4a O 205/08 – Abgasreinigungsanlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1224

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 205/08

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors in aufeinanderfolgenden Filtrations- und Regenerationsphasen

herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Vorrichtung einen Auspufftopf umfasst, der nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung und einen Partikelfilter umfasst, der geeignet ist, während der Filtrationsphasen an seiner vorderen Seite Rußpartikel aufzufangen und zu erlauben, dass die Rußpartikel während der Regenerationsphasen verbrannt werden, um Asche zu bilden, wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Auspufftopf Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters umfasst, welche einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Reinigung des Partikelfilters durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu ermöglichen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. September 2003 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1/5 und den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 4/5 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 4/5 auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent DE 199 59 xxx C2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 13.12.1999 von der A, B., Frankreich, unter Inanspruchnahme der Priorität der FR 98 15 xx x vom 14.12.1998 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 21.06.2000 und die Erteilung des Klagepatents am 21.08.2003 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der in der Patentrolle eingetragenen A. Die Beklagte zu 1) hat am 11.03.2009 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors in aufeinanderfolgenden Filtrations- und Regenerationsphasen, der Art, die einen Auspufftopf (12) umfasst, der nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung (18) und einen Partikelfilter (20) umfasst, der geeignet ist, während der Filtrationsphasen an seiner vorderen Seite Rußpartikel aufzufangen und zu erlauben, dass die Rußpartikel während der Regenerationsphasen verbrannt werden, um Asche zu bilden,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Auspufftopf (12) Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters (20) umfasst, welche Zugangsvorrichtungen einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Reinigung des Partikelfilters (20) durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu ermöglichen.“

Nachfolgend wird die Figur 1 aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigt.

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein amerikanisches Unternehmen, das weltweit als Zulieferer für die Automobilindustrie tätig ist. Die Beklagte zu 1) ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), die in ihrem Entwicklungszentrum in Edenkoben (Pfalz) Abgasreinigungsanlagen mit Partikelfiltern für Peugeot- und Citroën-Dieselfahrzeuge herstellt. Die Beklagte zu 3) ist als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) für das Europageschäft zuständig.

Die Beklagten vertreiben – was die Beklagten hinsichtlich der Beklagten zu 3) bestreiten – in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „C“ sowie „D“ eine Abgasreinigungsanlage, bestehend aus Katalysator und Partikelfilter. Die Klägerin hat als Anlage K4c nachfolgendes Foto der angegriffenen Ausführungsform zur Akte gereicht:

Als Anlagen K10a und K10b befinden sich außerdem Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform bei der Akte, die von der Internetseite der Beklagten stammen und von der Klägerin mit Bezugsziffern versehen wurden:

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform weise aufeinanderfolgende Filtrations- und Regenerationsphasen sowie Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters auf, die geeignet seien, eine Reinigung des Filters durch Entfernung der Asche zu ermöglichen.

Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 3) behauptet die Klägerin, diese unterstütze die Beklagten zu 1) und 2) bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass auch die Beklagte zu 3) wie die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt werden soll.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 3) leiste lediglich allgemeine Koordinations- und Unterstützungsbeiträge für die europäischen Konzerngesellschaften der E-Gruppe z.B. im IT-Bereich, hinsichtlich der Infrastruktur und in der zentralen Buchhaltung. Am Vertrieb sei sie hingegen in keiner Weise beteiligt.

