4a O 69/09 – Weiterverfolgung der Patentanmeldung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1229

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Oktober 2009, Az. 4a O 69/09

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 641,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 571,20 € seit dem 29.08.2008 und aus weiteren 70,20 € seit dem 01.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Klägerin werden die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Sozietät von Patentanwälten mit Sitz in D., die gegen den Beklagten, einen in L. ansässigen Apotheker, Ansprüche auf Zahlung von Patentanwaltshonorar geltend macht.

Der Beklagte meldete sich im Herbst 2007 unter Vermittlung des Finanzberaters A bei Frau Patentanwältin Dr. B, die der Sozietät der Klägerin angehört, und bat um Beratung im Hinblick auf eine etwaige Patentanmeldung für eine Salbe mit der Produktbezeichnung „C“. Am 04.10.2007 fand vereinbarungsgemäß eine Besprechung zwischen Frau Dr. B und dem Beklagten in der Apotheke in L. statt. Den Inhalt der Besprechung fasste Frau Dr. B im Anschluss in einem als Anlage K2 zur Akte gereichten Vermerk vom 08.10.2007 zusammen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom gleichen Tag (ebenfalls Anlage K2) übersandte sie den Vermerk an den Beklagten und fragte zugleich an, ob sie nunmehr mit der Ausarbeitung der Anmeldung beginnen solle.

Nachdem hierauf keine Reaktion des Beklagten erfolgte, fragte Frau Dr. B unter dem 10.12.2007 erneut bei dem Beklagten an, ob an der Weiterverfolgung der Patentanmeldung noch Interesse bestehe (Anlage K6). Der Beklagte wies in Beantwortung dieses Schreibens darauf hin, dass er sich wegen des Weihnachtsgeschäftes erst in 2008 melden werde. Unter dem 18.01.2008 stellte die Klägerin, nachdem sie bis zu diesem Tag nichts von dem Beklagten gehört hatte, die bisherige Tätigkeit mit einem Betrag von 1.094,80 € in Rechnung, wobei sie die Kosten für den Besuch in L. vom 04.10.2007, den Vermerk vom 08.10.2007 sowie Fahrtkosten, Kopien und Porto pauschal mit einem Betrag von 920,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 174,80 € bezifferte (vgl. Anlage K1). Hierauf meldete sich der Beklagte mit E-Mail vom 19.01.2008 (Anlage K2a) bei der Klägerin, wies darauf hin, dass er die Patentanmeldung weiter verfolgen wolle, erklärte, er habe das erste Gespräch als Beratungsgespräch angesehen, äußerte sein Erstaunen über die Höhe der Rechnung vom 18.01.2008 und bat zugleich um die Angabe eines Kostenrahmens für die Patentanmeldung. Mit E-Mail vom 21.01.2008 (Anlage K2b) erläuterte Frau Dr. B die Höhe der geltend gemachten Gebühren wie folgt: Neben Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € (für 200 km) seien 4 Stunden (2 h Fahrt, 1 h Besprechung, 1 h Aktennotiz) abgerechnet worden, wobei nicht der übliche Stundensatz von 350,00 €, sondern lediglich ein ermäßigter Stundensatz von 200,00 € zugrunde gelegt worden sei. Die voraussichtlichen Kosten für die Patentanmeldung bezifferte Frau Dr. B mit einem Betrag von ca. 3.000,00 bis 3.500,00 € und wies darauf hin, dass der bereits berechnete Betrag von 1.094,80 € hierbei angerechnet werde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2008 mahnte die Klägerin den Betrag aus der Rechnung vom 18.01.2008 unter Fristsetzung zum 15.09.2008 bei dem Beklagten an, nachdem dieser zwischenzeitlich die Patentanmeldung nicht weiter verfolgt hatte. Zugleich machte die Klägerin in diesem Schreiben die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 130,50 € (für einen Gegenstandswert von 1.094,80 €) geltend. Der Beklagte antwortete auf die Mahnung mit E-Mail vom 08.09.2008 (Anlage K4). Darin wies er nochmals darauf hin, dass es sich bei dem Gespräch vom 04.10.2007 seiner Auffassung nach lediglich um eine Erstberatung gehandelt habe, ein Auftrag für die Patentanmeldung nicht erfolgt sei und eine Vergütung nach seiner Auffassung jedenfalls nicht fällig sei, da eine Rechnung erst nach Abschluss der Patentanmeldung erstellt werden sollte. Zugleich bot er an, eine Arbeitszeit von 2 Stunden zu vergüten und bat um einen entsprechenden Vorschlag der Klägerin. Durch anwaltliches Schreiben vom 11.09.2008 (Anlage K5) bestand die Klägerin auf der Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 1.094,80 € und setzte eine weitere Frist bis zum 18.09.2008, die erfolglos verstrich.

