sind in der deutsche Offenlegungsschrift 44 30 533 nicht enthalten.

b)

Das vom Beklagten nur unvollständig vorgelegte US-amerikanische Patent 4.801.815 (Anlage B3) zeigt eine insbesondere an einem Operationssaal montierbare Versorgungseinrichtung mit einem Gehäuse (14), in dem sich ein Antrieb befindet, mit dem sich ein an dem Gehäuse angelenkter, schräg nach unten gerichteter Arm (16) auf- und abverfahren lässt. Mit dem anderen Ende des Armes verbunden ist ein drehbares Gehäuse (20), in dem sich Versorgungsanschlüsse (22, 24, 26) befinden.

Eine Versorgung von mehreren Arbeitsplätzen beschreibt das US-amerikanische Patent nicht. Die Versorgungseinrichtung ist nicht gerüstartig aufbaubar und verfügt über keine Kanäle zur Aufnahme von Versorgungs- und/oder Datenleitungen. Ein Hinweis, nach dem der nach unten gerichtete, verfahrbare Arm dazu dient, das drehbare Gehäuse mit den Versorgungsanschlüsse in bzw. oberhalb der Greifhöhe zu verschwenken, findet sich nicht.

Jedenfalls die Merkmale 1. bis 5. und 6. des Klagegebrauchsmuster werden durch das US-amerikanische Patent 4.801.815 nicht vorweggenommen.

c)

Das deutsche Gebrauchsmuster 84 28 780 (Anlage B4) betrifft eine Vorrichtung zum Aufladen eines wiederaufladbaren Akkumulators für einen elektrisch betriebenen Rollstuhl. Es beschreibt ein Ladegerät (6), mit dem ein mechanisch fester Stab (10) über eine flexible elektrische Anschlussleitung (9) verbunden ist. Nach der Figur 2 ist der Stab an seinem einen Ende vorzugsweise drehbar an einem Träger (11) festgelegt. An seinem anderen Ende trägt der Stab ein Kupplungsteil, das beim Aufladen des Akkumulators mit einem weiteren, zum elektrischen Rollstuhl gehörenden Kupplungsteil verbunden wird.

Ein Installieren von Versorgungs- und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze in einem Raum beschreibt dieser gattungsfremde Stand der Technik nicht. Die Aufladevorrichtung ist nicht gerüstartig aufbaubar und verfügt auch über keine Kanäle zur Aufnahme von Versorgungs-und/oder Datenleitungen. An dem Stab befindet sich lediglich ein elektrisches Kupplungsteil, nicht aber eine Mehrzahl an Versorgungsanschlüssen. Der Stab ist nicht mit einem Schwenkantrieb ausgerüstet.

Durch das deutsche Gebrauchsmuster 84 28 780 wird keines der Merkmale des Klagegebrauchsmusters offenbart.

d)

Die Publikation Dr. Gotthelf Leimbach, „Gestaltung und Einrichtung naturwissenschaftlicher Unterrichtsräume“ (Anlage B5) beschreibt in seiner Abbildung 19 ein als überholt und äußerst unschön bezeichnetes Gasversorgungssystem für Unterrichtsräume. Die Versorgung der Arbeitsplätze mit Gas erfolgt von der Decke des Unterrichtsraumes aus über sogenannte Pendel mit Kugelgelenken.

Das Gasversorgungssystem stellt keine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen, sondern die installierte Versorgungsleitung dar. An den Pendeln befindet sich nicht eine Mehrzahl von Versorgungsanschlüssen. Über das Kugelgelenk wird der eine an dem Pendel befindliche Versorgungsanschluss nicht in Greifhöhe gebracht. Es ist nicht zu ersehen, dass die oben bezeichnete Publikation eine Anordnung der Versorgungsanschlüsse oberhalb der Greifhöhe in Erwägung zieht. Ein Schwenkantrieb für die Pendel ist nicht vorgesehen.

Der entgegengehaltenen Publikation lassen sich die Merkmale 1., 3 bis 6. und 8. des Klagegebrauchsmusters nicht entnehmen.

e)

Das europäische Patent 0 257 299 (Anlage B6) zeigt in seiner Figur 1 ein Deckenstativ für die Intensiv-Pflege mit einem über dem Patientenbett (10) und unter der Zimmerdecke angeordneten Basisteil (7) auf, an dem ein erster (1) und ein zweiter (5) Stativarm über Drehachsen (8, 9) schwenkbar angelenkt sind. An dem zweiten Stativarm ist beispielhaft ein Netzverteiler (6) mit Anschlussdosen und Potentialausgleichsliften angeordnet.