Hinsichtlich der Nutzung der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte zu 1) ein eigenes Vorbenutzungsrecht geltend. Hierzu behauptet sie, die Konzernmutter der Klägerin, der französische F-Konzern, habe im Jahr 1998 seine beiden Hauptlieferanten, die Klägerin und die Beklagte zu 1), damit betraut, den Dieselpartikelfilter zur Serienreife zu entwickeln. Sie, die Beklagte zu 1), habe F im Februar 1998 eine erste Konzeptionszeichnung mit Datum vom 17.02.1998 (Anlage B2) übermittelt, die zunächst noch eine Anordnung von Katalysator und Partikelfilter in unterschiedlichen Gehäusen vorsah. Der französischen Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) sei sodann durch Schreiben der F vom 09.07.1998 (Anlage B1) mitgeteilt worden, dass sie für die Entwicklung und Herstellung der Abgasreinigungsanlage für den G Dieselmotor vorgemerkt sei. Unter dem 30.07.1998 und 10.08.1998 habe sie, die Beklagte zu 1), weitere Konstruktionszeichnungen (Anlage B3) an die F versandt, die nunmehr eine Anordnung von Partikelfilter und Katalysator in einem Gehäuse vorgesehen hätten. Am 12.12.1998 sei ihr, der Beklagten zu 1), und der Klägerin ein Memo des F-Konzerns zur Besprechung vom 26.11.1998 (Anlage B4) zugeleitet worden mit der Bitte, zur technischen Machbarkeit des vorgeschlagenen Auspufftopfes mit „Einschnitt“ zur einfacheren Reinigung Stellung zu beziehen. Durch dieses Memo sei die angebliche Erfindung der Klägerin vollständig offenbart worden. Sie, die Beklagte zu 1), habe sofort mit Vorbereitungshandlungen für die Nutzung der offenbarten angeblichen Erfindung begonnen. Im Februar 1999 habe sie dem F-Konzern eine fertige Konstruktionszeichnung (Anlage B5) vorgelegt. Am 06.06.2000 habe sie einen Liefervertrag mit F abgeschlossen, nachdem die Entwicklung der angegriffenen Ausführungsform im April 2000 vollendet gewesen sei. Die ersten Auslieferungen an F seien im September 2000 erfolgt. Sie, die Beklagte zu 1), sei stets davon ausgegangen, dass die in dem Memo offenbarte Lehre von Mitarbeitern des F-Konzerns stamme. Die Klägerin selbst habe in einer Pressemeldung vom 22.01.2008 (Anlage B6) erklärt, der Dieselpartikelfilter sei von ihr zusammen mit F entwickelt worden.

Im Übrigen sei ihr, der Beklagten zu 1), seitens des F-Konzerns eine Lizenz zur angeblichen Nutzung erteilt worden. Denn aus dem Memo der F zu der Besprechung vom 26.11.1998 sei hervorgegangen, dass sie, die Beklagte zu 1), die Vorrichtung später auch herstellen solle. Dabei könne dahinstehen, wer die angebliche Erfindung tatsächlich gemacht habe, denn seien es Mitarbeiter der Klägerin gewesen, so sei davon auszugehen, dass die Klägerin F eine stillschweigende Lizenz mit dem Recht zur Unterlizenzierung eingeräumt habe. Dies ergebe sich nicht nur aus den vorgeschilderten Umständen, sondern auch aus der Tatsache, dass – insoweit unstreitig – F Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin sei und Anteile in Höhe von 70,85 % halte. Andernfalls hätte die Klägerin aufgrund des Memos vom 26.11.1998 einer Weitergabe von Informationen an sie, die Beklagte zu 1), umgehend widersprechen können, da ihr aus dem Verteiler hätte bekannt sein müssen, an wen das Memo gerichtet war.

Zudem berufen sich die Beklagten auf Verjährung und Verwirkung. Hierzu behaupten sie, die Klägerin habe von Anfang an gewusst, dass die Beklagte in die Entwicklung der streitgegenständlichen Abgasreinigungsanlagen für F eingebunden gewesen sei. Sie habe die Produktion und Auslieferung der angegriffenen Ausführungsform an F über einen Zeitraum von über zehn Jahren geduldet. Die Beklagte zu 1) habe in erheblichem Maße in die Entwicklung der angegriffenen Ausführungsform investiert im Vertrauen darauf, nach den Vorgaben und mit einer Lizenz von F zu fertigen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz aus den §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG i.V.m. den §§ 242, 259 BGB. Demgegenüber ist die gegen die Beklagte zu 3) erhobene Klage unbegründet.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors. Eine derartige Vorrichtung ist nach der Klagepatentschrift aus der EP 0 05 310 A 2 bekannt, die über einen Katalysator zur Behandlung von gasförmigen Schadstoffemissionen und einen Partikelfilter zum Auffangen der von dem Motor ausgestoßenen Rußpartikel verfügt, wobei der Partikelfilter in einer Folge von Filtrations- und Regenerationsphasen arbeitet. In der Regenerationsphase werden die Rußpartikel an der Vorderseite des Filters verbrannt, damit dieser seine ursprünglichen Eigenschaften zurückerhält. (Anlage K1 Abs. [0002])
Durch die Verbrennung der Rußpartikel in der Regenerationsphase wird der Partikelfilter zwar vor Verrußung geschützt, im Rahmen der Verbrennung entsteht aber Asche, die sich an der Vorderseite des Filters anlagert und bei längerem Betrieb die Eigenschaften des Partikelfilters und dessen Regenerationsfähigkeit beeinträchtigt. Dadurch lässt die Reinigungsleistung des Partikelfilters bei einer Kilometerleistung über 50.000 merklich nach. (Anlage K1 Abs. [0004])

