4a O 229/08 – Tintenflüssigkeitsbehälter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1291

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4a O 229/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 12/10

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus der „Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung“ vom 04.06.2007 gegenüber der Klägerin nicht zusteht.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, unter anderem auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 879 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents vom 23.08.1995 wurde am 25.11.1998 bekannt gemacht. Die Patenterteilung wurde am 06.11.2002 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 695 28 XXX) steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent betrifft, soweit es vorliegend von Interesse ist, eine Vorrichtung für den Ein- und Ausbau eines Tintenbehälters aus und das Halten dieses Tintenbehälters in einer Halterung mit dem Tintenstrahlkopf, kurz einer Aufzeichnungskopfkartusche. Patentanspruch 1 lautete ursprünglich in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten, wobei der Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagefähig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) folgendes aufweist:

einen Hauptkörper zum Aufbewahren einer Flüssigkeit;
eine Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Behälters im Betrieb bildet;
einen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d), der an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten; und
ein Stützelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142e) an einer Außenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a‘) des Halters (60; 160; 560) in Eingriff gelangt,
wobei die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142a) angeordnet ist.

Die nachfolgende Abbildung (Figur 14 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte nahm zunächst die B (B) und das Logistikunternehmen, die C (C) wegen einer Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Durch Urteil vom 20.11.2003 stellte die 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf eine Verletzung der Patentansprüche 1 und 18 des Klagepatents in der damaligen Fassung fest (Az: 4b O XXX/2003; Anlage K 5). Das Urteil wurde durch das OLG Düsseldorf im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 17.11.2005, Az: I-2 U XXX/2004). In dem Urteil des OLG Düsseldorf wurde berücksichtigt, dass die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes auf den Einspruch der B den Patentanspruch 1 durch Beschluss vom 22.04.2005 dahingehend abgeändert hatte, dass es statt „Stützelement“ („supporting member“) nunmehr „Schnapp- und Halteelement“ („latching and holding member“) heißen sollte.

Am 20.10.2006 mahnte die Beklagte die jetzige Klägerin wegen des Vertriebs von Tintenpatronen ab, die große Ähnlichkeit mit den von der B vertriebenen Patronen aufweisen, und forderte von der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Angegriffen wurden die Tintenpatronen der Klägerin mit der Bezeichnung C11, C12, C13, C14, C15, C16, C19, C20, C21, C29, C30, C31, C32, C33, C34, C35, C38 und C39 (Nachfolgend: Angegriffene Ausführungsformen). Hinsichtlich des Aufbaus der angegriffenen Tintenpatronen wird auf die als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Abbildungen sowie auf die als Anlage K7 zu den Akten gereichten Muster verwiesen.

Nach Rücksprache mit ihrem Zulieferer, der C aus D, gab die Klägerin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Allerdings setzte sie in Ziffer E den Gegenstandswert auf 250.000,00 € herab und nahm in Ziffer F die auflösende Bedingung auf, dass das Klagepatent in einem relevanten Umfang widerrufen bzw. für nichtig erklärt wird. Die solchermaßen geänderte Erklärung unterzeichnete die Klägerin am 04.06.2007 (Anlage K1) und übersandte sie an die anwaltlichen Vertreter der Beklagten. Mit Schreiben vom 09.08.2007 (Anlage K2) erklärten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten, dass sie die übersandte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in den Punkten A bis D annehmen würden, mit den Ziffern E und F jedoch kein Einverständnis bestünde. Die Klägerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 27.09.2007 (Anlage K2) und 02.11.2007 (Anlage K11) erteilte die Klägerin Auskunft über den mit den beanstandeten Patronen erzielten Umsatz und stellte dem eine Übersicht über die darauf entfallenden Kosten gegenüber (Anlage K3). Hiernach hatte die Klägerin mit den beanstandeten Patronen einen Gesamtumsatz von 7.597.088,15 € (brutto) gemacht. Als Gewinn errechnete sie einen Betrag von 494.695,04 €. Mit Schreiben vom 03.01.2008 (Anlage K1) bat die Beklagte um Erläuterung der gewinnmindernden Positionen und wies darauf hin, dass sie diese im Streitfall mit Nichtwissen bestreiten würde. Aufgrund der Unklarheiten gehe sie „zunächst einmal bis auf weiteres von dem oben angegebenen Nettoumsatz aus“. Sodann forderte sie Schadensersatz in Höhe von „gerundet 7.300.000,00 € netto“. Am Ende des Schreibens wies sie darauf hin, dass „der Stellungnahme zum geltend gemachten Schadensersatz“ bis zum 16.01.2008 entgegengesehen werde. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 31.01.2008 (Anlage K4), indem sie die erteilten Auskünfte erläuterte und zugleich um Mitteilung bat, ob die Beklagte „auf dem bislang geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von gerundet EUR 7.300.000,00“ beharre. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben zunächst nicht. Im März 2008 erstattete die Klägerin der Beklagten die Kosten für die Abmahnung vom 20.10.2006 in Höhe von 23.240,22 €.

