4a O 453/04 – Reifendichtgel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 378

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juli 2005, Az. 4a O 453/04

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre,

zu unterlassen,

Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen, das über das Ventil in den Reifen einführbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu besitzen oder zu gebrauchen,

bei dem das Mittel einen Naturkautschuklatex und ein mit dem Kautschuklatex kompatibles Klebstoffharz enthält;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30. November 2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 0 753 xxx (nachfolgend Klagepatent), dessen deutscher Teil in Kraft steht. Die Erfindung nach dem Klagepatent wurde am 9. Juli 1996 angemeldet, die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 15. Januar 1997. Die Patenterteilung wurde am 31. Oktober 2001 beim Europäischen Patentamt veröffentlicht. Die Verfahrenssprache ist Englisch.

Das Klagepatent betrifft eine Zubereitung zum Dichten von Reifenpannen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der veröffentlichen deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen, das über das Ventil in den Reifen einführbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel einen Naturkautschuklatex und ein mit dem Kautschuklatex kompatibles Klebstoffharz enthält.

Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 3 bis 6 sowie 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die Beklagte zu 1., deren gesetzliche Vertreterin die Beklagte zu 2. ist, welche wiederum von dem Beklagten zu 3. gesetzlich vertreten wird, hat gegen den deutschen Teil des Klagepatentes vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt ein „Reifendichtgel„ unter der Bezeichnung „X„. Als Anlage K 5 überreichte die Klägerin die Ablichtung eines Prospektes der Beklagten, worauf Bezug genommen wird. Die Klägerin ließ das angegriffene Reifendichtgel an dem Berufsgenossenschaftlichen Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin an der Universität in B im Hinblick auf den Gehalt an Proteinen und Naturlatexallergenen untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchungen ergibt sich aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Untersuchungsbereicht vom 9. Mai 2005, worauf Bezug genommen wird. Weiterhin führte die Klägerin in ihrem Labor 13C-spektroskopische Untersuchungen an einem Produkt der Klägerin und der angegriffenen Ausführungsform durch. Auf die als Anlage K 8 vorlegten 13C-Spektren sowie den entsprechenden Untersuchungsbericht vom 14. April 2005 wird Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das streitgegenständliche Reifengel von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch mache. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass das Reifendichtgel auch Naturkautschuklatex enthalte. Das Dichtmittel enthalte als Klebstoffharz einen Kolophoniumharzester, welcher in Form einer wässrigen Emulsion vorliege.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, sowie

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentesgerichtes über die von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatentes erhobene Nichtigkeitsklage – 2 Ni 9/05 – auszusetzen.

Sie stellen die Verletzung des Klagepatentes mit der Begründung in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform keinen Naturkautschuklatex aufweise, sondern einen Latex eines modifizierten Polyisoprens mit Ammoniak, Kaliumhydroxid, Harz und Glykol sowie Zinkoxid als Stabilisator, wodurch die chemische Struktur des Kautschuks verändert werde. Wenn die Untersuchungen das Vorhandensein von Porteinen ergeben hätten, dann ergebe sich hieraus nicht die Anwesenheit von Naturkautschuklatex. Die Proteine würden vielmehr von dem eingesetzten Harz herrühren.
Auch sei der Rechtsstreit im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes bestehe. Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen Bezug auf die als Anlage B 4 überreichte Begründung der Nichtigkeitsklage.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen vollumfänglich entgegen. Sie macht geltend, dass Untersuchungen ergeben hätten, dass die angegriffene Ausführungsform auch aus Naturkautschuklatex bestehe, da nach dem Ergebnis der Untersuchungen das Reifenmittel insbesondere auch Naturlatexallergene aufgewiesen habe, welche jedoch nur bei Vorhandensein eines Naturkautschuklatex gefunden werden würden. Im Übrigen würden die 13C-NMR-Spektren der angegriffenen Ausführungsform die gleichen Signale aufweisen, wie das Vergleichsprodukt der Klägerin, welches aus einem Naturkautschuklatex bestehe.
Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bestehe nicht. Das Klagepatent sei rechtsbeständig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft u.a. ein Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen.

Im Stand der Technik waren – so die Ausführungen der Klagepatentschrift – verschiedene Abdichtmittel für Reifenpannen auf dem Markt bekannt. Sie enthielten hauptsächlich kolloidale Dispersionen von Polymeren in wässrigem Medium, welche auch als Latices (sing. Latex) bezeichnet werden. So werden z.B. Polystyrolbutadienlatices, Polyvinylacetatlatices, Acrylcopolymerlatices, Nitrillatices und Polychloroprenlatices verwendet. Solche Abdichtmittel enthalten teilweise nicht Wasser, sondern Tetrachlorethylen als Trägermedium.

