4a O 16/09 – Elektrisch leitendes Verbinden

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1289

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 16/09

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten zu 1) und 2) EUR 11.278,00 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europäischen Patents 1 039 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 09.03.2000 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 23.03.1999 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 27.09.2000 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.10.2003 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 500 04 XXX.0) steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten. Sein hier maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet,
– dass an einer Längsseite des Unterteils (1) mindestens eine Aufnahme (8) zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (9) angebracht ist,
– dass an der der Aufnahme (8) gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils (1) in dessen Innenraum mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenartige Führungen (12) zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter (13) einer in der Aufnahme (8) befindlichen ersten Leitung (9) mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der in die Führungen (12) eingelegten Leiter um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil (1) in Richtung des aufzusetzenden Oberteils (2) herausragen können,
– dass an einer Außenseite des Oberteils (2) mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen (15) zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung (17) angeordnet sind,
– dass in der Deckfläche des Oberteils (2) Durchgangslöcher (19, 20, 21) zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter (13, 16) beider Leitungen (9, 17) angebracht sind und
– dass innen am Oberteil (2) mit den Durchgangslöchern (19, 20, 21) fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter (13, 16) angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Explosionszeichnung der Vorrichtung, Figur 2 eine Aufsicht auf das Unterteil der Vorrichtung, Figur 3 eine Aufsicht auf das Oberteil derselben und Figur 5 einen Querschnitt durch das geschlossene Gehäuse der Vorrichtung mit in die Vorrichtung eingelegten elektrischen Leitungen.

Der Beklagte zu 2) war bis zum 31.03.2009 Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist mit Wirkung zum 11.03.2009 als Geschäftsführer in das Unternehmen der Beklagten zu 1) eingetreten. Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt unter der Produktbezeichnung „A“ eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten. Ursprünglich wies die Vorrichtung eine Bauart auf, wie sie aus den Abbildungen gemäß Anlage K5 ersichtlich ist. Ein Muster dieser Vorrichtung befindet sich als Anlage K4 bei der Akte. Hinsichtlich der Funktionsweise wird ergänzend auf den Inhalt der als Anlage K3 zur Akte gereichten Betriebs- und Montageanleitung verwiesen.

Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 10.12.2007 (Anlage K6) richtete der Kläger unter Hinweis auf das Klagepatent eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1). Diese reagierte mit Schreiben vom 09.01.2008 (Anlage K8), in dem sie Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents äußerte und eine gütliche Einigung anregte. Nachdem weiterer Schriftwechsel der Parteien zunächst nicht zu einer Einigung führte, fand am 07.03.2008 ein parteiunmittelbares Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten statt. In dem Gespräch wurde vereinbart, dass die Beklagte zu 1) die Regelklemmenleiste in der bisherigen Bauart nicht weiter vertreiben werde. Im Gegenzug erklärte sich der Kläger bereit, auf Forderungen für bis dato erfolgte Nutzungshandlungen zu verzichten. Weiterhin wurde darüber gesprochen, welche Abwandlungen im Hinblick auf eine künftig von der Beklagten zu 1) herzustellende Vorrichtung denkbar seien. Die patentanwaltlichen Vertreter des Klägers fassten den Inhalt des Gespräches aus ihrer Sicht in dem Schreiben vom 12.03.2008 (Anlage K12) zusammen. Ob es zu einer Einigung im Hinblick auf eine mögliche nicht patentverletzende Bauart kam, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte zu 1) bietet nunmehr unter der Produktbezeichnung „A“ eine in der Bauart gegenüber dem alten Modell abgewandelte Vorrichtung an (nachfolgend: Angegriffene Ausführungsform). Ein Muster dieser Vorrichtung befindet sich als Anlage K35 bei der Akte. Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird in der als Anlage K36 bei der Akte befindlichen Bedienungsanleitung beschrieben. Im Gegensatz zu dem alten Modell weist der Innenraum des Unterteils der angegriffenen Ausführungsform keine rillenartigen Führungen an seiner der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite auf. Weiter enthalten die an der einen Längsseite des Unterteils ausgebildeten Aufnahmen der angegriffenen Ausführungsform keine bereits bei Lieferung an den Abnehmer integrierte Zugentlastung. Entsprechende Klemmteile mit Lamellen werden allerdings in einer im verpackten Gehäuse befindlichen Plastiktüte mitgeliefert, die weiteres Zubehör wie Schrauben etc. enthält. Die Klemmteile müssen vom jeweiligen Anwender nur noch in die Aufnahmen eingelegt werden.

