4b O 183/08 – (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1311

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 183/08

1.
Der Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

Erntegut der Asorte „B“ unter Verwendung von Sortenbestandteilen dieser Sorte ohne Zustimmung der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zu Vermehrungszwecken in den Verkehr zu bringen, wenn diese nicht Gelegenheit hatte, ihr Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen;

b)
der C GmbH Rechnung über die seit dem 01. Januar 2005 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Asorte „B“ zu legen und der C GmbH hinsichtlich der Abgabe von Vermehrungsmaterial der Asforte „B“ die Menge des erzeugten und ausgelieferten Materials, die Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer sowie die jeweiligen Daten zu nennen;

c)
an die C GmbH 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. hieraus seit dem 07.02.2008 zu zahlen.

2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der C GmbH jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und weiter entstehen wird.

3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 EUR. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Beklagte ist Nebenerwerbslandwirt in D. Mit Telefax vom 25.05.2007 (Anlage K 13) gab der Beklagte gegenüber der Klägerin an, 14,5 ha Ackerfläche mit der Sorte „E“ im Nachbau zu bestellen, wobei die Aussaatmenge 132 kg pro ha betrage. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.08.2007 (Anlage K 3) in Vertretung der C GmbH, F, XXX G, welche Inhaberin der Sortenschutzrechte an der Ansorte „B“ ist (Anlage K 1), auf, es zu unterlassen, die betreffende Sorte zu vertreiben. Die Klägerin verlangte vom Beklagten insoweit die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und übersandte dem Beklagten zudem eine Rechnung wegen entgangener Lizenzgebühren sowie des angefallenen Prüfaufwands in Höhe von insgesamt 96,16 Euro (Anlage K 4). Diese Rechnung beglich der Beklagte mit Buchungsdatum vom 29.08.2007; eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gab der Beklagte jedoch nicht ab. Mit Schreiben vom 03. September 2007 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, worauf dieser mit dem als Anlage K 6 zur Akte gereichten Schreiben vom 10.09.2007 reagierte. Nach einem weiteren erfolglosen Mahnschreiben der Klägerin vom 28.09.2007 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 22.01.2008 zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf und verlangten gleichzeitig die Erstattung der Kosten ihrer Inanspruchnahme in Höhe von 555,60 Euro (Anlage K 9). Beiden Aufforderungen kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin behauptet: Die C GmbH sei ihre Gesellschafterin; hierzu verweist sie auf das Anlagenkonvolut K 10. Die C GmbH habe sie ermächtigt, deren im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von Saat-/Pflanzgut bestehenden Rechte im eigenen Namen – unter anderem gerichtlich – geltend zu machen (Anlagenkonvolut K 11). Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Beklagten habe ihr Außendienstmitarbeiter Herr H am 17.07.2007 festgestellt, dass der Beklagte aus der Ernte des Jahres 2005 10,30 dt nicht-lizensiertes Saatgut der Asorte „B“ an einen Nachbarn abgegeben habe. Der Beklagte habe diesen Vorwurf im Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter eingeräumt und sowohl eine Schadensersatzzahlung als auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mündlich zugesagt. Hierzu verweist die Klägerin auf den Prüfbericht gemäß Anlage K 2. Der Zeuge H habe gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt, dass er von den 29,4 dt, die er bei der Firma I zu Saatzwecken habe aufbereiten und beizen lassen, einen Teil an Nachbarn abgegeben habe. Den oder die Nachbarn habe der Beklagte trotz Nachfrage nicht namentlich benennen wollen. Gleichwohl habe der Beklagte erklärt, dass er die Konsequenzen, die sich für ihn ergäben, tragen werde. Im Hinblick auf den eigenen Saatgutbedarf des Klägers sei auch ausgeschlossen, dass der Kläger sämtliches aufbereitetes Saatgut selbst ausgebracht habe. Entsprechende rechnerisch begründete Annahmen des Zeugen H habe der Beklagte auch bestätigt. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte behauptet, die gesamte Menge selbst ausgebracht und lediglich eine zu geringe Aussaatstärke angegeben zu haben. Dies widerspräche auch dem Status des Beklagten als Kleinlandwirt.