Die Klägerin ist der Auffassung, der geltend gemachte Rechnungsbetrag in Höhe von 1.094,80 € stelle eine übliche und angemessene Vergütung für die von ihr erbrachte Leistung dar. Insbesondere seien der zugrundegelegte Stundenlohn von 200,00 € und die Fahrtkosten in Höhe von 0,60 € pro Kilometer üblich und angemessen.

Die Klägerin hat unter dem 18.11.2008 zunächst Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Nach Durchführung des frühen ersten Termins vom 19.03.2009 wurde der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie 1.094,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2008 zu zahlen,
2. an sie weitere 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung sei für die erfolgte Beratung übersetzt. Denn die Besprechung vom 04.10.2007 habe lediglich der ersten Information gedient, die Vorbereitung und Ausarbeitung der Patentanmeldung sei von ihm hingegen zu keinem Zeitpunkt beauftragt worden. Die Fahrtkosten könnten bereits deshalb nicht geltend gemacht werden, weil Frau Dr. B den Besprechungstermin am 04.10.2007 in den Zeitraum ihres Elternbesuchs in Werne gelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit zu Recht durch Beschluss vom 30.03.2009, der gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend ist, an die Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf verwiesen. Die Zuständigkeit der Patentstreitkammer ergibt sich aus § 143 Abs. 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung vom 13.01.1998 (GVBl. NW Seite 106), da es sich um eine Patentstreitsache handelt und beide Parteien ihren Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen haben.

II.
Die Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 641,40 € nebst Zinsen begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf ein patentanwaltliches Honorar in Höhe von 571,20 €.

Dieser Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem patentanwaltlichen Mandatsverhältnis, das zwischen den Parteien bestanden hat und das als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichem Charakter zu bewerten ist (§§ 675, 611 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin mit der Vorbereitung und Ausarbeitung einer Patentanmeldung beauftragt oder lediglich um patentanwaltliche Beratung im Hinblick auf eine möglicherweise geplante Patentanmeldung gebeten hat. Denn jedenfalls nahm der Beklagte unstreitig patentanwaltliche Beratung in Anspruch. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des Vermerks vom 08.10.2007 (Anlage K2), sondern auch aus den E-Mails des Beklagten vom 19.01.2008 (Anlage K2a) und 08.09.2008 (Anlage K4), in denen er die Besprechung vom 04.10.2007 als „Beratungsgespräch“ bzw. „Erstberatung“ bezeichnet. Dem Beklagten musste bewusst sein, dass eine solche patentanwaltliche Beratung nicht unentgeltlich erfolgen würde.

Da die Parteien eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen haben, die patentanwaltliche Tätigkeit den Umständen nach aber nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte, gilt eine Vergütung in der üblichen Höhe als vereinbart (§ 612 Abs. 1 und 2 BGB). Eine demgegenüber vorrangige gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten, also eine „Taxe„ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, gibt es nicht. Die übliche, d.h. angemessene Vergütung war zunächst von der Klägerin zu bestimmen (§ 316 BGB), wobei die von ihr getroffene Regelung aber nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Nachdem die Klägerin mit Rechnung vom 18.01.2008 (Anlage K1) zunächst pauschal einen Betrag von 920,00 € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt hat, hat Frau Patentanwältin Dr. B durch E-Mail vom 21.01.2008 (Anlage K2b) eine Aufschlüsselung dieses Betrages dahingehend vorgenommen, dass Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € (200 km zu 0,60 €) und ein Zeitaufwand von 4 Stunden zu je 200,00 € (2 Stunden Fahrtzeit nach L. und zurück, 1 Stunde Besprechung, 1 Stunde Aktennotiz) berechnet wurden.

