4a O 117/08 – Dynamische Steuerungsauswahlfunktion für ein Fernsehsystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1098

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. März 2009, Az. 4a O 117/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 56/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Verwendung in einem Fernsehempfänger, umfassend:

Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält;

ein Signalverarbeitungsmittel, das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;

ein Zeichengeneratormittel zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmenü die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;

ein Benutzereingabemittel, das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben;

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Vorrichtung weiter umfasst auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel zum Erzeugen eines spezifischen Ausgabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und

ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuermittel zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Ausgabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder der A Inc., USA bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der B, Inc., durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 340 xxx B2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der US 183xxx vom 03.05.1988 am 27.04.1989 in englischer Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte am 21.09.1994. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent geändert. Die Veröffentlichung der Entscheidung über den Einspruch erfolgte am 04.07.2001. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 689 18 xxx T3) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 25.08.2008 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zunächst die A Inc, USA. Mit Vereinbarung vom 23.08.2007 wurde das Klagepatent von dieser auf die Klägerin übertragen. Die Übertragung wurde am 28.01.2008 in das Patentregister eingetragen. Des Weiteren hat die A, Inc. – inzwischen umfirmiert in B Inc. – im Rahmen einer weiteren Vereinbarung vom 28.02./03.06.2008 Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents für die Zeit bis zum 23.08.2007 auf die Klägerin übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen rop 1 bis rop 3a verwiesen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Dynamische Steuerungsauswahlfunktion für ein Fernsehsystem oder ähnliches“ („Dynamic control menu for a television system or the like“). Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempfänger, umfassend:

Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformation oder mindestens eins davon enthält;

ein Signalverarbeitungsmittel (25), das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;

ein Zeichengeneratormittel (63) zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmenü die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;

ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben;

gekennzeichnet durch

auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel (31, 35) zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und

ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt.

Nachfolgend ist in Figur 1 ein Blockschaltbild eines Fernsehempfängers dargestellt, bei dem eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung zur Anwendung kommt:

Figur 1a zeigt das Frequenzspektrum eines Gesamttonsignals, das vom in Figur 1 dargestellten Fernsehempfänger verarbeitet wird:

In Figur 2a ist das Flußdiagramm eines Teils des Programmes eines Mikroprozessors dargestellt, welches in dem in Figur 1 dargestellten Fernsehempfänger Verwendung findet:

Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, welches unter anderem Elektrogeräte in die Bundesrepublik Deutschland importiert und dort vertreibt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 1), die in Deutschland im Wesentlichen Produkte vertreibt, welche von der Beklagten zu 1) hergestellt und/oder geliefert werden.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand zunächst ein Lizenzvertrag, welcher die Herstellung bestimmter Teile für Fernseher und die Lieferung dieser Teile nach Deutschland durch die Beklagte zu 1) gestattete. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Lizenzvertrag und auf den Wegfall des Lizenzvertrages nachfolgende Ansprüche aufgrund von Benutzungshandlungen bis einschließlich 30.06.2006 wurden durch einen Vergleich abgegolten. Ein Lizenzvertrag für die Zeit nach dem 01.07.2006 ist nicht zustande gekommen.

Die Beklagte bietet an und vertreibet in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem ein LCD-Farbfernsehgerät der Marke „C“. Dieses Farbfernsehgerät ist mit einem Bildschirmmenü ausgestattet, welches dem Benutzer die Möglichkeit bietet, den Farbton („tint“) des Bildes einzustellen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei einem NTSC-, nicht auch bei einem PAL-Eingangssignal. Entsprechend findet sich in der als Anlage rop B3 vorgelegten Bedienungsanleitung zu der Einstellung „tint“:

„This item is displayed in picture menu when TV is in AV mode and at NTSC signal.”

übersetzt:

“Dieser Menüpunkt wird in dem Bildschirmmenü angezeigt, wenn sich das Fernsehgerät im AV-Modus mit einem NTSC-Signal befindet.“

Somit wird die Option zur Veränderung des Farbtons „tint“ angezeigt, wenn am Eingang ein NTSC-Signal anliegt:

Liegt demgegenüber ein PAL-Signal an, wird das Menü „tint“ nicht eingeblendet:

