Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 3/09
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Laser-Reflexionslichtschranken (wie beispielsweise des TypsD) jeweils zusammen mit einem Retroreflektor (wie beispielsweise der Typen XXX 20×40.1, XXX 30×50.1 oder XXX 40×60.1), bei dem die retroreflektierende Fläche aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schlüsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm beträgt,
anzubieten und/oder zu liefern,
die zur Ausübung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände, z.B. Glaskörper, Gegenstände mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem,
geeignet sind,
bei dem das einfallende Laserstrahlbündel durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Form auf die Größe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt und so unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt,
ohne im Fall des Anbietens im Angebot oder im Fall der Lieferung in den Lieferunterlagen darauf hinzuweisen, dass derartige Laser-Reflexionslichtschranken zusammen mit dem Reflektor nicht ohne Zustimmung des Inhabers des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 889 xxx, derzeit A., oder der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin zur Ausübung des genannten Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände verwendet werden dürfen.
II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Retroreflektoren, bei denen die retroreflektierende Fläche aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schlüsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm beträgt,
anzubieten und/oder zu liefern,
die zur Ausübung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände, z.B. Glaskörper, Gegenstände mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem
geeignet sind,
bei dem das einfallende Laserstrahlbündel durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Form auf die Größe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt und so unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt,
ohne im Fall des Anbietens im Angebot oder im Fall der Lieferung in den Lieferunterlagen darauf hinzuweisen, dass derartige Retroreflektoren nicht ohne Zustimmung des Inhabers des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 889 xxx, derzeit A., oder der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin zur Ausübung des genannten Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände verwendet werden dürfen.
III. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 06. April 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.744,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 21.11.2008 zu zahlen.
V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.744,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 21.11.2008 zu zahlen.
VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3) jeweils verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Inhaber des deutschen Teils des EP 0 889 xxx, Herrn A , durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten und vom 06.04.2002 bis zum 17.07.2009 jeweils begangenen Handlungen und der Klägerin durch die nach dem 17.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
VIII. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten zu 1) 2.051,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2009 zu zahlen.
IX. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklagen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgewiesen.
X. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 1/5 der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1) trägt 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
XI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR und für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 889 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr A sen. Das Klagepatent wurde am 14.05.1998 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 30.06.1997 (DE 197 27 xxx) angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 06.03.2002 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagten zu 1) und 2) erhoben mit Schriftsätzen vom 05.05.2009 und 02.06.2009 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Bislang wurde über die Nichtigkeitsklagen nicht entschieden.
Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände mittels einer auf der Retroreflexion eines Laserstrahles basierenden Sensoreinrichtung. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
1. Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände, z.B. Glaskörper, Gegenstände mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem, bei dem die retroreflektierende Fläche aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln besteht, wobei das einfallende Laserstrahlbündel durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Form auf die Größe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt und so unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt wird, und wobei die Schlüsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm beträgt.
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 2 zeigt einen Fullcube-Tripel, der jeweils aus drei angrenzenden quadratischen Flächen einer Würfelecke gebildet wird. In Figur 4 ist ein Ausschnitt eines aus Fullcube-Tripel bestehenden Retroreflektors zu sehen, deren projezierte Grundfläche jeweils eine sechseckige Wabe ist.
Der Inhaber des Klagepatents, Herr A., und der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten am 17.07.2009 eine Vereinbarung, mit der Herr A. der Klägerin rückwirkend auf den Anmeldetag des Klagepatents eine ausschließliche Herstellungs- und Vertriebslizenz am Klagepatent einräumte und – ebenfalls rückwirkend – alle Ansprüche aus der Verletzung des Schutzrechts durch die Beklagten abtrat. Darüber hinaus ermächtigte Herr A. mit der Vereinbarung die Klägerin, Ansprüche aus dem Klagepatent im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Dritte geltend zu machen.
Die Beklagte zu 1) vertreibt optoelektronische Sensoren und Barcode-Lesesysteme. Unter anderem bietet sie Reflexionslichtschranken, Lichttaster und Kunststoff-Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur an. Im April 2007 lieferte die Beklagte zu 1) der B auf deren Bestellung zwei Reflexionslichtschranken des TypsD, einen Lichttaster des Typs RTL F und jeweils zwei Kunststoffreflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur der Typen XXX 20×40.1, XXX 30×50.1 und XXX 40×60.1 (zusammen: angegriffene Ausführungsform). Weitere Reflektoren, die zur Lieferung gehörten, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die angegriffenen Kunststoffreflektoren, die Reflexionslichtschranke und der Lichttaster werden von der Beklagten zu 1) in ihrem Katalog beziehungsweise in ihrem Internetauftritt beworben. Ausschnitte des Katalogs und des Internetauftritts hat die Klägerin als Kopie zur Akte gereicht. Auf die entsprechenden Anlagen K 6, K 7 und K 23 wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen. Gleiches gilt für die als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Datenblätter, in denen die angegriffene Lichtschranke und der beanstandeten Lichttaster näher beschrieben werden. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die Reflexionslichtschranke und den Lichttaster. Außerdem ist neben technischen Zeichnungen der angegriffenen Reflektoren auch die Mikrostruktur eines Reflektors des Typs XXX 20×40.1 zu sehen.
Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, vertreibt Reflektoren, darunter in der Reihe „Mini-Reflex“ Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur. Die Schlüsselweite der Reflektoren mit Perkin-Elmer-Pyramiden beträgt je nach Reflektortyp 1 mm oder 1.1 mm. In ihrem Katalog und in den Produktinformationen weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass bei Verwendung sehr dünner Lichtstrahlen zusammen mit herkömmlichen Reflektoren mit großen Prismen Störungen durch kleinste Bewegungen oder Vibrationen auftreten könnten. Daher sei es sinnvoll, Reflektoren mit kleineren Tripeln mit einer Vielzahl von Prismen auf der gleichen Fläche einzusetzen, so dass der Lichtstrahl mehrere Tripel treffe. Wegen der Einzelheiten der Produktbeschreibungen wird auf die Anlagen K 14 und K 18 Bezug genommen, in denen der Katalog und die Produktinformationen ausschnittweise in Kopie wiedergegeben sind.
Die Beklagte zu 2) beliefert unter anderem die Beklagte zu 1) mit den angegriffenen Kunststoff-Reflektoren. In einer Email vom 29.05.2008 mit der Anfrage für ein Angebot über eine Lieferung der angegriffenen Kunststoffreflektoren bat die Beklagte zu 1), die Produkte so auszuwählen, dass ein Lichtstrahl mit einem Durchmesser von ca. 2 bis 3 mm möglichst konstant reflektiert werde, wenn er über den Reflektor bewegt werde (Anlage K 19). Darüber hinaus erteilte die Beklagte zu 2) der C mit Email vom 22.10.2007 ein Angebot über die Lieferung eines Reflektors der Reihe Mini-Reflex mit der Bezeichnung G XXX (Art.-Nr. 05302xxx). Vorausgegangen war eine Anfrage für Reflektoren für Laserlichtschranken zur Detektion von transparentem Kunststoff/Glas, bei denen der Laserreflexionskopf einen etwa 5 mm großen Lichtfleck projiziert. In der Anfrage wurde darauf hingewiesen, dass die Reflektoren auch bei Vibration ein störungsfreies Signal lieferten. Im Anschluss lieferte die Beklagte zu 2) der C 40 Stück dieser Reflektoren. Wegen der Einzelheiten der Anfragen und des Angebots wird auf die Anlage K 17 und K 19 Bezug genommen. Nachfolgend ist der Retroreflektor G XXX in einer technischen Zeichnung wiedergegeben.
Mit einem an die Beklagten zu 1) und 2) adressierten anwaltlichen Schreiben vom 16.04.2008 übersandte die Klägerin einen Klageentwurf für das nunmehr anhängige Verfahren und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im Umfang der mit dem Klageentwurf angekündigten Anträge. Durch die Tätigkeit der von ihr beauftragten Rechts- und Patentanwälte entstanden eine 1,5 Geschäftsgebühr und die gesetzliche Kostenpauschale – bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR mithin Kosten in Höhe von 9.028,00 EUR für jede Abmahnung. Von diesen Kosten macht die Klägerin nach Abtrennung des Verfahrens 4a O xxx im vorliegenden Rechtsstreit jeweils noch die Hälfte geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde von den Beklagten mittelbar verletzt. Die Beklagte zu 1) vertreibe Lasersensorsysteme bestehend aus der ReflexionslichtschrankeD beziehungsweise dem Lichttaster RTL F in Kombination mit einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren, die für die Benutzung des patentgemäßen Verfahrens geeignet und bestimmt seien. Gleiches gelte für die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) und die C vertriebenen Minireflex-Reflektoren. Kenntnis von der Verwendungsabsicht habe sie jedenfalls durch die Anfrage der C gehabt.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
a) und zwar die Beklagte zu 1) aus dem Patent EP 0 889 xxx:
– Laser-Reflexionslichtschranken (wie beispielsweise des TypsD) oder Laser-Reflexionslichttaster (wie beispielsweise des Typs RTL F ) jeweils zusammen mit einem Retroreflektor (wie beispielsweise der Typen XXX 20×40.1, XXX 30×50.1 oder XXX 40×60.1), basierend auf einer Retroreflexion und Polarisationsdrehung, bei denen die retroreflektierende Fläche aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schlüsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm beträgt,
anzubieten und/oder zu liefern,
die zur Ausübung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände, z.B. Glaskörper, Gegenstände mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen
geeignet sind,
bei dem das einfallende Laserstrahlbündel durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Form auf die Größe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt und so unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt,
hilfsweise
– Laser-Reflexionslichttaster wie diejenigen der Baureihe E im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern,
die zur Ausübung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände, z.B. Glaskörper, Gegenstände mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem, bei dem die retroreflektierende Fläche aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schlüsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm beträgt, geeignet sind,
bei dem das einfallende Laserstrahlbündel durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Form auf die Größe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt und so unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt,
nicht ohne Warnhinweise des Inhaltes anzugeben, dass derartige Laser-Reflexions-Lichttaster ohne Zustimmung des jeweiligen Inhabers des Patents EP 0 889 xxx, derzeit A., und/oder der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin nicht in solchen Sensoreinrichtungen verwendet werden dürfen, wobei die Warnhinweise in den Angebotsunterlagen wie dem Katalog „F“ unter der Rubrik „Funktionsprinzipien“ und/oder in den Datenblättern „Laser-Reflexions-Lichttaster“ mit Schriftgröße 11 zu erfolgen haben.
