4a O 201/08 – Reluktanzmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1215

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 201/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 0 534 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 24.09.1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der GB 9120xxx vom 25.09.1991 in englischer Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 17.01.1996. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 692 07 xxx T2) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat die A & Co. Interholding GmbH, W., gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage eingereicht, über die bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Control of switched reluctance machines“ („Regelung einer geschalteten Reluktanzmaschine“). Sein Patentanspruch 1 lautet in seiner englischen Fassung:

„A switched reluctance machine control system for controlling a switched reluctance machine having a rotor with rotor poles, a stator defining one or more sets of stator poles and one or more phase windings each associated with a respective one of the sets of stator poles, the system comprising:

switch means (t);

control means (12) operable to control the voltage across the or each phase winding by actuation of the switch means; and

position sensing means (16) arranged to provide the control means with an output signal indicative of the angular position of the rotor with respect to the stator,

characterized in that the control means are operable to control the machine in a continuous current mode of operation in which the current in the or each phase winding is non-zero throughout its phase period, the volt-seconds applied to the or each winding in its phase period being controlled by the control means in response to signals received from the position sensing means to inhibit progressive flux growth in the or each phase winding by actuation of the switch means.“

und in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Steuersystem für geschaltete Reluktanzmaschine zum Steuern einer geschalteten Reluktanzmaschine mit einem Rotor, der Rotorpole aufweist, einem Stator, der einen oder mehrere Sätze von Statorpolen definiert, und einer oder mehreren Phasenwicklungen, die jeweils assoziiert sind mit einem jeweiligen der Sätze von Statorpolen, wobei das System umfasst:

Schalteinrichtung (t);

Steuereinrichtung (12), die betreibbar ist zur Steuerung der Spannung über der oder jeder der Phasenwicklungen beim Betätigen der Schalteinrichtung; und

Positionsdetektoreinrichtung (16), die so angeordnet ist, dass sie die Steuereinrichtung mit einem Ausgangssignal versorgt, dass die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt,

dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung betreibbar ist, um die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart zu steuern, in welcher der Strom in der oder in jeder der Phasenwicklungen nicht Null über seine Phasenperiode ist, wobei Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklung in der Phasenperiode angelegt sind, durch die Steuereinrichtung in Antwort auf die Signale gesteuert werden, welche von der Positionsdetektoreinrichtung empfangen werden, um einen zunehmenden Flußanstieg in der oder jeder der Phasenwicklung beim Betätigen der Schalteinrichtung zu unterdrücken.“

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 21 weist in der eingetragenen deutschen Übersetzung folgende Fassung auf:

„Verfahren zur Steuerung eines geschalteten Reluktanzmotors mit einem Rotor mit Rotorpolen, einem Stator, der einen oder mehrere Sätze von Statorpolen definiert, und einer oder mehrerer Phasenwicklungen, die jeweils mit einem jeweiligen des Satzes von Statorpolen assoziiert ist, wobei das Verfahren umfasst:

Steuerung der Spannung über die Phasenwicklung durch selektives Betätigen der Schalteinrichtung (t); und

Detektieren der Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator;

gekennzeichnet durch die Steuerung der Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart, in welcher der Strom in jeder Phasenwicklung nicht Null über seine Phasenperiode ist, wobei die Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt werden, in jeder Phasenperiode gesteuert werden in Antwort auf die detektierte Winkelposition des Rotors, um einen zunehmenden Flußanstieg in den Phasenwicklungen durch Schaltung zu verhindern.“

Die nachfolgend wiedergegebene Figur zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 5 gibt schematisch das Regelungsmodul (20) zum ständigen Regeln des Phasenstroms des geschalteten Reluktanzhochge-schwindigkeitsgenerators wieder.

