4a O 141/08 – Erodierdraht

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1208

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Juni 2009, Az. 4a O 141/08

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 295 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Feststellung der Entschädigungspflicht und der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 21.09.2001 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 26.03.2003, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.05.2007 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 20.02.2008 beim Europäischen Patentamt (EPA) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein. Die Einspruchsabteilung äußerte in einem Bescheid vom 26.02.2009 ihre vorläufige Auffassung, den Einspruch zurückzuweisen. Eine abschließende Entscheidung über den Einspruch erging bislang nicht.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Drahtelektrode mit strukturierter Grenzfläche. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

1. Drahtelektrode zum funkenerosiven Schneiden von Metallen, elektrisch leitender Keramik etc. mit entweder einem homogenen Kern (1) aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder einem Verbundkern und mit mindestens einer beim Erodieren verschleißenden Mantelschicht (2),
dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche der äußeren Mantelschicht (2) strukturiert ausgebildet ist und dass die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen (3) mit einem Füllmaterial (4) aus einem leicht verdampfbaren Metall bzw. mit einer Metalllegierung zur Erzielung einer Oberfläche mit geringer Rauhtiefe ausgefüllt sind.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung einen Querschnitt durch eine erfindungsgemäß ausgebildete Drahtelektrode. In Figur 2 ist die Drahtelektrode in Seitenansicht mit freigelegter strukturierter Fläche zu sehen und in Figur 3 die fertig gestellte Drahtelektrode in perspektivischer Ansicht.

Die Beklagte führt in die Bundesrepublik Deutschland Erodierdrähte ein, die unter anderem von der in W ansässigen Vertriebspartnerin der Beklagten, der A GmbH und Co. KG, vertrieben werden. Dazu gehören auch Erodierdrähte mit der Bezeichnung B und C (angegriffene Ausführungsform).

Der Kern des angegriffenen Erodierdrahtes der Bezeichnung B besteht aus reinem Kupfer, der des Erodierdrahtes C aus einer Legierung mit Kupferanteil. Dieser Draht wird mit einer Schicht aus reinem Zink überzogen und anschließend auf einen vorgegebenen Durchmesser reduziert. Bei der anschließenden Wärmebehandlung im Ofen diffundiert das Zink in den Kern aus Kupfer und Kupfer diffundiert in die Zinkschicht. Der Kupferanteil im Übergangsbereich ist höher als außen. Es handelt sich um eine Kupfer-Zink-Legierung in β-Phase, weiter außen hingegen um eine Kupfer-Zink-Legierung in γ-Phase.

Die Klägerin ließ einen Erodierdraht des Typs B vom Gemeinschaftslabor für Elektronenmikroskopie der RWTH Aachen untersuchen. Die Herkunft dieses Drahtes ist zwischen den Parteien streitig. Nachfolgend werden mit dem Rasterelektronenmikroskop aufgenommene Abbildungen von Längs- und Querschnitten des Erodierdrahtes in verkleinerter Form gezeigt, die aus dem eingeholten Gutachten stammen. Die ersten beiden Abbildungen zeigen einen Querschnitt des Drahtes, wobei in der ersten Abbildung verschiedene Positionen für Detailaufnahmen und in der zweiten Abbildungen die Grenzen zwischen dem Kern und der β-Phase beziehungsweise der β-Phase und der γ-Phase markiert wurden.

Die folgenden zwei Abbildungen zeigen Detailaufnahmen im Querschliff von der im ersten Bild markierten ersten Position. In der zweiten Abbildung sind wieder die Grenzlinien und außerdem die Kupfer- und Zinkanteile eingezeichnet worden.

Die weiteren beiden Abbildungen zeigen den Erodierdraht im Längsschliff, wobei in der zweiten Abbildung wiederum die Grenzen zwischen dem Kern und den beiden Phasen nachgezeichnet wurden.