Durch anwaltliches Schreiben vom 18.12.2008 (Anlage K37) mahnte der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) ab und forderte unter Fristsetzung zum 16.01.2009 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung. Diesbezüglich macht der Kläger mit seiner Klage anwaltliche und patentanwaltliche Kosten in Höhe von insgesamt 11.278,00 € geltend (1,5 Geschäftsgebühr für einen Streitwert von 750.000,00 € + Auslagenpauschale).

Auf das Schreiben der Klägerseite vom 18.12.2008 gaben die Beklagten zu 1) und 2) „vornehmlich klarstellend“ unter dem 21.01.2009 nochmals eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wobei sie den Wortlaut von Patentanspruch 1 übernahmen und von der Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich solche Vorrichtungen ausnahmen, „bei denen die oben näher bezeichneten rillenartigen Führungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter der ersten Leitung fehlen“ (vgl. Anlage B3). Da sie die Abmahnung des Klägers vom 18.12.2008 für unberechtigt halten, verlangen sie von diesem widerklagend die Erstattung der Anwalts- und Patentanwaltsgebühren für ihr Schreiben vom 21.01.2009 in Höhe von insgesamt 11.278,00 € (1,5 Geschäftsgebühr für einen Streitwert von 750.000,00 € + Auslagenpauschale).

Dass das alte Modell der von der Beklagten zu 1) angebotenen Regelklemmenleiste sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Mit der vorliegenden Klage greift der Kläger ausschließlich das neue Modell der Beklagten (angegriffene Ausführungsform) an, hinsichtlich derer zwischen den Parteien streitig ist, ob sie von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

Der Kläger vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass zumindest von einer äquivalenten Verletzung des Klagepatents auszugehen sei. Der Fachmann erkenne ohne Weiteres, dass er die rillenartigen Führungen an der den Aufnahmen gegenüberliegenden Längsseite auch weglassen könne und es ausreiche, wenn er die zugentlasteten Leiter nach der an der Rückwand ausgerichteten 90°-Biegung nach oben spätestens in die Nutführung des Oberteils einlege, um so zielgenau über die Löcher die gewünschte Verbindung zu den Kontakten über eine weitere, etwa 180° ausmachende Biegung der Leiter herzustellen. Die Klagepatentschrift selbst sehe die rillenartigen Führungen als fakultativ an, denn insofern heiße es lediglich, dass „die Leiter (13) der jeweiligen Leitung (9) in die Führungen (12) eingelegt werden können“. Als Alternativlösung dränge es sich dem Fachmann daher auf, die zielführende, kontaktausgerichtete Ordnung und Richtungsführung lediglich über die Führungsnut (im Gehäuse-Oberteil) zu vollziehen. Das Weglassen der Führungsrillen im Gehäuse-Unterteil werde bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch begünstigt, dass durch die am Gehäuseboden befindlichen Stege Segmente gebildet und pro Segment nur jeweils zwei erste elektrische Leitungen eingeführt würden. Damit sei von vornherein ausgeschlossen, dass das Innere des Gehäuse-Unterteils wegen der Vielzahl der darin befindlichen Leiterenden unübersichtlich werde, zumal diese außerdem farblich gekennzeichnet seien.