Die Klagepatentschrift kritisiert an der im Stand der Technik bekannten Vorrichtung, dass bei einer Veraschung des Partikelfilters die gesamte Reinigungsvorrichtung ausgetauscht werden muss, was zeit- und kostenintensiv ist. (Anlage K1 Abs. [0005])

Die Aufgabe (das technische Problem) besteht nach der Patentschrift darin, die Unterhaltungs- und Wartungskosten zu verringern und gleichzeitig einen zufriedenstellenden Betrieb des in der Vorrichtung enthaltenen Partikelfilters über lange Zeit zu gewährleisten. (Anlage K1 Abs. [0006])

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:

A) Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors in aufeinanderfolgenden Filtrations- und Regenerationsphasen,

B) wobei die Vorrichtung einen Auspufftopf (12) umfasst,

C) wobei der Auspufftopf nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung (18) und einen Partikelfilter (20) umfasst,

D) wobei der Partikelfilter (20) geeignet ist, während der Filtrationsphasen an seiner vorderen Seite Rußpartikel aufzufangen, und

E) wobei der Partikelfilter (20) geeignet ist zu erlauben, dass die Rußpartikel während der Regenerationsphasen verbrannt werden, um Asche zu bilden,

dadurch gekennzeichnet, dass

F) der Auspufftopf (12) Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters (20) umfasst,

G) wobei die Zugangsvorrichtungen einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Reinigung des Partikelfilters (20) durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu ermöglichen.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Nach dem Vortrag der Klägerin weist die angegriffene Ausführungsform, die unstreitig der Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors dient, aufeinanderfolgende Filtrations- und Regenerationsphasen im Sinne von Merkmal A) auf. In ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2009 (Seite 3, 4) sind die Beklagten dem lediglich dahingehend entgegengetreten, dass die Regeneration bei der angegriffenen Ausführungsform während des Betriebs des Fahrzeugs erfolge. Dies führt jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn Merkmal A) setzt lediglich voraus, dass die Abgasreinigung in aufeinanderfolgenden Filtrations- und Regenerationsphasen erfolgt, wobei während der Filtrationsphase die Rußpartikel vom Partikelfilter aufgefangen werden (Merkmal D) und während der Regenerationsphase die Rußpartikel zu Asche verbrannt werden (Merkmal E). Eine dahingehende Einschränkung, dass die Regenerationsphase nicht während des Betriebs des Fahrzeugs stattfinden darf, lässt sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Patentbeschreibung entnehmen. Entscheidend ist nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 nur, dass die Filtrations- und Regenerationsphasen überhaupt aufeinander folgen.

Soweit die Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.09.2009 erstmals vortragen, die Regeneration des Motors finde ausschließlich während des Betriebs des Fahrzeuges statt und während des Betriebs des Motors werde ständig und ununterbrochen filtriert, ist dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, § 296a ZPO. Die in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2009 gewährte Schriftsatzfrist war ausdrücklich darauf beschränkt, den Beklagten Gelegenheit zu geben, zu der erst im Termin seitens der Klägerin überreichten Anlage K14 Stellung zu nehmen. Diese Anlage enthält jedoch ausschließlich allgemeine Ausführungen zu den Unterschieden der passiven/aktiven bzw. kontinuierlichen/diskontinuierlichen Regeneration von Dieselpartikelfiltern. Neues Vorbringen im Hinblick auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform ist der Anlage K14 hingegen nicht zu entnehmen. Daher stellt sich der Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2009, soweit er zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform Stellung nimmt, nicht als Erwiderung auf den Inhalt der Anlage K14 dar.

Ungeachtet dessen ist das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten auch weiterhin nicht hinreichend substantiiert. Denn die Beklagten behaupten lediglich pauschal, dass während des Betriebs des Fahrzeugs ständig und ununterbrochen filtriert werde. Wie sich hingegen die Filtration in der angegriffenen Ausführungsform zur Regeneration verhält, wird nicht näher ausgeführt. Gerade dies wäre aber im Hinblick auf den Wortlaut von Patentanspruch 1 erforderlich gewesen. Denn dieser stellt nicht auf den Betrieb des Fahrzeugs, sondern ausschließlich auf das zeitliche Zusammenspiel von Filtrations- und Regenerationsphasen ab. Nachdem die Klägerin behauptet hat, die angegriffene Ausführungsform weise aufeinanderfolgende Regenerations- und Filtrationsphasen auf, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dieser Behauptung substantiiert entgegenzutreten (vgl. hierzu: Kühnen/Geschke, 3. Auflage, Rn 522). Diesen Anforderungen wird auch das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 08.09.2009 nicht gerecht.

