4a O 274/08 – Mehr-Phasen-Reluktanzmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1238

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 274/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 0 742 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 18.04.1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der GB 9509xxx vom 10.05.1995 in englischer Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 12.01.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 696 06 xxx T2) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat die A & Co. Interholding GmbH, W., gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage eingereicht, über die bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Sensing phase current in switched reluctance machines“ („Abtasten des Phasenstromes in geschalteten Reluktanzmaschinen“). Sein durch die Klägerin allein geltend gemachter Patentanspruch 4 lautet:

„A switched reluctance drive system comprising a multi-phase switched reluctance machine (1) having a stator, a rotor and a plurality of phase windings, the system further comprising a switch arrangement (3) for each phase of the machine, a current sensor (7, 12, 16) arranged in current sensing relationship with at least a group of the phase windings to produce an output indicative of current in each of the phases in the group, and a controller (5) connected to receive the output of the current sensor as an input, the controller being operable to attribute the current sensed by the sensor to each of the phases in turn according to an energisation sequence of the phase winding as the rotor moves in a predetermined direction and to control actuation of the switch arrangement for energising the phase windings in sequence in response to the inputs from the current sensor.“

und in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Geschaltetes Reluktanzantriebssystem, umfassend:

Eine geschaltete Mehr-Phasen-Reluktanzmaschine (1), die einen Stator, einen Rotor und eine Vielzahl von Phasenwicklungen aufweist, wobei das System ferner umfasst: eine Schaltanordnung (3) für jede Phase der Maschine, einen Stromsensor (7, 12, 16), der in einer Beziehung zur Ermittlung von Strom mit wenigstens einer Gruppe von den Phasenwicklungen steht, um eine Ausgabe zu erzeugen, die in jeder der Phasen der Gruppe den Strom anzeigt, und eine Steuereinrichtung (5), die geschaltet ist, um die Ausgabe des Stromsensors als eine Eingabe zu empfangen, wobei die Steuereinrichtung betrieben werden kann, um den von dem Sensor ermittelten Strom jeder der Phasen zuzuordnen, und zwar der Reihe nach gemäß einer Erregungssequenz der Phasenwicklungen, wenn der Rotor sich in eine vorbestimmte Richtung dreht, und um die Betätigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern.“

Die nachfolgend wiedergegebene Figur zeigt ein Blockschaltbild eines geschalteten Reluktanzantriebssystems, welches eine Ausführungsform der Erfindung des Klagepatents enthält.

Bei den Beklagten zu 2) und zu 3) handelt es sich um Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1). Zu den zumindest von der Beklagten zu 2) vertriebenen Produkten zählt das Gerät „B“ (im folgenden: angegriffene Ausführungsform), für welches die Beklagte zu 3) die Motoren herstellt und welches wie folgt gestaltet ist:

Nach einem von der Klägerin als Anlage K 16 vorgelegten Schaltdiagramm sind die wesentlichen Teile der Hauptplatine der angegriffenen Ausführungsform wie folgt geschaltet:

Das Schaltdiagramm zeigt oben links einen Stromsensor, daneben einen Stromregler, rechts eine Schalteinrichtung sowie unten links einen Mikrocontroller.

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere könne die aus Mikrocontroller und Stromregler bestehende Steuereinrichtung der angegriffenen Ausführungsform auch betrieben werden, um die Betätigung der Schalteinrichtung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern. Überschreite der vom Stromsensor ermittelte Strom den vom Mikrocontroller eingestellten Grenzwert, gebe der Stromregler einerseits ein Signal an den Mikrocontroller und andererseits ein Signal an die Schalteinrichtung aus. Letztere öffne die Schalter 1 und 2. Dies sei deutlich aus folgender Darstellung zu erkennen:

Der Stromverlauf in den einzelnen Phasenwicklungen während der Erregungsphase sei Schwankungen unterworfen. Steige der Strom an, seien die Schalter 1 und 2 geschlossen. Erreiche der Gesamtstrom einen kritischen Wert, den eingestellten Grenzwert, öffne die Steuereinrichtung die Schalter 1 und 2, damit der Strom abfallen könne. Dieser Vorgang könne während der Erregungsphase einer Phasenwicklung mehrmals stattfinden.