Der Kläger beantragt,

I. 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,

Vorrichtungen zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil und ein mit demselben verbindbares Oberteil aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind,

im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 500 04 XXX.0 des europäischen Patents EP 1 039 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist, bei denen vom Mantel befreite, isolierte Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung an der der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum mit einem derartigen Verlauf angeordnet werden können, dass die Enden der mittels der Rückwand an der gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils geführten Leiter um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung auf Führungen des aufzusetzenden Oberteils herausragen können, bei denen an einer Außenseite des Oberteils mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung angeordnet sind, bei denen in der Deckfläche des Oberteils Durchgangslöcher zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind und bei denen innen am Oberteil mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind;

hilfsweise

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,

Vorrichtungen zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil und ein mit demselben verbindbares Oberteil aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind,

im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 500 04 XXX.0 des europäischen Patents EP 1 039 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist, bei denen die der Aufnahme gegenüberliegende Längsseite des Unterteils so ausgebildet ist, dass daran vom Mantel befreite, isolierte Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung mit einem derartigen Verlauf angeordnet werden können, dass ihre Enden um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung des aufzusetzenden Oberteils herausragen können, bei denen an einer Außenseite des Oberteils mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung angeordnet sind, bei denen in der Deckfläche des Oberteils Durchgangslöcher zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind und bei denen innen am Oberteil mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind;

2. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der dafür bezahlten Preise sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten zu 1) und 2) die Angaben zu f) nur für die Zeit seit dem 23. November 2003 und vom Beklagten zu 3) nur für die Zeit seit dem 11. März 2009 zu machen sind;

– die Angaben zu den Einkaufspreisen (vorstehend b)) sowie zu den Verkaufsstellen (vorstehend c)) von den Beklagten zu 1) und 2) nur für die Zeit seit dem 01. September 2008 und vom Beklagten zu 3) nur für die Zeit seit dem 11. März 2009 zu machen sind;

– sämtliche Angaben von dem Beklagten zu 2) nur bis zum 31.03.2009 zu machen sind;

– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftigte Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, dem Kläger gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von dieser zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer von der Beklagten zu 1) veranlasst wird;

II. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Kläger € 11.278,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2009 zu zahlen;

III. festzustellen,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger für die vorstehend unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27. September bis zum 22. November 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, welcher dem Kläger durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten, seit dem 23. November 2003 von der Beklagten zu 1), vom 23. November 2003 bis zum 31. März 2009 von dem Beklagten zu 2) sowie seit dem 11. März 2009 von dem Beklagten zu 3) begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 039 XXX (=DE 500 04 XXX.0) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Widerklagend beantragen die Beklagten zu 1) und 2),

den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 11.278,00 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Im Übrigen tritt er dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln sei nicht gegeben. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger kein Ersatzmittel für die erfindungsgemäßen Führungsrillen benannt habe und daher eine unzulässige Unterkombination geltend mache. Im Übrigen sei eine Gleichwirkung mit der erfindungsgemäßen Lehre ohne die Führungsrillen nicht zu erreichen. Denn diese würden nicht nur eine Stützfunktion für die Leiter in Richtung des Gehäuse-Oberteils übernehmen, sondern zugleich und vor allem für eine übersichtliche und unverwechselbare Anordnung der Leiter sorgen, so dass es selbst bei einer großen Anzahl von Leitungen nicht zu Fehlschaltungen kommen könne. Diese Sortierungsfunktion könne durch die anderen Bauteile der Vorrichtung, insbesondere die Nuten am Gehäuse-Oberteil, nicht in gleicher Weise erreicht werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen, Entschädigung und Schadensersatz nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

1.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten. Die elektrischen Geräte sind mit elektrischen Leitungen ausgerüstet, die mindestens zwei isolierte elektrische Leiter aufweisen, die von einem gemeinsamen Mantel umgeben sind. Die Vorrichtung zum Verbinden der elektrischen Geräte besteht aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil und ein Oberteil aufweist, die miteinander verbunden werden können. In dem Gehäuse sind Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet. (Anlage K1, Abs. [0001])

Nach der Klagepatentschrift waren solche Vorrichtungen, die auch als „Verteilerdosen“ bezeichnet werden, im Stand der Technik bekannt. Sie werden in der elektrischen Installations- und Verdrahtungstechnik für unterschiedliche Anwendungen benötigt. Im Montagefall werden in das Unterteil des Gehäuses elektrische Leitungen von unterschiedlichen Seiten eingeführt, deren abisolierte Leiter dort beispielsweise mit Schraubklemmen verbunden werden. Die Klagepatentschrift kritisiert an den im Stand der Technik bekannten Lösungen, dass der Aufwand bei der Verbindung mit Schraubklemmen erheblich sei und das Innere des Gehäuse-Unterteils schnell unübersichtlich werde. Zudem bestehe die Gefahr, dass versehentlich falsche Leiter miteinander verbunden würden (Anlage K1, Sp. 1, Abs. [0002]).

