4a O 313/04 – Lampenfassungen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 363

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. August 2005, Az. 4a O 313/04

Rechtsmittelinstanz: 2 U 115/05

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 16.01.2001 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 201 00 xxx (Anlage K 1; im Folgenden Klagegebrauchsmuster), das am 22.03.2001 eingetragen und dessen Eintragung am 26.04.2001 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.

Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:
„Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen enthaltend:
– einen Aufnahmekörper (2) aus wärmebeständigem Material, der mindestens einen Hohlraum (3) mit einem ersten Ende (4) zur Einsetzung einer Glühbirne und einem zweiten Ende (5) zur Lagerung der elektrischen Kontakte (6) definiert;
– einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselemente der Glühbirne mit den elektrischen Kontakten (6) ausgebildet ist;
dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmekörper einstückig ausgeführt ist und eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfassung (1) aufweist.“

Wegen des Wortlautes der weiteren insbesondere geltend gemachten Ansprüche 6, 7 und 8 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K 1) verwiesen.

Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erläuterung des beanspruchten Gegenstandes anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht der erfindungsgemäßen Lampenfassung, Figur 2 einen Querschnitt der Lampenfassung entlang der Linie II-II von Figur 1 und Figur 3 einen Querschnitt der Lampenfassung entlang der Linie III-III von Figur 1.

Mit Eingabe vom 05.06.2004 (Anlage K 9) reichte die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einen neuen Anspruch 1 zur Akte, der wie folgt lautet:

„Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen enthaltend:
– einen Aufnahmekörper (2) aus wärmebeständigem Material, der mindestens einen Hohlraum (3) mit einem ersten Ende (4) zur Einsetzung einer X-Glühbirne und einem zweiten Ende (5) zur Lagerung der elektrischen Kontakte (6) definiert;
– einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselemente der Glühbirne mit den elektrischen Kontakten (6) ausgebildet ist;
dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmekörper einstückig ausgeführt ist und eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfassung (1) aufweist.“

Die Beklagte stellt her und bietet in ihrem Katalog „Komponenten für Hausgeräte“ aus dem Monat 01/2004 X-Fassungen an, welche für Niederspannungsglühbirnen bis 250 V geeignet sind. Die Lampenfassungen (im Folgenden angegriffene Ausführungsform) umfassen einen einstückig ausgeführten Aufnahmekörper mit einer Quergröße von 18 mm aus Keramik, in dem ein Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung der Glühbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte vorgesehen ist. Zur Erläuterung der angegriffenen Ausführungsform hat die Klägerin als Anlage K 6 ein Muster zur Akte gereicht, worauf Bezug genommen wird.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters, welches schutzfähig sei. Es beruhe vor allem auf einem erfinderischen Schritt. In der Fachwelt habe es bis zu dessen Prioritätszeitpunkt als nahezu unmöglich gegolten, derart kleine einstückige keramische Aufnahmekörper herzustellen, durch welche die für Niedrigstspannungsleuchtmittel bereits vorhandene und vorgegebene Bemaßung der Wohnraumleuchten (18 mm) auf die Fassungen für Niederspannungsleuchtmittel übertragen werden konnte. Ihre Erfindung habe das Problem gelöst, insbesondere eine Lampenfassung mit kleinen Abmessungen für X-Lampen zur Einbringung in für 12 Volt Halogenlampen vorgesehene Leuchten zu erstellen. Die Erfindung des Klagegebrauchsmusters habe einen sehr großen Anwendungsbereich; innerhalb kürzester Zeit habe sie in Europa einen Marktanteil von 50-60 % erreicht.

