Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Juni 2009, Az. 4a O 15/09
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.01.2009 wird in dem angefochtenen Umfang (das heißt in der Kostenentscheidung zu Ziffer IV.) bestätigt.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand:
Die Antragstellerin, ein forschendes pharmazeutisches Unternehmen, nimmt die Antragsgegnerin mit ihrem Verfügungsantrag vom 29.01.2009 gestützt auf ein das Erzeugnis „A“ betreffendes ergänzendes Schutzzertifikat (Verfügungsschutzrecht) auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe verletzender Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher in Anspruch. Das Verfügungsschutzrecht hatte eine Laufzeit bis zum 07.06.2009 einschließlich. Die Antragstellerin ist eingetragene alleinige Inhaberin des Verfügungsschutzrechts. Zu den A enthaltenden Produkten der Antragstellerin gehört auch das Arzneimittel B. Insgesamt erzielte die Antragstellerin mit A enthaltenden Produkten im Jahre 2007 in Deutschland einen Umsatz von etwa 55 Millionen Euro. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, das weltweit pharmazeutische Produkte vertreibt und auf den Parallelimport von Arzneimitteln spezialisiert ist.
Die Antragsgegnerin hatte der C GmbH, einem mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland und Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Verfügungsschutzrecht u.a. für Deutschland, bereits durch Schreiben vom 19. und 21.02.2008 ihre Absicht mitgeteilt, im Wege des Parallelimports aus Ungarn und anderen EU-Beitrittsstaaten Medikamente mit dem Wirkstoff A in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und hier in Verkehr zu bringen. Daraufhin hatte die C GmbH mit Schreiben vom 07.03.2008 (Anlage AG 2) darauf hingewiesen, dass einem Import des Arzneimittels B aus den Ländern Ungarn, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Polen, Slowakei, Bulgarien, Rumänien und der Tschechischen Republik das europäische Patent 0 184 xxx der Antragstellerin sowie das entsprechende ergänzende Schutzzertifikat Nr. 195 75 xxx (das Verfügungsschutzrecht) entgegenstehe. Auf die in diesem Schreiben enthaltenen Hinweise auf den „Besonderen Mechanismus“ gemäß Art. 22 Anhang IV Titel I des Beitrittsvertrages, seine dort erwähnten Voraussetzungen und Wirkungen wird verwiesen. Abschließend heißt es im Schreiben der C GmbH vom 07.03.2008 wörtlich (Anlage AG 2, Seite 2):
„Wir haben Sie daher aufzufordern, von einem Parallelimport des Arzneimittels B aus der Tschechischen Republik, Ungarn, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Polen, Slowakei, Bulgarien und Rumänien Abstand zu nehmen und uns dies bis zum
20. März 2008
schriftlich zu bestätigen.“
Hierauf reagierte die Antragsgegnerin unstreitig nicht. Mit einem weiteren, unter dem 01.04.2008 versandten Schreiben (Anlage ASt 20) wiederholte die C GmbH unter Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben vom 07.03.2008 ihre Bitte um Bestätigung,
„dass Sie unserer Aufforderung nachkommen.“
Dies geschah nicht. Weitere Aufforderungen an die Antragsgegnerin, Parallelimporte nach Deutschland und einen Vertrieb in Deutschland zu unterlassen und dies gegenüber der Antragstellerin oder ihrer deutschen Tochtergesellschaft zu erklären, gab es nicht.
Nachdem die Antragstellerin über das mit ihr verbundene Unternehmen C Europe Ltd. im Dezember 2008 von einem möglichen Parallelimport ungarischer B-Kapseln nach Deutschland und Vertrieb im Inland erfuhr, erhielt die C Europe Ltd. am 12.01.2009 eine Außenpackung des streitgegenständlichen Produktes „D“, stammend von der Antragsgegnerin, und identifizierte diese als verantwortlichen Parallelimporteur und Händler des Arzneimittels. Ein daraufhin veranlasster Testkauf bei einer Apotheke in Leverkusen führte zur Lieferung eines mit dem vorliegenden Verfügungsantrag als Anlage ASt 10 vorgelegten Produktes der Antragsgegnerin.