Auf die Beschwerde der B und der hiesigen Beklagten gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 22.04.2005 wurde das Klagepatent durch Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 29.02.2008 (Anlage K 4 / 4a) eingeschränkt. Patentanspruch 1 lautet nunmehr in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten, wobei der Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagefähig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) Folgendes aufweist:

einen Hauptkörper zum Enthalten einer Flüssigkeit;
eine Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Behälters im Betrieb bildet;
eine Belüftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung;
einen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) in der Form eines nasenartigen Vorsprungs (hakenförmiger Vorsprung), der an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten; und
ein Stützelement in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel; 32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142e) in der Form einer Rastnase (Sperrhaken) an seiner Außenseite hat, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a´) des Halters (60; 160; 560) zum Stützen des Flüssigkeitsbehälters (30; 130; 140) in Eingriff gelangt, während die Elastizität des Stützelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) außer Eingriff ist,
wobei die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142a) angeordnet ist.

Mit Schreiben vom 30.05.2008 (Anlage K5 / K10) bat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 25.03.2008 (Anlage K12) und das Schreiben der Klägerin vom 31.01.2008 (Anlage K4) um „Klarstellung diverser Positionen“. Eine Schadensersatzforderung wurde nicht formuliert, das Schreiben endet vielmehr mit der Bemerkung: „Wir sehen somit zunächst einmal Ihren weiteren Erläuterungen und Nachweisen entgegen.“

Mit Schreiben vom 01.07.2008 (Anlage K6) wiesen die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass die Unterlassungs-/ Verpflichtungsvereinbarung vom 04.06.2007 nicht wirksam zustande gekommen sei. Zugleich machten sie geltend, dass die beanstandeten Tintenpatronen die Ansprüche des Klagepatentes in der Fassung der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 29.04.2008 (richtig: 29.02.2008) nicht verletzen würden und gaben eine auf die geänderte Fassung des Klagepatentes gerichtete Unterlassungserklärung ab. Außerdem forderten sie die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.07.2008 auf, auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 7.300.000,00 € zu verzichten. Mit Schreiben vom 11.08.2008 (Anlage K7) erinnerte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 20.08.2008 – vergeblich – an die Beantwortung ihres Schreibens vom 01.07.2008.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Zahlungsanspruch wegen Patentverletzung zustehe. Hilfsweise habe sie jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der konkreten Höhe des zu erstattenden Betrages. Dieses Interesse ergebe sich unter anderem daraus, dass der Zulieferer der beanstandeten Tintenpatronen, die C, offene Kaufpreisansprüche gegen sie geltend mache. Sie habe in diesem Prozess die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, die aber nur bestünden, wenn die gelieferten Tintenpatronen tatsächlich patentverletzend seien.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, eine wirksame Unterlassungs-/ Verpflichtungsvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, da eine Einigung über die Ziffern E und F nicht erfolgt sei. Die in den Ziffern E und F durch die Klägerin vorgenommenen Änderungen seien derart bedeutsam, dass die Beklagte nicht davon habe ausgehen können, die Klägerin werde die Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung beschränkt auf die Ziffern A bis D akzeptieren. Ihr Schweigen auf das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2007 sei daher keineswegs als konkludente Annahmeerklärung zu verstehen.

Schließlich vertritt die Klägerin die Ansicht, die beanstandeten Tintenpatronen seien nach der durch die Entscheidung des EPA vom 29.02.2008 maßgeblichen eingeschränkten Fassung des Klagepatents nicht patentverletzend, so dass eine Schadenersatzpflicht nicht in Betracht komme. Weder der erste Eingriffsabschnitt an der einen Schmalseite des Tintenbehälters noch der zweite Eingriffsabschnitt an dem an der zweiten Schmalseite des Tintenbehälters nach oben ragenden Element seien „hakenförmig“ ausgestaltet, wie es die Klagepatentschrift voraussetze. Insbesondere sei der erste Eingriffsabschnitt an seinem Ende nicht von unten nach oben schräg-winkelig ausgestaltet, sondern umgekehrt von oben nach schräg unten. Damit aber wirke er gerade nicht – wie vom Klagepatent vorgesehen – als „Löseverhinderungshaken“, sondern sei seiner Funktion nach faktisch ein „Löseermöglichungsvorsprung“ und diene ausschließlich dem leichten Ein- und Ausführen der Tintenpatrone. Im Übrigen sei das an der Schmalseite der Patrone herausragende, nach oben gerichtete Element, an dem sich der zweite Eingriffsabschnitt befinde, kein erfindungsgemäßes „Stützelement“, weil es nicht in der Lage sei, den Tintenbehälter zu stützen und anzuheben, wenn der zweite Eingriffsabschnitt außer Eingriff sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es parallel zur Seitenwand der Patrone senkrecht nach oben verlaufe, während das Klagepatent ein deutlich stärker abgewinkeltes Element vorsehe. Die Anhebung der Tintenpatrone werde daher bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht durch das seitlich an der Tintenpatrone herausragende Element, sondern allein durch einen in dem Halter angeordneten O-Ring und ein dochtartiges Element im Tintenaustrittsstutzen bewirkt.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen,
a. dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung vom 04.06.2007 gegenüber der Klägerin nicht zusteht;
b. dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 879 XXX B1 in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 29.02.2008 nicht zusteht, wenn die Klägerin im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen mit den Produktbezeichnungen C11, C12, C13, C14, C15, C16, C19, C20, C21, C29, C30, C31, C32, C33, C34, C35, C38 und C39 herstellt, anbietet, vertreibt oder zu den genannten Zwecken einführt oder besitzt;

2. hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus der Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung vom 04.06.2007 und/oder wegen Verletzung des europäischen Patents EP 0 879 XXX B1 bejaht) festzustellen, dass der von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.300.000,00 € aus der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung vom 04.06.2007 bzw. wegen Verletzung des europäischen Patentes EP 0 879 XXX B1 in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 29.02.2008 über einen vom Gericht festzusetzenden Zahlungsanspruch hinaus nicht besteht;

3. die Beklagte zur Zahlung von 23.240,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die negative Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse fehle. Zu keinem Zeitpunkt habe sie, die Beklagte, einen Schadensersatz in Höhe von 7,3 Mio. € als rechtlich verbindliche Forderung gegen die Klägerin erhoben. Dieser Betrag sei lediglich in den Raum gestellt worden, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Abzugskosten nicht nachvollziehbar erläutert und belegt habe.

Im Übrigen sei die Feststellungsklage aber auch unbegründet. Mit der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung vom 04.06.2007 sei zwischen den Parteien ein Vertrag über die Unterlassung, die Auskunftsverpflichtung und die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zustande gekommen. Lediglich über die Erstattung der Abmahnkosten und die Behandlung einer relevanten Einschränkung oder Vernichtung des Klagepatents sei keine Einigung zustande gekommen. Selbst wenn man in der Annahme der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung durch die Beklagte nur in den Ziffern A bis D der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung ein neues Angebot sehen wollte, hätte die Klägerin dies jedenfalls konkludent durch Auskunftserteilung und Erstattung der Abmahnkosten angenommen.

Ungeachtet der vertraglichen Abreden bestehe jedenfalls ein gesetzlicher Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG. Denn die angegriffenen Ausführungsformen würden wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Insbesondere würden sämtliche Verletzungsformen einen ersten Eingriffsabschnitt in der Form eines hakenförmigen Vorsprungs aufweisen. Der englische Begriff „claw-like“ erfordere insofern keine irgendwie geartete Hinterschneidung. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass der Vorsprung die erfindungsgemäße Eingriffs- und Positionierungsfunktion, Führungsfunktion und Haltefunktion erfülle. Des Weiteren würden alle Verletzungsformen einen Rasthebel mit einer nach außen zeigenden Rastnase aufweisen, die dazu geeignet sei, mit einem Rastloch im Halter in Eingriff zu kommen und dort einzurasten. Der Rasthebel habe dabei eine Hebefunktion. Wenn die Rastnase gelöst werde, entstehe durch die Elastizität des Rasthebels und seine Vorspannung eine Kraft, die die Tintenpatronen stütze und nach oben dränge.

Durch Schriftsatz vom 30.10.2009, zugestellt am 06.11.2009, hat die Klägerin ihrer Lieferantin, der C aus D, den Streit verkündet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1. erhobene Feststellungsklage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. a. begründet.

1.
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist zu bejahen. Die Beklagte hat die Klägerin durch Schreiben vom 20.10.2006 wegen einer Verletzung des Klagepatentes abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung gefordert. Auch in ihrer Klageerwiderung macht die Beklagte eine Patentverletzung durch die Klägerin geltend. Die Klägerin hat infolgedessen ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Verletzungstatbestandes. Gleiches gilt für die Frage, ob die Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung vom 04.06.2007 rechtsverbindlich ist. Dass die Klägerin ihre Feststellungsanträge zu Ziffer 1. a. und b. jeweils auf das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruches (dem Grunde nach) beschränkt, hindert ihr Feststellungsinteresse nicht.

2.
Der Klageantrag zu Ziffer 1. a) ist begründet. Ein Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag, aus dem die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin ableiten könnte, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

Ob und wann ein solcher Unterlassungs-/ Verpflichtungsvertrag zustande kommt, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB. Danach fehlt es vorliegend an inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien. Durch ihre Abmahnung vom 20.10.2006, der eine vorbereitete Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung beigefügt war, hat die Beklagte der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages unterbreitet. Dieses Angebot hätte die Klägerin nur wirksam angenommen, wenn sie dieses Schreiben unverändert unterzeichnet hätte (vgl.: LG Düsseldorf, WRP 2005, 1428 ff.). Die Klägerin hat jedoch wesentliche Änderungen vorgenommen, indem sie in Ziffer E den Streitwert auf 250.000,00 € herabgesetzt und in Ziffer F eine auflösende Bedingung dergestalt aufgenommen hat, dass das Klagepatent in relevantem Umfang widerrufen oder für nichtig erklärt wird. Dies stellt eine Annahme unter sonstigen Änderungen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar, die nicht als Annahme im Rechtssinne, sondern als neuer Antrag gilt (vgl.: LG Düsseldorf, WRP 2005, 1428 ff.). Diesen neuen Antrag wiederum hat die Beklagte nicht wirksam angenommen. Ein Verzicht auf die Annahme nach § 151 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung nicht uneingeschränkt, sondern vielmehr mit wesentlichen Änderungen abgegeben hat. In einem solchen Fall kann der Abgemahnte nur anhand der Antwort des Abmahnenden feststellen, ob diesem die abgegebene Erklärung ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2003, Az.: I-20 U 144/02). Dass dies gerade nicht der Fall war, hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 09.08.2007 zum Ausdruck gebracht. Hierin hat sie erklärt, die Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung der Klägerin in den Ziffern A bis D anzunehmen, mit den Ziffern E und F hingegen nicht einverstanden zu sein. Ein auf die Ziffern A bis D beschränkter Unterlassungs-/ Verpflichtungsvertrag konnte jedoch nicht zustande kommen, weil die Klägerin eine entsprechende Willenserklärung nicht abgegeben hat. Vielmehr hat sie ihre in den Ziffern A bis D übernommenen Verpflichtungen nur unter der auflösenden Bedingung akzeptiert, dass das Klagepatent in relevantem Umfang widerrufen oder für nichtig erklärt wird. Das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2007 kann daher lediglich als erneutes Angebot verstanden werden, das die Klägerin allerdings nicht angenommen hat. Insbesondere lag in dem Schweigen der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2007 keine konkludente Annahme. Denn die Klägerin hatte durch ihre Erklärung vom 04.06.2007 zuvor unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine bedingungslose Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung nicht abgeben wollte. Auch das weitere Verhalten der Klägerin kann nicht als Annahme des Angebotes auf Abschluss eines unbedingten Unterlassungs-/ Verpflichtungsvertrages verstanden werden. Sowohl die Auskunftserteilung als auch die Erstattung der Kosten für die Abmahnung waren – eine Patentverletzung unterstellt – nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Dass sie hiermit vertragliche Verpflichtungen erfüllen wollte, hat die Klägerin nicht in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht.

3.
Der Klageantrag zu Ziffer 1. b) ist hingegen unbegründet, da der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Verletzung des Klagepatents dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht.

a)
Das Klagepatent betrifft, soweit es um seine Ansprüche 1 bis 21 geht, einen Flüssigkeitsbehälter (= Tintenpatrone) für einen Tintenstrahldrucker.

Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift ist aus der EP A 0 546 832 ein Flüssigkeitsbehälter für einen Tintenstrahldrucker bekannt, der einen Hauptkörper zur Aufnahme der Flüssigkeit (Tinte) und eine Zuführöffnung zur Zuführung der Tinte zu dem Tintenstrahlkopf aufweist. Die Zuführöffnung ist an einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Behälters im Betrieb einnimmt. Ein erster Eingriffsabschnitt in Form eines Kupplungsstiftes, der an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen ist, ist daran angepasst, mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Ein weiterer Kupplungsstift ist daran angepasst, mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen.

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Tintenbehälter, der Vorgang zur Anordnung am Tintenstrahlkopf und zur Entfernung von ihm sei verhältnismäßig kompliziert, und formuliert daher als Aufgabe der Erfindung, einen Flüssigkeitsbehälter zu schaffen, der leicht montierbar ist. Das so bezeichnete technische Problem soll gemäß Anspruch 1 des Klagepatents gelöst werden durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:

1. Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät.

2. Der Flüssigkeitsbehälter
a. ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten,
b. ist an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagefähig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,
c. weist einen Hauptkörper zum Enthalten einer Flüssigkeit auf,
d. weist eine Zuführungsöffnung (32 b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,
e. weist eine Belüftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung auf,
f. weist einen ersten Eingriffsabschnitt (32 d; 132d; 142d) in der Form eines nasenartigen Vorsprungs (hakenförmiger Vorsprung) auf,
g. weist ein Stützelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel) auf.

3. Der erste Eingriffsabschnitt (32 d; 132d; 142d)
a. ist an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen,
b. ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60 i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten.

4. Das Stützelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a)
a. ist durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt,
b. erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptkörpers), die zu der ersten Seite (des Hauptkörpers) entgegengesetzt ist,
c. hat einen zweiten Eingriffsabschnitt (32 e; 132e; 142a) in der Form einer Rastnase (Sperrnase) an seiner Außenseite, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weg gewandt ist,
d. ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptkörpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptkörpers) hin in der Lage.

5. Der zweite Eingriffsabschnitt (32 e; 132e; 142e)
a. ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60 j; 167a; 167a‘) des Halters (60; 160; 560) zum Stützen des Flüssigkeitsbehälters in Eingriff gelangt,
b. während die Elastizität des Stützelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) außer Eingriff ist.

6. Die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC)
a. ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Behälters im Betrieb bildet,
b. ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) angeordnet.

Bei einer solchen Ausgestaltung braucht man zum Austauschen des Tintenbehälters lediglich das an ihm angeordnete Stützelement (in Figur 14 der Klagepatentschrift mit der Bezugszahl 32a bezeichnet) an seinem oberen Ende einzudrücken, wodurch sich die Arretierung löst, so dass man den Tintenbehälter um einen an seiner gegenüberliegenden Seite liegenden Punkt nach oben verschwenken und aus dem Halter herausnehmen kann. Ein neuer Tintenbehälter kann dann leicht mit seiner einen ersten Eingriffsabschnitt (32d) tragenden ersten Seite (die derjenigen gegenüberliegt, an welcher sich das Stützelement befindet) schräg von oben in den Halter eingeführt und anschließend mit seiner zweiten Seite nach unten gedrückt werden, wodurch sowohl der erste Eingriffsabschnitt (32d) als auch der an dem Stützelement vorgesehene zweite Eingriffsabschnitt (32e) mit entsprechenden Arretierabschnitten des Halters in Eingriff gelangen, so dass der Tintenbehälter sicher in einer Stellung gehalten wird, bei der die Zuführungsöffnung (32b) genau über dem dazugehörigen Kopfanschluss (35) liegt.