Ein Hinweis, wonach das Deckenstativ der Versorgung von mehreren Arbeitsplätzen in einem Raum dient, findet sich nicht. Es handelt sich nicht um ein gerüstartig aufbaubares System. Die nicht nach unten gerichteten Stativarme lassen sich nicht um eine horizontale, sondern eine vertikale Achse verschwenken. Einen Schwenkantrieb lehrt das europäische Patent hierzu nicht.

Die Merkmale 1., 2., und 5. bis 8. des Klagegebrauchsmusters werden durch das europäische Patent 0 257 299 nicht offenbart.

f)

Das europäische Patent 0 603 093 (Anlage B7) betrifft ein Verteilungsnetz für medizinische Fluide, bei der eine unter der Zimmerdecke (100) mittels einer Montageplatte (11) angeordnete zylindrische Säule (1) über eine schwenkbare Manschette (10) mit einem horizontal ausgerichteten, mobilen Oberarm (4) verbunden ist. An dem Oberarm ist eine senkrechte Säule (5) mit einem Verteilerkasten (30) aufgehängt, die sich über eine weitere Manschette (50) in der Horizontalen verschwenken lässt. An der Vorderseite des Verteilerkastens ist eine Anzahl von Fluidanschlüssen (6) vorgesehen.

Einen Hinweis, nach dem das Verteilungsnetz der Versorgung von mehreren Arbeitsplätzen dient, enthält das europäischen Patent nicht. Das Verteilungsnetz ist nicht gerüstartig aufbaubar. Es verfügt über keine Kanäle zur Aufnahme von Versorgungs- und/oder Datenleitungen, die durch Hängehalter an der Decke des Raumes aufgehängt sind. Der Oberarm ist nicht um eine horizontale, sondern eine vertikale Achse verschwenkbar. Ein Schwenkantrieb ist hierfür nicht vorgesehen.

Das europäische Patent 0 603 093 lehrt keines der Merkmale des Klagegebrauchsmusters.

g)

Das US-amerikanische Patent 3.534.319 (Anlage B8) zeigt in seinen Figuren 1 und 2 eine elektrische Ausgangsbox (18), die in einer Öffnung (19) der Zimmerdecke (20) eingelassen ist. Von der Ausgangsbox wird eine in einem dünnwandigen Rohr (35) befindliche elektrische Versorgungsleitung mit einem Kupplungsstück (14) herab bis knapp oberhalb eines Arbeitsplatzes (39) geführt. Im Anschlussbereich zur Ausgangsbox ist die Versorgungsleitung mit einer flexiblen Zone ausgebildet, so dass sie sich unterhalb der Zimmerdecke verschwenken lässt.

Eine Versorgung mehrerer Arbeitsplätze lehrt das US-amerikanische Patent nicht. Bei dem elektrischen Versorgungsanschluss handelt es sich nicht um ein gerüstartig aufbaubares System. Er verfügt über keine zur Aufnahme von Versorgungsleitungen unterhalb der Decke anbringbarer Kanäle. Ein Verschwenken der Versorgungsleitung in bzw. außerhalb der Greifhöhe ist nicht vorgehen. Ein Schwenkantrieb ist bei dem Versorgungsanschluss nicht vorhanden.

Das US-amerikanische Patent 3.534.319 nimmt kein Merkmal des Klagegebrauchsmusters vorweg.

h)

Die PCT-Anmeldung WO 91/07791 (Anlage B9) lehrt in sei-nen Figuren 7 und 8 ein System zur Installation von Daten- und Versorgungsleitungen für mehrere Büroarbeitsplätze. Das System ist aus mehreren vorbereiteten Elementen (103, 105), die der Aufnahme von Versorgungs- und/oder Datenleitungen dienen, gerüstartig aufgebaut. Wie aus der Figur 4 zu ersehen ist, ist das System mit Hängehaltern (33) an der Decke des Büroraumes aufgehängt. Die vorbereiteten Elemente sind durch Kupplungsstücke (104) miteinander verbunden, wobei die Elemente (103) senkrecht von den Kupplungsstücken nach unten bis auf den Boden des Büroraumes geführt sind. Etwa in Schreibtischhöhe sind an diesen bis auf den Boden geführten Elementen Versorgungsanschlüsse (102) angeordnet.