Die Kammer hat daraufhin am 30.01.2009 eine den Beteiligten bekannte Beschlussverfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ziffer II.) untersagt wurde (Ziffer I.),
in der Bundesrepublik Deutschland bis einschließlich 07.06.2009 ohne Zustimmung der Antragstellerin Arzneimittel mit dem Wirkstoff A, insbesondere das Arzneimittel „D“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Außerdem wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, der Antragstellerin unter Beifügung von Belegen in dem von § 140b Abs. 3 PatG vorgesehenen Umfang Auskunft zu erteilen und die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen verletzenden Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben (Ziffer III.). Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer im Beschluss vom 30.01.2009 der Antragsgegnerin auferlegt (Ziffer IV.).
Gegen die ihr am 02.02.2009 zugestellte einstweilige Verfügung vom 30.01.2009 wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch vom 18.05.2009. Sie hatte der Antragstellerin durch ihre vormaligen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 16.02.2009 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage ASt 23) zukommen lassen. Mit Abschlusserklärung vom 18.03.2009 (Anlage AG 1) erkannte die Antragsgegnerin die Beschlussverfügung der Kammer vom 30.01.2009 bezüglich Ziffern I. bis III. des Tenors als endgültige und zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche Regelung an, verzichtete insoweit auf die Einlegung eines Widerspruchs, auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO sowie die Einrede der Verjährung und verpflichtete sich auf Basis der erteilten Auskünfte zum Schadensersatz. Das Recht zur Einlegung eines Kostenwiderspruchs behielt sich die Antragsgegnerin allerdings vor.
Die Antragsgegnerin meint, sie habe der Antragstellerin keine Veranlassung gegeben, die einstweilige Verfügung wie geschehen zu beantragen. Um dies annehmen zu können, habe die Antragstellerin sie vor Antragstellung erfolglos abmahnen müssen. Das Schreiben vom 07.03.2008 stelle keine ernsthafte und endgültige Abmahnung dar, sondern habe sie lediglich zur Abgabe einer „allgemeinen Unterlassungserklärung bis zum 20.03.2008“ aufgefordert. Es fehle an einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung, falls die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben werde. Dem Schreiben fehle daher die für eine Abmahnung erforderliche Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit, zumal sie der allgemeinen, unbefristeten Aufforderung ohnehin keine Folge habe leisten können, weil ihr dadurch auch der Vertrieb nach Ablauf der Schutzdauer mit dem 07.06.2009 untersagt gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Antragstellerin (bzw. richtigerweise die C GmbH) im Schreiben vom 07.03.2008 den Zeitpunkt des Ablaufs des Verfügungsschutzrechts nicht genannt habe, stelle einen Verstoß gegen die Treuepflicht aus dem im Februar 2008 zwischen den Beteiligten zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis dar. Aus dem Verstoß gegen diese Treuepflicht sei die mangelnde Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der damaligen Aufforderung zu ersehen. Dass sie – die Antragsgegnerin – sich durch eine Abmahnung von dem Parallelimport nach und Vertrieb in Deutschland bis zum 07.06.2009 durchaus hätte abhalten lassen, belege ihre Befolgung der einstweiligen Verfügung. Der Verstoß gegen das Import- und Vertriebsverbot bis zum 07.06.2009 sei nicht vorsätzlich, sondern lediglich wegen einer internen Falschinformation erfolgt.
Da die Antragstellerin auch nach erfolglosem Fristablauf keine Reaktion auf die Nichtabgabe der Erklärung zeigte, habe sie – die Antragsgegnerin – darauf vertrauen dürfen, dass die Antragstellerin keinen Wert auf die Unterlassung lege. Eine Abmahnung vor Antragstellung sei der Antragstellerin auch nicht unzumutbar gewesen, etwa unter Vereitelungsgesichtspunkten. Dem stünden bereits die arzneimittelrechtlichen Warenverfolgungspflichten der Antragsgegnerin entgegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.01.2009 in Ziffer IV. des Tenors aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Kostenwiderspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 30.01.2009 auch hinsichtlich des Kostenpunkts zu bestätigen.
Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe bereits dadurch Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, dass sie auf die Schreiben vom 07.03. und 01.04.2008 nicht erklärt hat, von einem Parallelimport Abstand zu nehmen. Zur Sicherung ihres Vernichtungsanspruchs sei ihr – der Antragstellerin – eine weitere Abmahnung nicht zuzumuten gewesen, weil die im Grenzgebiet zur Schweiz ansässige Antragsgegnerin die Verletzungsprodukte dem Zugriff eines Gerichtsvollziehers auf eine Abmahnung hin unschwer hätte entziehen können. Schließlich habe die Antragsgegnerin die mit dem vorliegenden Verfügungsantrag verfolgten Ansprüche auch nicht sofort anerkannt, sondern sich eine materielle Verteidigung zunächst ausdrücklich vorbehalten. Dass eine erneute Abmahnung vor Einreichung des Verfügungsantrags zu nichts geführt hätte, habe die Antragsgegnerin durch ihr späteres Verhalten selbst bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kostenentscheidung im Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 zu Ziffer IV. ist zu bestätigen, weil der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens gestützt auf eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO zu Recht auferlegt worden sind. Für eine Anwendung des § 93 ZPO, die zu einer Kostenbelastung der Antragstellerin führen würde, besteht keine hinreichende Grundlage.
Gemäß § 93 ZPO sind dem Kläger (bzw. dem Antragsteller einer einstweiligen Verfügung) die Kosten für die Anrufung des Gerichts (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage 2009, § 93 Rn. 2) aufzuerlegen, wenn der Beklagte (bzw. Antragsgegner) den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt, ohne durch sein Verhalten zur Anrufung des Gerichts Veranlassung gegeben zu haben. Veranlassung zur Klageerhebung bzw. Anrufung des Gerichts ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger oder Antragsteller vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu seinem Recht kommen. Da im Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs diese Folgerung nicht ohne weiteres mit inbegriffen ist, muss der Verletzte in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage – oder im vorliegenden Fall: vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer Unterlassungsverfügung – den Verletzer verwarnen, wenn er für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des § 93 ZPO entgehen will (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Auflage 2006, § 139 PatG Rn. 163 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der hier nur skizzierten Grundsätze hat die Antragsgegnerin hinreichende Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, weil sie auf die Schreiben der C GmbH vom 07.03.2008 (Anlage AG 2) und 01.04.2008 (Anlage Ast 20) nicht erklärt hat, von einem Parallelimport des Arzneimittels „B“ aus den neuen EU-Beitrittsländern (2004) Abstand zu nehmen.
In den vorgenannten Schreiben vom 07.03. und 01.04.2008 ist eine Abmahnung im Sinne der Rechtsprechung zu § 93 ZPO zu sehen. Eine Abmahnung aus einem Patent oder einem anderen technischen Schutzrecht (wie dem Verfügungsschutzrecht) ist ein an eine bestimmte Person gerichtetes ernsthaftes und endgültiges Verlangen, eine bestimmte als Verletzung dieses Schutzrechtes beanstandete Handlung zu unterlassen (Benkard/Scharen, a.a.O., vor §§ 9 bis 14 Rn. 14). Dabei kann sich auch dann, wenn der Adressat nicht ausdrücklich zur Unterlassung aufgefordert wird, aus den Begleitumständen die unmissverständliche Aufforderung ergeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen (Benkard/Scharen, a.a.O.). Hier hat die C GmbH mit dem ersten Antwortschreiben vom 07.03.2008, das wie das zweite vom 01.04.2008 im Hinblick auf die der C GmbH erteilte Exklusivlizenz der Antragstellerin als eingetragener Inhaberin des Verfügungsschutzrechts zuzurechnen ist, auf die Ankündigungen der Antragsgegnerin vom 19. und 21.02.2008, im Wege des Parallelimports aus Ungarn und anderen EU-Beitrittsstaaten (2004) Medikamente mit dem Wirkstoff A in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und hier in Verkehr zu bringen, reagiert. In dem Schreiben vom 07.03.2008 kommt unmissverständlich und ernsthaft zum Ausdruck, dass ein Parallelimport des Arzneimittels B aus den EU-Beitrittsstaaten (2004), die dem dort näher erläuterten „Besonderen Mechanismus“ unterliegen, nach Deutschland unter anderem gegen das Verfügungsschutzrecht verstößt und dass die Antragstellerin die damit verbundene Verletzung auch ihrer Rechte nicht zu dulden bereit ist. So wird die Antragsgegnerin ausdrücklich „aufgefordert“, von einem derartigen Parallelimport „Abstand zu nehmen“ und dies innerhalb einer Frist bis zum 20.03.2008 „schriftlich zu bestätigen“. Schon aus der zitierten Wortwahl ist klar ersichtlich, dass es sich nicht lediglich um eine Berechtigungsanfrage an die Antragsgegnerin handelte, sondern dass ein konkret bezeichnetes Verhalten von ihr erwartet wurde, und zwar von den angekündigten Parallelimporten „Abstand zu nehmen“ und der C GmbH dies „schriftlich zu bestätigen“. Dass weder im Schreiben vom 07.03.2008 noch in der Erinnerung vom 01.04.2008 auf die rechtlichen Konsequenzen einer etwaigen Nichtbefolgung dieser Aufforderung hingewiesen wird, kann ihre Ernsthaftigkeit nicht in Frage stellen. Es gehört nicht zur Ernsthaftigkeit oder Endgültigkeit eines Abmahnungsschreibens, auf die rechtlichen Folgen hinzuweisen, die es haben könnte, wenn sich der Abgemahnte nicht in der gewünschten Weise verhält.
Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin von der C GmbH nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, steht der Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit des Unterlassungsverlangens nicht entgegen. Es ist zwar anerkannt, dass die Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen von einer Abmahnung ausgegangen werden kann, auch für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gelten, weil auch der Schuldner eines solchen Anspruchs erwarten kann, vor seiner gerichtlichen Inanspruchnahme auf die Rechtswidrigkeit seines bevorstehenden Tuns hingewiesen zu werden, um Gelegenheit zu haben, die Erstbegehungsgefahr durch eine Unterlassungserklärung zu beseitigen. Diese Unterlassungserklärung braucht bei der Geltendmachung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs jedoch keine strafbewehrte zu sein (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, § 12 Rn. 1.6). Wenn die Antragstellerin bzw. ihre Exklusivlizenznehmerin für Deutschland, die C GmbH, zum damaligen Zeitpunkt mangels Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr keinen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hatte, konnte und durfte sie eine solche auch nicht fordern, schon um sich nicht dem Vorwurf eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin und damit der Gefahr einer eigenen Schadensersatzpflicht auszusetzen. Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der gleichwohl ausgesprochenen Aufforderung an die Antragsgegnerin, von einem das Verfügungsschutzrecht verletzenden Parallelimport und Vertrieb Abstand zu nehmen, lässt das Fehlen einer Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung daher gleichfalls nicht zu.
Handelte es sich folglich bei den Schreiben der C GmbH vom 07.03. und 01.04.2008 um eine Abmahnung der Antragsgegnerin, weil in ihnen das ernsthafte und endgültige Verlangen zum Ausdruck kommt, von den dort beanstandeten Handlungen Abstand zu nehmen, bestand für die Antragstellerin im Januar 2009 nach Bekanntwerden erster Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin keine Veranlassung, einer neuerlichen Abmahnung Erfolg beizumessen. Der zunächst auf Seiten der Antragstellerin möglicherweise entstandene Eindruck, die Antragsgegnerin werde tatsächlich von Parallelimporten absehen und habe lediglich die schriftliche Bestätigung nicht abgegeben, erwies sich jedenfalls mit Bekanntwerden der unstreitigen Verletzungshandlungen im Januar 2009 als unzutreffend. Für die Antragstellerin musste es sich vielmehr so darstellen, dass die Antragsgegnerin die verlangte Erklärung, keine Parallelimporte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten vorzunehmen und in Deutschland zu vertreiben, nur deshalb nicht abgegeben hatte, weil sie schon vor Ablauf der Schutzdauer des Verfügungsschutzrechtes gegen dieses möglichst unerkannt verstoßen wollte. Auf diese Sicht des Verletzten, nicht des Verletzers kommt es für die Frage, ob der gerichtlich in Anspruch Genommene Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben hat, jedoch maßgeblich an. Entscheidend ist, ob der Verletzte davon ausgehen durfte, ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht zu kommen, ob eine Abmahnung also ohne Erfolgsaussicht war. Hier konnte die Antragstellerin aufgrund des vorangegangenen Verweigerungsverhaltens der Antragsgegnerin nicht erwarten, dass eine neuerliche Abmahnung gerichtliche Hilfe entbehrlich werden lassen könnte, nachdem sich die Antragsgegnerin bereits auf die erste Abmahnung hin nicht geäußert und in der Folgezeit auch nicht gesetzestreu verhalten hatte.
Irrelevant ist hingegen im vorliegenden Zusammenhang die Sicht der Antragsgegnerin, insbesondere ob die Schreiben der C GmbH vom 07.03. und 01.04.2008 aus ihrer Sicht als ernsthaftes Unterlassungsbegehren angesehen werden können (was nach den Ausführungen oben jedoch zu bejahen ist, weshalb sie eine Abmahnung darstellen), was die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Fehlen einer Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung oder der Androhung gerichtlicher Schritte – zu Unrecht – in Abrede stellt. Fehl geht auch der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2007 (Az. 2-06 O 682/06, von der Antragstellerin vorgelegt als Anlage ASt 21); im Zentrum jener Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt, was selbstverständlich ein Abstellen auf den Empfängerhorizont bedingt. Im vorliegenden Zusammenhang ist hingegen entscheidend, ob die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals von Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin erfuhr (Januar 2009), davon ausgehen durfte, ihren Unterlassungs-, Auskunfts- und Sequestrationsanspruch ohne eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu können. Diese Frage ist schließlich auch unabhängig davon zu beantworten, wie die Antragsgegnerin Antworten anderer Arzneimittelhersteller auf Notifikationsschreiben verstanden haben will. Jedenfalls das Antwortschreiben der C GmbH vom 07.03.2008 (Anlage AG 2) musste sie, bekräftigt durch das weitere Schreiben vom 01.04.2008 (Anlage ASt 20), als Abmahnung im Rechtssinne verstehen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das Verhalten der Antragsgegnerin nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung Schlüsse darauf zulässt, sie hätte sich bei einer (neuerlichen) Abmahnung außergerichtlich unterworfen, kommt es daher nicht an. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang jedenfalls die als Anlage AG 7 vorgelegte „eidesstattliche Versicherung“ des Alleinvorstands Arthur Müller der Antragsgegnerin, die sich – wie die Antragstellerin zu Recht rügt – nur auf hypothetische Entwicklungen und ein hypothetisches Verhalten der für die Antragsgegnerin handelnden Personen bezieht.
Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, inwieweit das Fehlen eines Endzeitpunktes der Schutzdauer des Verfügungsschutzrechts im Schreiben vom 07.03.2008 (der 07.06.2009 wird dort nicht genannt) im vorliegenden Zusammenhang, wo es allein um die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsverlangens geht, von entscheidender Bedeutung sein soll. Dahinstehen kann schließlich, ob durch das Notifikationsschreiben der Antragsgegnerin und die Antwort der C GmbH vom 07.03.2008 ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist, das die Antragstellerin bzw. die C GmbH zu einer Angabe verpflichtete, wann der geltend gemachte Schutz durch das Verfügungsschutzrecht enden würde. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin infolge der Angabe der Schutzrechtsnummer im Schreiben vom 07.03.2008 ohne Mühen über das Auslaufen des Verfügungsschutzrechts informieren konnte, kann eine etwaige Treuepflichtverletzung nichts an der Ernsthaftigkeit der Abmahnung ändern, hinsichtlich derer hier keine Zweifel bestehen. Dass der Antragsgegnerin im Schreiben vom 07.03.2008 kein Schutzzeitende genannt wurde, enthob sie auch keineswegs ihrer Verpflichtung, zumindest bis zu diesem Zeitpunkt, den sie durch eine einfache Recherche unschwer hätte herausfinden können, zu erklären, dass sie von Verletzungshandlungen Abstand nehmen werde.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bedarf es nicht, weil das bestätigende Urteil wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung mit Verkündung sofort vollstreckbar ist (§§ 929 Abs. 1; 936 ZPO; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 925 Rn. 9).
Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.
Eine Abweichung von der bereits mit Beschluss vom 30.01.2009 auf diesen Betrag erfolgten Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Die Kammer hat sich (in Abweichung von der Streitwertangabe der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 29.01.2009, auf 500.000,- EUR lautend) auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin zum Verfügungsgrund (Interessenabwägung, Umsatzeinbußen, Verkaufspreise der Produkte der Antragstellerin) veranlasst gesehen, den Streitwert auf 1.000.000,- EUR festzusetzen. Gegen die dieser Festsetzung zugrunde liegenden Umstände wendet sich die Antragsgegnerin erkennbar nicht. Ihr Verweis auf einen vermeintlichen „Regelstreitwert in Markenrechtsverletzungen“ ist im vorliegenden Zusammenhang, wo die Verletzung eines ergänzenden Schutzzertifikates geltend gemacht wird, erkennbar irrelevant.