Bei den Beklagten zu 2) und zu 3) handelt es sich um Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1). Zu den zumindest von der Beklagten zu 2) vertriebenen Produkten zählt das Gerät „B“ (im folgenden: angegriffene Ausführungsform), für welches die Beklagte zu 3) die Motoren herstellt und welches wie folgt gestaltet ist:

Der im unteren Bereich der Basisstation angeordnete Antriebsmotor ist wie folgt gestaltet:

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere werde die angegriffene Ausführungsform beim Abbremsen in einer Stetigstrom-Betriebsart betrieben, wobei auch die Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklungen in der Phasenperiode angelegt seien, durch die Steuereinrichtung in Antwort auf die Signale gesteuert würden, welche von der Positionsdetektoreinrichtung empfangen würden, um so einen zunehmenden Flussanstieg in der oder jeder der Phasenwicklungen mittels Betätigung der Schalteinrichtung zu unterdrücken. Des Weiteren hafte neben den Beklagten zu 2) und zu 3) auch die Beklagte zu 1) als Mittäterin, da insbesondere aufgrund ihrer Internetpräsenz feststehe, dass sie den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform entscheidend steuere.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) Steuersysteme für eine geschaltete Reluktanzmaschine zur Steuerung einer geschalteten Reluktanzmaschine mit einem Rotor, der Rotorpole aufweist, einem Stator, der mehrere Sätze von Statorpolen definiert, und mehreren Phasenwicklungen, die jeweils assoziiert sind mit einem jeweiligen der Sätze von Statorpolen, wobei die Systeme umfassen eine Schalteinrichtung, eine Steuereinrichtung, die betreibbar ist zur Steuerung der Spannung über jeder der Phasenwicklungen mittels Betätigen der Schalteinrichtung und eine Positionsdetektorvorrichtung, die so angeordnet ist, dass sie die Steuereinrichtung mit einem Ausgangssignal versorgt, das die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen oder – soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft – herzustellen, bei denen

die Steuereinrichtung betreibbar ist, um die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart zu steuern, in welcher der Strom in jeder der Phasenwicklungen über seine Phasenperiode ungleich Null ist, wobei Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklungen in der Phasenperiode angelegt sind, durch die Steuereinrichtung in Antwort auf die Signale gesteuert werden, welche von der Positionsdetektoreinrichtung empfangen werden, um einen zunehmenden Flussanstieg in jeder der Phasenwicklungen mittels Betätigen der Schalteinrichtung zu unterdrücken;

b) in der Bundesrepublik Deutschland zur dortigen Verwendung einen geschalteten Reluktanzmotor zur Durchführung eines Verfahrens zur Steuerung eines geschalteten Reluktanzmotors anzubieten oder zu liefern,

bei dem der geschaltete Reluktanzmotor aufweist einen Rotor mit Rotorpolen, einen Stator, der mehrere Sätze von Statorpolen definiert, und mehrere Phasenwicklungen, die jeweils mit einem jeweiligen der Sätze von Statorpolen assoziiert sind, wobei das Verfahren umfasst die Steuerung der Spannung über die Phasenwicklung durch selektives Betätigen einer Schalteinrichtung und das Detektieren der Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator, wobei die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart gesteuert wird, in der der Strom in jeder Phasenwicklung über seine Phasenperiode ungleich Null ist, wobei die Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt werden, in jeder Phasenperiode in Antwort auf die detektierte Winkelposition des Rotors gesteuert werden, um einen zunehmenden Flussanstieg in den Phasenwicklungen durch die Schaltung zu verhindern;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe (jeweils mit Typenbezeichnung):

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft;
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu a) nicht hinsichtlich der unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten Handlungen verlangt werden,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) Rechnungen und Bestellscheine vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß I. 1. a) auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihnen zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 17.02.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Soweit die Klägerin darüber hinaus zunächst gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht hat, hat sie diesen Antrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Dies gilt ebenso für den zunächst unter Ziffer I. 2. lit. a) geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch (Herstellungsmengen und -zeiten) in Bezug auf die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. lit. b) (mittelbare Patentverletzung).