Die US-A 4 116 xxx (Anlage K 3) offenbart eine Abdichtzusammensetzung, die Butylkautschukemulsion, wenigstens eine Emulsion eines gesättigten Kohlenwasserstoffpolymers, ein Vernetzungsmittel für den Kautschuk und einen Vernetzungsbeschleuniger enthält. Die Zusammensetzung kann wenigstens eine zusätzliche Kautschukkomponente enthalten, ausgewählt aus der Gruppe der Emulsionen von ungesättigten Kohlenwasserstoffpolymeren und einem Naturkautschuklatex. Diese Zusammensetzung soll, wenn sie auf die innere Oberfläche des Reifens aufgebracht wird, einen teilweise vernetzten Kautschuk bilden. Als nachteilig an dieser Zusammensetzung sieht es das Klagepatent, dass die Anwesenheit bereits bei der Montage des Reifens erforderlich ist, was das Gewicht des Reifens/Radaufbaus vergrößert.

Die FR-A 932 xxx (Anlage KS) beschreibt ein Verfahren zum Verbinden von zwei Teilen aus vulkanisiertem Kautschuk mit einer vulkanisierbaren Kautschukzusammensetzung durch Erhitzen der Kautschukzusammensetzung auf die Vulkanisiertemperatur mit einem hochfrequenten Wechselstrom. Um die Heizeffizienz mit dem Wechselstrom zu erhöhen, enthält die vulkanisierbare Kautschukzusammensetzung eine polare organische Verbindung mit einem Dipolmoment, das eine Debye-Einheit übersteigt.

Wie in der Klagepatentschrift auf Seite 2 Absatz 4 (Anlage K 2) ausgeführt wird, sind die im Stand der Technik verwandten Abdichtmittel nicht vollständig zufriedenstellend. Sie können relativ leicht mechanisch entfernt werden, einige von ihnen sind nicht wasserfest und ergeben keine Abdichtung, wenn der Reifendefekt im Protektorauslauf vorliegt, d.h. an den Rändern des Reifens.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gestellt, ein Abdichtmittel bereitzustellen, das eine wirksame Abdichtung auch bei Nässe sowie bei Defekten im Protektorauslauf ergibt und das mechanisch schwer zu entfernen ist. Hierzu schlägt es in seinem Patentanspruch 1 ein Mittel mit folgenden Merkmalen vor:

1. Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen;

2. das Mittel ist über ein Ventil in den Reifen einführbar;

3. das Mittel enthält einen Naturkautschuklatex;

4. das Mittel enthält ein mit dem Kautschuklatex kompatibles Klebstoffharz.

Zum Begriff „kompatibel„ führt das Klagepatent aus, dass das Klebstoffharz keine Koagulation des Kautschuklatex verursachen soll. Unter Klebstoffharze sind Harze zu verstehen, die die Haftfähigkeit des Kautschuklatex am Reifen verbessern. Latex – so das Klagepatent – der durch Zentrifugieren oder Eindampfen konzentriert wurde, kann auch als Naturkautschuk verwendet werden.

II.
Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung des Merkmals 3, während die übrigen Merkmales zu Recht außer Streit stehen, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen.

Merkmal 3 besagt, dass das Mittel einen Naturkautschuklatex enthält. Die Beklagten wenden gegen eine Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform ein, dass das Klagepatent unter Naturkautschuklatices nur solche Latices verstehe, welche natürlich gewonnen würden, d.h. nicht synthetisch hergestellt würden. Unter Schutz gestellt seien solche Latices, die durch Anritzen der Sekundärrinde der Stämme von Kautschuk- oder Parakautschukbäumen ausfließen würden. Solche Latices enthalte die angegriffene Ausführungsform hingegen nicht.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn das Merkmal 3 ist nicht abschließend im Hinblick auf die Zusammensetzung des Reifenmittels. Danach soll das erfindungsgemäße Mittel Naturkautschuklatex enthalten, was jedoch die Verwendung weiterer Latices nicht ausschließt. Das entsprechende Verständnis ergibt sich auch anhand der Beschreibung der Erfindung, wo allgemein ausgeführt wird, dass in der Ausführungsform in der ein Klebstoffharz – wie in Patentanspruch 1 vorgesehen- enthalten ist, Latices von Naturkautschuk oder synthetischen Kautschuken verwendet werden können. Hinsichtlich der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform wird ausgeführt, dass bevorzugt Mischungen von Latices aus Naturkautschuk und synthetischen Kautschuken sind (Anlage K 2, Seite 4 Abs. 4). Lediglich im Rahmen der Beschreibung einer besonders bevorzugten Ausführungsform wird ausgeführt, dass die Verwendung nur von Naturkautschuklatex besonders vorteilhaft sei (Anlage K 2, a.a.O.).