Die letzten beiden Abbildungen zeigen die Oberfläche des Drahtes in verschiedenen Vergrößerungen.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Kern der angegriffenen Ausführungsform C bestehe aus einer Kupfer-Zinn-Legierung. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Unter einer strukturierten Oberfläche seien auch zerklüftete oder regellos geformte Oberflächen zu verstehen. Eine solche zerklüftete Oberfläche weise die angegriffene Ausführungsform auf, wobei die Unebenheiten statistisch verteilt seien. Weiterhin widerspreche es nicht der geschützten technischen Lehre, wenn die Erhebungen der Mantelschicht vom Füllmaterial bedeckt seien, da das Füllmaterial lediglich verdampfen müsse. Eine Entladung könne auch bei einer Deckschicht über der Mantelschicht stattfinden. Ebenso wenig müssten alle Vertiefungen mit Füllmaterial gefüllt sein, solange nicht der Abrollkontakt auf den Führungsrollen verschlechtert werde. Die im Klagepatentanspruch genannte Erzielung einer Oberfläche mit geringer Rauhtiefe sei eine Zweckangabe, die den Schutzumfang des Klagepatents nicht einschränken könne. Im Übrigen genüge es, wenn die Oberfläche der Mantelschicht mit Füllmaterial glatter sei als ohne Füllmaterial. Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Risse und Spalten im Füllmaterial seien insofern unbeachtlich.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Drahtelektroden zum funkenerosiven Schneiden von Metallen, elektrisch leitender Keramik etc. mit einem homogenen Kern aus einem Metall oder einer Metalllegierung und mit mindestens einer beim Erodieren verschleißenden Mantelschicht
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Oberfläche der äußeren Mantelschicht strukturiert ausgebildet ist und die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen mit einem Füllmaterial aus einem leicht verdampf-baren Metall beziehungsweise mit einer Metalllegierung zur Erzielung einer Oberfläche mit geringer Rauhtiefe ausgefüllt sind;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.04.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Betellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, ersatzweise Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen hat,
wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 24.06.2007 zu machen sind und
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, seit dem 24.06.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 295 xxx B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und
endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr – der Klägerin – zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 26.04.2003 bis zum 23.06.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 24.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe eine Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht schlüssig dargelegt. Sie bestreitet, dass das von der Klägerin untersuchte Produkt von ihr – der Beklagten – nach Deutschland geliefert oder hier vertrieben worden sei. Zur angegriffenen Ausführungsform trägt sie vor, der Kern des Erodierdrahtes C bestehe aus einer Kupfer-Zink-Legierung. Sie vertritt die Ansicht, das Klagepatent werde nicht verletzt, da für eine strukturierte Oberfläche im Sinne des Klagepatentanspruchs eine absichtlich geschaffene Regelmäßigkeit erforderlich sei, so dass man eine gleichmäßige Entladungsverteilung erhalte. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform aber nicht der Fall, da der Draht im letzten Schritt des Herstellungsverfahrens auf den endgültigen Durchmesser gezogen werde und dabei die äußere Kupfer-Zink-Legierung aufgrund ihrer Härte stellenweise aufbreche und Risse bilde. Auch eine statistische Verteilung von Unebenheiten stelle keine Strukturierung dar. Die Vertiefungen in der Mantelschicht der angegriffenen Ausführungsform seien außerdem nicht mit Füllmaterial entsprechend der geschützten technischen Lehre gefüllt, da die äußeren Erhebungen der Mantelschicht durch die Kupfer-Zink-Legierung der γ-Phase teilweise überdeckt seien. Teilweise seien die Vertiefungen aber auch nicht vollständig gefüllt. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass das Füllmaterial leicht verdampfbar sei. Die Verdampfungstemperatur der Kupfer-Zink-Legierung der γ-Phase liege mit 971° C höher als die Schmelztemperatur der Kupfer-Zink-Legierung in der β-Phase mit 903° C. Daher verdampfe die γ-Phase erst, wenn die β-Phase bereits geschmolzen sei. Eine strukturierte Oberfläche stehe für den Erodiervorgang dann nicht zur Verfügung. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, aufgrund der vorhandenen Risse und Spalten in der angegriffenen Ausführungsform sei die Rauhtiefe der Oberfläche nicht im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs verringert. Um die Rauhtiefe der angegriffenen Ausführungsform aufzuzeigen, seien die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen nicht geeignet gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Soweit die Beklagte bemängelt, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, da der Wortlaut „mit mindestens einer beim Erodieren verschleißenden Mantelschicht“ auch Ausführungsformen umfasse, die von der konkret angegriffenen Ausführungsform abweichen, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Der Antrag selbst ist hinreichend bestimmt, da alle Ausführungsformen mit mehr als einer Mantelschicht erfasst werden. Eine Frage der Begründetheit ist es, ob der Klägerin nach materiellem Recht ein Unterlassungsanspruch in dem geltend gemachten Umfang zusteht. Mit dieser Begründung ist auch der Klageantrag zu I. 1. im Hinblick auf die Formulierung „mit einem Füllmaterial aus einem leicht verdampfbaren Metall bzw. mit einer Metalllegierung“ als hinreichend bestimmt anzusehen. Es werden Ausführungsformen angegriffen, die – nach dem Vortrag der Klägerin – ein Füllmaterial aus einem leicht verdampfbaren Metall enthalten und auch solche, die ein Füllmaterial aus einer Metalllegierung enthalten. Ob der Klägerin jedoch ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klageantrag zu I. 1. sei weiterhin wegen des Begriffs „strukturiert ausgebildet“ nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil es sich um ein auslegungsbedürftiges Merkmal handele, dessen Verständnis und Verwirklichung zwischen den Parteien streitig sei. Diese Ansicht greift nicht durch. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents geltend. Insofern ist es durchaus statthaft, den Klageantrag nach dem allgemeinen Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Dies hat die Klägerin hier getan. Die Orientierung am Wortlaut statt der Umschreibung einzelner Mittel, mit denen bei der angegriffenen Ausführungsform die streitigen Merkmale verwirklicht werden, bietet Gewähr dafür, dass die tenorierte Entscheidung nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind. Es wird zuverlässig verhindert, dass Gestaltungsmerkmale in den Urteilstenor Eingang finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschränken. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden, so dass sichergestellt ist, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbots liegen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die am Wortlaut des Patentanspruchs orientierte Form der Antragsfassung aufzugeben und dadurch unter Umständen den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten über die richtige Antragsfassung zu belasten (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl.: Rn 383).

