Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. August 2005, Az. 4a O 414/04
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen Verletzung des europäischen Patentes 0 629 xxx (Anlage L 1, deutsche Übersetzung Anlage L 2, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist.
Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde am 4. März 1987 unter Inanspruchnahme verschiedener neuseeländischer Prioritäten angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 21. Dezember 1994, der Hinweis auf die unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Patenterteilung am 20. Oktober 2004.
Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurde von der Beklagten zu 1. unter dem 29. März 2005 Einspruch bei dem Europäischen Patentamt eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.
Das Klagepatent betrifft einen Elektromotor für Wäschewaschmaschinen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
Elektromotor (2) für eine Wäschewaschmaschine, mit einem Stator (25), einem Rotor (15), der außerhalb des Stators drehbar ist, und einer Welle (11), die den Rotor trägt, einem Motorrahmen (32, 33), der ein einzelnes Paar von voneinander beabstandet angeordneten Lagern (38, 39) aufweist, die in dem Rahmen (32, 33) in einer zentralen Anordnung relativ zu dem Rahmen (32, 33) angebracht sind, wobei die Welle (11) unmittelbar in den Lagern (38, 39) drehbar gehalten ist; wobei der Rahmen (32, 33) Mittel (34, 35, 36) zum Positionieren des Stators aufweist, die angeordnet sind, um eine äußere zylindrische Oberfläche des Stators konzentrisch mit den Lagern (38, 39) zu halten; wobei zumindest ein Lager des Paars von Lagern (38, 39) an einer entfernten Position mit Abstand relativ zu dem Stator (25) angeordnet ist; gekennzeichnet durch eine elektrische Kommutierungseinrichtung (65) zum elektronischen Kommutieren des Motors; wobei der Stator unter Strom setzbare Wicklungen (26) trägt, die unmittelbar auf Pole (8) davon gewickelt sind, wobei die Wicklungen dazu geeignet sind, durch die elektronische Kommutierungseinrichtung (65) unter Strom gesetzt zu werden; wobei die elektronische Kommutierungseinrichtung den Motor elektronisch kommutiert, so dass sich der Rotor in einer Waschbewegung bewegt, in der sich der Rotor vor und zurück dreht, oder in einer Schleuderbewegung, in der sich der Rotor kontinuierlich dreht, so dass der Elektromotor sowohl für eine Waschbewegung als auch für eine Schleuderbewegung sorgen kann; wobei der Rotor (15) eine Nabe (19) aufweist, mit der der Rotor an der Welle (11) gehalten ist, einen Verstärkungsring (16) aus einem magnetischen Material, eine Reihe von Permanentmagneten (17), die an einer inneren Oberfläche des Verstärkungsrings (16) voneinander beabstandet angeordnet sind, und einen Verstärkungsringträger (18), der starr an der Nabe (19) befestigt ist und der die Innenflächen der Permanentmagnete (17) hält, wobei der Verstärkungsring (16) konzentrisch mit der Welle (11) ist und der Verstärkungsring (16) und die Magneten (17) außerhalb der Statorwicklungen (26) drehbar sind.
Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatentes, welche bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt eine geschnittene Seitenansicht der erfindungsgemäß ausgebildeten Wäschewaschmaschine, wobei einige Teile in Draufsicht unter einem Winkel von 45° zu anderen Teilen dargestellt sind. Figur 2 zeigt eine zum Teil geschnittene vergrößerte Ansicht eines Wasserbehälters, eines Drehbottichs, eines Rührwerks, eines Antriebs und Elektromotors.