b) und zwar die Beklagten zu 2) und 3) aus dem Patent EP 0 889 xxx
Retroreflektoren, bei denen die retroreflektierende Fläche aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schlüsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm beträgt,
anzubieten und/oder zu liefern,
die zur Ausübung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände,, z.B. Glaskörper, Gegenstände mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem
geeignet sind,
bei dem das einfallende Laserstrahlbündel durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Form auf die Größe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt und so unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt;
2. ihr darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06. April 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. ihr 4.514,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Klagezustellung zu zahlen;
II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3) jeweils verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Inhaber des deutschen Teils des EP 0 889 xxx, Herrn A., durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten und vom 06.04.2002 bis zum 17.07.2009 jeweils begangenen Handlungen und der Klägerin durch die nach dem 17.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird;
hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung auch in Form einer Bankbürgschaft abzuwenden.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 889 xxx B1 vor dem Bundespatentgericht auszusetzen,
weiterhin hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 889 xxx auszusetzen.
Die Klägerin ist den Aussetzungsanträgen entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten zu 1) und 2) Widerklage bezüglich der ihnen außergerichtlich entstandenen Kosten erhoben.
Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),
die Klägerin zu verurteilen, ihr 3.452,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2),
die Klägerin zu verurteilen, ihr 1.073,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklagen abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin seit Erteilung des Klagepatents ausschließliche Lizenznehmerin sei und der Patentinhaber die Ansprüche aus dem Patent der Klägerin abgetreten habe. Sie sind außerdem der Auffassung, durch das Anbieten und Liefern von Einzelteilen wie der angegriffenen Bauteile werde das Klagepatent nicht mittelbar verletzt. Der Lichtfleck der beanstandeten Lichtschranke könne auch so eingestellt werden, dass weniger als fünf Mikrotripel der angegriffenen Kunststoffreflektoren berührt würden. Abgesehen davon arbeite der beanstandete Lichttaster RTL F ohne Reflektor und sei auch nicht geeignet, mit einem Reflektor zusammenzuarbeiten. Anhaltspunkte für die Verwendung des Lichttasters in einer Lichtschranke durch ihre Abnehmer habe die Beklagte zu 1) nicht gehabt. Die beanstandeten Retroreflektoren seien nicht geeignet, dass geschützte Verfahren anzuwenden. Da sie nicht hochpräzise gefertigt worden seien, werde der Laserstrahl nicht konturenscharf retroreflektiert. Dies gehe aus den von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Untersuchungen hervor. Weiterhin habe die Beklagte zu 2) keine Kenntnis davon, ob die Abnehmer der Beklagten zu 1) die von ihr gelieferten Reflektoren zur Anwendung des patentgeschützten Verfahrens verwenden. Die Werbung der Beklagten zu 1) könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Beklagte zu 1) behauptet, die von ihr angebotenen Sensoren arbeiteten ohne Polarisationsdrehung und mit fest eingestellten Strahldurchmessern. Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbeständig erweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) teilweise und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) überwiegend begründet. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist teilweise begründet. Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist unbegründet.
A
Die Klageanträge zu I. 1a), I. 2. und II. gegen die Beklagte zu 1) sind überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, weil sie durch den Vertrieb von Laser-Reflexionslichtschranken und Reflektoren mit Mikrotripelstruktur das Klagepatent mittelbar verletzt. Der Vertrieb der angegriffenen Lichttaster kann hingegen nicht beanstandet werden.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach der von der Klägerin vorgelegten Lizenzvereinbarung und Abtretungserklärung vom 17.07.2009 hält die Klägerin eine ausschließliche Herstellungs- und Vertriebslizenz am Klagepatent. Weil durch die den Beklagten vorgeworfenen Verletzungshandlungen das der Klägerin eingeräumte Benutzungsrecht berührt ist, wird bereits durch die ausschließlich Lizenz die Aktivlegitimation der Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche begründet. Abgesehen davon hat der Patentinhaber der Klägerin sämtliche Ansprüche aus einer von der Beklagten zu 1) begangenen Patentverletzung abgetreten. Insofern ist die Klägerin auch aus diesem Grund für die von ihr geltend gemachten Ansprüche, soweit sie übertragbar sind, aktivlegitimiert. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagten ist angesichts der in Kopie vorgelegten Lizenzvereinbarung und Abtretungserklärung unerheblich.
II.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände bei einem auf Retroflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem.
In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass in der DE 42 40 XXX A1 ein Verfahren zur Herstellung von strukturierten Mikrotripel-Reflexflächen beschrieben werde. Die Mikrotripel seien würfelähnlich mit einem Durchmesser von 0,002 mm bis 0,8 mm. Gleiche Mikrotripel seien in Gruppen zusammengefasst, deren Durchmesser kleiner als 7 mm sei. Mindestens zwei Gruppen bildeten die Reflexfläche. Die JP 6-273XXX beschreibe einen Rückstrahler, der eine große Reflexionseffizienz aufweise durch Bildung einer Mehrzahl von Würfelecken, die im gemischten Zustand auf der Reflexionsfläche und mit verschiedenen Formaten angeordnet seien.
Weiterhin wird in der Klagepatentschrift ausgeführt, dass in der Sensorik Lasersensorsysteme, bekannt seien, die auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierten. Dazu gehörten beispielsweise Reflexlichtschranken, die mit Laserlicht und Polarisationsfilter unter Verwendung von Retroreflektoren arbeiteten. Als Retroreflektoren kämen großformatig geschliffene, teuere Glastripel, Hohlspiegel aus Metall und herkömmliche Tripelrückstrahler aus Glas oder Kunststoff zu Anwendung. Die Lichtschranke funktioniere derart, dass die Unterbrechung des retroreflektierten Laserstrahls zwischen Retroreflektor und Sender/Empfänger als binäres Signal interpretiert werde. Andere Beispiele für die Anwendung von Reflexsensorsystemen seien die Entfernungsmessung oder die Gasanalyse.
Entscheidend sei für alle genannten Systeme, einen möglichst konturscharfen retroflektierten Strahl für die Signalauswertung zu erhalten, der von Fremdlicht oder unerwünschten Reflexionsstrahlen unterscheidbar sei. Solche unerwünschten Reflexionsstrahlen bildeten sich zum Beispiel bei der Beobachtung von Glaskörpern in einer Flaschenabfüllanlage. Ebenso entständen Reflexionen auf Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen wie zum Beispiel bei der sensorischen Beobachtung von Paketen in der Paketverteilung oder von Fahrzeugen in Waschanlagen.
Die Feinauflösung des Reflexsensorsystems – so die Klagepatentschrift – sei davon abhängig, dass der Retroreflektor ein konturscharfes und nicht mit Fremdstrahlung verwechselbares Signal erhalte. Um dies zu erreichen, werde Laserlicht bevorzugt, jedoch habe sich gezeigt, dass herkömmliche Retroreflektoren in ausreichender Präzision zu unwirtschaftlich in der Herstellung sind oder aber den Laserstrahl nachteilig verändern, wenn sich die Lichtquelle bewegt, zum Beispiel durch Erschütterungen, wenn der Sensor an einer Maschine befestigt ist.
Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren zu schaffen, durch das eine wesentliche Verbesserung der Feinabtastung des Sensorsystems durch exakte Umlenkung des Laserstrahles im Retroflektor und Rücksendung eines konturenscharfen Signals bewirkt wird.
Dies soll durch die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
1. Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem;
2. die retroreflektierende Fläche besteht aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln;
3. die Schlüsselweite der Fullcube-Tripel beträgt 0,002 mm bis 1,4 mm;
4. das einfallende Laserstrahlbündel wird durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Form auf die Größe der Fullcube-Tripel derart angepasst,
5. dass es bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt und
6. so unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt wird.
Die Durchführung des Verfahrens nach dem Klagepatentanspruch 1 setzt den Einsatz eines Lasersensorsystems voraus, dessen Eigenschaften im Klagepatentanspruch näher beschrieben sind. Demnach weist das Lasersensorsystem eine retroreflektierende Fläche auf, die aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln mit einer Schlüsselweite von 0,002 mm bis 1,4 mm besteht. Das Verfahren beschränkt sich auf den einzigen Schritt, das auf den Retroreflektor einfallende Laserstrahlbündel durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Form der Größe der Fullcube-Tripel anzupassen. Die Anpassung soll nach der patentgemäßen Lehre dergestalt erfolgen, dass im Ergebnis das Laserstrahlbündel bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf Fullcube-Tripel zugleich berührt (Merkmal 5) und dass unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel entsteht (Merkmal 6).