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: Aussetzung des Verfahrens.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, der Begriff „Betriebsart“ im Sinne des Klagepatents erfasse lediglich verschiedene Modi der Tondarstellung. Der Fachmann verstehe darunter eine Möglichkeit, ein bestimmtes Audio-Eingangs-Signal in ein bestimmtes Audio-Ausgangs-Signal zu verarbeiten. Des Weiteren müssten die Signalverarbeitungsmittel klagepatentgemäß das ursprüngliche Eingangs-Signal verarbeiten. Auch sei begrifflich und inhaltlich zwischen dem Auswählen und Einstellen zu unterscheiden. So könne etwa die Lautstärke des Tonsignals eingestellt werden, während bestimmte Tonkanäle nicht eingestellt, sondern nur ausgewählt werden könnten. Schließlich solle die Begrenzung der möglichen Betriebsarten nach Merkmal 7 des Anspruchs 1 entsprechend dem spezifischen Eingabesignal erfolgen. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde demgegenüber das Auswahlmenü bei der Verwendung des PAL-Eingangssignals nicht begrenzt. Es werde vielmehr ein anderes statisches Menü dargestellt.

Im Übrigen sei das Klagepatent auch nicht rechtsbeständig. Der Gegenstand des Klagepatents beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung. Im Übrigen sei dieser weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Ohne Erfolg bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage rop B0 vorgelegten Registerauszuges seit dem 28.01.2008 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dass die B Licensing mit der Klägerin, der B Licensing S.A.S., identisch ist, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Das Klagepatent wurde mit Vereinbarung vom 23.08.2007 von der ursprünglich eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der A Inc., USA, auf die Klägerin übertragen (vgl. Anlagen rop1 und rop 1a). Mit weiterer Vereinbarung vom 28.02./03.06.2008 wurden Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents für die Zeit bis zum 23.08.2007 von der inzwischen in B, Inc. (vgl. Anlagen rop 3 und rop 3a) umfirmierten A, Inc. (zwischenzeitlich: B Multimedia Inc.) auf die Klägerin übertragen. Die Aktivlegitimation haben die Beklagten im Übrigen in ihrer Duplik auch nicht mehr in Frage gestellt.

II.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Steuerung eines Fernsehempfängers oder ähnlichen Systems, insbesondere eine Steuervorrichtung, die Einrichtungen zur Anzeige von Betriebsanweisungen enthält.

Im Stand der Technik, beispielsweise aus der US-A-4,626,892, sind Fernsehempfänger und Videokassettenrekorder bekannt, die über Zeichengeneratoreinrichtungen die Anzeige eines „Menüs“ von Einstelloptionen auf dem Bildschirm einer Bildanzeigevorrichtung ermöglichen. Bei diesen bekannten Einstellmenüsystemen hängen die angezeigten Einstellmöglichkeiten nach den Ausführungen des Klagepatents von den Merkmalen ab, die der Hersteller für ein bestimmtes Empfängermodul auswählt (vgl. Anlage rop B1a, S. 1, 3. Abs.). Entsprechend bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die Anzeige einer oder mehrerer Einstellmöglichkeiten in einem Menü zu auf dem Eingabesignal beruhender Verwirrung führen kann. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gewöhnlich die Eingabesignaleigenschaften von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind. So führt das Klagepatent beispielhaft an, bei einem Fernsehempfänger mit einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Tonverarbeitungsbetriebsarten (z. B. monaurale und stereophone Tonwiedergabe sowie ein weiteres Tonprogramm) könne die Anzeige eines Menüs mit allen drei Einstellmöglichkeiten der Tonverarbeitungsbetriebsarten zu Verwirrung führen, wenn das empfangene Fernsehsignal nicht mit stereophoner und/oder zweiter Tonprogramminformation moduliert sei, da die Auswahl der Betriebsart zur Stereoverarbeitung oder zur Verarbeitung des zweiten Tonprogrammes nicht die erwartete Wirkung habe (vgl. Anlage rop B1a, S. 1 unten).

Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), einer derartigen Verwirrung durch die Gestaltung eines Bildschirmmenüs vorzubeugen.

Dies soll durch den Patentanspruch 1 mittels einer Kombination der folgenden Merkmale realisiert werden:

1. Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempfänger, umfassend:

2. Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält;

3. ein Signalverarbeitungsmittel (25), das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;

4. ein Zeichengeneratormittel (63) zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei

4.1 ein Auswahlmenü die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;

5. ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben;

6. auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel (31, 35) zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt und

7. ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei

7.1 das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt.