Im Übrigen hafte neben den Beklagten zu 2) und zu 3) auch die Beklagte zu 1) als Mittäterin, da insbesondere aufgrund ihrer Internetpräsenz feststehe, dass sie den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform entscheidend steuere.

Die Klägerin beantragt daher,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

geschaltete Reluktanzantriebssysteme, umfassend eine geschaltete Mehr-Phasen-Reluktanz-Maschine, die einen Stator und eine Vielzahl von Phasenwicklungen aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen oder – soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft – herzustellen,

bei denen das System ferner umfasst: eine Schaltanordnung für jede Phase der Maschine, einen Stromsensor, der in einer Beziehung zur Ermittlung von Strom mit wenigstens einer Gruppe von den Phasenwicklungen steht, um eine Ausgabe zu erzeugen, die in jeder der Phasen der Gruppe den Strom anzeigt, und eine Steuereinrichtung, die geschaltet ist, um die Ausgabe des Stromsensors als eine Eingabe zu empfangen, wobei die Steuereinrichtung betrieben werden kann, um den von dem Sensor ermittelten Strom jeder der Phasen zuzuordnen, und zwar der Reihe nach gemäß einer Erregungssequenz der Phasenwicklungen, wenn der Rotor sich in eine vorbestimmte Richtung dreht, und um die Betätigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe (jeweils mit Typenbezeichnung):

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) Bestellscheine und Rechnungen vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihnen zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Soweit die Klägerin darüber hinaus zunächst gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht hat, hat sie diesen Antrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage vom 19.08.2008 abzuweisen;

hilfsweise:
den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

ferner hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 4 keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform verfüge der Stromregler über keine Verbindung zur Phasen-Schaltlogik, die bei der angegriffenen Ausführungsform als Steuereinrichtung fungiere, wobei im Mikrocontroller ein Softwareprogramm hinterlegt sei, welches für jede einstellbare Bediensituation ein Steuerprogramm vorhalte, das bei entsprechender Betätigung „abgespielt“ werde. Dieses Softwareprogramm sei auf der Platine fest implementiert und nicht veränderbar. Darüber hinaus sei übergeordnet eine Begrenzung vorgesehen. Diese arbeite derart, dass vom Stromregler die Schalter 1 und 2 über eine separate Leitung zur Stromregelung – die unabhängig von der Phasen-Schaltlogik und Positionsinformationen sei – gleichzeitig geöffnet und damit alle Phasen abgeschaltet würden, so dass der Strom wieder sinke. Werde ein unterer Grenzwert unterschritten, übergebe der Stromregler die Kontrolle über die Schalter 1 und 2 wieder an die Phasen-Schaltlogik. Im Übrigen stelle die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform weder her, noch werde diese von der Beklagten zu 1) angeboten oder vertrieben. Schließlich werde sich das Klagepatent im Rahmen der durch die A & Co. Interholding GmbH erhobenen Nichtigkeitsklage unter den Gesichtspunkten der fehlenden Neuheit sowie mangelnder Erfindungshöhe als nicht rechtsbeständig erweisen, da die durch Patentanspruch 4 beanspruchte technische Lehre sowohl neuheitsschädlich als auch naheliegend im Stand der Technik offenbart sei.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.
Das Klagepatent betrifft die Ermittlung des Phasenstromes in geschalteten Reluktanzmaschinen.

Während es bei Reluktanzmaschinen bei niedrigen Geschwindigkeiten möglich ist, innerhalb der Zeit, in welcher ein Rotor seinen Durchlasswinkel in Bezug auf den Statorpol durchläuft, den Phasenwicklungsstrom durch eine „Chop“-Steuerung zu steuern, indem die Steuerschaltanordnung innerhalb des Durchlasswinkels ein- und ausgeschaltet wird, ist diese Möglichkeit bei höheren Geschwindigkeiten nicht mehr eröffnet, da der Strom innerhalb des Durchlasswinkels entweder ansteigt oder abfällt. Aus diesem Grund ist es notwendig, bei derartigen Geschwindigkeiten die „Chop“-Steuerung durch eine „Einpuls“-Steuerung zu ersetzen (vgl. Anlage K 11a, S. 1, 2. Absatz).

