4a O 2/04 – Steckdose

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 344

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. August 2005, Az. 4a O 2/04

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, es zu unterlassen,
elektrische Installationsgeräte, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zubringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Anschlag- und Halteelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragringes im wesentlichen biegesteif am Tragring angeformt sind und bei denen der Tragring um eine in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels biegbar ist;

2. der Klägerin Rechnung zulegen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. August 1992 begangenen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und/oder Artikelbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, –preisen unter Einschluss von Typen- und/oder Artikelbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
f) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht unmittelbar den vorstehend zu I 1 bezeichneten Gegenständen zugerechnet werden können, und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser bezeichneten, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 16. August 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 02.07.1991 angemeldeten deutschen Patents DE 41 21 xxx C 1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), dessen Erteilung am 16.07.1992 veröffentlicht wurde. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft elektrische Installationsgeräte.

Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
„Elektrisches Installationsgerät, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) im wesentlichen biegesteif am Tragring (3) angeformt sind und dass der Tragring (3) um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt, mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schrägschultern (7) des Gerätesockels (1) biegbar ist.“

Wegen des Wortlautes der insbesondere geltend gemachten Patentansprüche wird auf das Klagepatent verwiesen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erläuterung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispieles. Figur 1 zeigt einen Tragering eines elektrischen Installationsgerätes in Ansicht, Figur 2 desgleichen in Seitenansicht, Figur 3 eine Montageposition, bei der das Sockelteil teilweise in den Tragring eingeschoben ist und Figur 4 eine weitere Montageposition, bei der das Sockelteil vollständig in den Tragring eingeschoben ist.

Abbildungen

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 sind, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland elektrische Installationsgeräte, insbesondere Steckdosen, die zur Montage in einer Wanddose bestimmt sind. Sie besitzen einen Gerätesockel aus Isolierstoff und einen damit verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall. Zur weiteren Erläuterung der Ausgestaltung und der Funktionsweise der elektrischen Installationsgeräte legte die Klägerin als Anlagen K 4 und K 5 an einen Abnehmer in Nordrhein-Westfalen gelieferte Steckdosen vor. Die Beklagten überreichten ein Muster als Anlage B 1. Auf diese Anlagen wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen elektrischen Installationsgeräte verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zum Teil beruft sie sich hilfsweise auf eine Verletzung des Klagepatents durch äquivalente Mittel.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Bei dem von ihnen hergestellten und vertriebenen elektrischen Installationsgerät sei der in den Tragring eingesetzte Gerätesockel nicht durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert. Statt Schrägschultern sähen die elektrischen Installationsgeräte Rastnasen vor. Zudem werde auf eine Biegbarkeit des Tragrings, welche eine federelastische sein müsse, verzichtet; vielmehr sei dieser in sich völlig steif. Wollte man den Tragring um eine Achse biegen, würde der Ring verbogen bleiben und nicht mehr in seine ursprüngliche Form zurückkehren. Das federelastische Element befinde sich stattdessen am Gerätesockel. Weiterhin wenden sie ein, das Erfordernis, dass die Anschlag- und Halteelemente aufweisende Materialbereiche des Tragerings im Wesentlichen biegesteif am Tragering ausgeformt sind, sei Stand der Technik gemäß der EP 0 219 022.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung gemäß §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a, 140 b PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft ein elektrisches Installationsgerät wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind.

Ein solches elektrisches Installationsgerät ist beispielsweise aus der EP 02 19 022 B1 bekannt. Hierbei wird der Gerätesockel von der Rückseite des Tragrings her in diesen eingesetzt und stützt sich mit einer umlaufenden Konsole an einer Anlagekante eines Spreizkrallenhalters ab. Hierdurch ist der Gerätesockel gegen eine Verschiebung nach vorn gesichert. Zur Verhinderung der Verschiebung zur Rückseite hin weist das Isoliergehäuse des Gerätesockels im Bereich der Spreizkrallenhalter Schrägschultern auf. In Einbaustellung werden diese in einer von der Rückseite abgewandten Richtung von Lappen beaufschlagt, die zu beiden Seiten von angeformten Schenkeln einstückig an den Tragring angeformt sind. Nach Einsetzen des Gerätesockels in den Tragring werden die in Richtung des Flansches weisenden freien Enden der Lappen nach innen gebogen, wodurch sie zu der gewünschten Bewegungsblockade führen.
Als nachteilig sieht es das Klagepatent bei diesem Stand der Technik an, dass beim Zusammenfügen von Tragring und Gerätesockel ein zusätzlicher Montageschritt erforderlich ist, der darin besteht, dass die Haltelappen gebogen werden müssen. Aufgrund der Herstellungsmaterialien für den Tragring ist es nicht möglich, diese Lappen als federnde Lappen auszubilden. Denn üblicherweise ist der Tragring aus einfachem Stahl gestanzt und gebogen. Ein solches Material verfügt nicht über ausreichende Federungskräfte.

Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein elektrisches Installationsgerät gattungsgemäßer Art zu schaffen, dass hinsichtlich des Montageaufwandes beim Zusammenbau der Einzelteile vereinfacht ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 ein elektrisches Installationsgerät, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit folgenden Merkmalen vor:
(1) mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff,
(2) und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall,
(3) wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist,
(4) der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt,
(5) und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind,
(6) wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist,
(7) und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist,
(8) wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind;
(9) die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) sind im wesentlichen biegesteif am Tragring (3) angeformt,
(10) der Tragring ist biegbar,
(11) die Biegbarkeit besteht um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt,
(12) die Biegbarkeit beträgt mindestens das Maß des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schrägschultern (7) des Gerätesockels (1).

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen elektrischen Installationsgeräte (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) die Merkmale 1 bis 6, 8 und 11 wortsinngemäß verwirklichen. Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verwirklichung der Merkmale 7, 9, 10 und 12 dem Wortsinn nach festzustellen.

1)
Merkmal 7 sieht vor, dass der – entsprechend Merkmal 6 bis an die Anschlagelemente eingeschobene – Gerätesockel in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist.
Soweit die Beklagten gegen die Verwirklichung dieses Merkmals einwenden, die angegriffene Ausführungsform weise keine Schrägschulte im Sinne des Klagepatents auf, sondern Rastnasen, kann dem nicht beigepflichtet werden.

Dem Wortlaut des Anspruchs 1 selbst und der Beschreibung in der Klagepatentschrift ist keine Legaldefinition einer Schrägschulter im Sinne des Klagepatents zu entnehmen. Im Rahmen der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform ist jedoch vorgesehen, dass die Schrägschulter in Einschubrichtung des Sockelteils vorn geschrägt (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 60 ff.) ist, was in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch („schräg“) steht.
Das Vorhandensein einer Schräge in Einschubrichtung ergibt sich zudem bei einer am technischen Gesamtzusammenhang des Klagepatents orientierten Auslegung. Hierbei ist maßgeblich, welchen Begriffsinhalt das Klagepatent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist, wobei das Verständnis des Durchschnittfachmanns maßgeblich ist. Um den Sinngehalt und die Bedeutung des Merkmals 7 zu verstehen, wird der Fachmann daher zunächst zu ermitteln versuchen, was mit diesem Merkmal erreicht werden soll, wobei der im Klagepatent genannte Zweck des Merkmals im Vordergrund steht (BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher; BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
Das Klagepatent spricht den Schrägschultern im Zusammenspiel mit anderen Merkmalen bzw. Merkmalselementen, dem Tragering und den Halteelementen, die Funktion zu, das Einschieben des Gerätesockels in den Tragering zu erleichtern und sodann in der Endposition Verschiebungen des Gerätesockels zur Rückseite zu verhindern. Dies folgt aus der allgemeinen Beschreibung in Spalte 2, Zeile 1 ff. und mit Blick auf die Sicherungsfunktion aus der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in Spalte 2, 60 ff. und bei der Darstellung des Standes der Technik in Spalte 1, Zeile 29 ff. Das Zusammenfügen von Gerätesockel und Tragring erfolgt durch Einschieben des Gerätesockels. Hierbei wird der Tragring um die in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, gebogen mit der Folge, dass durch die Biegung die im Einschubweg der Schrägschultern des Gerätesockels liegenden Halteelemente aus dem Einschubpfad bewegt werden, so dass der Gerätesockel in die Endlage bis zum Anschlag an die Anlageelemente eingeschoben werden kann. Danach federt der Tragering in die Position zurück, in der er eine ebene Fläche bildet. Die Halteelemente sind dann so geschwenkt, dass sie hinter die Schrägschultern des Gerätesockels greifen. Beim Einschieben unterstützt die Schräge der Schrägschulter folglich das Freimachen des Einschubpfades durch weiteres bzw. leichteres Wegdrücken der Halteelemente. In der Endlage ermöglicht die Schrägschulter das Hintergreifen der Halteelemente. Ein darüber hinaus gehender technischer Sinn wird der Schrägschulter nach dem Klagepatent nicht beigemessen, so dass über das genannte Erfordernis hinaus keine besondere Formgestaltungen erforderlich ist. Jede Gestalt eines mit dieser Funktion belegten Bauteils ist mithin als Schrägschulter im Sinne des Klagepatents anzusehen
Diesem Verständnis steht nicht die Darstellung einer erfindungsgemäßen Ausführungsform in den Figuren 3 bis 5 des Klagepatents entgegen, in denen eine Schrägschulter mit einer Längenausnehmung bzw. ebenen Fläche zu erkennen ist. Das Klagepatent enthält keine Hinweise, dass die Erfindung – entgegen des dargelegten technischen Sinn und Zwecks des Merkmals sowie ausnahmsweise – nur eine Schrägschulter gemäß der figürlich dargestellten bevorzugten Ausführungsform enthalten darf. Eine Beschränkung des Sinngehalts des Klagepatents hierauf ist nicht anzunehmen.

