4a O 250/08 – Becher-Etikettieranlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1225

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Oktober 2009, Az. 4a O 250/08

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Etikettieranlagen für einen Behälter, welcher einen Rand oder Kragen aufweist, mit einer Vorrichtung zum Halten und Transportieren von wenigstens einem in einer aufrechten Position aufgehängten Behälter, welche von oben auf den Behälter einwirkt, mit einer Einrichtung zum Anbringen eines durch Wärme aufschrumpfbaren, ringförmigen Bandes auf den Behälter, welche von unten wirkt, wobei eine Einrichtung vorgesehen ist, um zu bewirken, dass das Etikett an den Behälter durch Aufschrumpfen mittels Wärme anhaftet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Einrichtung zum Anbringen eines durch Wärme aufschrumpfbaren, ringförmigen Bandes auf den Behälter wenigstens eine bewegliche Trägerplatte für das vertikal angeordnete Etikett aufweist, mit welcher die Einrichtung zum Bewirken des Anhaftens des durch die Wärme aufschrumpfbaren, ringförmigen Bandes durch Aufschrumpfen mittels Wärme verbunden ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einem nach Kalenderjahren geordneten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 18.11.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten unter Angabe von Typenbezeichnungen,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume sowie der Zugriffszahlen,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.525,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A S.p.A. durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 18.11.2006 bis zum 05.05.2008 sowie der Klägerin seit dem 06.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem europäischen Patent EP 1 587 xxx B1, dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent geht auf eine PCT-Anmeldung zugunsten der A S.p.A. vom 29.01.2003 zurück, die am 12.08.2004 veröffentlicht wurde. Die Patenterteilung zugunsten der A S.p.A. wurde am 18.10.2006 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 603 09 xxx T2) steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Am 06.05.2008 wurde die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Durch Erklärung vom 06.10.2008 hat die A S.p.A. sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Befestigen von Schrumpffolien auf Behältern“. Sein hier maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

Etikettieranlage für einen Behälter, welcher einen Rand oder Kragen aufweist, mit einer Vorrichtung (3) zum Halten und Transportieren von wenigstens einem in einer aufrechten Position aufgehängten Behälter, welche von oben auf den Behälter einwirkt, mit einer Einrichtung (4) zum Anbringen eines durch Wärme aufschrumpfbaren, ringförmigen Bandes (5) auf den Behälter, welche von unten wirkt, wobei eine Einrichtung (6) vorgesehen ist, um zu bewirken, dass das Etikett an dem Behälter durch Aufschrumpfung mittels Wärme anhaftet,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Einrichtung zum Anbringen eines durch Wärme aufschrumpfbaren, ringförmigen Bandes auf den Behälter wenigstens eine bewegliche Trägerplatte (42, 52) für das vertikal angeordnete Etikett aufweist, mit welcher die Einrichtung (6) zum Bewirken des Anhaftens des durch Wärme aufschrumpfbaren, ringförmigen Bandes (5) durch Aufschrumpfen mittels Wärme verbunden ist.

Nachfolgend wird die Funktionsweise einer bevorzugten Ausführungsform anhand zweier schematischer Darstellungen aus der Klagepatentschrift veranschaulicht.

Figur 2 bildet die Position der Vorrichtung ab, bevor die Etiketten (5) auf die Behälter (20) aufgebracht werden. In Figur 5 ist erkennbar, dass die Trägerplatte (42) nach oben bewegt wurde, um die Etiketten (5) auf die Körper der Behälter (20) zu schieben, wobei die Etikettenhalteeinheiten (50) die Etiketten ausgebreitet halten, um das Aufziehen auf den Behälter zu erleichtern. Anschließend werden die Etikettenhalteeinheiten zurückbewegt und die Behälter mit den aufgebrachten Etiketten mittels der Trägerplatte in die Wärmeschrumpfstrecke (60) verbracht.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung „B“ eine Verpackungsanlage für Becher, die unter anderem ein Etikettiersystem umfasst (angegriffene Ausführungsform). Zur Veranschaulichung werden nachfolgend drei von der Beklagten als Anlagen B7 bis B9 eingereichte schematische Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben.