Weil es sich beim Ausgangsdrehmoment um den vorrangig gesteuerten Parameter handelt, ist es besonders wichtig, die Phasenwicklungsströme in der Maschine zu erfassen, um eine wirksame Steuerung des Antriebes durchführen zu können. Obwohl es möglich ist, eine Erfassung des Stromes über eine direkte elektrische Verbindung zu jeder Phasenwicklung vorzunehmen, ist es wegen der hohen Spannungen, mit welchen die Phasenwicklung arbeitet, wahrscheinlich in den meisten Situationen geeigneter, elektrisch isolierte Verfahren anzuwenden. Aus diesem Grund ist nach der Beschreibung des Klagepatents bekannt, Vorrichtungen, wie zum Beispiel Halleffekt-Stromsensoren und Fluss-Nullsensoren, zu verwenden, um eine Erfassung des Stromes vorzunehmen. Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, ein induktives Verfahren nach Rogowski z. B. in der Weise einzusetzen, wie es in der britischen Patentanmeldung GB 2259150A beschrieben wird, um eine Strommessung vorzunehmen (vgl. Anlage K 11a, S. 1, 3. Absatz).

Obwohl es im Stand der Technik möglich war, die elektrisch verbundenen Verfahren durch die vorstehend beschriebenen isolierten Sensoren zu ersetzen, war im Stand der Technik nach der Patentbeschreibung in einer Mehrphasenmaschine der Einsatz eines Sensors pro Phasenwicklung erforderlich (vgl. Anlage K 11a, S. 1 unten).

Als Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatents wird daher in der Klagepatentschrift formuliert, die Kosten für die Stromerfassungssensoren für eine geschaltete Reluktanzmaschine zu reduzieren (vgl. Anlage K 11a, S. 2 oben).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Patentanspruch 4 ein geschaltetes Reluktanzantriebssystem mit folgenden Merkmalen vor:

1. Ein geschaltetes Reluktanzantriebssystem, umfassend eine geschaltete Mehr-Phasen-Reluktanzmaschine (1), die

1.1. einen Stator
1.2. einen Rotor und
1.3. eine Vielzahl von Phasenwicklungen aufweist.

2. Das System umfasst ferner

2.1. eine Schaltanordnung (3) für jede der Phasen der Maschine,
2.2. einen Stromsensor (7, 12, 16), der in einer Beziehung zur Ermittlung von Strom mit wenigstens einer Gruppe von den Phasenwicklungen steht, um eine Ausgabe zu erzeugen, die einen Strom in jeder der Phasen der Gruppe anzeigt, und
2.3. eine Steuereinrichtung (5).

3. Die Steuereinrichtung (5)

3.1. ist geschaltet, um die Ausgabe des Stromsensors als eine Eingabe zu empfangen,
3.2. kann betrieben werden,

3.2.1. um den von dem Sensor ermittelten Strom jeder der Phasen zuzuordnen, und zwar der Reihe nach gemäß einer Erregungssequenz der Phasenwicklungen, wenn der Rotor sich in eine vorbestimmte Richtung dreht, und

3.2.2. um die Betätigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern.

II.
Das Klagepatent beansprucht mithin ein geschaltetes Reluktanzantriebssystem, welches neben einer geschalteten Mehr-Phasen-Reluktanzmaschine (Merkmalsgruppe 1) eine Schaltanordnung (3) für jede Phase der Maschine, einen Stromsensor (7, 12, 16) und eine Steuereinrichtung (5) umfasst (Merkmalsgruppe 2). Dabei wird der Stromsensor (7, 12, 16) in Merkmal 2.2. derart beschrieben, dass dieser in einer Beziehung zur Ermittlung von Strom mit wenigstens einer Gruppe von den Phasenwicklungen steht, um eine Ausgabe zu erzeugen, die in jeder der Phasen der Gruppe den Strom anzeigt. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Merkmalsgruppe 3, dass die Steuereinrichtung (5) geschaltet sein soll, um die Ausgabe des Stromsensors als eine Eingabe zu empfangen (Merkmal 3.1.). Sie kann betrieben werden, um den von dem Sensor ermittelten Strom jeder der Phasen zuzuordnen, und zwar der Reihe nach gemäß einer Erregungssequenz der Phasenwicklungen, wenn der Rotor sich in eine vorbestimmte Richtung dreht (Merkmal 3.2.1.), und um die Betätigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern (Merkmal 3.2.2.).