III.
Nach dem Kern der Erfindung werden somit in einem erfindungsgemäß gebauten Fernsehempfänger die angezeigten Einstellmöglichkeiten in einem Auswahlmenü in Abhängigkeit von den Eingabesignaleigenschaften dynamisch geändert, so dass der Benutzer die irrelevanten Einstellmöglichkeiten in diesen dynamischen Menüs – anders als nach dem Stand der Technik – nicht auswählen kann. So erfolgt beispielsweise eine dynamische Anpassung des Menüs für die Tonverarbeitungsbetriebsarten an das Vorhandensein bzw. Fehlen eines stereophonen Anteils eines empfangenen HF-Fernsehsignals (vgl. Anlage rop B1a, S. 2, 2. Absatz, S. 9 unten – S. 10, 1. Absatz „wie in einem Menü von Tonverarbeitungsbetriebsarten,…“).

1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die technische Lehre des Klagepatents nicht auf die Auswahl verschiedener Modi der Tondarstellung als „Betriebsarten“ beschränkt. Das Klagepatent definiert den Begriff der „Betriebsart“ nicht. Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents, dass sich dieser anders als die insoweit enger gefassten Unteransprüche 2 – 6 nicht nur auf die Einstellung verschiedener Ton-Betriebsarten beschränkt. Vielmehr muss nach Merkmal 3 das Signalverarbeitungsmittel (25) lediglich auf das Eingabesignal ansprechen und in einer Mehrzahl von Betriebsarten arbeiten, um das Eingabesignal entsprechend Merkmal 2 zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen. Nach Merkmal 2 enthält das Eingabesignal jedoch nicht nur Toninformationen, sondern auch bzw. nur Bildinformationen. Des Weiteren verfolgt das Klagepatent die Aufgabe, die durch die Anzeige einer oder mehrerer Einstellmöglichkeiten in einem Menü, die nicht den nach dem Eingabesignal möglichen Einstellmöglichkeiten entsprechen, entstehenden Verwirrungen zu vermeiden. Dabei wird das Menü von Tonverarbeitungsbetriebsarten lediglich beispielhaft genannt (vgl. Anlage rop B1a, S. 2, 2. Absatz; S. 15, 1. Abs.).

Dass das in den Figuren 1 bis 2d beschriebene bevorzugte Ausführungsbeispiel die Erfindung demgegenüber lediglich anhand der Umschaltung zwischen verschiedenen Ton-Modi, insbesondere der Umschaltung zwischen monauralem und stereophonem Betrieb sowie dem Angebot einer zweiten Sprache (Second Audio Programm) beschreibt, ist nicht geeignet, den Schutzumfang von Anspruch 1 des Klagepatents zu beschränken. Insoweit handelt es sich lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform, anhand derer die Einrichtungen für dynamische Menüs beispielhaft erläutert werden (vgl. insoweit Anlage rop B1a, S. 10, Mitte). Darüber hinaus wird auch dort auf die Einstellung des Bildes Bezug genommen. So verfügt die in Figur 1 dargestellte Bildverarbeitungseinheit (15) über Steuereingänge zur Einstellung von Helligkeit, Kontrast, Schärfe, Farbsättigung und Farbton (vgl. Anlage rop B1a, S. 3 unten). Des Weiteren erzeugt der dort dargestellte Zeichengenerator (63) Zeichen darstellende Signale, die zur Anzeige alphanumerischer Zeichen auf dem Bildschirm der Bildröhre (17) geeignet sind. Der Mikroprozessor (53) steuert den Zeichengenerator (63) derart, dass er Informationen, Betriebsanweisungen und verschiedene „Menüs“ mit Einstellmöglichkeiten durch den Benutzer (wie beispielsweise zur Einstellung von Bildeigenschaften wie Helligkeit, Kontrast, Schärfe, Farbsättigung und Farbton) darstellt (vgl. Anlage rop B1a, S. 9, 2. Absatz). Darüber hinaus werden durch wiederholtes Drücken auf die VIDEO-Taste die Einstellmöglichkeiten COLOR (Farbsättigung), TINT (Farbton), CONTR (Kontrast), BRIGHT (Helligkeit) und SHARP (Schärfe) dargestellt. Wenn eine Einstellmöglichkeit angezeigt wird, wird der entsprechende Teil der Bildverarbeitungseinheit (15) zur Einstellung der entsprechenden Bildeigenschaft befähigt. Gleichzeitig mit der Anzeige einer Einstellmöglichkeit wird unter der Einstellmöglichkeit eine horizontal ausgerichtete Skala angezeigt. Das Drücken der „-“-Taste bewirkt, dass sich eine Marke nach links bewegt, und sich der entsprechende Parameter verringert. Umgekehrt führt das Drücken der „+“-Taste dazu, dass sich eine Marke nach rechts bewegt und sich der entsprechende Parameter nach rechts verschiebt. Im Fall des Farbtons entspricht das Drücken der „-“Taste einer Farbverschiebung zu einer Farbe und das Drücken der „+“-Taste zu einer Farbverschiebung zu einer anderen Farbe (vgl. Anlage rop B1a, S. 10 unten – S. 11 Mitte).