2.
Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist in den als Anlagen K10a und K10b vorgelegten bildlichen Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform ein Auspufftopf zu erkennen, der nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung und einen Partikelfilter umfasst. Anhand der Anlage K3b hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die in den Anlagen K10a und K10b angebrachten Bezugsziffern eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform behauptet. Die Beklagten sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern stellt es kein erhebliches Bestreiten dar, wenn die Beklagten sich darauf beschränken, am Sachvortrag der Klägerin zu bemängeln, deren Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert (vgl. Kühnen/Geschke, 3. Auflage, Rn 522). Insbesondere haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass die auf den Anlagen K10a und K10b erkennbaren Zugangsvorrichtungen zur vorderen Seite des Partikelfilters (Merkmal F) nicht geeignet seien, eine Reinigung des Partikelfilters durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugangsquerschnitt unzureichend ist, um eine Reinigung des Filters von der Asche zu erlauben (Merkmal G), liegen nicht vor. Die Größe der aus Anlage K4c ersichtlichen Zugangsvorrichtungen spricht vielmehr eindeutig für deren Reinigungseignung.

III.
Die Beklagte zu 1) kann sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG berufen. § 12 PatG verlangt für die Annahme eines Vorbenutzungsrechts, dass im Prioritätszeitpunkt Erfindungsbesitz vorlag und dieser bereits betätigt wurde. Diese Voraussetzungen waren im Prioritätszeitpunkt am 14.12.1998 nicht gegeben.

Erfindungsbesitz liegt vor, wenn der Erfindungsgedanke so weit erkannt ist, dass der patentgemäße Erfolg planmäßig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeigeführt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2006, Az.: I-2 U 109/03). Soll sich der Erfindungsbesitz aus Versuchen ergeben, ist zu differenzieren. Dienten die Tests nach den gesamten Umständen dazu, die technische Brauchbarkeit und Ausführbarkeit zu erforschen, war der Erfindungsgedanke noch nicht im Sinne einer fertigen technischen Lehre erfasst, so dass ein Erfindungsbesitz zu verneinen ist. Anders verhält es sich, wenn mit den Versuchen im Hinblick auf eine ins Auge gefasste gewerbliche Verwertung lediglich deren optimale technische Umsetzung geklärt werden soll (Kühnen/Geschke, 3. Auflage, Rn 561). Hiernach war zum Prioritätszeitpunkt am 14.12.1998 noch kein Erfindungsbesitz gegeben. Insbesondere lässt sich ein solcher nicht aus dem Memo des F-Konzerns zu der Besprechung vom 26.11.1998 (Anlage B4) ableiten. Denn in dem Memo heißt es mehrfach ausdrücklich, dass die technische Machbarkeit der dort beschriebenen Lösung erst noch untersucht werden sollte. Insbesondere stand die technische Umsetzbarkeit im Sinne einer gewerblichen Anwendbarkeit des Vorsehens eines Einschnittes vor dem Partikelfilter in Frage und sollte durch Machbarkeitsstudien geprüft werden. Auch stand die damit verbundene Frage eines sinnvollen Reinigungsablaufes ersichtlich noch offen. Hieraus folgt, dass die technische Lehre des Klagepatents zu diesem Zeitpunkt nicht vollumfänglich erkannt war. Dass die Beklagte zu 1) in der Zeit zwischen dem Erhalt des Memos am 12.12.1998 und dem Prioritätszeitpunkt am 14.12.1998 eine technisch umsetzbare Lösung entwickelt hätte, wird von ihr nicht behauptet. Vielmehr trägt sie selbst vor, dem F-Konzern erst Ende Februar 1998 eine „fertige“ Konstruktionszeichnung vorgelegt zu haben. Dass die Beklagten sich zum Prioritätszeitpunkt in einer Phase befanden, in der sie ihren Erfindungsbesitz durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Nutzungsaufnahme bestätigt haben, lässt sich vor diesem Hintergrund erst Recht nicht feststellen.