b)
Alle von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen machen von der oben erläuterten Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2 a bis e, 2 g, 3 a, 3 b, 4 a, 4 b, 4 d, 5 a, 6 a und 6 b nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, so dass es dazu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Wortsinngemäß verwirklicht sind bei allen angegriffenen Tintenpatronen aber auch die Merkmale 2 f, 4 c und 5 b.

aa)
Nach Merkmal 2 f weist der Flüssigkeitsbehälter einen ersten Eingriffsabschnitt „in the form of a claw-like projection“ auf. Der hakenförmige Vorsprung dient dazu, in eine entsprechende Ausnehmung (Arretierabschnitt) des Halters einzugreifen. Dadurch wird der Tintenbehälter auf dieser Seite gehalten. Der Klagepatentschrift zufolge wird hierdurch auch eine Führung und genaue Anordnung des Tintenbehälters beim Einsetzen in den Halter ermöglicht (vgl. K3a S. 32, Z. 13 ff. u. S. 33, Z. 30 ff.). Eine (hakenartige) Abwinkelung am Ende des Vorsprungs vorzusehen, ist zur Erfüllung dieser Funktion ersichtlich nicht notwendig und wird vom Fachmann bereits mit Blick auf die dargestellten Ausführungsbeispiele, die nur einen geradlinigen Vorsprung offenbaren, nicht in den Anspruch hineingelesen werden. Vielmehr ist ihm klar, dass der Vorsprung nur deshalb als hakenförmig („claw-like“) beschrieben wird, weil er sich – wie aus Figur 14 der Klagepatentschrift ersichtlich – (recht-)winkelig („wie ein Haken“) aus der vertikalen Ebene der Patronenseitenwand erstrecken muss, um seiner Funktion gerecht zu werden. Solange der sich aus dieser Ebene erstreckende Vorsprung seine Haltefunktion noch erfüllt, ist es aus technischer Sicht ohne Belang, ob durch eine unterseitige Abschrägung des Vorsprungs – wie in Figur 14 der Klagepatentschrift gezeigt – das Einführen in den Arretierabschnitt des Halters oder durch eine oberseitige Abschrägung des Vorsprungs – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – das Herausnehmen aus diesem Abschnitt erleichtert wird. Da der Eingriffsabschnitt bei den angegriffenen Ausführungsformen einen sich rechtwinkelig aus der Ebene der Patronenseitenwand erstreckenden Abschnitt aufweist, der in das entsprechende Eingriffsloch am Halter eingreift und nach der Montage des Tintenbehälters ein Abweichen desselben verhindert, ist Merkmal 2 f wortsinngemäß verwirklicht.

bb)
Auch Merkmal 4 c, wonach an dem Stützelement ein zweiter Eingriffsabschnitt „in the form of a latching claw“ vorgesehen ist, ist wortsinngemäß verwirklicht. Die Funktion des zweiten Eingriffsabschnittes wird in der Klagepatentschrift dahingehend beschrieben, dass der Sperrhaken des Sperrhebels bei der Montage des Tintenbehälters in Eingriff gelangt mit dem Sperrhaken-Eingriffsloch des Halters, wodurch der Tintenbehälter in seiner Position gehalten wird (Anlage K3a S. 34, Z. 20 ff.). Anhand der als Anlage K6 vorgelegten Abbildungen und der als Anlage K7 zu den Akten gereichten Muster ist deutlich zu erkennen, dass sämtliche angegriffene Ausführungsformen an ihrem Sperrhebel eine erfindungsgemäße Rastnase im Sinne von Merkmal 4 c aufweisen, die bei einem Herunterdrücken des Tintenbehälters in den Halter in ein entsprechendes Eingriffsloch am Halter einzurasten vermag.

cc)
Schließlich machen die angegriffenen Ausführungsformen auch von Merkmal 5 b wortsinngemäß Gebrauch. Dieses Merkmal verlangt, dass der Sperrhebel über eine Elastizität verfügt, so dass er – in Zusammenwirken mit der Sperrhebelführung des Halters – die Tintenpatrone nicht nur stützt, sondern auch anhebt, wenn die Rastnase außer Eingriff gebracht worden ist. Das ist deshalb möglich, weil sich der Sperrhebel (auch) in diagonaler – nicht rein vertikaler – Richtung nach oben erstreckt, so dass er aufgrund des vorgespannten Zustandes der Sperrhebel bestrebt ist, entlang der Sperrhebelführung nach oben zu gleiten.