Die Beklagte zu 1. vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X“ eine Waschmaschine, deren Ausgestaltung sich anhand der von der Klägerin als Anlagenkonvolut L 8 vorgelegten Photographien ergibt, worauf Bezug genommen wird. Eine Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausführungsform legte die Klägerin weiterhin als Anlage L 9 und in kolorierter Form als Anlage L 18 vor. Nachfolgend abgebildet ist die als Anlage L 18 vorgelegte technische Zeichnung in verkleinerter Form.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Wäschewaschmaschine von dem Patentanspruch 1 wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Gebrauch mache.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Elektromotoren für eine Wäschewaschmaschine, mit einem Stator, einem Rotor, der außerhalb des Stators drehbar ist, und einer Welle, die den Rotor trägt, einem Motorrahmen, der ein einzelnes Paar von voneinander beabstandet angeordneten Lagern aufweist, die in dem Rahmen in einer zentralen Anordnung relativ zu dem Rahmen angebracht sind, wobei die Welle unmittelbar in den Lagern drehbar gehalten ist; wobei der Rahmen Mittel zum Positionieren des Stators aufweist, die angeordnet sind, um eine äußere zylindrische Oberfläche des Stators konzentrisch mit den Lagern zu halten; wobei zumindest ein Lager des Paars von Lagern an einer entfernten Position mit Abstand relativ zu dem Stator angeordnet ist;
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die gekennzeichnet sind durch
eine elektrische Kommutierungseinrichtung zum elektronischen Kommutieren des Motors; wobei der Stator unter Strom setzbare Wicklungen trägt, die unmittelbar auf Pole davon gewickelt sind, wobei die Wicklungen dazu geeignet sind, durch die elektronische Kommutierungseinrichtung unter Strom gesetzt zu werden; wobei die elektronische Kommutierungseinrichtung den Motor elektronisch kommutiert, so dass sich der Rotor in einer Waschbewegung bewegt, in der sich der Rotor vor und zurück dreht, oder in einer Schleuderbewegung, in der sich der Rotor kontinuierlich dreht, so dass der Elektromotor sowohl für eine Waschbewegung als auch für eine Schleuderbewegung sorgen kann; wobei der Rotor eine Nabe aufweist, mit der der Rotor an der Welle gehalten ist, einen Verstärkungsring aus einem magnetischen Material, eine Reihe von Permanentmagneten, die an einer inneren Oberfläche des Verstärkungsrings voneinander beabstandet angeordnet sind, und einen Verstärkungsringträger, der starr an der Nabe befestigt ist und der die Innenflächen der Permanentmagnete hält, wobei der Verstärkungsring konzentrisch mit der Welle ist und der Verstärkungsring und die Magneten außerhalb der Statorwicklungen drehbar sind.
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Januar 1995 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen),
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese könnten den unter I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden),
wobei die Angaben zu a) bis e) von dem Beklagten zu 2. erst ab dem 11. April 2003 gemacht werden müssen, nachdem die Klägerin den ursprünglich gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und die Beklagten der Rücknahme zugestimmt haben;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,
1. der Klägerin für die Zeit vom 21. Januar 1995 bis zum 29. November 2004 eine angemessene Entschädigung für die unter I.1. bezeichneten Handlungen zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I.1. bezeichneten Handlungen ab 30. November 2004 entstehen wird,
wobei die Verpflichtungen zu 1. und 2. hinsichtlich des Beklagten zu 2. erst ab dem 11. April 2003 bestehen, nachdem die Klägerin den ursprünglich gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und die Beklagten der Rücknahme zugestimmt haben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch auszusetzen.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Entschädigung nicht verlangt werden könne, da keine Übersetzung vorgelegt worden sei. Sie stellen im Übrigen die Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffene Ausführungsform weise keinen Motorrahmen im Sinne des Klagepatentes auf, da die beiden Lager nicht im Rahmen angeordnet seien, sondern in den Boden des wasserdichten Behälters eingeschmolzen. Auch sei der Stator nicht an der Stahlplatte verschraubt, sondern unmittelbar am Boden des wasserdichten Behälters. Die Stahlplatte sei dazwischen geklemmt.
Die angegriffene Ausführungsform besitze auch keinen Rotor im Sinne des Klagepatentes, denn das Klagepatent sehe insoweit eine zweiteilige Ausgestaltung von Verstärkungsring und –träger vor. Die angegriffene Ausführungsform weise keinen Verstärkungsring und –träger auf. Der einfache Ring habe nicht die technische Funktion einer Verstärkung und sei kein getrennter Teil bezüglich des Verstärkungsringträgers. Selbst wenn man unterstellen würde, ein Verstärkungsringträger liege vor, so würde dieser lediglich die Permanentmagnete halten. Ein Ring oder Verstärkungsring würde fehlen. Erst recht würden die Innenflächen der Permanentmagnete nicht durch den Verstärkungsringträger gehalten.
