Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juli 2005, Az. 4a O 144/04
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre
zu unterlassen,
(1)
Spinnmaschinen mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk, an das ein Saugriemchen angeschlossen ist, wobei in Faserband-Förderrichtung in einem Wegstück am Umfang des Saugriemchens eine Kondensationsstufe für den Faserstrang liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang kondensiert bzw. gebündelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt anschließenden Spinneinrichtung, welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt austretenden Kompaktfaserstrang die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes radial innerhalb des Außenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen im Bereich des Kondensationswegstückes radial außerhalb des Umfanges des Saugriemchens Saugluftleitmittel vorgesehen sind, welche die Saugluft von außen so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegstückes heranführen, dass der Faserverband entlang des Wegstückes mit oder ohne einer bzw. eine zusätzliche Blasluft zuführenden Einrichtung durch die geeignet herangeführte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird,
(2)
ein Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk geführt wird, um dort einen für die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt des Streckwerkes auf dem Umfang eines Saugriemchens ohne Verzug noch über ein vorbestimmtes Wegstück bis zu einem von dem Saugriemchen und der Drehungssperr-Gegenwalze gebildeten Drehungs-Sperrspalt befördert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes radial innerhalb des Außenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegstückes durch von außen nach innen in das Saugriemchen strömende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang erfolgt,
zur gewerblichen Nutzung anzubieten,
bei dem im Bereich des Kondensationswegstückes die Saugluft von außen – insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente – so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegstückes herangeführt wird, dass der Faserverband entlang des Wegstückes – vorzugsweise ohne zusätzliche Blasluft – allein durch die geeignet herangeführte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. März 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten (nur I.1.(1)),
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer (nur I.1.(1)),
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (nur I.1.(1)),
f) der erteilten Lizenzen unter Angabe der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der aus der Lizenzvergabe erlangten Vorteile, einschließlich Kreuzlizenzen, der Namen und Anschriften der Lizenznehmer (nur I.1.(2)),
wobei die Angaben zu e) für die Zeit seit dem 7. September 2003 zu machen sind;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen
1. in der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 6. September 2003 eine angemessene Entschädigung zu leisten, und
2. für die Zeit seit dem 7. September 2003 alle Schäden zu erstatten, die der Klägerin entstanden sind und künftig entstehen werden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 26 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung ist am 25. Juli 1994 angemeldet und die Patentanmeldung am 1. Februar 1996 offengelegt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 7. August 2003. Das Klagepatent betrifft ein Spinnverfahren und eine Spinnmaschine mit abgedeckter Saugwalze am Streckwerk.
Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
Anspruch 1:
Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte (11) von einer Vorgarnspule (12) oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk (13) geführt wird, um dort einen für die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerkes (13) auf dem Umfang einer Saugwalze (25) ohne Verzug noch über ein vorbestimmtes Wegstück (15) bis zu einem von der Saugwalze (25) und der Drehungssperr-Gegenwalze (27) gebildeten Drehungs-Sperrspalt (16) befördert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung (17) gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes (15) radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegstückes (15) durch von außen nach innen in die Saugwalze (25) strömende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang (22) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Kondensationswegstückes (15) die Saugluft von außen insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstückes (15) herangeführt wird, dass der Faserverband entlang des Wegstückes (15) vorzugsweise ohne zusätzliche Blasluft allein durch die geeignet herangeführte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.
Anspruch 2:
Spinnmaschine mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule (12) oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk (13), an das eine Saugwalze (25) angeschlossen ist, wobei in Faserband-Förderrichtung in einem Wegstück (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) für den Faserstrang (22) liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang (22) kondensiert bzw. gebündelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt (16) anschließenden Spinneinrichtung (17), welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt (16) austretenden Kompaktfaserstrang (22) die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes (15) radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist, insbesondere zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Kondensationswegstückes (15) radial außerhalb des Umfanges der Saugwalze (25) Saugluftleitmittel (40, 40‘) vorgesehen sind, welche die Saugluft (34) von außen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstückes (15) heranführen, dass der Faserverband entlang des Wegstückes (15) mit oder ohne einer bzw. eine zusätzliche Blasluft zuführenden Einrichtung durch die geeignet herangeführte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.
Wegen des Wortlautes der lediglich hilfsweise geltend gemachten Unteransprüche 3 und 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 3 des Klagepatentes, welche eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer einzigen Spinnstelle einer erfindungsgemäßen Ringspinnmaschine und Figur 3 eine stark vergrößerte schematische Schnittansicht nach Linie III-III in Figur 1.
Die X GmbH & Co. KG hat unter dem 17. August 2004 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Klage bei dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Textilmaschinen, insbesondere Spinnmaschinen u.a. unter der Bezeichnung „A“. Nachfolgend abgebildet ist eine verkleinert wiedergegebene technische Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage L 3).
Die weitere Ausgestaltung und Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich anhand einer Veröffentlichung eines Mitarbeiters der Beklagten in der Zeitschrift „MT“ 4/2001, Seite 246 ff. (Anlage K 19), im Übrigen anhand der von den Parteien vorgelegten Zeichnungen (Anlage K 8 bis K 14 sowie L 4), worauf insgesamt Bezug genommen wird.