Sämtliche angegriffene Ausführungsformen weisen seitlich am Flüssigkeitsbehälter einen elastischen Sperrhebel auf, der sich nicht nur vertikal, sondern auch diagonal nach oben erstreckt (vgl. Anlagen K 6 und 7). Alle Sperrhebel lassen sich – in unterschiedlich starkem Maße – elastisch zu dem Tintenbehälter hin und von diesem weg bewegen, wobei Druck auf den Sperrhebel ausgeübt werden muss, um diesen an den Tintenbehälter heranzuführen. Ist dem aber so, steht auch fest, dass (im entriegelten Zustand) aufgrund der Vorspannung des Sperrhebels die soeben angesprochene nach oben gerichtete Kraftkomponente entlang der Sperrhebelführung wirkt. Hiervon konnte sich die Kammer anhand des als Anlage K 13 zur Akte gereichten Musters überzeugen, da die im Halter befindliche Tintenpatrone bei leichter Druckbeaufschlagung im Halter „nachfedert“, solange die Rastnase außer Eingriff ist. Daraus folgt zugleich, dass die Elastizität des Sperrhebels und die durch sie aufgebaute Vorspannung zumindest einen mitursächlichen Beitrag zum seitlichen Anheben des Patronenkörpers leisten.

Die damit festgestellte Mitursächlichkeit ist für die Verwirklichung von Merkmal 5 a ausreichend. Der technischen Lehre des Klagepatents ist nicht zu entnehmen, dass das Anheben der Patrone ausschließlich durch die Elastizität des Sperrhebels bewirkt werden muss. Im Gegenteil ist in einem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel ausdrücklich vorgesehen, weitere Mittel wie eine Anhebefeder einzusetzen, um ein Anheben des Patronenkörpers zu erreichen (Anlage K 3a S. S. 36, Z. 6 ff., Figur 18). Setzt man solche zusätzlichen Mittel ein, steht für den Fachmann außer Frage, dass das Anheben nicht mehr allein durch die Elastizität des Sperrhebels gewährleistet werden muss, sondern es ausreicht, dass beide Mittel im Zusammenwirken zum Anheben beitragen. Dabei ist es dann auch ersichtlich in das Belieben des Fachmanns gestellt, welchen Anteil er dem zusätzlichen Mittel (z.B. Anhebefeder) und welchen Anteil er der Elastizität des Sperrhebels beimessen will. Entscheidend ist nur, dass die Kraft im Ergebnis ausreicht, den Patronenkörper anzuheben. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin gegen die Merkmalsverwirklichung nicht mit Erfolg einwenden, ohne die Anhebekraft des in dem Halter angeordneten (elastischen) O-Rings und des dochtartigen Elementes im Tintenaustrittsstutzen komme es bei den angegriffenen Ausführungsformen überhaupt nicht zu einem Anheben des Patronenkörpers.

c)
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Klägerin zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), steht der Beklagten grundsätzlich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Als Fachunternehmen hätte die Klägerin die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

II.
Der Hilfsantrag zu Ziffer 2. ist unzulässig.

Der Antrag ist, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 hingewiesen hat, bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da es an einer Angabe dazu fehlt, über welchen Betrag hinaus die Klägerin das Nichtbestehen einer Schadensersatzverpflichtung festgestellt haben möchte. Diese Angabe ist der Klägerin im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ebenso zuzumuten wie umgekehrt auch der Gläubiger einer Schadensersatzforderung deren Höhe im Rahmen seiner Leistungsklage beziffern müsste. Eine solche Bezifferung ist auch dann zu verlangen, wenn und soweit das Gericht einen ersetzt verlangten Schaden nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen muss. Denn anders als etwa im Rahmen des Anspruchs auf Schmerzensgeld, dessen Höhe bereits materiell-rechtlich in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dient § 287 Abs. 1 ZPO dem Geschädigten lediglich zur Verfahrenserleichterung. Der Klägerin war es im vorliegenden Fall – insbesondere nachdem sie eine Gewinnberechnung bereits vorgelegt hat – ohne weiteres zumutbar, sich auf einen Schadensersatzbetrag festzulegen, über den hinaus sie das Nichtbestehen einer Schadensersatzverpflichtung festgestellt wissen will. Die von der Klägerin gemachten Angaben sind im Übrigen auch nicht ausreichend, um auf ihrer Grundlage einen gesicherten Mindestschadensersatzbetrag ermitteln zu können.