Nach seinem Wortlaut dient das erfindungsgemäße Verfahren der Feinabtastung von beliebigen Gegenständen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit dieser Zweckbestimmung keine Einschränkung des Erfindungsgegenstandes dahingehend verbunden, dass das Lasersensorsystem über eine Funktion als Lichtschranke hinaus die Oberfläche von Gegenständen mit Hilfe eines gezielt bewegten Laserstrahls abtasten können muss. Der Angabe eines Verwendungszwecks kommt grundsätzlich keine schutzbeschränkende Wirkung zu, sofern sich aus der Auslegung nicht anderes ergibt (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 14 Rn 47 m.w.N.). Eine solche einschränkende Auslegung des Patentanspruchs lässt sich aus dem Klagepatent nicht herleiten. Nach der Beschreibung des Klagepatents ist für die Funktionsfähigkeit von auf Retroreflexion basierenden Sensorsystemen von entscheidender Bedeutung, dass ein möglichst konturscharfer retroreflektierter Strahl erzeugt wird, der von Fremdlicht oder unerwünschten Reflexionsstrahlen unterscheidbar ist (Abs. [0009]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 15). Hintergrund dieses Erfordernisses ist der Umstand, dass die Unterbrechung des vom Reflektor zurückgeworfenen Lichtstrahls als binäres Signal interpretiert wird (Abs. [0005]), dessen Auswertung durch unerwünschte Reflexionsstrahlen oder Fremdlicht gestört würde (Abs. [0009]). Das Grundprinzip, um ein möglichst eindeutiges, unterscheidbares Signal zu erhalten, besteht also darin, einen möglichst konturscharfen retroreflektierten Strahl zu erzeugen (Abs. [009] und [0011]). Darauf zielt auch das Klagepatent ab (vgl. Abs. [0002], [0013]). Im Stand der Technik war insofern bekannt, einen Laser zwecks höherer Auflösung einzusetzen (Abs. [0011]). Die patentgemäße Lehre sieht hingegen vor, den Laserstrahl im Retroreflektor möglichst exakt umzulenken und dadurch ein konturscharfes Signal zurückzusenden (Abs. [0013]).
Es geht dem Klagepatent also nicht um die sensorische Abtastung von Oberflächen verschiedener Gegenstände mittels eines bewegten Laserstrahls. Mit dem Begriff der Feinabtastung beliebiger Gegenstände im Klagepatentanspruch (Merkmal 1) werden vielmehr allgemein solche Anwendungen beschrieben, die üblicherweise mit auf Retroreflexion und Polarisation basierenden Lasersensorsystemen durchgeführt werden. Dazu gehören auch Anwendungen mit einfachen Reflexlichtschranken (Abs. [0005]). Das Klagepatent schränkt daher nicht die Einsatzmöglichkeiten des erfindungsgemäßen Verfahrens gegenüber dem Stand der Technik ein, sondern verbessert die mit Lasersensorsystemen verbundenen Anwendungen dadurch, dass es ein Verfahren vorschlägt, mit dem die Retroreflexion des Laserstrahls präziser als im Stand der Technik erfolgen kann.
Das Klagepatent will vor allem für Fälle, in denen sich die Lichtquelle bewegt, Abhilfe schaffen und die Präzision des Sensorsystems verbessern (Abs. [0012]). Daher soll die Form des Laserstrahlbündels nach der erfindungsgemäßen Lehre so angepasst werden, dass bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt werden. Der Begriff der Bewegung ist aber nicht darauf beschränkt, dass der Laserstrahl zielgerichtet über den Reflektor geführt wird. Vielmehr erhält der Fachmann aus der Klagepatentschrift den Hinweis, dass jede Art von Relativbewegung zwischen der Laserlichtquelle und dem Retroreflektor – sei sie gezielt herbeigeführt oder ungewollt eingetreten – als Bewegung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs zu verstehen ist. Ausdrücklich werden als Beispiel für eine bewegte Lichtquelle Erschütterungen genannt, wenn der Sensor an einer Maschine befestigt ist (Abs. [0012]). Wenn also in der weiteren Beschreibung des Klagepatents die Rede von einer Bewegung des Sendestrahlbündels ist, ist damit jegliche Relativbewegung zwischen Lichtquelle und Sensor gleich welcher Ursache gemeint.
Die Verbesserung der Feinabtastung durch ein Sensorsystem wird durch die Form der Reflexionskörper, deren geringe Größe und die Anpassung der Form des Lasers an die Größe der Reflexionskörper erreicht. Die retroreflektierende Fläche des Lasersensorsystem wird nach der Lehre des Klagepatentanspruchs aus würfelförmigen Full-Cubes, auch Perkin-Elmer-Pyramiden genannt, gebildet (Merkmal 2), weil ein solcher Reflektor ein Laserstrahlbündel als einen einzigen Zentralstrahlbündel zurückwirft, während andere Reflexionskörpern wie beispielsweise aus Würfeleckenabschnitten gebildete pyramidale Tripel mit mehreren getrennten Laserstrahlbündeln antworten (Abs. [0026] und [0027]). Die Fullcube-Tripel sind dadurch charakterisiert, dass sie jeweils aus drei aneinander angrenzenden quadratischen Flächen einer Würfelecke gebildet werden, deren Schnittfläche von oben betrachtet ein Sechseck bildet (Abs. [0016] und [0035]). Da gleichwohl die Reflexion an einem Fullcube-Tripel für einen Strahlversatz sorgt, sind die Tripel möglichst klein zu wählen, um auch den Strahlversatz zu minimieren (Abs. [0015] und [0029]). Im Klagepatentanspruch ist daher eine Schlüsselweite von 0,002 mm bis 1,4 mm vorgesehen (Merkmal 3). Dadurch dass die Form des Laserstrahlbündels nach der Vorgabe des Klagepatentanspruchs auf die Größe der Fullcube-Tripel abgestimmt wird, wird vermieden, dass durch eine Bewegung der Laserlichtquelle das zurückgeworfene Strahlenbündel außerverhältnismäßig verändert und infolgedessen die Präzision des Sensors verringert wird. Ist der auf den Reflektor geworfene Laserstrahl kleiner als die Schlüsselweite eines Mikrotripels, erfasst er je nach Auftreffort ein, zwei oder drei Mikrotripel. Aufgrund des Strahlversatzes wird der Lichtstrahl daher etwa in gleicher Breite oder aber um 200 % oder 300 % aufgefächert zurückgesandt. Diese Größenunterschiede werden vermieden, wenn die Form des Sendestrahls vergrößert oder die Schlüsselweite der Tripel verringert wird und dadurch von vornherein mehrere – nach der erfindungsgemäßen Lehre mindestens fünf oder mehr – Mikrotripel berührt werden (Abs. [0038] bis [0040]). Die Lehre des Klagepatentanspruchs ist allerdings darauf beschränkt, allein die Form des Laserstrahlbündels an die Größe vorgegebener Tripel anzupassen und nicht umgekehrt, da es sich um einen Verfahrensanspruch handelt, dessen einziger Verfahrensschritt in der Anpassung der Form des Laserstrahls besteht.
Die drei Maßnahmen – Verwendung von Fullcube-Tripel, Schlüsselweite zwischen 0,002 mm und 1,4 mm und Anpassung der Form des Lasers an die Größe der Reflexionskörper – sorgen dafür, dass unabhängig vom Auftreffort des Laserstrahlbündels auf dem Retroreflektor ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt wird. Dabei spielt insbesondere die Wendung „frei von Irrstrahlen“ auf die Form der Fullcube-Tripel ab, weil die in der Klagepatentschrift beschriebene pyramidale Tripelform auf einen Lasersendestrahl mit einem Zentralstrahl und sechs Irrstrahlen antwortet (Abs. [0025] und [0026]). Die Konturschärfe und die Formstabilität beziehen sich sowohl auf die Verwendung von Fullcube-Tripel, als auch auf die geringe Größe der Tripel und die Anpassung der Form des Lasers. Darauf wird in der Klagepatentschrift ausdrücklich hingewiesen (vgl. Abs. [0015], [0029]) und [0034]). Daher ergibt sich ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel bereits dann, wenn die übrigen Anforderungen an das patentgemäße Verfahren (Merkmal 1 bis 5) erfüllt sind. Somit handelt es sich beim Merkmal 6 um eine Wirkungsangabe, die den Erfindungsgegenstand nicht weiter einschränkt. Das Klagepatent enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Konturenschärfe und Formstabilität über die Wirkungen des erfindungsgemäßen Verfahrens im Übrigen hinausgehen soll.
III.