Eine äquivalente Verletzung liege nicht vor, da eine einteilige Ausgestaltung für einen Fachmann nicht naheliegend gewesen sei.
Im Übrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Es fehle ihm an Neuheit und Erfindungshöhe. Die Beklagten nehmen insoweit auch Bezug auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren (Anlage B 4 und B 9).
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft das technische Gebiet von Wäschewaschmaschinen (nachfolgend Waschmaschine), genauer von elektrischen Antrieben für derartige Vorrichtungen. Die Erfindung betrifft gattungsgemäß Waschmaschinen des Typs mit einem Gehäuse, in dem ein Rührwerk/Rührer an einer vertikalen Achse montiert ist und in einem perforierten Drehbottich, der wiederum in einem wasserdichten Behälter montiert ist, oszillierend hin und her bewegt wird, wobei sich der Drehbottich und das Rührwerk kontinuierlich in einer Richtung drehen, um einen Schleudervorgang zu bewirken, und wobei das Gehäuse einen Elektromotor und Antriebsmittel für das Rührwerk und den Drehbottich enthält, und/oder Waschmaschinen, in denen solche Antriebe eingebaut sind.
Eine Waschmaschine dieses Typs ist nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift aus der US-amerikanischen Patent 2 665 xxx (Anlage L 3) bekannt. Bei dieser Waschmaschine ist das Rührwerk an dem Drehbottich befestigt. Wenn eine Hin- und Herbewegung erforderlich ist, wird der Drehbottich unabhängig von dem wasserdichten Behälter hin und her bewegt. Wenn eine schnelle Drehbewegung bzw. ein Schleudervorgang benötigt wird, werden der Drehbottich und der wasserdichte Behälter zusammen in einer Richtung gedreht. Die Waschmaschine hat ein Schwimmergehäuse zum Bewirken eines Einrückens und/oder Ausrückens eines Kupplungsmechanismus, der die Verbindung zwischen dem Drehbottich und dem wasserdichten Behälter herstellt. Das Einrücken und/oder Ausrücken des Kupplungsmechanismus ist abhängig von der in dem wasserdichten Behälter vorhandenen Wassermenge. Als nachteilig hieran sieht es das Klagepatent an, dass beim Schleudervorgang das Rührwerk, der Drehbottich und der wasserdichte Behälter sämtlich gedreht werden müssen. Da das Rührwerk und der Drehbottich miteinander verbunden sind, ist die Hin- und Herbewegung auch nicht so wirksam, wie dies der Fall wäre, wenn sich das Rührwerk bewegen würde, der Bottich jedoch stillstünde. Weiterhin nachteilig ist, dass während des Schleuderzyklus eine hydraulische Verbindung zwischen dem wasserdichten Behälter und dem Drehbottich vorhanden sein muss, die jedoch weniger effizient ist als eine direkte mechanische Verbindung zwischen dem Motor und dem Drehbottich.
Zum Stand der Technik führt das Klagepatent weiterhin aus, dass aus der französischen Patentschrift 1 340 xxx (Anlage L 4) und der deutschen Offenlegungsschrift 1 907 xxx (Anlage L 5) Waschmaschinen mit Motoren beschrieben werden, die die Waschtrommeln ohne notwendige Riemen und Riemenscheiben oder Getriebe direkt antreiben. Eine Steuerung/Regelung für die Erzeugung sowohl der gewünschten komplexen Waschbewegung als auch einer separaten Schleuderbewegung der Waschtrommel ist nicht vorgesehen.