Die bis auf den Boden geführten Elemente sind starr angeordnet. Sie lassen sich nicht verschwenken, so dass der Konstruktionsentwurf nach der PCT-Anmeldung WO 91/07791 nicht über die Merkmale 6. bis 8. des Klagegebrauchsmusters verfügt.

i)

Die deutsche Patentanmeldung 1 993 994 (Anlage B10) betrifft eine kombinierte Anschlusseinrichtung für verschiedenartige Versorgungssysteme, die aus an einer Wand installierten Geräte- (6, 7) und Blindschienen (8) besteht, durch die mehrere Versorgungsleitungen (4) geführt sind. Für die einzelnen, beispielhaft als Krankenhausbetten (43) dargestellten Arbeitsplätze sind an der Geräteschiene (6) mehrere Versorgungsanschlüsse (21 bis 24, 29 bis 32) vorhanden. An der anderen Geräteschiene (7) befindet sich eine Vertiefung (17) zur Aufnahme eines Schwenkarmes (9) mit einer Lese- und Behandlungsleuchte (10).

Die kombinierte Anschlusseinrichtung besteht nicht aus einem gerüstartig aufgebauten System. Sie verfügt nicht über unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe zur Aufnahme von Versorgungs- und/oder Datenleitungen anbringbaren Kanälen. An dem Schwenkarm befinden sich keine Versorgungsanschlüsse. Der Arm ist nicht um eine horizontale, sondern um zwei vertikale Achsen verschwenkbar.

Der deutschen Patentanmeldung 1 993 994 lassen sich die Merkmale 2. bis 8. des Klagegebrauchsmusters nicht entnehmen.

j)

Das europäische Patent 0 242 566 (Anlage B11) zeigt eine kombinierte Anschlusseinrichtung für die Versorgung und gegebenenfalls Entsorgung von Arbeitsbereichen in Laboratorien, Fertigungsstätten oder dergleichen, mit einem an der Zimmerdecke abgehängten und parallel zur Zimmerdecke angeordneten Hohlkörper (11) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen (20a bis 20d), an dem sich Anschlusselemente (13 bis 15) befinden.

Der Hohlkörper ist nicht oberhalb, sondern in Griffhöhe angeordnet. Es sind keine nach unten gerichteten, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen mit Versorgungsanschlüssen vorgesehen.

Die Merkmale 3. und 5. bis 8. des Klagegebrauchsmusters werden durch das europäische Patent 0 242 566 vorweggenommen.

k)

Das europäische Patent 0 242 568 (Anlage B12) betrifft eine Einrichtung zur Bildung von Arbeitsplätzen mit verschiedenartigen Versorgungsanschlüssen. Sein in den Figuren 1 bis 12 erläuterter Konstruktionsentwurf entspricht demjenigen des europäischen Patents 0 242 566 (Anlage B11), so dass auf das hierzu Dargelegte verwiesen werden kann. Nach seiner Figur 13 sind fünf säulenförmige, zwischen der Decke und dem Boden des Raumes fest angeordnete Anschlusseinrichtungen (11b) vorgesehen, die in ihrem oberen Teil die zur Versorgung mit Energie, Kommunikation, Steuerungsmaßnahmen und gasförmigen sowie flüssigen Medien erforderlichen Leitungen enthalten. Oberhalb einer durch Labortische (14a) gebildeten Arbeits- und Stellfläche sind an jeder säulenförmigen Anschlusseinrichtung Gruppen von Anschlusselementen (30) für elektrische Anschlüsse und Gruppen von Anschlüssen (31) zur Entnahme gasförmiger und flüssiger Medien angeordnet.

Die Einrichtung nach dem europäischen Patent stellt kein gerüstartig aufbaubares System dar. Zur Aufnahme von Versorgungs- und/oder Datenleitungen verfügt es über keine unter der Decke eines Raumes und oberhalb der normalen Greifhöhe aufgehängten Kanäle. Die zwischen der Decke und dem Boden angeordneten Anschlusseinrichtungen lassen sich nicht verschwenken.

Das europäische Patent 0 242 568 gibt keinen Hinweis für die Merkmale 2. bis 8. des Klagegebrauchsmusters.

l)

Die deutsche Offenlegungsschrift 196 18 724 (Anlage B13) lehrt einen an der Decke eines Laborraumes angehängten, aus Schalenteilen (1) bestehenden Medienverteiler mit Querträgern (9), die über Clipschellen (10) Durchgangsleitungen (11) für flüssige oder gasförmige Medien oder elek-tronische Versorgung halten und fixieren.

Ein Hinweis, wonach der Medienverteiler sich gerüstartig aufbauen lässt, findet sich nicht. An dem Medienverteiler sind keine nach unten gerichteten Säulen vorgesehen, deren Versorgungsanschlüsse sich durch Verschwenken der Säu-len um eine horizontale Achse in Greifhöhe bringen lassen.