Die Klägerin beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Lampenfassungen für Niederspannungsglühbirnen, enthaltend
– einen Aufnahmekörper aus wärmebeständigem Material, der mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung einer X-Glühbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte definiert;
– einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Glühbirne mit den elektrischen Kontakten (6) ausgebildet ist

herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Aufnahmekörper einstückig ausgeführt ist und eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfassung aufweist;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 26. Mai 2001 Auskunft über den Vertriebsweg der vorstehend unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung,
a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Anschriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
c) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der einzelnen Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet ,
wobei
e) der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1. an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Sequestor zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 26. Mai 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig hin entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede, es fehle an einem erfinderischen Schritt. Aus verschiedenen, vor dem Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglichen Druckschriften sei eine einstückige Keramikfassung sowohl für Halogenniedervoltlampen als auch für Halogenhochvoltlampen bekannt. Bei der vorgesehenen Querabmessung von maximal 18 mm handele es sich lediglich um eine rein handwerkliche, routine- und konstruktionsmäßige Veränderung, da – insoweit unstreitig – das Fassungssystem X vom Hersteller der Halogenlampe (Osram) und auch das Maß 18 mm durch die Bemaßung der Wohnraumleuchten vorgegeben ist. Die Übernahme des bekannten Maßes sei auch nicht wegen vermeintlicher höherer Temperaturbelastungen bei Hochvolthalogenlampen technisch problematisch gewesen. Tatsächlich seien die maximalen Sockeltemperaturen von Hochvolthalogenlampen deutlich niedriger als diejenigen von Niedervolthalogenlampen. Überdies sei sie seit circa 10 Jahren im Besitz einer Keramikfassung für Bajonettsockel, deren Querabmessung kleiner als 18 mm sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung gemäß §§ 11, 24 Abs. 1 und 2, 24a, Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259 BGB nicht zu. Das Klagegebrauchsmuster ist nicht schutzfähig.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen, insbesondere für Halogenbirnen für Innenausstattungslampen.
Wie das Klagegebrauchsmuster in seiner Beschreibung ausführt, ist es bekannt, dass bei Hausinnenausstattungen die aktuellen Stiltendenzen dahin gehen, solche Ausstattungsgegenstände zu verwenden, die neben einem besonders kleinen Ausmaß erhebliche Leuchteigenschaften besitzen. Solche Ausstattungsgegenstände bestehen wesentlich aus einer oder mehreren Leuchtquelle(n), die in Wände eingebaut bzw. in Hängestrukturen eingesetzt oder Bestandteil sonstiger beliebiger geeigneter Ausführungen sind, die nach dem Stildiktat der Designer geschaffen sind. Die hohe Leuchtfähigkeit solcher Spotlights wird unter anderem durch die Anwendung von Halogenbirnen, welche nur von kleiner Größe sind, sichergestellt.
Wie das Klagegebrauchsmuster erläutert, sind aus dem Stand der Technik zwei Klassen von Halogenbirnen besonders bekannt: Niedrigstspannungsglühbirnen mit normalerweise 12 Volt, die einen Spannungstransformator erfordern, und Niederspannungsglühbirnen mit normalerweise 230 Volt, welche ohne Transformator betrieben werden können. Bezüglich letzterer hebt das Klagegebrauchsmuster kurz zuvor auf den Markt gekommene Lampen mit speziellen Sockeln hervor, welche die Bezeichnung „X“ tragen und eine ähnliche Größe wie die Niedrigstspannungsglühbirnen aufweisen.
Der Stand der Technik, so das Klagegebrauchsmuster, schlägt die Ausführung von Lampenfassungen für Glühbirnen vor, die in der Regel aus einem plastischen oder keramischen Material bestehen. Insbesondere sind die Lampenfassungen für Niederspannungshalogenglühbirnen als zwei miteinander verbundene Halbschalen ausgebildet oder bestehen aus einer Hülle mit einem die elektrischen Kontakte enthaltenen Einsatz, der innere Hohlräume definiert, in der die Glühbirne, die elektrischen Kontakte und die Elemente zum elektrischen Netzanschluss gelagert sind. Die Lampenfassungen, die mit Niedrigstspannungsbirnen anwendbar sind, haben eine ähnliche Struktur, sind in der Regel jedoch kleiner, weil infolge der Verwendung von 12 Volt Glühbirnen die mit der elektrischen Isolierung verbundenen Probleme wesentlich reduziert sind.
Gemäß dem Klagegebrauchsmuster weisen diese aus dem Stand der Technik bekannten Fassungen einige Nachteile auf, besonders im Hinblick auf das Erzielen einer maximalen Kompaktausführung bei der Konstruktion der Lampenfassung. Bei der Verwendung von Niedrigstspannungsglühbirnen ist stets ein nicht unerheblicher Platz zum Lagern des Transformators in Kauf zu nehmen; bei Niederspannungsglühbirnen entstehen erhebliche Probleme, die mit einer hohen Wärmeentwicklung durch die Hochspannungsglühbirne verbunden sind. Außerdem erwachsen auch hier aus den an Sicherheitsgründen orientierten Fertigungsvorschriften der Lampenfassungen Raumprobleme. Des weiteren werden die durch solche Lampen entwickelten Temperaturen problematisch; um Sicherheitsprobleme wegen zufälliger Berührungen mit Spannungsteilen zu vermeiden, besteht die Notwendigkeit der Verwendung von Materialien mit hohen Wärmebeständigkeitseigenschaften, was zu erhöhten Produktionskosten führt. Zudem zwingt die hohe Spannung zu einer Konstruktion der Lampenfassung in der Weise, dass Lichtbögen bzw. Stromverlust und Stromschlaggefahren vermieden werden.
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen vorzusehen, die hohe Kompakteigenschaften mit sehr kleinen Größen aufweist, um ein sehr vorteilhaftes Produkt bezüglich seiner Anpassungsmöglichkeiten an verschiedene Anforderungen des Designers von Austattungsgegenständen zu erzielen. Darüber hinaus soll eine erhebliche Fertigungseinfachheit sichergestellt sein, um Vorteile bezüglich Zeit und Fertigungskosten zu erreichen. Die Erfindung soll auch durch eine hohe Beständigkeit zur Wärmespannung, die durch eine Niederspannungsglühbirne während ihres Betriebes hervorgerufen wird, gekennzeichnet sein. Schließlich bezweckt die Erfindung eine kompakte Lampenfassung, welche eine hohe Sicherheit gegen die mit Versorgungsstromverlusten in der Glühbirne bestehenden Gefahren sicherstellt.

