4a O 343/02 – Staubsaugerkopf

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  189

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Oktober 2003 , Az. 4a O 343/02

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 1. Mai 1996 angemeldeten deutschen Patents 196 17 415 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 6. November 1997 offengelegt und dessen Erteilung am 21. Juni 2001 veröffentlicht worden ist.

Das Klagepatent steht in Kraft.

Es betrifft einen Saugkopf an einem Staubsauger.

Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Saugkopf an einem Staubsauger mit

zum zu reinigenden Fußboden hin offenem Saugkopfgehäuse, welches im Wege des Spritzgießens aus Kunststoff hergestellt ist,

Saugkopffahrwerk,

in das Saugkopfgehäuse eingesetzter Bodenplatte mit Strömungskanalausbildungen,

Saugkanal in der Längsmittelachse des Saugkopfgehäuses und

an den Saugkanal angeschlossenem Verbindungsrohrstutzen, an dem die Saugleitung des Staubsaugers anschließbar ist,

wobei der Verbindungsrohrstutzen gegenüber dem Saugkanal um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse (in Grenzen) schwenkbar ist,

mit den Merkmalen

1.1)

der Saugkanal ist einteilig mit dem Saugkopfgehäuse aus Kunststoff durch Spritzgießen geformt,

1.2)

das Saugkopfgehäuse weist, in der Gebrauchsstellung betrachtet, oberhalb des Saugkanals, verbindungsrohrstutzenseitig, bis zum Rand des Saugkopfgehäuses eine Gehäuseöffnung auf,

1.3)

das bodenplattenseitige Ende des Saugkanals ist strömungsmäßig an die Strömungskanalausbildungen der Bodenplatte angeschlossen,

1.4)

das verbindungsrohrstutzenseitige Ende des Saugkanals weist eine angeformte Saugkanal-Gelenkhalbschale eines Zylindergelenkes auf,

1.5)

der Verbindungsrohrstutzen weist eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplementäre Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale auf, welche in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist,

wobei das Fahrwerk zwei Laufrollen besitzt, die auf Achsstummel aufgesetzt sind, welche an den Seitenwänden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenfällt, und wobei eine Abdeckschale, die Seitenwangen aufweist, die Gehäuseöffnung oberhalb des gehäusefesten Saugkanals lösbar verschließt und mit einem Kragdachteilstück zum Verbindungsrohrstutzen hin vor vorkragt und die Laufrollen teilweise abdeckt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels.

Die Figur 4 ist eine Draufsicht auf einen erfindungsgemäßen Saugkopf mit abgenommener Abdeckkappe. Die Figur 5 zeigt einen Schnitt in Richtung C-C durch den Gegenstand nach der Figur 4.

Gegen das Klagepatent legte die Beklagte zu 1. mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 30. April 2003 (Anlage B1) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die in Italien geschäftsansässige Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt im Geltungsbereich des Klagepatents einen Saugkopf für Staubsauger, zu dem die Klägerin als Muster I ein Augenscheinsobjekt vorgelegt hat, auf das Bezug genommen wird. Auf mehreren von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichter Lichtbilder (Anlage K10) ist der Saugkopf unter anderem wie folgt abgebildet:

Die Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine unberechtigte wortsinngemäße, jedenfalls aber eine äquivalente Benutzung des Klagepatents.

Neben dieser Ausführungsform hat die Klägerin ihre Klage ursprünglich gegen einen weiteren, als Muster II zur Gerichtakte gereichten Saugkopf der Beklagten gerichtet.

In der Sitzung vom 30. September 2003 hat sie ihre diesbezügliche Klage zurückgenommen.

Die Beklagten haben der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

einen Saugkopf für einen Staubsauger mit zum zu reinigenden Fußboden hin offenen Saugkopfgehäuse, welches im Wege des Spritzgießens aus Kunststoff hergestellt ist, Saugkopffahrwerk, in das Saugkopfgehäuse eingesetzter Bodenplatte mit Strömungskanalausbildungen, Saugkanal in der Längsmittelachse des Saugkopfgehäuses und an den Saugkanal angeschlossenen Verbindungsrohrstutzen, an dem die Saugleitung des Staubsaugers anschließbar ist, wobei der Verbindungsrohrstutzen gegenüber dem Saugkanal um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse (in Grenzen) verschwenkbar ist, mit den Merkmalen

– der Saugkanal ist einteilig mit dem Saugkopfgehäuse aus Kunststoff durch Spritzgießen geformt,