Bild 1 zeigt den Zuförderer, der die Etikettenhülsen zu den zu etikettierenden Bechern befördert und sie unter diesen positioniert. Sodann werden die Etikettenhülsen durch die in Bild 2 und 3 erkennbaren Hubfinger vertikal angehoben, so dass sie um den jeweiligen Becher zu liegen kommen. Im Anschluss wird durch einen Heißluftstrom aus den Enden der in Bild 2 und 3 erkennbaren Heißluftröhrchen der an der Innenseite der Etiketten aufgebrachte Klebstoff aktiviert, so dass die Etiketten an den Bechern anhaften. Anschließend werden die Becher weitertransportiert, um in zwei weiteren Schritten die Etiketten auf die Behälter aufzuschrumpfen.

Die Klägerin, die der Auffassung ist, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2008 (Anlage B6) abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2009 ihren auf Zugang zu Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gerichteten Antrag zu Ziffer I. 3. zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,
zu erkennen wie geschehen,
wobei sie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer I. 4. vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 13.525,60 € geltend macht.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die in der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Trage- und Haltevorrichtung für die Behälter wirke nicht von oben, sondern von unten auf die Behälter ein, da der Rand, der die Becher verbindet, – insoweit unstreitig – auf einer Führungsschiene aufliegt. Desweiteren stelle der Vorgang des Anhaftens der Etiketten am Behälter durch Aktivierung des an der Innenseite der Etiketten befindlichen Klebstoffes mittels eines Heißluftstroms aus den Heißluftröhrchen kein erfindungsgemäßes Aufschrumpfen dar. Vielmehr finde eine Aufschrumpfung der Etiketten auf die Behälter bei der angegriffenen Ausführungsform erst zu einem späteren Zeitpunkt statt. Infolgedessen sei auch keine erfindungsgemäße Trägerplatte vorhanden, die die Etiketten während des Vorganges des Aufschrumpfens in ihrer Position am Becher halte. Denn zum einen würden die Hubfinger schon keine Platte darstellen, zum anderen würden sie – insoweit unstreitig – die Etiketten nur solange in ihrer Position am Becher halten, wie das Anbringen der Etiketten am Becher durch Aktivieren des Klebstoffes mittels eines Heißluftstroms andauere. Da dies aber kein erfindungsgemäßes Aufschrumpfen darstelle, seien die Hubfinger auch nicht mit der Einrichtung zum Bewirken der Aufschrumpfung verbunden.

Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe – insoweit unstreitig – bereits durch Schreiben vom 02.08.2005 (Anlage B4) eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte gestellt und mit Schreiben vom 04.07.2006 (Anlage B5) die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen angekündigt. Nachdem bis zum 21.04.2008 (vgl. Anlage B6) keine weiteren Schritte erfolgt seien, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass eine etwaige Patentverletzung nicht mehr geltend gemacht werden solle.

Die Klägerin tritt dem entgegen. Insbesondere ist sie der Auffassung, das Bewirken der Anhaftung der Etiketten am Becher mittels eines Heißluftstroms, der einen an der Innenseite der Etiketten befindlichen Kleber aktiviert, stelle ein patentgemäßes „erstes“ Aufschrumpfen dar, das dann in weiteren Schritten lediglich fortgeführt und vollendet werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Etikettieren von Behältern mittels eines durch Wärme aufschrumpfbaren Etiketts und eine Anlage zum Ausführen dieses Verfahrens (Anlage K1 Abs. [0001]).

Mit einer entsprechenden Anlage können, wie das Klagepatent beschreibt, insbesondere Behälter in der Form einer Aufnahmewanne, mit deren oberer Öffnung ein äußerer Rand oder Kragen verbunden ist, mit einem Etikett versehen werden. Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, eine hierfür erforderliche Etikettiermaschine anschließend an die Maschine zum Formen und Befüllen der Behälter vorzusehen. In der Regel wird eine Vielzahl von Behältern gleichzeitig geformt, die über ihre äußeren Ränder miteinander verbunden sind und später getrennt werden müssen. Werden die Behälter mit ihrer Öffnung nach oben gerichtet geformt, können sie unmittelbar nach dem Formen mit dem Produkt gefüllt und die Behälteröffnungen daran anschließend durch einen Deckel versiegelt werden. Um die Behälter mit Etiketten zu versehen, werden die Behälter umgedreht und auf ihren Deckel gestellt, bevor sie einer Etikettiermaschine zugeführt werden. Von oben kann dann auf den Körper des Behälters ein durch Wärme aufschrumpfbares Etikett in der Form eines ringförmigen Bandes aufgelegt werden, wobei der Rand bzw. Kragen des Behälters die Positionierung des Etiketts unterstützt. Anschließend wird der Behälter durch eine Heizstrecke geleitet, wodurch das Etikett durch Hitze auf den Behälter aufschrumpft. Nach dieser Heizstrecke muss der Behälter wieder umgedreht und zu einer Verpackungseinrichtung gebracht werden. (Anlage K1 Abs. [0003] und [0004])

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Verfahren, dass jeder Behälter im Zuge des Etikettierens zweimal umgedreht werden muss. Dies sei zum einen aufwändig, zum anderen nicht bei allen Produkten möglich oder gewünscht, insbesondere wenn die Behälter nicht mit identischen Produkten befüllt werden. In diesem Fall müsse dafür Sorge getragen werden, dass das richtige Etikett für das entsprechende Produkt angebracht werde. (Anlage K1 Abs. [0005])

Die Klagepatentschrift verweist in diesem Zusammenhang auf die DE 100 23 658 C1 (Anlage K3), die eine Anlage für die Anbringung eines durch Wärme aufschrumpfbaren Etiketts an Behältern beschreibt. An der dort vorgeschlagenen Lösung ist aber nicht nur nachteilig, dass die aufschrumpfbaren Etiketten in der Etikettierstation erst durch zusätzliche mechanische Mittel mit dem Behälter verbunden werden müssen, um sicherzustellen, dass die Etiketten auf dem Weg von der Etikettierstation zur Heizstation nicht verrutschen. Die Klagepatentschrift sieht es darüber hinaus auch als unerwünscht an, die Etiketten in einem abgetrennten Bereich zu erwärmen, nachdem diese bereits auf den Behälter aufgebracht wurden, da hieraus die Schwierigkeit erwachse, die Etikettiervorrichtung in Reihe mit der Behälterform- und Fülllinie anzubringen (Anlage K1 Abs. [0007]).

Als Aufgabe (technisches Problem) formuliert die Klagepatentschrift, die Nachteile des Standes der Technik innerhalb des Rahmens einer einfachen, zuverlässigen und vernünftigen Lösung zu umgehen, welche die Endkosten reduzieren kann (Anlage K1 Abs. [0009]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Etikettieranlage für einen Behälter (20, 35), welcher einen Rand oder Kragen (21) aufweist,
2. mit einer Vorrichtung (3) zum Halten und Transportieren von wenigstens einem in einer aufrechten Position aufgehängten Behälter (20, 35),
2.1 die von oben auf den Behälter einwirkt,
3. mit einer Einrichtung (4) zum Anbringen eines durch Wärme aufschrumpfbaren, ringförmigen Bandes (5) auf den Behälter (20, 35),
3.1 die von unten wirkt und
3.2 die wenigstens eine bewegliche Trägerplatte (42, 52) für das vertikal angeordnete Etikett aufweist,
4. und mit einer Einrichtung (6), um zu bewirken, dass das Etikett (5) an dem Behälter (20, 35) durch Aufschrumpfung mittels Wärme anhaftet,
5. wobei die bewegliche Trägerplatte (42, 52) mit der Einrichtung (6) zum Bewirken des Anhaftens des durch Wärme aufschrumpfbaren ringförmigen Bandes (5) durch Aufschrumpfung mittels Wärme verbunden ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform eine Etikettieranlage darstellt für einen Behälter, welcher einen Rand oder Kragen aufweist (Merkmal 1), und dass diese Etikettieranlage eine Vorrichtung zum Halten und Transportieren von wenigstens einem in einer aufrechten Position aufgehängten Behälter (Merkmal 2) umfasst.