B
Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung, Zahlung von Schadensersatz und einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Drahtelektrode mit strukturierter Grenzfläche. Drahtelektroden werden zum funkenerosiven Schneiden von Metallen und anderen Werkstoffen wie beispielsweise elektrisch leitender Keramik verwendet. Solche Drahtelektroden sind im Stand der Technik beispielsweise aus der JP 03049829 bekannt.

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass mit Mantelschichten versehene Drahtelektroden eine bessere Schneidleistung aufweisen als Elektroden ohne derartige Mantelschichten. Dies beruht darauf, dass eine beispielsweise aus β- oder γ-Messing bestehende Mantelschicht im Vergleich zu einem aus reinem Kupfer oder α-Messing bestehenden Kern einen hohen Zinkanteil aufweist. Der Nachteil derartiger Mantelschichten besteht laut Klagepatentschrift darin, dass die Mantelschicht mit ihrem kubisch raumzentrierten Gitter wesentlich schlechter verformbar ist als der üblicherweise aus einem kubisch flächenzentrierten α-Messing bestehende Kern. Dies hat zur Folge, dass die Oberfläche einer derartigen Mantelelektrode stellenweise aufreißt. Die dadurch entstehenden Risse bieten nach der Darstellung in der Klagepatentschrift einen gewissen Vorteil, da sie das Ausräumen des Schneidspaltes begünstigen, so dass aufgrund der rauen Oberfläche größere Schneidleistungen erreichbar sind. Als Nachteil einer solchen Drahtelektrode wird in der Klagepatentschrift jedoch angesehen, dass aufgrund der unregelmäßigen und zerklüfteten harten Oberfläche die Drahtführungen schneller verschleißen. Außerdem werden Vibrationen im Draht erzeugt, die den Stromübergang auf den Draht beeinträchtigen. Die Vibrationen sind auch für die Drahtführung im Schneidspalt nachteilig, weil es infolge von Schwingungen der Drahtelektrode zu Kurzschlüssen kommen kann.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine Drahtelektrode so auszubilden, dass die durch die zerklüftete Oberfläche in der Mantelschicht erzielten Vorteile der gesteigerten Schneidleistung beibehalten werden, ohne die Nachteile des schlechteren Stromübergangs wie auch des größeren Verschleißes und der erhöhten Schwingungen im Draht in Kauf nehmen zu müssen. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht nach der Beschreibung des Klagepatents darin, eine derartige Elektrode mit einer Oberflächenstruktur zu versehen, die zu einer weiteren Leistungssteigerung führt.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

Drahtelektrode zum funkenerosiven Schneiden von Metallen, elektrisch leitender Keramik etc.
1. mit entweder einem homogenen Kern (1) aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder einem Verbundkern und
2. mit mindestens einer beim Erodieren verschleißenden Mantelschicht (2),
3. die Oberfläche der äußeren Mantelschicht (2) ist strukturiert ausgebildet,
4. die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen (3) sind mit einem Füllmaterial (4) aus einem leicht verdampfbaren Metall bzw. mit einer Metalllegierung zur Erzielung einer Oberfläche mit geringer Rauhtiefe ausgefüllt.

II.
Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 des Klagepatentanspruchs streitig. Im Ergebnis kann aber dahinstehen, ob die Vertiefungen der Mantelfläche mit einem Füllmaterial aus einer leicht verdampfbaren Metalllegierung gefüllt sind (Merkmal 4) und ob die Rauhtiefe der Oberfläche des Drahtes verringert ist (Merkmal 4). Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Oberfläche der äußeren Mantelschicht der angegriffenen Ausführungsform nicht im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs strukturiert (Merkmal 3).

1. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs besteht ein patentgemäßer Erodierdraht aus einem Kern und einer Mantelschicht, deren Oberfläche strukturiert ausgebildet sein soll. Das Verständnis des Begriffs „strukturiert“ beziehungsweise „Strukturierung“ (Merkmal 4) ist zwischen den Parteien streitig. Während die Klägerin auch eine unregelmäßig zerklüftete Oberfläche als patentgemäß ansieht, sieht die Beklagte nur eine gezielt geschaffene, regelmäßige Struktur, die eine gleichmäßige Entladungsverteilung erlaubt, als patentgemäß an. In dieser Hinsicht bedarf der Klagepatentanspruch der Auslegung, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen gemäß Art. 69 EPÜ zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EPÜ hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Durchschnittsfachmanns (BGHZ 105, 1 (11) – Ionenanlyse).

Dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs lässt sich zum Begriff „strukturiert“ beziehungsweise „Strukturierung“ lediglich entnehmen, dass eine erfindungsgemäß strukturierte Oberfläche der äußeren Mantelschicht Vertiefungen – und damit korrespondierend auch Erhebungen – aufweisen muss, da diese Vertiefungen nach der Lehre des Klagepatentanspruchs mit einem Füllmaterial gefüllt sein sollen (Merkmal 4). Der Klagepatentanspruch selbst enthält aber keinen Hinweis darauf, ob die Vertiefungen zufällig entstehen und unregelmäßig verteilt sein können oder ob sie gleichmäßig auf der Oberfläche verteilt sein sollen. Allenfalls die Wendung „die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen“ (Merkmal 4) enthält einen vagen Hinweis darauf, dass durch einen gesonderten Vorgang – der Strukturierung – gezielt Vertiefungen geschaffen werden sollen. Eine Aussage über die Verteilung dieser Vertiefungen auf der Oberfläche der Mantelschicht ist damit jedoch nicht verbunden. Das gilt vor allem für die Frage, ob die räumliche Lage der Vertiefungen auf der Oberfläche dem Zufall überlassen bleiben kann oder einer planmäßigen Anordnung folgen soll.

Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich jedoch, dass die Oberfläche einer Mantelschicht dann im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs als strukturiert anzusehen ist, wenn gezielt Orte mit erhöhter Entladungswahrscheinlichkeit zur Verfügung gestellt werden, so dass eine gleichmäßige Entladungsverteilung erreicht wird. Das heißt, dass die Oberfläche der Mantelschicht eine geordnete Struktur mit gleichmäßig verteilten Vertiefungen und Erhebungen aufweisen muss.

Mit einer solchen strukturierten Oberfläche der Mantelschicht grenzt sich das Klagepatent von den aus dem Stand der Technik bekannten Drahtelektroden ab. In der Klagepatentschrift wird dazu ausgeführt, die aus β- oder γ-Messing bestehende Mantelschicht der aus dem Stand der Technik bekannten Mantelelektroden sei schlechter verformbar als der aus α-Messing bestehende Kern der Elektrode, so dass die Oberfläche der Elektrode stellenweise aufreiße (Sp. 1 Z. 19-26; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop 2). In der Klagepatentschrift wird eine solche mit Rissen versehene Oberfläche als unregelmäßig und zerklüftet (Sp. 1 Z. 33 f) beziehungsweise als sehr rau beschrieben (Sp. 1 Z. 36). Daran sei nachteilig, dass eine entsprechende Oberfläche sowohl die Drahtführungen als auch den Stromübergang auf den Draht beeinträchtige und auch zu Schwingungen im Draht und damit zu Kurzschlüssen führe (Sp. 1 Z. 35-43). Andererseits sind mit den Rissen in der Oberfläche auch Vorteile verbunden, da sie das Ausräumen des Schneidspaltes begünstigen und infolgedessen höhere Schneidleistungen erreicht werden können (Sp. 1 Z. 26-31).

