4a O 151/09 – Haarclip

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1288

Landgericht Düsseldorf
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 1. Dezember 2009, Az. 4a O 151/09

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.373,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils verurteilt, den Klägern unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung von Rechnungen oder Lieferscheinen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Haarclips, die einen ersten Kamm und einen gegenüberstehenden Kamm umfassen, von denen jeder einen Körper mit einer Oberseite und einer Unterseite, eine Mehrzahl von beabstandeten Zähnen, die sich von dem Körper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln an dem Körper, ein Spannelement, das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit der Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweisen, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung an der Unterseite aufweist und bei denen die Befestigungsmittel eine Brücke zwischen den Öffnungen umfassen, seit dem 14.02.2009 angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

c) des erzielten Gewinns.

III. Der Beklagte wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, unter Ziffer II. beschriebenen Haarclips an einen von den Klägern zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.

IV. Es wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was er durch den Vertrieb der nach Ziffer II. bezeichneten Haarclips seit dem 14.02.2009 auf Kosten der Kläger erlangt hat oder noch erlangen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Kläger sind eingetragene Inhaber des europäischen Patents EP XXX76 B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 02.11.2006 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorität der ZA XXX508995 vom 07.11.2005 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 14.01.2009. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „A “. Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Ein Haarclip (10), der einen ersten Kamm (12) und einen zweiten gegenüberstehenden Kamm (14) umfasst, von denen jeder einen Körper (18) mit einer Oberseite (19) und einer Unterseite (20), eine Mehrzahl von beabstandeten Zähnen (21), die sich von dem Körper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln (22) an dem Körper, ein Spannelement (16), das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit einer Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweist, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung (24) an der Unterseite aufweist, und dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens zwei beabstandete Öffnungen (26A, B) sich in der Ausnehmung und zwischen der Unterseite und der Oberseite erstrecken.“

Nachfolgend ist ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung wiedergegeben. Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen klagepatentgemäßen Haarclip in einer geschlossenen Position. Bei Figur 6 handelt es sich um eine Querschnittsansicht eines in der Spange aus Figur 1 verwendeten Befestigungshalters.

Der Beklagte bot unter der Bezeichnung „B“ wie aus der Anlage
K 3 ersichtlich auf der Internetplattform „X“ Haarclips an. Im Rahmen eines Testkaufs erwarben die Prozessbevollmächtigten der Kläger von dem Beklagten 24 Haarspangen, wobei sie eine dieser Haarspangen als Anlage K 4 zur Akte gereicht haben.

Da die durch den Kläger vertriebenen Haarclips nach Auffassung der Kläger von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, haben die Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.06.2009 abgemahnt. Nachdem der Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.06.2009 unter anderem darauf hingewiesen hat, dass „keine Vollmacht vorliege“, hat er mit Schreiben vom 18.06.2009 (Anlage K 6) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche die Kläger angenommen haben. Mit Schreiben vom 23.06.2009 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten per Fax eine ihnen per Fax und E-Mail übermittelte Vollmacht übersandt und eine Originalvollmacht mit Schriftsatz vom 03.07.2009 nachgereicht. Darüber hinaus haben die Kläger den Beklagten mit einem weiteren Schriftsatz vom 24.06.2009 unter Fristsetzung bis zum 26.06.2009 erfolglos abgemahnt.

Nachdem der Beklagte trotz eines intensiven Schriftwechsels, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf den Akteninhalt verwiesen wird, weder Auskunft erteilt noch Schadenersatz geleistet und die in seinem Besitz befindlichen Haarclips herausgegeben hat, haben die Kläger gegen den Beklagten mit Schriftsatz vom 29.07.2009 Klage erhoben.

Die Kläger beantragen,

zu erkennen wie geschehen, wobei sie klargestellt haben, dass sie unter Ziffer 1. von der patentanwaltlichen Gebühr zunächst im Rahmen der Teilklage lediglich einen Betrag von 500,- EUR einklagen.

Der Beklagte hat die unter Ziffern 2. – 4. geltend gemachten Ansprüche unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. In Bezug auf den Klageantrag zu 1. hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, er habe abwarten können, bis ihm eine auf die Prozessbevollmächtigten der Kläger ausgestellte Originalvollmacht vorgelegt würde. Auch habe er, der Beklagte, den Klägern mit E-Mail vom 23.07.2009 einen Vergleichsvorschlag übermittelt, hierauf jedoch keine Antwort erhalten.

Die Kläger treten diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.
Soweit der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat, ist er gemäß § 307 ZPO antragsgemäß zu verurteilen. Im Übrigen haben die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aus §§ 683 S. 1, 670 BGB.

Die angegriffene Ausführungsform macht unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Der Beklagte hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass es sich entgegen der Darstellung der Klägerin bei den beanstandeten Haarclips um Lizenzprodukte handelt, hinsichtlich derer die Rechte aus dem Klagepatent erschöpft sind.

