4b O 45/06 – Vakuumtiefziehmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 752

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 45/06

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage wird

1. die Klägerin verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber aktuellen oder potentiellen Kunden der früheren A- B
Systemtechnik GmbH & Co. (Beklagte zu 1) und/oder Kunden der Beklagten zu 2) zu behaupten, der nachfolgend eingeblendete Spannrahmen mache von der Lehre des deutschen Teils 594 06 xxx.3 des Europäischen Patents 0 623 xxx B 1 Gebrauch:

B 18

b) der Beklagten zu 2) darüber Auskunft zu erteilen, wem gegenüber – abgesehen von der C GmbH & Co.KG – die vorstehend zu 1. beschriebene Handlung begangen worden ist;

c) an die Beklagte zu 2) EUR 13.528 nebst 3,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2006 zu zahlen;

2. festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser und/oder der Beklagten zu 1) durch die zu II. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Besichtigungsverfahrens LG Düsseldorf 4b O 218/05.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jedoch nur gegen Sicherheitslei-stung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte zu 3) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 550.000.

V. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR (Klage: 500.000 EUR; Widerklage: 500.000 EUR) festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die im Kunststoffsektor tätige Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma D Maschinenfabrik, die als Inhaberin des Patents EP 623 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1) eingetragen ist.

Das Klagepatent wurde am 15. April 1994 angemeldet; seine Erteilung wurde am 1. Juli 1998 veröffentlicht.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

PATENTANSPRUCH 1

Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift, die eine Draufsicht auf den Spannrahmen bzw. eine Längsleiste im Bereich der gleitend mit ihr verbundenen Querleiste zeigen.

Die Beklagte zu 2), welche vormals als A B Systemtechnik Verwaltungs- GmbH firmierte, war die einzige Komplementärin der Beklagten zu 1). Am 30. August 2006 schied die Beklagte zu 2) aus der Beklagten zu 1) aus. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 3) die einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) wurde am 27.09.2006 im Handelsregister gelöscht. Hinsichtlich der Einzelheiten der gesellschafts- und konzernrechtlichen Zusammenhänge wird auf die aus den Anlagen B 19 und B 20 ersichtlichen Handelsregisterauszüge verwiesen. Durch einen Ausgliederungsvertrag vom 30. August 2006 übertrug die Beklagte zu 3) Gesamthandsvermögen der Beklagten zu 1) im zwischen den Parteien streitigen Umfang an die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1) hatte bis zu ihrer Löschung Vakuumtiefziehmaschinen mit verstellbarem Spannrahmen hergestellt und vertrieben, deren Ausgestaltung aus der nachfolgend gezeigten Ablichtung (Bild 3 gem. Anlage K 8) ersichtlich ist:

FOTO 3 K 8

Im vor der Kammer geführten selbständigen Beweisverfahren 4b O 218/05 machte die Klägerin einen Besichtigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) geltend, führte das Verfahren schließlich jedoch nicht fort.

Die Klägerin behauptete gegenüber der C GmbH & Co.KG mit Sitz in Bruggmühl/Hinrichsgegen – einer Kundin der Beklagten zu 1) –, die oben gezeigte Vorrichtung verletze das Klagepatent. Die Beklagte zu 1) verlangte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Februar 2006 (Anlagen B 2, B 3) eine klaglos stellende Erklärung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest jedoch in äquivalenter Weise Gebrauch. Sie behauptet, die Beklagte zu 3) habe sämtliche Aktiva und Passiva der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2)
übertragen, bevor letztere als Komplementärin der Beklagten zu 1) ausgeschieden sei. Im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage sei die Beklagte zu 1) nicht mehr am Markt tätig gewesen. Die Beklagte zu 3) habe den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) nicht fort betrieben.

Die Klägerin hat ursprünglich die nachfolgend wiedergegebenen Anträge sinngemäß gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben den Rechtsstreit insgesamt im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Beendigung der Beklagten zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge. Ferner haben die Klägerin und die Beklagte zu 3) den Rechtsstreit, soweit er das Klageverhältnis betrifft, übereinstimmend unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

I. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland

Spannrahmen für Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Außenrahmen und einem von diesem gehaltenen und in seiner Größe stufenlos motorisch einstellbaren Innenrahmen zum Spannen verschieden großer Kunststoffplatten- bzw. –folienzuschnitte, wobei der Innenrahmen zwei Längsleisten und zwei Querleisten aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen eine der Längsleisten über Gleitfortsätze in nutförmigen Aussparungen an einander gegenüberliegenden Rahmenteilen des Außenrahmens verschiebbar und die andere Längsleiste fest am Außenrahmen gelagert ist, die Querleisten jeweils eine Druckleiste und eine an der Druckleiste über Klemmstücke gleitend gehaltene Teleskopleiste aufweisen, die Teleskopleisten über Riegel in Nuten der Längsleisten gleitend gehalten sind, die Druckleisten an einander gegenüber liegenden Längsrahmenteilen des Außenrahmens gleitend verschiebbar sind und für die eine verschiebbare Längsleiste und die Querleisten über jeweils zwei über Winkeltriebe verbundene Spindelantriebe vorgesehen sind, wobei die Spindelantriebe für die Querleisten jeweils rechts- und linksgängige Spindelteile aufweisen;

2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie bzw. die Beklagte zu 1) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. Dezember 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 1. August 1998 zu machen sind;

II. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist,

1. ihr für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 9. Dezember 1994 bis zum 31. Juli 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. August 1998 entstanden ist und noch entstehen wird;

III. hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen,

Ursprünglich hat die Beklagte zu 1) sinngemäß die nachfolgend wiedergegebenen Widerklageanträge gestellt. Nach Beendigung der Beklagten zu 1)

beantragt nunmehr die Beklagte zu 3) widerklagend,

1. sinngemäß wie erkannt, wobei sie jedoch mit dem Hauptantrag Erfüllung der betreffenden Ansprüche an sich selbst und nur hilfsweise zugunsten der Beklagten zu 2) begehrt und jeweils Zahlung in Höhe von EUR 13.528 nebst 3,5 % Zinsen seit dem 16. Februar 2006 verlangt,

2. hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent aus nachfolgenden Gründen nicht: Es fehle bereits an einem Innenrahmen im Sinne des Klagepatents. Dasjenige Bauteil, welches die Klägerin als Innenrahmen ansehe, werde nicht vom Außenrahmen gehalten und verfüge auch nicht über zwei Längsleisten. Die Längsleiste sei nicht über Gleitfortsätze in nutförmigen Aussparungen gelagert. Anders als das Klagepatent es vorsehe, seien auch keine zwei Teleskopleisten pro Querleiste vorhanden. Die Teleskopleisten seien überdies nicht über Klemmstücke gleitend an der jeweiligen Druckleiste gehalten. Die angegriffene Ausführungsform weise nicht zwei verschiebbar gelagerte Längsleisten auf. Auch seien nicht zwei Spindelantriebe für die Längsleisten vorgesehen. Die Spindelantriebe für die Querleisten seien nicht über eine Kette miteinander verbunden. Die Spindelantriebe verfügten zudem nicht über jeweils rechts- und linksgängige Spindelteile. Die Beklagte zu 3) ist der Auffassung, für die Berechnung der Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten sei von einem Streitwert in Höhe von EUR 1.000.000 für die Widerklage auszugehen.

Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 14. Februar 2006, die Widerklage ist der Klägerin am 18. August 2006 zugestellt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet, während die zulässige Widerklage mit dem Hilfsantrag ganz überwiegend Erfolg hat.

I.

Dass die Beklagte zu 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) die einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1) war, hatte zur Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Liquidation sogleich erlosch und auf die Beklagte zu 3) als letzter verbleibender Gesellschafterin verschmolz, so dass die Aktiva und Passiva auf die Beklagte zu 3) übergingen (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 44 II 2, S. 1300, § 52 I 2, S. 1500 und § 53 V 1b), S. 1553). Prozessual bewirkte dies zugleich einen gesetzlichen Parteiwechsel gem. § 239 analog ZPO, so dass die Beklagte zu 3) automatisch an die Stelle der Beklagten zu 1) trat, während sich das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) erledigte (vgl. BGH NJW 2002, 1207 f.; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 50 Rn 17a).

Soweit die Klägerin an ihrem Vortrag festhält, bereits vor dem Ausscheiden der Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) sei der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übertragen worden, konnte dies nicht tatrichterlich festgestellt werden. Die Klägerin hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren betreffenden Vortrag belegen könnten. Überdies heißt es in dem als Anlage B`14 im vor der Kammer zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren 4b O 31/07 vorgelegten Ausgliederungsvertrag:

„Am heutigen Tage vor dieser Beurkundung ist die … A- B Systemtechnik Verwaltungs GmbH (Anm.: also die seinerzeit so firmierende Beklagte zu 2)) aus der … A- B Systemtechnik GmbH & Co. KG ausgeschieden, …“.

II.

Das Klagepatent betrifft einen Spannrahmen für Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Außenrahmen und einem von diesem gehaltenen einstellbaren Innenrahmen, der zum Spannen verschieden großer Kunststoffplatten- bzw. –folienzuschnitte sowohl in Querrichtung als auch in Längsrichtung unabhängig voneinander stufenlos motorisch verstellbar ist.

In den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents wird es als bekannt geschildert, verstellbare Spannrahmen einzusetzen, um in Abhängigkeit von den Abmessungen des späteren Fertigteils verschieden große Platten- bzw. Folienzuschnitte aus Kunststoff spannen und verarbeiten zu können.

Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die DE U 85 15381. Bei diesem vorbekannten Spannrahmen setzen sich die Längsleiste und die Querleiste jeweils aus drei Profilteilen zusammen. An dieser Konstruktion kritisiert das Klagepatent unter anderem, dass die Verstellspindelkonfiguration statisch un- bzw. überbestimmt sei, was unerwünschte Verformungen an den Spindeln verursache. Hinzu komme ferner, dass jede Spindel mit einem eigenen Umkehrgetriebe ausgebildet sei und die Antriebe der einzelnen Getriebe nicht gekoppelt seien, so dass beim Verstellen zwangsläufig ein Klemmen eintrete.

Weiter erwähnt das Klagepatent die US A 5 167 969, die einen Spannrahmen mit Teleskopleisten betrifft. An deren Konstruktionsweise kritisiert das Klagepatent, dass der Spannrahmen keine erforderliche umlaufende ununterbrochene Spannebene besitze, da die Teleskopleisten notwendigerweise einen geringeren Querschnitt aufweisen müssten als die jeweils zugeordneten Einschubabschnitte des Teleskopsystems.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Spannrahmen der im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Art derart weiterzubilden, dass unterschiedliche Einstellungen des Spannrahmenformats exakt und jederzeit reproduzierbar schnell vorgenommen werden können.

Zur Lösung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Spannrahmen für Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen.

(2) Der Spannrahmen hat
(a) einen Außenrahmen (1) und
(b) einen Innenrahmen (2).

(3) Der Innenrahmen
(a) dient zum Spannen verschieden großer Kunststoffplatten bzw. –folienzuschnitte,
(b) ist vom Außenrahmen gehalten,
(c) ist in seiner Größe stufenlos motorisch einstellbar,
(d) weist zwei Längsleisten (7, 8) und zwei Querleisten (9, 10) auf.

(4) Die Längsleisten (7, 8) sind über Gleitfortsätze (26) in nutförmigen Aussparungen (27) an einander gegenüberliegenden Rahmenteilen (5, 6) des Außenrahmens (1) verschiebbar gelagert.

(5) Die Querleisten (9, 10) weisen jeweils eine Druckleiste (20) und eine Teleskopleiste (21) auf.

(6) Die Druckleisten (20) sind an einander gegenüberliegenden Längsrahmenteilen (3, 4) des Außenrahmens (1) gleitend verschiebbar.

(7) Die Teleskopleiste (21)

(a) ist über Klemmstücke (22) an der Druckleiste (21) gleitend gehalten und
(b) über Riegel (25) in Nuten (24) der Längsleisten (7, 8) gleitend gehalten.

(8) Es sind vorgesehen:

(a) jeweils zwei Spindelantriebe (17) für die Längsleisten (7, 8),
(b) jeweils zwei Spindelantriebe (17) für die Querleisten (9, 10).

(9) Die jeweils zwei Spindelantriebe (17) für die Längsleisten (7, 8) sind über eine Kette (19) verbunden.

(10) Die jeweils zwei Spindelantriebe (17) für die Querleisten (9, 10) sind über eine Kette (19) verbunden.

(11) Jeder Spindelantrieb hat Spindelteile (13 – 16).

(12) Die Spindelteile (13 – 16) sind rechts- und linksgängig.

III.

Der Klägerin stehen die nunmehr gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- sowie Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform nicht von sämtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.

Es fehlt nämlich jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 12, welches voraussetzt, dass die Spindelteile rechts- und linksgängig sind.

1)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 12 nicht wortsinngemäß.

a)
Der Fachmann entnimmt zunächst dem Merkmal 11, dass die Spindelteile im Sinne von Merkmal 12 Bestandteile der Spindelantriebe sind. Hinsichtlich dieser Spindelantriebe erkennt der Fachmann, dass diese im Anspruch verfehlt mit dem Bezugszeichen 17 versehen sind, da diesem Bezugszeichen in der Beschreibung des Klagepatents eine Kupplung zwischen zwei Spindelstangen zugeordnet ist, was im hier interessierenden Zusammenhang erkennbar keinen Sinn ergibt.

Das Teilwort „Antrieb“ des Begriffs „Spindelantrieb“ wird der Fachmann nicht in dem Sinne auf die Spindeln beziehen, dass damit deren Antrieb – z.B. ein Motor – umschrieben sei. Vielmehr umschreibt dieses Teilwort die Funktion der Spindeln als Antriebsvorrichtung für die Längs- und Querleisten. Insofern besagt der Begriff „Spindelantrieb“, dass für jedes Leistenpaar zwei Spindelanordnungen als Antrieb für die Leisten vorgesehen sind. Eine Spindelanordnung umfasst dabei nicht nur die Gewindestange, sondern darüber hinaus auch ein „Mutter“- Stück, in dem die Gewindestange sich drehen kann.

b)
Sodann wird der Fachmann unter „Spindelteilen“ nicht mehrere Komponenten einer Gewindestange verstehen, sondern die jeweiligen Gewindestangen in ihrer Eigenschaft als Bestandteile der Spindelanordnungen im oben wiedergegebenen Sinne:

Dafür spricht zunächst die Verwendung der Bezugszeichen (13 – 16), welche für jeweils eine der vier Spindeln im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 stehen.

Ferner stützt Unteranspruch 2 diese Auslegung, da es dort heißt:

„… und jeweils ein Verstellmotor (11, 12) für ein Spindelteilpaar (13, 14; 15, 16) vorgesehen ist.“

Schließlich formuliert der Unteranspruch 3:

„…, dass die Spindelteile (15, 16) der Querleisten (9, 10) in Gewindemuttern (28) eingreifen, die an den Druckleisten (20) angeordnet sind.“

c)
Die in diesem Sinne zu verstehenden „Spindelteile“ sollen laut Merkmal 12 rechts- und linksgängig sein. Dazu erläutert das Klagepatent in Spalte 3, Zeilen 13 – 17 des Klagepatents:

„Zur motorischen Verstellung der Längs- und der Querleisten des Innenrahmens sind jeweils zwei in den Endbereichen der Leisten angeordnete, in der Mitte ihrer Länge von links- auf rechtsgängig wechselnde Gewindespindeln vorgesehen.“

Letzterem entnimmt der Fachmann, dass unter einem Spindelteil eine einstückige Gewindestange mit einem teils rechts- und einem teils linksgängigen Gewinde gemeint ist. Wie Spalte 3, Zeilen 25 bis 28 des Klagepatents zeigen, bevorzugt das Klagepatent diesbezüglich zweigeteilte Gewindestangen.

Der hier vertretenen Auslegung steht die Fassung des Unteranspruchs 2 des Klagepatents, nach dem der Spannrahmen dadurch gekennzeichnet ist, dass die Spindelteile in den Endbereichen der Längsleisten (7, 8) und der Querleisten (9, 10) angeordnet sind und jeweils ein Verstellmotor (11, 12) für ein Spindelpaar (13, 14; 15, 16) vorgesehen ist, nicht entgegen. Insbesondere verbleibt bei dem hier vertretenen Verständnis zur „Rechts- und Linksgängigkeit der Spindelteile“ ein selbständiger Anwendungsbereich für den Unteranspruch 2: Auch wenn man das in diesem Unteranspruch vorgesehene Teilmerkmal „für ein Spindelteilpaar“ bereits als Gegenstand des Hauptanspruchs betrachtet, enthält der Unteranspruch die bevorzugte Erfindungsvariante, jedes Spindelteilpaar in den Leistenendbereichen zu positionieren und über einen Verstellmotor – anstatt auf manuelle Weise – anzutreiben.

d)
Nachdem die Klägerin von ihrem Vortrag, wonach die Spindelteile der angegriffenen Ausführungsform jeweils mit Rechts- und Linksgewinde ausgestattet seien, im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Befragung durch den Vorsitzenden ausdrücklich Abstand genommen hat, ist eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 12 zu verneinen und es bedarf keiner näheren Aufklärung zur Ausgestaltung der Spindelteile. Es ist nämlich unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die einzelnen Gewinde gleichläufig sind. Dies erschließt sich im Übrigen auch anhand des Umstands, dass bei der angegriffenen Ausführungsform jede Leiste über einen eigenen Antriebsmotor verfügt und es deswegen auch nicht der Verwendung rechts- und linksgängiger Gewinde für jedes Spindelteil bedarf.

2)
Ebenso macht die angegriffene Ausführungsform nicht in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Merkmals 12 Gebrauch.

Hinsichtlich der Voraussetzung rechts- und linksgängiger Spindelteile fehlt es jedenfalls an der für die Annahme einer Äquivalenz notwendigen Gleichwertigkeit. Letztere setzt voraus, dass diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleich wirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleich wirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre. Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen.

Die gattungsbildende DE 85 15 3818 (Anlage K 4) zeigt für jede Leiste des Innenrahmens separate Spindelantriebe (5), wobei jeder Spindelantrieb zwei Gewindespindeln (6) antreibt. Diese besitzen dieselbe Gewindesteigung (siehe Seite 4 unten und Seite 5 oben der Anlage K 4) und werden deshalb, um die betreffenden Leisten aufeinander zu oder voneinander weg zu bewegen, in unterschiedlicher Richtung angetrieben. Stattdessen kann auch der Antrieb beider Gewindespindeln gleichsinnig erfolgen, wenn die Gewindesteigung unterschiedlich ist. Unabhängig von der gewählten Variante ist jedenfalls festzuhalten, dass jeder Leiste eine eigene Gewindestange (6) zugeordnet ist, die auch als solche angetrieben wird. An eben dieser Spindelanordnung bemängelt das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr des Verklemmens zwar vor allem die mangelnde Kopplung derjenigen Spindelantriebe, die für dieselbe Leiste und deren Bewegung verantwortlich sind. Wenn aber das Klagepatent die Einzelantriebsanordnung der gattungsbildenden Druckschrift und deren Anspruchsfassung nicht berücksichtigt, sondern stattdessen eine spezielle Anordnung beansprucht, bei der jede Spindelstange rechts- und linksgängig ist, so dass zur gegenseitigen Bewegung der Leisten zueinander nur eine einheitliche Gewindestange angetrieben werden muss, die an die beiden betreffenden Leisten angreift, führt dies den Fachmann zu der Überlegung, dass das bekannte Konzept zweier separater Gewindestangen für die beiden Längs- oder die beiden Querleisten, wobei jede Gewindestange gesondert angetrieben wird, vom Klagepatent nicht gewollt ist. In Übereinstimmung damit wird auch nicht nur die mangelnde Synchronisierung der Stellantriebe auf beiden Seiten der zu bewegenden Leisten bemängelt. Vielmehr wird gerade auch kritisiert, dass „jede Spindel mit einem eigenen Umkehrgetriebe ausgebildet ist“ (Spalte 2, Zeilen 6 f. des Klagepatents).

IV.

1)
Der mit der Widerklage geltend gemachte Hauptantrag ist unbegründet, da die Beklagte zu 3) nicht mehr selbst Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche ist, nachdem diese gemäß I., § 1 des Ausgliederungsvertrages zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) auf letztere übergegangen sind.

In § 1 heißt es:

„ Die A Group GmbH überträgt hiermit nach Maßgabe der als Anlage 4 beigefügten Aufstellung … sämtliche ihren soeben per Anwachsung übernommenen operativen Teilbetrieb Freilassing umfassenden Teile ihres Vermögens, einschließlich aller darauf bezogenen Vertragsverhältnisse, … Damit wird der gesamte soeben per Anwachsung … übernommene Geschäftsbetrieb mit allen Rechts- und Vermögensbeziehungen … übertragen… Ausgenommen ist …“.

Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 3) alle durch Anwachsung erworbenen Aktiva auf die Beklagte zu 2) übertrug, soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich im Vertrag aufgeführt werden. Zu diesen Ausnahmen gehören die hier interessierenden Ansprüche indes nicht. Dass sie in der Anlage 4 zum Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich als übertragene Gegenstände genannt sind, ist insoweit unschädlich. Denn die betreffende Anlage 4 enthält lediglich eine bilanzmäßige Aufstellung der Aktiva und Passiva, ohne beispielsweise einzelne Ansprüche konkret zu bezeichnen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3) steht der hier vertretenen Auffassung auch nicht der sog. Bestimmtheitsgrundsatz entgegen. Denn eine Übertragung „aller Gegenstände“ ist anerkanntermaßen selbst dann hinreichend bestimmt und wirksam, wenn die Feststellung der betroffenen Gegenstände erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand bedeutet (vgl. zur Zession Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 398 Rn 14 m.w.N.).

2a)
Der Hilfsantrag zur Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist die Beklagte zu 3) kraft gesetzlicher Prozessstandschaft prozessführungsbefugt, da die nach Rechtshängigkeit erfolgte Übertragung der hier interessierenden Ansprüche an die Beklagte zu 2) auf den Prozess keinen Einfluss hatte (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte zu 3) kann – wie mit dem Hilfsantrag geschehen – Leistung an die Beklagte zu 2) verlangen.

b)
Der Beklagten zu 2) stehen die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu.

aa)
Die Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung gegenüber ihren gewerblichen Abnehmern, der von ihr vertriebene Spannrahmen verletze das Klagepatent, aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2005, 882) zuletzt noch einmal bekräftigt hat, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Unter Eingriffen in diesem Sinne versteht man ernstliche und endgültige Aufforderungen zur Unterlassung, wobei diese nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchen; vielmehr genügt anerkanntermaßen eine konkludente Aufforderung zur Unterlassung, etwa durch Androhung von Schadensersatzforderungen (vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Auflage,
§ 39 III 2, S. 940 f. m.w.N.).

Die Abnehmerverwarnung war rechtswidrig, weil – wie ausgeführt – eine Verletzung des Klagepatents nicht gegeben ist.

Soweit die Klägerin meint, ein Unterlassungsanspruch habe nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte zu 2) übergehen können, weil die Beklagte zu 3) den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) nicht fortbetrieben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) wurde noch am Tag der Verschmelzung auf die Beklagte zu 2) übertragen, die – insoweit unstreitig – diesen fortführte. Insofern liegt die notwendige kontinuierliche Fortführung dieses Geschäftsbetriebes vor.

bb)
Die Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin dem Grunde nach auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Insoweit wird zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch Bezug genommen.

Es liegt auch das erforderliche Verschulden der Klägerin vor. Als Fachunternehmen hätte sie erkennen müssen, dass die Spannrahmen der Beklagten ihr Klagepatent nicht verletzten.

Da die Beklagte zu 2) die genaue Gesamtschadenshöhe derzeit noch nicht ermitteln kann, hat sie ein rechtliches Interesse daran, die Schadensersatzverpflichtung der Klägerin dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO).

cc)
Um die Beklagte zu 2) in die Lage zu versetzen, die Höhe ihres Schadensersatzanspruches gegen die Klägerin zu ermitteln, ist ihr ein Auskunftsanspruch gem. §§ 242, 259 BGB hinsichtlich der Empfänger der versandten streitgegenständlichen Verwarnungen zuzusprechen.

dd)
Die Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 13.528 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB.

Unstreitig forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin im Namen der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 09.02.2006 zur Unterlassung der Abnehmerverwarnung auf. Die dadurch entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten sind ihr von der Klägerin zu ersetzen.

Bei der Berechnung der Forderung ist entgegen der Beklagten zu 3) allerdings nicht von einem Streitwert in Höhe von 1.000.000 EUR, sondern von „lediglich“ 500.000 EUR auszugehen. Die Beklagte zu 3) hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die insoweit Veranlassung geben könnten, einen höheren Streitwert als denjenigen bei der Klageforderung in Ansatz zu bringen.

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und die Schwierigkeit der betreffenden Rechtsfragen – wie etwa der Beurteilung einer etwaigen äquivalenten Verletzung des Klagepatents – begegnet die Berechnung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 2,25 nach Nr. 2400 VV RVG keinen Bedenken (vgl. zu den Kriterien LG Düsseldorf InstGE 6, 37 ff. – Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verfahrensgebühr nicht auf die Geschäftsgebühr anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 07.03.2007, Az: VIII ZR 86/06), kann die Klägerin auch die komplette Geschäftsgebühr in Höhe von 2,25 Gebühren beanspruchen. Die Summe der Anwaltsgebühr und der Patentanwaltsgebühr zuzüglich jeweils einer Pauschale von 20 EUR und 16 % Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag, der den insoweit mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch noch übersteigt; wegen § 308 ZPO konnte indes kein höherer Betrag zugesprochen werden.

c)
Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht erst ab Rechtshängigkeit (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB), da die Beklagte zu 3) einen früheren Verzugseintritt nicht dargetan hat.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entsprach es der Billigkeit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ganz überwiegend unterlegen gewesen wäre.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war der Klägerin trotz ihres Antrages nicht einzuräumen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht dargetan hat.