Durch den Vertrieb der Reflexionslichtschranke D mit den angegriffenen Kunststoffreflektoren des Typs XXX wird das Klagepatent von der Beklagten zu 1) mittelbar verletzt im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG dar. Eine mittelbare Patentverletzung setzt gemäß § 10 PatG voraus, dass der Verletzer ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anbietet oder liefert, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
1. Die Beklagte zu 1) bietet in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Lichtschranke zusammen mit den beanstandeten Kunststoffreflektoren an und liefert sie an Abnehmer, die nicht berechtigt sind, das patentgemäße Verfahren anzuwenden. Der Begriff des Anbietens erfasst nicht nur ein Anbieten zum Verkauf, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 9 Rn 51). In ihrem Internetauftritt bewirbt die Beklagte zu 1) die Reflexionslichtschranke des Typs D (Anlage K 7), für das auch ein entsprechendes Datenblatt abrufbar ist (Anlage K 8). Auf dem Datenblatt wird unter anderem auf separat erhältliches Zubehör hingewiesen, darunter auch auf Reflektoren und Reflexfolien. Es findet sich auch die weitere Empfehlung, Reflektoren mit kleinen Tripelstrukturen des Typs XXX zu verwenden. Zu diesen Reflektortypen gehören unter anderem die angegriffenen Kunststoffreflektoren XXX 20×40.1, XXX 30×50.1 und XXX 40×60.1. Die Beklagte zu 1) stellt damit die angegriffene Lichtschranke zusammen mit den beanstandeten Kunststoffreflektoren in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereit. Die beanstandeten Bauteile – Reflexionslichtschranke und Kunststoffreflektoren – wurden von der Beklagten zu 1) darüber hinaus zusammen an Abnehmer wie beispielsweise die B geliefert (Anlage K 5)
2. Die Reflexionslichtschranke D stellt zusammen mit einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren ein Mittel dar, das sich im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Denn die Durchführung des geschützten Verfahrens setzt ein Lasersensorsystem bestehend aus einer Laserlichtquelle und einem Retroreflektor voraus. Die Beklagte zu 1) bot an und lieferte dieses Mittel zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland. Erforderlich ist insofern, dass der Abnehmer aus objektiver Sicht in den Stand versetzt wird, die Erfindung zu benutzen. Das ist hier der Fall.
3. Die beanstandete Reflexionslichtschranke mit dem Kunststoffreflektor ist objektiv geeignet, das erfindungsgemäße Verfahren anzuwenden. Die beiden Bauteile können zusammen als ein für die Anwendung des patentierten Verfahrens geeignetes Lasersensorsystem verwendet werden. Ein solches Lasersensorsystem ist als Lichtschranke einsetzbar und beruht auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Polarisationsdrehung bei der Retroreflexion zwangsweise auftrete, sofern die Rückseite der Tripel, wie bei den angegriffenen Kunststoffreflektoren, nicht mit einer Metallschicht versehen sei. Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, die von ihr vertriebenen Sensoren machten von der Polarisationsdrehung keinen Gebrauch, greift dieses einfache Bestreiten nicht durch. Es hätte der Beklagten zu 1) hinsichtlich des klägerischen Vortrags oblegen darzulegen, warum bei den von ihr eingesetzten Reflektoren keine Polarisationsdrehung erfolge.
Unstreitig besteht die retroreflektierende Fläche der angegriffenen Kunststoffreflektoren XXX aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln, deren Schlüsselweite mit 1 mm beziehungsweise 1,1 mm im Bereich zwischen 0,002 mm und 1,4 mm liegt. Die Schlüsselweite der Reflektoren ist zudem aus dem Katalog der Lieferantin der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2), ersichtlich (Anlage K 14). Die Form des ausgesandten Laserstrahlbündels lässt sich bei der Reflexionslichtschranke D in einem gewissen Rahmen vergrößern und verkleinern. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Laserstrahl auf seiner gesamten Länge im Durchmesser gleichmäßig verkleinert oder vergrößert wird. Ausreichend ist es, dass der Durchmesser auf der Reflektorfläche so vergrößert und verkleinert werden kann, dass er bei einer Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt. Die Klägerin hat zutreffend und von den Beklagten unbestritten berechnet, dass der Durchmesser des Lichtflecks auf der Reflektorfläche größer als 1,681 mm sein muss, damit immer mindestens fünf Fullcube-Tripel mit einer Schlüsselweite von 1,1 mm wie im vorliegenden Fall berührt werden. Auf diese Größe kann der Lichtfleck des Lasers der angegriffenen Reflexionslichtschranke wahlweise vergrößert werden. Dies ist aus dem zugehörigen Datenblatt ersichtlich (Anlage K 8). Dort ist in einem Diagramm der Durchmesser des Lichtflecks für verschiedene Fokusweiten und Abstände von der Laserlichtquelle angegeben. Daraus geht hervor, dass für jede beliebige Entfernung von der Lichtquelle der Fokus des Laserstrahls so eingestellt werden kann, dass der Lichtfleck in der entsprechenden Entfernung einen Durchmesser von über 1,681 mm hat. Dass der Fokus für bestimmte Entfernungen auch so eingestellt werden kann, dass der Lichtfleck kleiner als 1,681 mm ist, schadet nicht, da § 10 Abs. 1 PatG zunächst nur die objektive Eignung für die Anwendung des geschützten Verfahrens verlangt. Werden die Merkmale 1 bis 5 des Klagepatentanspruchs verwirklicht, wird unabhängig von der Position des Auftreffortes ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt (Merkmal 6). Daher greift der Einwand der Beklagten, der beanstandete Kunststoffreflektor sende kein konturenscharfes retroreflektiertes Strahlbündel zurück, weil er nicht hochpräzise gefertigt worden sei, nicht durch.
4. Die Annahme einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents setzt weiterhin voraus, dass die Beklagte zu 1) wusste, dass die angegriffene Reflexionslichtschranke mit dem beanstandeten Kunststoffreflektor zur erfindungsgemäßen Verwendung geeignet und seitens der Abnehmer bestimmt war, oder dass dies jedenfalls offensichtlich war. Dass der Beklagten zu 1) die objektive Eignung bekannt war, kann bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass es sich bei ihr um ein Fachunternehmen auf dem Gebiet der Sensortechnik handelt und sie Laser-Reflexionslichtschranken mit Retroreflektoren als Zubehör anbietet, deren objektive Eignung für die Anwendung des geschützten Verfahrens sich bereits aus den in den Datenblättern der Beklagten zu 1) wiedergegebenen technischen Daten ergibt. Weiterhin ist es jedenfalls offensichtlich, dass die beanstandeten Bauteile für die Benutzung der Erfindung verwendet werden.
Die Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. Offensichtlichkeit meint, dass sich die Verwendungsbestimmung für den unbefangenen Betrachter der Umstände von selbst ergibt und vernünftige Zweifel an der Bestimmung der Mittel für die Verwendung zur Benutzung der Erfindung nicht bestehen (BGH GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät). Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls im Zeitpunkt der Angebots- oder Lieferhandlung ab. Zu ihrer Bestimmung kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden unter Berücksichtigung der technischen Beschaffenheit des Mittels, der Üblichkeit seiner Verwendung, der Ausrichtung der belieferten Unternehmen oder der Anwendungshinweise des Anbieters und Lieferanten (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 10 Rn 33). Abgesehen von den Fällen ausschließlich patentgemäß verwendbarer Mittel ist die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung regelmäßig insbesondere dann offensichtlich, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Ist die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgemäßen Einsatz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG nur angenommen werden, wenn sich auf Grund konkreter Umstände die Gefahr aufdrängt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird (BGH GRUR 2007, 679, 684 – Haubenstretchautomat).
Die Reflexionslichtschranke D kann zusammen mit einem der beanstandeten Reflektoren als Lasersensorsystem sowohl patentfrei, also auch patentverletzend benutzt werden. Aus dem im Datenblatt und der Gebrauchsanweisung für die Reflexionslichtschranke wiedergegebenen Diagramm für die Größe des Lichtflecks lässt sich ablesen, dass für Abstände zwischen der Lichtquelle und dem Reflektor bis zu 3 m ein Lichtfleck mit einem Durchmesser unter 1,681 m eingestellt werden kann, indem der Fokus ungefähr auf die Entfernung des Reflektors eingestellt wird. Ebenso ist es möglich, den Fokus so einzustellen, dass der Lichtfleck für Entfernungen unter 3 m größer als 1,681 mm ist. Für Abstände zwischen der Laserlichtquelle und dem Retroreflektor von über 3 m lässt sich die Reflexionslichtschranke mit dem beanstandeten Reflektor nicht mehr patentfrei nutzen. Das einfallende Laserstrahlbündel kann nur so eingestellt werden, dass der Durchmesser des Lichtflecks größer als 1,681 mm ist und somit mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt. In welcher Entfernung der Reflektor von der Lichtschranke positioniert wird, hängt von den Gegebenheiten vor Ort beim Abnehmer ab. Dieser montiert die Lichtschranke und den Reflektor nach den Bedürfnissen der jeweiligen Anwendung des Sensorsystems. Da aber nach der Lebenserfahrung ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auch Anwendungen gibt, bei denen der Retroreflektor von der Lichtquelle in einer Entfernung von mehr als ca. 3 m angebracht wird, ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die von der Beklagten zu 1) gelieferte Reflexionslichtschranke zusammen mit einem der beanstandeten Reflektoren für die Benutzung des patentierten Verfahrens verwendet wird.
IV.
Eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG wird hingegen nicht durch den Vertrieb des Lichttasters RTL F begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Laser-Reflexionslichttaster seitens der Abnehmer dazu bestimmt sind, für die Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens verwendet zu werden. Eine solche Verwendungsbestimmung ist auch nicht offensichtlich.