– das Saugkopfgehäuse weist in Gebrauchsstellung betrachtet, oberhalb des Saugkanals, verbindungsrohrstutzenseitig, bis zum Rand des Saugkopfgehäuses eine Gehäuseöffnung auf,

– das bodenplattenseitige Ende des Saugkanals ist strömungsmäßig an die Strömungskanalausbildungen der Bodenplatte angeschlossen,

– das verbindungsrohrstutzenseitige Ende des Saugkanals weist eine angeformte Saugkanal-Gelenkhalb-schale eines Zylindergelenkes auf,

– der Verbindungsrohrstutzen weist eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplementäre Verbindungsstutzen-Gelenkschale auf, welche in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist,

wobei das Fahrwerk zwei Laufrollen besitzt, die auf Achsstummeln aufgesteckt sind, welche von den Seitenwänden der Saugkanal-Gelenkhalbschale vorstehen und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenfällt, und wobei eine Abdeckschale, die Seitenwangen aufweist, die Gehäuseöffnung oberhalb des gehäusefesten Saugkanals lösbar verschließt und mit einem Kragdachteilstück zum Verbindungsrohrstutzen hin vorkragt und die Laufrollen teilweise abdeckt,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.

ihr (der Klägerin) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Vorlage der Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferpapiere mit der Nennung

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer­mengen, -zeiten, -preisen und Umsätzen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab­nehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typen­be­zeich­nungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange­bots­empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Auskünfte zu a) und b) für die Zeit seit dem 6. Dezember 1997 und die Auskünfte zu c) bis d) für die Zeit seit dem 21. Juni 2001 zu erteilen sind.

II.

festzustellen,

1.

dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an sie für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 6. Dezember 1997 bis zum 20. Juni 2001 begangenen Hand­lungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie wenden ein, entgegen dem Klagepatent sei das Saugkopfgehäuse bei der angegriffenen Ausführungsform nicht mit einer Öffnung, sondern mit einer bloßen Vertiefung ausgebildet. Eine Öffnung im Sinne des Klagepatents setze voraus, dass auch die Seitenwände des Saugkanals frei zugänglich seinen. Dessen ungeachtet reiche die Vertiefung nicht bis zum Rand des Saugkopfgehäuses.

Hinzukomme, dass die Saugkanal-Gelenkhalbschale und die Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale aus sich heraus kein Gelenk bilden würden, sondern sich über eine gegenständlich vorhandene Metallachse verschwenken ließen.

Auf dieser durchgehenden Metallachse, und nicht auf an den Seitenwänden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformten Achsstummel seien die Laufräder aufgesteckt.

Im Gegensatz zu der vom Klagepatent beanspruchten Lehre würden die Laufrollen von der Abdeckschale nicht teilweise, sondern vollständig abgedeckt.

Unter vertiefender Bezugnahme auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage machen die Beklagten schließlich geltend, das Klagepatent beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz nach den §§ 9 Nr. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259, 421 BGB nicht zu.

Die Beklagten machen mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Saugkopf an einem Staubsauger mit einem zum Fußboden hin offenem Saugkopfgehäuse, das im Wege des Spritzgießens aus Kunststoff hergestellt ist, einem Saugkopffahrwerk, einer in das Saugkopfgehäuse eingesetzten Bodenplatte mit Strömungskanalausbildungen, einem Saugkanal in der Längsmittelachse des Saugkopfgehäuses und einen an dem Saugkanal angeschlossenen Verbindungsrohrstutzen, an dem die Saugleitung des Staubsaugers anschließbar ist, wobei der Verbindungsrohrstutzen gegenüber dem Saugkanal um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse (in Grenzen) verschwenkbar ist.

Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung einleitend ausführt, müssen Saugköpfe der beschriebenen Art als Produkte einer industriellen Serienfertigung hinsichtlich ihrer Bauteile mit wenigem Aufwand herzustellen sein. Wenn sie zum Saugkopf zusammengeführt werden, müssen die Bauteile einfach zu montieren sein. Im Hinblick auf ihre Leistung müssen die Saugköpfe hohen Anforderungen genügen.

Hieran anknüpfend nimmt das Klagepatent auf einen Saugkopf der T GmbH, „BZ1“ (Anlage B1 / HE7, Seite 3) und einer ähnlichen Ausführung nach der europäischen Patentanmeldung 0 668 044 (Anlage K5) Bezug, bei denen der Saugkanal ein selbstständiges Bauteil ist, das gesondert vorgefertigt und bei der Montage in das Saugkopfgehäuse eingebaut wird. Der Saugkanal besteht aus Kunststoff und ist im Wege des Spritzgießens mehrteilig hergestellt.

Zu den genannten Saugköpfen hebt das Klagepatent als nachteilig hervor, dass der Saugkanal eine Mehrzahl von herstellungstechnischen Arbeitsgängen und besondere montagetechnische Maßnahmen erfordert.

Das Klagepatent fährt fort, dass bei den bekannten Saugköpfen das verbindungsstutzenseitige Ende des Saugkanals mit einer angeformten Saugkanal-Gelenkhalbschale eines Zylindergelenks versehen ist. Der Verbindungsrohrstutzen ist zweiteilig ausgeführt und besitzt, dem beschriebenen Zylindergelenk zugewandt, eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplementäre Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale, die in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist. Das gesamte Aggregat ist in dem Saugkopfgehäuse um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse schwenkbar, was – als weiteren Nachteil – eine zusätzliche Lagerausbildung und entsprechende fertigungstechnische und montagetechnische Maßnahmen erfordert.

Hieran anknüpfend erwähnt das Klagepatent die deutschen Patente 41 05 336 und 33 19 628, nach denen das Saugkopfgehäuse mit dem Saugkanal einstückig ausgeführt ist. Der Aufbau entsprechender Saugköpfe ist allerdings komplex, deren Herstellung ist mit relativ aufwendigen fertigungstechnischen und montagetechnischen Maßnahmen verbunden.

Wie das Klagepatent weiter ausführt, hat sich die Staubsaugerdüse nach dem deutschen Patent 43 04 681 (Anlage B1 / HE5), bei der das Saugkopfgehäuse mit dem Saugkopfkanal gleichfalls einstückig ausgeführt ist, zwar grundsätzlich bewährt. Jedoch soll auch dieser Saugkopf in fertigungs- und montagetechnischer Hinsicht noch verbesserungsfähig sein.

Das Klagepatent befasst sich dann mit dem Staubsaugermundstück nach dem deutschen Gebrauchsmuster 88 13 268 (Anlage K3), zu dem es hervorhebt, dass an den Seitenwänden des Gelenkes zwischen Saugkanal und Verbindungsrohrstutzen Achsstummel für Laufrollen des Saugkopfes angeformt sind. Zu dem deutschen Gebrauchsmuster merkt das Klagepatent weiter an, dass das Staubsaugermundstück im übrigen gleichfalls die zuvor dargelegten Nachteile aufweist.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Saugkopf mit dem eingangs beschriebenen Aufbau und der eingangs beschriebenen Zweckbestimmung herstellungstechnisch hinsichtlich seiner Bauteile und in bezug auf das Zusammenführen der Bauteile zum Saugkopf zu vereinfachen.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen Saugkopf mit folgenden Merkmalen vor;

1.

Es handelt sich um einen Saugkopf an einem Staubsauger mit

a)

einem zum zu reinigenden Fußboden hin offenem Saugkopfgehäuse, welches im Wege des Spritzgießens aus Kunststoff hergestellt ist,

b)

einem Saugkopffahrwerk,

c)

einer in das Saugkopfgehäuse eingesetzten Bodenplatte mit Strömungskanalausbildungen,

d)

einem Saugkanal in der Längsmittelachse des Saugkopfgehäuses und

e)

einem an den Saugkanal angeschlossenen Verbindungsrohrstutzen, an dem die Saugleitung des

Staubsaugers anschließbar ist,

f)

wobei der Verbindungsrohrstutzen gegenüber dem Saugkanal um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale Achse (in Grenzen) schwenkbar ist;

2.

der Saugkanal ist einteilig mit dem Saugkopfgehäuse aus Kunststoff durch Spritzgießen geformt;

3.

das Saugkopfgehäuse weist, in Gebrauchsstellung betrachtet, oberhalb des Saugkanals, verbindungsrohrstutzenseitig, bis zum Rand des Saugkopfgehäuses eine Gehäuseöffnung auf;

4.

das bodenplattenseitige Ende des Saugkanals ist strömungsmäßig an die Strömungskanalausbildungen der Bodenplatte angeschlossen;

5.

das verbindungsrohrstutzenseitige Ende des Saugkanals weist eine angeformte Saugkanal-Gelenkhalbschale eines Zylindergelenkes auf;

6.

der Verbindungsrohrstutzen weist eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplementäre Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale auf, welche in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist;

7.

das Fahrwerk besitzt zwei Laufrollen, die auf Achsstummeln aufgesteckt sind, welche an den Seitenwänden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenfällt;

8.

eine Abdeckschale, die Seitenwangen aufweist, verschließt die Gehäuseöffnung oberhalb des gehäusefesten Saugkanals lösbar und kragt mit einem Kragdachteilstück zum Verbindungsrohrstutzen hin vor und deckt die Laufrollen teilweise ab.