2.
Des Weiteren ist der im Patentanspruch verwendete Begriff der „Betriebsart“ funktional dahingehend auszulegen, dass dieser dem Begriff der „Einstellmöglichkeit“ entspricht. Dem Benutzer sollen in einem Bildschirmmenü lediglich die aufgrund des jeweiligen Eingabesignals tatsächlich zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten angezeigt werden, so dass die in dem Auswahlmenü angezeigten Einstellmöglichkeiten dynamisch an das jeweilige Eingangssignal angepasst werden.

Dies erkennt der Fachmann bereits aus der Abgrenzung zum Stand der Technik. Danach hängen in älteren Einstellmenüsystemen die angezeigten Einstellmöglichkeiten von den Merkmalen ab, die der Hersteller für ein bestimmtes Empfängermodell auswählt. Dabei kann die Anzeige einer oder mehrerer Einstellmöglichkeiten in einem Menü nach der Darstellung des Klagepatents zu Verwirrung führen, wenn die angezeigten Eingabemöglichkeiten nicht dem jeweiligen Eingangssignal entsprechen (vgl. Anlage rop B1a, S. 1 Mitte). Deshalb sollen erfindungsgemäß die angezeigten Einstellmöglichkeiten in einem Menü in Abhängigkeit von Eingabesignaleigenschaften dynamisch geändert werden (vgl. Anlage rop B1a, S. 2, 2. Abs.). Dabei wird der Inhalt eines Menüs durch Unterdrückung irrelevanter Einstellungsmöglichkeiten dynamisch verändert, so dass der Benutzer die irrelevanten Einstellmöglichkeiten nicht unter Verwendung des Menüs auswählen kann (vgl. Anlage rop1a, S. 9 unten – S. 10 oben). Der Benutzer wird also nicht durch die Auswahl einer Wiedergabebetriebsart verwirrt, die aufgrund der Eingabesignaleigenschaften unwirksam gemacht worden ist (vgl. Anlage rop B1a, S. 14, 1. Abs.).

Mithin verwendet das Klagepatent die Begriffe „Einstellmöglichkeit“ und „Betriebsmodus“ – welche das Klagepatent nicht definiert – synonym. So werden die Begriffe „Stereo/SAP“ und „EXPANDED STEREO“, bei welchen es sich entsprechend der Patentbeschreibung (auch) um Betriebsmodi handelt, zugleich auch als Einstellmöglichkeiten bezeichnet (vgl. Anlage rop B1a, S. 11 Mitte). Nach der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels werden die Einstellmöglichkeiten (STEREO/SAP und EXPANDED STEREO) lediglich dann in das Tonmenü aufgenommen, wenn entsprechende Informationen im HF-Fernsehsignal enthalten sind (vgl. Anlage rop 1a, S. 12 Mitte). Wenn „STEREO/SAP“ angezeigt wird, können die monophone, stereophone und SAP-Wiedergabebetriebsart ausgewählt werden (vgl. Anlage rop B1a, S. 12 unten). Wird „EXPANDED STEREO“ angezeigt, kann die Betriebsart „gedehntes Stereo“ ein- oder ausgestellt werden, indem wiederholt entweder die „-“ oder die „+“-Taste gedrückt wird. Wenn eine der Tasten „-“ oder „+“ wiederholt gedrückt wird, wird die hinter dem „:“ angezeigte Einstellung für „gedehntes Stereo“ nacheinander folgendermaßen geändert: EXPANDED STEREO: OFF (aus); EXPANDED STEREO: ON (ein)“ (vgl. Anlage rop B1a, S. 13 Mitte).

IV.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Zutreffend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um einen Fernseher und damit zugleich auch um eine Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempfänger handelt (Merkmal 1). Dabei ist das Fernsehgerät auf der Rückseite mit einem SCART-Anschluss ausgestattet, über den beispielsweise ein Videorecorder angeschlossen werden kann. Das Signal des Videorecorders ist ein Eingabesignal, das Ton- und Bildinformationen enthält, so dass auch Merkmal 2 verwirklicht ist.