Nach dem konkreten Vorbringen der Klägerin enthält die angegriffene Ausführungsform jedenfalls auch Naturkautschuklatex, was sich aus dem Ergebnis der Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform durch das Berufsgenossenschaftliche Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin in B folgern lässt. Die Analysen beinhalteten die Bestimmung des Proteingehaltes von Proben der Beklagten mit Hilfe eines modifizierten Lowry-Testes entsprechend der Standardmethode für naturlatexhaltige Produkte ASTM D 5712 sowie die Bestimmung des Naturlatexallergengehaltes mittels CAP-Immunoinhibitionstests. Die Analysen ergaben, dass die untersuchten Proben sowohl Proteine als auch Naturlatexallergene enthielten. Das Vorhandensein dieser beiden Verbindungsklassen lässt ohne weiteres den Schluss auf das Vorhandensein von Naturkautschuklatex und nicht lediglich eines modifizierten Polyisoprens – wie die Beklagten behaupten – zu, wobei der Kammer bekannt ist, dass auch Naturkautschuklatex aus Polyisopren besteht. Zwar ist den Beklagten insoweit zuzustimmen, dass die Anwesenheit der durch das Institut nachgewiesenen Proteine auch von dem verwendeten Harz herrühren könnte. Die festgestellten Naturlatexallergene sind jedoch nur in Naturkautschuklatex und nicht auch in Harzen vorhanden, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde.
Im Übrigen zeigt ein Vergleich der von der Klägerin durchgeführten 13C-NMR-spektroskopischen Untersuchungen einer Probe der Klägerin, welche Naturkautschuklatex enthielt, und der angegriffenen Ausführungsform eine signifikante Übereinstimmung in den Signalen, was von dem in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin überreichten Untersuchungsbericht vom 14. April 2005 bestätigt wird. Dabei kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, dass gerade mit Hilfe der NMR-Spektroskopie bereits geringste Unterschiede in der chemischen Struktur nachgewiesen werden können. Denn mit Hilfe der magnetischen Kernspinresonanzspektroskopie können detaillierte Aussagen über die chemische Bindung der Atome in Molekülen oder Feststoffen gewonnen werden, da die Wechselwirkung des magnetischen Feldes mit den Kernen durch die Elektronenhülle beeinflusst wird und damit geringfügige Veränderungen in der Molekülstruktur zu einer Signalverschiebung führen. Vor dem Hintergrund der Genauigkeit der Untersuchungsmethode ist das Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das modifizierte Polyisopren wegen des Vorhandenseins des Zinkoxids bzw. Kaliumhydroxids nicht mehr in seiner ursprünglichen Form vorliegen würde, sondern eine andere Molekülstruktur angenommen habe. Entsprechendes lässt sich dem 13C-NMR-Spektrum der angegriffenen Ausführungsform nicht entnehmen. Die beiden vorgelegten Spektren zeigen eine signifikante Übereinstimmungen in den Signalen.
Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt haben, dass hinsichtlich der ursprünglichen Struktur des Polyisoprens und der durch Zinkoxid bzw. Kaliumhydroxid modifizierten Struktur ein dynamisches Gleichgewicht bestehen würde, spricht auch dieses Vorbringen nicht gegen die durch die 13C-Spektroskopie gezeigten signifikanten Übereinstimmungen der Strukturen. Selbst wenn eine solche Strukturveränderung eingetreten wäre, was von den Beklagten nicht konkret dargetan wurde, ergibt sich anhand der vorgelegten 13C-Spektren, dass zumindest ein Teil der in dem angegriffenen Gel vorhandenen Verbindungen derjenigen der von der Klägerin als Vergleichsprobe verwendeten Substanz – Naturkautschuklatex – entspricht. Dass es sich bei der Vergleichsprobe nicht um Naturkautschuklatex handelt, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht mithin das Merkmal 3 wortsinngemäß.

III.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.
Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes unter Verstoß gegen Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 PatG benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 PatG.

2.
Die Klägerin kann zudem von den Beklagten nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG haben die Beklagten ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

5.
Gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Vorrichtungen verpflichtet. Sie haben keine Umstände vorgetragen, nach denen eine Vernichtung als unverhältnismäßig erscheinen würde.

IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung. Eine Vernichtung des Klagepatentes ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Erfindung nach dem Klagepatent ist neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.

1. US-A 4 501 xxx (Anlage KS 6, deutsche Übersetzung Anlage B 3a)
Die Druckschrift offenbart ein Reifendichtgel, welches zwischen den Parteien unstreitig, von den Merkmalen 1 und 2 sowie 4 Gebrauch macht. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird hingegen das Merkmal 3 auch nicht offenbart. Denn in der Druckschrift finden Naturkautschuklatices keine Erwähnung und es ist nicht ersichtlich, dass ein Fachmann die Verwendung von Naturkautschuklatices beim Studium der Entgegenhaltung auf Grund seines Fachwissens ohne Weiteres mitlesen würde oder sich sonstige Anhaltspunkte für die Verwendung von Naturkautschuklatices ergeben.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass es für einen auf dem Gebiet der Dispersionsklebstoffe und damit auch auf dem Gebiet der Kautschuklatices tätigen Durchschnittsfachmann völlig selbstverständlich sei, dass sowohl Naturkautschuk als auch Synthesekautschuk und deren Latices existieren würden. Dies sei dem Fachwissen des Fachmannes zuzuordnen, was sich aus der Dokumentation des Römpp, Chemielexikon, ergebe. Da dem Fachmann in der Entgegenhaltung auch keine eindeutige Zuordnung gegeben werde, was unter dem Latexdichtmittelbestandteil zu verstehen sei und er auch wisse, dass synthetischer und Naturkautschuk nahezu identisch aufgebaut seien und quasi identische physikalische Eigenschaften aufweisen würden, erkenne er, dass es im Zusammenhang mit der Offenbarung der Druckschrift nicht relevant ist, ob der Kautschuk synthetischen oder natürlichen Ursprungs sei.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich sowohl bei Naturkautschuk als auch synthetischem Polyisopren um im Wesentlichen identische chemische Strukturen. Dem Fachmann ist jedoch zum einen bekannt, dass es neben synthetischem Polyisopren noch viele weitere synthetische Kautschuke gibt, die sich maßgeblich in ihrer chemischen Struktur und ihren physikalischen Eigenschaften von dem Naturkautschuk unterscheiden. Zum anderen weiß der Fachmann auch, dass Naturkautschuk und Synthesekautschuk in Form des Polyisoprens in ihren chemischen und physikalischen Eigenschaften gravierende Unterschiede aufweisen, wie sich auch aus dem Auszug aus Römpp Stichwort „Synthesekautschuk„ ergibt, wo es heißt, dass die Naturkautschuke z.T. unbefriedigende Eigenschaften z.B. hinsichtlich der Alterungsbeständigkeit aufweisen, so dass schon frühzeitig begonnen worden sei Naturkautschuke durch Kautschuke auf synthetischer Basis zu substituieren. Weitere Unterschiede der Synthesekautschuke werden dann weiter unten aufgelistet. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Fachmann die Verwendung von Naturkautschuklatex auf Grund seines Fachwissens ohne Weiteres mitlesen würde.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ablichtung des US-Patentes 4 337 xxx, welches als Stand der Technik von der Entgegenhaltung – US-Patentschrift 4 501 xxx (Anlage KS 6) – angeführt wird. Zu dieser Patentschrift 4 337 xxx führt die Entgegenhaltung aus:

„Das US-amerikanische Patent Nr. 4337xxx des Autors A stellt eine Zusammensetzung für die Radauswuchtung und Abdichtung vor, das aus Wasser, Ethylenglykol, Polyisopren, einem Weichmacheröl, Detergens, Natriumhydrogencarbonat und Asbestfasern besteht.„

Das US-Patent 4 337 xxx beschreibt in Spalte 2 Zeilen 4 ff. eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung; dort ist in Zeile 12 von „2 pounds polyisopren (natural laytex, uncured) die Rede sowie in den Zeilen 21 bis 24 von „The polyisopren is in the form „Natural Laytex Rubber„, namely natural uncrosslinked poly-cis-1, 4-polyisoprene at 62 % solid by weight in an ammonium hydroxide carrier with pH of 10.5.„

Trotz dieser Bezugnahme der Entgegenhaltung auf die US-amerikanische Patentschrift 4 337 xxx und der dortigen Erwähnung von Naturkautschuk hat der Fachmann keine Veranlassung vor dem Hintergrund der Offenbarung der Entgegenhaltung die Verwendung von Naturkautschuklatices mitzulesen. Denn im Rahmen der Ausführungen zu dem erfindungsgemäßen Latexdichtmittelbestandteil wird ausgeführt:

