4a O 382/02 – Spielzeugtraktor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  192

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 382/02

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,

Spielfahrzeuge mit einer verschwenkbaren Ladeschaufel

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Ladeschaufel derart an einem hochschwenkbaren Gestänge angeordnet ist, dass der vordere Abschnitt des Gestänges ein Schwenklager für die Ladeschaufel aufweist, dass ein Ladeschaufel-Schwenkgestänge mit seinem vorderen Ende über ein Schwenklager mit der Ladeschaufel und mit seinem hinteren Ende mit dem Mittelabschnitt eines Schwenkhebels verbunden ist, wobei der Schwenkhebel in seinem unteren Abschnitt an dem Gestänge derart schwenkbar gelagert ist, dass er unter Überwindung eines Totpunktes in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel in ihrer Öffnung nach oben und in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel mit ihrer Öffnung nach unten verschwenkt ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe­ran­ten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen und Typen­bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen und Typen­be­zeich­nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu 1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 10. Januar 1998 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 298 00 336.8 (Anlage A1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 19. März 1998 eingetragen und dessen Eintragung am 30. April 1998 veröffentlicht worden ist.

Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.

Es betrifft ein Spielfahrzeug mit einer Ladeschaufel.

Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:

Spielfahrzeug mit einer schwenkbaren Ladeschaufel, dadurch gekennzeichnet, dass die Ladeschaufel (5) derart an einem hochschwenkbaren Gestänge (7) angeordnet ist, dass der vordere Abschnitt (10) des Gestänges (7) ein Schwenklager (8) für die Ladeschaufel (5) aufweist, dass ein Ladeschaufel-Schwenkgestänge (12) mit seinem vorderen Ende über ein Schwenklager (11) mit der Ladeschaufel (5) und mit seinem hinteren Ende mit dem Mittelabschnitt (16) eines Schwenkhebels (15) verbunden ist, wobei der Schwenkhebel (15) in seinem unteren Abschnitt (18) an dem Gestänge (7) derart schwenkbar gelagert ist, dass er unter Überwindung eines Totpunktes in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel (5) mit ihrer Öffnung (34) nach oben und in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel (5) mit ihrer Öffnung (34) nach unten verschwenkt ist.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dient zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Sie zeigt eine Seitenansicht des vorderen Fahrzeugteils mit der Ladeschaufel in verschiedenen Schwenkpositionen.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt im Rahmen ihrer Spielwarenreihe „Bz“ Spielzeugtraktoren, die optional mit einem Frontlader ausgerüstet sind. Die Klägerin hat ein Exemplar eines solchen Spielzeugtraktors als Anlage A7 zur Gerichtsakte gereicht, auf das Bezug genommen wird. Auf zwei von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern (Anlagen A8 und A9) ist der Frontlader des Spielzeugtraktors wie folgt abgebildet:

Die Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagegebrauchsmusters.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten den Verletzungsvorwurf und wenden zudem ein, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster 7 412 452 (Anlage E1) und dem deutschen Gebrauchsmuster 1 975 664 (Anlage E2) nicht neu, jedenfalls beruhe sie nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Paragraphen 11 Absatz 1, 12a, 24 Absatz 1 und 2, 24b Absatz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes und den Paragraphen 242, 259, 421 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schutzfähig ist und die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzen.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Spielzeugfahrzeug mit einer verschwenkbaren Ladeschaufel.

Wie das Klagegebrauchsmuster in seinem allgemeinen Beschreibungsteil einleitend ausführt, geben derartige, beispielsweise in Form eines Traktors mit Ladeschaufel ausgebildete Spielzeugfahrzeuge neben der grundsätzlichen Spielmöglichkeit durch den Ladevorgang für Schüttgüter einen zusätzlichen Spielanreiz.

Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Spielfahrzeug der in Betracht stehenden Art so auszugestalten, dass es vom äußeren Erscheinungsbild realen derartigen Fahrzeugen möglichst nahekommt, die Ladeschaufel gleichwohl aber bei stabiler Ausgestaltung einfach betätigt und gehandhabt werden kann.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 ein Spielzeugfahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um ein Spielfahrzeug mit einer verschwenkbaren Ladeschaufel;

2.

die Ladeschaufel ist an einem hochschwenkbaren Gestänge (7) angeordnet;

3.

der vordere Abschnitt (10) des hochschwenkbaren Gestänges (7) weist ein Schwenklager (8) für die Ladeschaufel (5) auf;

4.

ein Ladeschaufel-Schwenkgestänge (12) ist

a)

mit seinem vorderen Ende über ein Schwenklager (11) mit der Ladeschaufel (5) verbunden und

b)

mit seinem hinteren Ende mit dem Mittelabschnitt (16) eines Schwenkhebels (15) verbunden;

5.

der Schwenkhebel (15) ist mit seinem unteren Abschnitt (18) an dem hochschwenkbaren Gestänge (7) schwenkbar gelagert, und zwar derartig,

a)

dass er unter Überwindung eines Totpunkts in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel (5) mit ihrer Öffnung (34) nach oben verschwenkt ist, und

b)

dass er in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel (5) mit ihrer Öffnung (34) nach unten verschwenkt ist.

Diese Ausgestaltung – so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter – eröffnet dem Kind sehr interessante Spielmöglichkeiten, indem die Ladeschaufel endlagenstabil gemacht wird und insbesondere im hochgeschwenkten Zustand mit dem darin befindlichen Schüttgut mit dem Fahrzeug gefahren werden kann, ohne dass die Ladeschaufel gesondert gehalten werden muss.

II.

Das Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zutreffend außer Streit steht, erfüllt die in den Paragraphen 1und 3 des Gebrauchsmustergesetzes niedergelegten Voraussetzungen des Ge-brauchsmusterschutzes.

1.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist in der Gesamtheit seiner Merkmale weder durch das deutsche Gebrauchsmuster 74 12 452 (Anlage E1) noch durch das deutsche Gebrauchsmuster 1 975 664 (Anlage E2) bekannt und daher als neu anzusehen.

a)

Das deutsche Gebrauchsmuster 74 12 452 offenbart einen Spielzeug-Schaufellader mit einer kippbaren, als Schürfkübel (3) bezeichneten Ladeschaufel. Um den Schürfkübel und dessen Hebewerk zu bewegen, verfügt der Schaufellader über eine Parallelogramm-Führung, die aus Hebearmen (5‘, 5‘‘), Steuerarmen (11‘, 11‘‘) und Parallellenkern (14‘, 14‘‘) besteht. Zum Anheben des Schürfkübels dient eine über einen Hebel (24) zu betätigende Arretierkulisse (16), an der sich ein Arretierwinkel (17) befindet, der mit einer Arretiernase (15) am Hebearm (5) zusammenwirkt. Wird die Arretierkulisse (16) über den mit ihr verbundenen Hebel (24) betätigt, gleitet zunächst der Arretierwinkel (17) mit seiner schrägen Kante an der Arretiernase (15) entlang, wodurch der Schürfkübel (3) gehoben wird. Nach einer Über-Totpunkt-Stellung rastet die Arretiernase (15) an der steilen Kante des Arretierwinkels (17) federnd ein. Dadurch wird eine feste Arretierung des Hebearms erzielt. Zum Verschwenken des Schürfkübels (3) dient ein Kipphebel (25), der mit einem Steuerarm (11) fest, vorzugsweise einstückig verbunden ist.

Entgegen dem Merkmal 4.b) des Klagegebrauchsmusters ist der als Kipphebel (25) bezeichnete Schwenkhebel nicht mit einem in der Vertikalen mittleren Abschnitt an den als Parallellenker (14) bezeichneten Schwenkhebel angelenkt. Wie sich aus dem Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters ergibt, nach dem der Schwenkhebel in einem weiteren, nämlich unteren Abschnitt an dem hochschwenkbaren Gestänge gelagert ist, liegt den in den Merkmalen 4b) und 5. bezeichneten Abschnitten des Schwenkhebels eine vertikale Betrachtung zugrunde. Über unterschiedlich vertikale Abschnitte verfügt der Kipphebel (25) bei dem deutschen Gebrauchsmuster 74 12 452 nicht. Er ist stangenförmig ausgebildet und horizontal verlaufend angeordnet.