2.
Des Weiteren ist die angegriffene Ausführungsform mit dem Baustein IC28 ausgestattet (D X1), welcher in der Lage ist, als auf das Eingangssignal ansprechendes Signalverarbeitungsmittel (25) in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen (Merkmal 3). Unstreitig ist die angegriffene Ausführungsform in der Lage, sowohl ein PAL- als auch ein NTSC-Eingangssignal („tint“) zu verarbeiten, wobei lediglich Letzteres dem Benutzer eine Einstellmöglichkeit für den Farbton bietet. Bei einem PAL-Eingangssignal ist dies technisch bedingt demgegenüber ausgeschlossen. Somit ist die angegriffene Ausführungsform geeignet, einerseits mit einem vorgegebenen Farbton (PAL), andererseits jedoch auch mit einem durch den Nutzer eingestellten und einstellbaren Farbton (NTSC) zu arbeiten. Die angegriffene Ausführungsform ist somit in der Lage, in einer Vielzahl von Farbton-Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal je nach Einstellung und Einstellungsmöglichkeit des Farbtons (welche durch das Eingabesignal vorgegeben wird) zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen (vgl. Anlage rop B3, S. 40 f.).

3.
Darüber hinaus besitzt die angegriffene Ausführungsform ein Bildschirmmenü („picture menu“), welches auf dem Fernsehschirm gezeigt wird und unter anderem Einstellungen zu „brightness“, „contrast“, „sharpness“, „colour“ und „tint“ ermöglicht, welche dem Benutzer als verschiedene Betriebsarten zur Verfügung stehen (Merkmal 4.1., vgl. Anlage rop B3, S. 40, ropB6 ). Zur Erzeugung dieser Menüs muss die angegriffene Ausführungsform damit auch über ein Zeichengeneratormittel (63) verfügen, welches das zur Anzeige auf dem Fernsehbildschirm geeignete Zeichensignal erzeugt (Merkmal 4).

4.
Dabei enthält das in der Anlage rop B6 abgebildete Auswahlmenü jeweils die Betriebsarten, die dem Benutzer zur Auswahl stehen (Merkmal 4.1.). Während dies bei einem PAL-Eingangssignal lediglich die Einstellungen „brightness“, „contrast“, „sharpness“ und „colour“ sind, wird bei einem anliegenden NTSC-Eingangssignal zusätzlich der Punkt „tint“ angezeigt.

5.
Mit der auf Seite 31 der als Anlage rop B3 vorgelegten Bedienungsanleitung ersichtlichen Fernbedienung verfügt die angegriffene Ausführungsform auch über ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben (Merkmal 5). Was das Klagepatent unter einem derartigen Benutzereingabemittel (59) versteht, wird im Rahmen des bevorzugten Ausführungsbeispiels exemplarisch beschrieben. Danach enthält das Bedienungsfeld (59) verschiedene Drucktastenschalter zur Einstellung verschiedener Empfängerfunktionen, wie etwa das „Ein“- und „Aus“-Schalten des Empfängers, die Auswahl von Kanälen und die Einstellung der Lautstärke (vgl. Anlage rop B1a, S. 8 Mitte). Die angegriffene Ausführungsform ist mit einem derartigen Benutzereingabemittel (59) ausgestattet. So findet sich eine entsprechende Fernbedienung auf Seite 31 der als Anlage B 3 vorgelegten Bedienungsanleitung. Mit Hilfe dieser Fernbedienung ist es entsprechend der Ausführungen auf Seite 40 f. dieser Bedienungsanleitung möglich, neben der Helligkeit („brightness“), dem Kontrast („contrast“), der Schärfe („sharpness“) und der Farbe („color“) auch den Farbton („tint“) einzustellen. Diese Einstellungsmöglichkeiten werden dem Benutzer nach der Darstellung im Benutzerhandbuch über das Auswahlmenü zur Verfügung gestellt. So muss sich der Nutzer mit den „▲“ „▼-Zeichen zunächst zu dem Auswahlpunkt „tint“ navigieren und anschließend den Farbton mittels der Tasten „◄“ und „►“ einstellen. Bei funktionaler Betrachtungsweise gibt es darüber hinaus keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der Auswahl auf eine Ein-/Ausschaltung zu begrenzen ist. Vielmehr liegt auch in der graduellen Veränderung des Farbtons eine Auswahlmöglichkeit im Sinne des Merkmals 5. Für die erfindungsgemäß angestrebte dynamische Anpassung der angezeigten Einstellmöglichkeiten in einem Menü in Abhängigkeit von den tatsächlich verfügbaren Eingabesignaleigenschaften (vgl. Anlage rop B1a, S. 2, Abs. 2) ist es völlig unerheblich, ob die Einstellmöglichkeit eine Ein- oder Ausschaltemöglichkeit oder eine graduelle Schaltungsmöglichkeit beinhaltet.