Die Abrechnung nach Zeitaufwand begegnet keinen Bedenken. Eine Abrechnung nach konkreter Mühewaltung des Patentanwalts entsprechend der tatsächlich aufgewendeten Stundenzahl ist üblich im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, soweit es wie hier nicht lediglich um Standardtätigkeiten wie die Einzahlung von Verlängerungsgebühren für Schutzrechte oder ähnliche routinegemäß zu erledigende Tätigkeiten geht (vgl. Urteil der Kammer vom 21.03.2006, Az: 4a O 403/05 unter Verweis auf AG München, Mitt. 2004, 472, 473). Dem als Anlage K2 vorgelegten Aktenvermerk vom 08.10.2007 ist im Einzelnen der Inhalt der Besprechung vom 04.10.2007 zu entnehmen. Hiernach ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass für die Besprechung und die Nachbereitung in Form des Aktenvermerks jeweils eine Stunde Arbeitszeit aufgewandt wurden und dieser Zeitaufwand objektiv erforderlich und angemessen war. Der Beklagte hat dies auch nicht bestritten.

Ein Stundensatz von 200,00 € ist für die erbrachte patentanwaltliche Leistung üblich und angemessen. Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit unter anderem vom Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache ab (vgl. auch: LG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2006, Az: 4b O 519/05). Nach der Praxis der Patentanwaltskammern bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt. Diese bewegen sich im Wesentlichen in einem Bereich zwischen 100,00 und 300,00 €, wobei als preisbestimmende Faktoren insbesondere der Grad der Spezialisierung sowie die Größe, Lage und Struktur der Kanzlei zu nennen sind (vgl. die Darstellung von Hommerich/Kilian in NJW 2009, 1569 unter Bezugnahme auf das Vergütungsbarometer des Soldan-Instituts 2009). Unter Berücksichtigung dessen, dass das Patentrecht einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert, die Kanzlei der Klägerin über mehrere Patentanwälte verfügt, ihren Kanzleisitz in Düsseldorf hat und die Überlegungen zur Anmeldung eines Patentes für die Salbe „C“ weder besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, noch umgekehrt Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelegenheit besonders einfach gelagert war, ist ein Stundensatz von 200,00 € nicht zu beanstanden. Dass die Parteien einen geringeren Stundensatz vereinbart haben, hat der – insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Beklagte nicht vorgetragen.

Der Stundensatz von 200,00 € kann allerdings nur für die Besprechung vom 04.10.2008 und die Anfertigung der Aktennotiz am 08.10.2008 zugrunde gelegt werden. Denn nur hierin liegt eine patentanwaltliche Tätigkeit der Klägerin. Die Fahrtzeit von Düsseldorf nach L. und zurück kann hingegen nicht mit dem üblichen Stundensatz, sondern lediglich mit einem Abwesenheitsgeld in Höhe von 20,00 € berechnet werden. Abschnitt Q. Ziffer 10. der PAGebO 1968 sieht eine nach Zeitaufwand zu bestimmende Abwesenheitsgebühr vor. Eine konkrete Höhe der Abwesenheitsgebühr wird zwar nicht vorgegeben, Anhaltspunkte kann aber die entsprechende Regelung in Ziffer 7005 VV RVG bieten, wonach dem Rechtsanwalt bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden ein Abwesenheitsgeld von 20,00 € zusteht. Eine Begründung dafür, warum im Rahmen der Tätigkeit eines Patentanwaltes eine höhere Gebühr gerechtfertigt sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Fahrtkosten kann die Klägerin in Höhe eines Betrages von 60,00 € geltend machen. Denn insofern ist lediglich ein Kilometergeld von 0,30 € gerechtfertigt. Dieser Betrag wird nicht nur in Ziffer 7003 VV RVG, sondern beispielsweise auch in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zugrunde gelegt. Neben Rechtsanwälten können etwa auch Architekten eine Kilometerpauschale in dieser Höhe geltend machen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund bei Patentanwälten ein höherer Betrag üblich und angemessen sein sollte.

Soweit der Beklagte geltend macht, Frau Patentanwältin Dr. B habe die Besprechung in seiner Apotheke in den Zeitraum ihres Elternbesuchs in Werne gelegt, verfängt dieser Einwand nicht. Zum einen spricht bereits der Zeitpunkt der Besprechung (Donnerstag, 10.00 Uhr) für den geschäftlichen Bezug der Fahrt, zum anderen kann die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten grundsätzlich nicht mit dem Argument abgelehnt werden, der Patentanwalt habe auf dem Weg auch private Angelegenheiten erledigt. Insofern ist der Gedanke der Vorbemerkung 7 VV RVG entsprechend heranzuziehen. Hiernach liegt eine Geschäftsreise immer dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwaltes befindet. Die entstandenen Auslagen können ggf. geteilt werden, wenn eine Reise mehreren Geschäften dient, wobei eine Teilung allerdings nicht in Betracht kommt, wenn es sich nicht um eine dienstliche, sondern um eine private Angelegenheit handelt, die mit der Geschäftsreise verbunden wird (vgl.: Beck‘scher Online-Kommentar Lutje/v. Seltmann, Vorb. 7 VV RVG Rn 12). Dass die Parteien demgegenüber vereinbart hätten, die Fahrt von D. nach L. aus bestimmten Gründen ausnahmsweise nicht in Rechnung zu stellen, wird von dem Beklagten nicht vorgetragen.