Die Beklagte ist Lizenznehmerin des deutschen Patentes 43 23 xxx (Anlage L 6, nachfolgend Lizenzpatent), wie sich aus dem als Anlage L 8 vorgelegten Lizenzvertrag vom 4. August 1997 ergibt. Das Lizenzpatent wurde am 14. Juli 1993 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19. Januar 1995. Die Patenterteilung wurde am 7. August 1997 veröffentlicht. Das Lizenzpatent betrifft ein Doppelriemchen-Streckwerk. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 3 aus dem Lizenzpatent, welche bevorzugte Ausführungsformen zeigen.
Mit der Bezugsziffer 6 wird ein perforiertes Riemchen bezeichnet, die Bezugsziffer 67 zeigt eine Absaugeinrichtung und die Bezugsziffer 7 eine verstellbare Abstützung.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angebotene Vorrichtung sowohl von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 als auch der geschützten Vorrichtung nach Patentanspruch 2 Gebrauch mache. Für eine wortsinngemäße Verwirklichung sei es unerheblich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform nicht eine Saugwalze vorhanden sei, sondern ein perforiertes Riemchen, da der Fachmann unter einer Saugwalze nach dem Klagepatent keine bestimmte Ausgestaltung verstehe. Hilfsweise mache die angegriffene Ausführungsform jedoch mit äquivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch.
Die angegriffene Ausführungsform entspreche nicht der Lehre des Lizenzpatentes, da die Abstützung 7 keine luftleitenden Wirkungen zeige.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen,
hilfsweise den Patentanspruch 1 in Kombination mit den Unteransprüchen 3 und/oder 6.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der X GmbH & Co. KG gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (2 Ni 45/04) auszusetzen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht die erfindungsgemäße Lehre des Klagepatentes. Eine wortsinngemäße Verletzung scheide aus, da unter einer Saugwalze eine zylinderförmige, perforierte Walze zu verstehen sei. Eine äquivalente Verletzung liege nicht vor, da die erfindungsgemäße Saugwalze eine Doppelfunktion wahrnehme, Streckung und Verdichtung, was bei dem perforierten Riemchen nicht vorliege, wodurch eine Gleichwirkung nicht gegeben sei. Im Übrigen bilde die Saugwalze auch den Drehungs-Sperrspalt aus, wozu das Riemchen nicht fähig sei. Die Verwendung eines perforierten Riemchen sei für einen Fachmann nicht auffindbar gewesen. Hilfsweise berufe sie sich auf den Einwand des freien Standes der Technik. Die angegriffene Ausführungsform entspreche dem Lizenzpatent und dieses sei vor dem Klagepatent angemeldet worden. Im Übrige ergebe sich die angegriffene Ausführungsform auf Grund einer Kombination der DE-AS 1 039 442 (Anlage K 15) mit der DE 39 27 936 (Anlage K 2) oder der DE 43 23 472 (Anlage L 6) oder der Darstellung in der Zeitschrift „TPI“ 1993, September, Seiten 684 bis 686 (Anlage K 3).
Im Übrigen könne sich die Beklagte auf eine positives Benutzungsrecht auf Grund des Lizenzpatentes berufen. Die dort genannte Abstützung stelle ein erfindungsgemäßes Luftleitmittel dar.
Auch sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der X GmbH & Co. KG macht die Beklagte geltend, dass es dem Klagepatent an Erfindungshöhe fehle. Auf das entsprechende Vorbringen wird verwiesen.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Spinnverfahren, insbesondere Ringspinnverfahren sowie eine Ringspinnmaschine.
Im Stand der Technik waren solche gattungsgemäßen Verfahren bzw. Maschinen bekannt. Das deutsche Patent 39 27 xxx (Anlage K 2) und die Zeitschrift „TPI“ 1993, September, Seiten 684 bis 686 (Anlage K 3) zeigen ein Ringspinnverfahren bzw. eine Ringspinnmaschine bei der ein oder parallel zwei Flyerbänder zu je einer Hälfte eines Ringspinnstreckwerkes geführt werden, um dort mit den üblichen Verzugswerten verzogen und anschließend ohne weiteren Verzug der aerodynamischen Verdichtung der Fasern auf einer perforierten Saugwalze zugeführt zu werden. Die nachfolgend abgebildete Figur 1 der Anlage K 2 zeigt eine entsprechende Vorrichtung.
Bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren findet also ein aerodynamisch kompaktes Verdichten des Faserbandes auf der Oberfläche der perforierten Saugwalze bzw. -trommel statt, wobei sich die Trennung der Prozesse des Verzugs sowie der Kondensierung der Fasern positiv auswirkt (vgl. Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 8 bis 20). Zum Zwecke des Verdichtens wird der fertigverstreckte Faserverband, der auf der Oberfläche der Saugtrommel durch einen Saugluftstrom gehalten wird, in deren axialer Richtung ausgelenkt, so dass innerhalb des Faserverbandes eine parallele, gestreckte Ausrichtung der Fasern sowie durch gegenseitige Anlagerung der Individualfasern mittels einer Querbewegung eine Bündelung erfolgt. Ein Blasluftstrom unterstützt mit seiner Aufprallwirkung auf die Oberfläche den durch die Saugwirkung eingeleiteten Vorgang, so dass sich die vereinzelten Fasern während ihres Transports zur Klemmlinie für den Eindrehvorgang in einem stabilen Gleichgewicht zwischen den angreifenden Luftströmungen befindet. Durch die aerodynamische Verdichtung der Fasern, die dem Hochverzug folgt, wird ein Kompaktfaserstrang von rund 1 mm Breite oder weniger erzielt, welche gleichzeitig die Basis des sich an den Drehungssperrspalt anschließenden Spinndreiecks bildet. Damit reduziert sich konsequenterweise auch die Höhe des Spinndreieckes. Somit kann durch die Tatsache der aerodynamischen Bündelung der Fasern Einfluss auf die Eindrehung des Faserverbandes genommen werden.