Zur Lösung dieser Aufgabe(n) sieht Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen mit folgenden Merkmalen vor:

1.1. Die Lampenfassung enthält einen Aufnahmekörper.
1.1.1. Der Aufnahmekörper definiert mindestens einen Hohlraum.
1.1.2.1. Der Hohlraum weist ein erstes Ende zur Einsetzung einer Glühbirne auf.
1.1.2.2. Der Hohlraum weist ein zweites Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte auf.
1.1.3. Der Aufnahmekörper ist einstückig ausgeführt.
1.1.4. Der Aufnahmekörper weist eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfassung auf.
1.2. Die Lampenfassung enthält einen Sitz.
1.2.1. Der Sitz ist im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Glühbirne mit den elektrischen Kontakten ausgebildet.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg, obwohl die angegriffene Ausführungsform von der in dem Klagegebrauchsmuster verkörperten technischen Lehre unstreitig wortsinngemäß Gebrauch macht. Das Klagegebrauchsmuster ist jedoch nicht schutzfähig im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG. Zwar ist die in ihm beschriebene Lehre zum technischen Handeln unstreitig neu gegenüber dem Stand der Technik ist; es fehlt indes an dem erforderlichen erfinderischen Schritt.

Von einem solchen ist gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG auszugehen, wenn sich der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, der Durchschnittsfachmann mithin nicht in der Lage gewesen ist, ihn aus der Gesamtheit der ihm vom Stand der Technik vermittelten Kenntnisse und Anregungen sowie anhand seines allgemeinen Fachwissens aufzufinden. Die Anforderungen sind insoweit geringer als die für die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG, weshalb nach ständiger Rechtsprechung eine technische Entwicklung auch dann als schutzfähig gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG anzusehen ist, wenn sie sich für den Fachmann zwar in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, aber gleichwohl ein erfinderisches, nämlich über die Routineleistung des Fachmannes hinausgehendes Niveau aufweist. In diesen Fällen ist die Grenze für die Schutzfähigkeit der in Rede stehenden technischen Entwicklung jedoch dann unterschritten, wenn es sich nur noch um eine Lösung handelt, die der Durchschnittsfachmann bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden kann (BPatG, GRUR 2004, 852 – Materialstreifenpackung; BPatG, Mitt. 2002, 463).