Die Beklagten beantragen,

die Klage vom 19.08.2008 abzuweisen;

hilfsweise:
den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

ferner hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 21 keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Beaufschlagung mit Spannung beim Abbremsen des Rotors unabhängig von Signalen der Positionseinrichtung und gerade keine Antwort hierauf. Das „periodische“ Schalten der Spannung ergebe sich allein durch Eingreifen des Stromreglers bei Über- bzw. Unterschreitung eines vordefinierten Grenzwertes. Darüber hinaus stelle die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform weder her, noch werde diese von der Beklagten zu 1) angeboten oder vertrieben. Schließlich werde sich das Klagepatent im Rahmen der durch die A & Co. Interholding GmbH erhobenen Nichtigkeitsklage unter dem Gesichtspunkt mangelnder Erfindungshöhe als nicht rechtsbeständig erweisen, da die durch die Patentansprüche 1 und 21 beanspruchte technische Lehre bereits naheliegend im Stand der Technik offenbart sei.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere würden die Beklagten verkennen, dass die Stetigstrom-Betriebsart auch dann zum Einsatz kommen könne, wenn kinetische Energie in elektrische Energie umgewandelt werden solle, so dass diese Betriebsart auch beim Abbremsen des Rotors Verwendung finden könne. Des Weiteren könnten nach der Lehre des Klagepatents die Volt-Sekunden, das heißt der magnetische Fluss, mittels eines Grenzwertes gesteuert werden, was der Fachmann insbesondere Figur 5 nebst der zugehörigen Beschreibung entnehme. Beim Bremsvorgang werde bei der angegriffenen Ausführungsform von dem Mikrocontroller und mittels eines Widerstandsnetzwerkes ein Grenzwert für den Strom in zwei Phasenwicklungen vorgegeben. Dieser Grenzwert sei so gewählt, dass der Strom während einer Phasenperiode nicht mehr auf den Wert Null zurücksinke, so dass die sich im Betrieb befindlichen Phasen in die Stetigstrom-Betriebsart versetzt würden. Überschreite der in einer Phasenperiode gemessene Strom den vom Mikrocontroller eingestellten Grenzwert, gebe der Stromregler ein entsprechendes Signal aus, welches an den Mikrocontroller und an die Schalteinrichtung geleitet werde. Die Schalter 1 und 2 würden geöffnet und der Strom und damit der magnetische Fluss könne während der Phasenperiode wieder abfallen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Steuerung für eine geschaltete Reluktanzmaschine.

Nachfolgend wird zunächst beispielhaft eine derartige Reluktanzmaschine am Beispiel eines Reluktanzmotors beschrieben:

Die runde, äußere Struktur mit den nach innen gerichteten Polen 1, 2, 3 und 1‘, 2‘ und 3‘ ist der Stator, auf dessen Statorpolen stationäre Wicklungen aufgebracht sind, durch die der Strom geleitet werden kann und die in Figur 1a beispielhaft an den Statorpolen 2 und 2‘ dargestellt sind. Üblicherweise werden die Wicklungen der jeweils gegenüberliegenden Statorpole gleichzeitig bestromt, um zwischen diesen gegenüberliegenden Statorpolen ein Magnetfeld zu erzeugen. Diese gegenüberliegenden Wicklungen werden zusammen auch Phasenwicklung genannt. Im Inneren einer geschalteten Reluktanzmaschine befindet sich ein Rotor, welcher in der dargestellten Figur die Rotorpole 4, 4‘, 5 und 5‘ aufweist. Der Rotor ist drehbar gelagert, so dass er sich in einem von dem Stator erzeugten Magnetfeld drehen kann. Bei einem Reluktanzmotor kann somit durch ein sequentielles Ein- und Ausschalten der Magnetfelder zwischen den gegenüberliegenden Statorpolen (1 und 1‘, 2 und 2‘, 3 und 3‘) eine Drehbewegung des Rotors bewirkt werden. Dieses sequentielle Ein- und Ausschalten wird dabei mit Hilfe einer Steuereinrichtung gesteuert, die mittels Schaltelementen die an die Wicklungen angelegte Spannung und somit den durch die Wicklungen fließenden Strom kontrolliert (vgl. zu allem Anlage K 1a, S. 1, 2. Absatz).