6.
Weiterhin erzeugt der auf das Eingabesignal ansprechende Signalverarbeitungsbaustein X1 ein spezifisches Angabesignal, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt (Merkmal 6). Dieses Merkmal steht in Zusammenhang mit dem Merkmal 7. Das Erfassungsmittel erzeugt aufgrund des Eingabesignals ein spezifisches Angabesignal, welches es dem Steuerungsmittel nach Merkmal 7 ermöglicht, die in dem Menü angezeigten Betriebsarten entsprechend der Anwesenheit oder Abwesenheit des besonderen Merkmals zu begrenzen. Eine Beschränkung auf die in der Beschreibung des Klagepatents beispielhaft genannten Erfassungsmittel (Phasenverriegelungsschleife 31 und FM-Demodulator 35, vgl. Anlage rop B1a, S. 14 f.) ist dem Patentanspruch nicht zu entnehmen.

Das Merkmal ist bei der angegriffenen Ausführungsform durch den Signalbaustein X1 verwirklicht, der jeden unterstützten Farbstandard automatisch erkennen kann. In der als Anlage rop B5 vorgelegten Beschreibung zu diesem Baustein findet sich auf Seite 3, dass der Baustein automatisch jeden unterstützten Farbstandard erkennt („Automatic detection of any supported colour standard“). Wie die auf Seite 120 dieser Anleitung wiedergegebene Tabelle verdeutlicht, gehören zu diesen Farbstandards auch PAL BGDHI und NTSC M. Entsprechend zeigt die Anlage rop B6, dass die angegriffene Ausführungsform sowohl den PAL-Standard (bei dem der Farbton durch den Benutzer nicht veränderbar ist) als auch den NTSC-Standard (bei dem der Farbton für den Benutzer veränderbar ist) verarbeiten kann. Dabei wird die Einstellmöglichkeit „tint“ nur dann angezeigt, wenn sich das Fernsehgerät im TV-Modus befindet und ein NTSC-Signal anliegt (vgl. Anlage rop B3, S. 40 unten – „tint – This item is displayed in picure menu when TV is in AV mode and at NTSC signal“). Dies setzt jedoch voraus, dass die in dem Baustein X1 enthaltenen Erfassungsmittel ein spezifisches Angabesignal erzeugen, das dem für das Bildschirmmenü verantwortlichen Baustein den Farbstandard des Eingangssignals angibt. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, bei der angegriffenen Ausführungsform werde das eingehende Signal automatisch einer entsprechenden Norm (NTSC oder PAL) zugeordnet (vgl. Duplik, S. 15), so dass es keines Angabesignals bedürfe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Unstreitig reagiert die angegriffene Ausführungsform auf das anliegende Eingabesignal (NTSC oder PAL), wobei auch nach dem Vortrag der Beklagten dann in Abhängigkeit von dem anliegenden Eingabesignal eines von zwei verschiedenen statischen Menüs angezeigt wird. Damit muss ein entsprechendes Angabesignal erzeugt werden, welches die Art des anliegenden Eingabesignals wiedergibt und die jeweilige Art des entsprechenden Menüs steuert. Eine andere Funktionsweise haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt.