Der Reflexionslichttaster RTL F kann unstreitig auch patentfrei benutzt werden, indem er ohne einen Reflektor mit Mikrotripel-Struktur verwendet oder mit einem Reflektor kombiniert wird, der nicht die patentgemäßen Eigenschaften aufweist. Allein der Umstand, dass der Abnehmer oder Angebotsempfänger gegebenenfalls weiß, dass sich das Mittel für eine patentverletzende Verwendung objektiv eignet, rechtfertigt es noch nicht, auf dessen Absicht zu einem solchen Gebrauch zu schließen (BGH GRUR 2005, 848, 852 – Antriebsscheibenaufzug). Daher kann auch nicht aus der von der B aufgegebenen Bestellung des Lichttasters und verschiedener Reflektoren auf eine Verwendungsbestimmung geschlossen werden. Denn die Bestellung der B und die anschließende Lieferung der Beklagten zu 1) umfasste neben den drei Typen beanstandeter Kunststoffreflektoren zwei weitere Typen von Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur (XXX 20×20 und XXX 50×50), von denen nicht vorgetragen ist, ob sie überhaupt die patentgemäßen Eigenschaften aufweisen. Es ist nicht bekannt, ob die Oberfläche aus würfelförmigen Fullcube-Tripeln mit einer Schlüsselweite zwischen 0,002 mm und 1,4 mm besteht (Merkmal 2 und 3). Da mehr Reflektoren als Lichtschranken und -taster bestellt und geliefert wurden, ist es ebenso möglich, dass die angegriffene Reflexionslichtschranke nicht mit einem der beanstandeten Reflektoren, sondern einem der beiden anderen Reflektortypen zu einer gegebenenfalls patentfreien Sensoreinrichtung kombiniert werden sollte.
Die subjektive Bestimmung des Abnehmers, den angegriffenen Lichttaster zusammen mit einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren in patentverletzender Art und Weise zu verwenden, ist auch nicht aus den übrigen Umständen offensichtlich. Abgesehen von den Fällen ausschließlich patentgemäß verwendbarer Mittel ist die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung regelmäßig insbesondere dann offensichtlich, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; GRUR 2005, 848, 850 – Antriebsscheibenaufzug). Ist die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgemäßen Einsatz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG nur angenommen werden, wenn sich auf Grund konkreter Umstände die Gefahr aufdrängt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird (BGH GRUR 2007, 679, 684 – Haubenstretchautomat). In dem von der Klägerin vorgelegten Datenblatt für den Laser-Reflexionslichttaster RTL F findet sich kein Hinweis darauf, den Lichttaster mit einem Reflektor zu kombinieren. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) in ihrem Katalog ausdrücklich darauf hin, dass bei Reflexionslichttastern anders als bei Reflexionslichtschranken der ausgehende Strahl von der abzutastenden Oberfläche des Tastobjekts selbst und nicht von einem Reflektor zurückgeworfen wird (vgl. Anlage LS 1). Wie bereits ausgeführt worden ist, drängt sich auch aus der Bestellung der B nicht die Gefahr auf, dass der bestellte Lichttaster abweichend von den technischen Hinweisen im Rahmen einer erfindungsgemäßen Sensoreinrichtung eingesetzt werden sollte. Die Bestellung umfasste neben zwei Reflexionslichtschranken und einem Lichttaster elf Reflektoren mit Mikrotripel-Struktur. Bereits dies zeigt, dass die Lieferung nicht nur komplette Lichtschranken bestehend aus Laserlichtquelle und Sensor einerseits und Reflektor andererseits umfasste, sondern eine bestimmte Anzahl von Reflektoren auch anderweitig genutzt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Bestellung einer Reflexionlichtschranke nun auch der gelieferte Lichttaster zusammen mit einem der beanstandeten Reflektoren zur Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens verwendet werden sollte, sind nicht ersichtlich.
V.
Da die Beklagte zu 1) die Reflexionslichtschranke D zusammen mit den beanstandeten Reflektoren des Typs XXX vertreibt und damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG erfüllt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:
1. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da der Vertrieb der für die Anwendung des patentgemäßen Verfahrens geeigneten und bestimmten Mittel ohne Berechtigung erfolgte.
Die Klägerin kann die Unterlassung weiterer Angebots- und Lieferhandlungen jedoch nur dann verlangen, wenn diese nicht mit dem im Urteilstenor näher bezeichneten Warnhinweis versehen werden. Denn die Reflexionslichtschranke D kann zusammen mit den beanstandeten Reflektoren mit Mikrotripelstruktur auch patentfrei benutzt werden, indem das Laserstrahlbündel derart angepasst wird, dass weniger als fünf Mikrotripel zugleich berührt werden. Bestehen patentfreie Verwendungsmöglichkeiten, sind grundsätzlich nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die einerseits eine patentfreie Benutzung weiterhin zulassen und andererseits sicherstellen, dass ein patentverletzender Gebrauch des Gegenstands durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird. Als geeignete Maßnahmen kommen Warnhinweise an die Abnehmer im tenorierten Umfang oder die Verpflichtung des Schuldners, mit seinen Abnehmern eine – gegebenenfalls vertragsstrafenbewehrte – Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung einzugehen, in Betracht. Da aber die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der absehbaren Reaktionen der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschränkten Verbot des Vertriebs der angegriffenen Lichtschranken und Reflektoren gleichkommen kann, kann die Abgabe solcher Unterlassungserklärungen nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist. Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht zur Unterlassung solcher Benutzungshandlungen verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (BGH GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat m.w.N.). Solche Umstände hat die Klägerin trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung, dass statt eines Schlechthinverbots aufgrund der patentfreien Nutzungsmöglichkeiten nur ein eingeschränktes Verbot in Betracht kommt, nicht dargelegt.
Soweit der Unterlassungstenor (Ziffer I.) im Wortlaut geringfügige Umstellungen im Hinblick auf den Unterlassungsantrag (Ziffer I. 1a)) aufweist, handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen. Anlässlich der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Anpassungen des Unterlassungsantrags wurde offensichtlich übersehen, das Merkmal „basierend auf einer Retroflexion und Polarisationsdrehung“ im Zusammenhang mit dem für die Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens erforderlichen „Lasersensorsystem“ aufzuführen. Die entsprechende Anpassung im Urteilstenor kann von Amts wegen vorgenommen werden.
2. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte zu 1) die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die mittelbare Verletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach erfordert nicht, dass unmittelbare Verletzungshandlungen durch die Abnehmer der Beklagten zu 1) positiv festgestellt werden müssen. Vielmehr genügt es, wenn dargetan ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht und die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Übrigen vorliegen (BGH GRUR 2006, 839, 842 – Deckenheizung; Scharen: Die Behandlung der (so genannten) mittelbaren Patentverletzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: GRUR 2008, 944, 948). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund des konkreten Hinweises in der Werbung der Beklagten zu 1), die ReflexionslichtschrankeD mit Reflektoren mit Mikrotripelstruktur zu verwenden, die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die gelieferten Reflektoren für eine unmittelbare Benutzung des patentgemäßen Verfahrens verwendet werden. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht.
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Auch für den Auskunftsanspruch ist nicht der Vortrag einer unmittelbaren Verletzung erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne von § 10 PatG geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umständen deren Bestimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies ermöglicht es dem Berechtigten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tatsächlich die Erfindung benutzt haben und demgemäß die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat. (BGH GRUR 2007, 679, 684 f – Haubenstretchautomat). Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Sensorbauteile ergibt sich daher unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
B
Der Hilfsantrag zum Klageantrag zu I. 1a) gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Hilfsantrag zum Klageantrag zu I. 1a) ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dafür ist erforderlich, dass der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, Inhalt und Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des Prozessverlustes nicht durch Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits erwarten lässt (Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.: § 253 Rn 13). Durch die Anpassungen im Wortlaut des Hilfsantrags wird die angegriffene Ausführungsform nunmehr bereits durch die Aufnahme der Merkmale des Klagepatentanspruchs hinreichend konkret bestimmt. In Abgrenzung zu „Laser-Reflexionslichtschranken oder Laser-Reflexionslichttastern zusammen mit einem Retroreflektor“ werden mit dem Hilfsantrag nur Laser-Reflexionslichttaster (ohne Retroreflektoren) angegriffen, die für die Verwendung in Lasersensorsystemen zur Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignet sein sollen. Die Wendung „wie diejenigen der Baureihe E“ im Klageantrag ist unbedenklich, weil es sich lediglich um die beispielhafte Erwähnung einer Baureihe handelt (vgl. auch Anlage K 22), zu der auch der beanstandete Lichttaster RTL F gehört. Soweit der Verbotsantrag in dieser Hinsicht zu weit gefasst ist, weil es darunter auch patentfreie Lichttaster gibt, ist dies gegebenenfalls eine Frage der Begründetheit. Auch in Bezug auf den geforderten Warnhinweis ist der Klageantrag infolge der Anpassungen nunmehr hinreichend bestimmt, da die Klägerin eine konkrete Schriftgrößer angegeben hat. Die Erwähnung des Katalogs „F“ oder der Datenblätter „Laser-Reflexions-Lichttaster“ erfolgt nur beispielhaft für die im Antrag allgemein genannten Angebotsunterlagen (vgl. den Wortlaut „wie“). Die Klägerin hat auch die am Klagepatent Berechtigten nunmehr näher konkretisiert. Das „und/oder“ findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass von der Art und dem Umfang der erteilten Lizenz jeweils abhängt, von wem die Einwilligung zur Patentbenutzung erteilt werden kann.
II.
Der Hilfsantrag ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Vertrieb des angegriffenen Lichttaster RTL F stellt keine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob sich die von der Beklagten zu 1) angebotenen Laser-Reflexionslichttaster auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und objektiv geeignet sind, für die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Laser-Reflexionslichttaster seitens der Abnehmer dazu bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Eine solche Verwendungsbestimmung ist auch nicht offensichtlich.