2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt die Vorrichtung zum Halten und Transportieren der Behälter auch im Sinne von Merkmal 2.1 von oben auf die Behälter ein.

a)
Merkmal 2.1 verlangt nicht, dass sich die Tragevorrichtung räumlich über dem Behälter befindet. Vielmehr ist ein erfindungsgemäßes Einwirken von oben funktional dadurch gekennzeichnet, dass die Behälter an ihrem oberen Ende, insbesondere an ihrem oberen Rand oder Kragen, gehalten werden, so dass ein Aufschieben des ringförmigen Bandes von der Unterseite des Behälters ermöglicht wird, ohne dass der Becher umgedreht werden muss. Entsprechend nennt die Klagepatentschrift im Rahmen der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform die Möglichkeit, die Halte- und Transportvorrichtung solchermaßen auszugestalten, dass sie den Behälterrand von unten trägt (Anlage K1 Abs. [0014] und [0015]).

b)
Vor diesem Hintergrund wird Merkmal 2.1 von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Denn die gewählte Aufhängung der Becher wirkt von oben auf diese ein und lässt einen ungehinderten Zugang zu ihrer unteren Seite zu. Die Becher werden hängend transportiert, so dass die Etikettenhülsen von unten auf die Becher aufgeschoben werden können (vgl.: Anlage K6 Minute 6:26). Dass die Ränder der mittels der Packstoffbahn verbundenen Becher auf Führungsschienen aufliegen, führt – wie vorstehend erläutert – nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus.

3.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über eine Einrichtung zum Anbringen eines durch Wärme aufschrumpfbaren ringförmigen Bandes auf den Behälter im Sinne von Merkmal 3.

a)
Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 soll die Etikettiermaschine über eine Einrichtung verfügen, mittels derer durch Wärme aufschrumpfbare ringförmige Bänder auf den Behältern angebracht werden können. Wie dieses Anbringen erfolgen soll, wird nicht ausgeführt. Insbesondere verlangt das Klagepatent seinem Wortlaut nach weder, dass das Anbringen mittels Aufschrumpfung erfolgt, noch, dass eine feste Verbindung zwischen den Etiketten und den Behältern geschaffen wird. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit Merkmal 4. Erst durch die hier beschriebene Einrichtung soll bewirkt werden, dass das Etikett an dem Behälter durch Aufschrumpfung mittels Wärme anhaftet.

b)
Die angegriffene Ausführungsform verfügt über eine Einrichtung in dem vorgenannten Sinne. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei den verwendeten Etiketten um durch Wärme aufschrumpfbare ringförmige Bänder handelt. Diese werden über einen Zuförderer zu den Bechern transportiert, unter diesen positioniert und sodann mittels der Hubfinger angehoben, so dass sie um die Becher zu liegen kommen. Hierdurch sind die Etiketten im Sinne von Merkmal 3 dergestalt an den Bechern „angebracht“, dass sie durch die in Merkmal 4 beschriebene Einrichtung durch Aufschrumpfung mittels Wärme an den Bechern befestigt werden können.

4.
Die Einrichtung nach Merkmal 3 wirkt auch im Sinne von Merkmal 3.1 von unten, da die Hubfinger unter die Etiketten greifen und diese sodann in vertikaler Richtung anheben (vgl.: Anlage K6 Minute 6:26).

5.
Die in der angegriffenen Ausführungsform befindliche Einrichtung zum Anbringen des Etiketts auf dem Behälter weist auch eine bewegliche Trägerplatte für das vertikal angeordnete Etikett im Sinne von Merkmal 3.2 auf.

a)
Patentanspruch 1 setzt wenigstens eine bewegliche Trägerplatte für das vertikal angeordnete Etikett voraus. Bereits hieraus wird deutlich, dass das Klagepatent keine einstückige, durchgängige Trägerplatte erfordert. Bei dem gebotenen technischen Verständnis ist allein entscheidend, dass eine Vorrichtung vorgesehen ist, die in der Lage ist, die Etikettenhülsen vertikal anzuheben, um diese von unten auf die Behälter zu schieben. Dies wird in der Klagepatentschrift anhand einer bevorzugten Ausführungsform erläutert (Anlage K1 Abs. [0040]). Für die Annahme der Beklagten, die Trägerplatte müsse zwingend auch horizontal beweglich sein, findet sich weder im Anspruchswortlaut noch in der Patentbeschreibung ein Anhaltspunkt. Insbesondere liegt die erfindungsgemäße Funktion der Trägerplatte nicht etwa in einer horizontalen Bewegung der Etiketten, sondern in einem vertikalen Anheben, so dass die Etiketten um die Becher zu liegen kommen. Der Umstand, dass einzelne Ausführungsbeispiele neben der vertikalen auch eine horizontale Beweglichkeit der Trägerplatte vorsehen (vgl.: Anlage K1 Abs. [0042] und [0043]), vermag den Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschränken.