Die der Schrägschulter vom Klagepatent zugeschriebene Funktion(en) erfüllen die bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vorhandenen am Gerätesockel jeweils auf gegenüberliegenden Seiten voneinander beabstandeten Rastnasen oder Höcker. Diese sind an ihrer Vorder- bzw. der zum Tragring hin zeigenden Seite abgeschrägt und zwar so, dass sie in Einschubrichtung wirken können. Sie unterstützen das Wegdrücken der Halteelemente bzw. sorgen dafür, dass diese über sie hinweg gleiten. Die Halteelemente befinden sich links und rechts seitlich am Tragring und bestehen aus insgesamt je einer stegartigen Anordnung im insgesamt je zwei dreieckförmigen Flächen, wobei diese dreieckförmigen Flächen runde Durchbrüche aufweisen. Die Rastnasen bzw. Höcker passen in diese Durchbrüche; wenn der Gerätekörper an den Anschlagselementen anliegt, rasten die Nasen ein.

Angesichts dieser wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 7 durch die angegriffene Ausführungsform bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der – hilfsweise vorgetragenen – Frage, ob dieses Merkmal mit äquivalenten Mitteln verwirklicht wird.

2)
Die angegriffene Ausführungsform macht des weiteren Gebrauch von Merkmal 9, welches vorsieht, dass die Anschlag- und Halteemelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragrings im wesentlich biegesteif am Tragring angeformt sind.
Der Einwand, dies sei Stand der Technik gemäß der EP 0 219 022 verfängt nicht. Es wird – zu Recht – eine wortsinngemäße Verwirklichung geltend gemacht, so dass der in diesem Vorbringen eventuell zu sehende „Formstein-Einwand“ bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Sofern die Neuheit des Klagepatents bestritten werden sollte, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents bislang nicht angegriffen wurde und insoweit auch nicht die isolierte Betrachtung einzelner Merkmale im Raum steht. Die Erfindung des Klagepatents liegt in der Kombination sämtlicher Merkmale.

3)
Die angegriffene Ausführungsform erfüllt schließlich auch die Erfordernisse der Merkmale 10 und 12 wortsinngemäß. Ersteres sieht einen biegbaren Tragring vor, zweites eine Biegbarkeit um mindestens das Maß des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels.

Wie die Inaugenscheinnahme des Tragrings in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, ist der Tragring der angegriffenen Ausführungsform in sich biegbar und zwar um die in Merkmal 11 beschriebene Biegeachse. Der Tragering ist, auch wenn die Biegbarkeit in begrenzterem Umfang als bei den in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispielen erfolgt, keineswegs völlig steif. Bei seiner (ordnungsgemäßen) Biegung zum Einschub des Gerätesockels tritt zudem keine bleibende Verformung des Tragringes auf, sondern die hierbei auf ihn wirkenden Kräfte werden federnd aufgefangen, wofür im übrigen auch der über drei Innenränder laufende schmale Rand der Abkantung spricht. Nach dem Einschieben des Gerätesockels bis zur Anschlagposition begibt sich der Tragring in seine ursprüngliche Stellung und liegt unter Vorspannung am Umfang des Gerätesockelteils in der Rastposition an.