Es greifen hier die gleichen Erwägungen wie im Rahmen des Hauptantrags, mit dem der Vertrieb des Lichttasters RTL F zusammen mit den beanstandeten Kunststoffreflektoren mit Mikrotripel-Struktur angegriffen wurde. Ist nämlich bereits für den Vertrieb von Lichttastern zusammen mit den entsprechenden Kunststoffreflektoren eine Verwendungsbestimmung weder positiv feststellbar noch aufgrund der Umstände offensichtlich, gilt dies erst Recht für den Vertrieb eines einzelnen Lichttasters des Typs RTL F. Der Lichttaster kann unstreitig patentfrei benutzt werden, indem er ohne einen Reflektor mit Fullcube-Tripel verwendet oder mit einem Reflektor kombiniert wird, der nicht die patentgemäßen Eigenschaften (Fullcube-Tripel oder Schlüsselweite zwischen 0,002 und 1,4 mm) aufweist. Eine Verwendungsbestimmung kann auch nicht aus der von der B aufgegebenen Bestellung gefolgert werden, da lediglich eine verschiedene Anzahl von Einzelbauteilen bestellt und geliefert wurde, ohne dass bekannt ist, wie diese verwendet werden sollten. In dem von der Klägerin vorgelegten Datenblatt für den Laser-Reflexionslichttaster RTL F findet sich kein Hinweis darauf, den Lichttaster mit einem Reflektor zu kombinieren. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) in ihrem Katalog ausdrücklich auf eine andere Verwendungsweise hin (vgl. Anlage LS 1).
C
Die Klageanträge zu I. 1b), I. 2. und II. gegen die Beklagten zu 2) und 3) sind weitgehend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
I.
Der Vertrieb der angegriffenen Reflektoren der Typen XXX, wie sie auch an die Beklagte zu 1) geliefert werden, stellt eine mittelbare Patentverletzung durch die Beklagten zu 2) und 3) dar.
1. Die Beklagte zu 2) bietet die beanstandeten Reflektoren im Internet an und liefert sie unter anderem an die Beklagte zu 1). Bei diesen Retroreflektoren handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da sie ausdrücklich als Bestandteil des für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Lasersensorsystems erwähnt werden. Ebenso sind diese Reflektoren geeignet, innerhalb eines entsprechenden Lasersensorsystems das erfindungsgemäße Verfahren anzuwenden. Denn die retroreflektierende Oberfläche der beanstandeten Reflektoren besteht unstreitig aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln, deren Schlüsselweite mit 1 mm beziehungsweise 1,1 mm im Bereich von 0,002 bis 1,4 mm liegt. Innerhalb eines auf Retroflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystems, dessen Laserstrahlbündel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs einstellbar ist, kann das erfindungsgemäße Verfahren angewandt werden.
2. Die Annahme einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents setzt weiterhin voraus, dass die Beklagte zu 1) wusste, dass die angegriffenen Retroreflektoren zur erfindungsgemäßen Verwendung geeignet und seitens der Abnehmer dazu bestimmt waren, oder dass dies jedenfalls offensichtlich war. Zutreffend weisen die Beklagten zu 2) und 3) darauf hin, dass die Beklagte zu 1) als Abnehmer die beanstandeten Reflektoren nicht zur Verwendung für die Benutzung des patentgemäßen Verfahrens bestimmt habe, weil die Beklagte zu 1) als Händlerin das geschützte Verfahren gar nicht anwende. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt dies eine von den Beklagten zu 2) und 3) begangene mittelbare Patentverletzung nicht aus. Denn der Abnehmer, an den das Mittel zur Benutzung der Erfindung geliefert wird, muss nicht zwingend mit demjenigen identisch sein, der das Mittel tatsächlich zur Benutzung der patentierten Erfindung verwendet. Es genügt, wenn die Benutzung der Erfindung durch einen weiteren Abnehmer zu besorgen ist (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 10 Rn 13). Nach diesen Grundsätzen kommt es darauf an, ob die Beklagten zu 2) und 3) Kenntnis davon hatten, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1) die streitgegenständlichen Reflektoren zur Benutzung der Erfindung bestimmten, oder dies offensichtlich war.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben zwar bestritten, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die beanstandeten Kunststoffreflektoren des Typs XXX seitens der Abnehmer der Beklagten zu 1) für die Anwendung des patentgemäßen Verfahrens bestimmt waren. Eine solche Verwendungsbestimmung war aber jedenfalls offensichtlich im Sinne von § 10 Abs.1 PatG. Bei unbefangener Betrachtung aller Umstände konnten auch aus Sicht der Beklagten zu 2) keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die von ihr an die Beklagte zu 1) gelieferten Reflektoren zusammen mit der ReflexionslichtschrankeD angeboten und geliefert und seitens der Abnehmer der Beklagten zu 1) erfindungsgemäß verwendet werden sollten.
Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Fachunternehmen, das den Einsatz der von ihr angebotenen Reflektoren insbesondere für Laser-Applikationen empfiehlt. In ihrem Katalog und in den Produktinformationen weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass bei Verwendung sehr dünner Lichtstrahlen zusammen mit herkömmlichen Reflektoren mit großen Prismen Störungen durch kleinste Bewegungen oder Vibrationen auftreten könnten. Daher sei es sinnvoll, Reflektoren mit kleineren Tripeln mit einer Vielzahl von Prismen auf der gleichen Fläche einzusetzen, so dass der Lichtstrahl mehrere Tripel treffe (Anlagen K 18 und K 14). In der konkreten Angebots- und Liefersituation der Beklagten zu 2) konnte diese nicht übersehen, dass die Beklagte zu 1) die ihr gelieferten Reflektoren des Typs XXX als Zubehör für eine Laserlichtschranke empfiehlt, bei der die Form des Laserstrahlbündels durch eine Fokussierung verändert werden kann. Insofern war es dann auch mit Blick auf das im Datenblatt der streitgegenständlichen Lichtschranke offensichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1) die Reflexionslichtschranke und den Reflektor als Lasersensorsystem gegebenenfalls derart montieren, dass sie – beispielsweise bei einer Montage des Reflektors im Abstand von mehr als ca. 3 m – zwingend das geschützte Verfahren anwenden.
Das Datenblatt, aus dem diese Zusammenhänge ohne weiteres erkennbar sind, war im Internet abrufbar und konnte auch der Beklagten zu 2) nicht verborgen bleiben. Vielmehr musste diese aufgrund ihrer langjährigen Lieferbeziehung mit der Beklagten zu 1) wissen, dass die von ihr an die Beklagte zu 1) gelieferten Reflektoren XXX als Zubehörteile für die Reflexionslichtschranke D verwendet werden sollen und infolgedessen in der entsprechenden Montagesituation beim Abnehmer zwingend für die Anwendung des patentgemäßen Verfahrens verwendet werden. Denn aufgrund der langjährigen Lieferbeziehung kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) das Lieferprogramm der Beklagten zu 1) im Wesentlichen kennt. Aus den untersuchten Mustern mit den verschiedenen Datumsangaben auf der Rückseite der Reflektoren (01/07 und 06/05; vgl. Anlage K 10) ist ersichtlich, dass die Reflektoren zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt und geliefert wurden. Zuletzt bat die Beklagte zu 1) mit Email vom 29.05.2008 um ein Angebot über die Lieferung von ca. 4.800 Stück der streitgegenständlichen Reflektoren. Aus der Bitte, die Produkte so zu wählen, dass ein Lichtstrahl mit einem Durchmesser von ca. 2-3 mm möglichst konstant reflektiert wird, wenn er über den Reflektor bewegt wird, ist ersichtlich, dass die Beklagte über den Einsatzzweck der von ihr gelieferten Reflektoren durchaus informiert war. Darüber hinaus kommt in der Anfrage, ob der ECOLAB Test bei der Beklagten zu 2) durchgeführt werden könne, sogar zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 2) gegebenenfalls selbst die von ihr angebotenen Reflektoren unter den vorgegebenen Einsatzbedingungen testet.
Die Beklagten zu 2) und 3) können dagegen nicht einwenden, ihnen sei die Werbung der Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen, da der Lieferant nicht für die Werbung aller seiner Abnehmer verantwortlich gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall geht es gerade nicht um die Zurechnung von Werbung, sondern darum, ob die Beklagte zu 2) eine wissentliche Patentgefährdung dadurch vorgenommen hat, dass sie selbst Angebotshandlungen und Lieferungen von Mitteln in Kenntnis der beabsichtigten patentverletzenden Verwendung vorgenommen hat. Das ist hier zu bejahen.
3. Hingegen kann für den angegriffenen Reflektor des Typs G nicht angenommen werden, dass er in einem Lasersensorsystem eingesetzt werden sollte, das zur Anwendung des geschützten Verfahrens bestimmt ist. Eine solche Verwendungsbestimmung ergibt sich nicht aus der Anfrage der C vom 22.11.2007, mit der um ein Angebot für Reflektoren für Laserlichtschranken nachgesucht wurde (Anlage K 19), und ist auch aus den weiteren Umständen nicht offensichtlich.