Üblicherweise werden bei Ringspinnmaschinen Drei-Zylinder-Streckwerke verwendet, wobei das am Beginn des Hochverzugsfelds vorgesehene mittlere Zylinderpaar im Allgemeinen mit Doppelriemchen ausgerüstet ist, die bis nahe an den Eintrittsspalt des Ausgangswalzenpaares reichen. Die Verzüge von mit einer Flyerlunte gespeisten Drei-Zylinder-Streckwerken liegen je nach Garnfeinheit bei 25- bis 50-fach, wobei die höheren Verzüge feineren Garnnummern entsprechen. Man hat auch schon zwischen den Enden der Riemchen im Hauptverzugsfeld und dem Klemmspalt zwischen den Ausgangszylindern des Streckwerks mechanische Kondensoren zur Bündelung des Faserverbandes verwendet, wie die DE 41 32 919 und DE 41 41 237 offenbaren. Das Klagepatent sieht die hierdurch erzielbare Verbesserung der Garnqualität jedoch als begrenzt an, da die Reibung der einzelnen Fasern an den Führungselementen des Kondensors zu Unregelmäßigkeiten im Garnverband führt. Aus diesem Grunde stellen Kondensoren am Ende des Hauptverzugsfeldes noch kein optimales Mittel zur sprunghaften Verbesserung der Garnqualität dar.
Das Klagepatent sieht es darüber hinaus an den im Stand der Technik bekannten Ringspinnverfahren und –maschinen als nachteilig an, dass der erforderliche Blasluftstrom den für die Bündelung des Faserverbandes in der Saugzone erforderlichen apparativen Aufwand erhöht und die für den Erfolg der Kondensation wesentliche Abstimmung zwischen der Stärke und Richtung des Saugluftstromes einerseits und des Blasluftstromes andererseits erschwert.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Spinnverfahren, insbesondere Ringspinnverfahren und eine Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine zu schaffen, mit denen eine gute Bündelung des Faserverbandes im Bereich der Saugzone bei verringertem apparativen Aufwand und ohne Luftstromabstimmungsprobleme erzielt werden kann.
Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Verfahrensanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
1. Spinnverfahren, bei dem ein Faserband (11) (insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule (12) oder ein Streckenband) durch ein Mehrstufenstreckwerk (13) geführt wird.
2. Das Faserband weist eine geringe Drehung auf.
3. In einem Mehrstufenstreckwerk (13) erhält das Faserband (oder das Streckenband) einen für die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug.
4. Das so erhaltene Faserband wird nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerkes (13) auf dem Umfang einer Saugwalze (25) ohne Verzug noch über ein vorbestimmtes Wegstück (15) bis zu einem Drehungssperrspalt (16) befördert.
5. Der Drehungssperrspalt (16) wird von der Saugwalze (25) und der Drehungssperrgegenwalze (27) gebildet.
6. Von dem Drehungssperrspalt (16) gelangt das Faserband (11) unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung (17).
7. In Umfangsrichtung – zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegstücks (15) radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) – ist eine Saugzone (33) ausgebildet.
8. Die Saugzone (33) ist von etwas größerer Breite als der Faserverband.
9. Entlang des Wegstückes (15) erfolgt durch die von außen nach innen in die Saugwalze (25) einströmende Luft eine Kondensation des Faserbandes zu einem Kompaktfaserstrang (insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breit).
10. Das Faserband weist bereits den Endverzug auf, ist aber noch nicht verdreht.
11. Im Bereich des Kondensationswegstückes (15) wird die Saugluft von außen (insbesondere mit einer im Wesentlichen axialen Komponente) so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstücks (15) herangeführt,
12. dass der Faserverband entlang des Wegstückes (15) (vorzugsweise ohne zusätzliche Blasluft) allein durch die geeignet herangeführte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.
Der Patentanspruch 2 schlägt eine Maschine mit folgenden Merkmalen vor:
1. Spinnmaschine mit wenigstens einem Mehrstufenstreckwerk (13).
2. Das Mehrstufenstreckwerk (13) wird von einer Vorgarnspule (12) (oder einer Streckenbandkanne) gespeist.
3. Am Mehrstufenstreckwerk (13) ist eine Saugwalze (25) angeschlossen.
4. In Faserband-Förderrichtung liegt in einem Wegstück (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) für den Faserstrang (22).
5. In der Kondensationsstufe wird das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem (insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten) Kompaktfaserstrang (22) kondensiert bzw. gebündelt.
6. Die Spinnmaschine weist eine an den Drehungs-Sperrspalt (16) anschließende Spinneinrichtung (17) auf.
7. Die Spinneinrichtung (17) erteilt dem aus dem Drehungs-Sperrspalt (16) austretenden Kompaktfaserstrang (22) die vorgesehene Spinndrehung.
8. In Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegstückes (15) ist radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) vorgesehen.
9. Die Saugzone (33) besitzt eine etwas größere Breite als der Faserverband.
10. Im Bereich des Kondensationswegstückes (15) radial außerhalb des Umfangs der Saugwalze (25) sind Saugluftleitmittel (40, 40‘) vorgesehen.