Ausgehend hiervon beschreibt es das Klagepatent als Aufgabe (technisches Problem), derartige Vorrichtungen so zu gestalten, dass elektrische Geräte einfacher und sicherer miteinander verbunden werden können (Anlage K1, Abs. [0003]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Klagepatentschrift nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, wobei die elektrischen Geräte mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen.
2. Die Vorrichtung besteht aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist, wobei in dem Gehäuse Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind.
3. An einer Längsseite des Unterteils (1) ist mindestens eine Aufnahme (8) zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (9) angebracht.
4. An der der Aufnahme (8) gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils (1) in dessen Innenraum sind zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter (13) einer in der Aufnahme (8) befindlichen ersten Leitung (9) mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenartige Führungen (12) mit einem derartigen Verlauf angeordnet, dass die Enden der in die Führungen (12) einlegbaren Leiter um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil (1) in Richtung des aufzusetzenden Oberteils (2) herausragen können.
5. An einer Außenseite des Oberteils (2) sind mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen (15) zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung (17) angeordnet.
6. In der Deckfläche des Oberteils (2) sind Durchgangslöcher (19, 20, 21) zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter (13, 16) beider Leitungen (9, 17) angebracht.
7. Innen am Oberteil (2) sind mit den Durchgangslöchern (19, 20, 21) fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter (13,16) angeordnet, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind.

Die Handhabung der erfindungsgemäßen Vorrichtung wird in der Klagepatentschrift beispielhaft wie folgt erläutert (Anlage K1, Abs. [0016] bis [0018]): Das Unterteil wird an der Wand oder an einer Schiene befestigt. Danach wird die erste Leitung (9) in eine Aufnahme (8) eingedrückt. Die Leiter (13) werden in die Führungen (12) eingelegt, so dass sie um 90° gebogen werden und mit ihren Enden in Richtung des aufzusetzenden Oberteils aus dem Unterteil herausragen. Nun wird das Oberteil auf das Unterteil aufgesetzt und mit diesem verbunden. Die Leiter (13) liegen in den Nuten (14) des Oberteils und ragen mit ihren abisolierten Enden über dieses hinaus. Die Enden der Leiter (13) können sodann umgebogen und in eines der Löcher (19) eingesteckt werden.

Hierdurch können zwei oder mehrere elektrische Geräte miteinander verbunden werden, ohne dass gesondert zu montierende Klemmen oder andere Verbindungselemente benötigt werden. Durch die Führungen sind die Leiter übersichtlich und unverwechselbar angeordnet. Die Zugentlastung an den Aufnahmen verhindert dabei eine mechanische Belastung der Kontaktstellen.

2.
Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1, 2, 5, 6 und 7 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklicht, ist nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Im Streit steht zwischen den Parteien allein die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4.

Es kann dahinstehen, ob Merkmal 3 – entgegen der Auffassung der Beklagten – bereits dadurch (unmittelbar wortsinngemäß) verwirklicht ist, dass zum Lieferumfang der angegriffenen Ausführungsform Klemmteile mit Lamellen gehören, die lediglich in die Aufnahmen eingelegt werden müssen, um eine Zugentlastung zu bewirken. Dieser Annahme neigt die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.03.1984 (GRUR 1984, 651 – Abschnittsweiser Einzelteile-Kauf) zu.