In der Anfrage der C wird darauf hingewiesen, dass der Laserreflexionskopf einen etwa 5 mm großen Lichtfleck projiziere und der Reflektor in der Struktur daher fein genug sein solle, um auch bei Vibration ein störungsfreies Signal zu liefern. Der Anfrage lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die gesuchten Reflektoren als Mittel zur Anwendung des geschützten Verfahrens verwendet werden sollen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Durchmesser des Lichtstrahls einstellbar ist und auch so eingestellt werden soll, dass der Lichtstrahl in jeder Position mindestens fünf oder mehr Tripel berühren soll. Zwar weist die Anfrage ausdrücklich auf einen Lichtstrahl von „etwa“ 5 mm hin. Diese ungefähre Angabe muss aber nicht daher rühren, dass der Durchmesser des Lichtflecks der Laserlichtschranke einstellbar ist. Bei diesem Sachverhalt besteht aus Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die hinreichend sichere Erwartung, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird. Andere Umstände, aus denen sich die Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung der angegriffenen Reflektoren G ergeben könnte, sind nicht dargelegt.
II.
Da die Beklagten zu 2) und 3) mit den Reflektoren XXX Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG anbieten und liefern, ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 139 Abs. 1 PatG grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung der mittelbaren Benutzung. Die Beklagte zu 2) bietet an und liefert die beanstandeten Kunststoffreflektoren, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beklagte zu 3) ist ebenfalls persönlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 2) im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat. Die Klägerin kann die Unterlassung weiterer Angebots- und Lieferhandlungen nur dann verlangen, wenn diese nicht mit dem im Urteilstenor näher bezeichneten Warnhinweis versehen werden, da die angegriffenen Reflektoren auch patentfrei benutzt werden können, indem sie statt mit einer Laserlichtquelle mit anderen Lichtquellen kombiniert werden oder der Laserstrahl so fein ist, dass nicht fünf Mikrotripel zugleich berührt werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres vorstellbar, dass die angegriffenen Reflektoren außerhalb jeder Sensorik verwenden werden. Zur näheren Begründung, dass zur Einschränkung des Unterlassungsanspruchs nur ein Warnhinweis im tenorierten Umfang geeignet ist, wird auf die Ausführungen zu dem gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Unterlassungsantrag Bezug genommen.
2. Die Klägerin kann auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG verlangen. Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 2) die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Der Beklagte zu 3) haftet persönlich aufgrund seiner Stellung im Unternehmen und weil er das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat. Wie auch im Fall der Beklagten zu 1) bedarf es für die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht der positiven Feststellung einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Abnehmer der Beklagten zu 1). Vielmehr genügt es, wenn dargetan ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht und die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Übrigen vorliegen. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, weil die Beklagte zu 1) als Abnehmer der Beklagten zu 2) ausdrücklich auf die Verwendung von Reflektoren mit Mikrotripelstruktur als Zubehör für die Reflexionslichtschranke D hinweist und dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet wird, dass die gelieferten Reflektoren für eine unmittelbare Benutzung des patentgemäßen Verfahrens verwendet werden.
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 2) und 3) im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Zur näheren Begründung des Umfangs und des Inhalts der Auskunft wird auf die Ausführungen bezüglich der Beklagten zu 1) Bezug genommen.
D
Der Klageantrag zu I. 3. ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlich entstandener Patentanwaltskosten in Höhe von 2.744,00 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte zu 1) hat von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngemäß Gebrauch gemacht und ist der Klägerin zur Erstattung der für die außergerichtliche Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten verpflichtet.
Regelmäßig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Vorliegend wurde die Beklagte zu 1) durch die von der Klägerin beauftragten Rechts- und Patentanwälte mit Schreiben vom 16.04.2008 unter Beifügung eines Klageentwurfs aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung im Umfang der angekündigten Klageanträge abzugeben. Die Abmahnung war jedenfalls im Umfang der in diesem Verfahren erfolgten Verurteilung berechtigt. Sie war auch objektiv nützlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten zu 1), die mit der außergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene höhere Kosten hätte vermeiden können.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jedoch keine Kosten in Höhe von insgesamt 9.028,00 EUR erforderlich, von denen die Hälfte im vorliegenden Verfahren und die andere Hälfte im Parallelverfahren 4a O XXX/08 geltend gemacht wird. Die Berechnung der Kosten begegnet keinen Bedenken, soweit die Klägerin eine 1,5 Geschäftsgebühr jeweils für einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zuzüglich einer Auslagenpauschale von jeweils 20,00 EUR in Ansatz bringt. Dagegen wendet sich auch die Beklagte zu 1) nicht. Hingegen ist ein Gegenstandswert von 500.000,00 EUR nicht angemessen. Der Gegenstandswert von 500.000,00 EUR kann sich allenfalls auf die gegen die Beklagten zu 1) und 2) insgesamt geltend gemachten Ansprüche beziehen, was auch aus dem mit der Klageschrift vorgeschlagenen Streitwert von 500.000,00 EUR ersichtlich ist, der sich auf alle Parteien und beide Patente vor der Abtrennung dieses Verfahrens von dem Verfahren 4a O XXX/08 bezieht. Da die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1) den kombinierten Vertrieb von Reflexionslichtschranken beziehungsweise Laser-Reflexionslichttastern und Retroreflektoren beanstandete, sich die Verwarnung der Beklagten zu 2) jedoch nur gegen den Vertrieb der Retroreflektoren richtete, ist der Gegenstandswert für die Beklagte zu 1) mit 300.000,00 EUR grundsätzlich etwas höher zu bemessen als für die Beklagten zu 2) und 3), der mit 200.000,00 EUR angesetzt werden kann. Wird weiterhin berücksichtigt, dass die Abmahnung im Hinblick auf den Vorwurf einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents durch den Lichttaster RTL F nicht gerechtfertigt war und ähnliche Erwägungen auch für das Parallelverfahren 4a O XXX/03 gelten, ist nach Auffassung der Kammer ein Gegenstandswert von 200.000,00 EUR hinsichtlich der Beklagten zu 1) angemessen. Demzufolge kann die Beklagte insgesamt 5.488,00 EUR (eine 1,5 Geschäftsgebühr zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale jeweils für einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt bei einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR) verlangen. Davon kann die Klägerin die Hälfte, mithin 2.744,00 EUR, im vorliegenden Verfahren geltend machen. Der weitergehende Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB, da die Klage der Beklagten zu 1) am 21.11.2008 zugestellt worden ist.
E
Der Klageantrag zu I. 3. ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) teilweise begründet, hinsichtlich des Beklagten zu 3) unbegründet.
Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin aus §§ 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. § 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Zahlung von 2.744,00 EUR. Die Beklagte zu 2) hat durch den Vertrieb der angegriffenen Reflektoren das Klagepatent mittelbar verletzt und ist der Klägerin zur Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten verpflichtet, die durch die Abmahnung der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 16.04.2008 entstanden sind. Die Abmahnung war hinsichtlich der Beklagten zu 2) vollumfänglich berechtigt, so dass die Klägerin die Erstattung sämtlicher Kosten verlangen kann, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts entstanden. Bei einer 1,5 Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000,00 EUR und einer Kostenpauschale von 20,00 EUR belaufen sich die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung auf insgesamt 5.488,00 EUR, von denen die Klägerin den hälftigen Betrag in Höhe von 2.744,00 EUR im vorliegenden Verfahren verlangen kann. Zur näheren Begründung des Gegenstandswertes wird auf die Ausführungen zum Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) verwiesen.
Der Beklagte zu 3) haftet jedoch nicht für die Kosten der Abmahnung, da die Verwarnung nicht gegen ihn gerichtet war. Dass Abmahnschreiben vom 16.04.2008 war lediglich an die Beklagten zu 1) und 2) adressiert, so dass aus der Sicht eines objektiven Dritten auch nur diese beiden Gesellschaften, nicht aber der Beklagte zu 3) zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert werden sollte. Die Klägerin bezieht sich in dem Schreiben vom 16.04.2008 zwar auf einen als Anlage beigefügten Klageentwurf. Dieser Klageentwurf liegt aber nicht vor, so dass nicht dargelegt ist, dass er mit der das hiesige Verfahren einleitenden Klageschrift übereinstimmt und bereits am 16.04.2008 feststand, dass der Beklagte zu 3) ebenfalls verklagt werden sollte.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 2.744,00 EUR gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB, da die Klage der Beklagten zu 2) am 21.11.2008 zugestellt worden ist.
F
Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist teilweise begründet.
Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 2.051,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB. Durch die Abmahnung der Beklagten zu 1) hat die Klägerin rechtswidrig und schuldhaft in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (GSZ, Beschluss vom 15.07.2005, GRUR 2005, 882; BGH GRUR 2006, 219; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor §§ 9 bis 14 PatG Rn 15 ff m.w.N.). Bei dem Abmahnschreiben der Klägerin vom 16.04.2008 handelt es sich um eine Schutzrechtsverwarnung, die – soweit das Klagepatent betroffen ist – im Hinblick auf die Beanstandung des Lichttasters RTL F nicht gerechtfertigt war. Die Klägerin handelte insofern jedenfalls fahrlässig, da sie bei Einhaltung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Zuvielforderung hätte vermeiden können. Da der Verwarnte im Fall einer schuldhaft unberechtigten Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz beziehungsweise Ersatz seiner Aufwendungen, beispielsweise für die Kosten der Prüfung der Rechtslage, verlangen kann, hat die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten.