Das Klagepatent will die mit einer zerklüfteten Oberfläche verbundenen Nachteile beseitigen, ohne die damit verbundenen Vorteile aufzugeben. Darüber hinaus soll eine weitere Leistungssteigerung erreicht werden. Die in der Klagepatentschrift formulierte Aufgabe, die dem Klagepatent auch objektiv als Problem zugrundeliegt, ist entsprechend zweigeteilt. Zum einen sollen die durch die zerklüftete Oberfläche erzielten Vorteile einer erhöhten Schneidleistung erzielt werden, ohne die Nachteile des verschlechterten Stromübergangs, des größeren Verschleißes und der erhöhten Schwingungen in Kauf nehmen zu müssen (Sp. 1 Z. 44-51). Zum anderen soll eine derartige Elektrode mit einer Oberflächenstruktur „versehen“ werden, die zu einer weiteren Leistungssteigerung führt (Sp. 1 Z. 51-54) – also einer Leistungssteigerung, die über die mit der zerklüfteten Oberfläche erzielten Schneidleistung hinausgeht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin werden beide Probleme – die Beseitigung der mit der zerklüfteten Oberfläche verbundenen Nachteile und die weitere Leistungssteigerung – durch die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 gelöst. Denn in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents heißt es weiter, „diese Aufgabe wird erfindungsgemäß dadurch gelöst, dass die Oberfläche der äußeren Mantelschicht strukturiert ausgebildet ist und dass die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen mit einem Füllmaterial aus einem leicht verdampfbaren Metall bzw. mit einer Metalllegierung (…) ausgefüllt sind (Sp. 1 Z. 55 bis Sp. 2 Z. 3; Hervorhebungen seitens des Gerichts). Die Lösung der beiden Probleme besteht im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Erodierdrähte also aus zwei Änderungen. Zum einen soll die Oberfläche der äußeren Mantelschicht strukturiert ausgebildet sein und zum anderen sollen die dadurch entstandenen Vertiefungen ausgefüllt werden. Dabei dient die Ausfüllung der Vertiefungen der Oberfläche dazu, die mit der zerklüfteten Oberfläche verbundenen Nachteile (höherer Verschleiß, verschlechterter Stromübergang, Entstehung von Schwingungen) zu beseitigen. Die in der Aufgabenstellung erwähnte weitere Leistungssteigerung wird hingegen dadurch erreicht, dass die zuvor zerklüftete – also mit zufällig entstandenen Rissen – versehene Oberfläche der äußeren Mantelschicht nunmehr strukturiert wird, also Vertiefungen und Erhebungen in einer gezielt regelmäßigen Ordnung aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff „strukturiert“ auch die aus dem Stand der Technik bekannte zerklüftete Oberfläche meint, weil andernfalls die in der Klagepatentschrift angesprochene weitere Leistungssteigerung nicht erreicht werden könnte.

Die Funktion regelmäßig angeordneter Vertiefungen in der Oberfläche besteht darin, dass gezielt Orte mit erhöhter Entladungswahrscheinlichkeit zur Verfügung gestellt werden, was den Erodiervorgang wesentlich beschleunigt (Sp. 2 Z. 34-40). In der Klagepatentschrift heißt es wörtlich: „Durch die strukturierte Oberfläche wird somit eine gleichmäßigere Entladungsverteilung erreicht (…)“ (Sp. 2 Z. 42-44). Die strukturierte Oberfläche der äußeren Mantelschicht ist also von der aus dem Stand der Technik bekannten zerklüfteten, mit zufällig verteilten Rissen versehenen Oberfläche der Mantelschicht zu unterscheiden. Die gleichmäßige Entladungsverteilung kann nicht durch eine unregelmäßig zerklüftete Oberfläche, sondern nur durch eine Strukturierung der Oberfläche im Sinne einer gezielten, regelmäßigen Verteilung der Vertiefungen erreicht werden. Die damit verbundene Beschleunigung des Erodiervorgangs ist genau die weitere Leistungssteigerung, die im zweiten Teil der Aufgabe angestrebt wird (vgl. Sp. 1 Z. 51-54). Der Begriff „strukturiert ausgebildet“ kann vor diesem Hintergrund nur dahingehend verstanden werden, dass die Oberfläche der äußeren Mantelfläche eine gezielt gleichmäßige und geordnete Verteilung von Vertiefungen aufweist.

Als Beispiele für eine solche strukturiert ausgebildete Oberfläche werden in der Klagepatentschrift Rillen genannt, die längs, quer, schraubenförmig oder sich kreuzend ausgebildet sein können (Sp. 2 Z. 34-37). Eine entsprechende Strukturierung ist auch in den zu den Ausführungsbeispielen dargestellten Figuren zu sehen. Außerdem finden sich konkrete Möglichkeiten für eine Strukturierung in den Unteransprüchen 6 bis 9 (längs, quer und spiralförmig verlaufende Rillen und Noppen). Die vier Unteransprüche widersprechen der hier vorgenommenen Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht. Denn sie beschreiben lediglich spezielle Ausführungsformen der im Klagepatentanspruch 1 genannten Strukturierung, die als gezielt gleichmäßige Verteilung von Vertiefungen auf der Oberfläche der äußeren Mantelschicht verstanden werden muss. Daher greift auch die Auffassung der Klägerin nicht durch, die gezielt gleichmäßige Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen sei allein Gegenstand der Unteransprüche 6 bis 9, während der Begriff „strukturiert“ im Klagepatentanspruch 1 auch ungleichmäßig verteilte Risse einer zerklüfteten Oberfläche umfasse.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, der Begriff „strukturiert“ umfasse auch unregelmäßige Verteilungen von Rissen und Vertiefungen, da im Absatz [0006] der Beschreibung des Klagepatents auch die Funktionsweise und die damit verbundenen Vorteile eines solchen Erodierdrahtes dargestellt werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Absatz [0006] der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass durch die Füllung der Risse mit einem leicht verdampfbaren Material oder einer Metalllegierung eine Drahtelektrode mit einer äußerlich glatten Oberfläche erhältlich sei. Diese könne mit einem nur geringfügigen Verschleiß in den Drahtführungen transportiert werden. Außerdem könne die gesamte anliegende Oberfläche zur Stromübertragung herangezogen werden, wobei Unregelmäßigkeiten, die zu Vibrationen führen und den Stromübergang beeinträchtigen könnten, vermieden würden. Dadurch könne der Stromeintrag in die Elektrode wesentlich gesteigert werden (Sp. 2 Z. 4-18). Beim Erodiervorgang verbrauche sich im Schneidspalt zuerst das in den Rissen befindliche Füllmaterial, so dass eine stark zerklüftete Mantelschicht entstehe. Dadurch werde beim weiteren Erodieren der Austrag des erodierten Materials begünstigt. Außerdem würden durch die Vorsprünge Feldstärkespitzen erzeugt, was mit einer erhöhten Entladungswahrscheinlichkeit und Entladefrequenz einhergehe (S. 2 Z. 18-29).