Jedenfalls wird Merkmal 4 durch die angegriffene Ausführungsform weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise verwirklicht. Eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals scheidet schon deshalb aus, weil die angegriffene Ausführungsform unstreitig keine rillenartigen Führungen an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils aufweist. Die Längsseite (Rückwand) des Unterteils ist vielmehr glatt ausgestaltet und wird lediglich durch die Stege, die die am Boden des Unterteils befindlichen Stifte zur Abstützung des Oberteils verbinden, unterteilt. Hierdurch wird keine rillenartige Führung gebildet, in die die Leiter (jeweils) eingelegt werden können.

Das Vorsehen der rillenartigen Führungen ist nach der Klagepatentschrift auch keineswegs fakultativ, wie der Kläger annimmt. Entsprechend dem Wortlaut von Patentanspruch 1 wird die Vorrichtung in der Patentbeschreibung ausdrücklich dahingehend beschrieben, dass an der der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils parallel zueinander verlaufende, rillenartige Führungen angeordnet sind (Anlage K1 Abs. [0004]). Soweit weiter davon die Rede ist, dass die vom Mantel befreiten, isolierten Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung in die Führungen eingelegt werden können, trägt diese Formulierung dem Umstand Rechnung, dass das Klagepatent kein Verfahren, sondern eine Vorrichtung beschreibt.

In dem vorbeschriebenen Aufbau der angegriffenen Ausführungsform liegt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch keine äquivalente Abwandlung der Erfindung. Der Schutzbereich des Patents erstreckt sich auf vom Wortsinn abweichende Ausführungen, „wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte.“ (BGHZ 150, 149 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 1987, 279 – Formstein; GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523 – Custodiol I; GRUR 2002, 527 – Custodiol II). Das von der Verletzungsform verwirklichte abgewandelte Mittel muss also dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung), der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages muss ohne erfinderische Überlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel aufzufinden (Naheliegen), und der Fachmann muss schließlich die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine Lösung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden gegenständlichen Ausführungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit) (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 14 Rn 58).

Bereits der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform auf die rillenartigen Führungen an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils ersatzlos verzichtet, was auch in den Anträgen des Klägers zum Ausdruck kommt, schließt die Annahme einer äquivalenten Abwandlung der erfindungsgemäßen Lehre aus. Denn gemäß § 14 Satz 1 PatG und § 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper). Dabei ist jedes Merkmal des Patentanspruchs allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt für jeden erkennbar den Schutzbereich. Äquivalenz scheidet daher aus, wenn für ein Mittel des geltend gemachten Anspruches bei der angegriffenen Ausführungsform kein Austauschmittel vorgesehen ist, das Merkmal also ersatzlos fehlt (BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät).

Im Übrigen fehlt es vorliegend aber auch an einer Gleichwirkung der angegriffenen Ausführungsform mit der im Rahmen der erfindungsgemäßen Lehre beschriebenen Vorrichtung. Eine solche Gleichwirkung setzt voraus, dass das von der Verletzungsform verwirklichte Mittel objektiv die gleiche Wirkung zur Lösung des der Klagepatentschrift zugrundeliegenden Problems entfaltet wie das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel. Dabei meint Wirkung die Vermeidung derjenigen Nachteile des Standes der Technik und die Erzielung derjenigen Vorteile, die nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns vom Inhalt der patentierten Erfindung obligatorisches Anliegen des Patents sind (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 14 Rn 59).

Die Führungen übernehmen sowohl dem Anspruchswortlaut als auch der Klagepatentschrift zufolge die Aufgabe, die vom Mantel befreiten, isolierten Leiter der in eine Aufnahme gedrückten Leitung aufzunehmen und diese um 90° in Richtung des Oberteils der Vorrichtung umzulenken (Anlage K1, Abs. [0012] und [0017]). Hierin erschöpft sich ihre Funktion jedoch nicht. Denn nach der allgemeinen Patentbeschreibung besteht die Funktion der rillenartigen Führungen vor allem auch darin, eine übersichtliche und unverwechselbare Anordnung der Leiter zu bewirken, so dass es auch bei einer größeren Anzahl von – unmittelbar nebeneinander liegenden – Leitungen nicht zu Fehlschaltungen kommen kann (Anlage K1 Abs. [0005]).