„Das in der vorliegenden Erfindung verwendete Latex kann aus jeder geeigneten Art von polymerem oder kopolymerem Latex bestehen, z.B. Polymere oder Copolymere von Isopren, Styrol und Butadien. Ein zweckmäßiges Latex ist ein Copolymer von Styrol und Butadien der von Goodyear zu beziehenden Marke Pliolite 5356, wobei dieses Pliolite-Latex einen Butadiengehalt von über 50 Prozent aufweist….„

Die Druckschrift beschreibt damit gerade die Verwendung von synthetischen Kautschuken als positiv, d.h. die Verwendung eines Polymers oder Copolymers von Isopren, Styrol und Butadien. Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann auf Grund seines Fachwissens hinsichtlich der unterschiedlichen Eigenschaften von natürlichem und synthetischen Polyisopren keine Veranlassung unter dem offenbarten Latexdichtmittelbestandteil auch einen Naturkautschuklatex zu verstehen, zumal in der Entgegenhaltung bei der Beschreibung des Standes der Technik und insbesondere der 4 337 xxx auch keine Hinweise auf etwaige Vorteile der Verwendung von Naturkautschuklatex zu entnehmen sind.

2. FR 1 016 xxx (Anlage KS 4 deutsche Übersetzung KS 4)
Die Druckschrift beschreibt eine Zubereitung zum Befüllen von Luftkammern von Luftreifen, wobei jedoch nicht offenbart wird, dass das Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen dient und über ein Ventil in den Reifen einführbar ist. Die Druckschrift offenbart zwar die Verwendung von Latex und einer Art Plastikkunststoff, bevorzugt einem Harz – Methyl-Methacrylat. In der Druckschrift befinden sich jedoch keine Hinweise auf die Verwendung eines Naturkautschuklatex. Entsprechend kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen werden.

3. DE 38 39 xxx (Anlage KS 14)
Die Druckschrift betrifft Dispersionsklebstoffe zur flächigen Verbindung von Festkörperoberflächen auf Basis von wässrigen Kunstharzdispersionen und/oder Kautschuklatices, die zur Verbesserung der Froststabilität Amide aliphatischer Karbonsäuren enthalten. Naturkautschuklatices und Klebstoffharze werden offenbart (vgl. Spalte 1 Zeile 53 ff. und Spalte 2 Zeile 3 ff.). Die Druckschrift offenbart jedoch kein Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen, was über ein Ventil einführbar ist.

4. Erfindungshöhe
Die Beklagten haben gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes weiterhin das Fehlen der Erfindungshöhe geltend gemacht. Sie haben dies damit begründet, dass die Erfindung entweder allein durch die US 4 501 xxx (Anlage KS 6) oder dem Fachmann durch die Kombination der FR 1 016 xxx 8Anlage KS 4) mit der KS 5, KS 6 oder KS 7 nahegelegen wäre.

Auf Grund welcher Überlegungen der Fachmann derartige Kombinationen vornehmen würde, ergibt sich anhand der Ausführungen der Beklagten nicht. Auch ansonsten wurde für die behaupteten Kombinationen keine nachvollziehbare Begründung angegeben.

Die US 4 501 xxx offenbart ausschließlich ein synthetisches Latex. Es findet sich in der Druckschrift keinerlei Anregung anstelle der erwähnten synthetischen Kautschuklatices einen Naturkautschuklatex zu verwenden, so dass sich auch nicht das Bedürfnis für die Verwendung eines kompatiblen Klebstoffharzes ergibt.

Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchem Grunde ein Fachmann die französischen Druckschrift mit den genannten Dokumenten kombinieren sollte. Denn in der französischen Druckschrift wird kein über das Ventil einführbares Abdichtmittel offenbart, sondern eine Zubereitung, welche sich schon bei der Herstellung in dem Reifen befindet. Die Beklagten haben nicht dargetan, aus welchem Grunde ein Fachmann dieses Mittel nunmehr auch zur Einspritzung in den Reifen bei Pannen verwenden sollte, zumal er auch erkennt, dass die Druckverhältnisse im intakten Reifen völlig andere sind, als im defekten, so dass eine einfache Übertragbarkeit nicht ohne weiteres möglich ist. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die von den Beklagten angestellten Überlegungen auf einer ex-post-Betrachtung beruhen.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2005, bei Gericht eingegangen am 23. Juli 2005, ist verspätet und bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, so dass die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet wird.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,- EUR.