Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. November 2009, Az. 4a O 5/08
I. Die Beklagte wird verurteilt, über die von ihr in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.09.2009 angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten Vakuumpumpen schriftlich in gesonderter Form, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe
1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
soweit die Vakuumpumpen folgende Merkmale aufweisen:
Vakuumpumpe, insbesondere für Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen,
mit einem antreibbaren Rotor, über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist,
wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einstückig ausgebildet ist,
und wobei am Rotor jeweils eine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen ist,
wobei über die Gegenfläche ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist,
wobei ein Verschleißschutz, nämlich eine aus Blech bestehende Kappe, zwischen dem Rotor und der Kupplung am Rotor durch Aufpressen befestigt ist,
mit der Maßgabe, dass die Angaben seit dem 12.03.2004 zu erfolgen haben und die Angaben zu den Verkaufsstellen für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,
wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen
und wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der A in dem Zeitraum vom 12.03.2004 bis zum 14.05.2007 sowie der Klägerin im Zeitraum 15.05.2007 bis 30.09.2009 durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem 24.07.2007 eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster geht auf eine Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung P 199 81 XXX.4 zurück und nimmt deren Anmeldetag vom 24.09.1999 in Anspruch. Des Weiteren beansprucht das Klagegebrauchsmuster die innere Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 298 23 XXX vom 30.09.1998, welches aus der DE 198 44 XXX abgezweigt wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 08.01.2004 zugunsten der A eingetragen, die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 12.02.2004. Die A wurde im Jahr 2006 aus dem Konzern der B ausgegliedert und verkauft. Dabei wurde die einzige Komplementärin, die B, von der C übernommen. Der einzige Kommanditanteil an der A wurde an die Klägerin veräußert. Mit Vertrag vom 23.03.2006 schied die einzige Komplementärin, die B, aus der A aus. Damit löste sich die A auf und das gesamte Vermögen wuchs bei der Klägerin an.
Aufgrund eines Löschungsantrages der D wurde das Klagegebrauchsmuster, das die Bezeichnung „Vakuumpumpe“ trägt, vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluss vom 26.03.2009 beschränkt aufrecht erhalten und im Übrigen teilgelöscht. Der hier allein maßgebliche Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters weist nunmehr folgende Fassung auf:
Vakuumpumpe, insbesondere für Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor, über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einstückig ausgebildet ist, und dass am Rotor jeweils eine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen ist, wobei über die Gegenfläche ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Verschleißschutz, nämlich eine aus Blech bestehende Kappe, zwischen dem Rotor und der Kupplung am Rotor durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingießen als beim Spritzvorgang befestigt ist.
Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung betreffen. Die Figuren 10A bis 10C zeigen jeweils eine Draufsicht auf die antriebsseitige Stirnseite von mehreren Ausführungsbeispielen eines über eine Kupplung angetriebenen Rotors. Figur 11 bildet die Seitenansicht eines Rotors mit einem Antriebszapfen ab, der mit einer Kappe versehen ist.
Die zur D gehörende Beklagte ist eine selbstständige Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in C., Italien. Sie stellt wie die Klägerin Vakuumpumpen für Bremskraftverstärker in Kraftfahrzeugen her und vertreibt diese unter anderem in Deutschland (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). So werden die Vakuum-Pumpen der Beklagten zum Beispiel als sogenannte „Tandempumpen“ in verschiedene Audi- und VW-Modelle eingebaut. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen „Tandempumpen“ sind wie folgt gestaltet:
Die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform lässt sich anhand einer durch die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegten Zeichnung wie folgt schematisch darstellen:
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagegebrauchsmuster wortsinngemäß. Insbesondere sei mit dem durch die Beklagte als „Führungselement“ bezeichneten Bauteil zwischen Rotor und Kupplung ein Verschleißschutz in Form einer aus Blech bestehende Kappe angeordnet. Dass das „Führungselement“ bei der angegriffenen Ausführungsform in der aus der Anlage B 2 ersichtlichen y-Richtung keinen Schutz vor Verschleiß biete, sei für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ohne Belang, da es – was die Beklagte nicht bestritten hat – an dieser Stelle ohnehin nicht zu einem Verschleiß des Rotors kommen könne.