Die Ausführungen im Absatz [0006] der Klagepatentschrift beziehen sich lediglich auf Vorteile beim Erodieren, die damit verbunden sind, dass die „bei der normalen Drahtfertigung“ (Sp. 2 Z. 30) entstandenen Risse – also die Risse eines aus dem Stand der Technik bekannten Erodierdrahtes – mit Metall oder einer Metalllegierung ausgefüllt sind. Durch die Füllung werden die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile (höherer Verschleiß, verschlechterter Stromdurchgang und vermehrte Vibrationen) beseitigt und der Stromeintrag gesteigert. Die mit der zerklüfteten Oberfläche verbundenen Vorteile (verbessertes Ausräumen des Schneidspaltes und erhöhte Entladungsfrequenz) werden beibehalten. In diesem Zusammenhang ist aber an keiner Stelle die Rede von einer strukturiert ausgebildeten Oberfläche der äußeren Mantelschicht. Dieser Begriff wird in der Klagepatentschrift allein für die gezielt gleichmäßige und geordnete Verteilung von Vertiefungen auf der äußeren Mantelschicht verwendet. Nur eine solche strukturiert ausgebildete Oberfläche kann – anders als eine ungleichmäßig zerklüftete Oberfläche – den Vorteil einer gleichmäßigen Entladungsverteilung für sich in Anspruch nehmen. Es handelt sich dabei um die im zweiten Teil der Aufgabenstellung genannte „weitere Leistungssteigerung“ (Sp. 1 Z. 53 f), die mit der aus dem Stand der Technik bekannten unregelmäßig zerklüfteten Oberfläche – auch wenn die Risse mit Metall oder einer Metalllegierung gefüllt sind – noch nicht erreicht wird.

Die Klägerin kann sich zur Begründung der von ihr vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht darauf berufen, dass die in der Klagepatentschrift erwähnte JP 03049829 einen Erodierdraht beschreibe, dessen Oberfläche gezielt aufgeraut werde. Denn die Klagepatentschrift geht in der Beschreibung des Standes der Technik immer davon aus, dass die Risse in der Mantelschicht nach dem Stand der Technik zufällig auftreten. Dies wird auch aus der weiteren Beschreibung des Klagepatents deutlich, da sich die geschützte Lehre von der aus dem Stand der Technik bekannten zufälligen Verteilung gerade hierdurch abgrenzt (Sp. 2 Z. 30-34). Abgesehen davon beschreibt die JP 03049829 lediglich, dass die Oberfläche überhaupt aufgeraut werden soll (insofern gezielt), um die Schneidleistung eines Erodierdrahtes zu erhöhen (vgl. S. 4 Abs. 3 und 4, S. 6 Abs. 3, 5 und 6 der Anlage LSG 4). Es finden sich aber keine Hinweise auf eine gezielt gleichmäßige Verteilung der Vertiefungen. Vielmehr wird der Draht in dem geschilderten Ausführungsbeispiel durch elektrolytisches Ätzen und in einer nachfolgenden chemischen Angriffsbehandlung aufgeraut (S. 6 Abs. 5 der Anlage LSG 4). Dies hat aber genau die unregelmäßig zerklüftete Oberfläche zur Folge, die in der Klagepatentschrift – neben den damit verbundenen Vorteilen – auch als nachteilig angesehen wird. Die Strukturierung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs sorgt hingegen für eine gleichmäßige Verteilung der Vertiefungen auf der Mantelschicht und dadurch für die im zweiten Teil der Aufgabenstellung angesprochene weitere Leistungssteigerung.