Derartige Reluktanzmaschinen können in einem Niedrig-, in einem Zwischen- und in einem Hochgeschwindigkeitsbereich betrieben werden. Im Niedriggeschwindigkeitsbereich wird der Strom durch „Choppen“, das heißt durch ein wiederholtes Ein- und Ausschalten der Stromzufuhr, geregelt, wodurch der Stromfluss auf einem bestimmten Niveau oder innerhalb eines bestimmten Bereiches gehalten werden kann (vgl. Anlage K 1a, S. 1, unten). Nimmt die Geschwindigkeit zu, führt dies dazu, dass es innerhalb einer Phase nur noch eine Ein- und eine Ausschaltung gibt (vgl. Anlage K 1a, Fig. 3a und 3b). Dabei wird mit zunehmender Geschwindigkeit der Leitungswinkel, das heißt der Winkel, in welchem eine Stromzufuhr stattfindet, erhöht (vgl. Anlage K 1a, S. 3 oben). Übersteigt der Leitungswinkel die Hälfte der kompletten Phasenperiode, führt dies dazu, dass durch eine erneute Spannungsbeaufschlagung bereits wieder Strom in eine Phase induziert wird, ohne dass der vorherige Strom bereits vollständig abgebaut ist („Stetigstrom-Betriebsart“; vgl. Anlage K 1a, S. 3, 2. Absatz). Daran bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass es dadurch zu einem ungeregelten Wachstum des magnetischen Flusses und des Stroms und damit zu einem höchst instabilen Zustand kommen kann (vgl. Anlage K 1a, S. 8, 3. Absatz), weshalb im Stand der Technik der Betrieb von geschalteten Reluktanzmaschinen mit Leitungswinkeln, die größer als die Hälfte der Phasenperiode sind, vermieden wurde (vgl. Anlage K 1a, S, 4, 2. Absatz).

Als Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatents wird daher in der Klagepatentschrift formuliert, eine stabile Regelung einer geschalteten Reluktanzmaschine in der Stetigstrom-Betriebsart zu liefern.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Patentanspruch 1 ein Steuersystem für eine geschaltete Reluktanzmaschine mit folgenden Merkmalen vor:

1. Ein Steuersystem für eine geschaltete Reluktanzmaschine zum Steuern einer geschalteten Reluktanzmaschine mit

1.1. einem Rotor, der Rotorpole aufweist,
1.2. einem Stator, der einen oder mehrere Sätze von Statorpolen definiert, und
1.3. einer oder mehreren Phasenwicklungen, die jeweils assoziiert sind mit einem jeweiligen der Sätze von Statorpolen.

2. Das System umfasst:

2.1. eine Schalteinrichtung (t);
2.2. eine Steuereinrichtung (12), die betreibbar ist zur Steuerung der Spannung über der oder jeder der Phasenwicklungen mittels Betätigung der Schalteinrichtung; und
2.3. eine Positionsdetektoreinrichtung (16), die so eingerichtet ist, dass sie die Steuereinrichtung mit einem Ausgangssignal versorgt, dass die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt.

3. Die Steuereinrichtung ist betreibbar, um die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart zu steuern, in welcher der Strom in der oder in jeder der Phasenwicklungen nicht Null über seine Phasenperiode ist.

4. Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklungen in der Phasenperiode angelegt sind, durch die Steuereinrichtung in Antwort auf die Signale gesteuert werden, welche von der Positionsdetektoreinrichtung empfangen werden, um einen zunehmenden Flussanstieg in der oder jeder der Phasenwicklungen mittels Betätigung der Schalteinrichtung zu unterdrücken.

Darüber hinaus sieht Patentanspruch 21 in der eingetragenen deutschen Übersetzung ein Verfahren zur Steuerung eines geschalteten Reluktanzmotors mit folgenden Merkmalen vor:

1. Verfahren zur Steuerung eines geschalteten Reluktanzmotors

1.1. mit einem Rotor mit Rotorpolen,
1.2. einem Stator, der einen oder mehrere Sätze von Statorpolen definiert, und
1.3. einer oder mehrerer Phasenwicklungen, die jeweils mit einem jeweiligen des Satzes von Statorpolen assoziiert ist.