11. Die Saugluftleitmittel führen die Saugluft von außen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstückes (15) heran,
12. dass der Faserverband entlang des Wegstückes (15) durch die geeignet herangeführte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.
Als den erfinderischen Gedanken sieht das Klagepatent, dass mit oder ohne Blasluft der Saugluftstrom so geführt wird, dass der aus dem Mehrfach-Streckwerk austretende Faserverband in axialer Richtung so stark gebündelt wird, dass seine Breite geringer als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm beträgt. Die erfindungsgemäß vorgesehenen Luftleitmittel veranlassen den angesaugten Saugluftstrom, vor dem Erreichen des Faserverbandes in eine zumindest eine wesentliche Axialkomponente aufweisende Richtung abzubiegen (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 21 bis 30).
II.
Zwischen den Parteien im Streit steht maßgeblich die Frage, ob von der Lehre nach dem Klagepatent auch ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung geschützt ist, welches nicht eine Saugwalze als Teil des Ausgangswalzenpaares verwendet (vgl. Merkmale 3, 4, 8, 10 und 11 des Anspruches 2 bzw. Merkmale 4, 5, 7, 9 und 11 des Anspruches 1), sondern ein perforiertes Saugriemchen entsprechend der angegriffenen Ausführungsform.
Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als die Verwendung eines Riemchens statt einer Saugwalze keine wortsinngemäße Verletzung der vorgenannten Merkmale darstellt.
Denn die Patentansprüche, die Beschreibung der Erfindung sowie der in Bezug genommene Stand der Technik geben einem Fachmann keinen Anhaltspunkt unter einer Saugwalze eine andere Ausgestaltung zu verstehen, welche sich auf Grund des technischen Wortsinns ergibt und zwar als ein zylinderförmiges, rotationssymmetrisches Bauteil, dass im Unterschied zu einer „normalen“ Walze Abweichungen dergestalt aufweist, dass zumindest auf einem Teilumfang die Faserlunte angesaugt und kondensiert werden kann. Die Patentansprüche selbst machen keine Angaben dahingehend, dass unter dem Fachbegriff „Saugwalze“ etwas Abweichendes zu verstehen ist. Das gleiche gilt für die Beschreibung der Erfindung. Auch diese gibt keine Hinweise auf eine Ausgestaltung der Saugwalze in Abweichung vom Sprachgebrauch und technischem Fachwissen. Die zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen zeigen in Bezug auf die Saugwalze (25) lediglich einen rotationssymmetrischen Körper. Das gleiche gilt für den in Bezug genommenen Stand der Technik. Das Klagepatent verweist einleitend bei der Beschreibung des Standes der Technik auf die DE 39 27 936 (Anlage K 2) sowie die Veröffentlichung „TPI“ (Anlage K 3). Die dort gezeigten Saugwalzen, auch als Saugtrommel bezeichnet, zeigen einen zylindrischen, rotationssymmetrischen festen Körper, wie sich anhand der Figuren 1, 2 und 5 der Anlage K 2 ergibt. Auch in der Veröffentlichung nach Anlage K 3 wird eine „perforierte DREF-Saugtrommel“ beschrieben, wobei es sich auch hier um ein „walzengleiches“ Bauteil handelt. In der DE-A 11 78 759 (Anlage L 2), auf welche sich die Anlage K 2 bezieht, wird ein herkömmlicher Walzenkörper mit einer Saugkammer (vgl. Figurendarstellung Walze mit Bezugsziffer 27) gezeigt.
Auch auf Grund seines Fachwissens ist es dem Fachmann bekannt, dass Walzen für Spinnmaschinen zylinderförmige, rotationssymmetrische Bauteile darstellen, entsprechend der Internationalen Norm ISO 2205, Ausgabe 1975, „Streckwerke für Spinnmaschinen“. Ein Riemchen stellt jedoch kein zylinderförmiges, rotationssymmetrisches Bauteil dar.
Durch die Verwendung eines Saugriemchens statt einer Saugwalze werden die vorgenannten Merkmale jedoch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 14 PatG, Art. 69 EPÜ liegt Äquivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausführungsform eingesetzten Mittel auf Grund von Überlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzansprüchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Austauschmittel Saugriemchen zu einer Saugwalze gleichwirkend. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Saugwalze entgegen der Auffassung der Beklagten keine Doppelfunktion wahrnehme, nämlich sowohl den Klemmspalt des Ausgangswalzenpaares des Streckwerks zu bilden als auch Teil der Kondensationsstufe zu sein, wie sich aus den Unteransprüchen 9, 10 ergebe. Die Aufgabe der Saugwalze bestehe darin, den fertig verstreckten Faserverband nach Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerks auf dem Umfang einer endlos sich bewegenden Oberfläche bis zu einem Drehungssperrspalt zu befördern und auf diesem Weg den Faserverband zu verdichten. Um die patentgemäßen Wirkungen zu erzielen, komme es nicht darauf an, ob die Oberfläche durch den Umfangsabschnitt einer Saugwalze gebildet werde oder durch einen Umfangsabschnitt an der Oberfläche eines endlos umlaufenden Saugriemchens. Die gleiche Funktion nehme das Riemchen der angegriffenen Ausführungsform wahr, so dass eine technische Gleichwirkung vorliege.