Diese (erfindungswesentliche) Funktion erfüllen die Bauteile der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere die Längsseite (Rückwand) des Gehäuse-Unterteils, die im Gehäuse-Unterteil angeordneten Stege und die im Gehäuse-Oberteil befindlichen Nuten nicht in dem Maße, wie es die erfindungsgemäße Lehre vorsieht. Vielmehr bleibt die angegriffene Ausführungsform hinsichtlich der (erfindungswesentlichen) übersichtlichen und unverwechselbaren Anordnung der isolierten Leitungen der zu verbindenden Leiter hinter der erfindungsgemäßen Lehre zurück.

Zwar können die Leiter in dem Gehäuse-Unterteil grundsätzlich nebeneinander gelegt und entlang der Rückseite des Gehäuse-Unterteils rechtwinkelig in Richtung des Gehäuse-Oberteils gebogen werden, es fehlt aber – auch wenn die Leiter infolge ihrer Farbgebung zumindest teilweise voneinander unterscheidbar sind – an einer festen Anordnung, die eine seitliche Verschiebung der Leiter und eine Verwechslung derselben zuverlässig verhindert. Soweit die Klagepatentschrift vorsieht, die Führungen und Durchgangslöcher in Übereinstimmung mit den Farben der Leiterisolierungen farblich zu kennzeichnen, soll dies lediglich die Übersichtlichkeit verbessern, nicht aber die durch die Führungsrillen vorgesehene geordnete und festgelegte Positionierung der Leiter ersetzen (vgl: Anlage K1 Abs. [0005]).

Gleiches gilt für die im Unterteil des Gehäuses befindlichen Stifte, deren Verbindungsstege eine Segmentierung des Gehäuse-Unterteils bewirken. Soweit die Segmente eine gewisse Ordnung der im Gehäuse-Unterteil eingelegten Leiter gewährleisten können, ist diese Wirkung dadurch begrenzt, dass die einzelnen Segmente jeweils zwei Aufnahmen, d.h. zwei Leiter, umfassen. Demgegenüber geht die erfindungsgemäße Lehre von mindestens zwei parallel zueinander verlaufenden, rillenartigen Führungen je Aufnahme aus, wodurch auch eine Verwechslung unmittelbar nebeneinander liegender Leiter (einer Leitung) ausgeschlossen wird. Dies können die Segmente im Gehäuse-Unterteil der angegriffenen Ausführungsform nicht leisten.

Die im Gehäuse-Oberteil befindlichen Nuten können die erfindungsgemäßen Führungsrillen im Unterteil des Gehäuses bereits deshalb nicht ersetzen, weil der Klagepatentschrift zufolge das Oberteil erst aufgesetzt wird, wenn die Leiter in die am Unterteil befindlichen Aufnahmen eingedrückt wurden (vgl. Anlage K1 Abs. [0017]). Gerade beim Einlegen der Leiter in das Unterteil spielt die Sortierungsfunktion der Führungen eine entscheidende Rolle. Die Führung der Leiter durch die Nuten im Oberteil wird nämlich dadurch erleichtert, dass die Leiter im Unterteil durch die Führungen übersichtlich und unverwechselbar angeordnet sind.

II.
Die zulässige Widerklage ist begründet.

Der Kläger ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Erstattung der anwaltlichen und patentanwaltlichen Kosten für das Schreiben vom 21.01.2009 in Höhe von insgesamt 11.278,00 € verpflichtet. Denn die gegenüber der Beklagten zu 1) und 2) durch Schreiben vom 18.12.2008 ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung, die nach den vorstehenden Ausführungen unberechtigt war, stellt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Durch eine gewissenhafte Prüfung hätte der Kläger, der zudem selbst anwaltlich und patentanwaltlich beraten war, erkennen können, dass eine Patentverletzung nicht vorliegt. Gegen die Höhe der durch die Erwiderung auf die unberechtigte Abmahnung entstandenen Anwalts- und Patentanwaltsgebühren bestehen keine Bedenken.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.