IV.
Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei für die Nutzung der durch das Klagepatent geschützten Erfindung eine Lizenz erteilt worden. Die Klägerin stützt diese Annahme auf das Memo des F-Konzerns zu der Besprechung vom 26.11.1998 (Anlage B4). Hierin sei ausdrücklich zum Ausdruck gekommen, dass die Beklagte zu 1) eine entsprechende Vorrichtung später herstellen solle, weshalb ihr damit zugleich stillschweigend eine Lizenz erteilt worden sei. Ein entsprechender Rechtsbindungswille des F-Konzerns kann dem Memo jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr wurden beide Hauptlieferanten des F-Konzerns lediglich um eine Stellungnahme zu der technischen Machbarkeit der beschriebenen Lösung zur Reinigung des Partikelfilters gebeten. Für einen Willen des F-Konzerns, der Beklagten zu 1) eine Lizenz zu erteilen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Dies gilt auch im Hinblick auf den späteren Abschluss eines Liefervertrages zwischen dem F-Konzern und der Beklagten zu 1). Für die Annahme einer stillschweigenden Lizenzerteilung fehlt es zum einen an der Kenntnis des Vertragsinhaltes, zum anderen war der F-Konzern nicht Inhaber des Klagepatents. Dass die Klägerin dem F-Konzern eine Lizenz mit der Möglichkeit zur Unterlizenzierung eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass die F Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin ist.

Soweit die Beklagte zu 1) aus der Tatsache, dass die Klägerin sich gegen Lieferungen der Beklagten zu 1) nicht früher zur Wehr gesetzt hat, zumindest auf eine Genehmigung der Lizenzierung des F-Konzerns an die Beklagte zu 1) schließen will, geht dies fehl. Abgesehen davon, dass es bereits an einer Lizensierung durch den F-Konzern fehlt, ist von der Beklagten zu 1) auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Klägerin Details der Lieferungen an den F-Konzern kannte und dementsprechend von einer etwaigen Verletzung des Klagepatents Kenntnis hatte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin der Beklagten zu 1), ihrem Konkurrenten, unentgeltlich die Nutzung der durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre hätte gestatten sollen. Für einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen fehlen jegliche Anhaltspunkte.

V.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten zu 1) und 2) machen durch die Herstellung, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (§ 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagten vortragen, sie seien von einer Lizenzerteilung durch den F-Konzern ausgegangen. Denn durch Einsichtnahme in die Patentrolle hätten sie sich von den tatsächlichen Rechtsverhältnissen Kenntnis verschaffen können.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlung ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 1) und 2) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten zu 1) und 2) werden demgegenüber durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind weder verjährt noch verwirkt. Die Beklagten haben schon nicht schlüssig dargelegt, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform und deren patentverletzender Wirkung hatte. Dass sie ggf. allgemein Kenntnis von den Geschäftsbeziehungen zwischen dem F-Konzern und der Beklagten zu 1) hatte, reicht nicht aus, um einen Verjährungsbeginn nach § 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB zu begründen. Auch kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis die Verletzung des Klagepatents über einen längeren Zeitraum geduldet hat. Denn dies setzt voraus, dass die Klägerin die Bauart und Wirkungsweise der angegriffenen Ausführungsform im Einzelnen kannte oder hätte kennen müssen. Dies ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht schon aus dem Umstand, dass das Memo der F zu der Besprechung vom 26.11.1998 laut Verteiler sowohl an die Beklagte zu 1) als auch an die Klägerin gerichtet war. Denn dieses Memo nimmt in keiner Weise Bezug auf die angegriffene Ausführungsform. Inwiefern die Klägerin infolgedessen Kenntnis von der angegriffenen Ausführungsform erlangt haben soll, bleibt unklar.

VI.
Die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist unbegründet. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass auch die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin zur Begründung einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 3) in der Bundesrepublik Deutschland vorgetragen hat, bei der Beklagten zu 3) handele es sich um die Europazentrale der Beklagten zu 2), die die europäischen Tochterunternehmen der Beklagten zu 2) bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unterstütze. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist die Beklagte zu 3) jedoch in keiner Weise an dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform beteiligt, sondern erbringt lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen im IT-Bereich, hinsichtlich der Infrastruktur und in der zentralen Buchhaltung. Ausgehend von diesem Vorbringen hat die Klägerin die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) nicht hinreichend dargelegt. Ein kausaler Beitrag der Beklagten zu 3) zu Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) und 2) in Deutschland lässt sich nicht feststellen.

VII.
Für eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO besteht keine Veranlassung.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.