Nach dem Kern der Erfindung ist der Stromsensor demnach in der Lage, den Strom aus einer Mehrzahl von Phasenwicklungen zu erfassen, wobei er einen Ausgang aufweist, welcher für den Strom in jeder der Phasenwicklungen aussagekräftig ist (vgl. Anlage K 11a, S. 2, 3. Absatz). Erfindungsgemäß muss der Stromsensor dabei lediglich den Strom aller Phasen anzeigen können, und zwar so, dass jedenfalls die Steuereinrichtung den zu jeder Phase gehörenden Strom zuordnen kann (vgl. Merkmal 3.2.1. sowie Anlage K 1, S. 5, erster Absatz).

Die Ausgabe des Stromsensors (7, 12, 16) wird von der Steuereinrichtung (5) als Eingabe empfangen (Merkmal 3.1.), welche nicht nur – wie beschrieben – den von dem Stromsensor ermittelten Strom jeder der Phasen der Reihe nach gemäß der Erregungssequenz der Phasenwicklungen zuordnet, wenn sich der Rotor in eine vorbestimmte Richtung dreht (Merkmal 3.2.1.). Vielmehr fordert Merkmal 3.2.2. darüber hinaus, dass die Steuereinrichtung betrieben werden kann, um die Betätigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern. Es genügt damit nicht, dass die Steuereinrichtung mit dem Stromsensor verbunden ist und in irgendeiner Form die Schaltanordnung betätigt. Vielmehr knüpft das Klagepatent insoweit an den Stand der Technik an, in welchem bereits die Phasenwicklungsströme in der Maschine erfasst wurden, um eine wirksame Steuerung des Antriebs durchführen zu können (vgl. Anlage K 11a, S. 1, dritter Absatz). Nach der Patentbeschreibung soll die insoweit bekannte Lösung, einen Sensor pro Phasenwicklung zu verwenden, derart weiterentwickelt werden, dass dies zu einer Reduktion der Kosten für die Stromerfassungssensoren führt (vgl. Anlage K 11a, S. 1 unten – S. 2, erster Absatz). Entsprechend sieht der hier maßgebliche Patentanspruch 4 vor, dass nunmehr in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht mehr ein Stromsensor pro Phasenwicklung, sondern zumindest ein Stromsensor für wenigstens eine Gruppe von Stromsensoren eingesetzt werden soll (Merkmal 2.2.), dessen Signal durch die Steuereinrichtung derart verarbeitet wird, dass diese die Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach steuert (Merkmal 3.2.2.). Die im Stand der Technik an sich bekannte Lösung, die Steuerung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen anhand der Signale von Stromsensoren einzusetzen, greift das Klagepatent demgegenüber unkritisiert auf und entwickelt diese lediglich weiter, so dass die Erregung der Phasenwicklungen nach der Lehre des Klagepatents gerade der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben des Stromsensors erfolgen muss.

III.
Ausgehend von diesen Überlegungen macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Auch dann, wenn der dort vorhandene Stromregler einen Teil der Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatents darstellt, was hier nicht entschieden werden braucht, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Steuereinrichtung gleichwohl bei der angegriffenen Ausführungsform betrieben werden kann, um die Betätigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern.

Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob – was die Beklagten bestreiten – tatsächlich bei der angegriffenen Ausführungsform funktional eine Verbindung zwischen dem Stromregler und dem Mikroprozessor vorliegt. Jedenfalls findet auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Betätigung der Schaltanordnungen zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor statt (Merkmal 3.2.2.). Die Klägerin trägt insoweit vor, ein Ausgang des Stromreglers führe zur Schalteinrichtung, genauer gesagt zu den Schaltern 1 und 2 in dem als Anlage K 16 vorgelegten Schaltdiagramm. Diese Verbindung diene der Strombegrenzung. Stelle der Stromregler die Überschreitung eines bestimmten Grenzwertes fest, würden die Schalter 1 und 2 geöffnet. Der erste Ausgang des Stromreglers sei mit der Steuereinrichtung und dem Mikrocontroller verbunden und liefere diesem Informationen, ob der Ist-Wert des Stroms über oder unter dem eingestellten Grenzwert für den Strom liege. Der zweite Ausgang des Stromreglers führe ebenfalls zum Mikrocontroller. Der Mikrocontroller erhalte über seine Anschlüsse über diese Verbindung die Information, ob der gerade gemessene Strom über oder unter dem von dem Mikrocontroller eingestellten Grenzwert für den Strom liege. Damit erhalte der Mikrocontroller Informationen über den Strom in der oder in den Phasenwicklung(en). Es mag sein, was hier nicht entschieden werden braucht, dass damit entgegen dem Vortrag der Beklagten der Mikrocontroller und damit die Steuereinrichtung Informationen über den Steuerzustand der Schalter und aufgrund der Verbindung mit dem Mikrocontroller Kenntnis über den Strom hat. Dass demgegenüber der Mikroprozessor oder der Stromregler, welche nach Auffassung der Klägerin gemeinsam eine Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatents bilden, die Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor steuern, erschließt sich daraus nicht.

Sofern sich die Klägerin darauf beruft, für den Fall, dass der vom Stromsensor ermittelte Strom den von dem Mikroprozessor eingestellten Grenzwert überschreite, gebe der Stromregler einerseits ein Signal an den Mikrocontroller und andererseits ein Signal an die Schalteinrichtung aus, wobei die Schalteinrichtung die Schalter 1 und 2 öffne, weshalb der Strom während der Phasenperiode wieder abfallen könne, stellt dieser Überspannungsschutz keine Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach im Sinne des Klagepatents dar. Vielmehr vergleicht der Stromregler der angegriffenen Ausführungsform nach dem Vortrag beider Parteien den Gesamt- oder Summenstrom aller Wicklungen mit einem vom Mikrocontroller vorgegebenen Grenzwert. Dies führt aber unstreitig dazu, dass der Strom aller Phasenwicklungen zugleich unterbrochen wird, und zwar innerhalb einer jeden Erregungsphase. Umgekehrt werden – bei Unterschreiten des Grenzwertes – die Schalter 1 und 2 wieder geschlossen. Dass aber diese „Steuerung“ wie von Patentanspruch 4 gefordert eine Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach (in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor) darstellen soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr erfolgt die Erregung der Phasenwicklungen – was die Klägerin nicht bestritten hat – der Reihe nach entsprechend der Vorgaben einer Software in Abhängigkeit von der Rotorposition. Dies verdeutlicht auch die als Anlage K 18 vorgelegte Grafik, welche erkennen lässt, dass innerhalb einer Erregungsphase dann, wenn der Gesamtstrom der Reluktanzmaschine den eingestellten Grenzwert erreicht, der Strom kurzzeitig abfällt, so dass dann die Steuereinrichtung die Schalter 1 und 2 geöffnet sind. Mit der Betätigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen steht dies jedoch in keinem Zusammenhang.

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, da jeweils nur eine von allen Phasenwicklungen bestromt werde, erfolge damit die Öffnung der Schalter 1 und 2 in Antwort auf die Eingaben des Stromsensors, vermag auch dies nicht zu begründen, dass die Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Abhängigkeit von den Signalen des Stromsensors erfolgt. Vielmehr wird diese Erregung unstreitig ausschließlich durch ein Zusammenwirken von Positionssensor und Mikrocontroller gesteuert.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 269 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 14.06.2009 auf 500.000,- EUR, danach auf 750.000,- EUR festgesetzt.