Das schweizerische Patent 462 xxx (Anlage L 6) beschreibt einen Elektromotor für eine Waschmaschine, die versucht, die Schwierigkeiten der kollidierenden Anforderungen einer Waschbewegung und einer Schleuderbewegung durch die Integration von zwei kolinearen separaten Motoren zu lösen, deren einer für die Waschbewegung und deren anderer für die Schleuderbewegung optimiert ist. Die größere axiale Länge der Motoren resultiert in einer reduzierten Volumenkapazität der angetriebenen Waschtrommel, und es werden separate Stromregler für jeden Abschnitt des Motors benötigt.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur „Aufgabe“ gemacht, einen Elektromotor für eine Waschmaschine des beschriebenen Typs zur Verfügung zu stellen, der ein Stück Weg in Richtung einer Überwindung der genannten Nachteile des Standes der Technik geht. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Elektromotor (2) für eine Wäschewaschmaschine mit
1.1 einem Stator (25),
1.2 einem Rotor (21) der außerhalb des Stators drehbar ist und
1.3 einer Welle (11), die den Rotor trägt,
2. einem Motorrahmen (32, 33),
2.1 der ein einzelnes Paar von voneinander beabstandet angeordneten Lagern (38, 39) aufweist,
2.2 die in dem Rahmen (32, 33) in einer zentralen Anordnung relativ zu dem Rahmen (32, 33) angebracht sind,
3. wobei die Welle (11) unmittelbar in den Lagern (38, 39) drehbar gehalten ist;
4. wobei der Rahmen (32, 33) Mittel (34, 35, 36) zum Positionieren des Stators aufweist, die angeordnet sind, um eine äußere zylindrische Oberfläche des Stators konzentrisch mit den Lagern (38, 39) zu halten;
5. wobei zumindest ein Lager des Paars von Lagern (38, 39) an einer entfernten Position relativ zu dem Stator (25) mit Abstand angeordnet ist;
6. eine elektronische Kommutierungseinrichtung (65) zum elektronischen Kommutieren des Motors;
7. wobei der Stator unter Strom setzbare Wicklungen (26) trägt, die unmittelbar auf Pole (8) davon gewickelt sind,
7.1 wobei die Wicklungen dazu bestimmt sind, durch die elektronische Kommutierungseinrichtung (65) mit Strom beaufschlagt zu werden;
8. die elektronische Kommutierungseinrichtung (65) den Motor elektronisch kommutiert, so dass
8.1 sich der Rotor in einer Waschbewegung bewegt,
8.2 in der sich der Rotor vor und zurück dreht,
8.3 oder in einer Schleuderbewegung,
8.4 in der sich der Rotor kontinuierlich dreht,
8.5 so dass der Elektromotor sowohl für eine Waschbewegung wie auch für eine Schleuderbewegung sorgen kann;
9. wobei der Rotor (15) aufweist,
9.1 eine Nabe (19), mit der der Rotor an der Welle (11) gehalten ist,
9.2 einen Verstärkungsring (16) aus magnetischem Material,
9.3 eine Reihe von Permanentmagneten (17), die an einer inneren Oberfläche des Verstärkungsrings (16) voneinander beabstandet sind,
9.4 und einen Verstärkungsringträger (18), der starr an der Nabe (19) befestigt ist und der die Innenflächen der Permanentmagnete (17) hält,
9.5 wobei der Verstärkungsring (16)
9.5.1 konzentrisch mit der Welle (11) ist und
9.5.2 und der Verstärkungsring (16) und die Magneten (17) außerhalb der Statorwicklungen (26) drehbar sind.
Ein solcher erfindungsgemäßer Elektromotor weist nach der Beschreibung des Klagepatentes die Vorteile auf, dass eine Elektromotor-Baugruppe und –Konstruktion in das Antriebssystem integriert ist, indem eine einfache Welle und ein Lagerpaar den Rotor an einem Ende und das Rührwerk und den Drehbottich an dem anderen Ende lagern, wodurch sich separate Wellen und Lager für den Motor und für das Rührwerk und den Drehbottichantrieb erübrigen. Des weiteren ermöglicht die Anordnung des Stators und des Rotors von dem unteren Motorrahmen in Richtung nach außen ein problemloses Ersetzen des Stators und/oder Rotors. Auch reduziert die Anbringung der Elektronik in einer ringförmigen, dem Stator zugeordneten Scheibe die Länge von Verbindungskabeln und erlaubt die Schaffung einer kompakten fabrikseitig verdrahteten Einheit.
II.
Unabhängig von der zwischen den Parteien im Streit stehenden Frage der Verwirklichung der Merkmale 1, 2.2 und 4 macht die angegriffene Ausführungsform jedenfalls von den im Zusammenhang stehenden Merkmalen 9.2 und 9.4 weder wortsinngemäßen noch äquivalenten Gebrauch.