b)
Die in der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Hubfinger lassen sich zwanglos als Trägerplatte im vorgenannten Sinne begreifen. Die Etikettenhülsen werden mittels der Hubfinger vertikal angehoben und über den jeweiligen Behälter geschoben. Aus Anlage B7 ist ersichtlich, dass die Hubfinger über eine Trägereinheit miteinander verbunden sind. Dass keine einstückige, durchgängige Platte zur Anwendung kommt, ist unerheblich, da das Klagepatent eine solche nicht erfordert. Vielmehr kann jeder einzelne Hubfinger, der horizontal abgeflacht ist und unter das Etikett greift, um dieses anzuheben, eine erfindungsgemäße Trägerplatte darstellen. Eine horizontale Beweglichkeit der Hubfinger ist – wie dargestellt – nicht erforderlich.

6.
Auch Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.

a)
Dieses erfordert eine Einrichtung, um zu bewirken, dass das Etikett an dem Behälter durch Aufschrumpfung mittels Wärme anhaftet. Der Patentbeschreibung ist zu entnehmen, dass die Aufschrumpfung durch ein heißes Fluid, vorzugsweise einen Dampfstrahl oder heiße Luft, bewirkt werden soll (Anlage K1 Abs. [0012]). Die Schrumpfung des Etiketts dient dabei dazu, zu bewirken, dass das Etikett an den Behältern anhaftet. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1, sondern wird auch durch die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen bestätigt (Anlage K1 Abs. [0017], [0038] und [0042]). Die erfindungsgemäße Funktion des Aufschrumpfens liegt hiernach in dem Bewirken einer Anhaftung der Etiketten an den Behältern. Weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch der Beschreibung ist hingegen die Einschränkung zu entnehmen, dass die Anhaftung notwendigerweise ausschließlich durch die Aufschrumpfung bewirkt werden muss oder dass die Aufschrumpfung des Etiketts in der Einrichtung nach Merkmal 4 zwingend vollendet werden muss. Vielmehr setzt Merkmal 4 lediglich eine Einrichtung voraus, in der (jedenfalls auch) mittels Aufschrumpfung eine Anhaftung des Etiketts an den Behälter bewirkt wird.

b)
Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig eine Einrichtung auf, in der die Etiketten (vollständig) auf die Behälter aufgeschrumpft werden (vgl. Anlage K6 Minute 6:35 bis 6:47). Dessen ungeachtet stellen aber auch bereits die an den Hubfingern angebrachten Heißluftröhrchen eine Einrichtung im Sinne von Merkmal 4 dar. Denn auf dem als Anlage K6 vorgelegten Film (Minute 6:29) ist zu erkennen, dass das auf den Behältern angebrachte Etikett bereits in dem Moment, in dem aus den Heißluftröhrchen ein Luftstrom abgegeben wird, schrumpft und in der Folge an den Behältern anhaftet. Diese Anhaftung wird nicht – wie von der Beklagten vorgetragen – allein durch die Aktivierung des Klebers erreicht. Vielmehr findet bereits hier – wenn auch in geringem Maße – eine erste Schrumpfung des Etiketts statt, die zusammen mit der Aktivierung des Heißklebers die Anhaftung bewirkt. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Etikett vor der Aktivierung des Heißluftstroms aus den Heißluftröhrchen eine – vertikal betrachtet – gerade Form aufweist, während es nach der Beaufschlagung mit der Heißluft konisch verformt ist, d.h. im oberen Bereich des Bechers stärker anliegt (s. Anlage K6 und die hierzu überreichten Screenshots). Technisch ist der Vorgang eines „ersten“ Schrumpfens nachvollziehbar, da das Etikett aus einem Material hergestellt ist, das unter Wärmeeinwirkung (≥ 60°) schrumpft. Wenn aber – insofern unstreitig – auch der an der Innenseite der Etiketten befindliche Klebstoff durch Wärme (≥ 60°) aktiviert werden muss, lässt sich ein erstes Schrumpfen der Etiketten bei Aktivierung der Heißluftröhrchen nicht verhindern. Die Schrumpfung trägt dabei dazu bei, das Etikett näher an den Behälter heran zu bringen, so dass eine Verklebung des Etiketts mit dem Behälter möglich ist.