2. Das Verfahren umfasst

2.1. die Steuerung einer Spannung über die Phasenwicklung durch selektives Betätigen einer Schalteinrichtung (t) und
2.2. das Detektieren der Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator.

3. Die Maschine wird in einer Steigstrom-Betriebsart gesteuert, in welcher der Strom in jeder Phasenwicklung nicht Null über seine Phasenperiode ist.

4. Die Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt werden, werden in jeder Phasenperiode in Antwort auf die detektierte Winkelposition des Rotors gesteuert, um einen zunehmenden Flussanstieg in den Phasenwicklungen durch die Schaltung zu verhindern.

Das Klagepatent beansprucht mithin in Patentanspruch 1 ein Steuersystem für eine in der Merkmalsgruppe 1 im Einzelnen beschriebene geschaltete Reluktanzmaschine, bei der eine Schalteinrichtung (t), eine Steuereinrichtung (12) und eine Positionsdetektoreinrichtung (16) derart zusammenwirken, dass in der „Stetigstrom-Betriebsart“ eine von der Winkelposition des Rotors abhängige Ansteuerung der Phasenperioden erfolgt, wodurch sowohl beim Betrieb der Reluktanzmaschine als Motor als auch als Generator ein stabiler Betrieb der Reluktanzmaschine in der „Stetigstrom-Betriebsart“ gewährleistet wird (vgl. Anlage K 1a, S. 7, 2. Absatz).

Während erfindungsgemäß die Steuereinrichtung (12) der Steuerung der Spannung über der oder jeder der Phasenwicklungen mittels Betätigung der Schalteinrichtung dient (Merkmal 2.2.), ist die Positionsdetektoreinrichtung (16) so eingerichtet, dass sie die Steuereinrichtung mit einem Ausgangssignal versorgt, dass die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt (Merkmal 2.3.). Als Antwort auf die Signale der Positionsdetektoreinrichtung (16) steuert die Steuereinrichtung die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart, das heißt nach Merkmal 3 in einer Betriebsart, in welcher der Strom in der oder in jeder der Phasenwicklungen nicht Null über seiner Phasenperiode ist. Dies soll nach dem den Kern der Erfindung bildenden Merkmal 4 derart geschehen, dass Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklungen in der (in Patentanspruch 21: „in jeder“) Phasenperiode angelegt sind, immer, das heißt sowohl im Motor- als auch im Generatorbetrieb, als Antwort auf die von der Phasendetektoreinrichtung empfangenen Signale derart gesteuert werden, dass ein zunehmender Flussanstieg in der oder jeder Phasenwicklung mittels der Betätigung der Schalteinrichtung unterdrückt wird. Dieses Signal muss nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 (Merkmal 2.3.) die Winkelposition des Rotors anzeigen. Es geht somit nicht um eine einfache Spannungsbegrenzung. Vielmehr muss diese auch in Abhängigkeit von der jeweiligen Winkelposition des Rotors zum Stator und den Statorspulen erfolgen.

Soweit sich die Klägerin demgegenüber in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, Merkmal 4 verlange lediglich eine Steuerung in Antwort auf die von der Positionsdetektoreinrichtung empfangenen Signale, die zwischenzeitlich auch weiterverarbeitet sein könnten, verkennt sie, dass nach Merkmal 2.3. die Positionsdetektoreinrichtung nicht nur die Winkelposition des Rotors in Bezug zum Stator ermitteln soll. Vielmehr versorgt erfindungsgemäß die Positionsdetektoreinrichtung die Steuereinrichtung mit einem Signal, welches die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt. Gerade an diese Signale knüpft Merkmal 4 jedoch an, so dass die Signale zwar – insoweit ist der Klägerin zuzustimmen – zwischen Positionsdetektoreinrichtung und Steuereinrichtung verarbeitet werden können. Dies jedoch nur, soweit dann nach wie vor die Steuereinrichtung mit einem die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigenden Signal versorgt wird.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 keinen Gebrauch, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Damit scheidet zugleich auch eine mittelbare Verletzung des ein Verfahren beanspruchenden Patentanspruchs 21 aus, da dieser zwar ein Verfahren beansprucht, welches im Übrigen jedoch die gleichen Merkmale wie der Erzeugnisanspruch 1 aufweist, § 10 Abs. 1 PatG.