Die Merkmalsgruppe 9 betrifft die nähere Ausgestaltung des Rotors (15). Dieser weist eine Nabe (19), mit der der Rotor an der Welle (11) gehalten ist (Merkmal 9.1) und einen Verstärkungsring (16) aus magnetischem Material auf (Merkmal 9.2). An der inneren Oberfläche des Verstärkungsrings sind voneinander beabstandet eine Reihe von Permanentmagneten (17) angeordnet (Merkmal 9.4). Der Verstärkungsring (16) ist konzentrisch mit der Welle (11) und der Verstärkungsring (16) und die Magneten (17) sind außerhalb der Statorwicklungen (26) drehbar (Merkmal 9.5). Darüber hinaus ist ein Verstärkungsringträger (18) vorgesehen, der starr an der Nabe (19) befestigt ist und der die Innenflächen der Permanentmagnete (17) hält.
Die Anordnung des Verstärkungsrings und der Permanentmagneten dient im Zusammenwirken mit dem Stator und den von diesem getragenen, unter Strom setzbaren Wicklungen dazu, das Drehmoment zu erzeugen. Das Drehmoment entsteht im Luftspalt durch die Kraft, die zwischen dem magnetischen Feld der Permanentmagnete auf dem Rotor und dem durch den Strom in den Statorwicklungen hervorgerufenen magnetischen Feld, erzeugt wird (vgl. Anlage L 16). Die Funktion des Verstärkungsringträgers liegt zum einen in der Herstellung einer Verbindung zwischen Verstärkungsring und Permanentmagneten und Nabe. Zum anderer soll der Verstärkungsringträger den Verstärkungsring sowie die Permanentmagnete halten, so dass letztere mit ihren Innenflächen konzentrisch mit der Achse der Nabe respektive der Welle angeordnet ist.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sich dem Bild 3 der Anlage L 8 bzw. Anlage L 9 Bezugszeichen 7 und 8 entnehmen lasse, dass die angegriffene Ausführungsform mit dem Flansch des Scheibenteils auch einen Verstärkungsring sowie eine Reihe von Permanentmagneten aufweise, die an der inneren Oberfläche des Verstärkungsrings von einander beabstandet angeordnet seien. Das Scheibenteil, welches den Verstärkungsring darstelle, sei aus magnetischem Material gefertigt und um die Welle herum konzentrisch angeordnet. Dem Bild 3 der Anlage L 8 sowie der Anlage L 9 Bezugszeichen 2, 7 sei auch zu entnehmen, dass der Verstärkungsring und damit die daran angeordneten Permanentmagnete relativ zur Statornabe gehalten bzw. getragen seien, nämlich durch den vom Flansch bzw. Verstärkungsring zur Nabe sich erstreckenden inneren Scheibenabschnitt des Scheibenteils. Das Bauteil nehme daher die Funktion eines Verstärkungsrings sowie eines Verstärkungsringträgers wahr.
Die Beklagten wenden hiergegen ein, dass das Klagepatent jeweils einen Verstärkungsring und einen Verstärkungsringträger vorsehe; die einstückige Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform würde der Funktion nicht entsprechen. Der einfache Ring der angegriffenen Ausführungsform habe nicht die technische Funktion einer Verstärkung und sei kein Teil bezüglich des Verstärkungsringträgers. Selbst wenn man unterstellen würde, ein Verstärkungsringträger läge vor, so würde dieser lediglich die Permanentmagneten halten. Ein Ring oder Verstärkungsring würde fehlen. Im Übrigen würden auch die Innenflächen der Permanentmagnete nicht durch den Verstärkungsringträger gehalten, wie dies das Klagepatent vorsehe.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass der erfindungsgemäße Verstärkungsring dazu diene, die Permanentmagneten in einer bestimmten Weise anzuordnen. Das Bild 3 zeige einen solchen Verstärkungsring; es handle sich um den Flansch des Scheibenteils. Auch ein Verstärkungsringträger sei vorhanden. Hierbei handle es sich um ein unterstützendes Element, das funktional die Aufgabe habe, die Permanentmagnete konzentrisch in Bezug auf die Welle zu halten. Der Fachmann würde dem Klagepatent im Hinblick auf die Funktion eine Zweiteiligkeit nicht entnehmen. Dementsprechend würde er erkennen, dass der Verstärkungsringträger bei der angegriffenen Ausführungsform der sich zwischen dem Verstärkungsring (7, 8) und der Nabe (2) erstreckende Bereich des Scheibenteiles ist. Es sei genau dieser Scheibenbereich, der sicherstelle, dass die an dem Verstärkungsring befestigten Permanentmagneten in einer konzentrischen Position mit Bezug zu dem Schaft gehalten werde.