Das Maß der Biegbarkeit des Tragrings der angegriffenen Ausführungsform beträgt auch mindestens das des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels im Sinne des Klagepatents.
Zwar ist es zutreffend und mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die oben beschriebenen Rastnasen auf halbzungenartigen Teilen der Außenwände des Gerätesockels angebracht sind, die zum inneren Teil bzw. Unterteil des Gerätesockels so beabstandet sind, dass zwischen diesen Teilen der Außenwände und des inneren Teils jeweils ein Spalt besteht. Aufgrund dessen sind die Teile der Außenwände, auf denen sich die Rastnasen befinden, beweglich und federelastisch. Bei Ausüben von Kraft auf sie bewegen sie sich zum inneren Teil des Gerätesockels; sobald keine Kraft mehr auf sie wirkt, federn sie in ihre Ausgangsstellung zurück.

Diese Federelastisität wirkt im Zusammenspiel mit dem biegbaren Tragring und ermöglicht gemeinsam damit das Einschieben des Gerätesockels in den Tragring. Für sich genommen sind weder der Tragring allein noch die federelastischen Außenwandteile ausreichend, um ein entsprechendes Einschieben durchzuführen. Dies zeigt die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform.
Der Tragring ist nicht um ein solches Maß biegbar, dass bei nicht federnden Außenwandteilen ein Einschieben des Gerätesockels vorgenommen werden kann. Der Tragring weist auch keinen Innendurchmesser auf, der größer ist als das Ausmaß des Gerätesockels mit den hervorstehenden Rastnasen. Die Rastnasen sind an ihrer höchsten, am Ende der Einschubrichtung liegenden Ausprägung größer als der zwischen den halbzungenartigen Teilen der Außenwände und dem inneren Teil des Gerätesockels jeweils vorhandene Spalt, weshalb es nicht möglich ist, trotz Drückens der Teile der Außenwände an den inneren Teil des Gerätesockels, den Tragring ohne Biegung über die Rastnasen zu stülpen und zum Hintergriff zu führen. Dies auch dann nicht, wenn zunächst nur eine Seite des Tragrings über die an einer Seite befindlichen Rastnasen geschoben wird. Es kann dann nicht der „doppelte“ Spaltabstand genutzt werden, vielmehr verkantet der Tragring und ein Überstülpen des Tragrings über die auf der gegenüberliegenden Seite angebrachten Rastnasen ist nicht möglich. Dass die Größenverhältnisse wie festgestellt sind, wird überdies deutlich an dem Umstand, dass bei mehrmaligen Demontieren der angegriffenen Ausführungsform an den Rastnasen ein Schereffekt eintritt.
Beim Einschieben des Gerätesockels in den Tragring der angegriffenen Ausführungsform müssen demnach der biegbare Tragring und die federelastischen Außenwandteile zusammen wirken.

Dieses notwendige Zusammenwirken steht einer Verwirklichung des Merkmals 12, das sich nur mit einem bestimmten Mindestmaß der Biegbarkeit des Tragrings befasst, nicht entgegen. Zwar heißt es dort, dass das Maß des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels erreicht werden muss. Der Tragring der angegriffenen Ausführungsform weist dies in nicht montierten Zustand nicht auf. Dann ist seine Biegbarkeit nämlicher geringer als die Höhe der Rastnase, weshalb es zunächst der Unterstützung seitens der federelastischen Außenwandteile bedarf. In Anbetracht der Funktion des Merkmals 12, welches dafür Sorge trägt, dass der Gerätesockel, wenn er sich in der Rastposition befindet, einen dauerhaft sicheren Sitz aufweist, mithin keine Verschiebung des Gerätesockels nach vorn oder hinten möglich ist, ist jedoch für das Verständnis dieses Merkmals auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Tragring beim Einschieben zum Hintergriff kommt. Für den Fachmann ist erkennbar, dass es nicht auf eine abstrakte Biegbarkeit ankommt, sondern darauf, dass der Tragring letztlich aufgrund seiner Biegbarkeit so weit hinter die Schrägschultern greifen kann, dass er den Gerätesockel sichert. Genau dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Wenn der Tragring über die Kanten der Rastnase geschoben wird und sich die Teile der Außenwände, an denen die Rastnasen angeformt sind, wieder in ihre ursprüngliche Stellung zurück begeben, federt der Tragring ebenfalls in seine ursprünglich Position und hintergreift hierbei vollständig die Rastnasen. Die Position des Gerätesockels ist sodann gegen jegliches Verschieben gesichert.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1)
Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber gemäß §§ 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt haben.

2)
Die Beklagten haben der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz gemäß § 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, §§ 830, 840 BGB.

3)
Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Die Beklagten haben zudem über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

4)
Schließlich steht der Klägerin der geltend gemachte Vernichtungsanspruch zu, § 149 a PatG. Unverhältnismäßigkeit ist von den Beklagten nicht vorgetragen worden.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.

V.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.