Die Klägerin beantragt,

zuletzt wie erkannt, nachdem sie ursprünglich allerdings angekündigt hat, Rechnungslegung und Zahlung der vorgerichtlichen Kosten an sich selbst sowie die Feststellung zu beantragen, dass der Beklagte ihr – der Klägerin – zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, kein Saatgut der Asorte „B“ an Nachbarn abgegeben zu haben – der Zeuge H müsse insoweit einem Missverständnis unterlegen haben: Er habe im Rahmen des Gesprächs mit dem Zeugen H lediglich angegeben, dass er der Klägerin zunächst eine zu geringe Aussaatmenge mit 132 kg pro Hektar angegeben habe. Die richtige Aussaatmenge habe 190 kg pro Hektar betragen, was bei der Nichtverwendung von Hochzuchtsaatgut ein realistischer Wert sei. Die unzutreffende Angabe zur Aussaatmenge erkläre sich damit, dass die Aussaat zu einem späten Zeitpunkt erfolgt sei. In diesem Zusammenhang habe er dem Zeugen H lediglich zugesagt, selbstverständlich die höhere Aussaatmenge vergüten zu wollen und – sofern erforderlich – auch eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen, letztere jedoch lediglich in Bezug auf die zu geringe Angabemenge der ursprünglichen Aussaat. Darüber hinaus habe er lediglich seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Landwirtschaft in früheren Jahren ohne Überwachung und Kontrollen hervorragend funktioniert habe und gegenseitige Hilfe selbstverständlich gewesen sei, besonders in der Nachbarschaft. Er habe die gesamte Menge des streitgegenständlichen Aussaatgutes selbst verbraucht. Dabei hätten ihm sein Sohn und seine Lebensgefährtin geholfen. Im Übrigen sei er bei der Ausbringung von Saatgut immer nach dem Motto „sicher ist sicher“ verfahren – er habe lieber ein Mehr an Saatgut ausgebracht, da die Gefahr bestanden habe, dass dieses aufgrund der nicht allzu guten Qualität lediglich zu 70 % keimfähig sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.2008 (Blatt 34 f. d.A.) in Verbindung mit dem Ergänzungsbeweisbeschluss vom 09.04.2009 (Blatt 53 f. d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2009 (Bl. 88 ff. GA) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge vollumfänglich Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

1)
Soweit die Klägerin ihre Klageanträge nach richterlichem Hinweis im Termin vom 29.10.2009 – teilweise – in der Weise umgestellt hat, dass sie im eigenen Namen Leistungen an die C GmbH geltend macht, handelt es sich um eine jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachdienliche Klageändeung (§ 263 a.E. ZPO), weil durch diese ein etwaiger neuer Rechtsstreit – in dem dann erst die betreffenden Leistungen an die C GmbH begehrt würden – vermieden wird.

2)
Die Klägerin ist kraft einer gewillkürten Prozessstandschaft auch prozessführungsbefugt.

Die C GmbH, welche unstreitig Inhaberin der Sortenschutzrechte an der Ansorte “B” ist, ermächtigte die Klägerin, ihre – der C GmbH – Ansprüche wegen Verletzung ihrer Sortenschutzrechte im eigenen Namen geltend zu machen. Letzters gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, nachdem der Beklagte sein betreffendes Bestreiten trotz Vorlage der schriftlichen Ermächtigung gemäß Seite 2 der Anlage K 11 nicht substantiierte.

Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, die der C GmbH als Sortenschutzinhaberin zustehenden Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Es ist anerkannt, dass eine Vereinigung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Rechte ihrer (unmittelbaren) Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, vor § 50 Rn 60 m.w.N.). Dass die C GmbH zu den Gesellschafterinnen der Klägerin gehört, hat wiederum gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu gelten, weil der Beklagte sein betreffendes Bestreiten trotz Vorlage des Handelsregisterauszuges gemäß Anlage K 10 sowie der Gesellschafterliste der Klägerin nicht näher erläuterte.

Schließlich wird der Beklagte aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin und nicht die C GmbH selbst die streitgegenständlichen Ansprüche verfolgt, auch nicht ungerechtfertigt benachteiligt.

II.

Die Klage ist – allerdings erst mit den zuletzt gestellten Anträgen – begründet.

Der C GmbH als Inhaberin des Sortenschutzrechts stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu, weil der Beklagte ohne ihre Zustimmung Saatgut der Asorte „B“ in den Verkehr brachte (Art. 94 Abs. 1 GemSortV, Art. 94 Abs. 2 GemSortV, §§ 242, 259 BGB).

Es steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass der Beklagte entsprechendes Saatgut an einen oder mehrere Nachbarn abgab.