Der Medienverteiler verfügt nicht über die Merkmale 2. und 5. bis 8. des Klagegebrauchsmusters.

m)

Das vom Beklagten ohne deutsche Übersetzung vorgelegte japanische Patent 5 48 240 (Anlage B14) schließlich offenbart einen mit zwei Scharnieren (12) an einer Wand anzubringenden Gegenstand, der sich offenbar über die Scharniere, von denen ein bügelartiger Ausleger (21 bis 23) getragen wird, um eine vertikale Achse verschwenken lässt. An dem gegenüberliegenden Ende befindet sich an dem Ausleger ein Halteteil (3) durch das ein senkrechtes Führungsrohr (4) mit einer Leitung (6) verläuft. An dem unteren Ende des Führungsrohrs befindet sich ein Kasten (5) mit einer Grifföffnung (51) und offenbar zwei Kupplungsstücken.

Es ist nicht zu ersehen und von dem Beklagten zu 2. auch nicht dargetan worden, dass der Gegenstand nach dem japanischen Patent dazu dient, mehrere Arbeitsplätze zu versorgen. Der Gegenstand lässt sich nicht gerüstartig aufbauen. Zur Aufnahme evtl. Versorgungs- und/oder Datenleitungen verfügt er über keine unterhalb einer Decke eines Raumes anbringbare Kanäle. Mit dem Ausleger lässt sich der Gegenstand nicht um eine horizontale, sondern um eine vertikale Achse verschwenken. Über einen Schwenkantrieb verfügt er hierzu nicht.

Aus dem japanischen Patent 5 48240 lässt sich kein Merkmal des Klagegebrauchsmusters ersehen.

2.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auf einem erfinderischen Schritt.

Keine, der von dem Beklagten zu 2. dargelegten Entgegenhaltungen lehrt dem Fachmann, eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungs- und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze in einem Raum mit nach unten ausgerichteten Säulen auszubilden, die um eine horizontale Achse verschwenkbar an unterhalb der Raumdecke zur Aufnahme von Versorgungs- und/oder Datenleitungen aufgehängten Kanäle anschließbar sind, so dass sich die an den Säulen befindlichen Versorgungsanschlüsse je nach Bedarf in oder außerhalb der normalen Greifhöhe verschwenken lassen. Diese vom Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lösung hat den erfindungsgemäßen Vorteil, dass die am Arbeitsplatz befindlichen Geräte sich durch das Herunterschwenken der Säulen leicht und ohne Hilfsmittel mit den an den Säulen angeordneten Versorgungsanschlüssen verbinden lassen. Nachdem die Geräte angeschlossen sind, können die Säulen mitsamt der Versorgungsanschlüsse wieder nach oben geschwenkt werden, wodurch die Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz und die Sichtmöglichkeiten im Arbeitsraum verbessert werden. Überdies lässt sich ein unwillentliches oder unbefugtes Lösen der Arbeitsanschlüsse hierdurch verhindern.

II.

Zur Frage einer Benutzung des Klagegebrauchsmusters stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass die angegriffene Ausführungsform von allen Merkmalen des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch macht, so dass es hierzu keiner näheren Erläuterung bedarf.

III.

Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Weil der Beklagte zu 2. den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt hat, ist er der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.

2.

Außerdem kann die Klägerin von dem Beklagten zu 2. nach § 24 Abs. 2 GebrMG, § 398 BGB Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmer hätte der Beklagte zu 2. die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es über­dies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts­verletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver­schul­­­­den nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht­liches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Scha­densersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist der Beklagte zu 2. ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 24b GebrMG hat der Beklagten zu 2. über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

Soweit seine nicht gewerblichen Angebotsempfänger und bloßen Angebotsempfänger von seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung betroffen sind, ist dem Beklagten zu 2. ein von ihm hilfsweise nachgesuchter Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001, 2 U 91/00).

Ein weitergehender, auch die gewerblichen Abnehmer umfassender Wirtschaftsprüfervorbehalt kommt nicht in Betracht, weil der Beklagten zu 2. nicht dargetan hat, warum die Benennung dieser Abnehmer für ihn hier unverhältnismäßig sein soll.

IV.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das vom Beklagten zu 2. gegen das Klagegebrauchsmuster beabsichtigte Löschungsverfahren besteht nach dem § 19 GebrMG schon deshalb keine Veranlassung, weil nicht zu erkennen und von dem Beklagten zu 2. auch nicht dargetan worden ist, ob der angekündigte Löschungsantrag zwischenzeitlich beim Deutschen Patent- und Markenamtes anhängig ist.

Dessen ungeachtet bestehen an der Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters aus den zu II. dargelegten Gründen keine Zweifel.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Dr. R1 R2 R3