Die Kammer verkennt hinsichtlich des Abwesenheitsgeldes und der Fahrtkosten nicht, dass die von der Klägerin bestimmte patentanwaltliche Vergütung lediglich auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen ist. Die von der Klägerin für die Fahrtzeit und die Fahrtkosten angesetzten Beträge sind aber deshalb unbillig, weil sie die angemessene Vergütung nicht etwa nur geringfügig, sondern um mehr als 20 %, hier nämlich sogar um 50 % bzw. 95 %, überschreiten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001, Az: 2 U 10/98; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2006, Az: 4b O 519/05). In einem solchen Fall ist nur die angemessene Vergütung geschuldet.

Insgesamt stellt sich vorliegend eine Vergütung von 480,00 € netto als üblich und angemessen dar, die sich wie folgt zusammensetzt:
2 Arbeitsstunden á 200,00 € 400,00 €
2 Stunden Fahrtzeit / 3 Stunden Abwesenheit 20,00 €
Fahrtkosten für 200 km á 0,30 € 60,00 €

Dieser Betrag ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil die Klägerin üblicherweise einen Stundensatz von 350,00 € berechnet. Denn dadurch, dass sie vorliegend einen ermäßigten Stundensatz von 200,00 € zugrunde gelegt hat, hat sie verdeutlicht, dass sie diesen Betrag unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache im konkreten Fall für angemessen erachtet. Hieran muss sie sich festhalten lassen.

Dass Patentanwälte entsprechend Rechtsanwälten die gesetzliche Mehrwertsteuer erheben dürfen, entspricht allgemeiner Übung (vgl. auch Abschnitt A Ziffer 11. der PAGebO 1968), so dass sich insgesamt ein Rechnungsbetrag von 571,20 € errechnet.

Dieser Betrag ist fällig. § 8 Abs. 1 RVG findet für Patentanwälte keine Anwendung. Vielmehr ist die Vergütung nach § 614 BGB nach der Erbringung der jeweiligen Leistung zu entrichten. Nachdem der Beklagte sich darauf beruft, nicht die Patentanmeldung beauftragt, sondern lediglich eine erste Beratung in Anspruch genommen zu haben, kann er nicht geltend machen, die geschuldete Leistung sei noch nicht erbracht, weil die Patentanmeldung noch nicht erfolgt sei. Vielmehr ist die erfolgte Beratung durch Frau Patentanwältin Dr. B als abgeschlossene Leistung abrechenbar; die hierfür geschuldete Vergütung ist fällig. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in der Folgezeit die Patentanmeldung nicht weiter verfolgt hat.

2.
Der Klägerin steht bezüglich ihres patentanwaltlichen Honoraranspruchs in Höhe von 571,20 € ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem mit der Klage geltend gemachten Zeitpunkt (29.08.2008) zu, §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Die Rechnung vom 18.01.2008 war jedenfalls in Verbindung mit der E-Mail vom 21.01.2008, in der die einzelnen Rechnungspositionen aufgeführt wurden, für den Beklagten hinreichend prüffähig, so dass er gemäß § 286 Abs. 2 S. 1 BGB 30 Tage nach Erhalt der E-Mail mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe von 571,20 € in Verzug geriet.

3.
Aufgrund des Zahlungsverzugs schuldet der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB außerdem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €. Dieser Betrag setzt sich unter Zugrundelegung einer berechtigten Honorarforderung von 571,20 € als Gegenstandswert aus einer Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG in Höhe von 58,50 € und einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 11,70 € zusammen.

4.
Nachdem die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch Schreiben vom 05.09.2008 unter Fristsetzung bis zum 15.09.2008 geltend gemacht wurden, schuldet der Beklagte hierauf Verzugszinsen jedenfalls ab dem mit der Klage geltend gemachten Zeitpunkt (01.10.2008) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.094,80 € festgesetzt.