1)
Für den Durchschnittsfachmann hat unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens im Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters bei einer Lampenfassung für Niederspannungsglühbirnen ein einstückiger Aufnahmekörper entsprechend Merkmal 1.1.3 ausgehend vom Stand der Technik nahegelegen; das Vorsehen eines solchen geht nicht über eine handwerkliche Routineleistung hinaus.
Ein einstückiger Aufnahmekörper ergibt sich aus dem europäischen Patent 0 897 xxx (Anlage B 1), dem US-Patent 6,083,xxx (Anlage K 4), dem französischen Patent 2 702 xxx A 3 (Anlage K 5) und aus dem deutschen Gebrauchsmuster G 87 10 xxx.8 (Anlage B 6), welche unstreitig jeweils vor Priorität des Klagegebrauchsmusters veröffentlicht wurden und damit zum berücksichtigungsfähigen Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 1 GebrMG gehören.

a)
Die Firma Osram hat spätestens 1997 die Markteinführung einer kompakten Halogenglühlampe für Netzspannungsbetrieb namens Halopin mit einem X Sockel geplant und diese zusammen mit verschiedenen Vorschlägen für entsprechende Lampenfassungen patentieren lassen. Im Zuge dessen ist auch das europäische Patent 0 897 xxx (Anlage B 1) angemeldet und erteilt worden, welches eine Hochvolt- bzw. Mittelvolthalogenglühlampe sowie ihre Fassung betrifft, wobei es sich unstreitig bei der darin beschriebenen Glühlampe um die besagte Halopin mit G9 Sockel handelt.
Seine Aufgabe, ein möglichst kompaktes System aus Halogenglühlampe und Fassung für Hochvolt- und Mittelvolthalogenglühlampen zu schaffen, löst das europäische Patent 0 897 xxx in seinem Anspruch 1 durch – die näher beschriebene – Hochvolt- bzw. Mittelvolthalogenglühlampe und eine Fassung zum Aufnehmen einer solchen Glühlampe mit einer dem Sockel angepassten Einführöffnung, einer mechanischen Haltevorrichtung, geeignet zum Halten der Lampe an dem Glassockel, und metallischen Kontakten, geeignet zur elektrischen Kontaktierung von Stromzuführung der Lampe auf der lampenabgewandten Seite des Glassockels.

Auch wenn in Anspruch 1 und/oder in der Beschreibung dieser Patentschrift nicht ausdrücklich von einer einstückigen Ausbildung des Aufnahmekörpers bzw. der Fassung die Rede ist, erschließt sich eine solche für den Durchschnittsfachmann beim routinemäßigen Lesen der Patentschrift.
Eine einstückige Ausbildung wird an keiner Stelle ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch 1 selbst ist insoweit offen formuliert. Soweit in der Beschreibung ausgeführt wird, dass die Fassung vorteilhaft aus mindestens zwei Teilen mit genieteten oder gecrimpten Verbindungen besteht, wodurch einerseits unterschiedliches Material für die Teile verwendet und andererseits die Montage der Federn und Kontakte in der Fassung erleichtert werden könne (Sp. 6, Z. 45–52) und es ebenso heißt, die vorteilhafte Ausgestaltung der Fassung sei kittfrei ausgeführt und die notwendigen Verbindungen seien gesteckt, genietet, gecrimpt, geklemmt oder vergleichbar ausgeführt (Sp. 8, Z. 34-37), und schließlich auch in der Figur 5 a eine zweistückige Fassung dargestellt ist, ist zu beachten, dass es sich – wie insbesondere die Formulierung „vorteilhaft“ zeigt – nur um die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele handelt, welche anhand der in der Patentschrift vorhandenen Figuren näher erläutert werden. Für den Fachmann ist ohne weiteres erkennbar, dass derartig beschriebene vorteilhafte Ausführungsformen den weiter formulierten Anspruch 1 nicht einschränken. Er liest die Möglichkeit anderer, davon abweichender Ausführungsformen quasi mit. Vorliegend ergibt sich dies auch wegen der vorhandenen Unteransprüche. Die Unteransprüche 14 bis 19 befassen sich mit bevorzugten Ausgestaltungen der Fassung, wobei Unteranspruch 18 ein System oder Fassung vorsieht, dadurch gekennzeichnet, dass die Fassung aus mindestens zwei Teilen besteht mit genieteten oder gecrimpten Verbindungen. Dieser Unteranspruch ist auf den Anspruch 1 rückbezogen und wäre ohne eigenen Inhalt, wenn bereits der Anspruch 1 allein eine zweistückige Ausbildung des Aufnahmekörpers vorsehen würde. Will man über die Vorgabe „mindestens zwei“ hinausgehen, liegt eine einstückige Ausbildung auf der Hand.