Diesem Vorbringen ist zuzustimmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten nimmt die erfindungsgemäße Saugwalze keine Doppelfunktion wahr. Der Schutzumfang des Hauptanspruches 2 umfasst nicht nur Vorrichtungen, bei denen die Saugwalze sowohl Bestandteil des Mehrstufenstreckwerks als auch der Kondensationsstufe ist. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Merkmals 3, wo es heißt, dass am Mehrstufenstreckwerk eine Saugwalze angeschlossen ist. Der Begriff „angeschlossen“ lässt offen, ob die Saugwalze Bestandteil des Mehrstufenstreckwerkes ist.
Die von der Beklagten behauptete Mehrfachfunktion der Saugwalze bezieht sich vielmehr auf ein Ausführungsbeispiel einer bevorzugten Ausführungsform. Denn erst in dem Unteranspruch 9 wird eine Vorrichtung unter Schutz gestellt, bei der die Saugwalze die Ausgangswalze des Streckwerks (13) bildet, in den Unteransprüchen 10 und 11 wird vorgeschlagen, dass die Saugwalze sowohl an der Gegen-Streckwerks-Ausgangswalze (26) als auch an einer um das Wegstück (15) winkelmäßig versetzt angeordneten Drehungssperr-Gegenwalze (27) anliegt (Anspruch 10) bzw. zwischen der Saugwalze (3) und der Drehungssperr-Gegenwalze (27) ein Drehungs-Sperrspalt (16) ausgebildet ist (Anspruch 11). Nichts anderes wird in Spalte 3 Zeilen 6 bis 18 des Klagepatentes beschrieben, wo davon die Rede ist, dass die Saugwalze sowohl Bestandteil des Mehrstufenstreckwerks ist als auch den Drehungssperrspalt mitbildet. Es handelt sich hierbei um die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung. Das gleiche gilt für die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform in Figur 2. Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt ein Ausführungsbeispiel jedoch keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruches (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
Die Saugwalze kann daher als separates Bauteil am Mehrstufenstreckwerk angeschlossen sein. Auch muss sie nicht gemeinsam mit der Drehungssperr-Gegenwalze den Drehungssperrspalt ausbilden, eine Funktion die im Übrigen auch die angegriffene Ausführungsform mit dem Saugriemchen erfüllt, wie anhand der Zeichnung gemäß der Anlage L 3 zu erkennen ist.
Das Riemchen als Austauschmittel war für einen Fachmann auf der Grundlage seines Fachwissens auch auffindbar. Nach dem Vorbringen der Klägerin war dem Fachmann die Verwendung von Riemchen und/oder Walzen für Streckwerke von Spinnmaschinen aus dem Stand der Technik in vielfacher Weise bekannt, wie sich aus den Anlagen L 1, K 4 und K 5 ergebe und zwar auch als Vorrichtungsbestandteil nach dem Verlassen der Fasern aus dem Streckwerk. So zeige Figur 5 oben der Anlage K 15 die Verwendung eines Saugriemchens nach dem Streckwerk. Zuvor vereinzelte Fasern würden dort auf ein perforiertes Laufband 61 mit Saugkasten 65 zugeführt und bis zu einem Walzenpaar 68, 63, dem Klemmpunkt, gefördert. Der Fachmann erkenne anhand der Funktion der erfindungsgemäßen Saugwalze, dass es nur darauf ankomme ein Wegstück 15 zur Verfügung zu stellen. Wenn der Fachmann nunmehr von der Funktion der Saugwalze ausgehe und erkenne, dass diese lediglich als Förderstrecke bzw. Wegstück 15 diene, damit der Faden auf diesem entlang geführt werden könne, um es dem Vakuum auszusetzen und diese Funktion auch – wie er aus dem Stand der Technik weiß – von einem Riemchen wahrgenommen werden könne, erscheine das Austauschmittel auch auffindbar.
Dieser Begründung kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2004 überreichte Darstellung und im Schriftsatz vom 13. Juni 2005 wiederholte Argumentation, dass der Fachmann vielfältige Schritte durchführen müsse, um ausgehend von einer Saugwalze zu einem Saugriemchen mit der Funktionsweise wie bei der angegriffenen Ausführungsform zu gelangen, greift vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, dass das Saugriemchen weder Teil des Mehrstufenstreckwerkes noch des Drehungssperrspaltes sein muss, nicht durch. Denn die Ausführungen der Beklagten gründen darauf, dass der Fachmann zunächst erkennen müsse, dass die Saugwalze zunächst von dem Mehrstufenstreckwerk abgekoppelt werden muss, um daran anschließend einen Austausch der Saugwalze durch das Saugriemchen vorzunehmen und eine weitere Walze als Walze zur Bildung des Drehungssperrspaltes mit der Drehungssperr-Gegenwalze vorzusehen. Dieser umfangreiche apparative Aufwand ist jedoch vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Funktion der Saugwalze nicht notwendig. Die Ausgestaltung der Verletzungsform ist für einen Fachmann auch ein abgewandeltes Mittel, das er als gleichzeitige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 512- Kunststoffrohrteil).
Die weiteren, zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale des Vorrichtungsanspruches 2 liegen auch vor. Merkmal 3 besagt, dass eine Saugwalze am Mehrstufenstrecksystem angeschlossen ist. Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, dass die Saugwalze Bestandteil des Mehrfachstrecksystems sein müsse, was jedoch – wie ausgeführt – nicht zutreffend ist.