Im Übrigen steht der Klägerin aber auch kein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die gerichtliche Feststellung der konkreten Höhe des geschuldeten Schadensersatzes zu (§ 256 ZPO). Denn es ist zunächst Sache der Beklagten, den Schadensersatz zu beziffern. Dies hat die Beklagte hingegen bislang – mangels ausreichender Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die Klägerin – nicht abschließend getan. Zwar hat sie mit Schreiben vom 03.01.2008 (Anlage K 1) eine Schadensersatzforderung in Höhe von gerundet 7.300.000,00 € netto erhoben, zugleich hat sie aber um Erläuterung der gewinnmindernden Positionen gebeten und klargestellt, dass sie aufgrund der bestehenden Unklarheiten „zunächst einmal bis auf weiteres von dem oben angegebenen Nettoumsatz“ ausgehe. Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, dass sie von der Klägerin nicht abschließend die Zahlung von 7.300.000,00 € verlangt hat. Bestätigt wird dies dadurch, dass es am Ende des Schreibens heißt, „der Stellungnahme zum geltend gemachten Schadensersatz“ werde bis zum 16.01.2008 entgegengesehen. Damit war hinreichend erkennbar, dass eine endgültige Bezifferung der Schadensersatzforderung von den Auskünften der Klägerin abhängig gemacht werden sollte. Auch dass die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 31.01.2008 (Anlage K 4), in dem diese um Mitteilung bat, ob die Beklagte „auf dem bislang geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von gerundet EUR 7.300.000,00“ beharre, zunächst nicht reagierte, rechtfertigt nicht die Annahme eines Feststellungsinteresses. Denn spätestens durch das Schreiben vom 30.05.2008 (Anlage K 5 / K 10), in dem die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15.03.2008 und das Schreiben der Klägerin vom 31.01.2008 um „Klarstellung diverser Positionen“ bat, ohne die Frage des Schadensersatzes auch nur zu erwähnen, wurde deutlich, dass die Beklagte noch keine bezifferte Forderung gegen die Klägerin geltend machen wollte. Dies wird auch durch den letzten Satz des Schreibens bestätigt, in dem es heißt: „Wir sehen somit zunächst einmal Ihren weiteren Erläuterungen und Nachweisen entgegen.“ Nachdem sich die Beklagte somit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 7.300.000,00 € nicht abschließend berühmt hat, war sie auch nicht verpflichtet, entsprechend der Schreiben der Klägerin vom 01.07.2008 (Anlage K 6) und 11.08.2008 (Anlage K 7) auf eine solche Schadensersatzforderung zu verzichten. Vielmehr fehlt es von vornherein an einer rechtlich verbindlichen Geltendmachung eines abschließend bezifferten Schadensersatzanspruches durch die Beklagte, so dass ein diesbezügliches negatives Feststellungsinteresse der Klägerin abzulehnen ist.

Soweit die Klägerin sich auf ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen ihr und der hiesigen Streitverkündeten vor dem LG Arnsberg beruft, ist dies bereits vom Ansatz her nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen. Denn die Frage der wirksamen Aufrechnung mit einem Gegenanspruch der hiesigen Klägerin wegen einer etwaigen Patentverletzung ist in dem dortigen Rechtsstreit zu prüfen und zu entscheiden.

III.
Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Abmahnkosten in Höhe von 23.240,22 € wurden zu Recht gezahlt, da der Beklagten ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Patentverletzung zustand (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG). Gegen die Höhe des angesetzten Streitwertes zur Berechnung der Abmahnkosten bestehen keine Bedenken. Eine Rückerstattung kommt vor diesem Hintergrund unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Satz 1 u. 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.300.000,00 € festgesetzt.