Die Beschreibung der Erfindung und/oder der bevorzugten Ausführungsbeispiele führen den Fachmann von der in Rede stehenden Ausbildung auch keineswegs fort. Der Patentschrift sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bzw. weshalb (allein) eine mehrteilige Ausbildung vorzunehmen sein sollte. Aufgabe der Erfindung ist unter anderem das Schaffen eines möglichst kompakten Systems von Halogenglühlampe und Fassung, welches überdies auch zu Kostenersparnissen führen soll (Sp. 2, 38-44). Der Gedanke einer sehr kompakten Lampenfassung wird mehrmals angesprochen (Sp. 7, Z. 57 bis Sp. 8, Z. 3, Sp. 12, Z. 35). Eine kompakte Bauweise schließt jedoch gerade eine einstückige Ausbildung der Fassung mit ein, bei deren Produktion auch Kosten gespart werden können. Dem steht nicht entgegen, dass die zweistückige Ausbildung als vorteilhaft hinsichtlich unterschiedlich verwendeter Materialien und der Montage der Federn angesehen wird. Beides wird nicht im Rahmen der Aufgaben der Erfindung benannt oder im Anspruch 1 des europäischen Patents aufgeführt, so dass dies zwar als vorteilhaft anzusehen ist, den Fachmann jedoch, der auf diese genannten Vorteile verzichten möchte, nicht davon abhält, eine einstückige Ausbildung des Aufnahmekörpers vorzunehmen.

b)
Die einstückige Ausbildung des Aufnahmekörpers war für den Durchschnittsfachmann überdies naheliegend aufgrund der von der Klägerin vorgebrachten ausländischen Patente, dem US-Patent 6,083,054 (Anlage K 4) und dem französischen Patent 2 702 890 A 3 (Anlage K 5).
Zwar hat die Klägerin entgegen des gerichtlichen Hinweises beide Druckschriften nicht in einer deutschen Übersetzung vorgelegt, so dass eine eigenständige Prüfung nicht möglich ist. Sie hat jedoch – wie die Beklagte zurecht aufgegriffen hat – selbst vorgetragen, dass diese teilweise einstückige Aufnahmekörper zeigen. Soweit die Klägerin vorbringt, diese Schriften würden einem Fachmann eine einstückige Ausbildung nicht nahelegen, weil sie nur Lampenfassungen für Niedrigstspannungsglühbirnen (12 V) zeigten, bei welchen infolge anderer Wärmeentwicklung gänzlich andere Probleme auftreten würden, da bei einer 230 Volt Halogenlampe wesentlich höhere Temperaturen der Lampenfassungen als bei einer vergleichbaren 12 Volt Halogenlampe entstünden, bleibt dieser Einwand letztlich ohne Erfolg.
Zunächst ist festzuhalten, dass – mangels Übersetzung – nicht zu erkennen ist, dass die beiden Druckschriften nur solche Fassungen beschreiben, die bei Niedrigstspannungsglühbirnen von 12 Volt Anwendung finden können. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ergibt sich zudem daraus nicht, dass ein Durchschnittsfachmann, der sich mit Fassungen für Niederspannungsglühbirnen beschäftigt, nicht auch die genannten Druckschriften zu Rate zieht. Der hier maßgebliche Fachmann ist ein diplomierter Elektroingenieur, der sich in seiner beruflichen Praxis mit dem Fassungsbau für Lampen beschäftigt. Selbst wenn seine Tätigkeit und sein Wissen auf das Gebiet der für Halogenlampen zu konstruierenden und herzustellenden Fassungen eingegrenzt sein sollte, so verbietet sich eine Reduzierung seines Fachgebiets auf Lampenfassungen entweder für Niedrigstspannungsglühbirnen oder für Niederspannungsglühbirnen; dies belegt beispielsweise das Klagegebrauchsmuster selbst. Überdies entsprechen sich das Klagegebrauchsmuster, das US-Patent 6,083,xxx (Anlage K 4) und das FR-Patent 2 702 xxx A 3 (Anlage K 5) weitestgehend bei der Internationalen (Patent-)Klassifizierung. Sie weisen die selbe Sektion (H), die selbe Klasse (01) und die selbe Unterklasse (R) auf. Das Klagegebrauchsmuster und das französische Patent gehören darüber hinaus zur selben Gruppe (33).
Abgesehen davon ist entscheidend, dass nicht nachvollziehbar vorgetragen wurde, inwieweit für die hier interessierende Frage – einstückiger oder zweistückiger Aufnahmekörper – eine etwaige, zwischen den Parteien umstrittene unterschiedliche Wärmeentwicklung bei Niedrigstspannungsglühbirnen und Niederspannungsglühbirnen von Bedeutung ist. Welche Auswirkungen die vorhandenen Temperaturen auf die Entscheidungen, ob der Aufnahmekörper als ein Stück hergestellt oder aus zwei bzw. mehreren Stücken zusammengesetzt wird, haben, ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