Auch das Merkmal 4 des Vorrichtungsanspruchs 2 ist verwirklicht. Danach liegt in Faserband-Förderrichtung in einem Wegstück (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) für den Faserstrang (22). Die Beklagte hat nicht mehr bestritten, dass das Saugriemchen eine Kondensationsstufe bildet. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, dass die Kondensation im Wesentlichen im freien Übergang vom Austritt aus dem Streckwerk bis zu dem ersten Kontakt mit dem perforierten Riemchen stattfinde. Dies steht jedoch zu dem weiteren Vorbringen der Beklagten in Widerspruch, wonach auch jenseits des freien Stücks bei der angegriffenen Ausführungsform eine Kondensation stattfindet.
Im Übrigen ergibt sich die Verwirklichung des Merkmals 4 auch aus der werblichen Darstellung der Beklagten (Anlage K 19), wo auf Seite 247 ausgeführt wird:
„Auf der Riemchenoberfläche bewirkt nun die seitlich angelegte Luftströmung eine Faserbündelung über der Lochreihe. Durch das neu entwickelte Abstützprofil wird die angesaugte Luft gezielt als seitliche Kraftkomponente genutzt (…)“.
Das gleiche ergibt sich anhand des Bildes 4 auf Seite 247 der Anlage K 19.
Auch ist das Vorbringen gegen eine Verwirklichung des Merkmals 8 nicht erheblich. Merkmal 8 besagt, dass in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegstückes (15) radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) vorgesehen ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Saugzone ganz überwiegend in linearen Bereichen des Riemchens befinde. Nichts anderes ist jedoch in Merkmal 8 gesagt, wenn es dort heißt, „radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze“.
Die Beklagte kann auch eine Verwirklichung der Merkmale 10 und 11 des Vorrichtungsanspruches 2 nicht in Abrede stellen. Danach sind im Bereich des Kondensationswegstückes (15) radial außerhalb des Umfangs der Saugwalze (25) Saugluftleitmittel (40, 40‘) vorgesehen (Merkmal 10). Die Saugluftleitmittel führen die Saugluft von außen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstückes (15) heran, dass der Faserverband entlang des Wegstücks (34) zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird. Die erfindungsgemäßen Saugluftleitmittel veranlassen den angesaugten Saugluftstrom, vor dem Erreichen des Faserverbandes in eine zumindest eine wesentliche Axialkomponente aufweisende Richtung abzubiegen, wobei vorzugsweise entsprechend der Figur 3 zwei gegeneinander gerichtete Teilluftströme von entgegengesetzten Seiten des Faserverbandes auf diesen einwirken, um ihn zu einem schmalen Kompaktfaserstrang zu bündeln. Unmittelbar nach der Einwirkung der einander entgegengerichteten Teilluftströme werden diese dann durch den gelochten Umfangsbereich der Saugwalze ins Innere derselben und von dort zur Absaugung geführt (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 26 bis 37).
Die Beklagte hat nicht konkret in Abrede gestellt, dass das als Fadenstütze bezeichnete Vorrichtungsteil der angegriffenen Ausführungsform auch luftleitende Wirkungen im Sinne des Klagepatentes zeigt, d.h. den angesaugten Saugluftstrom dazu veranlassen, vor dem Erreichen des Faserverbandes in eine zumindest eine wesentliche Axialkomponente aufweisende Richtung abzubiegen und den Faserverband zu verdichten. Auch lässt die Ablichtung einer von der Beklagten erstellten Werbezeichnung (Anlage K 10) erkennen, dass zwischen Fadenstütze und Riemchen eine Luftströmung stattfindet, welche in axialer Richtung geführt ist. Die Beklagte hat gegen das entsprechende Vorbringen der Beklagten zwar eingewandt, dass die Luftströmung lediglich am Rand sei, nicht hingegen bei der Perforation der Riemchen. Dies lässt sich der Zeichnung hingegen nicht entnehmen, da die Pfeile, die von außen auf das Riemchen führen, welche die Luftströmung darstellen sollen, im Innenbereich zwischen Riemchen und Fadenstütze weitergeführt werden.
Eine Verwirklichung der Merkmale des Vorrichtungs- und Verfahrensanspruches durch die angegriffene Ausführungsform liegt mithin vor.
Die Beklagte kann sich nicht auf ein positives Benutzungsrecht auf Grund des Lizenzpatentes berufen. Sie ist zwar unstreitig auf Grund des Lizenzvertrages vom 4. August 1997 Lizenznehmerin an dem Lizenzpatent, das ein Doppelriemchen-Streckwerk betrifft. Es ist jedoch nicht ersichtlich und es bestehen anhand des Vorbringens der Beklagten auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die angegriffene Ausführungsform nur von der Offenbarung des Lizenzpatentes Gebrauch macht.
Grundsätzlich kann sich der Lizenznehmer eines prioritätsälteren Rechtes auf ein die Verbietungsrechte aus einem prioritätsjüngeren Patent ausschließendes Benutzungsrecht berufen, wenn er ausschließlich von dem Gegenstand des älteren Patentes und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die sich nur in den von dem Berechtigten an dem jüngeren Patent geltend gemachten Ansprüchen dieses Patentes finden (Kammer, Entsch. 1996, 24, 26 – Erytropoethin III; Busse, Patentgesetz 6. Aufl. § 9 Rdnr. 22).