Dieser Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 9.2 und 9.4 erfolgt durch die angegriffene Ausführungsform nicht, deren Ausgestaltung zwischen den Parteien unstreitig nicht zweiteilig ist. Denn bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruches, insbesondere durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe, wird zwischen einem Verstärkungsring (16) und einem Verstärkungsringträger (18) als Bestandteile des Rotors differenziert. Auch bleibt die Materialbeschaffenheit des Verstärkungsringträgers offen, während hinsichtlich des Verstärkungsrings ausdrücklich festgelegt wird, dass dieser aus magnetischem Material bestehen soll, weil an dessen innerer Oberfläche die Permanentmagneten in Reihe voneinander beabstandet angeordnet werden sollen. Die Lehre nach dem Klagepatent sieht also die Möglichkeit vor, dass der Verstärkungsringträger aus einem anderen Material gebildet wird als der Verstärkungsring, wodurch nahegelegt wird, dass es sich um zwei unterschiedliche Bauteile handeln soll.
Zu einer anderen Auffassung gelangt der Fachmann auch nicht auf Grund der zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform. So zeigen die Figuren 1 und 2 – wie im Tatbestand abgebildet – eine zweiteilige Ausgestaltung von Verstärkungsring (16) und Verstärkungsringträger (18). In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich des in der Figur 2 gezeigten Ausführungsbeispiels auf Seite 6 der deutschen Übersetzung des Klagepatentes auch ausgeführt:
„Der Motor 2 ist wie folgt ausgebildet. Ein Rotor 15 hat einen Verstärkungsring 16 (Figur 2), und der Verstärkungsring ist aus einem Streifen eines magnetischen Materials wie beispielsweise eine Siliziumstahllegierung gebildet, und der Stahlstreifen ist mit der Schmalseite voran gewickelt/gewendelt, wobei benachbarte Oberflächen leicht isoliert sind und einander berühren, um einen kurzen Hohlzylinder oder eine ringförmige Wendel zu bilden. Im Inneren der Wendel ist eine Reihe von Magneten 17 angeordnet, wobei der Verstärkungsring 16 leicht gedehnt wird, ehe er über die in einer Form angeordneten Magnete gesetzt wird. Die Magnete sind Permanentmagnete aus einem Material, das auf einen hohen Flusswert magnetisierbar ist, zum Beispiels Neodymeisen, das von Magnaquench Inc. hergestellt wird, und der Ring und die Magnete sind durch ein Kunststoffteil 18 in ihrer Lage gehalten, das eine Nabe 19, einen scheiben- oder speicherförmigen Verbindungsabschnitt 20 und ein im wesentlichen zylindrisches Element 21 aufweist, wobei das Teil derart über den Verstärkungsring und die Magnete geformt ist, dass es die Innenflächen der Magnete 17 konzentrisch mit der Achse der Nabe 16 hält.“
Danach soll der Verstärkungsring bevorzugt aus einem Streifen magnetischen Materials wie beispielsweise einer Siliziumstahllegierung gebildet sein, während der Verstärkungsringträger ein Kunststoffteil ist, das den Ring und die in diesem angeordneten Magnete derart in ihrer Lage hält, dass die Innenflächen der Magnete konzentrisch mit der Achse der Nabe angeordnet sind. Für den Fachmann ergibt sich aus der Materialauswahl des Ausführungsbeispiels, dass es vorteilhaft ist, die Masse des Rotors dadurch zu minimieren, dass für den Verstärkungsringträger ein anderes Material verwendet wird als für den Verstärkungsring, der zwingend aus magnetischem Material zu bestehen hat. Dieser Vorteil wird nur erreicht, wenn Verstärkungsring und Verstärkungsringträger als unterschiedliche Bauteile ausgestaltet sind. Es ist zwar anerkannt, dass eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung den Schutzbereich eines Patentes nicht beschränken kann (BGH, GRUR 2004, 1023 ff. – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der Fachmann erhält jedoch auf Grund der Formulierung des Anspruchs und der Beschreibung der Erfindung keinen Anhaltspunkt für die Verwendung einer einteiligen Ausgestaltung.