7.
Da schließlich die Einstellmöglichkeit „tint“ wie bereits ausgeführt nur dann angezeigt wird, wenn sich das Fernsehgerät im AV-Modus befindet und ein NTSC-Signal anliegt, muss entsprechend Merkmal 7 auch ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung vorhanden sein, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten insoweit darauf, bei der angegriffenen Ausführungsform finde keine dynamische Anpassung der Menüs statt, da je nach anliegendem Eingangssignal (PAL oder NTSC) lediglich eines von zwei statischen Menüs zur Verfügung gestellt werde. Für die dynamische Menüanpassung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten erfindungsgemäß nicht darauf an, dass das Menü von Kanal zu Kanal bzw. von Sendung zu Sendung angepasst wird. Zwar werden in der Patentbeschreibung die unterschiedlichen Eingabesignaleigenschaften von Kanal zu Kanal beispielhaft genannt (vgl. Anlage rop B1a, S. 1 letzter Abs. „insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass gewöhnlich Eingabesignaleigenschaften von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind…“). Jedoch führt dies nicht zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des Klagepatents. Entscheidend ist vielmehr, dass in dem Menü jeweils nur die aufgrund des Eingabesignals zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten angezeigt werden. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn wie hier der Punkt „tint“ („Farbton“) nur dann zur Verfügung gestellt wird, wenn ein NTSC-Signal anliegt, da anders als nach dem PAL-Standard nur dort technisch eine Einstellung des Farbtons möglich ist. Im Übrigen kann auch bei der angegriffenen Ausführungsform das Eingangssignal (PAL oder NTSC) von Kanal zu Kanal unterschiedlich sein. Es trifft zu, dass es sich bei PAL und NTSC um Signalstandards handelt, so dass das TV-Signal je nach Aufenthaltsort entweder in PAL oder in NTSC ausgestrahlt wird. Schließt der Nutzer jedoch an einem Ort, in welchem ein NTSC-TV-Signal ausgestrahlt wird, ein PAL-Wiedergabegerät (z. B. einen DVD-Player oder einen Videorecorder) an, so entspricht das Eingangssignal auch dann je nach gewähltem Kanal entweder NTSC (TV-Signal) oder PAL
(z. B. DVD-Player).

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten
(Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umständen zu erkennen.

V.
Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht das Klagepatent nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. Der Gegenstand des Klagepatents geht nicht über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, Art. 138 (1c) EPÜ.

a)
Soweit Anspruch 1 des Klagepatents in Merkmal 2 verlangt, dass ein Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals vorhanden sein muss, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält, wird dies auch bereits in der EP 0 340 xxx A2 (Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage) offenbart. Es trifft zu, dass nach Anspruch 1 der Patentanmeldung ein Empfänger bzw. eine Abstimmvorrichtung zur Bereitstellung eines Zwischensequenzsignals (ZF-Signal) beschrieben wird („tuner means (3, 15, 19) for providing an IF signal having at least one information being modulated carrier corresponding to a respective carrier of a received RF-signal of a selected channel“). Jedoch entnimmt der Fachmann bereits der Zusammenfassung der Erfindung, dass sich die Erfindung allgemein auf ein Eingangssignal bezieht („changed in response to input signal conditions“) (vgl. Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage, Sp. 1, Z. 35 – 42). Als Quelle des Signals werden dabei eine Antenne 1 (vgl. Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage, Sp. 2, Z. 12 – 16) sowie ein zusätzlicher Videorecorder („video tape recorder“) oder ein Videoplattenwiedergabegerät („video disc player“) (vgl. Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage, Sp. 2, Z. 27 – 31) genannt. Mithin erkennt der Fachmann aus der Beschreibung der Patentanmeldung, dass es für die Verwirklichung der darin offenbarten technischen Lehre lediglich darauf ankommt, dass eine Eingabevorrichtung (z. B. Antenne, Kabel, Videorecorder) für ein Signal vorhanden sein muss, welches von einem Fernsehempfänger verarbeitbar ist. Insofern geht die im erteilten Anspruch 1 gemäß Merkmal 2 enthaltene Formulierung, die sich auf ein Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eine davon enthält, nicht über die Offenbarung der Anmeldung hinaus, die sich dem Fachmann aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergibt. Zu diesem Ergebnis ist – was die Beklagten nicht bestreiten – auch das Europäische Patentamt nach der Prüfung eines Einspruchs gegen das Streitpatent gekommen.

b)
Auch das Merkmal 3, nach dem das Signalverarbeitungsmittel (25) in der Lage sein soll, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, ist in der EP 0 340 xxx A2 offenbart. Dies ergibt sich bereits aus Anspruch 1, welcher folgendes Merkmal enthält:

„processor control means (53) for controlling said processor means so that said output signal corresponds to one of a group processing control options selected by a user“

Daraus erkennt der Fachmann, dass die Ausgabe des Signalverarbeitungsmittels ein Ausgabesignal aus einer Mehrzahl von möglichen Ausgabesignalen aus einer Mehrzahl von Verarbeitungssteuerungsoptionen ist, was die Arbeit des Signalprozessors nach einer aus einer Mehrzahl von Betriebsarten zur Erzeugung dieses speziellen Angabesignals aus einer Mehrzahl von Ausgangssignalen beinhaltet.