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die mit der Bezugsziffer 7 bezeichnete Abstützung eine solche luftleitende Wirkung aufweist, wie sie das Klagepatent vorsieht und welche auch durch die Fadenstütze der angegriffenen Ausführungsform vermittelt wird. Zwischen den Parteien ist streitig (geworden), ob die Abstützung 7 nach dem Lizenzpatent überhaupt flächig unterhalb des Saugriemchens angeordnet ist. Den zeichnerischen Darstellungen nach dem Lizenzpatent – wie im Tatbestand abgebildet – lässt sich dies nicht entnehmen. Auch nach der Beschreibung der Erfindung wird dies nicht klar. So heißt es in Spalte 3 Zeile 68 bis Umbruch Spalte 4 Zeile 6:
„Durch eine Abstützung 7, die verstellbar ist, wird die Lage des Riemchens 6 zum Nipp des Ausgangswalzenpaares 3, 3‘ eingestellt. Durch eine Veränderung der Neigung des Riemchens 6 zusammen mit dem Riemchenkäfig 62 wird der Abstand zwischen dem Ausgangswalzenpaar 3, 3‘ und damit der Beginn der Verdichtung eingestellt.“
Ob die Abstützung 7 flächig unterhalb der Perforation des Riemchens angeordnet ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen des Lizenzpatentes in Spalte 2 Zeilen 41 bis 45:
„Die Verstellbarkeit des Riemchens in seiner Höhe zum Ausgangswalzenpaar ermöglicht eine Veränderung des Abstandes zum Ausgangswalzenpaar. Hierfür ist zweckmäßig eine in der Höhe verstellbare Abstützung vorgesehen.“
Eine in der Höhe verstellbare Abstützung erfordert jedoch nicht zwangsläufig eine flächige Ausgestaltung.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 Photographien einer Vorrichtung mit der Bezeichnung „D“ (Anlage L 10) vorgelegt, welche nach der Behauptung der Beklagten der Offenbarung des Lizenzpatentes entsprechen soll, was von der Klägerin nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 bestritten wurde. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Ausgestaltung der Offenbarung nach dem Lizenzpatent entspricht, werden durch eine solche Vorrichtung, wie sie auf den Bildern gezeigt wird, keine luftleitenden Mittel offenbart. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass der schmale Steg, die Abstützung, luftleitende Wirkung hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der schmale Steg eine luftleitende Wirkung im Sinne des Klagepatentes aufweist, d.h. die Saugluft so von außen mit einer im wesentlichen axialen Komponente an den Umfang des Saugriemchens herangeführt wird, dass der Faserstrang zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird. Hierauf wurde die Beklagte durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Sie hat hierzu vorgetragen, dass sich eine solche Wirkung zwangsläufig ergebe. Aus welchem Grunde diese Wirkung zwangsläufig eintreten soll, wurde jedoch nicht vorgetragen. Es ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein Gegenstand, der sich im Luftstrom befindet, eine Änderung der Richtung des Luftstromes bewirkt, mithin eine luftleitende oder –verändernde Wirkung aufweist. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass diese luftleitende Wirkung auch zwangsläufig so erfolgt, wie es das Klagepatent vorsieht, d.h. zu einer Verdichtung des Kompaktfaserstranges führt.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Einwand des freien Standes der Technik (Formsteineinwand) berufen. Nach dem Formsteineinwand fällt die angegriffene Ausführungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patentes, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist, oder sich aus dem Stand der Technik naheliegend ergibt (BGH, GRUR 1986, 803, 806 – Formstein).
Das von der Beklagten angeführte Lizenzpatent kann den Formsteineinwand nicht begründen. Denn unabhängig von der vorliegend streitigen Frage, ob als Stand der Technik nur derjenige nach § 3 Abs. 1 PatG zu berücksichtigen ist oder auch solcher nach § 3 Abs. 2 PatG, d.h. nachveröffentlichter Stand der Technik wie das Lizenzpatent, ist – wie im Rahmen der Erörterung des positiven Benutzungsrechtes ausgeführt – nicht ersichtlich, dass das Lizenzpatent die angegriffene Ausführungsform vollständig offenbart. Das ist jedoch erforderlich, denn Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG kann nicht im Rahmen der Erfindungshöhe herangezogen werden.
Auch die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Kombination der DE-AS 1 039 442 (Anlage K 15) mit der DE 39 27 936 (Anlage K 2) oder DE 43 23 472 (Anlage K 3) oder der Darstellung in Anlage K 3 führt nicht zu der angegriffenen Ausführungsform, kann mithin den Formsteineinwand nicht begründen. Zwar wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass eine Kombination der Schriften alle Merkmale der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass ein Fachmann Veranlassung dazu gehabt hätte, die Druckschriften miteinander zu kombinieren.
Denn die Entgegenhaltung nach K 15 betrifft ein anderes Verfahren als dasjenige, welches mit der angegriffenen Ausführungsform ausgeübt wird. Die Anlage K 15 beschreibt ein Streckwerk zum Hochverziehen eines Faservlieses an einer Spinnmaschine. Zwar ist auch dort eine Kondensation über ein perforiertes Riemchen möglich. Die Besonderheit des Streckwerks liegt jedoch darin, dass jeweils nur die das Ende bildenden Faserenden ergriffen und auf diese Weise als Einzelfasern oder Faserbüschel herausgezogen bzw. gerissen werden. Das Faservlies, aus welchem ein spinnbarer Faserverband hergestellt werden soll, wird also aufgelöst und ein fortlaufender Zusammenhang zwischen den Fasern besteht nicht mehr. Fasern werden aus dem Vlies herausgelöst und vereinzelt. Nach Verlassen des Streckwerkes fallen diese dann auf ein Laufband. Das Laufband kann in der Mitte perforiert und mit Vakuum beaufschlagt sein sowie eine Ablenkvorrichtung 72 aufweisen.