2.
Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor. Gegen eine Aussetzung spricht bereits der Umstand, dass die in der Nichtigkeitsklage in Bezug genommenen Anlagen entgegen den Vorgaben aus dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zum Teil lediglich in englischer Sprache vorgelegt wurden (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 231 – wasserloses Urinal; Kühnen/Geschke, 3. Auflage, Rn 617). Im Übrigen ist eine Aussetzung der Verhandlung auch aus materiellen Gründen nicht gerechtfertigt, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen ist.

a)
Die technische Lehre des Patentanspruchs 1 ist im Stand der Technik nicht in offenkundiger Weise neuheitsschädlich vorweggenommen.

Soweit in den als Anlagen NK 14 und NK 15 vorgelegten Veröffentlichungen 3D-Zeichnungen abgebildet sind, aus denen eine Überbrückung des Abstandes zwischen dem Katalysator und dem Filter mittels einer Flanschverbindung ersichtlich sein soll, ist allein hierdurch nicht die technische Lehre des Klagepatents offenbart, Zugangsvorrichtungen zur vorderen Seite des Partikelfilters vorzusehen, deren Querschnitt eine Reinigung des Partikelfilters durch Entfernung der an der Vorderseite aufgefangenen Asche ermöglicht (Merkmale F und G). Insofern fehlt es schon an einer entsprechenden Beschreibung der Zeichnungen, denen der Fachmann diesen Umstand entnehmen kann. Im Übrigen erfolgten die Veröffentlichungen in einem anderen Zusammenhang, nämlich vor dem Hintergrund der Darstellung der Reinigungswirkung entsprechender Katalysatoren. Das Problem der Veraschung des Filters spielte ersichtlich keine Rolle, so dass die erfindungsgemäße Lehre nicht in offenkundiger Weise offenbart ist.

Der als Anlage NK 4 vorgelegte Aufsatz von Hawker u.a., der sich hauptsächlich mit den Möglichkeiten der Verbrennung der im Partikelfilter aufgefangenen Rußpartikel befasst und nur am Rande (S. 44 rechte Spalte erster Absatz) auf die Möglichkeit eines einfachen Ausblasen der am Partikelfilter befindlichen Asche durch dessen axiale Drehung hinweist, rechtfertigt schon deshalb keine Aussetzung, weil er entgegen den Vorgaben aus dem frühen ersten Termin ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt wurde. Im Übrigen ist Gegenstand des Aufsatzes allein das kontinuierliche Regenerationsverfahren, während Merkmal A) des Patentanspruchs 1 auf-einanderfolgende Filtrations- und Regenerationsphasen verlangt.

Auch die übrigen Entgegenhaltungen können eine Neuheitsschädlichkeit nicht begründen, da auch sie überwiegend kontinuierliche Regenerationsverfahren betreffen und im Übrigen nicht näher an der erfindungsgemäßen Lehre liegen als die zuvor diskutierten Schriften.

b)
Ferner lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass der Durchschnittsfachmann ausgehend vom entgegengehaltenen Stand der Technik in naheliegender Weise zur technischen Lehre des Klagepatents gelangen konnte. Das Klagepatent befasst sich mit dem Problem der Veraschung des Partikelfilters im Rahmen von diskontinuierlichen Regenerationsverfahren. Dies zeigt sich unter anderem an Merkmal A) des Patentanspruchs 1, wonach die Vorrichtung aufeinanderfolgende Filtrations- und Regenerationsphasen aufweist. Kennzeichnend ist, dass während der Filtrationsphasen praktisch keine Verbrennung der Rußpartikel stattfindet. Vielmehr werden dezidierte Regenerationsphasen vorgesehen, in denen der Partikelfilter stark erhitzt wird, um angesammelten Ruß praktisch vollständig zu Asche zu verbrennen. Hierdurch entsteht das Problem einer Veraschung des Filters. Im Rahmen der kontinuierlichen Regenerationsverfahren fällt infolge geringerer Temperaturen hingegen weitaus weniger Asche an. Die Nutzungsdauer des Partikelfilters wird dabei maßgeblich von dem Grad der Verrußung bestimmt, die Veraschung des Filters spielt allenfalls eine untergeordnete Rolle. Vor diesem Hintergrund erscheint es in erheblichem Maße zweifelhaft, ob der Durchschnittsfachmann zur Lösung des Problems der Veraschung des Filters auf Schriften zurückzugegriffen hätte, die sich mit kontinuierlichen Regenerationsverfahren ohne erhebliche Temperatursteigerung beschäftigen.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 709 Satz 1 u. 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,– € festgesetzt, wobei auf die Beklagten zu 1) und 2) jeweils ein Betrag von 200.000,– € und auf die Beklagte zu 3) ein Betrag von 100.000,– € entfällt.