In der Höhe kann die Beklagte zu 1) die Zahlung von 2.051,00 EUR verlangen. Es handelt sich dabei um eine 1,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR jeweils für einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR. Auf diesen Wert bemisst die Kammer die mit der Abmahnung verbundene Zuvielforderung. Insgesamt können daher Kosten von 4.002,00 EUR verlangt werden, von denen auf das vorliegende Verfahren 2.051,00 EUR entfallen. Die darüber hinaus gehende Widerklageforderung ist unbegründet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Widerklage ist in diesem Rechtsstreit erst in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2009 erhoben worden. Die Zinshöhe beträgt fünf Prozent, weil die Beklagte zu 1) einen weitergehenden Antrag nicht gestellt hat.
G
Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist unbegründet.
Die Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 1.073,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, weil die Abmahnung gegenüber der Beklagten zu 2) berechtigt war.
Ein Zinsanspruch aus §§ 286, 288, 291 BGB ist mangels Hauptforderung nicht gegeben.
H
Für eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht kein hinreichender Anlass.
1. Die Beklagten sind der Auffassung, die Lehre des Klagepatentanspruchs werde durch das Gebrauchsmuster DE 297 01 XXX U1 (A 3 / NK 7) neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest sei sie durch die A 3 / NK 7 nahegelegt. Die Entgegenhaltung A 3 / NK 7 wurde jedoch bereits im Erteilungsverfahren für das Klagepatent berücksichtigt und stellt somit geprüften Stand der Technik dar. Eine Aussetzung der Verhandlung kann daher nicht auf diese Entgegenhaltung gestützt werden.
2. Die Aussetzung des Rechtsstreits kann auch nicht damit begründet werden, dass die patentgemäße Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da sich auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
a) Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird nicht durch eine Kombination der A 3 / NK 7 mit einer der Entgegenhaltungen D 1 / NK 8 (Th. Schaller et al., „Mechanische Mikrostrukturierung metallischer Oberflächen), D 2 / NK 9 (Statuskolloquium des Projektes Mikrosystemtechnik) oder D 3 (WO 94/18581 A1) nahegelegt.
Gegenstand dieser Entgegenhaltung A 3 / NK 7 ist ein Messtechnikreflektor, der sich zur Anwendung in der Sensorik, beispielsweise für Lichtschranken eignet. Der Schutzanspruch 1 der Entgegenhaltung sieht Tripel mit einer Schlüsselweite von weniger als 1,5 mm vor. In der Beschreibung der Entgegenhaltung wird dazu ausgeführt, dass durch die Verwendung kleiner Tripel der Durchmesser des veränderlichen Beobachtungslichtkegels besonders klein gewählt werden könne (S. 7 Z. 6-10 der A 3 / NK 7). Lediglich im Rahmen dieser Ausführungen wird die Verwendung eines Lasers als Beispiel für einen engen Lichtstrahl zur Bestimmung der Lageposition eines Fadens erwähnt (S. 7 Z. 12-17 der A 3 / NK 7). Die Entgegenhaltung beschreibt aber nicht, dass dieser Laserstrahl so auf die Größe der Fullcube-Tripel angepasst werden soll, dass bei einer Bewegung des Laserstrahls über den Reflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt werden (Merkmal 5). Der Fachmann findet in der Entgegenhaltung A 3 / NK 7 auch keinen Hinweis dafür, das einzelne Beispiel des Lasers in der Beschreibung der Entgegenhaltung mit deren Figur 3 zu kombinieren, die einen Messtechnikreflektor mit dem maximalen Durchmesser des Beobachtungslichtkegels zeigt. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Figur 3 gezeigten Lichtkegel um einen Laserstrahl handelt. Dies ist bereits deswegen fernliegend, weil der Laser in der Entgegenhaltung als Beispiel für einen besonders engen Lichtstrahl beschrieben wird, der Lichtkegel aber den gesamten Reflektor ausleuchtet. Darüber hinaus beschreibt die Entgegenhaltung, dass der Sensor bei einem veränderlichen Lichtkegel vom Durchmesser Maximum bis nahe null arbeitet (S. 6 Z. 5-9 der A 3 / NK 7) beziehungsweise dessen Durchmesser beliebig verringert werden kann (S. 10 Z. 12 ff der A 3 / NK 7). Für eine Begrenzung in der Form, dass der Lichtkegel mindestens fünf Fullcube-Tripel berühren muss, gibt es keinen Anhaltspunkt.
Die Entgegenhaltungen D1 / NK 8, D 2 / NK 9 und D 3 beschreiben jeweils die Mikrotripelstruktur von Retroreflektoren. In den Entgegenhaltungen wird jedoch nicht offenbart, dass die Reflektoren Teil eines Lasersensorsystems ist (Merkmal 1) und das einfallende Laserstrahlbündel derart angepasst werden kann, dass bei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt werden (Merkmal 4 und 5). Die Beklagten haben nicht dargelegt, warum der Fachmann Anlass haben sollte, diese Reflektoren in einem Messtechnikreflektor nach der Entgegenhaltung A 3 / NK 7 zu verwenden, zumal in der A 3 / NK 7 das Merkmal 5 ebenso wenig offenbart ist. Insofern führt auch eine Kombination der Entgegenhaltung A 3 / NK 7 mit den Entgegenhaltungen D 1 / NK 8 bis D 3 nicht weiter.
b) Weiterhin ergibt sich die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht in naheliegender Weise aus dem Gebrauchsmuster G 80 21 085 (Anlage D 4 / NK 10) in Kombination mit der A 3 / NK 7 oder einer der Entgegenhaltungen D 1 / NK 8, D 2 / NK 9 oder D 3. Der Fachmann hat schon keinen Anlass, die D 4 / NK 10 mit einer der anderen vier Entgegenhaltungen zu kombinieren. Nach der D 4 / NK 10 besitzen retroreflektierende Materialien in der Regel die Eigenschaft, einfallende Lichtstrahlen nur in einem bestimmten Winkelbereich in dieselbe Richtung zurückzusenden. Da es aber Anwendungsfälle gibt, in denen diese Winkelabhängigkeit nicht hingenommen werden kann, beschäftigt sich die D 4 / NK 10 mit der Aufgabe, einen ebenen Retroreflektor zu schaffen, bei dem die Richtungsabhängigkeit verringert ist. Dafür sieht die D 4 / NK 10 einen Reflektor vor, dessen Oberfläche mit retroreflektierten Partikeln beschichtet ist. Diese Oberfläche entspricht nicht den Merkmalen 2 und 3 des Klagepatentanspruchs. Auch wenn offenbart wird, dass der Querschnitt des Lichtbündels wesentlich größer als die Partikel der retroreflektierenden Schicht sein soll, wird der Fachmann diese Entgegenhaltung nicht mit einer der vier Entgegenhaltungen A 3 / NK 7, D 1 / NK 8, D 2 / NK 9 oder D 3 kombinieren, da auch Tripelspiegel nach der Beschreibung der Entgegenhaltung D 4 / NK 10 nur unter einem verringerten Winkel retroreflektive Eigenschaften haben (vgl. S. 5 der D 4 / NK 10) und deshalb gerade eine andere Oberflächenstruktur gewollt ist. Abgesehen davon wird nicht deutlich, dass ein Laserstrahl in einem Verfahrensschritt auf die Größe der Tripel angepasst werden soll (Merkmal 4).
c) Schließlich ist die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht durch eine Kombination der DE-A-1 228 967 (Anlage LS 9 / D 7 / NK 11) mit der A 3 / NK 7 oder einer der Entgegenhaltungen D 1 / NK 8, D 2 / NK 9 oder D 3 nahgelegt. Die Entgegenhaltung LS 9 / D 7 / NK 11 will die Wirksamkeit einer Lichtschranke, deren Reflektor bewegt wird, dadurch verbessern, dass Lichtquelle und Optik des Lichtsenders so ausgebildet werden, dass in der Ebene des Rückstrahlers eine Fläche ausgeleuchtet wird, die mindestens viermal so groß ist wie die wirksame Reflektorfläche. Die Entgegenhaltung offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 1 und 3, weil nicht beschrieben wird, dass die Lichtschranke ein Lasersensorsystem darstellt, dessen Reflektorfläche aus Mikrotripeln mit einer Schlüsselweite zwischen 0,002 mm und 1,4 mm besteht. Eine Kombination der LS 9 / D 7 / NK 11 mit einer der drei Entgegenhaltungen D 1 / NK 8, D 2 / NK 9 oder D 3 führt schon deswegen nicht zur erfindungsgemäßen Lehre, weil in keiner der Entgegenhaltungen die Verwendung eines Laserstrahls offenbart wird. Darüber hinaus gibt es für den Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung LS 9 / D 7 / NK 11 keinen Anlass, die von ihr beschriebene technische Lehre mit einem Laser zu verwirklichen. Denn bei einer Anwendung eines Lasers ist eine beliebig große Auffächerung des Lichtkegels, wie sie von der LS 9 / D 7 / NK 11 als technische Lehre vorgeschlagen wird, nicht möglich und für bestimmte Anwendungen auch unerwünscht. Mit dieser Begründung ist es auch zu verneinen, dass das erfindungsgemäße Verfahren durch eine Kombination der LS 9 / D 7 / NK 11 mit der A 3 / NK 7 nahegelegt ist.
I
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Dem von der Klägerin und der Beklagten zu 1) jeweils hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.
Streitwert gesamt: 250.000,00 EUR
auf die Beklagte zu 1) entfallen: 150.000,00 EUR
auf die Beklagten zu 2) und 3) zusammen entfallen: 100.000,00 EUR
Für die Zahlungsanträge der Klägerin gilt § 43 Abs. 1 GKG.
Für den Hilfsantrag und die Widerklagen gilt § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.