Dass die Etiketten in diesem Verfahrensschritt noch nicht vollständig auf die Becher aufgeschrumpft werden, hindert nicht, bereits an dieser Stelle von einer Verwirklichung des Merkmals 4 auszugehen. Denn dieses erfordert – wie dargestellt – kein vollständiges Aufschrumpfen. Das Zusammenwirken des durch Heißluft aktivierten Klebers und des durch Heißluft bewirkten ersten Schrumpfens des Etiketts führt dazu, dass dieses auf dem Behälter anhaftet, so dass der Behälter anschließend mit dem anhaftenden Etikett – ohne zusätzliche Maßnahmen zur Befestigung – weitertransportiert und einem weiteren Aufschrumpfungsprozess (vgl. Anlage K1 Minuten 6.35 bis 6.47) unterzogen werden kann. Hierin liegt eine Verwirklichung von Merkmal 4.

7.
Die bewegliche Trägerplatte im Sinne von Merkmal 3.2 ist in der angegriffenen Ausführungsform mit der Einrichtung nach Merkmal 4 verbunden, womit auch Merkmal 5 erfüllt ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Patentanspruch an dieser Stelle lediglich einen Wirkzusammenhang oder eine körperliche Verbundenheit erfordert. Denn die Heißluftröhrchen, die den die Aufschrumpfung bewirkenden Luftstrom abgeben, sind über eine Trägereinheit mit den Hubfingern fest verbunden. Die Hubfinger halten die Etiketten dabei so lange in Position um den jeweiligen Becher, bis diese infolge des abgegebenen Heißluftstroms aus den Heißluftröhrchen durch Aufschrumpfung an dem jeweiligen Becher anhaften.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten ( Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

a)
Als bereits bezifferbarer Schaden sind der Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 13.525,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten (§ 139 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs und der als solcher unstreitigen Tatsache der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung vom 21.04.2008 unter Mitwirkung des Herrn Patentanwalts C (vgl. Anlage B6). Weder der angesetzte Gegenstandswert von 750.000,00 € (der dem Streitwert des Verletzungsverfahrens entspricht) noch der in Ansatz gebrachte Gebührensatz von 1,8 begegnen Bedenken.

b)
Soweit darüber hinaus die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, ist es ausreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Nachdem dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre diesbezügliche Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

IV.
Eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche kommt nicht in Betracht. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab und setzt zum einen ein gewisses Zeitmoment und zum anderen ein Umstandsmoment voraus. Der Schutzrechtsinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrlässiger Unkenntnis über einen längeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umständen einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich darüber hinaus bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, und der Verletzte muss sich auch tatsächlich darauf eingerichtet haben (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 9 Rn 93; Kühnen/Geschke, 3. Aufl., Rn 605).

Vorliegend ist bereits das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht gegeben. Denn die Klägerin ist erst seit dem 06.05.2008 als Inhaberin des Klagepatents in der Patentrolle eingetragen und hat erst durch Abtretung vom 06.10.2008 sämtliche der mit ihrer Klage geltend gemachten Ansprüche erlangt. Selbst wenn man für den Tatbestand der Verwirkung auf den Kenntnisstand und das Handeln der Rechtsvorgängerin der Klägerin abstellen wollte, wäre zu beachten, dass das Patent erst am 18.10.2006 erteilt wurde, bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung also lediglich zwei Jahre vergangen sind. Soweit die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits zuvor, mit Schreiben vom 02.08.2005 und 04.07.2006, ihre Rechte an dem Klagepatent gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass ihr mangels Eintragung der Patenterteilung die nunmehr mit der vorliegenden Klage beanspruchten Ansprüche gar nicht zustanden. Bei objektiver Betrachtungsweise mussten die vorgenannten Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten gerade das Risiko aufzeigen, sich patentverletzend zu verhalten und hierfür in Anspruch genommen zu werden. Keinesfalls aber durfte sie sich allein aufgrund der Untätigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin darauf einrichten, dass die Rechte aus dem Patent gegen sie nicht mehr geltend gemacht werden.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Satz 1 u. 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.