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass die Begriffe „strukturiert“ oder „Strukturierung“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht einer gezielt regelmäßigen Anordnung vorbehalten sind, sondern auch ungleichmäßige Verteilungen von Erhebungen und Vertiefungen meinen, wie sie beispielsweise von Strukturtapeten oder Strukturputz bekannt sind. Auch der Verweis auf die als Anlage rop 5 vorgelegten Auszüge aus technischen Lehrbüchern hilft insofern nicht weiter. Denn Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2001, 232 – Brieflocher; GRUR 2005, 754 – Knickschutz).

Die im Bescheid vom 26.02.2009 angegebenen Gründe für die vorläufige Auffassung der Einspruchsabteilung beim EPA, den Einspruch zurückweisen und das Klagepatent aufrechterhalten zu wollen, zwingen zu keiner anderen Auslegung. In dem Bescheid führt die Einspruchsabteilung aus, mit dem Klagepatentanspruch 1 werde eine Drahtelektrode vorgeschlagen, die unter anderem durch ihre Umwandlung im Eingangsbereich des Schneidspalts in eine stark zerklüftete, hochgradig abrasiv wirkende Oberfläche eine hohe Schneidleistung ermögliche (S. 4 Abs. 3 der Anlage rop 6). Diese Ausführungen sind für die hier vorzunehmende Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht bindend. Die von der Einspruchsabteilung angegebenen Gründe für eine Entscheidung über einen Einspruch mögen zwar einer sachverständigen Äußerung über das Verständnis von der Lehre eines Patentanspruchs gleichkommen. Abgesehen davon, dass es sich hier nur um eine vorläufige Auffassung der Einspruchsabteilung handelt, hat sich diese auch nicht vertieft mit dem Begriff der strukturiert ausgebildeten Oberfläche auseinandersetzen müssen, weil es für die Erfolgsaussichten des Einspruchs auch nicht erforderlich war. Die Begriffe „unregelmäßig“, „stark zerklüftet“ und „hochgradig abrasiv wirkend“ werden lediglich in Abgrenzung zu den aus dem Stand der Technik bekannten „glatten“ Oberflächen verwendet (vgl. S. 4 Abs. 3 der Anlage rop 3), ohne dass sich die Einspruchsabteilung damit ausdrücklich und konkret zu ihrem Verständnis vom Begriff „strukturiert“ geäußert hätte. Insofern kann der Bescheid vom 26.02.2009 für die hier vorzunehmende Auslegung nicht fruchtbar gemacht werden.

2. Die angegriffene Ausführungsform weist keine Oberfläche ihrer äußeren Mantelschicht auf, die im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs strukturiert ausgebildet ist. Dies ist aus den mikroskopischen Aufnahmen der angegriffenen Ausführungsform B in dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten des Gemeinschaftslabors für Elektronenmikroskopie der RWTH Aachen (Anlage rop 5) ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob Gegenstand des Privatgutachtens eine Drahtelektrode war, die von der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland geliefert oder hier angeboten wurde. Denn die Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei dem untersuchten Muster um eine von ihr hergestellte Drahtelektrode des Typs B handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffene Ausführungsform – unabhängig von der Frage des Anbietens und Inverkehrbringens – jedenfalls die im Privatgutachten dargestellten Eigenschaften aufweist.

Die Oberfläche der äußeren Mantelschicht der angegriffenen Ausführungsform kann nicht als strukturiert ausgebildet angesehen werden. Die Vertiefungen und Erhebungen auf der Oberfläche der Mantelschicht sind nicht gezielt gleichmäßig und geordnet verteilt. Vielmehr handelt es sich um eine raue Oberfläche, auf der Vertiefungen und Erhebungen wahllos verteilt sind. Das Privatgutachten zeigt Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform im Querschliff (Abb. auf S. 4-17 der Anl. rop 5) und im Längsschliff (Abb. S. 18-26 der Anl. rop 5). Dabei sind außerdem von einzelnen Positionen im Querschliff und im Längsschliff Detailaufnahmen abgebildet. Die unregelmäßige Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen auf der Manteloberfläche zeigt sich vor allem in den Großaufnahmen vom Querschliff auf Seite 4 und Seite 17 der Anlage rop 5. Die vom Gemeinschaftslabor eingetragene äußere weiße Linie in der Abbildung auf Seite 17 zeigt dabei deutlich die Kontur der äußeren Manteloberfläche, der jede gleichmäßige Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen fehlt. Das gleiche Bild ergibt sich auch aus den Detailaufnahmen, unabhängig davon, von welcher Position die Aufnahmen stammen (Pos. 1: Seite 6-9; Pos. 2: Seite 10-11; Pos. 3: Seite 12-13; Pos. 4: S. 14-15 der Anl. rop 5). Die jeweils obere von den zwei Linien der mit Linien versehenden Abbildungen zeigt die Kontur der Oberfläche der Mantelschicht. Eine Regelmäßigkeit der Verteilung von Erhebungen und Vertiefungen ist darin nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aufnahmen im Längsschliff. Die Großaufnahme auf Seite 19 der Anlage rop 5 zeigt, dass sich die Erhebungen und Vertiefungen in unregelmäßigen Abständen über die Länge des Drahtes verteilt wiederfinden. Dieses Bild wiederholt sich in den jeweiligen Detailaufnahmen (S. 20-22; S. 23-24; S. 25-26 der Anl. rop 5). Auch hier zeigt die obere Linie – soweit Linien eingetragen sind –, dass die Vertiefungen in ungleichmäßigen Abständen verteilt sind. Die weiteren Abbildungen auf Seite 27 und 28 des Privatgutachtens zeigen lediglich die Oberfläche des Drahtes. Einen Rückschluss auf die Strukturierung der Oberfläche der äußeren Mantelschicht lassen diese Aufnahmen nicht zu.