Die Klägerin beantragt daher zuletzt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage auch in der Fassung der Anträge gemäß Schriftsatz vom 07.08.2009 abzuweisen;
hilfsweise, der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausführungsform mache bereits deshalb von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da der Rotor dort aus einer Nabe, einem Ringelement und einem Führungselement bestehe und somit nicht einstückig ausgebildet sei und auch nur die Nabe aus Kunststoff bestehe. Des Weiteren sei am Rotor auch keine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen. Vielmehr würden bei der angegriffenen Ausführungsform die Antriebssegmente durch ein Ringelement aus Metall gebildet. Darüber hinaus weise der aus drei Elementen bestehende Rotor der angegriffenen Ausführungsform auch keinen Verschleißschutz in Form einer aus Blech bestehenden Kappe auf, der zwischen dem Rotor und der Kupplung befestigt sei. Insoweit sei das Klagegebrauchsmuster auf eine Ausführungsform beschränkt, bei welcher der Verschleißschutz als topfförmige Kappe ausgebildet sei, wobei die Kappe einen ersten Längsabschnitt des Rotors, über den ein Drehmoment in den Rotor eingeleitet werde, allseitig umschließe und die Kappe am ersten Längsabschnitt des Rotors durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingießen beim Spritzvorgang befestigt sei.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform aus dem Klagegebrauchsmuster Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz aus §§ 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vakuumpumpe, welche insbesondere in Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt.
Derartige Vakuumpumpen sind im Stand der Technik bekannt. Sie weisen einen aus Metall bestehenden Rotor auf, der von einer Antriebswelle in Rotation versetzbar ist. Der in einem Gehäuse angeordnete Rotor steht mit einem Flügel in Eingriff, der an einem Konturring entlang gleitet. Der Rotor besteht aus mehreren Einzelteilen, die lösbar miteinander verbunden sind.
Es hat sich gezeigt, dass der Rotor dieser bekannten Pumpen aufgrund seines Gewichts ein großes Massenträgheitsmoment aufweist, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerwünscht hoch ist. Der Rotor weist ferner eine massive und aufwendige Bauweise auf (vgl. Anlage WRSF 5, S. 2, Abschnitt [0002]).
Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vakuumpumpe der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, welche diese Nachteile nicht aufweist.
Dies geschieht gemäß Schutzanspruch 1 mit einer Vakuumpumpe, die durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:
a) Vakuumpumpe, insbesondere für Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen;
b) mit einem antreibbaren Rotor (1), über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist;
c) der Rotor (1) besteht aus Kunststoff und ist einstückig ausgebildet;
d) am Rotor (1) ist jeweils eine Gegenfläche (43) für eine Auflagenfläche (41) einer Kupplung (35) vorgesehen;
e) über die Gegenfläche (43) ist ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar;
f) zwischen dem Rotor (1) und der Kupplung (35) ist ein Verschleißschutz, nämlich eine aus Blech bestehende Kappe (51), am Rotor durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingießen beim Spritzvorgang befestigt.
Die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte Vakuumpumpe zeichnet sich mithin dadurch aus, dass der Rotor aus Kunststoff besteht und einstückig ausgebildet ist. Der Rotor ist in einfacher und kostengünstiger Weise herstellbar und weist im Vergleich zu den bekannten Rotoren ein geringeres Gewicht auf. Aufgrund der einstückigen Ausbildung des Rotors ist eine kompakte Bauweise möglich, so dass der Bauraum für die Vakuumpumpe verkleinert werden kann. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe ist aufgrund des kleinen Massenträgheitsmoments des Rotors relativ gering (vgl. Anlage WRFS 5, Abschnitt [0004]).
II.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegenüber dem von der Beklagten im Löschungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG. Das DPMA hat das Klagegebrauchsmuster in seinem Beschluss vom 26.03.2009, welchem sich die Kammer anschließt, im nunmehr geltend gemachten Umfang aufrecht erhalten, sich ausführlich mit der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters auseinandergesetzt und dabei insbesondere sowohl die Erfindungshöhe bejaht als auch das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung verneint. Anhaltspunkte, aus denen sich die fehlende Schutzfähigkeit von Schutzanspruch 1 in seiner nunmehr eingeschränkten Fassung ergeben könnte, sind ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des DPMA begründen könnten.
III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten eingeschränkten Fassung beanspruchte technische Lehre wortsinngemäß. Dass die angegriffene Ausführungsform den Merkmalen a) und b) wortsinngemäß entspricht, ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausführungsform auch von den übrigen Merkmalen von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.
1.
Der Rotor der angegriffenen Ausführungsform ist einstückig ausgebildet und besteht aus Kunststoff (Merkmal c)).
Dem steht nicht entgegen, dass das in der durch die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegten Zeichnung rot dargestellte „Ringelement“, das dort blau eingezeichnete „Führungselement“ und das ockerfarbene Element insgesamt nicht einstückig ausgebildet sind und lediglich das ockerfarben eingefärbte Bauteil aus Kunststoff besteht. Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung gehören weder das rot eingefärbte „Ringelement“, noch das blau eingezeichnete „Führungselement“ zum Rotor im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Wie insbesondere den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 10a und 10b sowie den Abschnitten [0045] und [0046] der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen werden kann, kann der Rotor mit einer – unter anderem den Ausgleich eines Achsversatzes ermöglichenden – Kupplung zur Antriebswelle versehen werden. Die Kupplung ist, um ihrer Funktion nachkommen zu können, denknotwendig nicht einstückig mit dem Rotor ausgebildet und daher auch nicht als Teil des Rotors anzusehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kupplung mit Hilfe eines Führungselements unverlierbar am Rotor gehalten wird.
Das in Anlage B 2 rot eingefärbte „Antriebssegment“ dient dazu, das Drehmoment auf den Rotor zu übertragen und den Rotor in Rotation zu versetzen. Auch trägt es zum Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Antriebswelle und dem Rotor bei. Es handelt sich damit aus der maßgeblichen Sicht des Klagegebrauchsmusters um eine Kupplung und damit um kein Bauteil des Rotors. Das in Anlage B 2 blau kolorierte „Führungselement“ für die Kupplung kann danach erst Recht nicht als Teil begriffen werden, dass einstückig an dem Rotor ausgebildet sein muss. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters schließt es auch nicht aus, an den Kunststoffrotor weitere Bauteile fest zu koppeln.
2.
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist jeweils eine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen, über die ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist (Merkmale d) und e)). Betrachtet man lediglich das in Anlage B 2 ockerfarben dargestellte Bauteil als Rotor und das dort rot kolorierte Bauteil als Kupplung, lassen sich die beiden aus Anlage B 2 ersichtlichen Flächen (dort als „Anlageflächen an der Nabe“ bezeichnet) auch zwanglos als Gegenflächen im Sinne der Merkmale d) und e) ansehen, an denen die Kraftübertragung von der Kupplung auf den Rotor stattfindet.
3.
Schließlich ist zwischen dem Rotor und der Kupplung in Gestalt des in der Anlage B 2 blau dargestellten „Führungselementes“ ein Verschleißschutz in Form einer aus Blech bestehenden Kappe angeordnet, wobei das „Führungselement“ unstreitig am Rotor durch Aufpressen befestigt ist (Merkmal f)).
a)
Das „Führungselement“ verhindert mit seinen beiden abgewinkelten Flächen, dass die Auflageflächen der Kupplung unmittelbar auf die korrespondierenden Gegenflächen des Rotors treffen. Insoweit handelt es sich unzweifelhaft um einen Verschleißschutz zwischen Rotor und Kupplung im Sinne des Merkmals f). Dass der Verschleißschutz anspruchsgemäß aus einer Blechkappe bestehen soll, besagt bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht mehr, als dass ein Blechteil die vom Verschleiß bedrohte Rotorfläche mit Blech abdecken bzw. umschließen muss. Dem steht nicht entgegen, dass im Stand der Technik das Anbringen einer Schutzschicht an den Kupplungsflächen des Rotors vorbekannt war. Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters genügt eine derartige Schutzschicht gerade nicht, vielmehr ist als Verschleißschutz ein zusätzliches Bauteil, nämlich eine Blechkappe, vorgesehen. Anlass, den Begriff „Kappe“ auf ein im strengen Sinne topfförmiges Bauteil zu reduzieren, besteht für den Fachmann nicht. Vielmehr ist ihm ohne Weiteres klar, dass überall dort kein Kappenmaterial vorhanden sein muss, wo es zu keinem Verschleißkontakt kommen kann. Es muss dann lediglich gewährleistet sein, dass die Kappe aufgrund ihrer Befestigung und angepassten Form die vom Verschleiß gefährdeten Stellen sicher abdeckt oder umschließt.
Entgegen der durch die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung verlangt Merkmal f) schließlich bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Blechkappe nicht nur zwischen dem Rotor und der Kupplung angeordnet, sondern auch dort befestigt sein muss. Vielmehr sieht Merkmal f) ausdrücklich vor, dass die Befestigung der Blechkappe am Rotor durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingießen erfolgt.
b)
Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung handelt es sich somit bei dem in der als Anlage B 2 vorgelegten Abbildung blau dargestellten und am Rotor durch Aufpressen befestigten „Führungselement“ um einen als Blechkappe ausgebildeten Verschleißschutz im Sinne des Klagegebrauchsmusters, da dieses Bauteil genau dort zwei abgeknickte Flächen aufweist, wo sie erforderlich sind, um die vom Verschleiß bedrohten Gegenflächen abzudecken bzw. durch die Abdeckung teilweise zu umschließen und als Schutzkappe zu fungieren. Dass das „Führungselement“ keinen Schutz vor Verschleiß in der aus Anlage B 2 ersichtlichen y-Richtung bietet, ist ohne Belang, da dort unstreitig kein Verschleißkontakt stattfindet. Dies gilt in gleicher Weise für die in dem durch die Klägerin vorgelegten Privatgutachten als „U (passiv)“ bezeichneten Flächen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt hat, kommt es auch dort zu keinem Verschleißkontakt.
IV.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf ein ihr bzw. der D zustehendes privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m.
§ 12 PatG, da sich weder die D, noch die Beklagte selbst im Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters im Erfindungsbesitz befanden. Den durch die Beklagte zur Begründung des Erfindungsbesitzes vorgelegten Unterlagen lässt sich ein in Form einer aus Blech bestehenden Kappe ausgebildeter Verschleißschutz zwischen dem Rotor und der Kupplung nicht entnehmen. Insbesondere ist eine derartige Blechkappe aus den als Anlagen B 15.1 und B 15.2 vorgelegten technischen Zeichnungen nicht erkennbar.
V.
Da die angegriffene Ausführungsform damit wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.
1.
Die Beklagte hat der Klägerin Schadenersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG, denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
Nach der Entscheidung „Kunststoffhohlprofil“ des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1977, 252, 253) liegt in Gebrauchsmusterverletzungssachen das für den Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden zwar nur dann vor, wenn der Benutzer mit der Schutzfähigkeit rechnete oder rechnen musste, so dass begründete Zweifel an der Schutzfähigkeit das Verschulden ausschließen können. Dabei dürfen die an den Benutzer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden. Da dem Gebrauchsmusterinhaber von vornherein und für jeden erkennbar das Recht zusteht, die Schutzansprüche zu beschränken, insbesondere den Gebrauchsmusterschutz auf die Ausführungsbeispiele zu reduzieren, muss der Benutzer allerdings grundsätzlich damit rechnen, dass das Gebrauchsmuster sich in einem Löschungsverfahren in beschränkter Form als rechtsbeständig erweist. Zwar muss der Benutzer insoweit nicht jede Beschränkungsmöglichkeit vorhersehen. Er genügt seinen Sorgfaltspflichten jedoch zumindest dann nicht mehr, wenn er sich einer im Hinblick auf die Angriffe im Löschungsverfahren naheliegenden Beschränkung der Schutzansprüche, mit der bei objektiver Betrachtung ohne Weiteres gerechnet werden konnte, verschließt.
Dies ist hier der Fall. Den Verschleißschutz aus einer Blechkappe zu bilden, war bereits im ursprünglichen Schutzanspruch 1 als „insbesondere“ mögliche Ausgestaltung vorgesehen. Die in den Anspruch aufgenommenen Befestigungsarten (Aufklipsen, Aufpressen oder Eingießen) ergeben sich aus Abschnitt [0051]. Dass die Klägerin das Klagegebrauchsmuster gegen den Angriff, die ganz allgemeine Beanspruchung eines Verschleißschutzes zwischen Rotor und Kupplung stelle eine Erweiterung gegenüber dem ursprünglich angemeldeten Gegenstand dar und sei in dieser Allgemeinheit nicht schutzfähig, (hilfsweise) in der nunmehr maßgeblichen Fassung verteidigen würde, erscheint ohne Weiteres naheliegend, wenn nicht gar zwangsläufig.
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
2.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 75.000,- festgesetzt.