c)
Die Einstückigkeit legt darüber hinaus das deutsche Gebrauchsmuster G 87 10 xxx.8 (Anlage B 6) nahe, welche angesichts der Klassifizierung des Gebrauchsmusters (H01R 33/94) seitens des Fachmann auch als Stand der Technik Berücksichtigung gefunden hätte.
Soweit die Klägerin vorträgt, aus der Gebrauchsmusterschrift sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine Lampenfassung für Halogenleuchten handele, und die Klägerin sich auch in diesem Zusammenhang auf etwaige unterschiedliche Temperaturentwicklungen bei Niedrigstspannungshalogenleuchten und Niederspannungshalogenglühleuchten beruft, ist diesem Einwand aus den unter b) dargelegten Gründen auch an dieser Stelle der Erfolg zu versagen.

d)
Da die erörterten Druckschriften jeweils einen einstückigen Aufnahmekörper zeigen, der Durchschnittsfachmann mithin jedenfalls bei Kombination dieser Druckschriften lediglich eine Übertragung einer bereits bekannten Ausgestaltung vornehmen musste, ohne dass es zu Anpassungen hinsichtlich des Zwecks und/oder der Aufgabe des nunmehr angepassten Bauteils gekommen ist, ist ein über eine Routineleistung hinausgehendes Niveau nicht zu erkennen.
Einer Erörterung des Offenbarungsgehaltes des von der Beklagten vorgelegten Prospektes der Firma B auf der Tagung „CD“ am 1./2.1999 und 3./4.2.1999 in Treviso/Italien bedarf es deshalb ebensowenig wie der Klärung der hierbei umstrittenen Frage, ob dieser Prospekt tatsächlich verteilt wurde.

2)
Ebenso naheliegend im oben dargestellten Sinne war für den Durchschnittsfachmann das Vorsehen einer Fassung, die entsprechend Merkmal 1.1.4 eine Quergröße von maximal 18 mm bezüglich der Achse der Lampenfassung vorsieht.

a)
Zwar ist nicht zu erkennen, inwieweit das von der Beklagten vorgelegte deutsche Patent 40 08 xxx A 1 (Anlage B 4), das deutsche Gebrauchsmuster 82 11 xxx.x (Anlage B 5) und das deutsche Gebrauchsmuster G 87 10 xxx.8 (Anlage B 6) eine Fassung mit einer bestimmten Quergröße, insbesondere von 18 mm, nahelegen sollen. Sofern diese Druckschriften überhaupt Fassungen betreffen, enthalten sie keine Angaben zu deren Innenmaße. Ebenso wenig kann hierfür die bei der Beklagten seit 10 Jahren vorhandene Keramikfassung für einen Bajonettsockel BA9 entsprechend den Fotografien der Anlagen B 7 und B 8 fruchtbar gemacht werden. Auf diesen ist zwar eine Fassung mit einer Quergröße von ca. 15 mm zu erkennen; es ist jedoch nicht substantiiert dargetan, dass diese vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist pauschal. Konkrete Tatsachen, aus denen ein Anbieten, Zeigen, Vertreiben etc. dieser Keramikfassung an einen Kunden/Interessenten im Inland hervorgeht, fehlen. Die Vorlage eines Auszuges aus einem Elektronikversandkatalog des Jahres 1995 (Anlage B 9), in dem Glühbirnen abgebildet sind, die in die Keramikfassung passen (sollen), genügt nicht. Über die Benutzung der maßgeblichen Fassung besagt der Vertrieb dieser Glühbirnen nichts aus.