1)
Die Überzeugung des Gerichts beruht vor allem auf der Aussage des Zeugen H, welcher die betreffenden tatsächlichen Behauptungen der Klägerin bestätigte. Insbesondere bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H diesen Vorwurf mündlich einräumte.

Die Aussage des Zeugen H ist glaubhaft. Er schilderte den Ablauf sachlich und präzise, ohne sich dabei in Widersprüche zu verwickeln. Dabei schilderte der Zeuge auch einige Details in Bezug auf die Begleitumstände, die er – wäre es ihm lediglich um eine unzutreffende Belastung des Beklagten gegangen – eher weggelassen hätte: So erwähnte der Zeuge H, dass der Beklagte überrascht gewesen sei, dass eine Abgabe von Saatgut an Nachbarn nicht gestattet sei. Die Aussage weist auch eine „innere“ Wahrscheinlichkeit auf: Es ist lebensnah, dass sich der Sachverhalt in der Weise abspielte, wie der Zeuge H ihn bekundete – es ergäbe nämlich im Hinblick auf die berufliche Aufgabe des Zeugen H überhaupt keinen Sinn, wenn er – wie der Beklagte behauptet – sich damit zufrieden gegeben hätte, dass der Beklagte lediglich die „höhere Aussaatmenge vergüten solle“. Auch ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge H angesichts des Erntetermins des Beklagten auf die sonst übliche gemeinsame Protokollierung verzichtete, weil der Beklagte sich einsichtig zeigte.

Die Aussage des Zeugen H ist zudem mit folgenden objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen: Mit Schreiben vom 25.05.2007 (Anlage K 13) gab der Beklagte eine Aussaatmenge von 132 kg pro Hektar an, und zwar mit der „normalen“ (d.h. also: nicht mit einer Hochzucht) Sorte J. Nach Erhalt der mit Schreiben vom 17.08.2007 erhaltenen Rechnung (Anlage K 4) beglich der Beklagte diese widerspruchslos – er machte also nicht etwa geltend, der ihm gegenüber erhobene Vorwurf sei unzutreffend. Auf das Anschreiben der Klägerin vom 03.09.2007 hin gab der Beklagte zwar nicht die gewünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, allerdings erklärte er mit Schreiben vom 10.09.2007, dass er sich „im Sinne der Treuhand und zum Wohle der Züchter verhalten werde“; auch in diesem Schreiben widersetzte sich der Beklagte nicht dem Vorwurf der Klägerin. Erstmals mit Schreiben vom 01.02.2008 stellte der Beklagte den Vorwurf in Abrede.

Ohne Erfolg bezweifelt die Beklagte die Überzeugungskarft des Prüfprotokolls gemäß Anlage K 2: Zwar füllte der Zeuge H dieses erst am 06.08.2007 vollständig aus, indes erläuterte er hierzu in nachvollziehbarer Weise, dass er sich die Angaben auf Seite 2 unter „Bemerkungen“ bereits unmittelbar nach dem Gespräch vom 17.07.2007 notiert habe, um sich später noch an den Gesprächsverlauf erinnern zu können. Angesichts von bis zu 250 Prüfterminen pro Jahr ist es auch plausibel, dass der Zeuge H nicht gleich jedes Protokoll einzeln an die Geschäftsstelle der Klägerin in Bonn schickt.

Dass der Zeuge H den Beklagten missverstanden haben sollte, ist überaus unwahrscheinlich – die große Diskrepanz der Schilderungen des GesprächsverK durch den Zeugen H einerseits und den Beklagten andererseits steht einer solchen Annahme entgegen. Für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung spricht nicht zuletzt auch, dass der Beklagte seinen Vortrag zur Erklärung für seine ursprünglich angeblich falschen Angaben zur Aussaatmenge (vgl. Anlage K 13) im Rahmen des ProzessverK änderte. Während seine erste Begründung lautete, die – angeblich – tatsächlich höhere Aussaatenge erkläre sich damit, dass er zu einem sehr späten Zeitpunkt des Jahres 2005 die Aussaat vorgenommen habe, hieß es dazu erstmals im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 29.10.2009: Das sei „in Verantwortung für andere Kollegen erfolgt“; wenn er seine tatsächlich höhere Aussaatmenge angegeben hätte – so der Beklagte – hätten diesen und ihm Kontrollen gedroht. Bereits dieser wechselnde Vortrag des Beklagten lässt ganz erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen zum Ablauf des Gesprächs mit dem Zeugen H aufkommen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit die zuletzt gegebene „Erklärung“ überhaupt plausibel ist.

Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H. Namentlich wird diese nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zeuge H Angestellter der Klägerin ist. Der Zeuge H war erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht, was sich nicht zuletzt darin manifestierte, dass er etwaige Unklarheiten stets offenlegte. Insofern bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H eine „Gefälligkeitsaussage“ zugunsten seiner Arbeitgeberin präsentierte. Insbesondere weist seine Aussage auch keine einseitige Belastungstendenz gegenüber dem Beklagten auf.

2)
Die gegenbeweislich benannten Zeugen Frau K und Herr L vermochten die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung nicht zu erschüttern. Sie waren nämlich jeweils nicht geeignet, vernünftige Zweifel an einem von dem Beklagten begangenen Verstoß zu schüren.

Die Zeugin K konnte im Ergebnis nicht glaubhaft ausschließen, dass der Beklagte Saatgut der Sorte „J“ an Nachbarn abgab. Sie war sich nicht sicher, ob sie im Jahre 2005 das Saatgut abholte. Ferner bekundete sie, dass sie bei der Aussaat im Jahre 2005 nicht behilflich war – lediglich beim ersten Einstellen der Sämaschine war sie zugegen. Insofern war die Zeugin K objektiv nicht in der Lage, auszuschließen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Abholung des Saatgutes und dessen Aussaat ein Teil von diesem an Nachbarn abgegeben worden war. Letzteres wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie die Zeugin bekundete – nach der Aussaat lediglich noch etwa eine Schubkarre des Saatguts übrig war – dies schließt es nämlich gerade nicht aus, dass der Beklagte noch vor der Aussaat einen Teil davon in den Verkehr brachte. Soweit die Zeugin bekundete, der Beklagte hätte ihr sicherlich davon berichtet, wenn er Saatgut abgegeben hätte, ist das rein spekulativ. Diese Mutmaßung gewinnt auch auch nicht dadurch an Plausibilität, dass die Zeugin ferner erläuterte, zwischen den benachbarten Landwirten gebe es keine große Kooperation mehr – jedenfalls schließt das es nicht aus, dass der Beklagte Saatgut an einen Nachbarn entgeltlich abgab. Auch zur tatsächlichen Aussaatmenge konnte die Zeugin K aus eigener Anschauung keine präzisen Angaben machen – auch insoweit stellte sie letztlich nur Mutmaßungen an, dass der Beklagte aufgrund eines späten Aussaatzeitpunktes 190 kg pro Hektar auf seinen Feldern ausgebracht und dabei aus Gründen der Vorsicht mehr als nötig ausgesät habe.

Ebenso wenig konnte der Zeuge L ausschließen, dass der Beklagte Saatgut in den Verkehr brachte. Insoweit kann unterstellt werden, dass der Zeuge L während der gesamten Dauer der Aussaat – also von der ersten Befüllung der Sämaschine bis zum Schluss – im Jahre 2005 zugegen war. Jedenfalls konnte der Zeuge L keine Angaben dazu machen, wie viel Zeit zwischen der Ankunft des Saatgutes auf dem Hof und dem Beginn der Aussaat lag, insbesondere war er bei der Abholung desselben nicht dabei. Insofern ist aufgrund seiner Bekundungen wiederum nicht ausgeschlossen, dass Teile des Saatgutes noch vor dem Beginn der Aussaat an Nachbarn abgegeben wurden.

3)
Dass der Beklagte – wie nach alledem feststeht – gegenüber dem Zeugen H den entsprechenden Vorwurf mündlich einräumte, indiziert zugleich ohne Weiteres, dass der Vorwurf auch objektiv berechtigt war. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte sich ansonsten entsprechend selbst belastet hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Weil die Klägerin ursprünglich mit den Anträgen zu 2. – 4. Leistungen an sich selbst und nicht an die C GmbH begehrte, enthalten die entsprechend geänderten Anträge zugleich eine Klagerücknahme. Die Klage war mit den ursprünglichen Anträgen teilweise unbegründet, weil der Klageantrag bei einer – wie hier – offenen Prozessstandschaft auf Leistung an den Rechtsträger – hier also: die C GmbH – zu lauten hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, vor § 50 Rn 53 m.w.N.).

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in §§ 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO.