4a O 65/08 – Tonumschaltung für ein Ton/Videosystem mit S-Videofähigkeit

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1193

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. März 2009, Az. 4a O 65/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 48/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Audio- und Videoschaltvorrichtungen mit:

einer Videoschalteranordnung, die erste und zweite Videosignaleingänge zur Zuführung erster bzw. zweiter Farbvideosignalgemische, ein Paar Eingänge zu Zuführung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals, einen Steuersignaleingang zur Zuführung eines Videosignalwähl-Steuersignals und einen Ausgang zu Lieferung eines Ausgangssignals hat, das nach Farbkomponenten getrennte Signale (RGB-Signale) aufweist, die in Abhängigkeit von dem Videosignalwähl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten RGB-Signalen, den von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten RGB-Signalen bzw. den von dem an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen abgeleiteten RGB-Signalen ausgewählt sind;

einer Tonschalteranordnung, die erste und zweite Tonsignaleingänge zur Zuführung erster bzw. zweiter Tonsignale und einen Steuersignaleingang zur Zuführung eines Tonwählsteuersignals und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonssignals hat, welches in Abhängigkeit von dem Tonwählsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgewählt ist;

einer Dateneingabeeinrichtung zur Wahl eines von drei Betriebszuständen durch einen Benutzer;

und einer Steuereinrichtung zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen, in den drei Betriebsarten zu arbeiten:

– einem ersten Modus, in dem RGB-Signale, die aus dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleitet sind, und das erste Audiosignal ausgewählt werden;

– einem zweiten Modus, in dem RGB-Signale, die von dem zweiten Farbvideosignalmisch abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgewählt werden;

– und einem dritten Modus, in dem RGB-Signale, die von den an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgewählt werden,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder der A X1, Inc., Indianapolis, USA bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der A, Inc., durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 392 xxx B9 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in
Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der US 340147 vom 14.04.1989 am 12.04.1990 in englischer Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents in seiner ursprünglichen Fassung (EP 0 392 xxx B1) erfolgte am 12.04.2000. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde die ursprüngliche Fassung des Klagepatents geändert. Die Veröffentlichung der Entscheidung über den Einspruch erfolgte am 30.11.2005. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 690 33 xxx T2) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 21.08.2008 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zunächst die A X1, Inc. Mit Vereinbarung vom 23.08.2007 – wobei die Beklagten die Aktivlegitimation nach wie vor bestreiten – wurde das Klagepatent von der A X, Inc. auf die Klägerin übertragen. Die Übertragung wurde am 04.02.2008 in das Patentregister eingetragen. Des Weiteren hat die A X1, Inc. – inzwischen umfirmiert in A Inc. – im Rahmen einer weiteren Vereinbarung vom 28.02./03.06.2008 Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents für die Zeit bis zum 23.08.2007 auf die Klägerin übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen rop 1 bis rop 5 verwiesen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Tonumschaltung für ein Ton/Videosystem mit S-Videofähigkeit“ („Audio switching for an audio/video system having S-Video capability“). Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

Audio- und Videoschaltvorrichtung mit:

einer Videoschalteranordnung (230, 255), die erste (TV) und zweite (AUX1) Videosignaleingänge zur Zuführung erster bzw. zweiter Farbvideosignalgemische, ein Paar Eingänge (Y, C) zur Zuführung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals, einen Steuersignaleingang (C1, C0, C) zur Zuführung eines Videosignalwähl-Steuersignals und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangssignals hat, das ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten aufweist, die in Abhängigkeit von dem Videosignalwähl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten, den von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten bzw. den an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgewählt sind; einer Tonschalteranordnung (240), die erste (TV) und zweite (AUX; S-video) Tonsignaleingänge zur Zuführung erster bzw. zweiter Tonsignale, und einen Steuersignaleingang (C1, C0,) zur Zuführung eines Tonwählsteuersignals und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonsignals hat, welches in Abhängigkeit von dem Tonwählsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgewählt ist;

eine Dateneingabeeinrichtung (205) zur Wahl eines von drei Betriebszuständen durch einen Benutzer;

und eine Steuereinrichtung (200) zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen (230, 255, 240) in den drei Betriebsarten zu arbeiten:

– einem ersten Modus, in dem Leuchtdichte- und Farbkomponenten ausgewählt werden, die aus dem ersten Farbvideosignalgemisch (TV) und dem ersten Audiosignal (TV) abgeleitet sind;

– einem zweiten Modus, in dem die Leuchtdichte- und Farbkomponenten, die von dem zweiten Farbvideosignalgemisch (AUX1) und dem zweiten Audiosignal abgeleitet sind, ausgewählt werden;

– und einem dritten Modus, in dem die an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale (Y, C) und das zweite Audiosignal (S-video) ausgewählt werden.

Nachfolgend ist zur Veranschaulichung Figur 2a des Klagepatents wiedergegeben, die eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung zeigt:

Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, welches unter anderem Elektrogeräte in die Bundesrepublik Deutschland importiert und dort vertreibt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 1), die in Deutschland im Wesentlichen Produkte vertreibt, welche von der Beklagten zu 1) hergestellt und/oder geliefert werden.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand zunächst ein Lizenzvertrag, welcher die Herstellung bestimmter Teile für Fernseher und die Lieferung dieser Teile nach Deutschland durch die Beklagte zu 1) gestattete. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Lizenzvertrag und auf den Wegfall des Lizenzvertrages nachfolgende Ansprüche aufgrund von Benutzungshandlungen bis einschließlich 30.06.2006 wurden durch einen Vergleich abgegolten. Ein Lizenzvertrag für die Zeit nach dem 01.07.2006 ist nicht zustande gekommen.

Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem ein LCD-Farbfernsehgerät der Marke „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Im Folgenden sind von der Klägerin vorgelegte Schaltpläne des Video- und Audioblocks der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben:

Nach Auffassung der Klägerin verletzt die angegriffene Ausführungsform Anspruch 1 des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln, wobei das nach der Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale (Y/C) aufweisende Signal am Ausgang der Videoschalteranordnung bei der angegriffenen Ausführungsform durch ein gleichwirkendes RGB-Farbkomponentensignal ersetzt sei.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: Aussetzung des Verfahrens.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausführungsform verfüge zwar über einen S-Video-Eingang. Bei diesem handele es sich jedoch lediglich um einen einzelnen Eingang, nicht um ein Paar von Eingängen. Auch trage die Klägerin nicht vor, wo bei der angegriffenen Ausführungsform ein Video- bzw. ein Tonsteuersignal anliege. Ferner liefere das Modul PW181A ein RGB-Signal, nicht wie durch das Klagepatent gefordert ein aus einem Paar von Leuchtdichte- und Farbkomponenten gebildetes Signal. Darüber hinaus könne der Benutzer bei der angegriffenen Ausführungsform nicht nur zwischen drei, sondern zwischen neun Betriebsarten wählen. Des Weiteren sei die angegriffene Ausführungsform im Stand der Technik von dem C-Fernsehgerät C1 bekannt, weshalb die Beklagten auch den Formstein-Einwand erheben. Ferner sei das Klagepatent auch nicht rechtsbeständig. Der Gegenstand des Klagepatents beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung. Im Übrigen sei dieser weder neu noch auf eine erfinderische Tätigkeit zurückzuführen. Insbesondere sei die technische Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents von dem C-Fernsehgerät C1 bekannt.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Im Hinblick auf den durch die Beklagten erhobenen Formstein-Einwand gelte es insbesondere zu berücksichtigen, dass das C-Fernsehgerät C1 neben dem TV-Eingang über die Eingänge Input 1, Input 2 und Input 3 verfüge, wobei diesen Input-Videoeingängen jeweils ein separater Audioeingang, jeweils bestehend aus Audio-L und Audio-R, zugeordnet sei. Somit könne der Nutzer lediglich zwischen diesen drei Input-Eingängen und dem TV-Eingang wählen. Des Weiteren weise die angegriffene Ausführungsform zusätzlich einen S-Video (Y/C) – Eingang auf. Sobald ein S-Videostecker eingesteckt werde, sei – was die Beklagten nicht bestritten haben – der Input 1-Eingang blockiert. Der Nutzer könne dann neben dem TV-Signal nur noch S-Video, Input 2 und Input 3 auswählen. Dies werde insbesondere durch die Ausführungen in dem als Anlage B 4 vorgelegten Service-Manual bestätigt, wo es auf Seite 8 unten heißt:

„When connecting to S VIDEO INPUT
– Connect to audio input jacks of VIDEO 1.
– The picture from video input jack of VIDEO 1 (phono jack) is not displayed.
– Select the VIDEO 1 mode to see the picture from S video.“

Im Übrigen werde am Ende der Video-Verarbeitungseinrichtung bei dem C-Fernsehgerät C1 nicht ein RGB-Signal, sondern ein Y-C-Signal ausgegeben, welches erst später in ein RGB-Signal umgewandelt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Ohne Erfolg bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese ist ausweislich des als Anlage rop A0 vorgelegten Registerauszuges seit dem 04.02.2008 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dass die A X2 mit der Klägerin, der A X2 S.A.S., identisch ist, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Mit dem als Anlagen rop 2 und rop 2a vorgelegten Abtretungsvertrag vom 28.02.2008/06.03.2008 hat die A, Inc. an die A X2 auch in Bezug auf das Klagepatent sämtliche Rechte, Titel und Interessen daran, die Ansprüche auf Schadenersatz, Rechnungslegung und anderweitige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, welche das Patent während der Zeit verletzt haben, in der die A, Inc. als Abtretende Inhaberin der übertragenen Patente und damit auch des Klagepatents war, an die Klägerin abgetreten. Dabei handelt es sich bei der A, Inc. ausweislich der als Anlage rop 5 vorgelegten Unterlagen um die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der A X1, Inc. Diese wurde zunächst in die A X3, Inc. umgewandelt, aus welcher wiederum die A, Inc. hervorging.

II.
Das Klagepatent betrifft eine Audio- und Videoschaltvorrichtung, mit der aus einer Mehrzahl von Ton- und Videosignalen ein Ton- und ein Videosignal ausgewählt werden kann.

Nach dem Klagepatent waren im Stand der Technik bereits eine Audio- und Videoschaltvorrichtungen bekannt, mit denen aus einer Mehrzahl von an Eingängen anliegenden Farbvideosignalgemischen und jeweils dazugehörigen Tonsignalen ein Farbvideosignalgemisch und das dazugehörige Tonsignal zur Ausgabe an einem Video- und einem Tonausgang ausgewählt werden kann. Das gewählte Farbvideosignalgemisch wird mithilfe eines Kammfilters in Leuchtdichte- und Farbvideokomponentensignale umgewandelt und dann an einen Videoprozessor zur Wiedergabe auf eine Wiedergabeeinrichtung übermittelt. Des Weiteren wird das zu dem gewählten Farbvideosignalgemisch gehörige Tonsignal an einen Audioprozessor übermittelt und über Lautsprecher wiedergegeben. Die Auswahl des wiederzugebenden Farbvideosignalgemisches bzw. des dazugehörigen Tonsignals erfolgt über eine Eingabevorrichtung, über die Audio- und die Videoschalteranordnungen gesteuert werden.

Ein Farbvideosignalgemisch und das dazugehörige Tonsignal können von einem TV-Tuner stammen, der ein empfangenes TV-Signal in ein Farbvideosignalgemisch und einen Tonsignal aufteilt. Farbvideosignalgemische und dazugehörige Tonsignale können auch von bspw. Videorecordern oder Bildplattenspielern zugeführt werden, wobei das Farbvideosignalgemisch getrennt vom Tonsignal übertragen wird. Ein Element zur Abspaltung der Tonsignale von den Farbvideosignalgemischen ist dann nicht erforderlich.

Nach dem Klagepatent weist die aus dem Stand der Technik bekannte Audio- und Videoschaltvorrichtung den Nachteil auf, aus getrennten Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen bestehende Eingangssignale nicht verarbeiten zu können.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Audio- und Videoschaltvorrichtung zu schaffen, die Leuchtdichte- und Farbkomponentenvideosignale als Eingangssignal verarbeiten kann und mit einer geringeren Zahl von Tonsignaleingängen als Videosignaleingängen auskommt.

Dies geschieht nach Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Audio- und Videoschaltvorrichtung mit

2. einer Videoschaltanordnung (230, 255), die

2.1. erste (TV) und zweite (AUX1) Videosignaleingänge zur Zuführung erster bzw. zweiter Farbvideosignalgemische,

2.2. ein Paar Eingänge (Y, C) zur Zuführung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals,

2.3. einen Steuersignaleingang (C1, C0, C) zur Zuführung eines Videosignalwähl-Steuersignals und

2.4. einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangssignals hat,

2.4.1. das ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten aufweist,

2.4.2. die in Abhängigkeit von dem Videosignalwähl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten, den von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten bzw. den an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgewählt sind;

3. einer Tonschalteranordnung (240), die

3.1. erste (TV) Tonsignaleingänge zur Zuführung erster Tonsignale,

3.2. zweite (AUX, S-Video) Tonsignaleingänge zur Zuführung zweiter Tonsignale, und

3.3. einen Steuersignaleingang (C1, C0,) zur Zuführung eines Tonwählsteuersignals und

3.4. einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonsignals hat,

3.4.1. welches in Abhängigkeit von dem Tonwählsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgewählt ist;

4. einer Dateneingabeeinrichtung (205) zur Wahl eines von drei Betriebszuständen durch einen Benutzer, und

5. einer Steuereinrichtung (200) zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen (230, 255, 240), in den drei Betriebsarten zu arbeiten:

5.1. einem ersten Modus, in dem Leuchtdichte- und Farbkomponenten, die aus dem ersten Farbvideosignalgemisch (TV) abgeleitet sind, und das erste Audiosignal (TV) ausgewählt werden;

5.2. einem zweiten Modus, in dem die Leuchtdichte- und Farbkomponenten, die aus dem zweiten Farbvideosignalgemisch (AUX1) abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgewählt werden; und

5.3. einem dritten Modus, in dem die an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen (Y, C) und das zweite Audiosignal (S-Video) ausgewählt werden.

Nach dem Kern der Erfindung geht es somit darum, dass ein Fernseher, der bereits Standard-Basisband-Audio-Signaleingangsanschlüsse aufweist und der für den Empfang von S-Video-Signalen geeignet ist, die von der S-Video-Signalquelle gelieferten Tonsignale empfangen und verarbeiten kann, ohne dass hierfür separate Audio-Eingangsanschlüsse vorhanden sind. Vielmehr sollen die bereits vorhandenen Standard-Basisband-Audio-Eingangsanschlüsse genutzt werden (vgl. Anlage rop A1a, S. 3, letzter Abschnitt). Hierfür ist erfindungsgemäß eine Audio-Video-Schalteranordnung vorgesehen, welche entsprechend Patentanspruch 1 aus einer Videoschalteranordnung (230, 255), einer Tonschalteranordnung (240) sowie einer Steuereinrichtung zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen (200) besteht und in der Lage ist, in einer von drei durch den Benutzer mittels einer Dateneingabeeinrichtung gewählten Betriebszuständen zu arbeiten. Diese Betriebszustände werden in der Merkmalsgruppe 5 näher beschrieben. In einem ersten Modus (TV) werden Leuchtdichte- und Farbkomponenten ausgegeben, die aus einem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleitet sind, wobei das Farbvideosignalgemisch dem TV-Signal entsprechen soll. In diesem Betriebszustand soll das zugehörige erste TV-Audiosignal ausgewählt sein. In einem zweiten Modus werden die durch die Videoschaltanordnung ausgegebenen Leuchtdichte- und Farbkomponenten aus einem zweiten Farbvideosignalgemisch (AUX1) abgeleitet, welches beispielsweise von einem Videorecorder stammen kann. In diesem zweiten Betriebsmodus ist das zweite (AUX 1) -Audiosignal ausgewählt. Schließlich ist ein dritter Modus vorgesehen, in welchem die beispielsweise von einem S-Video stammenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale (Y, C) und ebenfalls das zweite Audiosignal ausgewählt sind, wobei dieses nunmehr dem durch die S-Video-Signalquelle abgegebenen Tonsignal entspricht. Somit wird im zweiten und dritten Betriebsmodus das Tonsignal gewählt, welches dem jeweils durch den Benutzer gewählten Videosignal entspricht. Demnach unterscheidet sich das Klagepatent vom bekannten Stand der Technik neben der Möglichkeit, S-Videosignale verarbeiten zu können dadurch, dass eine geringere Anzahl an Eingängen für die Tonsignale als für die Videosignale notwendig ist.

III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre nicht wortsinngemäß, jedoch werden die nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

1.
Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass eine wortsinngemäße Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents ausscheidet. Jedenfalls fehlt es an einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale 2.4.1., 2.4.2. sowie der Merkmalsgruppe 5.

a)
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine Audio- und Videoschaltvorrichtung (Merkmal 1). Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, eine patentgemäße Audio- und Videoschaltvorrichtung weise eine „Schaltanordnung, welche drei Schalter enthalte, nämlich einen Videoschalter mit mehreren Eingängen, einen Audio-Schalter mit mehreren Eingängen sowie einen Schalter zum Wählen zwischen Basisband-Video und S-Video“ auf, überzeugt dies nicht. Die Ausgestaltung der durch Merkmal 1 beanspruchten Audio- und Videoschaltvorrichtung ist in den Merkmalsgruppen 2 – 5 näher beschrieben, so dass es der Heranziehung der Beschreibung für die Definition des Begriffs der Audio- und Videoschaltvorrichtung nicht bedarf.

b)
Des Weiteren ist die angegriffene Ausführungsform mit einer Videoschalteranordnung (230, 255) ausgestattet, die erste (TV) und zweite (AUX1) Videosignaleingänge zur Zuführung erster bzw. zweiter Farbvideosignale sowie ein Paar Eingänge (Y, C) zur Zuführung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals aufweist. Ferner besitzt die angegriffene Ausführungsform einen Steuersignaleingang (C1, C0, C) und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangssignals, welches in Abhängigkeit von dem Videosignalwähl-Steuersignal aus den von dem ersten oder dem zweiten Farbvideosignalgemisch bzw. den an dem Paar Eingängen anliegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgewählt ist (Merkmalsgruppe 2 mit Ausnahme der Merkmale 2.4.1. und 2.4.2.).

(1)
Zunächst sind entgegen der Auffassung der Beklagten die Begriffe „Videoschaltvorrichtung“ und „Videoschalteranordnung“ nicht gleichzusetzen. Vielmehr enthält die Audio-Videoschaltvorrichtung nach Anspruch 1 eine Videoschalteranordnung. Die Begriffe werden somit nicht synonym benutzt. Des Weiteren ist eine Videoschalteranordnung nicht mit einem Videoschalter gleichzusetzen, was der Fachmann bereits aus der für die Videoschalteranordnung verwendeten Bezugszeichen (230) und (255) erkennt. Entsprechend offenbart die Klagepatentschrift dem Fachmann in den Figuren 2 und 2a eine aus zwei räumlich voneinander getrennten Schaltern zusammengesetzte Videoschalteranordnung, bestehend aus dem Videoschalter (230), in welchem eine Signalauswahl zwischen dem vom Tuner stammenden Farbvideosignalgemisch (TV) und den auf den beiden Hilfseingängen (AUX 1 und AUX 2) anliegenden Videosignalgemischen stattfindet, und andererseits dem Videoschalter (255), in welchem zwischen den von der Kammfiltereinheit (250) kommenden Leuchtdichte- und Farbkomponenten-Signalen und den von dem S-Video-Eingang kommenden Leuchtdichte- und Farbkomponenten-Signalen ausgewählt wird. Der im Anspruch verwendete allgemeine Begriff Videoschalteranordnung lässt somit offen, wie viele (ggf. räumlich voneinander getrennte) Schalter in der Praxis benutzt werden.

(2)
Wie aus den Anlagen rop A4 sowie rop A7 (O) ersichtlich ist, kann an die angegriffene Ausführungsform ein (in Anlage rop A4 grau dargestelltes) Antennenkabel angeschlossen werden, welches die Wiedergabe eines Fernsehsignals ermöglicht („Tuner“, Anlage rop A7, (O)). Das Fernsehsignal wird in Anspruch 1 des Klagepatents ausdrücklich als erstes Farbvideosignalgemisch bezeichnet. Weiterhin ist die angegriffene Ausführungsform mit einem „FAV“-Anschluss zur Zuführung zweiter Farbvideosignalgemische ausgestattet (vgl. Anlagen rop A4 und rop A7 (P)). Soweit die Beklagten insoweit geltend machen, „FAV“ bezeichne nicht einen bestimmten Standard, sondern lediglich den Ort, an dem der Anschluss für ein bestimmtes Signal an einem Fernsehgerät angebracht ist (Front-Audio-Video-Anschluss), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Wie die Darstellung in Anlage rop A7 (P) belegt, dient das FAV-Signal der Darstellung eines Videosignals. Dass es sich bei dem am FAV-Eingang anliegenden Signal nicht um ein Farbvideosignalgemisch handelt, haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten.

(3)
Ferner besitzt die angegriffene Ausführungsform mit dem S-VHS (S-Video) Eingang ein Paar Eingänge (Y, C) zur Zuführung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals (Merkmal 2.2.). Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, es handele sich bei dem S-Video-Eingang um einen einzelnen Eingang und nicht wie gefordert um ein Paar, was in der Anlage rop 5 durch eine einzelne Mini-DIN-S-Video-Buchse und eine einzelne Verbindungslinie zwischen dieser Buchse und dem IC28 dargestellt werde, steht dies einer wortsinngemäßen Verwirklichung von Merkmal 2.2. nicht entgegen. Unstreitig handelt es sich bei dem an der S-VHS-Buchse anliegenden Signal um ein S-Video-Signal. Ein solches liefert jedoch nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift (vgl. Anlage rop A1a, zweiter und dritter Abs.) breitbandige Leuchtdichte- und Farbsignale an getrennten Anschlüsse eines S-Video-Steckers. Dass diese zwei Eingänge in einem Stecker zusammengefasst sind, führt nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents heraus. Entscheidend ist, dass bei dem dritten Videosignal die Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale getrennt zugeführt werden. Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann in Figur 4 des Klagepatents nebst der zugehörigen Beschreibung. Auch dort ist der S-Videoeingang als ein Stecker
dargestellt. Im Übrigen ist auch in der korrigierten Anlage rop A5` das am S-VHS-Eingang anliegende Signal in ein Y-Signal und ein C-Signal aufgespalten. Die Beklagten haben die Richtigkeit der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform in dieser Anlage nicht bestritten.

(4)
Dass die angegriffene Ausführungsform wie aus der Anlage rop A5‘ ersichtlich über weitere Eingänge (Scart1, Scart2, VGA, DVI) verfügt, steht einer Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen. Bereits nach dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 2 muss die Videoschalteranordnung (230, 255) nicht genau drei Videosignaleingänge besitzen. Entscheidend ist vielmehr, dass die angegriffene Ausführungsform zumindest mit drei Videosignaleingängen ausgestattet ist, wobei bei zwei dieser Eingänge Farbvideosignalgemische anliegen, während am dritten Eingang direkt Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignale (Y,C) zugeführt werden. Nur so lassen sich die drei, auf den drei Videosignaleingängen aufbauenden und in der Merkmalsgruppe 5 näher beschriebenen Betriebsmodi realisieren. Demgegenüber hat es auf die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keinen Einfluss, wenn über weitere Videosignaleingänge weitere Videosignale zugeführt werden, die möglicherweise den Betrieb der Audio- und Videoschaltvorrichtung in weiteren Betriebsmodi ermöglichen.

(5)
Die angegriffene Ausführungsform verfügt über einen Steuersignaleingang (C1, C0, C) zur Zuführung eines Videosignalwähl-Steuersignals (Merkmal 2.3.). Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Beklagten insoweit darauf berufen, das durch die Klägerin vorgelegte Blockschaltbild lasse keine derartigen Eingänge erkennen. Auch trage die Klägerin nicht vor, wo in der angegriffenen Ausführungsform ein solches Steuersignal anliegen würde. Jedoch ist die angegriffene Ausführungsform ausweislich der Darstellung in Anlage rop A7 in der Lage, zumindest in drei Betriebsmodi zu arbeiten: einem TV-Modus („Tuner Mode“), einem AV-Modus („Composite AV mode – side connector“) und einem S-Video- Modus („S-Video [Y/C] – mode“), wobei der Benutzer zwischen diesen Betriebsmodi wählen kann (vgl. Anlage rop A3, S. 47 – „source select“). Damit der Benutzer jedoch eine Videoquelle anwählen kann und nur das von ihm gewählte Videosignal dargestellt wird, muss die Videoschalteranordnung zwangsläufig angesteuert werden können, weshalb bei der angegriffenen Ausführungsform – wenn dies auch nicht in dem Blockschaltbild gemäß Anlage rop A5‘ dargestellt ist – zwangsläufig ein entsprechender Steuersignaleingang zur Zuführung eines Videosignalwähl-Steuersignals vorhanden sein muss. Dies gilt um so mehr, als dass auch nach dem Vortrag der Beklagten jeder Schalter einen Impuls benötigt, um zu erkennen, dass und wann er schalten soll (vgl. Schriftsatz vom 30.01.2009, S. 4 unten).

(6)
Zu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die angegriffene Ausführungsform schließlich einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangssignals hat (Merkmal 2.4.).

c)
Die angegriffene Ausführungsform weist weiterhin eine Tonschalteranordnung (240) auf, die erste TV-Tonsignaleingänge zur Zuführung erster Tonsignale, zweite (AUX; S-Video) -Tonsignaleingänge zur Zuführung zweiter Tonsignale, einen Steuersignaleingang (C1,C0, C) zur Zuführung eines Tonwählsteuersignals und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonsignals hat, welches in Abhängigkeit von dem Tonwählsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgewählt ist (Merkmalsgruppe 3).

(1)
Die Beklagten bestreiten zunächst nicht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Tonschalteranordnung (240) vorhanden ist (Merkmal 3). Die Tonschalteranordnung (240) besitzt erste (TV)-Tonsignaleingänge zur Zuführung erster Tonsignale (vgl. Anlage rop A6 (I), Merkmal A3.1) und zweite (AUX; S-Video)-Tonsignaleingänge zur Zuführung zweiter Tonsignale (vgl. Anlage rop A6 (J), Merkmal A3.2.). Ob demgegenüber weitere Tonsignaleingänge („PC-Audio-Eingang“) vorhanden sind, ist für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr allein, dass das zweite Audiosignal sowohl im zweiten Modus (für das zugeleitete zweite Farbvideosignalgemisch) als auch im dritten Modus Verwendung findet, bei dem das S-Videosignal verarbeitet wird, so dass die Schaltung in den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Betriebsarten arbeiten kann. Demgegenüber ist es für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unerheblich, ob darüber hinaus weitere Tonsignaleingänge, die in anderen Modi Verwendung finden, vorhanden sind. Schließlich handelt es sich bei dem mit „Audio In L“ und „Audio In R (J)“ gekennzeichneten Eingang um einen, nicht um eine Mehrzahl von Eingängen.

(2)
Des Weiteren ist die angegriffene Ausführungsform mit einem Steuersignaleingang (C1, C0, C) zur Zuführung eines Tonwählsteuersignals ausgestattet (Merkmal 3.3.). Die Kammer verkennt nicht, dass in dem Blockschaltbild gemäß Anlage rop A6 kein Steuersignaleingang zu erkennen ist. Jedoch gestattet die angegriffene Ausführungsform unstreitig eine Auswahl zwischen den an den Eingängen anliegenden Tonsignalen, so dass die Tonschalteranordnung schaltbar sein muss. Die dafür erforderlichen Steuersignale müssen über einen Steuersignaleingang der Tonschalteranordnung zugeführt werden.
Demgegenüber tragen die Beklagten nicht vor, dass und vor allem wie die Umschaltung ohne die Zuführung von Steuersignalen an die Tonschaltvorrichtung erfolgen kann. Mithin kann es dahinstehen, ob es sich – wie die Beklagten behaupten – bei den Eingängen (1) und (2) tatsächlich nicht um die Steuereingänge handelt.

(3)
Schließlich besitzt die Tonschalteranordnung (240) auch einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonsignals, welches in Abhängigkeit von dem Tonwählsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgewählt ist (Merkmal 3.4.1.). Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, die Tonschalteranordnung der angegriffenen Ausführungsform weise nicht nur einen Ausgang für Tonsignale auf, sondern vielmehr vier Stereo-Ausgänge, steht dies einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3.4. nicht entgegen. Bei funktionaler Betrachtung kommt es für das Vorliegen einer wortsinngemäßen Patentverletzung nicht darauf an, ob genau ein Ausgangstonsignal vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass zumindest ein Ausgangstonsignal vorliegt, welches in Abhängigkeit von dem Tonwählsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgewählt ist. Ob demgegenüber weitere, zusätzliche Ausgangstonsignale existieren, ist für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unerheblich. Hierfür genügt es, wenn entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 ein Ausgangssignal generiert wird, welches den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Betriebsmodi entspricht.

Schließlich zeigt die Darstellung gemäß Anlage rop A7, dass das Ausgangstonsignal je nach Eingangssignal einerseits dem Antennensignal (O) und andererseits dem „L+R input plugs“ entsprechen kann (P, Q). Entsprechend kann dieses in Abhängigkeit von dem Tonwählsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgewählt werden (Merkmal 3.4.). Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, Merkmal 3.4.1. könne bereits deshalb nicht verwirklicht sein, weil es an einem Tonsteuersignal fehle, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Merkmal 3.3. verwiesen.

d)
Die angegriffene Ausführungsform ist mit einer Dateneingabeeinrichtung (205) zur Wahl eines von drei Betriebszuständen durch den Benutzer ausgestattet. Soweit sich die Beklagten, die das Vorhandensein einer Dateneingabeeinrichtung nicht bestreiten, insoweit darauf berufen, gemäß Merkmal 4 müssten genau drei Betriebszustände vorhanden sein, unter denen der Benutzer wählen könne, während die angegriffene Ausführungsform mehr als drei Betriebszustände aufweise, führt dies nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents heraus.

Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung genügt es, wenn zumindest drei Betriebszustände vorhanden sind, unter denen der Benutzer wählen kann und die in der Merkmalsgruppe 5 näher beschrieben sind. Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann insbesondere in Figur 4, in welcher eine Anschlussplatte dargestellt ist, mit deren Anschlüssen bereits vier Betriebsmodi schaltbar sind: Der F-Eingang (410) ermöglicht den Fernsehempfang (erster Betriebsmodus). Mittels der Gruppe AUX1 lässt sich sowohl ein Betriebsmodus mit dem Bild aus dem Videoeingang (440) und dem Ton aus den beiden Audioeingängen (430, 435) (zweiter Betriebsmodus) als auch mit dem Bild aus dem S-Video-Eingang (450) und dem Ton aus den beiden Audioeingängen (430,435) (dritter Betriebsmodus) schalten. Zusätzlich existiert eine weiterer AUX 2-Gruppe, welche einen zusätzlichen Videoeingang sowie zwei Audio-Buchsen besitzt. Mit dieser lässt sich ein weiterer, „AUX 2“ – Modus verwirklichen.

e)
Schließlich verfügt die angegriffene Ausführungsform über eine Steuervorrichtung (200) zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschaltanordnungen (230, 255, 240), in den in den Merkmalen 5.1. bis 5.3. näher beschriebenen drei Betriebsarten zu arbeiten (Merkmalsgruppe 5). Wie die Anlage rop A7 zeigt, kann die angegriffene Ausführungsform in einem ersten Betriebsmodus arbeiten, bei dem ein Antennen-Videosignal und ein Antennen-Audio-Signal ausgegeben werden (Anlage rop A7, (O)). Des Weiteren wird in einem zweiten Modus ein am Eingang FAV anliegendes Videosignal und ein an den Audio L+R-Anschlüssen anliegendes Audiosignal ausgegeben (Anlage rop A7 (P)). Schließlich wird in einem dritten Betriebsmodus das S-Video-Signal mit dem Audiosignal von den Audio L+R-Eingängen ausgegeben (Anlage rop A7 (Q)). Dass die angegriffene Ausführungsform demgegenüber nach dem Vortrag der Beklagten in der Lage ist, in weiteren Betriebsmodi zu arbeiten, ist – wie bereits ausgeführt – für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung.

f)
Jedoch wird bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig am Ausgang der Videoschalteranordnung kein Ausgangssignal geliefert, welches ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten aufweist, die in Abhängigkeit von dem Videosignalwähl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalwähl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten, den von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten bzw. den an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgewählt sind (Merkmale 2.4.1. und 2.4.2.).

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten insoweit jedoch zunächst darauf, bei der angegriffenen Ausführungsform werde entgegen Merkmal 2.4.2. nicht zwischen zwei aus Farbvideosignalgemischen abgeleiteten Leuchtdichte-/Farbkomponentensignalen gewählt. Vielmehr werde in einer ersten Stufe eines der beiden Farbvideosignalgemische ausgewählt, welches dann erst in ein Leuchtdichte/Farbkomponentensignal umgewandelt werde. Auch eine solche Gestaltung ist von Merkmal 2.4.2. erfasst. Bereits nach dem Anspruchswortlaut kommt es lediglich darauf an, dass die das Ausgangssignal bildenden Leuchtdichte- und Farbkomponenten (Merkmal 2.4.1.) in Abhängigkeit von dem Videosignal-Steuersignal entweder aus dem ersten oder dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleitet bzw. aus den an dem Paar Eingängen anliegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgewählt sind. Demgegenüber ist es bei funktionaler Betrachtung unerheblich, ob die Auswahl vor oder nach der Trennung des Farbvideosignalgemisches stattfindet. Die insoweit für die Auftrennung verantwortliche Kammfiltereinheit ist auch nicht Gegenstand von Patentanspruch 1. Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann in Unteranspruch 3, der eine bevorzugte Ausgestaltung der Erfindung beansprucht. Danach besteht die Videoschalteranordnung (230, 255) aus ersten (230) und zweiten (255) Videoschaltereinrichtungen. Die erste Videoschaltereinrichtung (23) besitzt zwei Videosignaleingänge (TV, AUX) zur Zuführung zweiter Videosignale und einen Steuereingang zur Zuführung des Videowählsteuersignals. Des Weiteren besitzt die Videoschaltereinrichtung einen Ausgang, an dem ein Ausgangsvideosignal entsteht, welches ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten enthält, die in Abhängigkeit von dem Videowählsteuersignal aus den beiden anliegenden Videoeingangssignalen ausgewählt sind. Damit findet zunächst neben der Trennung in Leuchtdichte- und Farbkomponenten eine Auswahl zwischen dem ersten und zweiten Farbvideosignalgemisch statt. Demgegenüber wird das dritte Videosignal (Y, C) erst einer zweiten Videoschalteranordnung zugeführt. Erst dort entsteht ein Ausgangssignal, welches in Abhängigkeit von einem weiteren Steuersignal aus Signalen an den ersten und zweiten Eingängen der zweiten Videoschalteranordnung ausgewählt ist.

Allerdings besteht das Ausgangssignal bei der angegriffenen Ausführungsform nicht aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein RGB-Signal, welches unstreitig nicht aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten besteht (Merkmal 2.4.1.). Vielmehr werden bei diesem Signal die Videoinformationen nach den Primärfarben Rot, Grün und Blau getrennt und auf drei Leitungen übertragen. Entsprechend sind entgegen den Merkmalen 5.1. und 5.2. nicht die Leuchtdichte- und Farbkomponenten aus einem ersten bzw. zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleitet, sondern die RGB-Signale. Des Weiteren sind in einem dritten Modus nicht die an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale (Y, C) ausgewählt, sondern das von diesen abgeleitete RGB-Signal.

2.
Die nicht wortsinngemäß erfüllten Merkmale sind bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

a)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 – BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen sind bei der angegriffenen Ausführungsform die nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale mit äquivalenten Mitteln realisiert.

(1)
Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem ist bei der angegriffenen Ausführungsform mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst (Gleichwirkung). Bei der angegriffenen Ausführungsform liegt als Ausgangssignal der Videoschalteranordnung kein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten vor, sondern ein RGB-Signal. Auch dieses dient jedoch der Übertragung von Bildinformationen, wobei die Qualität von RGB-Signalen ausweislich des als Anlage B2 vorgelegten Wikipedia-Auszugs sogar höher als die von S-Video-Signalen ist. Durch den Austausch des Paares Leuchtdichte- und Farkomponentensignale (Y, C) durch das RGB-Signal kann der Nutzer somit weiterhin entsprechend der Lehre des Klagepatents zwischen drei Betriebsarten wählen, bei denen entweder die zum ersten Audio-Videosignal gehörenden Informationen oder die zum zweiten Audio-Videosignal gehörenden oder die zum dritten Audio-Video-Signal gehörenden Informationen korrekt und zusammengehörig wiedergegeben werden, wobei für das zweite und dritte Audio-Videosignal nur eine gemeinsame Gruppe von Audio-Anschlussbuchsen zur Verfügung steht, so dass es auch keines separaten Audio-Eingangsanschlusses bei S-Video-Signalen bedarf (vgl. Anlage rop A1a, S. 3, letzter Absatz).

(2)
Seine Fachkenntnisse befähigen den Fachmann, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen). Bereits in der Erläuterung zum Stand der Technik wird dem Fachmann in der Klagepatentschrift offenbart, der Benutzer könne nach der in dem Werk „IEEE Transactions on X1“ offenbarten technischen Lehre RGB-Signale wählen, die dem Videoprozessor unmittelbar zugeführt werden (vgl. Anlage rop A1a, S. 2, 2. Abschnitt a. E.). Somit weiß der Fachmann, dass dem Videoprozessor (260), wie in den Figuren 2 und 2a dargestellt, nicht nur ein aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbsignalen gebildetes Signal, sondern auch ein RGB-Signal zugeführt werden kann. Des Weiteren war es nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin von dem in der Klagepatentschrift ausdrücklich als Stand der Technik gewürdigten Fernsehgerät RCA CTC-149 auch bekannt, Videosignale im Rahmen der Verarbeitung zunächst in Leuchtdichte („LUMA“) und Farbkomponenten („CHROMA“)-Signale und anschließend in RGB-Signale umzuwandeln. Dem Fachmann war es somit ohne Weiteres möglich, den Ausgang der Videoschalteranordnung gemäß Merkmal 2.4. an einer Stelle zu positionieren, an der die zweite Umwandlung von Leuchtdichte- und Farbkomponenten-Signalen zu RGB bereits stattgefunden hat, das heißt diese in die Videoschalteranordnung zu integrieren.

(3)
Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, sind derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit). Für den Fachmann ist es im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents gleichgültig, ob am Ausgang der Videosignalverarbeitung zunächst ein Paar Leuchtdichte- und Farbsignale ausgegeben werden oder ob es sich um RGB-Signale handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer Reduzierung der Audioeingänge die Ausgabe des jeweils zueinander gehörenden Audio-Videosignals ermöglicht wird, wobei die Anlage neben zwei aus Farbvideosignalgemischen bestehenden Eingangssignalen zusätzlich ein bereits aus Leuchtdichte- und Farbkomponenten bestehendes Eingangssignal verarbeiten kann, wobei für Letzteres kein eigener Audioeingang vorgesehen ist. Dies ist jedoch auch dann gewährleistet, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – zwar neben den Farbvideosignalgemisch-Signalen ein weiteres S-Video-Signal anliegt, das ausgegebene Signal jedoch nicht aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten besteht, sondern es sich vielmehr um ein RGB-Signal handelt, welches letztlich ebenfalls weiterverarbeitet und ausgegeben werden kann.

3.
Ohne Erfolg haben die Beklagten im Hinblick auf das C-Fernsehgerät C1 den Formstein-Einwand erhoben. Die angegriffene Ausführungsform ist mit der Gesamtheit ihrer Merkmale im Stand der Technik weder bekannt noch naheliegend offenbart.

a)
Bei der Bestimmung des Schutzbereichs ist der Einwand zugelassen, die angegriffene und als angeblich maßgeblich äquivalente Benutzung in Anspruch genommene Ausführungsform stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung dar. Der Beklagte kann sich im Patentverletzungsprozess daher nicht nur damit verteidigen, die als patentverletzend beanstandete Ausführungsform sei durch den Stand der Technik bekannt, sondern auch damit, mit Rücksicht auf diesen stelle sie keine Erfindung dar. Er kann im Verletzungsstreit insoweit auf den in Art. 54 EPÜ genannten Stand der Technik zurückgreifen und geltend machen, die angegriffene Ausführungsform ergebe sich daraus für den Fachmann in naheliegender Weise. Dadurch wird sichergestellt, dass für die freie, nicht erfinderische Weiterentwicklung des Standes der Technik alle diejenigen Kenntnisse herangezogen werden, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Klagepatents und damit für die Beantwortung der Frage maßgeblich sind, ob dem Erfinder eine Belohnung seiner Erfindung zusteht (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 806 – Formstein).

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen haben die Beklagten den Formstein-Einwand nicht mit Erfolg erhoben. Die angegriffene Ausführungsform ist in der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht, weder im Stand der Technik vorweggenommen noch naheliegend offenbart. Es kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausführungsform durch das C-Fernsehgerät C1 bereits deshalb nicht naheliegend offenbart ist, weil dort – wie in der Merkmalsgruppe 2.4. des Klagepatents vorgesehen – am Ausgang der Videoschalteranordnung zunächst ein aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten (Y,C) bestehendes Signal geliefert wird, welches erst später in ein RGB-Signal umgewandelt wird. Jedenfalls besitzt das C-Fernsehgerät C1 keine Steuereinrichtung zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen, in den drei Betriebsarten zu arbeiten:

– einem ersten Modus, in dem RGB-Signale, die aus dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleitet sind, und das erste Audiosignal ausgewählt werden;
– einem zweiten Modus, in dem RGB-Signale, die von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgewählt werden;
– einem dritten Modus, in dem RGB-Signale, die von den an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgewählt werden.

Vielmehr ist das C-Fernsehgerät C1 zunächst neben dem TV-Eingang mit den Eingängen Input 1, Input 2 und Input 3 ausgestattet, wobei jedem der Input-Eingänge jeweils ein Audio-Eingang (Audio-L und Audio-R) zugeordnet ist. Darüber hinaus verfügt das C-Fernsehgerät C1 über einen S-Video-Eingang (Y, C). Wird dort ein entsprechender S-Video-Verbindungsstecker angesteckt, wird der Input-1-Eingang deaktiviert und das zu dem S-Video-Eingang gehörende Tonsignal über die Audio-L und Audio-R-Eingänge des Input-1-Eingangs geliefert. Damit kann der Nutzer dann nur noch zwischen S-Video, Input 2 und Input 3 wählen, wobei wiederum jeder der Videoeingänge auch einen entsprechenden Audioeingang aufweist (vgl. Anlage B4, S. 8 unten).

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch das Ein- bzw. Ausstecken des S-Video-Steckers keine Wahl der in der Merkmalsgruppe 5 beschriebenen Betriebszustände dar. Die Kammer verkennt nicht, dass das Audiosignal des S-Video-Eingangs über die Audiobuchsen des Input-1-Eingangs geliefert wird, so dass sich der Input-1-Eingang und der S-Video-Eingang einen Audioeingang teilen. Jedoch stellt das Umstecken kein Umschalten im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar. Dieser lehrt, dass der Benutzer über eine Dateneingabevorrichtung (205) einen der in der Merkmalsgruppe 5 beschriebenen Betriebszustände wählt (Merkmal 4). Daraufhin liefert eine Steuereinrichtung (200) Steuersignale, welche die Video- und Audioschalteranordnungen (230, 255, 240) veranlasst, in einer von drei Betriebsarten zu arbeiten. Dabei ist sowohl der zweiten als auch der dritten Betriebsart jeweils das zweite Audiosignal und damit der gleiche Audiosignaleingang zugeordnet. Patentgemäß kommt es somit darauf an, dass die Zuordnung der Audiosignale zu dem jeweiligen Videosignal entsprechend der durch den Nutzer mittels der Datenverarbeitungsvorrichtung gewählten Betriebsart mittels durch die Steuereinrichtung gelieferter Steuersignale erfolgt.

Dies ist bei dem C-Fernsehgerät C1 jedoch nicht der Fall. Dort kann der Nutzer zunächst zwischen dem TV-Modus und den Input 1 – Input 3 Eingängen wählen, welche jeweils einen eigenen Audioeingang besitzen, so dass es, da sich keine Videoeingänge einen Audioeingang teilen, keiner speziellen Zuordnung des Audiosignals zu einem bestimmten Videosignal bedarf. Den S-Video-Eingang kann der Nutzer zunächst nicht anwählen. Steckt der Nutzer demgegenüber einen S-Video-Stecker in den S-Video-Eingang, ist der Input-1-Eingang blockiert. Dann kann der Nutzer neben dem TV-Eingang nur noch zwischen dem S-Video-Eingang, dem Input 2- und dem Input-3-Eingang wählen. Diese besitzen ebenfalls jeweils einen eigenen Audio-Eingang, so dass es auch insoweit keiner Zuordnung der Audiosignale zu den jeweiligen Videosignalen mittels Steuersignalen, wie sie insbesondere in Figur 3 dargestellt werden, bedarf. Durch das Einstecken des S-Videosteckers wählt der Nutzer demgegenüber nicht zwischen drei Betriebsarten, sondern nur zwischen zwei Nutzungsarten: Entweder stehen ihm für die Wahl mittels der Dateneingabeeinrichtung das TV-Signal sowie die Eingänge Input 1, Input 2 und Input 3, welches jeweils einen eigenen Audioeingang besitzen, zur Verfügung oder er kann neben dem TV-Signal die Eingänge S-Video, Input 2 und Input 3 wählen, welchen dann ebenfalls jeweils ein eigener Audioeingang zugewiesen ist. Mit der Dateneingabevorrichtung kann der Nutzer demgegenüber zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Input-1-Eingang und dem S-Video-Eingang, die beide durch den Audio-Input-1-Eingang bedient werden, wählen. Zudem haben die Beklagten nicht dargetan und ist es auch nicht ersichtlich, dass es für den Fachmann in Kenntnis des C-Fernsehgerätes C1 nahegelegen hat, statt der bei diesem Gerät realisierten Umstecklösung die erfindungsgemäß vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen den drei in der Merkmalsgruppe 5 genannten Betriebsmodi zu verwirklichen.

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus § 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von § 140 a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umständen zu erkennen.

V.
Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht das Klagepatent nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. Der Gegenstand des Klagepatents geht nicht über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, Art. 138 (1c) EPÜ.

a)
Soweit sich die Beklagten zur Begründung einer unzulässigen Erweiterung zunächst darauf berufen, in der – lediglich in englischer Sprache vorgelegten – EP 0 392 xxx A2 (Anlage B3/K4) fehle es an einem erfindungswesentlichen Hinweis zu der beanspruchten Dateneingabeeinrichtung, so dass der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht eindeutig und unmittelbar den durch Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand entnehmen könne, überzeugt dies nicht. Eine derartige Datenverarbeitungseinrichtung ist eindeutig in den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen in den Figuren 2 und 2a als Teil der Erfindung dargestellt, wobei diese wie im Klagepatent mit dem Bezugszeichen 205 gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang wird in der Offenlegungsschrift auf Spalte 2, Z. 48 – 52 unter Bezugnahme auf Figur 1 sowie in Spalte 3, Z. 44 – 47 in Bezug auf die Figuren 2 und 2a erläutert, dass die Steuereinrichtung (100, 200) durch den Benutzer eingegebene Steuersignale von einer Tastatur (105, 205) erhält. Daraus entnimmt der Fachmann in Verbindung mit den Figuren, dass der Benutzer durch die von ihm mit Hilfe der Tastatur (105, 205) an die Steuereinrichtung (100, 200) gesendeten Steuersignale den Betrieb der Steuereinrichtung (100, 200) steuert und dabei insbesondere die sowohl im ursprünglichen Anspruch 1 als auch im erteilten Anspruch 1 beschriebene Erzeugung von weiteren Steuersignalen durch die Steuereinrichtung (100, 200) zur Umschaltung der Schaltvorrichtung zwischen den drei beanspruchten Betriebsarten steuert.

b)
Soweit die Beklagten weiterhin geltend machen, Merkmal 4 beanspruche, dass die Dateneingabeeinrichtung zur Wahl eines von drei Betriebszuständen durch einen Benutzer herangezogen wird, wobei dieser funktionale Zusammenhang zwischen der beanspruchten Dateneingabeeinrichtung und der Wahl eines von drei Betriebszuständen den Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen sei, vermag auch dies den Einwand der unzulässigen Erweiterung nicht zu begründen. Wie der Fachmann insbesondere aus den Figuren 2 und 2a der Offenlegungsschrift erkennt, wirkt die Dateneingabeeinrichtung mit einem Controller (200) zusammen. Dieser dient bereits nach Anspruch 1 der EP 0 392 xxx A2 der Erzeugung von Steuersignalen, damit die Schaltvorrichtung in drei Betriebsmodi arbeiten kann („said control means (200) causes said switch means to operate in three modes of operation…“), wobei diese Betriebsmodi im folgenden entsprechend der Merkmalsgruppe 5 des Klagepatents beschrieben werden („…in which said first video signal and said first audio signal are selected in a first mode, said second video signal and said second audio signal are selected in a second mode, and said third video signal and said second audio signal are selected in a third mode of operation“).

3.
Weder die Entgegenhaltung D1 noch das C-Fernsehgerät C1 nehmen die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre neuheitsschädlich vorweg.

a)
Die – im Klagepatent enthaltene und ausführlich als Stand der Technik gewürdigte – Figur D1 nimmt die durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Entgegenhaltung offenbart zumindest nicht die Merkmale 2.2., 2.4.2., 5. und 5.3. Wie auf S. 4 unten bis S. 6 oben der DE 690 33 xxx T2 erläutert wird, stellt die in Figur 1 dargestellte Anordnung, welche der Entgegenhaltung D1 entspricht, eine Videoschalteranordnung mit vier separaten Eingängen dar: TV, AUX 1, AUX 2 und AUX 3, von denen jeder zur Zuführung eines entsprechenden Farbvideosignalgemisches vorgesehen ist. Durch über die Leitungen (131, 132) von der Steuereinrichtung (100) gelieferte Steuersignale wird die Videoschalteranordnung (130) so umgeschaltet, dass wahlweise genau einer der vier Videosignaleingänge durchgeschaltet und ausschließlich das an diesem anliegende Farbvideosignalgemisch der Kammfiltereinheit (150) zugeführt wird. Dort wird das ausgewählte Farbvideosignalgemisch in ein Leuchtdichtesignal Y und ein Farbsignal C aufgespalten, die getrennt dem Videoprozessor (160) zugeleitet werden. Des Weiteren weist die Tonschalteranordnung (140) zu jedem der vier Videosignaleingänge ein entsprechendes separates Paar von Tonsignaleingängen (TV, AUX 1, AUX 2, AUX 3) auf, wodurch gewährleistet ist, dass dem jeweiligen Videosignal das passende Tonsignal zugeordnet wird. Weder existiert somit ein Paar Eingänge (Y, C) zur Zuführung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals (Merkmal 2.2.) noch wird am Ausgang der Videoschalteranordnung ein Ausgangssignal geliefert, welches in Abhängigkeit von dem Videosignalwähl-Steuersignal aus den von dem ersten bzw. zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten sowie den an dem Paar Eingängen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgewählt wird (Merkmal 2.4.2.). Somit kann die in der Entgegenhaltung offenbarte Audio- und Videoschaltvorrichtung auch nicht in den in der Merkmalsgruppe 5 beanspruchten Betriebsmodi arbeiten.

b)
Auch das C-Fernsehgerät C1 offenbart die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre nicht neuheitsschädlich. Bei diesem Fernsehgerät ist der Nutzer nicht in der Lage, mittels einer Dateneingabevorrichtung eine von drei Betriebsarten zu wählen, wobei in einem zweiten und dritten Modus das zweite oder dritte Video-Eingangssignal, jedoch jeweils das zweite Audiosignal ausgewählt ist (Merkmalsgruppen 4 und 5). Vielmehr kann der Nutzer jeweils zwischen dem TV-Signal und drei weiteren Videosignalen wählen, welchen jeweils ein eigener Audio-Eingang zugeordnet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Erörterung des Formstein-Einwandes Bezug genommen.

4.
Die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)
Die technische Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents wird auch nicht durch das C-Fernsehgerät C1 naheliegend offenbart. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen zum Formstein-Einwand Bezug genommen. Es ist nicht erkennbar, dass der Fachmann ohne eine erfinderische Tätigkeit ausgehend von der in dem C-Fernsehgerät C1 offenbarten technischen Lehre, bei welcher der Nutzer jeweils zwischen Videosignalen mit jeweils eigenem Audio-Eingang, zu der durch die Merkmalsgruppen 4 und 5 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre gelangt.

b)
Die durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre wird nicht durch eine Kombination der US 4,821,101 (D2) mit der US 4,802,000 (D3) nahegelegt, wobei die Beklagten auch diese Entgegenhaltungen lediglich in englischer Sprache vorgelegt haben. Insoweit haben die Beklagten bereits nicht dargelegt, anhand welcher Überlegungen der Fachmann tatsächlich die D2 mit der D3 kombiniert. Im Übrigen offenbart die D2 eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Komposition mehrerer Video- und Audiosignale in ein einziges zusammengesetztes Signal. Dieses zusammengesetzte Signal kann dann gesendet oder beispielsweise auf einer Videokassette abgespeichert werden. Beim Empfang des zusammengesetzten Signals oder beim Abspielen der Videokassette kann der Benutzer zwischen den einzelnen Video- und Audiosignalen, die in dem zusammengesetzten Signal enthalten sind, wählen. Bei der Komposition der Video- und Audiosignale wird keine Auswahl durch den Benutzer getroffen, welches Video- bzw. Audiosignal er angezeigt bzw. zu Gehör gebracht haben will. Am Ausgang der Kompositionsvorrichtung liegt immer ein zusammengesetztes Signal vor. Bei der Dekodierung des zusammengesetzten Signals kann der Benutzer zwar die zuvor beschriebene Auswahl treffen, jedoch mangelt es bei der entsprechenden Einheit an den vom Anspruch 1 des Hauptanspruchs geforderten mehreren Eingängen. Darüber hinaus offenbart die D2 weder die Verwendung von Leuchtdichte-/Farbkomponentensignalen noch die drei Betriebszustände, wie sie Merkmalsgruppe 5 des Klagepatents verlangt. Diese können auch nicht in der D3 offenbart sein, da diese eine Videoschaltvorrichtung zeigt, bei der zwischen einem an einem Eingang anliegenden Farbvideosignalgemisch und zwei Eingängen für Leuchtdichte-/Farbkomponenten-signalen gewählt werden kann. Ebenso wird keine Audioschaltvorrichtung beschrieben.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 400.000,- EUR festgesetzt.