Bei dem Verfahren nach dem Klagepatent und auch der angegriffenen Ausführungsform hingegen wird von einem eine geringe Drehung aufweisenden Faserverband ausgegangen und dabei stets ein Verbund der Fasern aufrechterhalten, der das Mehrstufenstreckwerk speist. Da bei der Druckschrift nach der Anlage K 15 Fasern ohne Zusammenhalt verwendet werden, die gezogen werden, ist der Fachmann nicht naheliegend dazu veranlasst gewesen, die Druckschrift mit einem Mehrstufenstreckwerk aus dem Stand der Technik z.B. der Anlagen K 2 und K 3 miteinander zu kombinieren. Die Verwendung eines vorgelagerten Mehrstufenstreckwerkes würde keinen Sinn machen. Denn dort werden die Fasern über mehrere Walzenpaare lediglich verstreckt. Er müsste von einem Herausziehen und Neugruppieren einzelner Fasern völlig Abstand nehmen, auf eine Verstreckung der Faserbündel übergehen, um sich die offenbarte Kondensation zunutze zu machen. Aus welchem Grunde dies schon vor der Anmeldung des Klagepatentes nahegelegen haben soll, ist nicht zu erkennen und von der Beklagten auch nicht konkret dargetan.
III.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
1.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes unter Verstoß gegen § 9 Nr. 1und Nr. 2 PatG benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, §§ 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PatG.
2.
Die Klägerin kann zudem von der Beklagten nach § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Das gleiche gilt hinsichtlich des geltend gemachten Entschädigungsanspruches, § 33 PatG.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
4.
Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobenen Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung des Klagepatentes ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Die Beklagte hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit geltend gemacht. Das entsprechende Vorbringen vermag jedoch eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen, da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes nicht zu erkennen ist.
Entgegen ihrer Auffassung kann die Beklagte sich zur Begründung des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit nicht auf die DE 43 23 472 (Anlage K 1 zu L 7) berufen. Die Druckschrift wurde zwar am 14. Juli 1993 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 19. Januar 1995, d.h. nach der Anmeldung des Klagepatentes. § 4 Satz 2 PatG sieht jedoch vor, dass Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG bei der Beurteilung des erfinderischen Schrittes nicht in Betracht gezogen wird. Um solchen Stand der Technik handelt es sich bei der Druckschrift.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich auf Grund welcher Überlegungen der Fachmann die DE 39 27 936 (Anlage K 2 zu L 7) mit der US 4 724 668 (Anlage K 4 zu L7), DE 1 039 422 (Anlage K 5 zu L7) kombinieren sollte.
Die Klägerin hat zu Recht ausgeführt, dass der Fachmann mit der Aufgabenstellung ein Verfahren oder eine Vorrichtung zu finden, mit dem eine gute Bündelung des Faserverbandes im Bereich der Saugzone bei verringertem apparativen Aufwand und ohne Luftstromabstimmungsprobleme erreicht wird, nicht naheliegend die Anlage K 2 zu L 7 mit den genannten Druckschriften kombinieren würde. Zwar hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die K 2 zu L 7 die Lehre vermittelt, dass die Strömungskomponenten 19 eine Faserbündelung bewirken. Dies entnimmt er der Druckschrift jedoch nicht auf Grund der dort eingesetzten Saugluft. Denn die Druckschrift bezieht die vorteilhaften axialen Strömungskomponenten nicht auf die Saugluft, sondern auf die Blasluftströmung, wie sich aus dem nachfolgenden Zitat ergibt:
„Zwischen dem Klemmspalt 15 und der Andrückrolle 13 ist die Austrittswalze 10 mit einer Saugzone 16 für die verstreckte Faserlunte 2 versehen. Zu diesem Zweck weist die Austrittswalze 10 einen entsprechenden Saugeinsatz 17 auf. Auf beiden Längsseiten dieser Saugzone 16 ist je eine Blaseinrichtung 18 in Form von zwei gegen die Saugzone 16 gerichteten, etwa parallel zur Saugzone verlaufenden Schlitzdüsen vorgesehen, die eine Blasluftströmung mit einer quer zur Saugzone 16 gerichteten Strömungskomponente 19 erzeugen, wie dies in Fig. 3 schematisch angedeutet ist. Da die Faserlunte 2 einerseits durch die Saugströmung 20 im Bereich der Saugzone 16 an die Austrittswalze 10 angesaugt und andererseits im Klemmspalt 15 und im Führungsspalt 14 geführt wird, bewirken die Strömungskomponenten 19 der Blasluftströmung eine Faserbündelung, so dass sich der (….).“
Hieran ändert auch das von der Beklagten angeführte Zitat in Spalte 4 Zeilen 51 bis 58 nichts, da dort zwar von dem Zusammenwirken der Blaseinrichtung mit der Saugzonen die Rede ist, nicht hingegen von den Strömungskomponenten, welche in Spalte 2 und 3 wie angeführt, näher beschrieben werden.
Der Fachmann erhält daher auf Grund der Offenbarung der Druckschrift keinen Anhaltspunkt die Blaslufteinrichtung zu entfernen und ein Luftleitmittel hinzuzufügen, wenn er axiale Strömungskomponenten erzeugen will.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 1.500.000,- EUR.