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die Maschine nicht in einer Stetigstrom-Betriebsart, in welcher der Strom in der oder jeder Phasenwicklung über seine Phasenperiode nicht Null ist, derart gesteuert, dass die Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt sind, in der bzw. jeder Phasenperiode in Antwort auf die detektierte Winkelposition des Rotors gesteuert werden, um einen zunehmenden Flussanstieg in den Phasenwicklungen durch die Schaltung zu verhindern (Merkmale 3 und 4).

Unstreitig befindet sich die angegriffene Ausführungsform im Normalbetrieb nicht im Stetigstrom-Modus, streitig ist allein das Verständnis der Vorgänge beim Abbremsvorgang. Im Rahmen dieses Abbremsvorgangs wird bei der angegriffenen Ausführungsform an zwei von vier Phasenwicklungen dauerhaft Spannung angelegt, so dass der Strom – so auch Anlage K 8 – nicht Null ist. Auch wenn man in diesem Fall von einem Stetigstrom-Betrieb während jedenfalls eines Teils des Abbremsvorgangs ausgeht, fehlt es zumindest an einer Verwirklichung des Merkmals 4. Die Spannungsregelung erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in Antwort auf die Signale der im Merkmal 2.3. näher beschriebenen Positionsdetektoreinrichtung, welche die jeweilige Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigen.

Die Klägerin bezieht sich zur Begründung einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zunächst auf die als Anlage K 8, dort Seiten 16 und 17, vorgelegten Messergebnisse. Unstreitig werden bei der angegriffenen Ausführungsform im Abbremsvorgang aus voller Geschwindigkeit zwei gegenüberliegende Phasenwicklungen bestromt, was sich auch aus den als Anlage K 8, S. 16 und 17 vorgelegten Grafiken erkennen lässt. Aus diesen Grafiken ist weiter ersichtlich, dass an die beiden Phasenwicklungen A und C gleichzeitig die volle Spannung angelegt wird, wodurch beide Phasenwicklungen in einen „Stetigstrom-Zustand“ überführt werden, der Stromfluss geht nicht mehr auf Null zurück. Gleichwohl lässt sich der Anlage K 8 im Hinblick auf die Verwirklichung des Merkmals 4 nichts entnehmen, weil die Spannung für beide Phasenwicklungen gleichzeitig angelegt wird, obwohl die Stromkurven unterschiedliche Verläufe haben und – so jedenfalls der Vortrag der Klägerin – der Stromfluss periodisch zur Rotorposition sei. Dass die Spannung für alle Wicklungen gleichzeitig geregelt wird, verwundert nicht, weil der Stromregler der angegriffenen Ausführungsform den Summenstrom aller Wicklungen (Ist-Wert) mit einem durch den Mikrocontroller vorgegebenen Grenzwert vergleicht und gegebenenfalls vorübergehend für alle Wicklungen zugleich abschaltet, indem die Schalter 1 und 2 geöffnet werden. Damit erfolgt die Steuerung des Stroms allein in Abhängigkeit vom Strom und dem vorgegebenen Grenzwert, aber nicht wie von Merkmal 4 gefordert in Abhängigkeit von der Winkelposition des Rotors.