b)
Die Quergröße von 18 mm war jedoch durch die vorgegebene Bemaßung von Wohnraumleuchten, die bereits bekannten entsprechenden Fassungsgrößen für Niederspannungsglühbirnen und die kurz vor dem Klagegebrauchsmuster auf den Markt gekommene Halogenleuchte Halopin mit X Sockel für den Fachmann nahegelegt. Aufgrund seines allgemeinen Fachwissens musste der Fachmann die bereits bekannten Maße lediglich auf prinzipiell bekannte Lampenfassungen übertragen. Diese Änderung der Größenverhältnisse geht nicht über eine handwerkliche, konstruktive Tätigkeit hinaus. Sie kann von einem Druchschnittsfachmann ohne weiteres im Rahmen seiner fachlichen Routine erwartet werden (RG GRUR 34, 666; Benkard/Bruchhausen, § 1 GebrMG, Rdnr. 27).

Wie die Klägerin selbst vorträgt und mit der Anlage K 3a belegt, war das Maß vom 18 mm für Niedrigstspannungsglühlampen bereits seit 1990/1991 bekannt. Bis zu dem Zeitpunkt als Osram die Halogenlampe Halopin mit dem X Sockel entwickelte und auf den Markt brachte, gab es keine Niederspannungsglühlampe, die ähnlich klein gestaltet war und damit in die Wohnraumleuchten mit den entsprechenden Bemaßung eingesetzt hätte werden können. Deshalb gab es zu dieser Zeit auch nicht das Erfordernis, entsprechende Fassungen herzustellen. Dies änderte sich mit Markteinführung der Halogenlampe Halopin mit G9 Sockel, auf die das Klagegebrauchsmuster ausdrücklich in seiner Beschreibung Bezug nimmt (Anlage K 1, S. 2) und die zudem Gegenstand des mit Eingabe der Klägerin vom 04.06.2004 (Anlage K 9) neu gefassten Anspruchs 1 ist.
Vor der Markteinführung, die kurz vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters (16.01.2001) lag, hat Osram die Halogenlampe nebst X Sockel unter anderem durch das europäische Patent 0 897 604 (Anlage B 1) den an diesem Markt Interessierten vorgestellt und beschrieben. So findet sich in der Beschreibung des Patents mehrmals der Hinweis auf ein außergewöhnliches/sehr/äußerst kompaktes System von Halogenglühlampe und Fassung bzw. auf die kompakte Bauweise (Anlage B 1, Sp. 2, 38-44; Sp. 7, Z. 57 bis Sp. 8, Z. 3, Sp. 8, 29; Sp. 12, Z. 35). Darüber hinaus wird der Durchmesser der Halogenlampe, 13 mm, genannt (Anlage B 1, Sp. 35). Im Rahmen bevorzugter Ausführungsbeispiele wird ferner eine dazugehörige Fassung mit einem Durchmesser von maximal 22 mm beschrieben (Anlage B 1, Sp. 14, 57). Neben weiteren, die Halogenlampe kennzeichnenden technischen Merkmalen führt das Patent in der Beschreibung schließlich aus, dass sich die thermische Belastung der vorhandenen Kontaktstellen deutlich vermindern wird (Anlage B 1, Sp. 4, 13). Die für den Fassungsbau maßgeblichen Daten der Halogenlampe Halopin sind demnach bereits aus dem europäischen Patent 0 897 xxx (Anlage B 1) ersichtlich und wurden zur Markteinführung der Lampe virulent.