c)
Schließlich offenbart die EP 0 340 xxx A2, dass das Erfassungsmittel (31, 35) auf das Eingabesignal anspricht (Merkmal 6). Die Kammer verkennt nicht, dass nach der ursprünglichen Anspruchsfassung ein Signalerfassungsmittel auf das Zwischenfrequenzsignal (ZF-Signal) ansprechen soll („signal detector means (31, 35) responsive to said IF signal indicating whether oder not said IF signal has a predetermined signal characteristic“). Jedoch ergibt sich bereits aus der allgemeinen Beschreibung der Erfindung, dass das Erfassungsmittel nach der vorliegenden Erfindung das Ansprechen auf ein Eingangssignal allgemein ermöglichen soll, das von einem Fernsehgerät verarbeitet wird (vgl. Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage, Sp. 1 Z. 35 – 42). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu Merkmal 2 verwiesen.

3.
Die DE 2 413 598 (D1) nimmt die durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Entgegenhaltung offenbart ein Fernsehübertragungsverfahren, bei dem ein Fernsehsignal erzeugt, abgestrahlt und sodann empfangen wird. Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass mit dem Fernsehsignal ein Zusatzsignal übermittelt wird. Beim Empfänger kann neben der in dem Fernsehsignal enthaltenen Videoinformation wenigstens eine der Zusatzinformationen zur Verwendung in Verbindung mit der dargestellten Video-Information ausgewählt werden. Im Kern geht es somit darum, das Fernsehsignal durch mit diesem übertragene Informationen zu ergänzen, welche durch den Empfänger zur Benutzung mit der empfangenen Information gewählt werden kann (vgl. D1, S. 5, Abs. 2 – 5).

Damit offenbart die Entgegenhaltung insbesondere kein Auswahlmenü, welches die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Verfügung stehen (Merkmal 4.1.), wobei entsprechend dem Eingabesignal lediglich die Informationen in das Menü aufgenommen werden, die der Benutzer wählen kann (Merkmal 7.1.). Es trifft zu, dass der Betrachter nach Figur 2 in Verbindung mit Seite 18, Z. 6 – 11 der Entgegenhaltung sowie S. 16, Z. 23 – 33 aus den alternativen Gruppen von Zusatzinformationen auswählen kann. Jedoch sieht die Entgegenhaltung nicht vor, dass diese Auswahl durch ein auf dem Bildschirm dargestelltes Menü erfolgen soll. Vielmehr spricht die Entgegenhaltung insofern lediglich von Wählmitteln (23), welche logische Schaltungen (27) besitzen. Das Vorliegen eines Auswahlmenüs offenbart dies demgegenüber nicht. Des Weiteren verkennt die Kammer nicht, dass nach den Ausführungen auf Seite 11, Z. 13 – 16 das Verwendungsgerät (24) in Abhängigkeit von dem Zweck der jeweils in Frage stehenden Zusatzinformationsübertragung verschiedene, unterschiedliche Funktionen ausüben kann. Jedoch werden bereits nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem als Anlage B5 vorgelegten Schriftsatz an das Bundespatentgericht nicht die in ein Menü aufzunehmenden Informationen begrenzt. Vielmehr wird danach lediglich das Verwendungsgerät (24) entsprechend der zur Verfügung stehenden Zusatzinformationsübertragung angesteuert.

4.
Schließlich beruht das Klagepatent auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass die durch Patentanspruch 1 beanspruchte technische Lehre durch eine Kombination der im Klagepatent ausdrücklich als Stand der Technik gewürdigten und lediglich in englischer Sprache vorgelegte D2 (US 4,626,892) mit der D1 naheliegend offenbart wird. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann zur Vermeidung der aus der US 4,626,892 bekannten Nachteile, dass der Nutzer aufgrund der Anzeige von durch den Hersteller vorbestimmten und nicht an das Eingabesignal angepassten Menüs verwirrt wird, auf die D1 zurückgreifen wird. Es trifft zu, dass der Fachmann aus der D1 die Lehre entnimmt, die Zusatzinformation aus dem Eingangssignal zu extrahieren und entsprechend der mit Hilfe des Wahlmittels (23) getroffenen Wahl des Nutzers darzustellen. Es ist jedoch nicht naheliegend, dass der Fachmann daraus zu der Erkenntnis gelangt, dem nach der US`892 bestehenden Problem, der durch die Anzeige überflüssiger Menüs begründeten Verwirrung des Nutzers, dadurch entgegen zu wirken, das Menü dynamisch an die nach dem jeweiligen Eingangssignal möglichen Einstellmöglichkeiten anzupassen.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 400.000,- EUR festgesetzt.