Die Klägerin vertritt basierend auf dem von ihr eingeholten Privatgutachten die Auffassung, dass die Oberfläche der Mantelschicht statistisch verteilte Erhebungen und Vertiefungen aufweise. Sie stützt ihren Vortrag erkennbar auf die zusammenfassenden Feststellungen am Ende des Privatgutachtens (S. 29 der Anlage rop 5) und hat den Begriff der statistischen Verteilung – auch in der mündlichen Verhandlung – dahingehend erläutert, dass über die gesamte Oberfläche gesehen Unebenheiten gleichmäßig ausgebildet seien, diese befänden sich sozusagen überall. Dem kann nicht gefolgt werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff „statistisch verteilt“, dass die Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen statistischen Regeln folgt. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob es sich um eine strukturierte Oberfläche im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs handelt, ob also die Vertiefungen und Erhebungen tatsächlich räumlich gleichmäßig und geordnet verteilt sind. Welchen statistischen Gesetzmäßigkeiten die Verteilung der Vertiefungen und Erhebungen auf der Oberfläche der Mantelschicht folgen soll, ist nicht dargelegt. Darüber hinaus schließt eine statistische Verteilung Abweichungen, die eine unregelmäßige und ungeordnete Oberfläche begründen, nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenfassung des Privatgutachtens (S. 29 Anl. rop 5). Diese enthält lediglich die Bemerkung, die Oberfläche der Mantelschicht weise – insbesondere im Längsschliff – statistisch verteilte Erhebungen und Vertiefungen auf (S. 29 der Anl. rop 5). Es fehlen jedoch jegliche Erläuterungen dazu, wie das Gemeinschaftslabor zu dieser Feststellung gelangt ist und wie der Begriff „statistisch verteilt“ in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Anhand der im Privatgutachten enthaltenen Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform lässt sich eine regelmäßige Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen jedenfalls nicht erkennen, zumal die Abbildungen lediglich den Querschnitt der Schichten, nicht aber die Oberfläche der Mantelschicht in Draufsicht zeigen. Ob Vertiefungen und Erhebungen auf einer Fläche gezielt gleichmäßig und geordnet verteilt sind, lässt sich so nicht feststellen.

Im Übrigen kann vor dem Hintergrund des von der Beklagten dargestellten Herstellungsverfahrens für die angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls nicht von einer gezielt gleichmäßigen Verteilung der Vertiefungen und Erhebungen auf der Oberfläche der äußeren Mantelschicht gesprochen werden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass der Erodierdraht, bestehend aus einem Kern mit Kupferanteil und einer Schicht aus reinem Zink, zunächst auf einen bestimmten Durchmesser gezogen und anschließend einer Wärmebehandlung unterzogen werde, bei der sich eine Schicht aus einer Kupfer-Zink-Legierung in β-Phase auf dem Kern und eine weiter außen befindliche Schicht in γ-Phase ausbilde. Danach werde der Draht auf den endgültigen Durchmesser gezogen. Alle Schritte dieses Herstellungsverfahrens – das erstmalige Drahtziehen, die Wärmebehandlung und das abschließende Drahtziehen – geben Anlass zu der Annahme, dass die Vertiefungen und Erhebungen auf der Oberfläche der äußeren Mantelschicht zufällig und unregelmäßig verteilt auftreten. Dass gezielt gleichmäßig und geordnet Vertiefungen in die Mantelschicht eingebracht werden, ist nicht ersichtlich.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 5.000.000,00 EUR