Der Kipphebel (25) ist nicht unmittelbar, sondern über einen an ihm angelenkten Steuerarm (11) nicht mit dem als Hebearm (5) bezeichneten schwenkbaren Gestänge verbunden. Selbst wenn man – wie die Beklagten – den Steuerarm (11) als Bestandteil des Kipphebels (25) erachtet, ist dieses zusammengesetzte Bauteil nicht in einem unteren Abschnitt, sondern in einer Mittellage an dem Hebearm (5) angelenkt. Der untere Abschnitt des Steuerarms greift mit einem Steuerzapfen (21) in den länglichen Schlitz (20) eines Schlitzarmes (19) hinein, der einer in der Arretierkulisse (16) verschiebbaren Steuerstange (18) zugehörig ist.

Dafür, dass es zum Schwenken des Kipphebels in eine erste hintere Endlage, in welcher der Schürfkübel mit seiner Öffnung nach oben verschwenkt ist, der Überwindung eines Totpunktes bedarf, findet sich in dem entgegengehaltenen Gebrauchsmuster kein Hinweis. Vielmehr führt das Gebrauchsmuster zu seinem in der Figur 4 wiedergegebenen Ausführungsbeispiel aus, dass beim Anheben der Vorrichtung die flache Kante des Arretierwinkels (17) im Zusammenwirken mit der Arretiernase (15) des Hebearmes einerseits und der Steuerstange (18) mit dem Schlitzarm (19) und dem Steuerzapfen (21) ein weiteres Verschwenken des Schürfkübels nach dem Erreichen einer Stellung, in der die Oberkante des Schürfkübels etwa waagerecht steht, verhindert, so dass der Schürfkübel in der angehobenen Stellung waagerecht verbleibt und nicht nach hinten überkippt (Anlage E1, Seite 6, Zeile 25 bis Seite 7, Zeile 2).

Durch das deutsche Gebrauchsmuster 74 12 452 werden die Merkmale 4.b), 5. und 5.a) des Klagegebrauchsmusters nicht vorweggenommen.

b)

Das deutsche Gebrauchsmuster 1 975 664 zeigt einen Spielzeug-Schaufellader mit einer Schaufel (4), die über ein Gestänge (3) heb- und senkbar ist. Das Gestänge setzt sich aus einem jeweils doppelarmig ausgebildeten Hub- (8) und Halteteil (9) zusammen. Die beiden Arme des Hubteils sind an zwei mit Seitenabstand an der Unterseite der Schaufel angeordnete Führungsstücke (13) schwenkbeweglich angelenkt. Zur Lagerung der Arme des Halteteils weisen die beiden Führungsstücke jeweils einen Führungsschlitz (15) auf, an denen sie durch nach außen gerichtete Lageransätze (16) verschiebbar geführt sind. Im Bereich ihrer oberen Enden verfügen die Führungsschlitze über eine elastisch verformbare, ihren Querschnitt vermindernde Rastsperre (17). Der oberhalb der Rastsperre verbleibende Raum ist so bemessen, dass die Lageransätze hierin mit möglichst wenig Spiel gerade noch Platz finden.

Beim Überführen der Schaufel in die Schürf- bzw. Ladestellung rücken die Lageransätze des Halteteils unter Überwindung der elastisch verformbaren Rastsperre in den oberhalb der Rastsperre verbleibenden Abschnitt der Führungsschlitze ein. In dieser Stellung ist das Halteteil arretiert. Es hält die Schaufel in der Schürf- bzw. Ladestellung.

Wird das Gestänge zum Anheben der Schaufel über einen Handhebel (18), der eine Verlängerung eines Armes des Hubteils bildet, betätigt, verändern die Führungsschlitze ihre Richtung. Bei etwa horizontaler Stellung des Hub- bzw. Halteteils steht der Führungsschlitz etwa senkrecht. Wird die Schaufel weiter angehoben, ändert sich die Richtung des Führungsschlitzes entsprechend und verläuft nun von rechts unten nach links oben. Hierdurch verändert sich das ursprünglich im Schaufel-Gestänge-System vorhandene stabile Gleichgewicht in ein labiles Gleichgewicht. Ein Kippen der Schaufel wird allein noch durch die Rastsperre verhindert. In Abhängigkeit von ihrer Elastizität und Größe lässt die Rastsperre die Lageransätze erst dann durchtreten, wenn die im Kippsinn wirksame Kraftkomponente kurz vor oder bei Erreichen der maximalen Hubhöhe sprunghaft ansteigt.

Entgegen dem Merkmal 4.b) des Klagegebrauchsmusters ist der als Handhebel (18) bezeichnete Schwenkhebel nicht an einem Ladeschaufel-Schwenkgestänge angelenkt. Bei dem Handhebel handelt es sich um eine Verlängerung eines Arms von dem hochschwenkbaren Gestänges, das in dem entgegengehaltenen Gebrauchsmuster als Hubteil (8) bezeichnet wird.

Mit diesem Hubteil ist der Handhebel nicht schwenkbar, sondern fest angeformt verbunden.

Die Ladeschaufel wird nicht durch das Verschwenken des Handhebels in eine zweite vordere Endlage, sondern dadurch mit ihrer Öffnung nach unten verschwenkt, dass die Rastsperre der im Kippsinn auf der Schaufel lastenden Kraftkomponente nicht mehr entgegenwirken zu vermag, woraufhin die Lageransätze des Halteteils aus dem oberhalb der Rastsperre gelegenen Abschnitt der Führungsschlitze herausgleiten.

Durch das deutsche Gebrauchsmuster 1 975 664 werden die Merkmale 4.b), 5. und 5.b) des Klagegebrauchsmusters nicht offenbart.

2.

Ausgehend von diesem entgegengehaltenen Stand der Technik beruht der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters auf einen erfinderischen Schritt.

Weder das deutsche Gebrauchsmuster 74 12 452 und auch nicht das deutsche Gebrauchsmuster 1 975 664 lehrt dem Fachmann, zum Verschwenken der Ladeschaufel einen Schwenkhebel zu benutzen, dessen Mittelabschnitt mit dem hinteren Ende eines Ladeschaufel-Schwenkgestänges verbunden und dessen unterer Abschnitt an einem hochschwenkbaren Gestänge derart gelagert ist, dass der Schwenkhebel unter Überwindung eines Totpunkts in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel mit ihrer Öffnung nach oben verschwenkt ist und dass er in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel mit ihrer Öffnung nach unten verschwenkt ist.

Ohne Erfolg machen die Beklagten zu diesem technischen Prinzip geltend, hierbei handele es sich um für den Fachmann allgemein bekanntes Wissen. Denn sie haben nicht dargetan, woher dem Fachmann dieses Wissen zugänglich ist und warum er dazu angeleitet sein soll, auf dieses Wissen bei der Lösung der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe zurückzugreifen.

Die vom Klagegebrauchsmuster aufgezeigte Verwendung des Schwenkhebels hat den erfindungsgemäßen Vorteil, dass sie ein Betätigen von Ladeschaufeln an Spielfahrzeugen vereinfacht, indem sie auf besondere Haltevorrichtungen, wie Arretiernasen und Rastsperren verzichtet, gleichwohl aber eine sichere Festlegung der Ladeschaufel mit ihrer Öffnung nach oben ermöglicht, was es dem spielenden Kind ermöglicht, das Spielfahrzeug mit dem aufgenommenen Stückgut zu verfahren, ohne dass die Ladeschaufel gesondert gehalten werden muss. Hierdurch werden dem Kind zusätzliche Spielmöglichkeiten eröffnet.

III.

Eine Benutzung des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten zwar bestritten, allerdings nicht erläutert, warum die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen soll.

Auch wenn die Beklagten das Klagevorbringen zum Verletzungstatbestand nicht im Sinne des Paragraphen 138 Absatz 3 der deutschen Zivilprozessordnung zugestanden haben sollten, ist ihr hiergegen gerichtetes Bestreiten jedenfalls unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich.

IV.

Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 24 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes.

2.

Außerdem kann die Klägerin von den Beklagten nach dem Paragraphen 24 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und dem Paragraphen 421 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, Paragraph 276 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Da es über­dies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts­verletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver­schul­­­­den nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht­liches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Scha­densersatzver-pflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, Paragraphen 242, 259 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Denn die Klägerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß Paragraph 24b des Gebrauchsmustergesetzes haben die Beklagten über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.

VI.

Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.

Doktor R1 R2 R3