Auch die als Anlagenkonvolut K 18 vorgelegten Messergebnisse vermögen eine Verwirklichung der patentgemäßen Lehre nicht zu begründen. Soweit die Klägerin dort den Abbremsvorgang in insgesamt 5 Phasen eingeteilt hat, gilt es zu berücksichtigen, dass patentgemäß nur die Steuerung in der Stetigstrom-Betriebsart und damit in einem Zustand beansprucht wird, in welchem der Strom in der oder in jeder der Phasenwicklungen nicht Null über seine Phasenperiode ist (Merkmal 3). Gerade in diesem Zustand soll eine Steuerung der Volt-Sekunden in Antwort auf die durch die Positionsdetektoreinrichtung ermittelte Winkelposition des Rotors erfolgen. Ein entsprechender „Stetigstrom-Betrieb“ findet jedoch ausschließlich in der durch die Klägerin mit „2“ bezeichneten Phase statt, so dass die anderen Phasen für die Beurteilung der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents keine Berücksichtigung finden können. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin erfolgt die Steuerung der Volt-Sekunden jedoch in Abhängigkeit vom Strom, nicht von der Rotorposition. Die Klägerin trägt vor, bei der angegriffenen Ausführungsform erhalte der Mikrocontroller Informationen über den Strom vom Stromregler, wobei er den Steuerzustand der Schalter kenne. Der Mikrocontroller gebe über sein Widerstandsnetzwerk einen Grenzwert für den Strom vor. Des Weiteren messe der Stromregler über den Stromsensor den Strom und vergleiche den gemessenen Ist-Stromwert mit dem erhaltenen Grenzwert. Überschreite der Ist-Wert des Stroms den Grenzwert, würden die Schalter 1 und 2 geöffnet. Eine derartige Steuerung als Antwort auf den Strom, die Gleichspannung und die Schaltzustände wird in der Patentbeschreibung zwar erwähnt (vgl. Anlage K 1a, S. 6, dritter Absatz), jedoch von Patentanspruch 1 nicht beansprucht. Dieser beansprucht ausschließlich die Steuerung aufgrund der Signale der Positionsdetektoreinrichtung und damit der Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen auch die durch sie gemessenen Abbremszeiten (vgl. Anlage K 18, S. 10) keine Abhängigkeit der Volt-Sekunden von der Winkelposition des Rotors erkennen. Zwar ist die Länge der (Gesamt-) Abbremszeit aufgrund der in höheren Geschwindigkeitsstufen höheren Geschwindigkeit in der Regel länger. Auch ist es unstreitig, dass das System über die Positionsbestimmungsdetektoreinrichtung ermittelt, ob der Rotor vollständig zum Stehen gekommen ist. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Steuerung der Volt-Sekunden in Abhängigkeit von der Winkelposition des Rotors in Bezug zum Stator im Rahmen der Stetigstrom-Betriebsart und damit ausschließlich in der „Abbremsphase 2“.

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt ein anderes Ergebnis auch nicht aus einer Heranziehung des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 5 des Klagepatents nebst der zugehörigen Beschreibung. Es trifft zu, dass das Klagepatent nicht nur Reluktanzmotoren, sondern allgemein Reluktanzmaschinen und damit auch Generatoren beansprucht (vgl. Anlage K 1a, S. 8, letzter Absatz). Jedoch ist auch dann ein Winkelpositionsdetektor (16) vorgesehen, welcher ein Ausgangssignal bereitstellt, das in Bezug zu der Winkelgeschwindigkeit und der Position des Rotors r relativ zu dem Stator steht (vgl. Anlage K 1a, S. 9 unten – S. 10 oben). Wie der Fachmann beispielhaft aus Unteranspruch 2 erkennt, steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, wenn durch die Steuereinrichtung neben den Signalen der Positionsdetektoreinrichtung (16) weitere Signale, wie beispielsweise Signale, die sich auf jeden Phasenwicklungsstrom IA, IB und IC bei der Steuerung der Volt-Sekunden in einer Stetigstrom-Betriebsart beziehen, Berücksichtigung finden, solange die Ansteuerung zumindest auch als Antwort auf das Ausgangssignal der Positionsdetektoreinrichtung (16) und damit unter Berücksichtigung der Winkelposition des Rotors in Bezug zum Stator erfolgt. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht der Fall. Vielmehr erfolgt dort auch nach dem Vortrag der Klägerin während des Abbremsvorgangs mittels der Positionsbestimmungseinrichtung lediglich die Feststellung, ob sich der Rotor noch dreht. Eine Steuerung der Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt werden, in jeder Phasenperiode in Antwort auf die detektierte Winkelposition stellt jedoch auch dies nicht dar.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 269 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 14.06.2009 auf 500.000,- EUR, danach auf 750.000,- EUR festgesetzt.