Die Merkmale 9.2 und 9.4 werden auch nicht mit äquivalenten Mitteln benutzt. Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 522, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II).
Die vorstehenden Grundsätze berücksichtigend ist fraglich, ob die Verwendung eines Vorrichtungsteils (Anlage L 9/L18 Bezugzeichen 8) entsprechend der angegriffenen Ausführungsform gleichwirkend ist. Denn durch die einstückige Ausbildung werden zwar die Permanentmagneten an der inneren Oberfläche des „Verstärkungsrings“ voneinander beabstandet angeordnet, und die Innenflächen der Permanentmagneten gehalten. Die Funktion des Haltens wird durch die einteilige Ausgestaltung mithin erfüllt.
Durch die einstückige Ausbildung werden jedoch die weiteren Vorteile der zweistückigen Ausbildung mit unterschiedlichem Material nicht erreicht. Denn die Verwendung eines magnetischen Materials für den Verstärkungsring hat den Vorteil, dass dadurch die Magnete von dem Verstärkungsring konzentrisch an der Nabe gehalten werden. Dadurch befindet sich ein Großteil der Masse an der Außenseite des Rotors, während im Inneren die Masse klein gehalten wird. Dem entsprechend ist es auch vorteilhaft, dass der Ringträger aus einem leichten Material gefertigt ist und entsprechend zu keiner erheblichen Masse auf das Innere führt. Ist hingegen der Verstärkungsringträger auch aus magnetischem Material gefertigt, führt dies zu einer Masseverlagerung auch auf das Innere des Rotors, was dessen Gleichlaufeigenschaften verschlechtern kann.
Ungeachtet dieser Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer Gleichwirkung ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Überlegungen, ausgerichtet am technischen Sinngehalt der Patentansprüche, ein Fachmann zu einer einstückigen Ausgestaltung gelangen sollte. Es kann zugestanden werden, dass grundsätzlich die Verwendung einer einstückigen statt einer zweistückigen Ausgestaltung zum Fachwissen eines Fachmanns gehört. Ein Austauschmittel ist jedoch nur dann auffindbar, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Solche Überlegungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Denn gerade auf Grund des Umstandes, dass der Patentanspruch 1 zwei unterschiedliche Bauteile vorsieht, um den Vorteil einer unterschiedlichen Materialgestaltung zu eröffnen, wird der Fachmann von der Verwendung einer einheitlichen Materialgestaltung, d.h. einstückigen Ausbildung abgehalten.
Nicht mit Erfolg durchdringen kann die Klägerin mit Verweis auf das Vorbringen der Beklagten im Einspruchsverfahren. Diese haben vorgetragen, dass sich aus der aus dem Stand der Technik bekannten Offenlegungsschrift 33 08 206 A1 (Anlage B4.D2) eine einstückige Ausgestaltung eines Verstärkungsrings und –trägers ergebe, das Dokument sei entsprechend neuheitsschädlich. Ungeachtet dessen, dass die Beklagten diese Argumentation lediglich zu Verteidigungszwecken erhoben haben, kann die entsprechende Druckschrift nicht herangezogen werden zu der Frage, ob eine einstückige Ausgestaltung von Verstärkungsring und –träger für einen Fachmann auffindbar gewesen ist. Denn die Überlegungen müssen – wie vorstehend ausgeführt – an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen. Die Offenlegungsschrift hat keinen Eingang in das Klagepatent gefunden, wurde insbesondere bei der Beschreibung des Standes der Technik nicht angeführt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.