Mit der Abmahnung wegen einer Patentverletzung und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich Auskunftserteilung und Schadenersatz haben die Kläger ein dem Interesse und dem Willen des Beklagten entsprechendes Geschäft für diesen geführt. Deshalb sind ihnen die zu diesem Zweck getätigten Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, zu ersetzen, soweit sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durften. Dabei schuldet der Beklagte sowohl die Erstattung der angefallenen Rechts- als auch der angefallenen Patentanwaltsgebühren. Insoweit kann es dahinstehen, ob § 143 Abs. 3 PatG analoge Anwendung findet (vgl. etwa zum Markenrecht OLG Karlsruhe GRUR 1999, 343 – REPLAY-Jeans) oder ob eine analoge Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt und darauf abgestellt wird, ob im konkreten Fall die Hinzuziehung eines Patentanwalts zusätzlich zu der eines Rechtsanwalts für notwendig gehalten werden durfte (so OLG Düsseldorf, InstGE 9, 35 ff.; LG Mannheim, Urt. v. 24.03.2009, Az. 2 O 62/08).

Grundsätzlich ist auch im Rahmen der im zweiten Fall vorzunehmenden Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass in der Regel aus Sicht des Verletzten in Patentverletzungssachen vor der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowohl die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts für erforderlich gehalten werden darf, so dass im Regelfall als Abmahnkosten sowohl die Kosten eines Rechtsanwaltes als auch eines Patentanwaltes zu erstatten sind (so auch LG Mannheim a. a. O. zum Markenrecht). Der Patentanwalt besitzt eine besondere technische Kompetenz in Bezug auf die Beurteilung sowohl der Verletzung als auch der Rechtsbeständigkeit technischer Schutzrechte. Insoweit gilt es auch die Wertung von § 143 Abs. 3 PatG zu berücksichtigten. Mit der Grundentscheidung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die durch die Mitwirkung des Patentanwaltes bei einer Patentstreitsache vor Gericht entstehen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er dort von einer besonderen Sachkunde des Patentanwalts ausgeht. Wenn aber eine solche besondere Sachkunde des Patentanwalts besteht, kann in der Regel vom Verletzten nicht erwartet werden, dass er außergerichtlich bei der Abmahnung des Verletzers auf diese verzichtet (so auch LG Mannheim, a. a. O.).

Die geltend gemachten Vergütungsansprüche sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Soweit die Kläger bei der Berechnung der anwaltlichen Vergütungsansprüche einen Streitwert von 150.000,- EUR zugrunde gelegt haben, haben sie dies unter anderem damit begründet, dass die durch den Beklagten verkauften Haarspangen als Billigplagiate zu 20 Prozent des Preises der Originale an Endverbraucher verkauft wurden. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte nicht eine einzelne Haarspange, sondern allein in dem als Anlage K 3 vorgelegten Angebot 36 Haarspangen mit der ausdrücklichen Aufforderung zum Weiterverkauf angeboten hat.

Der Zahlungsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ab dem 27.06.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, da sich der Beklagte ab diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzug befand. Insoweit kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe abwarten können, bis ihm die Originalvollmacht vorgelegt werden würde, da er die Abmahnung nicht nach § 174 BGB wegen mangelnder Vorlage der Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen, sondern lediglich „vorsorglich“ in seinem Schreiben vom 11.06.2009 auf das Fehlen der Vollmacht hingewiesen hat. Dass die Abmahnung auch ohne die Beifügung der Original-Vollmacht zumindest dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach, zeigt zudem, dass er in der Folge mit Schreiben vom 18.06.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und so einen auf Unterlassungsansprüche gerichteten Verletzungsprozess vermieden hat.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen, § 91 Abs. 1 ZPO. Eine anderweitige Kostenverteilung nach § 93 ZPO scheidet aus, da der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Anlass zur Klage hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber den Klägern so war, dass diese annehmen mussten, sie würden ohne Klage nicht zu ihrem Ziel kommen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 93 Rz. 3). So liegt der Fall hier. Die Kläger haben den Beklagten wiederholt, zuletzt mit Schreiben 14.07.2009, (ab-)gemahnt und diesen dabei ausdrücklich zur Auskunftserteilung sowie zur Herausgabe der Haarclips aufgefordert. Gleichwohl ist der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 08.07.2009 (Anlage K 10) sowie mit seiner E-Mail vom 23.07.2009 deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Forderungen der Klägerin nicht nachkommen werde. Zwar bot der Beklagte in seiner E-Mail vom 23.07.2009 die Rückgabe der Haarspangen sowie die Zahlung von 300,- EUR an. Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die Kläger unwiderruflich und rechtsverbindlich erklären, dass damit die Sache für sie insgesamt erledigt ist. Auf diesen Vergleichsvorschlag mussten sich die Kläger jedoch nicht einlassen. Soweit sich der Beklagte demgegenüber darauf beruft, er habe abwarten dürfen, dass die Klägervertreter ihm wie angekündigt eine Originalvollmacht übermitteln würden, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar hat der Beklagte auf die fehlende Vollmacht bereits in seinem Schreiben vom 11.06.2009 „vorsorglich hingewiesen“. Jedoch hat der Beklagte den Klägern mit seinem Schreiben vom 08.07.2009 sowie mit seiner E-Mail vom 23.07.2009 zu erkennen gegeben, dass er – unabhängig von der Vorlage der Originalvollmacht – in der Sache ohnehin die klägerischen Forderungen nicht erfüllen werde.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der in der Klageschrift unter Ziffer 1. geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch erhöht als Nebenforderung den Streitwert der Verletzungsklage nicht (vgl. BGH NJW 2007, 3289).