Das Vorbringen der Klägerin, es habe in der Fachwelt bis zum Zeitpunkt des Klagegebrauchsmusters als nahezu unmöglich gegolten, derart kleine Aufnahmekörper herzustellen, da insbesondere wegen der unterschiedlichen Temperaturentwicklung bei Niedrigst- und Niederspannungsvolthalogenlampen die von ihr gefundene Fassungsquergröße aus technischen Gründen nicht für möglich gehalten wurde, verfängt nicht.
Abgesehen davon, dass weder dem Klagegebrauchsmuster selbst noch dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen ist, auf welche Weise die behaupteten thermischen Probleme durch das Klagegebrauchsmuster einer Lösung zugeführt worden sein sollen bzw. wieso gerade das gewählte Maß insoweit von Bedeutung ist, und dem europäischen Patent 0 897 604 (Anlage B 1) gerade eine deutlich verminderte thermische Belastung der dort beschriebenen Halogenlampe zu entnehmen ist, ist der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich und damit nicht überzeugend.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 04. August 2005 erstmals ein Anlagenkonvolut (Allegato 1 bis Allegato 20) überreicht zum Beleg ihres (mündlichen) Vorbringens, dass ihre Mitbewerber in der Zeit von 1999 bis zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters lediglich auf die Idee gekommen seien, für die Halogenlampe mit X Sockel Lampenfassungen vorzusehen, deren (zweiteilig ausgestalteter) Aufnahmekörper eine Quergröße von mehr als 18 mm aufweise. In dem 39seitigen Anlagekonvolut, dessen Anlagen entgegen des gerichtlichen Hinweises nicht in einer übersetzten Fassung überreicht wurden und deren Inhalt seitens der Beklagten nicht bestritten wurde, finden sich die Anlagen Allegato 12, 22 und 17. Soweit ersichtlich zeigt erste eine Lampenfassung A60A, die zweite eine Lampenfassung A66 und die dritte ein Lampenfassung mit der Nummer 25.834.1000. Die Anlagen offenbaren in ihren Zeichnungen eine Quergröße der dort abgebildeten Fassungen von 18 mm. Den Anlagen Allegato 20 und 21 sind Lampenfassungen des Typs 33900 und 33800 zu entnehmen, die nach den Zeichnungen einen Querdurchmesser von 17,8 mm aufweisen. Da ein Vortrag zum Inhalt dieser Anlagen nicht erfolgt ist, ist angesichts des Vorbringens der Klägerin im Übrigen davon auszugehen, dass es sich hierbei um Lampenfassungen für Halogenlampen mit G9 Sockel handelt, die bereits vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters bekannt gewesen sind. Auch sofern die Anlagen 12 und 22 Produkte der Klägerin selbst sein sollten, wofür möglicherweise das Emblem am oberen linken Rand sprechen könnte, so blieben die Anlage 17, die ein Emblem „BJB“ – nach Darstellung der Klägerin ein Wettbewerber – trägt und die Anlagen 20 und 21, die das Firmenlogo der Beklagten zeigen. Hiernach haben folglich Mitbewerber der Klägerin bereits vor dem Klagegebrauchsmuster gleich große oder kleinere Fassungen vorgesehen. Deshalb kann auch von etwaigen Vorurteilen hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit solch kleiner Fassungen, insbesondere mit Blick auf die thermische Belastungen, insoweit nicht ausgegangenen werden. Denn jedenfalls zwei Mitbewerber der Klägerin hätten hiernach derartige etwaige Fehlvorstellungen nicht gehabt.
Da die Klägerin den zwischen ihrem Vortrag und den von ihr vorgelegten Anlagen bestehenden Widerspruch nicht erklärt hat, ist ihre dahingehende Behauptung nicht substantiiert und damit unberücksichtigt zu lassen.

3)
Schließlich ist der von der Klägerin behauptete wirtschaftliche Erfolg ihrer Erfindung verbunden mit dem behaupteten Marktanteil kein Indiz für einen erfinderischen Schritt. Die Beklagte ist dieser Behauptung entgegen getreten. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat jedoch keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten.

Nach alledem konnte ein erfinderischer Schritt und damit die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht festgestellt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert beträgt 250.000,00 EUR.