Mit einer Verwirklichung der Merkmale 2. und 3. – so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter – lassen sich bei einem Saugkopf der eingangs bezeichneten Aufbaus die Bauteile reduzieren und zugleich die Herstellung der Bauteile vereinfachen. Weil es die beschriebene Gehäuseöffnung aufweist, kann das Saugkopfgehäuse im Wege des Spritzgießens aus thermoplatischem Kunststoff auf einfache Weise hergestellt werden. Werkzeugtechnische Probleme treten nicht auf. Die Abdeckschale verschließt die Gehäuseöffnung, wobei ein Kragdachteil der Abdeckschale zum Verbindungsrohrstutzen hin vorkragt und die Laufrollen teilweise abdeckt, so dass auch eine optisch geschlossene Bauweise entsteht. Insbesondere dann, wenn das Fahrwerk zwei Laufrollen besitzt, die auf an den Seitenwänden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformten Achsstummeln aufgesteckt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenfällt, erreicht das Klagepatent auch eine einfache Montage der beschriebenen Bauteile.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von dem Merkmal 7. des Klagepatents keinen wortsinngemäßen und auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

Das Merkmal 7. besagt, dass das Fahrwerk des beanspruchten Saugkopfes zwei Laufrollen besitzt, die auf Achsstummeln aufgesteckt sind, welche an den Seitenwänden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenfällt.

Entgegen dem von der Klägerin geltend gemachten Verständnis werden von dem Wortsinn des Merkmals 7. nicht solche Ausführungen erfasst, bei denen die Laufrollen auf die Enden einer die Saugkanal-Gelenkhalbschale mit der Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale verbindenden Achse aufgesteckt sind. Eine solche gegenständlich vorhandene Gelenkachse lehnt das Klagepatent ab.

Hierfür spricht der zur Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents nach § 14PatG in erster Linie heranzuziehende Anspruchswortlaut, der für die Anordnung und Befestigung der Laufrollen nicht auf die Enden einer gegenständlich vorhandenen Gelenkachse, sondern auf Achsstummel abstellt, die an den Seitenwänden der Saugkanal-Gelenk-halbschale angeformt sind.

Bestätigt wird der Fachmann in dieser Betrachtungsweise durch technisch-funktionale Überlegungen.

Im Hinblick auf die Verbindung zwischen dem Saugkanal und dem Verbindungsrohrstutzen nimmt das Klagepatent auf die von der F GmbH vertriebene Saugkopfdüse BZ1 (Anlage B1 / HE 7) und das Saugmundstück nach der europäischen Patentanmeldung 0 668 044 (Anlage K5) Bezug, zu denen es ausführt, dass das verbindungsstutzenseitige Ende des Saugkanals mit einer angeformten Saugkanal-Gelenkhalbschale eines Zylindergelenkes versehen ist. Der Verbindungsstutzen besitzt, dem Zylindergelenk zugewandt, eine der Saugkanal-Gelenkhalbschale komplementäre Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale, die in die Saugkanal-Gelenkhalbschale eingesetzt ist. Das gesamte Aggregat ist in dem Saugkopfgehäuse um eine in Arbeitsstellung des Saugkopfes horizontale, gegenständlich vorhandenen Achse (vgl. Bezugsziffer 10 in der Figur 3 der Anlage K5) schwenkbar.

Zu dem aus der europäischen Patentanmeldung bekannten Konstruktionsentwurf hebt das Klagepatent als nachteilig hervor, dass er eine zusätzliche Lagerausbildung und entsprechende fertigungs- und montagetechnische Maßnahmen erfordert (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 36 bis 49).

Diese Nachteile will das Klagepatent dadurch vermeiden, dass es auf eine gegenständliche Gelenkachse für das Zylindergelenk und die Laufrollen verzichtet. Um die Laufrollen gleichwohl an dem Saugkopffahrwerk anordnen zu können, greift es einen aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 13 268 (Anlage K3) bekannten Konstruktionsentwurf auf, zu dem es hervorhebt, dass für die Laufrollen des Saugkopfes Achsstummel an den Seitenwänden des Gelenkes zwischen dem Saugkanal und dem Verbindungsrohrstutzen angeformt sind. (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Spalte 2). Auch wenn das Klagepatent zu dem deutschen Gebrauchsmuster weiter ausführt, das dort beschriebene Staubsaugermundstück weise im übrigen die gleichen Nachteile auf, wie der von ihm zuvor zitierte Stand der Technik (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 2 bis 4), will es gleichwohl an dem Prinzip einer Anordnung der Laufrollen auf Achsstummeln festhalten. Hierzu hebt es in seiner weiteren allgemeinen Beschreibung hervor, dass insbesondere dann, wenn das Fahrwerk zwei Laufrollen besitzt, die auf Achsstummeln aufgesteckt sind, die an die Seitenwände der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenfällt, der beanspruchte Saugkopf auch eine einfache Montage der beschriebenen Bauteile ermöglicht (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 4). Denn die Achsstummel machen eine zusätzliche fertigungs- und montagetechnische Maßnahmen erfordernde Gelenkachse für die Anordnung der Laufrollen entbehrlich.

Ohne Erfolg versucht die Klägerin aus einer Abgrenzung zu dem Anspruch 2 des Klagepatents herzuleiten, dass der vom Anspruch 1 geschützte Saugkopf sehr wohl mit einer Gelenkachse für die Laufrollen ausgebildet sein kann. Wenn nach dem Anspruch 2 die Verbindungsstutzen-Gelenkschale und die Saugkanal-Gelenkhalbschale in der Zylindergelenkachse komplementäre Rastelemente aufweisen, die unter elastischer Verformung der zugeordneten Bauteile miteinander verrastbar sind, sagt dies über die Gelenkverbindung nach dem Anspruch 1 und die Anordnung der Laufrollen nichts aus. Insbesondere lässt sich dem Anspruch 2 nicht ersehen, dass der Saugkopf nach dem Anspruch 1 entgegen der vom Klagepatent zum Stand der Technik aufgezeigten Kritik mit einer gegenständlich vorhandenen Gelenkachse ausgestattet ist.

Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Laufrollen auf die Enden einer Achse aufgesteckt, durch welche die Saugkanalgelenk-Halbschale an die Verbindungsrohrstutzen-Gelenkschale angelenkt ist. Über Achsstummel, die an den Seitenwänden der Saugkanal-Gelenkhalbschale angeformt sind und deren Achse mit der (gedachten) Gelenkachse des Zylindergelenkes zusammenfällt, verfügt die angegriffene Ausführungsform für die Anordnung der Laufrollen nicht.

Diese Ausführung macht von dem Merkmal 7. des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch.

Sie stellt auch keine Verwirklichung des Merkmals 7. mit äquivalenten Mitteln dar.

Zwar umfasst der Schutzbereich eines Patentes gemäß § 14 PatG nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern er schließt auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 – Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 – Befestigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. – Zerlegvorrichtung für Baumstämme). Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können. Die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muß, um zu der abweichenden Ausführung zu gelangen, müssen hierbei so am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass er das Austauschmittel als der beanspruchten Lösung gleichwertig in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 527, 531 – Custodiol II).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die bei der angegriffenen Ausführungsform gegenständlich vorhandene Gelenkachse zu den vom Klagepatent beanspruchten Achsstummeln für die Anordnung der Laufrollen gleichwirkend ist.

Jedenfalls ist nicht zu ersehen und von der Klägerin auch nicht spezifiziert dargetan worden, dass der Fachmann ein solches Austauschmittel aufgrund von Überlegungen, die an dem Sinngehalt der technischen Lehre des Klagepatents ausgerichtet sind, aufzufinden vermag. Um eine entsprechende Lagerausbildung und hiermit zusammenhängende fertigungs- und montagetechnische Zusatzmaßnahmen zu vermeiden, lehnt das Klagepatent vielmehr – wie oben dargelegt – eine für das Zylindergelenk und zur Anordnung der Laufrollen gegenständlich vorhandene Gelenkachse ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 29. September 2003: 500.000,- Euro,

sodann: 250.000,- Euro.

Dr. H N2 T2